Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/18/0359

Ra 2025/18/0359Verwaltungsgerichtshof18.05.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/18/0359

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180359.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.217,04 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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