LVwG B E 047/07/2022.001/023; E 047/07/2022.002/015; E 047/07/2022.003/015; E 047/07/2022.004/016; E 047/07/2022.005/015

E 047/07/2022.001/023; E 047/07/2022.002/015; E 047/07/2022.003/015; E 047/07/2022.004/016; E 047/07/2022.005/015Landesverwaltungsgericht04.11.2022

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; typenfreie Beschwerde; Anhaltung aufgrund Kontrollen nach der COVID-19 Einreiseverordnung, nach dem Grenzkontroll- und dem Kraftfahrgesetz sowie der Straßenverkehrsordnung bei einer Grenzkontrollstelle; unverhältnismäßige Dauer und Willkürlichkeit der Amtshandlung; Eingriff in Grundrechte

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 047/07/2022.001/023; E 047/07/2022.002/015; E 047/07/2022.003/015; E 047/07/2022.004/016; E 047/07/2022.005/015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.047.07.2022.001.023

Begründung

Zahlen:E 047/07/2022.001/023 (1.)Eisenstadt, am 04.11.2022

E 047/07/2022.002/015 (2.)

E 047/07/2022.003/015 (3.)

E 047/07/2022.004/016 (4.)

E 047/07/2022.005/015 (5.)

(1.) BF1,

(2.) BF2,

(3.) BF3,

(4.) BF4,

(5.) BF5

Maßnahmenbeschwerden

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerden der (1.) BF1; des (2.) BF2; des (3.) BF3; der (4.) BF4 und des (5.) BF5 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anlässlich einer vom 23.12.2021, 23:15 Uhr bis 24.12.2021, 00:30 Uhr dauernden Amtshandlung bei Ihrer Einreise an der Autobahn-Grenzübergangsstelle *** durch der Bezirkshauptmannschaft *** (belangte Behörde) zurechenbare Organe des Österreichischen Bundesheeres und eines Polizeiorgans

zu Recht:

I. Die Beschwerde, die fünf Beschwerdeführer seien anlässlich einer vom 23.12.2021, 23:15 Uhr bis 24.12.2021, 00:30 Uhr dauernden Amtshandlung bei Ihrer Einreise an der Autobahn-Grenzübergangsstelle *** in einem (einfachgesetzlichen) Recht sowie in ihren verfassungsgesetzlich geschützten Rechten gemäß Art 5 EMRK und des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit PersFrG (respektive Art 6 GRC) verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde, der 3. Beschwerdeführer sei darüber hinaus in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht, keiner Folter sowie keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden (Art 3 EMRK und Art 1 u. 4 GRC), verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Die 1. Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

I. Verfahrensgang

A. Maßnahmenbeschwerde

In ihrer ausdrücklich als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 27.01.2021 rügten die fünf Beschwerdeführer (kurz: „Bf“) – zusammengefasst – die unverhältnismäßig lang dauernde Kontrolle an der Grenzkontrollstelle *** im Zusammenhang mit der COVID-19 Einreiseverordnung und der damit verbundenen Anhaltung aller fünf Bf vom 23.12.2021, 23:15 Uhr bis 24.12.2021, um 0:32 Uhr, obwohl de facto kein starker Einreiseverkehr vorhanden gewesen sei sowie eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung des 3. Bf, der bereits kurz nach Beginn der Kontrolle auf die Toilette habe müssen, dieses Bedürfnis aber von den Grenzkontrollorganen nicht entsprechend ernst genommen worden sei. Dadurch sahen sich die Bf in ihrem Recht auf Einhaltung einfach gesetzlicher Normen und im verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf persönliche Freiheit sowie der 3. Bf in seinem verfassungsmäßig geschützten Recht auf Schutz vor Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verletzt. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer neben der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Kostenersatz die angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig zu erklären.

B. Gegenschrift

In ihrer Gegenschrift vom 29.3.2022 bestätigte die Bezirkshauptmannschaft *** (in der Folge: „BH“) als belangte Behörde die Vornahme der in Rede stehenden Kontrollen und brachte – wiederum zusammengefasst – im Wesentlichen vor, dass sich die fünf Bf mit ihrem PKW am 23.12.2021, gegen 23:15 Uhr, aus Ungarn kommend der Grenzkontrolle bei der Autobahn-Grenzübergangsstelle *** gestellt haben. Im Grenzkontrollbereich seien die Genannten durch einen Soldaten des Österreichischen Bundesheeres (ÖBH) angehalten worden, um die zu diesem Zeitpunkt geltende COVID-19 Einreiseverordnung zu vollziehen und die Einreisenden entsprechend dieser zu kontrollieren. Zum Kontrollzeitpunkt sei die COVID-19 Einreiseverordnung 2021, BGBl II 562/2021, in Kraft gewesen.

