Verwaltungsgerichtshof Ra 2026/20/0048

Ra 2026/20/0048Verwaltungsgerichtshof28.05.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2026/20/0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200048.L00

Spruch

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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