Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/19/0442

Ra 2025/19/0442Verwaltungsgerichtshof30.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/19/0442

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025190442.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 4.149,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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