LVwG B E GB5/10/2022.011/016

E GB5/10/2022.011/016Landesverwaltungsgericht14.10.2022

Regest

Baurecht; Nachbarrechte; subjektiv-öffentliche Rechte; Antragsänderung; Verlust der Parteistellung durch Abänderung des Bauvorhabens

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E GB5/10/2022.011/016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.GB5.10.2022.011.016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde der Frau BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die RA1 Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 21.06.2022 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde ***, vom 24.05.2022, Zahl: ***, in einem Bewilligungsverfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, (mitbeteiligte Partei: AA, ***, ***, vertreten durch die RA2 Rechtsanwälte GmbH in ***),

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Baubewilligung nach Maßgabe der folgenden, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen erteilt wird:

1. Projektänderungserklärung/Beschreibung,

2. Einreichplan „Übersichtsplan, Lageplan, Dachdraufsicht“ und

3. Einreichplan „Haus 02“,

alle vom 08.08.2022, erstellt von Arch. DI. BB, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker in ***.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Hinweis:

Die mitbeteiligte Partei hat als Antragstellerin im Baubewilligungsverfahren gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 (StF – WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022, für die im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten Projektparien Stempelgebühren in der Höhe von insgesamt 142,50 Euro (jeweils in 3-facher Ausfertigung (Parien A – C) Baubeschreibung à 3,90 Euro, Einreichplan „Übersichtsplan, Lageplan und Dachdraufsicht“, à 21,80 Euro sowie Einreichplan „Haus 02 à 21,80 Euro; somit 47,50 Euro je Parie) zu entrichten.

Der Gesamtbetrag von 142,50 Euro ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten oder dem Landesverwaltungsgericht Burgenland unter Angabe von Namen, Geschäftszahl und Verwendungszweck auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT92 5100 0910 1305 4600, zu überweisen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahren, Vorbringen, mündliche Verhandlung:

I.1. Die AA, ***, ***, (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“), ist Eigentümerin des Grundstückes [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG ***. Das Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „BM – Bauland-Mischgebiet“ gewidmet.

Frau BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), ist alleinige Eigentümerin des Grundstückes [NR2], EZ. [EZ2], KG ***. Auf diesem Grundstück mit der Widmung „BW – Bauland-Wohngebiet“ befindet sich ihr Wohnhaus. Es liegt gegenüber vom Grundstück der mitbeteiligten Partei, dazwischen befindet sich der ***, Öffentliches Gut der Gemeinde, auf Grundstück [NR3], EZ. [EZ3].

I.2. Die mitbeteiligte Partei stellte mit Eingabe vom 16.09.2021 an die Gemeinde, bei dieser eingelangt am 07.10.2021, das Ansuchen um Bauverhandlung und Erteilung der Baufreigabe für die Errichtung einer Wohnhausanlage am ***. Dem Ansuchen betreffend die Errichtung einer Wohnhausanlage, bestehend aus 38 Wohneinheiten, auf dem Grundstück [NR1], EZ. [EZ1], waren Einreichpläne mit den Bezeichnungen „Übersichtsplan, Lageplan, Dachdraufsicht“, „Haupthaus“, „Haus 01“ und „Haus 02“, alle erstellt von *** Arch. DI. BB, vom 18.08.2021, eine Baubeschreibung, ebenfalls erstellt von *** Arch. DI. BB, vom 18.08.2021, ein „Technischer Bericht“ und ein Einreichplan zur Photovoltaik-Anlage der *** vom 05.08.2020, technische Unterlagen der *** zum Solarmodul, der „Technische Nachweis Oberflächenwasserbeseitigung“ vom 13.07.2020 und die „Stellungnahme Hochwassersicherheit“ vom 05.11.2021 der CC GmbH in ***, die Vermessungsurkunde der Dipl.-Ing. DD und EE, ***, vom 18.12.2019, GZ. , die Bewertung von Wärmepumpe und Klimagerät durch Dipl.-Ing. FF und GG vom 12.08.2020, ein Energieausweis, ein AGWR-II-Datenblatt, ein Anrainerverzeichnis, ein Grundbuchsauszug sowie das Projekt „“ vom Ingenieurbüro für Landschaftsarchitektur HH, ***, angeschlossen.

Über das Bauansuchen beraumte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz mit Kundmachung und Ladung vom 15.11.2021, Zahl: ***, eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle für den 07.12.2021 an.

