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Ra 2026/04/0044•Verwaltungsgerichtshof Ra 2026/04/0044
Ra 2026/04/0044Verwaltungsgerichtshof08.07.2026
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Das angefochtene Erkenntnis wird, insoweit mit dessen Spruchpunkt I. gemäß § 50 iVm § 28 Abs. 1 und § 38 VwGVG der Beschwerde des Mitbeteiligten dahingehend Folge gegeben wird, dass Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 6. Oktober 2025, GZ.: GRAZ/601250008941/2025, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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