Infolge von Ungereimtheiten bei der Einreisekontrolle nach der genannten Verordnung habe sich die Kontrolle respektive die gesamte Amtshandlung infolge unvollständiger und ungültiger Dokumente bzw. Nachweise sowie durch unkooperatives Verhalten der 1. Bf und des 5. Bf etwas länger als üblich und nötig hingezogen. Wegen dieses Verhaltens habe das Kontrollorgan des ÖBH seinen Vorgesetzten Wachtmeister AA zur Amtshandlung hinzugezogen. Aufgrund der von Wm AA vorgenommenen Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf die geltende COVID-19 Einreiseverordnung sei hervorgekommen, dass die 1. Bf eine Verpflichtungserklärung ausfüllen und binnen 24 Stunden einen Testnachweis nachbringen müsse und der 5. Bf ebenfalls die Verpflichtungserklärung ausfüllen sollte und sich sofort in Quarantäne begeben müsse.

In weiterer Folge sei die Amtshandlung einem Polizeibeamten übergeben worden, welcher dann auch eine Grenzkontrolle in exekutivrechtlicher Hinsicht durchgeführt habe. Die Kontrolle habe um 23:20 Uhr begonnen und sei die Amtshandlung um 00:10 Uhr beendet worden, was auch aus den ausgestellten Organstrafverfügungen der Polizei ersichtlich sei. Somit könne der Vorwurf, dass die gesamte Amtshandlung bis 00:32 Uhr gedauert habe, widerlegt werden.

Zum Vorwurf, dass der 3. Bf während der gesamten Kontrollzeit keine Toilette aufsuchen konnte respektive durfte, werde festgehalten, dass - laut Aussage des Wachtmeisters AA - erst gegen Ende der Amtshandlung durch die Mutter (die 1. Bf) erwähnt worden sei, dass ihr Kind auf die Toilette muss. Ebenso werde von der Polizei in deren Stellungnahme festgehalten, dass erst gegen Ende der Amtshandlung (00:10 Uhr) erwähnt worden sei, dass der 3. Bf eine Toilette benötige.

Abschließend beantragte die BH die erhobene Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen und ihr die im gegenständlichen Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen.

C. Öffentlich mündliche Verhandlung

Beim Landesverwaltungsgericht Burgenland hat am 12.09.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme der beiden Bundesheerangehörigen Gfr. BB. und des Wm AA sowie der beiden Polizeibeamten IGFP CC und IGFP DD als Zeugen stattgefunden, an der die Beschwerdeführer 1., 4. und 5. teilgenommen haben. Wm AA ist entschuldigt ferngeblieben, die BH hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

In der Beschwerdesache wird seitens des LVwG folgender Sachverhalt festgestellt respektive als erwiesen angenommen:

  1. Am 23.12.2021, gegen 23:15 Uhr, sind die fünf Bf mit dem zum Zeitpunkt der Einreise von der 4. Bf gelenkten VW ***, mit dem behördlichen österreichischen Kennzeichen ***, bei der Autobahn-Grenzkontrollstelle *** angekommen und haben sich in weiterer Folge der Einreisekontrolle gestellt. Zu dieser Zeit hat nur sehr wenig Einreiseverkehr geherrscht, weshalb nur eine von vier Einreisespuren geöffnet gewesen ist. Auf dieser Einreisespur haben der Bundesheerangehörige Gfr BB und der Polizeibeamte Insp. Grenzdienst und Fremdenpolizei (IGFP) CC ihren Kontrolldienst versehen.

Die Einreisekontrolle der fünf Bf, wie auch der anderen Reisenden, ist nach dem „One Stop Prinzip“ durchgeführt worden, um allfällige Wartezeiten bei der Grenzkontrolle so gering wie möglich zu halten. Dabei kontrollieren die Organe des ÖBH gemeinsam mit der Polizei, wobei erstere vorab eine Kontrolle im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Einreise geltenden COVID-19-Bestimmungen vornehmen und im Anschluss daran die Organe der Bundespolizei eine Grenzkontrolle nach der Bestimmung des § 1 Zif. 2 GrekoG und weiterer darin angeführter Materiengesetze respektive auch Kontrollen nach der StVO und dem KFG durchführen.

Aus den angeführten Gründen ist das von der 4. Bf gelenkte Kfz vom Gfr BB im Grenzkontrollbereich angehalten worden, um eine Überprüfung sämtlicher im Fahrzeug befindlicher Bf im Hinblick auf die geltende COVID-19-Einreiseverordnung vorzunehmen bzw. alle Insassen einer entsprechenden Kontrolle und Überprüfung im Hinblick auf entsprechende Nachweise der damals gültigen 2G+ Regeln zu unterziehen. Zu diesem Zweck hat Gfr BB die Bf gefragt, woher sie kommen, worauf ihm „aus Rumänien" mitgeteilt worden ist. Er hat die Insassen dann gefragt, ob sie gültige Tests oder Impfungen vorweisen können und weswegen sie in Rumänien gewesen sind. Daraufhin hat der 5. Bf dem Gefreiten mitgeteilt, dass der Grund des Rumänienbesuchs für das ÖBH Organ im Hinblick auf die von ihm vorgenommene Kontrolle keinerlei Relevanz hat, worauf sich laut 5. Bf ein verbaler Disput ergeben habe.

