LVwG B E G03/02/2015.001/003

E G03/02/2015.001/003Landesverwaltungsgericht30.11.2015

Regest

Abfallbehandlungsabgabe; Abfallbehandlungssammelstelle; Haushalt; Bemessungsgrundlage; Interessentenbeiträge; Pflichtbereich; Grundgebühr; Müllabfuhr; Sperrmüll;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E G03/02/2015.001/003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2015:E.G03.02.2015.001.003

Begründung

Zahl: E G03/02/2015.001/003Eisenstadt, am 30.11.2015

D Ing. C, XXX

Administrativsache

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn Ing. CD, wohnhaft in XXX, vom 4.11.2015 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde XXX vom 21.10.2015, Zl. XXX wegen Vorschreibung einer Abfallbehandlungsabgabe für das Kalenderjahr 2013

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Beweiswürdigung:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 19. Dezember 2012 über die Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle eine Abfallbehandlungsabgabe in der Höhe von 19,80 Euro für das Kalenderjahr 2013 für sein Grundstück XXX, auferlegt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde XXX vom 21.10.2015, Zl. XXX als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer diese Liegenschaft im März 2007 erworben habe. Es habe sich an dieser Adresse nie ein Wohnungshaushalt, ein Betriebsobjekt oder ein gewerblicher Betrieb befunden und wurde die Liegenschaft auch nicht bewohnt. Das Gebäude verfüge über keine Beheizung, keine Küche, Wohn- oder Schlafzimmer, Bad oder Toilette. Sämtliche Räume würden über keinen Strom- oder Wasseranschluss verfügen, das Gebäude sei im Jahr 1870 gebaut worden. Es falle daher kein Haushalts- oder Sperrmüll an, sodass er als Eigentümer dieses Grundstückes nicht verpflichtet sei, den Müll durch die öffentliche Müllabfuhr entsorgen zu lassen. So bestehe keine Anschlusspflicht nach §§ 11 und 12 des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes.

Die Gemeinde XXX hat eine Abfallsammelstelle zur Sammlung von (Haushalts-)Sperrmüll und Altstoffen eingerichtet. Dass das in Rede stehende Gebäude unbewohnt und auch nicht (sofort) bewohnbar ist, wurde im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, sodass das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgeht.

II.Rechtslage:

§ 66 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz lautet unter der Überschrift „Gebühren und Entgelte für die Benützung der Abfallsammelstelle und der Abfallbehandlungsanlage“:

„Für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen gemäß §§ 20 und 37 können die Gemeinden ein (privatrechtliches) Entgelt einheben oder Gebühren auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung ausschreiben. Das Entgelt darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, welches bundesgesetzlich als Höchstgrenze für die Bemessung der Gebühr gilt.“

Der unter der Überschrift „Abfallsammelstellen“ lautende § 20 Abs. 1 und 2 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz lautet:

„(1) Zur Sammlung von Sperrmüll und Altstoffen aus Haushalten sowie von betrieblichen Abfällen vergleichbarer Art und Menge haben die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet öffentliche Abfallsammelstellen einzurichten und zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn diese Sammlung durch Gemeindeverbände durchgeführt wird und in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes eine geeignete Abfallsammelstelle vorhanden ist. Abfallsammelstellen gelten nicht als Zwischenlager.

(2) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Sperrmüll in der Abfallsammelstelle jener Gemeinde zur Behandlung durch die öffentliche Müllabfuhr abzuliefern, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt. Erfolgt die Sammlung im Rahmen eines Gemeindeverbandes (Abs. 1 zweiter Satz), so hat die Ablieferung in der Abfallsammelstelle dieses Gemeindeverbandes zu erfolgen.“

Nach § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde XXX vom 19.12.2012 über die Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle wird für die Benützung der Abfallsammelstelle der Marktgemeinde XXX eine Gebühr erhoben. Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle die Eigentümer der im Pflichtbereich liegenden Anschlussgrundflächen verpflichtet. Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung entsteht der Abgabenanspruch mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Abfallsammelstelle möglich ist. Nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung richtet sich die Höhe der jährlichen Abgabe (Grundgebühr) nach der Anzahl der Haushalte eines Wohnhauses bzw. Betriebsobjekte sowie gewerbliche Betriebe in Haushalten.

Die Abgabe wird für einen Einfamilienhaushalt, für ein Betriebsobjekt bzw. eines gewerblichen Betriebes in einem Haushalt mit 18,- Euro (exkl. USt) festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung die Anzahl der Wohnungshaushalte bzw. Betriebsobjekte sowie gewerbliche Betriebe in Haushalten, die am Stichtag mit der Adresse auf einem im Pflichtbereich gelegenen Grundstück vorhanden sind.

III.Erwägungen:

Die Abfallsammelstelle wird zur Sammlung für Sperrmüll und Altstoffen aus Haushalten errichtet und betrieben.

Die Gemeindeverordnung stellt in § 4 Abs. 1 bei der Festsetzung der Abgabe einerseits auf die Anzahl der (Wohnungs-)Haushalte ab, anderseits in § 2 Abs. 1 für die Entrichtung der Gebühr bloß auf im Pflichtbereich liegende Anschlussgrundflächen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu Interessentenbeiträgen wird in Zweifelsfällen jener Auslegung der Vorrang zu geben sein, die sicherstellt, dass eine nach dem jeweiligen Nutzen, den die Abgabenpflichtigen ziehen, entsprechende Abstufung der Abgabenhöhe erzielt wird (vgl. VwGH 7.10.2005, 2003/17/0210). Die Höhe der Grundgebühr bestimmt sich nach der Gemeindeverordnung denn auch hier nach der Anzahl der jeweiligen Haushalte pro Liegenschaft, die (neben gewerblichen Betrieben) aus zutreffender Sicht des Verordnungsgebers grundsätzlich den Nutzen aus der Abfallsammelstelle ziehen. Voraussetzung für das Entstehen der Abgabenschuld ist hier daher das Vorliegen eines Haushaltes. Da im vorliegenden Fall kein Haushalt gegeben ist, kann die Abgabe nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeverordnung nur mit „null“ festgesetzt werden. Die Begründung eines Haushalts ist im vorliegenden Fall mangels dafür notwendiger Infrastruktur zurzeit auch nicht möglich, sodass diese Liegenschaft abgabenrechtlich hier nicht anders zu behandeln ist, wie ein unbebautes Grundstück.

IV.Ergebnis:

Für die hier in Rede stehende unbewohnte (und unbewohnbare) Liegenschaft ist keine Abfallbehandlungsabgabe zu entrichten. Erst bei Begründung eines Haushalts würde die Abgabenschuld entstehen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist vielmehr durch den Text der gemeindlichen Verordnung und die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Interessentenbeiträgen klargestellt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Ergeht an:

1)Herrn Ing. CD, XXX

2)Gemeinderat der Marktgemeinde XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes

Dr. G i e f i n g

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