Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/16/0042

Ra 2025/16/0042Verwaltungsgerichtshof19.03.2026

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/16/0042

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160042.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit dessen Spruch über die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2024 hinaus lautet: „Dem Bestraften wird für seine Mitteilung an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Postfach 252, 1000 Wien, über das hergestellte Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung gemäß § 3a Abs. 2 StVG eine Frist bis 31. August 2025 eingeräumt.“, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.