LVwG B E 007/02/2018.002/018

E 007/02/2018.002/018Landesverwaltungsgericht02.09.2019

Regest

Militärisches Übungsgelände; Truppenübungsplatz; Waldverwüstung; Produktionskraft; Waldboden; Bodenverdichtung; Erdwall; Schützengräben; Stellungsbau; Waldeigenschaft; Waldkultur; Sachverständigengutachten; Bemessung Leistungsfrist; gleicher fachlicher Ebene;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 007/02/2018.002/018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2019:E.007.02.2018.002.018

Begründung

Zahl:E 007/02/2019.001/009Eisenstadt, am 15.07.2019

XXX, XXX

Administrativsache

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn XXX, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, vom 30.01.2019 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 10.01.2019, Zl. XXX wegen eines forstpolizeilichen (Entfernungs-) Auftrages

zu Recht:

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, als sich die Fläche, auf die sich der Entfernungs- und Entsorgungsauftrag bezieht, aus dem diesem Erkenntnis angeschlossenen Luftbild der Geodaten Burgenland, Erstellungsdatum 14.06.2019, (dabei konkret aus der sandfarbig hervorgehobenen Fläche) ergibt und die Beurteilung der Wiederherstellung der Produktionskraft des Waldbodens der belangten Behörde unter Zuziehung eines forsttechnischen Sachverständigen obliegt. Außerdem wird die achtwöchige Leistungsfrist im Spruch des angefochtenen Bescheides bis auf (einschließlich) 31. Jänner 2020 erstreckt, wobei vom Beschwerdeführer Maßnahmen zur Verhinderung von Verklausungen unverzüglich zu setzen sind. Im Übrigen hat sich der forstpolizeiliche Auftrag auf § 172 Abs. 6 Forstgesetz in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und d, Abs. 3 und 4 Forstgesetz zu stützen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

A. Mit angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom XXX wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf § 16 Abs. 2 lit. a und d, Abs. 3 und 4 ForstG folgender forstpolizeilicher Auftrag erteilt:

„1. Der konsenslos, abgelagerte Bodenaushub im Ausmaß von ca. 400 m3 sowie die abgelagerten Betonstücke, Ziegeln, der abgelagerte Ziegelbruch und das abgelagerte Plastik auf dem Grundstück Nr. XXX der KG XXX sind binnen 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aus dem Wald zu entfernen und nachweislich zu entsorgen.

2. Die abgelagerten Betonstücke, Ziegeln, der abgelagerte Ziegelbruch und das abgelagerte Plastik auf der 2 ha großen, an das Grundstück Nr. XXX der KG XXX anschließende, nordöstliche Teilstück des Grundstückes Nr. XX der KG XXX sind binnen 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aus dem Wald zu entfernen und nachweislich zu entsorgen.

3. Die abgelagerten Materialien auf jenen Böschungen der Grundstücke Nr. XXX und XX der KG XXX, die an die Grundstücke Nr. X und XXXX der KG XXX angrenzen, sind bis zum gewachsenen Waldboden binnen 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aus dem Wald zu entfernen und nachweislich zu entsorgen.

4. Nachweise über die Entsorgung der genannten Materialien sind der Bezirkshauptmannschaft XXX unaufgefordert vorzulegen.“

In seiner Begründung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus (und stützte sich dabei auf Befund und gutachterliche Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen DI H. vom 07.06.2017):

Herr [es folgt der Name des Beschwerdeführers] erwarb im Sommer 2015 die Waldgrundstücke Nr. XXX (28.830 m2) und XX (35.783 m2) der KG XXX mit der Absicht, diese Grundstücke einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Das Grundstück Nr. XXX war zum Zeitpunkt des käuflichen Erwerbes bereits geschlägert. Im Frühjahr 2016 beauftragte [der Beschwerdeführer] die Ritter Bau GmbH, 7410 Loipersdorf-Kitzladen, Gewerbestraße 2, Unebenheiten des Waldbodens auf dem Grundstück Nr. XXX der KG XXX mit Erdmaterial auszugleichen und diesen zu planieren. Das Material für den Geländeausgleich stammt von den Baugrundstücken Nr. XXX, XX und X der KG B und hat ein Volumen von ca. 400 m3. Laut Beurteilungsnachweis der Dr. Nikoopour ZT GmbH kann das Material der Qualitätsklasse A1 gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung zugeordnet werden und unterfällt dieses der Schlüsselnummer 31411-30 (Verwertung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht). Der Geländeausgleich erfolgte nicht nur auf dem Grundstück Nr. XXX der KG XXX; auch der an dieses Grundstück anschließende 2 ha große Waldboden auf dem nordöstlichen Teilstück des Grundstückes Nr. XX der KG XXX wurde bearbeitet, verdichtet und planiert. Betonstücke, Ziegel, Ziegelbruch und Plastik finden sich auf diesem Teilstück sowie auf dem gesamten Grundstück Nr. XXX der KG XXX. Durch die umfangreichen Geländeausgleichsmaßnahmen wird nach Ansicht des Amtssachverständigen für Forsttechnik „[...] der natürliche Bodenaufbau wesentlich beeinträchtigt. Die über Jahrhunderte natürlich gewachsenen Bodenhorizonte und die Bodenstruktur werden gestört.

Die Ablagerungen und Schüttungen von erdigem Material, Steinen, Schotter, Baurestmaßnahmen ua., wie im gegenständlichen Fall okular beobachtet, stellen einen deutlichen Eingriff in das Waldgefüge, Waldbodengefüge, dar. Durch die Überschüttung (Überlagerung) wird der gewachsene Waldboden mit humusarmen bzw. biologisch inertem Material überdeckt. Die Schüttungen, die mehrfachen Verfrachtungen und Verdichtungen bewirken auch einen völligen Verlust der Bodenstruktur im Oberboden. Das geschüttete Material selbst würde im Falle einer Wiederaufforstung den für die Bäume nutzbaren Wurzelraum darstellen. Dieses weist aber keine mit einem gewachsenen Waldboden vergleichbare Porenstruktur sowie Humusanreicherung im Oberboden auf und stellt damit eine deutliche Verschlechterung des Bodenwasser-, Bodenluft- und Nährstoffhaushaltes des Standortes dar. Die ursprünglich natürlich vorhandene Bodenstruktur wurde durch die Schüttungen, durch den Einschub und durch die teilweise Vermengungen soweit überdeckt, dass einerseits die natürliche Dynamik des Abbaues organischer Substanz und der Humusbildung zum Erliegen kommt und die vorhandenen Nährstoffe nicht oder nur sehr eingeschränkt pflanzenverfügbar sind. Insgesamt wurden durch die Schüttung daher die Wuchsbedingungen des Standortes, des Waldstandortes für Bäume deutlich verschlechtert. Aufgrund des fehlenden inneren Gefüges des Schüttungsmaterials weist dieses, wie bereits erwähnt, gegenüber dem über Jahrhunderte (Jahrtausende) gewachsenen Waldboden einen wesentlich geringeren Porenanteil auf, wodurch auch die Luft- und Wasserkapazität im Vergleich zum ursprünglich anstehenden Boden deutlich reduziert wird (wurde).

Durch diesen ‚Deckelungs- und Vermengungseffekt‘ (Einschub zum Teil mächtiger, ortsfremder Lagen von div. Materialien und Vermengung solcher) und die durch das Aufbringen und den Einbau oft mehrfach getätigten Verdichtungen wird die Wasseraufnahme (Wasseraustausch) und die Bodenatmung vermindert. Die Verfügbarkeit essentieller Nährstoffe im Boden kann eingeschränkt werden. Durch die Verdichtung und die Zerstörung des intakten, über Jahrhunderten gebildeten Waldbodens, ist eine beträchtliche Erosionsgefahr herbeigeführt worden. Zahlreiche Rinnen und Abtragungen sind erkennbar.

Durch die flächige, großflächige Maßnahmensetzung (überbordende Geländegestaltung, Geländemodellierung) ist auch durch die Störung des Wasserhaushaltes des Bodens eine Abtragung von Erdmaterial (Erosion) gegeben. An der steilen, nicht befestigten, nicht gesicherten Böschung zu den Grundstücken Nr. XXXX und X ist laufender Abtrag gegeben bzw. wird dieser ermöglicht. Auf diesem Teilbereich wird auch der Bewuchs durch Einschütten von Stämmen einer wesentlichen Gefährdung ausgesetzt, sodass es zum Absterben von Bestandesgliedern kommt.

Durch die Erosion und den fehlenden Wasserrückhalt des Waldes bzw. Waldbodens wird auch der im Osten erschließende Weg (L 351) samt begleitendem Entwässerungsgraben, und auch die Parzellen X, XXXX, 440 und 481 (öffentl. Weg) je nach Niederschlagsintensität, durch wesentlich größere Wassermengen beeinträchtigt [...]‘.