  1. Laut Beschwerde habe die 4. Bf dem genannten Organ des ÖBH auf seine Frage zu Beginn der Kontrolle folgende Unterlagen gezeigt und auch ausgehändigt:

-Identitätsnachweis (Reisepässe) aller im Auto anwesenden Personen

-Nachweis über die 3-malige Impfung der 4. Bf

-Absonderungsbescheide der 1. Bf, des 2. Bf und des 3. Bf

-PCR Tests der 1. Bf und des 3. Bf, die am 23.12.2021 aber bereits gegen 21:15 Uhr abgelaufen waren

-gültige PCR Tests des 2. Bf und des 5. Bf

Diesbezüglich wird im Beschwerdevorbringen behauptet, dass der Gefreite BB diese Unterlagen zwar entgegengenommen, sich diese jedoch nicht näher angesehen habe.

  1. Dieses Vorbringen wird vom Gfr BB bestritten und hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass, nachdem die 1. und der 5. Bf diese Tests bzw. Impfungen nicht vorgewiesen haben, er sie davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sie ein Formblatt ausfüllen und sich in Quarantäne begeben müssen. Daraufhin hat der 5. Bf zu ihm gesagt, dass er Arzt ist und das Formblatt nicht ausfüllen muss, woraufhin ihn BB gefragt hat, ob er Notfallmediziner oder ähnliches ist. Da der Gfr BB aus der Antwort des 5. Bf nicht ableiten hat können, dass dieser unter einen Ausnahmefall der Quarantänebestimmungen fällt, hat er zum 5. Bf gesagt, dass er das Formblatt sehr wohl ausfüllen muss, wozu der 5. Bf aber ebenso wenig bereit gewesen ist, wie dieses Formblatt zu unterschreiben. Dies wird vom genannten Bf auch nicht bestritten. Den Angaben des Gfr BB zufolge hat ihm der 5. Bf auch nicht von sich aus ein Dokument über seine Eigenschaft als Schlüsselperson bzw. einen gültigen PCR Test zur Kontrolle angeboten.

  2. Infolge dieses unkooperativen Verhaltens hat der Gfr BB alle fünf Reisepässe der Bf einbehalten und die 4. Bf als Fahrzeuglenkerin angewiesen, zu einer Kontrollbucht einige Meter weiter vorzufahren und dort das Kfz abzustellen, damit der nachfolgende Einreiseverkehr nicht unnötig verzögert wird und eine Klärung des Sachverhaltes vorgenommen werden kann. Anschließend hat er seinem Vorgesetzten Wm AA sämtliche Reisepässe übergeben, damit dieser daraus die Daten der betroffenen Bf in ein eigenes Formblatt übernimmt und die Bf dieses im Anschluss daran nur mehr unterschreiben brauchen.

  3. Der Gefreite BB hat sich aufgrund des vorangeführten Sachverhalts dann zum Polizeibeamten Insp.DD in den Kontrollcontainer bei der Einreisespur begeben und diesen um entsprechende Unterstützung wegen des vorgenannten unkooperativen Verhaltens ersucht. Dem ist Insp. DD nachgekommen und hat BB zum angehaltenen Kraftfahrzeug begleitet. Dort hat er sich zur Fahrerseite begeben, wobei ihm bei der Kontrolle aufgefallen ist, dass die Rücksitzbank im Fahrzeug umgelegt gewesen ist und zwei Personen darauf gelegen sind. Bei diesen Personen hat es sich um den minderjährigen 3. Bf und die 1. Bf gehandelt. Daraufhin hat er beide Personen zweimal aufgefordert, die Sitzbank aufzurichten und sich anzugurten. Beide Bf haben nicht darauf reagiert. Nach seiner dritten Aufforderung, die Rücksitzbank wieder aufzustellen und sich anzugurten, ist Insp. CC zur Amtshandlung dazu gestoßen und hat diese übernommen, da Insp. DD mit anderen Arbeiten im Container beschäftigt gewesen ist. Die Unterstützung des Insp. DD für den Gfr BB hat rund fünf bis max. zehn Minuten gedauert und hat ihm während der vorgenommenen Amtshandlung keiner der Bf mitgeteilt, dass ein Insasse des Kfz das WC aufsuchen muss.

  4. Nach Übernahme der Amtshandlung hat sich Insp. CC mit den fünf Reisepässen in den Einreisecontainer begeben um dort entsprechende polizeiliche Anfragen bzw. Überprüfungen durchzuführen. Aufgrund eines Doppelnamens im Reisepass einer der Bf hat es laut Insp. CC bei der Anfrage Probleme gegeben, weil das System diesen Namen nicht verarbeiten hat können. Die Anfrage hat daher einige Zeit in Anspruch genommen. Laut Angaben des 5. Bf sind zu diesem Zeitpunkt bereits rund 15 Minuten vergangen und sei das Bedürfnis des 3. Bf zu urinieren dringlich geworden, weshalb der 5. Bf aus dem Auto gestiegen und zum Einreisecontainer gegangen ist um nachzufragen, wie lange das noch dauert, zumal ein SUV, der sich erst nach den Bf der Einreisekontrolle gestellt habe, schon kontrolliert und abgefertigt worden sei. Insp. CC hat ihm daraufhin mitgeteilt, dass dies nicht stimmt und alles noch etwas dauern wird, weil die Anfragen respektive Überprüfungen (vgl. § 12a Abs. 2 und 3 GrekoG) eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Der 5. Bf soll daher mit den anderen Bf warten, bis sie drankämen. Daraufhin ist der 5. Bf zum Auto zurückgekehrt und nach 10 Minuten Wartezeit wieder aus dem Kfz gestiegen, um Insp.CC unter Hinweis auf das immer größer werdende Bedürfnis des 3. Bf erneut dazu zu bewegen, die Amtshandlung fortzusetzen.