Hierzu erstattete der nichtamtliche bautechnische Sachverständige der Gemeinde, Baumeister Dipl.-HTL-Ing. II, ***, das „Hochbautechnische Gutachten“ vom 19.11.2021.

Mit Schreiben vom 06.12.2021 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Vorhaben. Eingewendet wurden eine Gefährdung des Landschafts- und Ortsbildes, das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen und die Widmungswidrigkeit einer Wohnanlage für „Betreutes Wohnen“, wobei eine „klassische“ Wohnhausanlage zu verhindern sei, gefordert wurde die Einhaltung einer Gebäudehöhe von 5 m und eine Bürgerbeteiligung.

Bei der Bauverhandlung am 07.12.2021 war sie durch ihren Ehegatten vertreten. Mit Eingabe per E-Mail vom 12.12.2021 änderte die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen zu Seite 2, Absatz 2, ab.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 28.01.2022, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt I. die beantragte Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage, bestehend aus insgesamt 38 Wohneinheiten, sowie diverser Außenanlagen und einer Photovoltaikanlage auf der Liegenschaft in ***, ***, auf Grundstück [NR1], EZ. [EZ1], KG ***, nach Maßgabe der mit Bewilligungsvermerk versehenen Einreichunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen gemäß § 17 in Verbindung mit § 18 Bgld. BauG erteilt. Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurden die Einwendungen unter anderem der Beschwerdeführerin zum Teil als unbegründet abgewiesen und teilweise als unzulässig zurückgewiesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 15.02.2022 rechtzeitig Berufung.

Daraufhin wurde das Sachverständigengutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen DI. JJ, ***, vom 16.03.2022 ergänzend eingeholt.

Die Beschwerdeführerin erstattete dazu die Stellungnahme vom 23.03.2022 und beantragte die Versagung der Baubewilligung durch die Berufungsbehörde.

Mit Bescheid vom 24.05.2022 zur Zahl: *** gab der Gemeinderat der Gemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz, (im Folgenden „Behörde“), der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 30 Bgld. BauG keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

I.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 21.06.2022 rechtzeitig Beschwerde und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides relevierte die Beschwerdeführerin eine unzumutbare Immissionsbelastung durch die zu erwartende Verkehrszunahme von 40 %. Die höchstzulässige Gebäudehöhe werde überschritten. Während in Bauklasse II höchstens zwei Geschoße zulässig seien, werde das Haus 02 in südlicher Richtung mit einem unterirdisch liegenden Stockwerk dreigeschoßig errichtet. Die künstliche Erweiterung der Gebäudehöhe durch Errichtung einer Stützmauer sei unzulässig. Es liege eine mangelnde Widmungskonformität vor, weil das Bauvorhaben mit seinem überörtlichen Einzugsbereich der Widmung „Bauland-Gemischtes Baugebiet“ widerspreche. Der Flächenwidmungsplan sei rechtswidrig zustande gekommen, für dessen Änderung sei keine Grundlagenforschung erfolgt und es fehlten ein Bebauungsplan, ein Teilbebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien für das Baugrundstück. Es sei eine Befangenheit des Bausachverständigen der Gemeinde vorgelegen, weil der Planverfasser der mitbeteiligten Partei bei diesem in der Vergangenheit beschäftigt gewesen sei. Zudem sei eine mangelnde Eignung des von der Baubehörde zweiter Instanz beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen gegeben. Die Beschwerdeführerin relevierte weiters eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund unzureichenden Parteiengehörs. Durch die Baubehörde zweiter Instanz sei keine angemessene Frist eingeräumt worden, sodass dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden konnte. Trotz der Änderung des Flächenwidmungsplans sei keine neuerliche Bauverhandlung durchgeführt worden.

Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Bewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben versagen.

Der Beschwerde waren das Foto eines Plakats der mitbeteiligten Partei sowie die Broschüre „Kriterien für das Bauen im Welterbe“ des UNESCO Welterbes Fertő – Neusiedler See angeschlossen.

Die Behörde legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Schreiben vom 24.06.2022, Zahl: ***, zur Entscheidung vor.

Die mitbeteiligte Partei erstattete mit Schriftsatz vom 20.07.2022 die Äußerung, dass eine Projektänderung erfolgen werde. Es seien beim planenden Architekten die notwendigen planlichen Darstellungen in Auftrag gegeben worden.

