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Ro 2026/04/0001•Verwaltungsgerichtshof Ro 2026/04/0001
Ro 2026/04/0001Verwaltungsgerichtshof29.06.2026
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Planung Widmung BauRallg3
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die zu hg. Ro 2026/04/0001 revisionswerbende Partei und die zu hg. Ro 2026/04/0002 bis 0070 revisionswerbenden Parteien (diese zu gleichen Teilen) haben der mitbeteiligten Partei jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die zu hg. Ro 2026/04/0002 bis 0070 revisionswerbenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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