Nach Abschluss des Geländeausgleiches baute Herr XXX auf dem Grundstück Nr. XXX und auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. XX der KG XXX Luzerne an und beantragte zu Beginn des Jahres 2017 die Erteilung einer Rodungsbewilligung für die in Anspruch genommene Fläche. Als Rodungszweck machte er die Schaffung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche geltend. Dieser Rodungsantrag wurde mit ha. Bescheid vom 05.04.2017, Zahl: XXX, abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Erkenntnis des LVwG Burgenland vom 17.12.2018, Zahl: E 007/02/2017.003/042).“

B. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie weist folgenden Inhalt auf:

„1.0. Die Behörde geht davon aus, dass den spruchgegenständlichen Flächen „Waldeigenschaft" zukommt, und beruft sich hierzu darauf, dass der Beschwerdeführer selber um Rodungsbewilligung angesucht habe, sowie weiters auf ein Luftbild aus dem Jahr 2012. Dem ist entgegenzuhalten, dass „Wald" iS des § 1a ForstG nicht etwa dadurch gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner subjektiven Vorstellung eine Fläche für Wald hält und deswegen um eine Rodungsbewilligung angesucht hat, sondern dass das Vorliegen von „Wald" iS des § 1a ForstG ausschließlich nach den dort genannten Kriterien aufgrund objektiver Gegebenheiten zu beurteilen ist. Hierzu bedarf es selbstverständlich entsprechender Tatsachenfeststellungen, die der angefochtene Bescheid jedoch nicht enthält. Soweit sich die Behörde nun auf ein Luftbild aus dem Jahr 2012 als Beweismittel stützt, erhielt der Beschwerdeführer im forstbehördlichen Ermittlungsverfahren keine Gelegenheit, sich zu diesem Beweismittel zu äußern. Die Forstbehörde hat dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt. Da dem Beschwerdeführer das besagte Luftbild bislang nicht zur Kenntnis gebracht wurde, geht der Beschwerdeführer vorsorglich davon aus, dass es sich bei den spruchgegenständlichen Flächen nicht um „Wald" iS des § 1a ForstG handelt und dass daher die Forstbehörde sachlich unzuständig ist.

2.0. Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1., 2. und 3. zusätzlich zu Entfernungsmaßnahmen auch jeweils der Auftrag erteilt, die Materialen „nachweislich zu entsorgen". Im Zusammenhang mit diesen Entsorgungsaufträgen wird dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 4. außerdem aufgetragen, „Nachweise über die Entsorgung ... unaufgefordert vorzulegen.“

Ein Entsorgungsauftrag samt Auftrag zur Vorlage von Entsorgungsnachweisen findet im ForstG keine Stütze. § 16 ForstG, auf den sich die Forstbehörde stützt, sieht im Abs 3 vor, dass die Behörde Maßnahmen zur „Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben" vorzukehren hat. Weiters sieht § 16 ForstG im Abs 4 für den Fall, dass Abfall im Wald abgelagert wurde, den Auftrag zur „Entfernung des Abfalls aus dem Wald' vor. Daraus ergibt sich, dass dem Adressaten eines Bescheids nach § 16 ForstG zwar die Beseitigung/Entfernung abgelagerter Materialien aus dem Wald aufgetragen werden kann, nicht aber, was nach der Entfernung aus dem Wald mit diesen Materialien weiter zu geschehen hat. Die Erteilung eines Entsorgungsauftrages ist in einem Verfahren nach § 16 ForstG nicht vorgesehen.

Davon abgesehen sind die erteilten Aufträge, Materialien „nachweislich zu entsorgen", unkonkret und unbestimmt, zumal nicht einmal aus der Bescheidbegründung hervorgeht, welches konkrete Verhalten die Forstbehörde dem Beschwerdeführer damit auferlegt. Nicht einmal im AWG 2002 wird der Begriff, was unter „Entsorgung" zu verstehen ist, definiert. Folglich ist eine Vielzahl unterschiedlicher Entsorgungsmaßnahmen denkbar und hätte ein behördlicher Entsorgungsauftrag somit genau anzugeben, auf welche Weise der Bescheidadressat die Entsorgung vorzunehmen hat.

Die Entsorgungsaufträge in den Spruchpunkten 1., 2. und 3. sowie der Auftrag, Nachweise über die Entsorgung unaufgefordert vorzulegen, sind dem Beschwerdeführer daher gesetzwidrig erteilt worden.

3.0. Insoweit sich der forstbehördliche Auftrag nicht nur auf das Grundstück Nr. XXX der KG XXX bezieht (Spruchpunkt 1.), sondern sich darüber hinaus auch auf das Grundstück Nr. XX der KG XXX erstreckt (Spruchpunkt 2. sowie teilweise Spruchpunkt 3.), hat der Beschwerdeführer die dortigen Ablagerungen nicht vorgenommen und ist er hierfür auch nicht verantwortlich (§ 16 Abs 4 ForstG).

Zutreffend stellt die Forstbehörde im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2016 die Ritter Bau GmbH mit Ausgleichs- und Planierungsarbeiten (nur) auf dem Grundstück Nr. XXX beauftragt hat, wobei das Material ein Volumen von ca. 400 m3 aufweist. Dass sich der Auftrag des Beschwerdeführers auch auf das weitere Grundstück Nr. XX erstreckt haben soll, nimmt nicht einmal die Forstbehörde an und trifft daher auch keine dahinlautende Feststellung. Ebensowenig findet sich im Bescheid eine Feststellung, wonach der Beschwerdeführer selber die Ablagerungen vorgenommen hat. Auf dem Grundstück Nr. XX erfolgten daher keine Ablagerungen mit Wissen und Billigung des Beschwerdeführers.

Dafür, dass Materialablagerungen nicht nur auf dem Grundstück Nr. XXX, sondern auch auf dem weiteren Grundstück Nr. XX vorgenommen wurden, ist der Beschwerdeführer nicht verantwortlich. Sind die Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. 446 auftragswidrig durch die Ritter Bau GmbH oder illegal durch dritte Personen vorgenommen worden, ist der Beschwerdeführer hierfür nicht verantwortlich. Der Beseitigungs- und Entsorgungsauftrag hinsichtlich des Grundstücks Nr. XX erging daher gesetzwidrig an den Beschwerdeführer.

Obwohl sogar der Zeuge KR (GF der Ritter Bau GmbH) bei seiner Einvernahme am 16.12.2016 angegeben hat, dass sich die Auftragserteilung des Beschwerdeführers (nur) auf das Grundstück Nr. XXX bezogen hatte und der Beschwerdeführer demnach nur hinsichtlich dieses einen Grundstückes als Adressat eines forstpolizeilichen Auftrags nach § 16 Abs 4 ForstG in Betracht kommt, hat es die Forstbehörde zum Nachteil des Beschwerdeführers unterlassen, gemäß der genannten Gesetzesbestimmung auch noch Ermittlungen zur Feststellung jener Person durchzuführen, die die Materialablagerung auf dem weiteren Grundstück Nr. XX vorgenommen hat und somit verantwortlich ist. Die Forstbehörde hat es sich leichtgemacht und hat anstelle eines gehörigen Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Ablagerers beziehungsweise der verantwortlichen Person einfach auch gleich die Entfernungs- und Entsorgungsaufträge zum Grundstück Nr. XX dem Beschwerdeführer auferlegt, obwohl es nach den Tatsachenfeststellungen dafür keine geeignete Grundlage gibt.

4.0. Die Erfüllung der forstpolizeilichen Aufträge ist dem Beschwerdeführer objektiv weder möglich noch zumutbar. Bei dem abgelagerten Material handelte es sich um Bodenaushub, also um Erde. Die Materialablagerung fand im Jahr 2016 statt. Die Forstbehörde hat zwar schon im Jahr 2016 ein Verfahren nach § 16 ForstG eingeleitet, dieses jedoch nicht zeitnah zu einem Abschluss gebracht.

In der Zwischenzeit ist es durch unzählige, teils auch heftige Niederschläge zu einer „natürlichen" Materialvermengung und Einschwemmung der abgelagerten Erde in den Waldboden gekommen, sodass eine exakte Trennung objektiv unmöglich ist. Eine Heraustrennung und Entfernung der Erde ist ohne gleichzeitige Mitentfernung von Waldboden wegen der niederschlagsbedingten Vermengung gar nicht möglich. Jedoch ist das (auch nur teilweise) Entfernen von Waldboden gesetzlich verboten.

Die aufgetragenen Entfernungsmaßnahmen könnten daher selbst im Wege einer vollstreckungsbehördlichen Ersatzvornahme faktisch nicht durchgeführt werden.