  5. Kurz nach Übernahme der Amtshandlung durch Insp. CC hat der 5. Bf diese mit seinem Handy akustisch aufgezeichnet und umfasst die Audiodatei, die dem LVwG in der mündlichen Verhandlung teilweise per Handy vorgespielt und mittels USB Stick als Beweismittel vorgelegt worden ist, eine Zeitdauer von 51 Minuten und 51 Sekunden, wobei auf der Audiodatei „2021_12_23_23_37_41“ ersichtlich ist. Für das LVwG steht damit fest, dass die Aufzeichnung der bereits rund 15 bis 20 Minuten in Gang gewesenen Amtshandlung am 23. Dezember 2021, um 23:37 Uhr und 41 Sekunden, begonnen und 51 Minuten später, gegen 00:30 Uhr, geendet hat. Daraus ergibt sich, dass die gesamte Amtshandlung, von der Anhaltung des Kfz durch den Gfr BB bis zur Beendigung der Amtshandlung durch Insp.CC, rund 1 Stunde und 15 Minuten gedauert hat.

Aufgrund der erfolgten akustischen Aufzeichnung der Amtshandlung ab 23:37 Uhr sowie den Beschwerdeausführungen in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und einem Gedächtnisprotokoll des 5. Bf ergibt sich für das LVwG nachstehender chronologisch angeführte Sachverhalt ab Beginn der akustischen Aufzeichnung:

  1. 23:38 Uhr:

Als das Fahrzeug über Anweisung des Gfr BB zur Kontrollbucht vorgefahren und dort abgestellt worden ist, haben die 4. Bf und die 1. Bf ihre Positionen im Fahrzeug getauscht. In weiterer Folge ist der 5. Bf und kurz später die 1. Bf aus dem Auto gestiegen, wobei sie keine Warnweste getragen und sich am Kontrollcontainer der geöffneten Einreisespur erkundigt haben, wie lange der Amtshandlung noch dauert. Gfr. BB hat dies bemerkt und die beiden darauf angesprochen, dass sie keine Warnweste anhaben und sich wieder in das Fahrzeug begeben sollen, um die weitere Kontrolle abzuwarten. Auf der Audiodatei sind diesbezüglich vorbeifahrende Kfz und auch die Stimme des Insp. CC zu hören, der sich dem 5. Bf zuwendet und diesen darauf hinweist, dass er sich auf einer Autobahn befindet, diese nicht betreten darf, sofern keine Panne oder Anhaltung vorliegt und sich die Bf daher bis zum Ende der Amtshandlung im angehalten Kfz aufhalten sollen. Für den Fall, dass der 5. Bf noch einmal (ohne Warnweste) aus dem Kfz aussteigt und die Autobahn betritt, ist ihm von Insp. CC die Verhängung eine Strafe angedroht worden. Auf die Frage des 5. Bf, wie lange die Amtshandlung dauern kann, hat ihm Insp. CC mitgeteilt, dass diese „bis zu 72 Stunden dauern kann“, worauf der 5. Bf die Dienstnummer des Polizeibeamten verlangt hat. Dieser hat darauf zu ihm gesagt, dass er die Dienstnummer am Ende der Amtshandlung bekommt, worauf ihm der Bf eröffnet hat, dass er in Zukunft von ihm und seinem Anwalt hören wird. Diese Bemerkung hat Insp. CC mit den Worten “Wissen Sie eh, was das ist ? Das ist eine gefährliche Drohung!“ quittiert.

  1. 23:39 Uhr bis 23:47 Uhr

… Gespräche der fünf Bf im angehaltenen Kfz untereinander…

  1. 23:47 Uhr:

Wm AA begibt sich in Begleitung des Gfr. BB zu den Bf und ersucht diese - ausgenommen die 4. Bf - um Bekanntgabe einer Wohnadresse und einer Telefonnummer sowie um eine Unterschrift am Ende der bereits ausgefüllten Formulare. Der 5. Bf erwidert darauf, dass er von ihm keine Unterschrift bekommt. Gefragt warum, hat der 5. Bf geantwortet, dass es dafür keinen Grund gibt. Wm AA hat ihm daraufhin erklärt, dass es seit vergangenen Montag neue Einreisebestimmungen gibt und die 2G+ Regel erfüllt werden müssen, worauf der 5. Bf neuerlich zu ihm gesagt hat, dass er keine Unterschrift leistet, was Wm AA mit „ok“ quittiert. Die 1. Bf erklärt dann dem Soldaten, dass alle fünf Bf genesen sind und einen PCR Test haben, somit die 2G+ Regeln erfüllen. Wm AA fragt daraufhin nach den Genesungsbelegen, worauf ihm die 1. Bf mitteilt, dass diese dem Gfr. BB bereits im Zuge der Einreisekontrolle vorgezeigt worden sind. Der neben Wm AA stehende Gfr BB stellt dies in Abrede und sagt, dass ihm von den Bf nur die PCR Tests gezeigt worden sind. Das wiederum bestreiten die Bf, insbesondere der 5. Bf, der dies mehrmals verneint, woraufhin Wm AA zu den Bf sagt, dass er dem Gefreiten mehr glaubt, als der Verantwortung der Bf und warum sich der 5. Bf hier so aufspielt, indem er ohne Warnweste zum Einreisecontainer vorgeht und fragt, was hier solange dauert und anschließend den Nächsten vorschickt. Dies veranlasst die 1. Bf diesen Umstand aufzuklären und teilt sie Wm AA gegen 23:48 Uhr mit, dass ihr Sohn (der 3. Bf) aufs WC muss und dies der Grund gewesen ist, warum sie und zuvor der 5. Bf aus dem Auto gestiegen und zum Einreisecontainer vorgegangen sind. Beide haben sich lediglich erkundigen wollen, wie lange die Amtshandlung noch dauert, da ihr Sohn eben dringend aufs WC muss und wo er dies tun kann. Oder soll sie ihn hier, auf dem Grünstreifen des Anhalteplatzes urinieren lassen? Wm AA hat ihr daraufhin mitgeteilt, dass er nicht die Polizei ist und sie das tun kann, wenn sie es will.

