LVwG B E 029/10/2019.009/004

E 029/10/2019.009/004Landesverwaltungsgericht18.07.2019

Regest

Benützungsfreigabe; Benützung eines Gebäudes ohne Benützungsfreigabe; Fertigstellungsanzeige; Schlussüberprüfungsprotokoll; Blankettstrafnorm;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 029/10/2019.009/004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2019:E.029.10.2019.009.004

Begründung

Zahl: E 029/10/2019.009/004Eisenstadt, am 18.07.2019

XXX, XXX

Strafsache

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde des Herrn XXX, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vom 26.04.2019 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 11.04.2019, Zahl: XXX, wegen Übertretung des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensverlauf, Vorbringen:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXX, (im Folgenden „Behörde“), vom 11.04.2019, Zahl: XXX, wurde folgende Strafe verhängt:

„1. Datum/Zeit: 13.4.2017 bis 29.3.2019

Ort: XXX

Sie benützen als Bauwerber das genannte Gebäude ohne Benützungsfreigabe, indem Sie darin wohnen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 6 letzter Satz Bgld. Baugesetz 1997 i. d. Fassung vom 29.03.2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 600,000 Tage(n) 22 Stunde(n) § 34 Abs. 1 und 2 des zitierten

0 Minute(n)Gesetzes in der angeführten

Fassung

Weitere Verfügungen (z. B: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher

€ 660,00.“

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr XXX, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), in einem gemeinsamen Schriftsatz mit Frau XXX vom 26.04.2019 rechtzeitig Beschwerde und brachte darin vor, dass sie den Bauernhof, der rund 250 Jahre alt sei, im Februar 2017 erworben und umfangreich saniert hätten. Dabei hätten sie in Abstimmung mit der Gemeinde lediglich die vorhandene Bausubstanz revitalisiert und nichts dazugebaut oder verändert. Der abschließende Baubescheid bzw. die Benützungsfreigabe sei vom zuständigen Bausachverständigen wegen kleinerer Baumängel (wie unter anderem eine Verblechung zum Nachbargebäude, ein absturzsicheres Gitter oder eine Entlüftung über Dach), welche mittlerweile vollständig behoben seien, noch nicht erteilt worden. Die Erteilung der Benützungsfreigabe sei von der Gemeinde unter Hinweis auf die angeführten Mängel und wegen eines Streits mit einer angrenzenden Nachbarin immer wieder verzögert worden. Es wurde daher um die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ersucht.

I.3. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 15.05.2019, Zahl: E 029/10/2019.010/002, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Mangel der gemeinsam mit Frau XXX erhobenen Beschwerde vom 26.04.2019 zu beheben und ein Begehren (auf gänzliche oder teilweise Aufhebung oder eine bestimmte Abänderung des Bescheides) zu stellen.

I.4. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.05.2019 wurde die völlige Aufhebung des Strafbescheides mit der Zahl: XXX beantragt.

II. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehegattin, Frau XXX, geboren am XXX, beide wohnhaft in XXX, je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke XXX und XX, beide inneliegend EZ. XXX, in der KG XXX mit der Adressbezeichnung XXX.

Für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde XXX vom 05.10.2017, Zahl: XXX, baubehördlich bewilligte Bauvorhaben - Sanierung, Umbau und Dachausbau eines Bauernhauses - auf den Grundstücken XXX und XX, EZ. XXX, der KG XXX, auf welches sich auch der Wiederherstellungsauftrag mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde XXX vom 27.12.2018, Zahl: XXX, bezieht, lag in dem im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Tatzeitraum vom 13.04.2017 bis 29.03.2019 keine Benützungsfreigabe nach dem Bgld. BauG vor.

III. Beweiswürdigung:

Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die mit dem Beschwerdeschreiben vom 26.04.2019 vorgelegten verwaltungsbehördlichen Strafakten zur Zahl: XXX betreffend den Beschwerdeführer und zur Zahl: XXX betreffend Frau XXX. Es besteht keine begründete Veranlassung, an der Richtigkeit und Echtheit dieser Unterlagen zu zweifeln.

Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“.

Daraus ergibt sich der festgestellte Sachverhalt.

Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Beschwerde feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

IV. Rechtliche Erwägungen:

§ 34 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 (StF), in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, lautet:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. als Bauwerber, Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten oder als Planverfasser, Bausachverständiger, Bauführer oder Aussteller von Energieausweisen gegen dieses Gesetz verstößt, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwiderhandelt oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält oder

2. als Bauwerber, Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten trotz Aufforderung der Baubehörde gemäß § 26 Abs. 2 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt hat oder ausführt, von einer Baubewilligung wesentlich abgewichen ist oder abweicht, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unterlässt oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält.

