Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/20/0597

Ra 2025/20/0597Verwaltungsgerichtshof27.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/20/0597

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200597.L00

Spruch

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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