Anschließend hat die 1. Bf dem ÖBH Organ die neuerlich verlangten Dokumente sämtlicher Bf für die Kontrolle der Covid-19 Einreiseverordnung ausgehändigt, wobei sie ihm mitgeteilt hat, dass ihr PCR Test und der ihres Sohnes aufgrund der wiederholt langen Grenzwartezeiten bereits abgelaufen ist, da die rumänische Grenzkontrolle 2 Stunden gedauert hat und die österreichische Grenzkontrolle mittlerweile auch schon über eine Stunde dauert. Wm AA hat daraufhin zu ihr gesagt, dass sie sich mittels PCR Test freitesten muss. Das hat die 1. Bf zur Kenntnis genommen und angegeben, dass sie sich am 24.12.2021 in der Früh freitesten wird. Der 5. Bf hat Wm AA mitgeteilt, dass er von ihm einen gültigen PCR Test haben kann, den er dann auch vorgewiesen hat. Die Frage des ÖBH Organs, ob er genesen ist, hat der 5. Bf bejaht und gesagt, dass diese Genesung nicht offiziell ist und er keinen entsprechenden Bescheid hat. Daraufhin hat ihm der Soldat mitgeteilt, dass er sich 10 Tage in Quarantäne begeben muss, was vom 5. Bf in Abrede gestellt worden ist. Zudem hat er Wm AA mitgeteilt, dass er sowieso nichts unterschreibt, worauf dieser zu ihm gesagt hat, dass er das eh nicht müsse und von der Behörde ein entsprechendes Schreiben nach Hause geschickt bekommt. In weiterer Folge ist der 5. Bf gegen 23:50 Uhr um Bekanntgabe seiner Telefonnummer gebeten worden und hat er diese Wm AA anstandslos genannt.

  1. 23:51 Uhr

Insp. CC begibt sich zum angehalten Kfz der Bf in der Kontrollbucht und verlangt von der 1. Bf den Zulassungsschein des Fahrzeuges, den er für die Erstattung einer Anzeige benötigt. Dieser wird ihm anstandslos ausgefolgt. Anschließend verlangt der Polizeibeamte das Vorzeigen der Warnweste, des Verbandskastens und des Warndreiecks. Aufgrund dieser Aufforderung sagt der 5. Bf zum Polizisten, dass dies ein lustiges Spiel ist, worauf der Polizeibeamte erwidert, er weiß nicht, welches Spiel der Bf meint. Anschließend fragt Insp. CC die 1. Bf, ob sie das Nichtanlegen des Gurtes gleich bezahlen oder lieber eine Anzeige erhalten möchte. Auf die Frage, worin der Unterschied liegt, teilt ihr Insp. CC mit, dass es jetzt € 35 kostet und der Strafbetrag bei einer Anzeige offen ist, worauf die Bf zu ihm sagt, dass sie die Strafe gleich an Ort und Stelle bezahlt. Des Weiteren hat Insp. CC der 1. Bf eröffnet, dass sie für das Nichtanlegen des Gurtes durch ihren Sohn (den 3. Bf) die Verantwortung trägt und das ebenfalls € 35 kostet, andernfalls gegen sie Anzeige erstattet wird. Der Polizist hat dann erklärt, dass er die € 70 genau benötigt und nicht zurückgeben kann, widrigenfalls die Bf die Möglichkeit hat, nach vorne zur Shell-Tankstelle zum Geldwechseln zu gehen. Daraufhin hat die 1. Bf zu ihm um 23:53 Uhr gesagt, dass sie gerne zu dieser Tankstelle gehen möchte, damit ihr Sohn aufs Klo gehen kann, worauf Insp. CC erwidert hat, dass sie das gerne machen und jederzeit dorthin gehen kann. In der Folge hat die 1. Bf den Polizeibeamten um einen Beleg für die Bezahlung von € 70 ersucht.