Mit Eingabe vom 24.08.2022 wurden dem Verwaltungsgericht von der mitbeteiligten Partei folgende Unterlagen zur Projektänderung vorgelegt:

1. Projektänderungserklärung/Beschreibung,

2. Einreichplan „Übersichtsplan, Lageplan, Dachdraufsicht“ und

3. Einreichplan „Haus 02“,

alle vom 08.08.2022, erstellt von Arch. DI. BB, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker in ***.

Zur beantragten Änderung des Bauvorhabens wurde am 07.09.2022 folgende Stellungnahme der dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen für Bautechnik und Landschaftsschutz vom Amt der Burgenländischen Landesregierung eingeholt:

„Vorgelegt wurden ein Übersichtsplan-Lageplan-Dachdraufsicht mit Plandatum 08.08.2022 und Plan Grundriss-Schnitte-Ansichten für das Haus 02 mit Plandatum 08.08.2022 sowie eine Baubeschreibung vom 08.08.2022, in welcher die konkreten Projektänderungen beschrieben werden.

Demnach bestehen die Änderungen im Entfall einzelner Einfriedungen im nördlichen Grundstücksbereich an den nordwestlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenzen sowie Änderungen in zwei Wohnheiten TOP 13 im Erdgeschoß und TOP 20 im Obergeschoß von Haus 02, und zwar sollen zwei vormals geplante Balkone für diese Wohneinheiten an der nordöstlichen Fassade / Gebäudefront nicht ausgeführt werden. Stattdessen sollen dort Fenster und Fenstertüren an dieser Stelle ausgeführt werden. Ersatzweise soll an der nordwestlichen Fassade / Gebäudefront zu Lasten der Gangflächen zwei Loggien errichtet werden. Die beiden Loggien ragen nicht über die nordwestliche Gebäudefront hinaus und werden direkt über die jeweilige Wohneinheit erschlossen. Durch die Errichtung der Loggien wird der jeweilige Erschließungsgang um die Fläche der Loggia verringert. Die Außenmauer zwischen Loggia und Gang wird so wie die übrigen Außenmauern als Ziegelmauerwerk ausgeführt und ist dadurch eine brandschutztechnische Trennung zwischen Gang und Loggia der Wohneinheit TOP 13 sowie der Wohneinheit TOP 20 gegeben.

Im Einreichplan und in der vorliegenden Baubeschreibung sind die erforderliche Absturzsicherung und Art der Verglasung, was die Loggien und die Fenster betrifft, dargestellt und beschrieben.

Aus dem im Plan eingezeichneten 15-m-Radius um das nunmehr geänderte Bauvorhaben ergibt sich, dass das Grundstück [NR2] weiter als 15 m von den Fronten des Baues entfernt ist. Eigentümerin dieses Grundstückes ist die Beschwerdeführerin. Im Anrainerverzeichnis auf den geänderten Planunterlagen scheint diese daher nicht mehr als Anrainerin auf.“

Am 07.10.2022 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten als Vertreter beim Landesverwaltungsgericht Burgenland Einsicht in die geänderten Projektunterlagen.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte am 12.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, der eine Amtssachverständige für Bautechnik und Landschaftsschutz beigezogen wurde und in der die Parteien ergänzend gehört wurden.

Der anwesende Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides und verwies auf die Ausführungen im Bescheid.

Die Beschwerdeführerin brachte durch ihren Rechtsvertreter sowie ihren Ehegatten vor, dass die bisherigen schriftlichen Ausführungen weiterhin aufrechterhalten werden. Es wurde vorgebracht, dass erhebliche Bedenken im Hinblick auf das gesetzmäßige Zustandekommen der Flächenwidmung des Baugrundstückes bestünden und angeregt, das Verwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Flächenwidmungsplan anfechten. Es werde auf Punkt 4.4.3. der Beschwerde verwiesen und neuerlich vorgebracht, dass das gegenständliche Bauvorhaben das Ortsbild beeinträchtige und die vom UNESCO-Weltkulturerbe vorgegebene Baukriterien, wonach die Gebäudehöhe 5 m bis 10 m über dem gewachsenen Gelände betragen dürfe, nicht eingehalten würden. Über Befragen der Verhandlungsleiterin wurde angegeben, dass sich an den Verhältnissen vor Ort nichts geändert habe. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor alleinige Eigentümerin des Grundstückes [NR2], EZ. [EZ2], KG ***. Auf diesem Grundstück mit der Widmung „BW – Bauland-Wohngebiet“ befinde sich ihr Wohnhaus.