5.0. Soweit die Forstbehörde im Bescheid ausführt, es habe sich neben erdigem Material auch um Steine, Schotter und Baurestmaßnahmen ua. gehandelt, trifft dies nicht zu. Dies wäre ja mit der im Bescheid festgestellten Qualitätsklassifizierung A 1 (siehe dazu Pkt. 6.0. unten) unvereinbar. Die Forstbehörde übersieht hier ganz offenbar, dass es sich bei den bescheidgegenständlichen Flächen bis in die späten 1960er-Jahre um Industriegrund (Braunkohlebergwerk) gehandelt hat, auf dem seinerzeit auch feste Bauwerke errichtet waren, welche später teilweise, jedoch nicht vollständig abgetragen wurden und noch Reste dieser alten Bauwerke vorhanden sind. Soweit also Steine, Schotter und Baurestmaßnahmen ua. vorhanden sind, rühren diese keineswegs von jenen Materialablagerungen bzw. Schüttungen her, mit denen der Beschwerdeführer die Ritter Bau GmbH beauftragt hatte, sondern waren diese hier bereits seit Jahrzehnten auf dem Industriegrund vorhanden. […]

6.0. Entgegen den Ausführungen der Forstbehörde wird durch das abgelagerte Material die Produktionskraft des Waldbodens keineswegs beeinträchtigt (§ 16 Abs 2 lit a ForstG) und wurde auch keineswegs „Abfall" abgelagert (§ 16 Abs 2 lit d ForstG).

Zur Beurteilung des Begriffs „Abfall" stellt die Forstbehörde auf das Abfallwirtschaftsgesetz ab. Dieser Rechtsansicht widerspricht aber der Umstand, dass das ForstG im § 16 Abs 2 lit d ForstG seit Jahrzehnten unverändert einen autonomen Abfallbegriff enthält, weil der Gesetzgeber dort ausdrücklich „Müll, Gerümpel, Klärschlamm" demonstrativ als Abfall angeführt hat. Diese Gesetzesbestimmung enthält seit Jahrzehnten unverändert keinen Verweis auf das Abfallwirtschaftsgesetz und hat der Forstgesetzgeber auch die beispielhafte Aufzählung „Müll, Gerümpel, Klärschlamm' - sogar noch nach dem Inkrafttreten des AWG 2002 - unverändert im § 16 ForstG belassen. Aufgrund der demonstrativen Aufzählung von Abfallarten im § 16 Abs 2 lit d ForstG besteht keine planwidrige Gesetzeslücke [vgl VfGH WI-2/59; ebenso A24/87] und ist somit eine autonome Auslegung des Abfallbegriffs für den Bereich des Forstrechts geboten und ein Zurückgreifen auf eine andere Gesetzesmaterie unzulässig. Ein Zurückgreifen auf die Definition des AWG 2002 bzw eine EU-richtlinienkonforme Auslegung des Abfallbegriffs ist folglich unzulässig, solange im ForstG geregelt ist, was hier unter „Abfall" zu verstehen ist. Der forstgesetzliche Abfallbegriff deckt sich daher nicht mit dem abfallwirtschaftsgesetzlichen Abfallbegriff. Da Bodenaushub (Erde) mit Müll, Gerümpel und Klärschlamm überhaupt nicht vergleichbar ist, handelt es sich bei Bodenaushub nicht um Abfall im forstrechtlichen Sinne.

Aber selbst wenn man für die Definition des Begriffes „Abfall" auf das AWG 2002 zurückgreift, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, welchen Abfall-Tatbestand des § 2 Abs 1 AWG 2002 die Forstbehörde hier konkret verwirklicht sieht, nämlich ob hier eine „subjektive Abfalleigenschaft" (Z 1) oder eine „objektive Abfalleigenschaft" (Z 2) vorliegen soll. Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Tatsachenfeststellungen, aus denen sich für die Rechtsbeurteilung eine Abfalleigenschaft nach einem dieser beiden Tatbestände ableiten lässt. Um von (subjektivem) Abfall nach Z 1 auszugehen zu können, wären Ermittlungen über das „überwiegende Motiv" (Entledigungsabsicht) des Voreigentümers vorzunehmen und im Bescheid hierzu Feststellungen zu treffen gewesen [vgl VwGH 2010/07/01 10; 2008/07/0005 uva]. Um hingegen von (objektivem) Abfall nach Z 2 ausgehen zu können, hätten Erhebungen zum Erfordernis der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall stattfinden müssen, um im Bescheid hierzu Feststellungen treffen zu können. Entgegen der Ansicht der Forstbehörde ist Bodenaushubmaterial, welches vom Baustellenbereich weggebracht wird, nämlich nicht schon allein wegen der Art des Materials und wegen des Wegbringens zwingend „Abfall". Nachdem die Forstbehörde im Ermittlungsverfahren aber weder derartige Erhebungen gepflogen hat noch gehörige Tatsachenfeststellungen als Grundlage für eine rechtliche Beurteilung nach § 2 Abs 1 AWG 2002 in ihren Bescheid aufgenommen hat, kann das abgelagerte Material in rechtlicher Hinsicht unmöglich als „Abfall" iS des § 16 Abs 2 lit d ForstG qualifiziert werden. Wenn die Forstbehörde schon keine eigenen Ermittlungsschritte setzte, hätte sie zunächst das forstbehördliche Verfahren aussetzen und - weil es sich um eine präjudizielle Vorfrage nach § 38 AVG handelt - ein Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich einleiten müssen.

Beim abgelagerten Material handelt es sich um Bodenaushub (Erde). Dass dieses Material eine hohe und unbedenkliche Güte aufweist, ergibt sich immerhin auch aus der Feststellung im Bescheid, dass das Material der Qualitätsklasse A1 gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung zugeordnet werden kann und der Schlüsselnummer 31411-30 unterfällt. Fälschlich reduziert die Forstbehörde die Eigenschaft dieses Materials aber nur darauf, dass es sich zur „Verwertung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht" eignet. Denn dabei handelt es sich nur um eine von mehreren positiven Eigenschaften dieses hochwertigen Materials. Dies ergibt sich zunächst aus Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung: Der im Abschnitt dieser Anlage 5 enthaltenen Tabelle ist zu entnehmen, dass Materialien der Klasse A1 eine „Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1.” aufweisen. Laut dem genannten Kapitel des Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, auf das verwiesen wird, sind Materialien der Qualitätsklasse Al für „uneingeschränkte Verwendbarkeit' geeignet, z.B. auch - aber nicht nur - für Rekultivierungsschichten (durchwurzelbare Schichten) auf landwirtschaftlichen Flächen. Somit besteht entgegen der forstbehördlichen Rechtsbeurteilung keine Beschränkung der Verwendbarkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, sondern sind Materialien dieser hohen Güte unbedenklich auch für Waldböden verwendbar.

Die Forstbehörde hat eine Gutachtenseinholung von fachlich geeigneter Seite verabsäumt. Die Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Bgld. Süd vom 07.06.2017 ist keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Denn abgesehen davon, dass die Bezirksforstinspektion „Betonstücke, Ziegel, Ziegelbruch, Plastik udgl." als optisch wahrnehmbar berichtet und den verfahrensgegenständlichen Materialablagerungen undifferenziert zugeordnet hat, obwohl in der Bezirksforstinspektion die Historie der Flächen als Industriegrund samt Bauwerken amtsbekannt ist, kann die Stellungnahme einer Bezirksforstinspektion für die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob das abgelagerte Material die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächt oder gänzlich vernichtet, nicht herangezogen werden. Die Bezirksforstinspektion Bgld. Süd maßt sich hier Expertenwissen auf einem Fachgebiet an, das sie nicht hat. Zur verlässlichen Beurteilung dieser Frage hätte die Forstbehörde einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Bodenkunde (Bodenwissenschaft) beiziehen müssen und wäre durch den bodenkundlichen Sachverständigen ein Befund über den Ausgangszustand des konkret vorhandenen Waldbodens in XXX zu erheben gewesen, damit in weiterer Folge Aussagen darüber getroffen werden können, ob und in welcher Weise sich das abgelagerte Material auf die Produktionskraft des dortigen Waldbodens auswirkt. Zur Beurteilung, ob es sich beim abgelagerten Material überhaupt noch um „Abfall" iS des AWG 2002 gehandelt hat oder ob durch die tatsächliche Einbringung als Rohstoff in den Boden das sogenannte „Abfallende" des Materials erreicht wurde [vgl VwGH ZI. 2009/07/0208], wäre die Forstbehörde zur Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Abfallwirtschaft verpflichtet gewesen, um ein verlässliches Beurteilungsergebnis zu gewährleisten. Hätte die Forstbehörde im Ermittlungsverfahren Sachverständige für Bodenkunde sowie für Abfallwirtschaft beigezogen, so hätte sich herausgestellt, dass es sich 1.) bei dem hier abgelagerten Material um keinen Abfall (§ 16 Abs 2 lit d ForstG) gehandelt hat und dass außerdem 2.) durch das abgelagerte Material die Produktionskraft des Waldbodens nicht beeinträchtigt wurde (§ 16 Abs 2 lit a ForstG). Beweis: Abfallverzeichnisverordnung samt Auszug aus BAWP 2006

7.0. Die achtwöchige Leistungsfrist ist angesichts des großen Umfanges der aufgetragenen Entfernungs- und Entsorgungsmaßnahmen viel zu knapp bemessen. Auf welchen Erwägungen für den konkreten Fall die Fristbemessung der Forstbehörde beruht, geht aus der Bescheidbegründung nicht hervor.

