Verwaltungsgerichtshof Ra 2026/19/0002

Ra 2026/19/0002Verwaltungsgerichtshof02.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2026/19/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026190002.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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