Verwaltungsgerichtshof Ra 2026/15/0073

Ra 2026/15/0073Verwaltungsgerichtshof01.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2026/15/0073

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150073.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.169,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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