Aus dem angefochtenen Bescheid ist ersichtlich, dass sich die aufgetragenen Maßnahmen auf mehrere Hektar Fläche beziehen sollen. Auch liegt es auf der Hand, dass die Arbeiten nicht bei jeder Witterung vorgenommen werden können, sondern dass dazu der Boden erstens nicht gefroren sein darf und trocken sein muss, solange die Arbeiten im Gange sind, weil andernfalls die Arbeitsmaschinen im aufgeweichten Erdreich einsinken würden. Eine mehrere Wochen ununterbrochen herrschende Trockenheit ist jedoch angesichts der allgemeinen Wetterverhältnisse nicht zu erwarten. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass die Arbeiten nicht in einem Zuge vorgenommen werden können, weil zwischendurch immer wieder mit Niederschlägen gerechnet werden muss und dann wieder bis zum neuerlichen Auftrocknen des Erdreiches zugewartet werden muss, damit eine Fortsetzung der Arbeiten möglich ist.

Dass die Behörde über die natürlichen Wettereinflüsse keine Gedanken gemacht hat, wird dadurch deutlich, dass die Bescheiderlassung im Kalendermonat Jänner erfolgte und der Bescheid im Fall der Nichtbekämpfung im Kalendermonat Feber in Rechtskraft erwachsen und damit die achtwöchige Frist in Gang gesetzt werden würde. Die Arbeiten müssten dann also in einer Zeit getätigt werden, in der die Böden entweder gefroren oder durch Nässe aufgeweicht und tief sind, sodass deren Durchführung witterungsbedingt gar nicht möglich wäre.

Unter Berücksichtigung des Flächenausmaßes und der regionalen Wetterverhältnisse hätte die Leistungsfrist mit mindestens sechs Monaten bemessen werden müssen.“

C. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes erstattete die belangte Behörde zu den Beschwerdepunkten 1.0. – 5.0. eine Gegenschrift mit folgendem Inhalt.

„Die verfahrensgegenständlichen Flächen haben aufgrund folgender Gegebenheiten Waldeigenschaft: der Amtssachverständige für Forsttechnik, Herr Dipl.-Ing. H, stellte anlässlich eines Fällungsantrages betreffend die 2 ha große Teilfläche des Grundstückes Nr. XX der KG XXX in einer schriftlichen Äußerung vom 21.1.2013, Zahl: XXX, fest, dass diese Teilfläche mit hiebsreifen Laubhölzern (Birke, Pappel, Erle, Akazie) bestockt ist und eine Überschirmung von 9/10 aufweist. Im Nahebereich dieser Teilfläche liegen mit Laubholz bestockte Bestandesflächen. Das Alter der Bestockung reicht von der 2. Altersklasse bis zur Hiebsreife. In einer mündlichen Verhandlung am 4.4.2017, die einen Rodungsantrag des [Beschwerdeführers] bezüglich des Grundstückes Nr. XXX und der rund 2 ha großen Teilfläche des Grundstückes Nr. XX der KG XXX zum Gegenstand hatte, führte der Amtssachverständige für Forsttechnik, Herr Dipl.-Ing. H, unter anderem aus, dass das Grundstück Nr. XXX der KG XXX im Jahre 2013 bestockt und zur Gänze überschirmt war; die Teilfläche des Grundstückes Nr. XX der KG XXX war ebenfalls bestockt und voll überschirmt. Weiters verwies der Amtssachverständige für Forsttechnik auf die erteilte Fällungsbewilligung für die 2 ha große Teilfläche des Grundstückes Nr. XX der KG XXX. [Der Beschwerdeführer] nahm an dieser Verhandlung am 4.4.2017 teil und die Ausführungen des Amtssachverständigen für Forsttechnik widerspruchslos zur Kenntnis. Die unter Punkt 1.0. der Beschwerde vom 30.1.2019 festgehaltenen Ausführungen gehen somit ins Leere.

Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, die Entsorgungsaufträge in den Spruchpunkten 1., 2. und 3. sowie der Auftrag, Nachweise über die Entsorgung unaufgefordert vorzulegen, seien gesetzwidrig, wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.4.2014, GZ: 2011/10/0207, verwiesen. In diesem Fall wird im angefochtenen Bescheid gemäß § 172 Abs. 6 lit. b i.V.m. § 16 Abs. 1 und 2 lit. a, c und d Forstgesetz 1975 unter anderem die Verpflichtung ausgesprochen, das zu entfernende Material gemäß dem Bundesabfallwirtschaftsplan ordnungsgemäß und nachweislich bis 15. April 2012 zu entsorgen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde als unbegründet abgewiesen.

Die in den Beschwerdepunkten 3.0., 4.0. und 5.0. geäußerten Vorwürfe versagen aus folgenden Erwägungen:

Auf den Grundstücken Nr. XXX und XX der KG XXX befanden sich mehrere Obertageanlagen des ehemaligen Braunkohlebergbaues „XXX". Das teilte das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in einem Schreiben vom 02.03.2018, GZ: BMNT-68.000/0014-VI/11/2018, Herrn Dr. Josef Hofer mit. Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik, Herrn Dipl.-Ing. H, vom 04.04.2017 und seiner forstfachlichen Stellungnahme vom 07.06.2017 ist zu entnehmen, dass die Grundstücke Nr. XXX und XX der KG XXX ein unregelmäßiges Relief aufweisen. Mulden, Gräben und Geländeabbrüche prägen die Flächen. Auf dem Grundstück Nr. XXX und der nordöstlichen Teilfläche des Grundstückes Nr. XX im Ausmaß von ca. 2 ha sind Geländemodellierungen mit Maschinen vorgenommen worden. [Der Beschwerdeführer] hat im Wissen um die Vornutzung der verfahrensgegenständlichen Flächen die Grundstücke Nr. XXX und XX der KG XXX im Jahre 2015 gekauft, um diese landwirtschaftlich zu nutzen. Seine konkreten Absichten legt er in der Stellungnahme vom 7.7.2017 dar. Um sein Vorhaben umzusetzen, beauftragte er die Ritter Bau GesmbH, Altbauten zu entfernen, einen Teil des vorhandenen alten Bauschutts von der ehemaligen Industrieanlage abzutransportieren, das unebene Gelände mit Erde aufzufüllen und anschließend zu planieren. Die Ritter Bau GesmbH verbrachte laut Baurestmassennachweis — Formular vom 28.9.2015 Betonbruch vom gesamten Betriebsgelände Bergwerk XXX — nicht nur vom Grundstück Nr. XXX der KG XXX — zum Bauschuttzwischenlager nach L., transportierte Bodenaushub zum ehemaligen Betriebsgelände und führte Planierungsarbeiten durch. Diese Planierungsarbeiten haben sich auch — wie der Amtssachverständige für Forsttechnik festgestellt hat und es auch der Absicht des [Beschwerdeführers] entspricht - auf das Grundstück Nr. XXX der KG XXX erstreckt. Der Bodenaushub wurde dabei nicht etwa eingeackert und mit dem Waldboden untrennbar vermischt, sondern es wurde auf Waldboden eine Erdaushubschicht mit unterschiedlicher Mächtigkeit aufgebracht und dieses Material mit dem auf der Fläche verbliebenen Bauschutt anschließend planiert. [Der Beschwerdeführer] war offensichtlich mit den Planierungsarbeiten zufrieden. Er hat sie nicht beanstandet; er hat auf der gesamten planierten Fläche Luzerne angebaut.

Fest steht aufgrund der Stellungnahme des [Beschwerdeführers] vom 7.7.2017, dass er sowohl das Grundstück Nr. XXX als auch das Grundstück Nr. XX der KG XXX nutzbar für die Landwirtschaft machen wollte und die Ritter Bau GesmbH beauftragt hatte, nur einen Teil des Bauschuttes abzutransportieren. Die Entfernung des auch am Grundstück Nr. XX der KG XXX verbliebenen Bauschuttes, verursacht durch den Abbruch der Altbauten, war daher anzuordnen (Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides).