(2) Diese Übertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft, sofern die Tat nicht mit strafgerichtlicher Strafe bedroht ist.“

§ 34 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 (StF), in der Fassung LGBl. Nr. 79/2013, lautete:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Bauwerber, Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten oder als Planverfasser, Bausachverständiger, Bauführer oder Aussteller von Energieausweisen gegen dieses Gesetz verstößt, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwiderhandelt, von einer Baubewilligung abweicht oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält.

(2) Diese Übertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft, sofern die Tat nicht mit strafgerichtlicher Strafe bedroht ist.“

§ 34 Bgld. BauG ist eine Blankettstrafnorm, die selbst keine Tatbilder enthält. Tatbild und Strafdrohung sind in verschiedenen Normen umschrieben.

In dem im Straferkenntnis zur Last gelegten Tatzeitraum vom 13.04.2017 bis zum 29.03.2019 galt das Bgld. BauG in der Fassung LGBl. Nr. 79/2013. Die Burgenländische Baugesetz-Novelle 2019, LGBl. Nr. 29/2019, trat nach ihrem § 35 Abs. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tat, somit am 11.04.2019, in Kraft.

Die für eine Übertretung des Bgld. Baugesetzes angedrohte Strafe hat sich durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2019 weder hinsichtlich des Strafrahmens für die Geldstrafe noch für die Ersatzfreiheitsstrafe geändert.

§ 27 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 (StF), in der Fassung LGBl. Nr. 79/2013, lautete:

„Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung, Benützungsfreigabe:

(1) Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes oder eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit anzuzeigen.

(2) Bei Gebäuden ist der Fertigstellungsanzeige ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese mit ihrer Unterschrift die bewilligungsgemäße Ausführung des gesamten Bauvorhabens oder des betreffenden Bauabschnittes bestätigt. Weiters sind erforderlichenfalls ein Rauchfangbefund sowie ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Ausführung der Elektroinstallationen anzuschließen.

(3) Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Zubauten ist jeweils ab einer Größe von 20 m² der Fertigstellungsanzeige ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115, in der Fassung BGBl. II Nr. 241/2010, vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauträger verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Gebäude zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.

(4) Liegen Mängel oder wesentliche Abweichungen von der Baubewilligung oder Baufreigabe vor (§ 26), hat die die Schlussüberprüfung vornehmende Person die Baubehörde zu verständigen.

(5) Wird ein solches Schlussüberprüfungsprotokoll nicht beigebracht, hat die Baubehörde die Schlussüberprüfung durch eine gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugte Fachkraft, einen gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einen Amtssachverständigen binnen drei Wochen zu veranlassen.

(6) Die Baubehörde hat binnen drei Wochen nach Erhalt eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolles schriftlich die Benützungsfreigabe zu erteilen. Vor der Benützungsfreigabe darf das Gebäude nicht benützt werden.“

Absatz 6 des § 27 Bgld. BauG ist mit Inkrafttreten der mit LGBl. Nr. 29/2019 kundgemachten Novelle des Bgld. BauG am 11.04.2019 entfallen. Die Absätze 2, 3 und 5 des § 27 leg. cit. wurden mit dieser Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2019 abgeändert.

§ 27 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 (StF), in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, lautet nunmehr:

„(1) Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes oder eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit anzuzeigen.

(2) Bei Gebäuden ist der Fertigstellungsanzeige ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese mit ihrer Unterschrift die bewilligungsgemäße Ausführung des gesamten Bauvorhabens oder des betreffenden Bauabschnittes bestätigt. Weiters sind erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen.

(3) Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Zubauten ist jeweils ab einer Größe von 20 m² der Fertigstellungsanzeige ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115, in der Fassung BGBl. II Nr. 241/2010, vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauwerber verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Gebäude zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.

(4) Liegen Mängel oder wesentliche Abweichungen von der Baubewilligung oder Baufreigabe vor (§ 26), hat die die Schlussüberprüfung vornehmende Person die Baubehörde zu verständigen.

(5) Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nicht vollständig belegt, gilt es als nicht erstattet.“

Aus den erläuternden Bemerkungen zur Neuregelung des § 27 Bgld. BauG in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019 ergibt sich Folgendes:

„Diese Regelung zielt auf eine Verwaltungsvereinfachung sowie auf eine Stärkung der Selbstverantwortung des jeweiligen Bauwerbers ab.

Eine wie bisher erforderliche Benützungsfreigabe durch die Baubehörde ist nicht mehr erforderlich und entfällt ersatzlos.

