Verwaltungsgerichtshof Fr 2025/18/0018

Fr 2025/18/0018Verwaltungsgerichtshof23.12.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2025/18/0018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025180018.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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