Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/19/0249

Ra 2025/19/0249Verwaltungsgerichtshof13.05.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/19/0249

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025190249.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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