Dem Schlussüberprüfungsprotokoll sind zukünftig erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen. Hingegen entfällt die Verpflichtung, einen Rauchfangbefund sowie einen Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers zu übermitteln.“

Gemäß § 1 Abs. 1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Der VfGH hat im E vom 08. März 2012, B 1003, 1004/11 - 7, ausgeführt, dass im Lichte der Bedeutung die der EGMR dem Art. 7 MRK zu Letzt beigelegt hat, es Art. 7 MRK zwar gebietet, bei Änderung der Rechtslage nach der Begehung der Straftat die für den Beschuldigten mildere Strafe zu verhängen. Es ist jedoch auch mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 Grundrechte-Charta nicht geboten, von der Verhängung einer Strafe im Fall eines Verstoßes gegen eine konkrete Verhaltenspflicht, der zur Zeit seiner Begehung strafbar war, dessen Strafbarkeit nach Begehung der Tat, aber noch vor der Verhängung der Strafe weggefallen ist, abzusehen (VwGH 06.09.2012, 2012/09/0059). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Ansicht angeschlossen (vgl. VwGH 06.09.2012, 2012/09/0059).

Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Zeigt sohin die spätere Gesetzgebung, dass das Unwerturteil über das zurzeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder oder ganz weggefallen ist, dann ist das günstigere Recht anzuwenden. War das Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar, so ist ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung für diesen Fall nicht mehr zu bestrafen. Hat jedoch der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung unverändert aufrechterhalten, so besteht trotz der aus der Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG hervorleuchtenden Grundsätze keine Handhabe, das zum Zeitpunkt der Tat strafbar gewesene Verhalten anders zu beurteilen, als es zu beurteilen gewesen wäre, wenn das Straferkenntnis erster Instanz noch vor Inkrafttreten der Änderung erlassen worden wäre (VwGH 16.03.1994, 92/03/0106, mit Hinweis auf E 12.02.1957, 853/54, VwSlg. 4275 A/1957; hier: in Bezug auf § 103 Abs. 2 KFG).

Die Regelung des § 1 Abs. 2 VStG gilt seit der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 uneingeschränkt auch für das Beschwerdeverfahren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VstG² (2017), § 1, Rz. 1, sowie Rz 9 mit Hinweis auf VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0051).

Auch nach Inkrafttreten der zitierten Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2019 ist eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten und der Baubehörde ein positives Schlussüberprüfungsprotokoll vorzulegen, die Benützung eines Gebäudes ist nicht zulässig, wenn kein vollständig belegtes Schlussüberprüfungsprotokoll vorliegt. Ein Bescheid der Behörde – die Benützungsfreigabe - ist nach Inkrafttreten der zitierten Novelle jedoch nicht mehr Voraussetzung für die Zulässigkeit der Benützung eines Gebäudes.

Im vorliegenden Straferkenntnis wirft die Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass er als Bauwerber das Gebäude in XXX, ohne Benützungsfreigabe benützt habe, indem er darin gewohnt habe.

Gemäß § 27 Abs. 5 Bgld. BauG in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019 darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls nicht benützt werden. Laut Duden drückt der Begriff „Erstatten“ in Verbindung mit bestimmten Substantiven aus, dass etwas in offizieller Form an entsprechender Stelle vorgebracht wird. Die derzeit geltende Bestimmung ist daher so auszulegen, dass die Benützung des Gebäudes erst zulässig ist, wenn der Baubehörde ein positives bzw. vollständig belegtes Schlussüberprüfungsprotokoll vorgelegt wurde.

Damit wird vom Gesetzgeber das Benützen eines Gebäudes ohne Vorlage bzw. Vorliegen eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls zwar weiter als verwaltungsstrafrechtlich relevant angesehen, das bis zur Erlassung der Novelle bestehende Unwerturteil hinsichtlich der Benützung eines Gebäudes ohne Erlassung einer Benützungsfreigabe durch die Baubehörde ist aber weggefallen.

Weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat der Benützung eines Gebäudes ohne Benützungsfreigabe somit keine Verwaltungsübertretung mehr bildet, war in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.

Dabei wird nicht verkannt, dass im vorliegenden Fall, wie der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist, der Baubehörde im angelasteten Tatzeitraum kein Schlussüberprüfungsprotokoll erstattet wurde bzw. vorlag, sondern der Beschwerdeführer und seine Ehegattin der Baubehörde Fotobeweise übermittelten. Hierzu ist auf § 44a Z. 1 VStG zu verweisen, wonach der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Die Benützung des Gebäudes, ohne dass der Baubehörde ein positives Schlussüberprüfungsprotokoll erstattet wurde, wurde dem Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen. Eine derartige Spruchänderung durch das Landesverwaltungsgericht würde eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen und war daher nicht zulässig.

V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Falle der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten bzw. wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Falle der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Ergeht an:

1)XXX

2)Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes

Mag. L u n t z e r

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