Verwaltungsgerichtshof Fr 2026/18/0001

Fr 2026/18/0001Verwaltungsgerichtshof17.03.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2026/18/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026180001.F00

Spruch

Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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