Der rechtsfreundliche Vertreter der mitbeteiligten Partei beantragte die Abweisung der Beschwerde und vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides. Das Ansuchen wurde dahingehend verbessert, dass eine Baubewilligung gemäß §§ 17f Bgld. BauG nach Maßgabe der beim Verwaltungsgericht am 01.09.2022 eingebrachten Projektunterlagen betreffend die Änderung des Bauvorhabens erteilt werden möge. Die Beschwerdeführerin habe am 06.12.2021 Einwendungen erhoben, welche fünf Punkte umfasste. Lediglich mit der Einwendung zur geplanten Gebäudehöhe seien subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend gemacht worden. Die übrigen Einwendungen beträfen keine solchen und seien daher von vornherein unzulässig. Zwischenzeitlich sei zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Projektreduktion vorgenommen worden, als deren Folge das Grundstück der Beschwerdeführerin mehr als 15 m von den Fronten des Baues entfernt sei. Sie habe daher keine weitere subjektive Betroffenheit im Verfahren. Das Vorbringen zum gesetzwidrigen Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes sei nicht nachvollziehbar, dieser sei nicht mehr präjudiziell. Die Kriterien des Vereines Weltkulturerbe, der nicht gesetzlich eingerichtet sei, seien selbst auferlegt, aber nicht verbindlich. Fragen des Ortsbildes und auch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Kriterien des Weltkulturerbes stellten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar.

Nach einer Erläuterung der Projektänderungen gaben die Vertreter der mitbeteiligten Partei über Befragen der Verhandlungsleiterin an, dass zufolge dieser Änderungen der geringste Abstand des Bauvorhabens zur Grenze des Grundstückes [NR2] der Beschwerdeführerin 15,3 m betrage. Auf Befragen des Vertreters der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Änderung des Bauvorhabens auf Wunsch der mitbeteiligten Partei vorgenommen worden sei. Die Einfriedung könne teilweise entfallen, weil das Gelände in diesem Bereich kaum verändert werde und seien auch wirtschaftliche Gründe maßgeblich gewesen.

Die Amtssachverständige für Bautechnik und Landschaftsschutz gab über Befragen der Verhandlungsleiterin ergänzend an, dass der vom Projektanten angegebene Abstand des geänderten Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin aus technischer Sicht verifizierbar sei und aus dem vorliegenden Lageplan ergebe. Auf die Frage, ob durch die beantragten Änderungen baupolizeiliche Interessen des § 3 Bgld. BauG wesentlich beeinträchtigt werden und ob hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin eingewendeten Gebäudehöhe Bedenken bestehen, gab sie an:

„Aus bautechnischer Sicht wurden die Projektunterlagen geprüft, ob durch den Wegfall der Balkone eine ordnungsgemäße Absturzsicherung projektiert ist. Aus dem Einreichplan ergibt sich, dass Absturzsicherungen bei den neuen Fenstertüren mit einer Höhe von 1 m, gemessen von der Standfläche, vorgesehen sind. Durch die Verkürzung der Gangfläche und die dadurch neu geschaffenen Loggien wird die Außenwand lagemäßig verschoben. In diesem Bereich ist eine brandschutztechnische Trennung zwischen den Wohneinheiten erforderlich. Die Prüfung der Einreichunterlagen ergibt, dass diese brandschutztechnische Trennung in Form von massiven Bauteilen (Ziegelwand) ausgeführt werden soll. Somit sind die Schutzziele – Einhaltung eines ausreichenden Brandschutzes sowie Einhaltung einer ausreichenden Nutzungssicherheit - jedenfalls gewährleistet. Zusätzliche Auflagen sind nicht erforderlich.

