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E 226/08/2022.001/002•LVwG B E 226/08/2022.001/002
E 226/08/2022.001/002Landesverwaltungsgericht22.09.2022
Dienstrecht; Gemeindeärzte; Parteistellung
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seinen Richter Mag. Muskovich über die Beschwerde der Gemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister AA, vom 03.08.2022 gegen den Bescheid der vom 29.06.2022, Zl. ***, in einer Angelegenheit nach dem Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz – LBDG 1997 in Verbindung mit dem Burgenländischen Gemeindesanitätsgesetz 2013 – Bgld.GemSanG 1993 den
BESCHLUSS
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. 1Mit dem angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission für Gemeinde- und Kreisärztinnen und Gemeinde- und Kreisärzte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (im Folgenden kurz: „DK“) wurde entschieden, Herrn BB, nicht zu suspendieren. Der Bescheid wurde an die Gemeinde *** am 07.07.2022 mit RSa zugestellt.
1.2. Mit E-Mail vom 04.08.2022 hat die Gemeinde ***, vertreten durch Bürgermeister AA, Beschwerde gegen den Bescheid der DK erhoben.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2016, lauten:
„§ 31
Disziplinarverfahren
Auf das Disziplinarverfahren gegen Gemeindeärzte finden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 9. Abschnittes des 1. Hauptstückes des LBDG 1997 sinngemäße Anwendung.
§ 32
Einleitung des Disziplinarverfahrens
Das Disziplinarverfahren kann nur auf Grund eines Antrages (Disziplinaranzeige) des Gemeinderates (Sanitätsausschusses) oder der Aufsichtsbehörde (§ 40) eingeleitet werden.
§ 33
Disziplinarkommission
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission eingesetzt. Diese besteht aus
1. dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter,
2. dem Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich
der Beschuldigte seinen Berufssitz hat,
3. einem rechtskundigen Landesbeamten,
4. zwei Gemeinde- bzw. Kreisärzten.
§ 35
Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden, mit Ausnahme des unter § 33 Ziff. 2 angeführten Mitgliedes, von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für die unter § 33 Ziff. 2 bis 4 angeführten Mitglieder sind auch Ersatzmänner zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind dem Stande der rechtskundigen Landesbeamten zu entnehmen.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(3) Die dem Stande der Gemeinde- und Kreisärzte angehörenden Mitglieder der Disziplinarkommission sind auf Grund eines Vorschlages der Ärztekammer für Burgenland zu bestellen. Die Ärztekammer für Burgenland ist zur Einbringung eines Vorschlages unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Kommt die Ärztekammer für Burgenland dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, hat die Landesregierung die Bestellung vorzunehmen.
§ 36
Bestellung des Disziplinaranwaltes
Der Landeshauptmann hat aus dem Stande der rechtskundigen Landesbeamten für die Disziplinarkommission einen Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter zu bestellen.
§ 39
Dienstbehörde, Zuständigkeit
(1) Dienstbehörde I. Instanz ist der Bürgermeister; Dienstbehörde II. Instanz ist der Gemeinderat. Dieser entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters.
(2) Dem Bürgermeister obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des 5. Abschnittes, die Durchführung aller Dienstrechtsangelegenheiten des Gemeindearztes, soweit durch Gesetz nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates festgesetzt ist.
(3) Über die nachstehend angeführten Dienstrechtsangelegenheiten hat der Gemeinderat zu beschließen:
1. Anstellung des Gemeindearztes,
2. Nachsicht von der Überschreitung der Altersgrenze gemäß § 4 Abs. 3,
3. Kündigung des prov. Dienstverhältnisses gemäß § 20 Abs. 2,
4. Betrauung mit der Führung der gemeindeärztlichen (kreisärztlichen) Aufgaben bei Erledigung der Gemeindearztstelle (Kreisarztstelle) gemäß § 5 Abs. 1,
5. Bewilligung der Weiterbenützung der Naturalwohnung gemäß § 15 Abs. 4 und 5,
6. dienstrechtliche Maßnahmen, die für den Fall des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand den Anspruch auf höhere Pension bewirken,
7. Versetzung in den Ruhestand,
8. Stellung eines Antrages auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem. § 32.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 lauten:
„§ 122
Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
§ 128
Suspendierung
(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 21 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2014 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichtes über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 33 Abs. 5 LBPG 2002 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.“
3.1. Der Bürgermeister der Gemeinde *** hat als Dienstbehörde erster Instanz mit Schreiben vom 25.05.2022 der DK mitgeteilt, dass der Gemeindearzt BB mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert worden sei.
Die DK hat am 29.06.2022 getagt und einstimmig beschlossen, dass der Gemeindearzt nicht suspendiert wird. Gegen diesen Bescheid, zugestellt an den Bürgermeister der Gemeinde *** am 07.07.2022, hat die Gemeinde *** Beschwerde erhoben.
3.2. Gemäß § 122 LBDG 1997 sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien des Verfahrens und gegen eine Entscheidung der DK, keine Suspendierung zu verfügen, hat nur die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
Die Dienstbehörde hat keine Parteistellung und somit keine Beschwerdelegitimation. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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