Weiters kann aufgrund der vorgenommenen Art der Planierung nicht von einer untrennbaren Vermischung von Waldboden und einem anderen Material die Rede sein. Hier wurde, wie gesagt, eine Erdaushubschicht auf Waldboden aufgebracht. Die bauausführende Firma müsste wissen, wo und mit welcher Mächtigkeit Material aufgebracht wurde. Und selbst wenn es zu einer geringfügigen Vermischung von Waldboden und Bodenaushubmaterial gekommen sein sollte, so ist das ohne rechtliche Relevanz. Die Trennung des aufgebrachten Materials vom Waldboden ist integrierender Bestandteil des Entfernungsauftrages. Es liegt in der Verantwortung des Verpflichteten, die aufgebrachte Schicht ohne Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens aus dem Wald zu entfernen. Die belangte Behörde sieht keine objektiv gegebenen Hindernisse, die der Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtungen entgegenstehen.“

D. Der Beschwerdeführer replizierte und brachte zu den Ausführungen der Verwaltungsbehörde zu Punkt 1.0. der Beschwerde (Bestreitung der Waldeigenschaft) vor, dass die belangte Behörde dabei erstmalig auf Aktenbestandteile zurückgreife, die sich im angefochtenen Bescheid nicht wiederfänden und auch nicht zum gegenständlichen Verfahren gehören würden. So etwa eine schriftliche Äußerung des Amtssachverständigen für Forsttechnik vom 21.01.2013, Zl. XXX, weiters mündliche gutachterliche Ausführungen des Amtssachverständigen für Forsttechnik vom 04.04.2017 in einem Rodungsverfahren. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äußern, was den Verdacht nähre, dass die belangte Behörde ihren Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid durch verfahrensfremde Gutachtensergebnisse nachträglich zu sanieren versuche. Soweit sich die belangte Behörde zur Verteidigung ihres unbestimmten Spruches auf das Erk. des Verwaltungsgerichthofes zur Zl. 2011/10/0207 beruft, verkenne sie, dass sich der - dem höchstgerichtlichen Erkenntnis zugrundeliegende - forstpolizeiliche Auftrag auf § 172 Abs. 6 iVm § 16 ForstG gestützt habe und nicht allein auf § 16 ForstG. Aus diesem VwGH-Erk. sei daher für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen. Im Übrigen bleibt der Beschwerdeführer mit näherer Begründung bei seiner Verantwortung, dass der Entfernungsauftrag betreffend das Grundstück Nr. XX rechtswidrig sei, weil er die Arbeiten auf diesem Grundstück weder veranlasst noch selbst vorgenommen habe. Das bloße zur Kenntnis nehmen der Planierungsarbeiten im Nachhinein könne nicht dazu führen, dass er dafür verantwortlich gemacht werden könne. Auch spricht auch das Gutachten des Amtssachverständigen von Vermengungen, Verdichtungen und Einschüben im Zusammenhang mit den planierten Ablagerungen, sodass eine exakte Trennung der Materialien objektiv weder möglich noch zumutbar sei. Objektiv unmögliches oder unzumutbares könne nicht Gegenstand eines behördlichen Auftrages sein, zumal in einem anschließenden Vollstreckungsverfahren eine behördlich veranlasste Ersatzvornahme von vornherein nicht machbar wäre.

E. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte im Beisein des Beschwerdeführers, des forsttechnischen Amtssachverständigen DI H und des Zeugen KR eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und stellt als Ergebnis dieser Verhandlung nunmehr folgende Tatsachen fest:

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Zum Kauf dieser Grundstücke und zum vorgeschalteten Rodungsverfahren: Der Beschwerdeführer, ein Biobauer aus XXX im Burgenland, der seit ca. 30 Jahren in seinem Betrieb Puten hält, hat mit Eingabe vom 09.02.2017 die Erteilung einer Rodungsbewilligung für eine Teilfläche des Waldgrundstückes Nr. XX der KG XXX (ca. 21.000 m2) und für das Waldgrundstück Nr. XXX der KG XXX (28.830 m2, von dem auch ein kleiner Teil als Baufläche ausgewiesen ist, weil sich – teils auch heute noch - auf diesem Grundstück ehemals für den Bergbau benützte Gebäude befinden) angesucht. Die gegenständlichen Waldflächen befinden sich im Bereich des ehemaligen Bergbaugebietes. Im Grundbuch ist noch eine Baubeschränkung gem. § 65 Berggesetz hinsichtlich Grundstück Nr. XX erwähnt. Der Beschwerdeführer hat die beiden Grundstücke im Jahr 2015 gekauft. Die zur Rodung beantragten Grundstücksflächen wiesen ein unregelmäßiges Relief auf. Mulden, Gräben und auch steile Geländeabbrüche durchzogen die Flächen. Im näheren und auch weiteren Umfeld sind tiefe Gräben, steile Böschungen und Einhänge erkenntlich, die nach Ansicht des forsttechnischen Sachverständigen auf Rutschungen hinweisen. Als Rodungszweck hat der Beschwerdeführer die Errichtung einer (Puten-)Weidefläche geltend gemacht. Es handelte sich um eine nachträglich beantragte Rodungsbewilligung, da bereits eine Anschüttung mit Bodenaushubmaterialien, die bis an die jeweiligen Grundstücksgrenzen heranreicht, vor Antragstellung konsenslos durchgeführt wurde. Dieser Rodungsantrag wurde mit Bescheid der BH XXX vom 05.04.2017, Zl: XXX, abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Erkenntnis des LVwG Burgenland vom 17.12.2018, Zl: E 007/02/2017.003/042). Eine ao. Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2019, Zl. Ra 2019/10/0018 zurückgewiesen.

Bevor der Beschwerdeführer diese Grundstücke kaufte, erkundigte er sich zuvor bei der Berghauptmannschaft, der Gemeinde M. und der Bezirkshauptmannschaft nach möglichen Altlasten. Diese waren nicht gegeben.

Zur Waldeigenschaft der vom Entfernungsauftrag betroffenen Grundstücke: Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung dabei nach Einsichtnahme in einen Flächenwidmungsplan geschlossen, lediglich eine landwirtschaftliche Fläche gekauft zu haben. Dies obwohl im (aktenkundigen) Kaufvertrag vom 31.07.2015 diese Grundstücke ausdrücklich (lt. Grundbuchskataster – ein Auszug vom 18.11.2016 befindet sich im Verwaltungsakt) als Waldflächen ausgewiesen waren. Lediglich eine verhältnismäßig kleine Teilfläche ist am Grundstück XXX dabei (aufgrund der noch vorhandenen Bauwerke bzw. Gebäudeteile) als Baufläche ausgewiesen. Die Waldeigenschaft der Grundstücke wurde vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren erstmals angezweifelt, nachdem er im vorgeschalteten Rodungsverfahren die (vom Amtssachverständigen fachkundig angenommene) Waldeigenschaft der Grundstücke nicht in Frage gestellt hat und er selbst - schon aufgrund seines Rodungsansuchens - offenbar von der Waldeigenschaft ausgegangen ist (vgl. dazu die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland im Rodungsverfahren: „Die Waldeigenschaft für die als Wald ausgewiesenen und in den Einreichunterlagen dargestellten Grundstücksflächen der Grundstücke XX und XXX ist unstrittig und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.“). Dazu ist auf Tatsachenebene wie folgt auszuführen:

Der Amtssachverständige für Forsttechnik stellte bereits anlässlich eines Fällungsantrages betreffend die 2 ha große Teilfläche des Grundstückes Nr. XX der KG XXX in einer schriftlichen Äußerung vom 21.01.2013, Zahl: XXX, fest, dass diese Teilfläche mit hiebsreifen Laubhölzern (Birke, Pappel, Erle, Akazie) bestockt ist und eine Überschirmung von 9/10 aufweist. Im Nahebereich dieser Teilfläche liegen mit Laubholz bestockte Bestandesflächen. Das Alter der Bestockung reicht von der 2. Altersklasse bis zur Hiebsreife. In einer mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde am 04.04.2017, die den Rodungsantrag des Beschwerdeführers bezüglich des Grundstückes Nr. XXX und der rund 2 ha großen Teilfläche des Grundstückes Nr. XX der KG XXX zum Gegenstand hatte, führte der Amtssachverständige für Forsttechnik aus, dass das Grundstück Nr. XXX der KG XXX im Jahre 2013 bestockt und zur Gänze überschirmt war; die Teilfläche des Grundstückes Nr. XX der KG XXX war ebenfalls bestockt und voll überschirmt. Weiters verwies der Amtssachverständige für Forsttechnik auf die erteilte Fällungsbewilligung für die 2 ha große Teilfläche des Grundstückes Nr. XX der KG XXX. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Verhandlung am 04.04.2017 teil. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führte der Amtssachverständige in diesem Verfahren wie folgt aus:

„Für mich ergibt sich bereits aus den Luftbildern seit 1999, dass es sich hier bei beiden Grundstücken um Wald handelt. Es handelt sich um eine flächige Bestockung und einer vollen Überschirmung. Das letzte Luftbild, wo das erkennbar ist, ist aus dem Jahr 2010 (Druckdatum 05.12.2012). ich habe dies auch bei einer damaligen Begehung der beiden Grdstk., wie es um die Fällungsbewilligung des Hr. F. gegangen ist, auch vor Ort und Stelle feststellen können.“

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hegt keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der erwähnten gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen zum Vorliegen der Waldeigenschaft, die sich durch das in der mündlichen Verhandlung erneut behandelte und bereits aktenkundige Luftbild aus dem Jahr 2010 sehr deutlich bestätigten. Es ist zur Überzeugung gelangt, dass diese gutachterlichen Stellungnahmen in sich schlüssig sind, zudem den Erfahrungen des täglichen Lebens, also den Denkgesetzen nicht zuwiderlaufen, vollständig und widerspruchsfrei sind. Den gutachterlichen Äußerungen trat der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Zu den Planierungsarbeiten auf den Grundstücken durch die Ritter Bau GmbH: Zunächst hat der Beschwerdeführer Herrn KR, dem Geschäftsführer der Ritter Bau GmbH mit Sitz in 7410 Loipersdorf-Kitzladen, Gewerbestraße 2, den (mündlichen) Auftrag erteilt auf dem Grundstück Nr. XXX Betonfundamente und zusammengebrochene Gebäudeteile zu entsorgen und auf ein Baurestzwischenlager zu recyceln. Es existieren darüber Wiegescheine und Rechnungen. In der Folge erging ein weiterer Auftrag, nämlich Erdaushub von der Baustelle „BVA BT“ auf das Grundstück Nr. XXX zu verbringen und dort zu planieren. Es wurden damit die Geländeungleichheiten ausgeglichen. Der Auftrag bezog sich nach übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des KR nur auf das Grundstück Nr. XXX. Die Ablagerungen (rund 400 m3) wurden im Frühjahr 2016 zunächst nur auf das Grundstück Nr. XXX (nahe des Trafoturms) verbracht. Mit dem Caterpillar wurde dann mit dem Aushubmaterial die Unebenheiten planiert.

Die Ritter Bau GmbH hatte auf der Baustelle der BVA T den Auftrag, den Aushub für die Einfahrt zur Tiefgarage machen. Damit war sie Mitte Oktober 2015 fertig. Damals wurden sie vom Beschwerdeführer mit der Modellierung seines Grundstückes beauftragt. Dieser Auftrag ist der Ritter Bau GmbH gerade zur rechten Zeit gekommen, andernfalls hätte sie getrachtet, anderwärtig Geländemodellierungen durchzuführen. So hat sie etwa vorher schon auf einer aktenkundig näher bekannten Baustelle in J. Teile dieses Materials zum Zweck der Geländemodellierung verwendet.

Es handelte sich um Bodenaushubmaterial. Am 19.01.2017 legte die Ritter Bau GmbH der BH XXX ein Materialgutachten der Nikoopour ZT GmbH vom 31.08.2015 vor. Dieser Beurteilungsnachweis bezieht sich auf die Baustelle in BT, umfasst eine Maximalmenge von 5000 m3 und weist das Material („Bodenaushub“) zunächst dar Qualitätsklasse A2 zu. Dabei sind auch mineralische Baurestmassen (Bauschuttanteil) enthalten gewesen (siehe Anlage 2 des Probeentnahmeprotokolls und die Fotodokumentation des Analysenberichts). Aufgrund einer in der KG J. erfolgten Anschüttung mit diesem Material wurde eine Nachbeurteilung veranlasst, welche auch für die gegenständliche Anschüttung herangezogen wurde. Hierbei stellte die Nikoopour ZT GmbH fest, dass der Bodenaushub hinsichtlich der analysierten Parameter auch der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan entspricht. Nach Beurteilung der Abteilung 6 des Amtes der Landesregierung (Hauptreferat Umweltwirtschaft) vom 07.02.2017 ist dieses Material – sollte es sich tatsächlich um jenes Material handeln, das für die gegenständliche Ablagerung herangezogen wurde – grundsätzlich geeignet, für die Schaffung einer landwirtschaftlichen Fläche als Rekultivierungsschicht herangezogen zu werden. Für dieses Material wurde dem Beschwerdeführer laut Herrn Ritter zusätzlich zur Modellierung der Grundstücke ein geringer Kostenbetrag verrechnet. Diese Geländemodellierungen stellten für die Ritter Bau GmbH den einfachsten Weg dar, das Material von der Baustelle wegzubringen und abzulagern, um sich eine Deponierung des Materials nach dem AWG zu ersparen.

Damals (bei den Planierungsarbeiten) wusste KR noch nicht, dass es sich um zwei Waldgrundstücke gehandelt hat und er kannte auch die Grenzen zwischen diesen Grundstücken nicht. Vor diesem Hintergrund und da laut Aussagen des KR mit dem Caterpillar auch die vorhandenen Unebenheiten auf dem Grundstück XX gerade geschoben und planiert wurden, ist keinesfalls auszuschließen, dass damit auch Anschüttungsmaterial miteinplaniert wurde. Dies auch vor dem Hintergrund der Wahrnehmungen des Amtssachverständigen DI H., welcher nicht nur anzweifelt, dass hier nur insgesamt 400 m3 an Bodenaushub angeschüttet worden sei, sondern dass es sich auf den angeschobenen Steilböschungen auf den Grundstücken (an der Grenze zum Nachbargrundstück) erkennbar um frisches und nicht um altes taubes Material gehandelt hat. Auch waren laut seinem Gutachten Betonstücke, Ziegel, Ziegelbruch und Plastik am Grundstück XX erkennbar.

Zur Waldverwüstung wird auf Tatsachenebene festgestellt: Durch die umfangreichen Geländeausgleichsmaßnahmen wird nach Ansicht des Amtssachverständigen für Forsttechnik „[...] der natürliche Bodenaufbau wesentlich beeinträchtigt. Die über Jahrhunderte natürlich gewachsenen Bodenhorizonte und die Bodenstruktur werden gestört. Die Ablagerungen und Schüttungen von erdigem Material, Steinen, Schotter, Baurestmaßnahmen ua., wie im gegenständlichen Fall okular beobachtet, stellen einen deutlichen Eingriff in das Waldgefüge, Waldbodengefüge, dar. Durch die Überschüttung (Überlagerung) wird der gewachsene Waldboden mit humusarmen bzw. biologisch inertem Material überdeckt. Die Schüttungen, die mehrfachen Verfrachtungen und Verdichtungen bewirken auch einen völligen Verlust der Bodenstruktur im Oberboden. Das geschüttete Material selbst würde im Falle einer Wiederaufforstung den für die Bäume nutzbaren Wurzelraum darstellen. Dieses weist aber keine mit einem gewachsenen Waldboden vergleichbare Porenstruktur sowie Humusanreicherung im Oberboden auf und stellt damit eine deutliche Verschlechterung des Bodenwasser-, Bodenluft- und Nährstoffhaushaltes des Standortes dar. Die ursprünglich natürlich vorhandene Bodenstruktur wurde durch die Schüttungen, durch den Einschub und durch die teilweise Vermengungen soweit überdeckt, dass einerseits die natürliche Dynamik des Abbaues organischer Substanz und der Humusbildung zum Erliegen kommt und die vorhandenen Nährstoffe nicht oder nur sehr eingeschränkt pflanzenverfügbar sind. Insgesamt wurden durch die Schüttung daher die Wuchsbedingungen des Standortes, des Waldstandortes für Bäume deutlich verschlechtert. Aufgrund des fehlenden inneren Gefüges des Schüttungsmaterials weist dieses, wie bereits erwähnt, gegenüber dem über Jahrhunderte (Jahrtausende) gewachsenen Waldboden einen wesentlich geringeren Porenanteil auf, wodurch auch die Luft- und Wasserkapazität im Vergleich zum ursprünglich anstehenden Boden deutlich reduziert wird (wurde). Durch diesen ‚Deckelungs- und Vermengungseffekt‘ (Einschub zum Teil mächtiger, ortsfremder Lagen von div. Materialien und Vermengung solcher) und die durch das Aufbringen und den Einbau oft mehrfach getätigten Verdichtungen wird die Wasseraufnahme (Wasseraustausch) und die Bodenatmung vermindert. Die Verfügbarkeit essentieller Nährstoffe im Boden kann eingeschränkt werden. Durch die Verdichtung und die Zerstörung des intakten, über Jahrhunderten gebildeten Waldbodens, ist eine beträchtliche Erosionsgefahr herbeigeführt worden. Zahlreiche Rinnen und Abtragungen sind erkennbar. Durch die flächige, großflächige Maßnahmensetzung (überbordende Geländegestaltung, Geländemodellierung) ist auch durch die Störung des Wasserhaushaltes des Bodens eine Abtragung von Erdmaterial (Erosion) gegeben. An der steilen, nicht befestigten, nicht gesicherten Böschung zu den Grundstücken Nr. XXXX und X ist laufender Abtrag gegeben bzw. wird dieser ermöglicht. Auf diesem Teilbereich wird auch der Bewuchs durch Einschütten von Stämmen einer wesentlichen Gefährdung ausgesetzt, sodass es zum Absterben von Bestandesgliedern kommt. Durch die Erosion und den fehlenden Wasserrückhalt des Waldes bzw. Waldbodens wird auch der im Osten erschließende Weg (L 351) samt begleitendem Entwässerungsgraben, und auch die Parzellen X, XXXX, 440 und 481 (öffentl. Weg) je nach Niederschlagsintensität, durch wesentlich größere Wassermengen beeinträchtigt [...].‘