Die Gebäudehöhe beträgt für das Haus 2 6,93 m bis 7,56 m, bezogen auf das verglichene gewachsene Gelände. Der geringste Abstand zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin beträgt etwas mehr als 15 m. Bei einem technischen Lichteinfall von 45 Grad kann somit keine Beeinträchtigung entlang der Grundgrenze der Beschwerdeführerin entstehen. Das derzeitige Wohnhaus ist laut Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin sicher 20 m von der Grundgrenze entfernt. Daher ist es denkunmöglich, dass eine Beeinträchtigung für bestehende Aufenthaltsräume hinsichtlich Lichteinfall eintreten kann. Auch nach Errichtung dieser Wohnhausanlage bleibt auf dem Baugrundstück der Beschwerdeführerin eine widmungskonforme Bebauung möglich.“

II. Sachverhalt:

II.1. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG ***. Das Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „BM – Bauland-Mischgebiet“ gewidmet. Auf diesem Grundstück in *** mit der Adressbezeichnung *** soll eine Wohnhausanlage, bestehend aus 38 Wohneinheiten, errichtet werden.

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes [NR2], EZ. [EZ2], KG ***, mit der Adressbezeichnung *** in ***. Es liegt gegenüber vom Grundstück der mitbeteiligten Partei, dazwischen befindet sich der ***, Öffentliches Gut der Gemeinde, auf Grundstück [NR3], EZ. [EZ3].

II.2. Die mitbeteiligte Partei stellte mit Eingabe vom 16.09.2021 an die Gemeinde, bei dieser eingelangt am 07.10.2021, das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für das vorbezeichnete Bauvorhaben.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht änderte die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 24.08.2022 das Bauansuchen ab und legte am 01.09.2022 geänderte Projektunterlagen zur Genehmigung vor.

Die Änderung des Bauvorhabens besteht laut Projektbeschreibung vom 08.08.2022 im Entfall einzelner Einfriedungen. So sollen, wie im neuen Übersichtsplan bzw. Lageplan dargestellt, im nördlichen Grundstücksbereich an den nordwestlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenzen keine Einfriedungen errichtet werden. Zudem werden die beiden Wohneinheiten „TOP 13“ und „TOP 20“ im „Haus 02“ dahingehend abgeändert, als die zwei vormals geplanten Balkone der Wohnungen an der nordöstlichen Fassade bzw. Gebäudefront nicht ausgeführt und stattdessen zwei Absturzsicherungen mit einem Geländer in der Höhe von 100 cm über der Standfläche hergestellt werden sollen.

Zufolge dieser Änderungen beträgt der Abstand des Bauvorhabens zur Grenze des Grundstückes [NR2] der Beschwerdeführerin 15,3 m und somit mehr als 15 m.

III. Beweiswürdigung:

Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Bauakt. Daraus ergibt sich der unter I. dargestellte Verfahrensverlauf.

Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in das Grundbuch genommen.

Es wurde das Gutachten einer Amtssachverständigen für Bautechnik und Landschaftsschutz eingeholt, die die Änderungen des Bauvorhabens durch die mitbeteiligte Partei sowie den geänderten Abstand des Bauvorhabens vom Grundstück der Beschwerdeführerin ermittelte. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt, in der die Bausachverständige ihre gutachterliche Stellungnahme erörterte und ergänzend befragt wurde. Aus dem bautechnischen Gutachten ergibt sich, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin mehr als 15 m von den geänderten Fronten des Baues entfernt ist.

Aus all dem ergibt sich der unter II. festgestellte Sachverhalt.

Die Ausführungen der Amtssachverständigen sind logisch, schlüssig und nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht folgt ihrem Gutachten, zumal die vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige dem Gericht bereits aus vielen anderen Verfahren als kompetente und korrekte Gutachterin bekannt ist. Aus diesen Verfahren ist dem Gericht auch bekannt, dass die Amtssachverständige gutachterliche Schlussfolgerungen nur dann trifft, wenn sie aus fachlicher Sicht von deren Richtigkeit überzeugt ist und ist ihr dies schon aufgrund der langjährigen Erfahrung zuzutrauen. Es liegen hier auch keine Umstände vor, die die Fachkunde der Amtssachverständigen in Zweifel ziehen würden. Die Amtssachverständige ging auf die ihr gestellten Fragen ein und beantwortete diese für das Gericht nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend. Das Gutachten wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt. Diesem wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten.

IV. Rechtslage:

IV.1. § 21 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 – Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2019, lautet:

„Parteien:

(1) Parteien im Bauverfahren sind

1. der Bauwerber,

2. der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist,

3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn),

4. die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, LGBl. Nr. 78/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.