  1. 23:54 Uhr

Wm AA fragt die 1. Bf im angehaltenen Kfz, ob der Herr da hinten der 2. Bf ist und ob die Adresse passt, was diese bejaht. Anschließend ist dem 2. Bf vom Organ des ÖBH eröffnet worden, dass er morgen einen PCR Test machen kann und in Quarantäne bleiben muss, bis das Ergebnis des PCR Tests bekannt respektive negativ ist. Daraufhin hat die 1. Bf den Soldaten darauf aufmerksam gemacht, dass der PCR Test des 2. Bf bis 23:30 Uhr gültig gewesen ist und zu diesem Zeitpunkt bereits die Covid-19 Kontrolle am Grenzübergang *** erfolgt ist. Ihr PCR Test sei hingegen aufgrund der langen Grenzwartezeiten bereits um 21:00 Uhr abgelaufen.

In der Folge ist die 1. Bf von Insp. CC aufgefordert worden, das bereits ausgefüllte Formblatt zu unterschreiben, widrigenfalls sie eine Anzeige bekommt und ihr diese nach Hause zugeschickt wird. Des Weiteren hat die 1. Bf auf entsprechende Frage des Polizeibeamten zugegeben, dass sie als Fahrzeuglenkerin keine Warnweste vorweisen kann, weshalb sie auch diesbezüglich von der Erstattung einer Anzeige in Kenntnis gesetzt worden ist. Gegen 23:58 Uhr hat die 1. Bf das ihr ausgehändigte Formblatt nach vorherigem Durchlesen unterschrieben.

  1. 23:58 Uhr – 00:18 Uhr

….Gespräche der fünf Bf im angehaltenen Kfz untereinander. Gegen 00:07 Uhr meint der 5. Bf, dass alle Insassen nunmehr seit 30 Minuten angehalten werden und der 3. Bf dringend auf das WC muss… Von diesem ist aufgrund der akustischen Aufzeichnung aber keine Dringlichkeit erkennbar respektive wird vom 3. Bf auch nicht geäußert, dass er dringend aufs WC muss. Zudem sagt er, dass er (im Auto) nicht in eine Flasche urinieren möchte…

  1. 00:18 Uhr

Insp. CC begibt sich zum angehalten Fahrzeug und teilt der 1. Bf und der 4. Bf mit, dass er von den beiden Damen einen Führerschein benötigt. Die 1. Bf sagt daraufhin zum Polizisten, ob ihm klar ist, dass ihr Sohn (der 3. Bf) seit über 35 Minuten nicht aufs Klo gehen darf. Insp. CC erwidert daraufhin, dass er bereits zuvor (um 23:53 Uhr) gesagt hat, dass sie mit ihrem Sohn jederzeit aufs WC zur Shell-Tankstelle gehen kann. Auf Nachfrage der 1. Bf teilt ihr der Polizeibeamte mit, dass sie auf einem Begleitweg neben der Autobahn nach vor zur Shell Tankstelle gehen kann, wo sich ein WC befindet. Wenn sie jedoch wieder auf der Autobahn geht, kostet sie das neuerlich € 35. Daraufhin meint die 1. Bf „Ob sie jetzt bei Regen und Schnee mit ihrem Sohn dort hingehen soll? Wie sonst ?“, antwortet Insp. CC Die 1. Bf sagt daraufhin zu ihm, dass sie das nicht tun wird und ihren Sohn auf dem Grünstreifen urinieren lassen will, worauf sie der Polizist darauf hinweist, dass das ein Urinieren in der Öffentlichkeit ist. Daraufhin sagte die 1. Bf, „Was soll ich machen, wenn sie mich nicht lassen“? Hierauf erwidert Insp. CC neuerlich, dass sie nach vorne zur Shell Tankstelle gehen kann. Dem entgegnet die 1. Bf, dass sich ihr Sohn bis dahin fünfmal in die Hose macht, was seitens des Polizeibeamten mit der Bemerkung quittiert wird, dass er dafür nichts kann.

Aufgrund dieses Gesprächsverlaufs mischt sich der 5. Bf in die Amtshandlung ein und sagt zum Polizeibeamten, dass es sich bei seinem Verhalten um Vorsatz handelt. Dies verneint Insp. CC und wiederholt neuerlich, dass er die 1. Bf schon mehrmals darauf hingewiesen bzw. aufmerksam gemacht hat, dass sie mit ihrem Sohn jederzeit zur Shell-Tankstelle vorgehen kann, um dort das WC aufzusuchen.

In der Folge entwickelt sich ein Streitgespräch zwischen Insp. CC dem 5. Bf und weiteren Bf, in welchem Paragraf des Strafgesetzbuches der Vorsatz geregelt ist. Gegen 00:20 Uhr weist der Polizeibeamte die 1. und den 5. Bf wiederum darauf hin, dass sie die Möglichkeit haben, mit dem 3. Bf nach vorne zur Shell-Tankstelle zu gehen, damit er dort das WC aufsuchen kann.

