Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/20/0073

Ra 2025/20/0073Verwaltungsgerichtshof30.06.2025

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/20/0073

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200073.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

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