LVwG B Ü 025/01/2014.002/002

Ü 025/01/2014.002/002Landesverwaltungsgericht10.02.2014

Regest

Abschussplan, Ehrensenat, Gericht, Sperrwirkung, Doppelbestrafungsverbot, dieselbe Sache, ne bis in idem

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland Ü 025/01/2014.002/002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.025.01.2014.002.002

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde des Herrn *** als Beschwerdeführer (hier kurz „BF“ genannt), wohnhaft in ***, vom 08.11.2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf (BH) vom 22.10.2013 Zl. 300-2200-2012, in einer Angelegenheit des Bgld. Jagdgesetzes 2004 den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit per 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über gegenständliche Berufung, die als Beschwerde zu werten ist, auf das Landesverwaltungsgericht Burgenland übergegangen.

1.1. Mit Straferkenntnis der BH vom 22.10.2013, Zl. 300-2200-2012, wurde der BF schuldig erkannt, er habe am 19.09.2012 unter der laufenden Nummer *** der Abschussliste im Genossenschaftsgebiet *** einen Hirsch der Altersklasse II erlegt, „obwohl ein solcher weder aufgrund des Abschussplanes noch der Anordnung der Bezirkshauptmannschaft (Bescheid vom 23.02.2012, Zl. OP-09-03-363-10) mehr zum Abschuss frei war.“

Wegen Verletzung des § 87 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 Z 17 erster Fall Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005 idF LGBl. Nr. 37/2008 wurde über den BF gemäß § 184 Abs. 2 Einleitungssatz Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005 idF LGBl. Nr. 37/2208 eine Geldstrafe von 500,-- Euro (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden) verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005 idF LGBl. Nr. 37/2008, wurde die Trophäe für verfallen erklärt.

1.2. Mit Beschluss des Ehrensenates des Burgenländischen Landesjagdverbandes vom 10.07.2013, wurde über den BF wegen Verletzung des § 159 Abs. 3 Z 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 eine Geldbuße in Höhe von 700,-- Euro verhängt. Der Bestrafung lag als Sachverhalt zugrunde, dass er am 19.09.2012 im GJ-Revier *** einen Hirsch der Altersklasse II im Wissen erlegt habe, dass ein solcher Hirsch nicht mehr zum Abschuss frei gewesen sei. Der Beschluss ist rechtskräftig.

1.3. Gegen das unter 1.1. erwähnte Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen und vorgebracht, dass der BF bereits durch das Erkenntnis des Ehrensenats bestraft worden sei.

II.Sachverhalt:

Der BF hat am 19.09.2012 im Genossenschaftsgebiet *** einen Hirsch der Altersklasse II erlegt, obwohl ein solcher laut Abschussplan nicht mehr zum Abschuss frei war.

Dies ist aktenkundig und unstrittig und deshalb erwiesen.

III. Rechtliche Grundlagen:

§ 87 Abs. 1 des Bgld. Jagdgesetzes 2004 lautet:

„Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 108 zulässig. Diese Bestimmungen finden auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild keine Anwendung.“

§ 184 Abs. 2 des Bgld. Jagdgesetzes 2004 lautet:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1.800 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

[......]

17. die im Abschussplan (§ 87 Abs. 1) festgesetzte Abschusszahl überschreitet oder eine im Abschussplan nicht genehmigte Wildart erlegt;

[.......]“.

§ 159 des Bgld. Jagdgesetzes 2004 lautet:

„(1) Vergehen von Personen gegen die Standespflichten, die zum Zeitpunkt des Begehens Verbandsmitglieder waren, werden vom Ehrensenat mit Disziplinarstrafen geahndet, wenn die Vergehen nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung usw.) zurückliegen.

(2) Der Verfolgung durch den Ehrenrat steht der Umstand, dass dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist, nicht entgegen.

(3) Die Standespflichten werden verletzt, wenn ein Verbandsmitglied

1. [...................]

2. auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft gröblich verletzt hat.“

IV. Erwägungen:

Gemäß § 30 Abs. 1 VStG sind strafbare Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, wenn einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last liegen, und zwar auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

Art 4 des 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Art 4 7. ZPEMRK) normiert das Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden. Abs. 1 des Art 4 7. ZPEMRK lautet: „Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden („ne bis in idem)“.

Diese „Sperrwirkung“ betrifft nur Strafen im Sinne des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Art 6 Abs. 1 1. Satz EMRK lautet: „Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.“

§ 163 Bgld. Jagdgesetz 2004 stellt die gesetzliche Grundlage für den Ehrensenat dar und ist darin auch die Weisungsfreiheit der Mitglieder geregelt. In § 170 Bgld. Jagdgesetz 2004 ist das Verfahren vor dem Ehrensenat geregelt, wobei eine öffentliche Verhandlung vorgesehen ist. Somit ist der Ehrensenat des Burgenländischen Jagdverbandes als Gericht im Sinne des Art 6 EMRK anzusehen und wurde durch diesen eine rechtskräftige Strafe verhängt.

Zur Beurteilung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Ansicht vertreten (vgl. E EGMR 10. Februar 2009, 14969/03 (Sergey Zolotukhin); E EGMR 16 Juni 2009, 13079/0325 (Ruotsalainen); E EGMR 25. Juni 2009, 55759/07 (Maresti) und E EGMR 14. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev)), dass allein auf die Fakten abzustellen ist und die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben hat; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwGH vom 24.02.2011, 2007/09/0361).

Sowohl die BH als auch der Ehrensenat des Burgenländischen Landesjagdverbandes stellen bei der Bestrafung auf das Erlegen eines Hirsches der Altersklasse II, der laut Abschussplan nicht mehr zum Abschuss frei war, am 19.09.2012, also auf denselben Sachverhalt ab. Damit liegt hier „dieselbe Sache“ vor.

Aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes des Art 4 7. ZPEMRK durfte eine Bestrafung des BF durch die BH zusätzlich zur Bestrafung durch den Ehrensenat des Burgenländischen Landesjagdverbandes nicht erfolgen. Deshalb war das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Die EMRK überlagert als höherrangige Norm auch § 159 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Ergeht an:

1)Herrn ***

2)Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf, 7350 Oberpullendorf, Hauptstraße 56, unter Rückschluss des Bezugsaktes

Mag. G r a u s z e r

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