Verwaltungsgerichtshof Ra 2026/14/0009

Ra 2026/14/0009Verwaltungsgerichtshof27.07.2026

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Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2026/14/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026140009.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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