Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/19/0288

Ra 2025/19/0288Verwaltungsgerichtshof16.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/19/0288

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025190288.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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