(3) Ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im Privatrecht begründet (privatrechtliche Einwendung), so hat die Baubehörde einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, ist sie in der Verhandlungsschrift festzuhalten und im Bescheid darauf hinzuweisen; kommt keine Einigung zustande, sind die streitenden Parteien hinsichtlich dieser Einwendung auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Dies ist unter Anführung der Einwendung in der Verhandlungsschrift und im Bescheid ausdrücklich anzuführen.

(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (zB Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentlichrechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen.

(5) Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.

(6) Im Bauverfahren übergangene Parteien können ihre Rechte bis spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend machen.“

IV.2. § 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:

„Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

V. Rechtliche Erwägungen:

V.1. Zum Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens:

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/0296; 23.11.2009, 2008/05/0011). Art, Ausmaß, Umfang und Situierung des gegenständlichen Bauvorhabens sind den zur Genehmigung eingereichten Projektunterlagen zu entnehmen. Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens ist die Errichtung einer Wohnhausanlage, bestehend aus 38 Wohnungen, auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei, wie in den Einreichunterlagen dargestellt.

Die Parteistellung u. a. der Nachbarn und eine allfällige Beeinträchtigung von Nachbarrechten ist nur anhand des in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellten Projektes zu beurteilen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003).

V.2. Zur Änderung des Bauvorhabens:

Gemäß § 13 Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Diese Bestimmung ist gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.

Die gegenständlichen Änderungen des Bauvorhabens führen zu keinem dem Wesen nach geänderten Sachverhalt. Nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer Bausachverständigen bestehen die Änderungen aus dem Entfall einzelner Einfriedungen im nördlichen Grundstücksbereich an den nordwestlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenzen sowie in Änderungen der zwei Wohneinheiten TOP 13 im Erdgeschoß und TOP 20 im Obergeschoß des Hauses 02, und zwar sollen zwei vormals geplante Balkone für diese Wohneinheiten an der nordöstlichen Fassade/Gebäudefront nicht ausgeführt, sondern an dieser Stelle Fenster und Fenstertüren ausgeführt werden. Ersatzweise sollen an der nordwestlichen Fassade/Gebäudefront zu Lasten der Gangflächen zwei Loggien errichtet werden. Die beiden Loggien ragen nicht über die nordwestliche Gebäudefront hinaus und werden direkt über die jeweilige Wohneinheit erschlossen. Durch die Errichtung der Loggien wird der jeweilige Erschließungsgang um die Fläche der Loggia verringert. Die Außenmauer zwischen Loggia und Gang wird, so wie die übrigen Außenmauern, als Ziegelmauerwerk ausgeführt, und ist dadurch eine brandschutztechnische Trennung zwischen Gang und Loggia der Wohneinheit TOP 13 sowie der Wohneinheit TOP 20 gegeben. Laut Gutachterin sind im Einreichplan und in der vorliegenden Baubeschreibung die erforderliche Absturzsicherung und Art der Verglasung, was die Loggien und die Fenster betrifft, dargestellt und beschrieben.

Die vorbeschriebenen Änderungen des Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei betreffen nicht das Wesen bzw. den Charakter des Vorhabens, der Bauwille ist ident. Änderungen, die die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens gewährleisten, sind in diesem Sinne zulässig (vgl. VwGH 25.06.1996, 95/05/0293). Es liegt kein „aliud“ im Sinne einer wesensändernden Projektmodifikation vor. Es ist daher nicht von der Stellung eines neuen Antrags unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags auszugehen.

Durch die Änderungen werden auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt.

Diese Änderungen sind daher im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG zulässig. Der Entfall von Einfriedungen stellt sogar eine Verringerung des Bauvorhabens dar. In der Rechtsprechung werden Reduzierungen eines Projektes bzw. Reduktionen bei einem Vorhaben als zulässig gewertet (vgl. VwGH 22.10.1992, 92/06/0096; 27.11.1990, 89/05/0026).

Antragsänderungen sind in jedem Stadium des Verfahrens, somit auch wie gegenständlich im Beschwerdeverfahren, zulässig.