  1. 00:21 – 00:28 Uhr

Gespräche der fünf Bf im Kfz untereinander, wobei der 3. Bf gegen 00:28 neuerlich sagt, dass er nicht in eine Flache urinieren möchte……er teilt auch bei diesen Gesprächen unter den Bf nicht mit, dass er dringend aufs WC muss…

  1. 00:28 Uhr

Insp. CC kommt wieder zum angehalten Fahrzeug und teilt der 1. Bf mit, dass sie wegen Verzögerung der Grenzkontrolle, Aussteigen aus einem Kfz auf der Autobahn und wegen einer fehlenden Warnweste angezeigt wird. Dem 5. Bf teilt er mit, dass er ebenfalls wegen Aussteigen aus einem Kfz auf der Autobahn, wegen einer Gefährlichen Drohung und wegen der Weigerung, die Registrierung des Covid-Nachweises zu unterschreiben, angezeigt wird.

Im Anschluss daran folgt Insp. CC der 1. Bf gegen 00:30 Uhr die ihm zuvor ausgehändigten Dokumente, die Reisepässe aller Bf, die beiden ausgestellten Organstrafverfügungen (auf denen seine Dienstnummer ersichtlich ist) sowie den Zulassungsschein des angehaltenen Kfz aus, womit die in Beschwerde gezogene Amtshandlung beendet ist.

  1. Beilagen:

Beilage ./A: Gedächtnisprotokoll des 5. Bf

Beilage./B: Schreiben des Wiener Gesundheitsverbunds, Klinik ***, vom 23. November 2021 mit dem bestätigt wird, dass der 5. Bf in diesem Verbund von 0-24 Uhr im Hinblick auf Covid-19 dringliche Aufgaben wahrzunehmen hat und daher laufend als Schlüsselarbeitskraft dieser Klinik gilt.

Beilagen./C./D: Laborbefunde vom 21. Dezember 2021, 17:07 Uhr, und 24.12.2021, 15:16 Uhr, wonach beim 5. Bf in den untersuchten Proben SARSCoV-2 RNA mittels RT-PCR nicht nachgewiesen wurde.

III. Beweiswürdigung

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der BH vorgelegten Beschwerdeakt samt ihrer Gegenschrift vom 29.03.2022; in die Stellungnahme der Grenzkontrolle *** vom 08.02. 2022 und in die Beschwerdeausführungen, inkl. der beigeschlossenen beiden Organstrafverfügungen, einem vom 5. Bf erstellten Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der Kontrollen sowie die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 12.09.2022, bei der Gfr. BB, die beiden Polizeibeamten Insp. CC und Insp. DD eingehend zum relevanten Sachverhalt als Zeugen unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen worden sind und wo der 5. Bf dem LVwG die Beilagen A bis D sowie eine Audiodatei über die am 23.12.2021, von 23:37 Uhr bis 00:30 Uhr, aufgenommene Amtshandlung vorgelegt hat.

Daraus ergibt sich für das LVwG der unter Punkt II. angeführte entscheidungsrelevante Sachverhalt, dem keinerlei Beweisergebnis entgegensteht.

Was die divergierenden Angaben in der Beschwerde und der des Grf BB im Hinblick auf die zu Beginn der Kontrolle (angeblich) ausgehändigten Dokumente - ausgenommen die PCR-Tests - im Zusammenhang mit den damals gültigen Covid-19 Bestimmungen anbelangt, konnten diese auch in der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei geklärt werden, doch steht aufgrund der akustischen Aufzeichnung der Amtshandlung fest, dass diese Dokumente Wm. AA spätestens um 23:47 Uhr (neuerlich) ausgefolgt worden sind (vgl. Punkt II, 10).

Die zeitlichen Feststellungen bei der in Rede stehenden Amtshandlung beruhen auf den Angaben in der erhobenen Beschwerde sowie der vom 5. Bf aufgenommenen akustischen Aufzeichnung dieser Amtshandlung und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Der Inhalt der Gespräche zwischen den Beschwerdeführern, insbesondere der 1. Bf und des 5. Bf, mit dem Gfr. BB und Wm AA sowie dem Polizeibeamten Insp. CC ergibt sich im Wesentlichen aus der erwähnten akustischen Aufzeichnung, den Beschwerdeausführungen, dem Gedächtnisprotokoll des 5. Bf sowie den Angaben der drei genannten Zeugen bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung beim LVwG Burgenland.

Aufgrund dieser akustischen Aufzeichnung ist für das Landesverwaltungsgericht erwiesen, dass Insp. CC zum 5. Bf tatsächlich gesagt hat, dass die in Beschwerde gezogene „Amtshandlung bis zu 72 Stunden dauern kann“, wobei dieser Aussage kein Drohcharakter zu entnehmen ist, sondern diese - aus welchen Gründen auch immer sie erfolgt ist - lediglich eine Information respektive Mitteilung darstellt. Eine damit verbundene willkürliche, d.h. über das notwendige Maß bewusst hinausgehende Verzögerung bzw. unnötige Verlängerung der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung, ist aufgrund der beim LVwG hervorgekommenen Ermittlungs- und Beweisergebnisse daraus aber weder ersichtlich noch ist dies im Beschwerdeverfahren hervorgekommen.

