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Ra 2025/16/0042•Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/16/0042
Ra 2025/16/0042Verwaltungsgerichtshof19.03.2026
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit dessen Spruch über die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2024 hinaus lautet: „Dem Bestraften wird für seine Mitteilung an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Postfach 252, 1000 Wien, über das hergestellte Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung gemäß § 3a Abs. 2 StVG eine Frist bis 31. August 2025 eingeräumt.“, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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