Verwaltungsgerichtshof Ra 2026/14/0025

Ra 2026/14/0025Verwaltungsgerichtshof09.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2026/14/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026140025.L00

Spruch

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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