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekräftigte der Amtssachverständige auch nach Einvernahme des Zeugen KR diese (seine ursprüngliche) fachkundige Einschätzung der Bodensituation aus forsttechnischer Sicht. Dazu war er als erfahrener forsttechnischer Sachverständiger mit entsprechender universitärer Ausbildung befähigt. Eines weiteren Sachverständigenbeweises bedurfte es dabei nicht. Mit Sicherheit nachgewiesen können den Beschwerdeführer nur Anschüttungen von Bodenaushub im Ausmaß von 400 m3. Nachträglich lässt sich das genaue Volumen nicht mehr eruieren.

Laut Sachverständigen handelt es sich um großflächige (ca. 4,5 ha große) Geländemodellierungen. So wurde hier mit schwerem Gerät tausende m3 verfrachtet und verschoben und damit der Boden verdichtet. Dies ist auf aktuellen Luftbildern deutlich ersichtlich. Es sind nach den Wahrnehmungen des Amtssachverständigen vor Ort auch Baurestmassen auf dem Grundstück erkennbar.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hegt keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen zum Vorliegen einer Waldverwüstung im dargelegten Ausmaß. Es ist zur Überzeugung gelangt, dass seine gutachterlichen Stellungnahmen in sich schlüssig sind, zudem den Erfahrungen des täglichen Lebens, also den Denkgesetzen nicht zuwiderlaufen, vollständig und widerspruchsfrei sind. Diesen gutachterlichen Äußerungen trat der Beschwerdeführer bloß laienhaft und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Im Rodungsverfahren wurden zur Rutschungsgefahr des Hanges und des Waldbodens auch geologische Gutachten eingeholt. Das Gutachten des geologischen Amtssachverständigen Dr. K. vom 01.09.2017 kommt nach einem ausführlichen Befund über die in diesem Gebiet vorherrschenden Böden unter Berücksichtigung des still gelegten Kohlebergbaugeländes zum Schluss, dass „aus geologischer/geotechnischer Sicht“ die gegenständliche Fläche auf einem rutschungsgefährdeten Hang liegt. Dies wird in einem privaten Gegengutachten vom Geologen Dr. Hofer vehement bestritten, wobei aber auch er vorbringt, dass die „massiven Erosionsrinnen jedoch unverzüglich saniert werden sollten […]“. Letztere Maßnahmen forderte auch der Amtssachverständige mit Nachdruck im nunmehrigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein. Diese Erosionstendenzen des angeschütteten Materials wurden auch im Rodungsverfahrens durch Fotos ausreichend dokumentiert.

III. Rechtslage:

§ 16 Abs. 1 bis 4 ForstG lautet:

„(1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,

c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder

d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.

(4) Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 3 lit. c), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Lässt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

§ 172 Abs. 6 ForstG lautet:

„(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen im Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) lauten:

§ 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz lautet:

„(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“

§ 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz lautet:

„(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

[…]

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. ‚Altstoffe‘

a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt wer-den, oder

b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen wer-den,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.“

§ 3 Abs. 1 Z 8 Abfallwirtschaftsgesetz lautet:

„(1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

8. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.“

§ 5 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz lautet:

„(1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.“

§ 15 Abs. 3 und 4a Abfallwirtschaftsgesetz lautet:

„(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[…]

(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.“

IV. Erwägungen:

A. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Ablagerung die Verwaltungsbehörde bereits „vor vollendete Tatsachen“ gestellt hat und nachträglich erst um eine Rodungsbewilligung angesucht hat. Diese konsenslose Vorgehensweise hat das Beweisverfahren nicht nur im Rodungsverfahren, sondern auch in diesem Verfahren erheblich erschwert, da der Waldboden mit einer Schicht Bodenaushub überdeckt ist bzw. ursprüngliche (aus älteren topographischen Karten nachvollziehbare) Geländeformen großteils schon eingeebnet sind. Dies ohne Einbindung der Verwaltungsbehörde bzw. eines geologischen oder forsttechnischen Amtssachverständigen.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, wonach der Leistungsauftrag aufgrund des „Deckelungs- und Vermengungseffekts“ infolge seiner in Auftrag gegebenen Planierungsarbeiten zu unbestimmt sei, überrascht daher, fällt doch diese Erschwernis bei der Befolgung des forstpolizeilichen Auftrages klar in seine Sphäre. Könnte man in diesen Fällen keinen forstpolizeilichen Entfernungsauftrag erteilen, wäre dies ein Freibrief für künftige konsenlose Anschüttungen und Geländemodellierungen in Waldgebieten.

Dem trägt auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung, als sie keine überspannten Anforderungen an derartige Entfernungsaufträge stellt. Zwar müssen forstpolizeiliche Aufträge den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entsprechen. Doch sind etwa auf kleinste Entfernungseinheiten bezogenen örtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche vor allem dann entbehrlich, wenn in der Natur erkennbar ist, welche Anschüttungen zu entfernen sind (vgl. auch näher Brawenz/Kind/Wieser, Kommentar zum ForstG, 4. Auflage, S 151 mit Hinweisen auf die ständige Rspr. des Verwaltungsgerichtshofes). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ForstG bzw. nach § 172 Abs. 6 ForstG nach dieser Rechtsprechung nicht die (wie der Beschwerdeführer vermeint) – exakte - Wiederherstellung des früheren Zustands zum Ziel haben, weil sie nicht der Beseitigung landschaftlicher Verunstaltungen dienen (sodass konkrete Volumenangaben im Spruch eines Entfernungsauftrages über das angeschüttete bzw. zu entfernende Material nicht erforderlich sind, sondern bloß der Verdeutlichung dienen, vgl. etwa VwGH 31.07.2009, 2009/10/0133).

Diese forstpolizeilichen Aufträge dienen vielmehr der Walderhaltung und entsprechen dann dem Gesetz, wenn durch sie die durch die Waldverwüstung geschwächte oder vernichtete Produktionskraft des Waldbodens wiederhergestellt wird (vgl. etwa VwGH vom 03.10.2008, 2005/10/0155, VwGH 31.07.2009, 2009/10/0133).

Nach Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, § 59 Rz 92 ist daher ein Spruch, mit dem eine Verpflichtung auferlegt werden soll, nicht bereits dann zu unbestimmt, wenn sein Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit und damit Vollstreckbarkeit ist daher dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt (hier: die aufgetragenen Arbeiten) für den Bescheidadressaten auch unter Zuziehung von Fachleuten (wie hier im Rahmen der Neufassung des Spruches gefordert) eindeutig erkennbar ist.

Das ist hier der Fall: Wie diese Ausführungen zeigen, ist hier die Frage der ausreichenden Bestimmtheit nicht allein eine Rechts-, sondern auch eine Fachfrage. In der mündlichen Verhandlung legte der Amtssachverständige Luftbildaufnahmen über die Ablagerungen und Planierungen vor, die diese durch die unterschiedliche Farbgebung (sandfarbig) deutlich machen. Die Spezifizierung der betroffenen Liegenschaft mittels Luftbildaufnahme als integrierender Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses dient damit der Präzisierung des Behördenwillens. Da ein so formulierter Spruch die von den Anschüttungs- und Planierungsmaßnahmen betroffene Fläche deutlich erkennen lässt, ist die vom Entfernungsauftrag betroffene Fläche ausreichend bestimmt und erfüllt der Spruch nunmehr jene Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des VwGH an Leistungsbescheide zu stellen sind. Auch soll die Beurteilung der Wiederherstellung der Produktionskraft unter Hinzuziehung eines forsttechnischen Sachverständigen erfolgen. Vor diesem Hintergrund räumte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein, dass die Fläche, die vom Entfernungsauftrag umfasst sein soll, für ihn nunmehr bestimmt sei.

