Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/19/0266

Ra 2025/19/0266Verwaltungsgerichtshof13.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/19/0266

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025190266.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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