Die Änderungen sind auch nicht geeignet, gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben größere Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der baupolizeilichen Interessen herbeizuführen. Nach dem Gutachten der vom Verwaltungsgericht beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen sind die Schutzziele (Einhaltung eines ausreichenden Brandschutzes sowie Einhaltung einer ausreichenden Nutzungssicherheit) gewährleistet und stellen sich die Änderungen als genehmigungsfähig dar. Zusätzliche Auflagen sind nicht erforderlich.

Die Motive der mitbeteiligten Partei sind dabei unbeachtlich. Es ist daher irrelevant, warum das Bauvorhaben abgeändert wurde.

V.3. Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin:

Ob eine Partei einen Erledigungsanspruch hat, ist den materiellen und prozessualen Vorschriften zu entnehmen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 924). § 8 AVG gibt keinen Aufschluss darüber, welche Personen in einem bestimmten Verfahren als Partei anzusehen sind, da zur Feststellung der Parteistellung der Materiengesetzgeber berufen ist. Die Schaffung von subjektiven Rechten, die die Parteistellung begründen, ist somit eine Angelegenheit des materiellen Rechts und hat durch den zur Regelung der Sachmaterie zuständigen Gesetzgeber zu erfolgen.

Die Parteistellung „im Bauverfahren“ ist in § 21 Abs. 1 Bgld. BauG normiert. Diese Bestimmung regelt abschließend, wem Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukommen soll. Nur den in Z. 1 bis 4 des Abs. 1 aufgezählten Personen kommen Parteienrechte im Baubewilligungsverfahren zu (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Burgenländisches Baurecht3 (2017), Seite 296, Anm. 3 zu § 21).

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. sind Parteien im Bauverfahren – unter anderem - die Nachbarn, das sind die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind.

Die nunmehr geltende Regelung der Nachbarparteistellung umfasst die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, diese Personen sind Nachbarn. Entscheidend ist hierbei der Abstand zwischen dem nächstgelegenen Punkt der Front des Baues einerseits und dem nächstgelegenen Punkt des Grundstückes des in Frage kommenden Nachbarn (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Bgld. BauG-Novelle 2004 zu § 21 Bgld. BauG, zitiert in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Burgenländisches Baurecht3 (2017), Seite 297, Anm. 6 zu § 21).

Bis zur Änderung des Bauvorhabens durch die mitbeteiligte Partei war die Beschwerdeführerin unstrittig Nachbarin im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG, weil ihr Grundstück nicht weiter als 15 m von den ursprünglichen Fronten des Baues entfernt war.

Der Gesetzgeber hat die Rechte von Nachbarn im § 21 Bgld. BauG geregelt. Gemäß § 21 Abs. 2 Bgld. BauG kann ein Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird. Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentliche-rechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen (§ 21 Abs. 4 Bgld. BauG). Andere Einwendungen sind nach § 21 Abs. 5 Bgld. BauG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Parteistellung durch die Erhebung von Einwendungen gewahrt und rechtzeitig Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Baubehörden eingebracht. Nach dem ursprünglich beantragten Bauvorhaben war ihre Beschwerde zum Zeitpunkt der Einbringung zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Baubehörden im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Auch das Landesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106, mwN).

Im vorliegenden Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Burgenland daher die Änderung des Bauvorhabens durch die mitbeteiligte Partei zu berücksichtigen und demzufolge die Parteistellung sowie die subjektive, öffentlich-rechtliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin einer Prüfung zu unterziehen. Durch die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch die mitbeteiligte Partei vorgenommenen Änderungen liegt dies nicht mehr vor. Nach dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der Bausachverständigen ergibt sich aus dem im Plan eingezeichneten 15-m-Radius um das nunmehr geänderte Bauvorhaben, dass das Grundstück [NR2] weiter als 15 m von den Fronten des Baues entfernt ist. Eigentümerin dieses Grundstückes ist die Beschwerdeführerin. Im Anrainerverzeichnis auf den geänderten Planunterlagen scheint diese daher nicht mehr als Anrainerin auf. Zufolge der Änderungen beträgt der geringste Abstand des Bauvorhabens zur Grenze des Grundstückes [NR2] der Beschwerdeführerin 15,3 m.

Nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin alleinige Eigentümerin des Grundstückes [NR2] der KG *** ist. Der Abstand dieses Grundstückes zur Grundstücksgrenze des Baugrundstückes [NR1] beträgt 15,3 m und somit mehr als 15 m.