B. Die Annahme einer Waldverwüstung setzt die Waldeigenschaft der betroffenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile voraus.

Die Waldeigenschaft im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen (so besteht kein Zweifel, dass hier die Mindestausmaße in § 1a ForstG erfüllt sind) wurde durch den forsttechnischen Amtssachverständigen aufgrund der Überschirmung als gegeben beurteilt und findet dies auch in den alten (aktenkundigen) Luftbildaufnahmen seine Stütze. Dem Beschwerdeführer wurden im gerichtlichen Verfahren diese Beweisergebnisse vorgehalten, sodass er dazu Stellung nehmen konnte. Teils wurde er damit ohnehin bereits im vorgeschalteten Rodungsverfahren konfrontiert (so etwa in der mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde), womit sein Argument, er sei durch diese Beweisergebnisse in unzulässiger Weise „überrascht“ worden, ins Leere geht bzw. im Wege der Gewährung des Parteiengehörs im gerichtlichen Verfahren saniert wurde.

C. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass hier aus mehreren Gründen von einer Waldverwüstung iS des § 16 Abs. 1 und 2 Forstgesetz auszugehen ist:

Zum einen, weil hier – wie aus sachverständiger Sicht festgestellt wurde - die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt wurde (Tatbestand nach § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz).

Zum anderen, weil hier durch die Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial Abfall iS des Abfallwirtschaftsgesetzes abgelagert wurde (Tatbestand nach § 16 Abs. 1 lit. d, 2. Fall Forstgesetz).

Vorauszusetzen ist, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen - nach einhelliger Lehre und Rspr. für den hier im Forstgesetz verwendeten Abfallbegriff auf die Definition nach § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz („subjektiver“ und „objektiver Abfallbegriff“) zurückzugreifen ist (vgl. auch näher Brawenz/Kind/Wieser, Kommentar zum ForstG, 4. Auflage, S 148 mit Hinweisen auf die ständige Rspr. des Verwaltungsgerichtshofes). Im vorliegenden Fall wollte sich die Ritter Bau GmbH, die bei der Baustelle „BVA BT“ für die Einfahrt zur Tiefgarage den Bodenaushub durchgeführt hat, dem auf der Baustelle störenden Erdmaterial für den Bauherrn durch Verwendung des Materials für diverse „Geländemodellierungen“ auf anderen Grundstücken - wie im auch vorliegenden Fall – auf einfachste und wirtschaftlich kostengünstigste Weise entledigen. Damit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits der subjektive Abfallbegriff erfüllt (vgl. näher dazu etwa VwSlg. 17635 A/2009; vgl. dazu auch Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht, 2016, Rz 56).

Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde war in der Folge zu prüfen, ob hier eine Ausnahme vom Abfallwirtschaftsgesetz vorliegt bzw. von einer zulässigen Verwertung des Bodenaushubs iS des Abfallwirtschaftsgesetzes ausgegangen werden kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich hier nicht um Abfall handelt bzw. dass die Verwertung des Bodenaushubmaterials zulässig war, überzeugt aus folgenden Erwägungen nicht:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 Abfallwirtschaftsgesetz sind nicht kontaminierte Böden und andere natürliche Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden keine Abfälle iS des Abfallwirtschaftsgesetzes, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben worden sind, für Bauzwecke verwendet werden. Diese Ausnahme wurde von Art. 2 der Abfallrahmenrichtlinie (wortwörtlich) übernommen. Unter Boden wird hier in autonomer Auslegung der Richtlinie die oberste Schicht der Erdkruste verstanden. Das wäre allerdings nur bei einer Entnahme der obersten Bodenschicht (hier: bis ca. 30 cm) der Fall, was bei einem Aushub einer Tiefgarageneinfahrt nicht gegeben ist. Auch wurde dieses Material – wie in diese Ausnahmebestimmung verlangt - nicht am selben Ort für dasselbe Baulos für Bauzwecke verwendet (vgl. dazu näher Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, § 3 Rz 23 bis 29). Diese Ausnahmebestimmung ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

Wenn der Beschwerdeführer (zumindest implizit) auf die sog. „Kleinmengenregelung“ im Bundes-Abfallwirtschaftsplan (vgl. Punkt 7.15.8 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 oder Punkt 7.8.1. des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017) verweist, wonach geringe Mengen an Bodenaushub für Bodenrekultivierungsmaßnahmen oder für eine „Untergrundverfüllung“ verwendet werden dürfen, ist ihm entgegenzuhalten, dass hier weder eine Rekultivierung des Waldbodens (sondern gegenteilig: eine Waldverwüstung), noch eine Untergrundverfüllung (die – wie im Abfallwirtschaftsplan gefordert - im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben eine konkrete bautechnische Funktion erfüllt, wie etwa Unterbauten von Straßen oder Güterwegen, Gleisanlagen oder Fundamenten) vorliegt.

Im Übrigen müsste es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hier um eine gesetzlich zulässige Verwertung eines Altstoffes nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz handeln, um durch die Anschüttungen ein Ende der Abfalleigenschaft zu bewirken - vgl. VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182). Eine zulässige Verwertung liegt aber nur dann vor, wenn nicht gegen das Abfallwirtschaftsgesetz oder gegen andere Normen verstoßen wurde. Eine zulässige Verwertung ist wegen der festgestellten Waldverwüstung nach § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz daher bereits auszuschließen.

Aus all diesen Erwägungen war daher von einem zu entfernenden Abfall auszugehen. Eines eigenen Feststellungsverfahrens bedurfte es dazu nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtes nicht. Dabei verwundert es, dass der Beschwerdeführer, ein Landwirt, mit den Begriff der Entsorgung offenbar wenig anzufangen weiß. Zum Nachweise der ausreichenden Bestimmtheit dieses Begriffes im Zusammenhang mit forstpolizeilichen Aufträgen genügt der Verweis auf das Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2014, 2011/10/0207.

D. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er die Veränderungen auf dem Grundstück Nr. XX weder veranlasst noch selbst durchgeführt habe, übersieht er zunächst, dass Aufträge an den Waldeigentümer gemäß § 16 Abs. 3 bzw. § 172 Abs. 6 ForstG auch dann zulässig sind, wenn dieser nicht selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat. Ob ein Waldeigentümer eine Waldverwüstung verursacht oder zugelassen hat, ist für die Erteilung der entsprechenden forstpolizeilichen Aufträge nicht von Bedeutung (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1988, Zl. 87/10/0066, und die dort zitierte Vorjudikatur). Selbst wenn die in Rede stehende Waldverwüstung die Folge von Aufschüttungen oder Planierungen wären, die er nicht selbst in Auftrag gegeben hat oder die bereits vor Erwerb des Grundstücks gesetzt wurden, änderte dies daher nichts an der Zulässigkeit der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Maßnahmen. Aus diesem Grund bedurfte es auch nicht weiterer Feststellungen, wer zu welchem Zeitpunkt tatsächlich Veränderungen auf dem Grundstück vorgenommen habe oder welchen Zustand das Grundstück aufgewiesen habe, als es vom Beschwerdeführer erworben wurde (vgl. dazu VwSlg. 18216 A/2011).

E. Dieser forstpolizeiliche Auftrag, der aufgrund des Entsorgungsauftrages auch auf § 172 Abs. 6 ForstG zu stützen ist, ist im Zusammenhang mit der Fristerstreckung zu seiner Erfüllung auf sechs Monate auch nicht unverhältnismäßig:

Die aufgetragene Maßnahme steht im Einklang mit dem Gesetz (und der Eigentumsgarantie in der Verfassung), wonach damit die Produktionskraft des Waldbodens wiederhergestellt werden soll und die Entfernung des auf den Waldboden aufgetragenen Bodenaushubs aus sachverständiger Sicht für diese Zielerreichung geeignet ist (vgl. dazu die gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen DI H.). Dem wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Übrigen sind abgelagerte Abfälle nach § 16 Abs. 4 Forstgesetz aus dem Wald zu entfernen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung bei der Festsetzung von Leistungsfristen entscheidend, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies ist in Anbetracht des nachgewiesenen Volumens von zumindest 400 m3 (trotz der Geländemodellierungen) durch die nunmehr sechsmonatige Frist gewährleistet. Auch der Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung gegen die Erstreckung der Frist für den Fall keine Einwände geäußert, wenn sichergestellt ist, dass es nicht zu Verklausungen kommt. Eine längere Frist kommt nach § 172 Abs. 6 ForstG schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Bestimmung die „umgehende“ Herstellung des rechtskonformen Zustandes verlangt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende und hier zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Die Rechtslage ist dadurch hinreichend klargestellt. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Falle der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Ergeht an:

  1. Rechtsanwälte Steflitsch OG, 7400 Oberwart, Hauptplatz 14

  2. Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes

Dr. G i e f i n g

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