Die Beschwerdeführerin ist somit nicht mehr Eigentümerin eines Grundstückes, welches weniger als 15 m von den Fronten des geplanten Baues entfernt ist. Nur solche sind Nachbarn im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG und Parteien im Baubewilligungsverfahren. Eine Betroffenheit ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte ist nicht mehr gegeben.

V.4. Zu § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG:

Die frühere Einschränkung der Parteistellung nach dem Burgenländischen Baurecht auf unmittelbar angrenzende Grundstückseigentümer wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2003, G222/01, VfSlg. 16981, aufgehoben.

Nach der Entscheidung des VfGH (B 179/84) zum ähnlich formulierten § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes ist es dem Gesetzgeber nach keiner Verfassungsbestimmung verwehrt, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß um die Wahrung baurechtlicher Interessen - nicht aber sonstiger, in anderen, insbesondere im gewerberechtlichen Verfahren zu wahrender Belange – ankommt, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden. In der nunmehr vorliegenden Bestimmung wurde daher die Parteistellung gegenüber der bisherigen Rechtslage auf die Eigentümer jener Grundstücke ausgeweitet, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind. Entscheidend ist hiebei der Abstand zwischen dem nächstgelegenen Punkt der Front des Baues des Bauwerbers einerseits und dem nächstgelegenen Punkt des Grundstückes des in Betracht kommenden Nachbarn andererseits (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Burgenländisches Baurecht3 (2017), Seite 289, DfE zu § 21).

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 31.03.2008, 2007/05/0105, gegen die Verfassungskonformität dieser Regelung keine Bedenken gehabt und ist der angeregten Anrufung des VfGH nicht näher getreten mit folgender Begründung:

„[…]. Nichts anderes kann aber für die inhaltsgleiche Regelung des § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG gelten. Auch hier erscheint eine Abstandsfestlegung von 15 m geeignet, bei Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise von einem Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung des baurechtlich zu wahrenden Interessen eines Nachbarn zu genügen. […].“ (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Burgenländisches Baurecht3 (2017), Seite 298, Anm. 6 zu § 21).“

Es besteht – auch mangels entsprechend konkretem Beschwerdevorbringen – gegenständlich kein Anlass zur Annahme, dass der Ausschluss von der Parteistellung beim Bewilligungsverfahren nach dem Bgld. BauG hinsichtlich Grundeigentümern, deren Grundstücke mehr als 15 m von den Fronten des Baues entfernt sind, verfassungswidrig sei.

V.5. Ergebnis:

Durch die Änderungen des Bauvorhabens im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist keine Betroffenheit subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin (mehr) gegeben und sie ist nicht mehr Partei des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Die beantragte Baubewilligung war unter Berücksichtigung der Änderungen des Bauvorhabens nach Maßgabe der zur Genehmigung vorgelegten Projektunterlagen zu erteilen.

Auch wenn daher inhaltliche Überlegungen zum Beschwerdevorbringen in diesem Verfahren nicht mehr angestellt werden mussten, erfolgte eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen.

Wie von der mitbeteiligten Partei vorgebracht, betrifft das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Widmungskonformität des Bauvorhabens, Einhaltung der Kriterien des Vereins Weltkulturerbe, Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und Erhöhung der Verkehrsbelastung auf öffentlichen Straßen durch das Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte und stellt somit keine zulässigen Einwendungen dar.

Mit der Einwendung der Beschwerdeführerin zur geplanten Gebäudehöhe wurden hingegen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend gemacht. Hierzu wurde die gutachterliche Stellungnahme der bautechnischen Amtssachverständigen eingeholt, wonach es zu keiner Beeinträchtigung entlang der Grundgrenze der Beschwerdeführerin kommt. Demnach ist eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls für bestehende Aufenthaltsräume denkunmöglich. Auch nach Errichtung dieser Wohnhausanlage bleibt auf dem Baugrundstück der Beschwerdeführerin eine widmungskonforme Bebauung möglich. Diese – zulässige - Einwendung der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.

Hinsichtlich des rechtmäßigen Zustandekommens der Flächenwidmung des Baugrundstückes bestehen beim erkennenden Gericht keine Bedenken.

Durch die Vorlage geänderter Projektunterlagen ist eine Gebührenschuld nach dem Gebührengesetz entstanden, welche von der mitbeteiligten Partei als Antragstellerin im Bauverfahren zu begleichen ist.

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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