Überdies ist aufgrund dieser Aufzeichnung für das LVwG erwiesen, dass Insp. CC dem 5. Bf am Ende der Kontrolle, gegen 00:30 Uhr, auch mitgeteilt hat, dass er wegen „Gefährlicher Drohung“ angezeigt wird. Seinen anderslautenden Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo er dies trotz konkreter Befragung in Abrede stellt, wird daher kein Glaube geschenkt. Dies ändert aufgrund des festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalts und der zuvor dargelegten Umstände aber nichts daran, dass die unter Punkt II. ausführlich dargelegte Amtshandlung für das LVwG im Wesentlichen in rechtskonformer Weise abgelaufen ist und der 1. Bf, nachdem sie um 23:53 Uhr, d.h. rund 16 Minuten nach Beginn der akustischen Aufzeichnungen, gegenüber Insp. CC erstmals vorgebracht hat, dass ihr Sohn das WC aufsuchen muss, unmittelbar nach Bekanntgabe dieses Bedürfnisses die Möglichkeit eröffnet worden ist, die Toilette der rund 400 m entfernt liegenden Shell-Tankstelle über einen sicheren Begleitweg jederzeit aufzusuchen. Davon hat sie aber bis zum Ende der Amtshandlung keinen Gebrauch gemacht. Unabhängig davon hat auch Wm. AA, auf dieses Bedürfnis um 23:47 Uhr angesprochen, keinen Einwand dagegen geäußert, dass der 3. Bf aufgrund des behaupteten dringenden Bedürfnisses auf dem Grünstreifen urinieren kann, was der erwähnten Aufzeichnung ebenfalls hinreichend klar und deutlich zu entnehmen ist.

Auch Insp. DD, der sich im Einreisekiosk befunden hat und bei dem die 1. Bf nach dem 5. Bf vorstellig geworden ist, um auch bei ihm auf die lange Wartezeit und zugleich auf das Bedürfnis ihres Sohnes aufmerksam zu machen, hat diese darauf hingewiesen, dass ihr bereits sein Kollege Insp. CC das Aufsuchen des WC´s bei der Shell-Tankstelle gestattet und ihr auch erklärt hat, dass man dieses auf einem rund 400 m langen Begleitweg gefahrlos erreichen kann.

Entgegen den wiederholten Beschwerdeausführungen kann sohin keinerlei Rede davon sein, dass dem 3. Bf von den Organen des ÖBH bzw. den beiden genannten Polizeibeamten nicht gestattet worden ist, seinem (angeblich) dringenden Bedürfnis nachzugehen.

IV. Rechtslage

Die für die verfahrensgegenständliche Beschwerde entscheidungswesentlichen Bestimmungen A) des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG)-StF: BGBl. Nr. 186/1950 (WV) idF BGBl. I Nr. 183/2021, B) der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021) StF: BGBl. II Nr. 276/2021 idF BGBl. II Nr. 562/2021, sowie C) des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG) StF: BGBl. Nr. 435/ 1996 idF BGBl. I Nr. 206/2021, lauten samt Überschriften - auszugsweise - wie folgt:

A)

Besondere Meldevorschriften

§ 16. Für Orte und Gebiete, für welche die Gefahr des Entstehens oder der Einschleppung einer anzeigepflichtigen Krankheit aus anderen Gegenden besteht, können unbeschadet der geltenden Meldevorschriften besondere Anordnungen über die Meldung von Fremden und Einheimischen sowie über die Evidenthaltung der Meldungen erlassen werden.

Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland

§ 25. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.

(2) Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.

(3) Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

§ 25a. (1) In einer Anordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben.

(2) Daten gemäß Abs. 1 sind:

(3) Die Bekanntgabe der in Abs. 2 genannten Daten gemäß Abs. 1 hat mittels elektronischen Formulars über www.oesterreich.gv.at zu erfolgen. Eine entsprechende Sendebestätigung ist bei Einreise mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch durch händisches Ausfüllen eines Formulars bei der Grenzkontrolle nachgekommen werden. Die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das ausgefüllte Formular unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 28a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß den §§ 5, 6, 7, 15, 17, 22 24 und 25 beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen. Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Ausübung der ihnen nach § 12a GrekoG zukommenden Befugnisse die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß § 25 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

Strafbestimmungen.

Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht

§ 39. (1) Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.

Sonstige Übertretungen

§ 40. (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

B)

Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise in das Bundesgebiet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

(2) Personen dürfen in das Bundesgebiet einreisen, sofern dies nach verfassungsrechtlichen oder unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen oder durch völkerrechtliche Vorschriften geboten ist.

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

§ 2. (1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:

(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.

(3) […].

(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.

Registrierung

§ 3. (1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtet sind, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:

(2) Die Registrierung hat nach Maßgabe des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.

(3) Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend Anlage D oder Anlage E vorgenommen werden.

(4) Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.

(5) […]

Anlage D ./. BGBl. II – Ausgegeben am 17. Dezember 2021. Nr. 562: Registrierung gemäß § 3 COVID-19-EinreiseV 2021 [entfernt; – siehe pdf Dokument in der Anlage]

Quarantäne

§ 4. (1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht

(2) Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung erforderlichen Testung oder zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses gemäß § 10 Abs. 4. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.

(3) […]

Einreise in das Bundesgebiet

§ 5. (1) Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in nicht in Anlage 1 genannten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen.

(2) Liegt kein negatives Testergebnis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.

(3) Österreichische Staatsbürger […], die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, haben eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

Minderjährige

§ 10. Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die unter Aufsicht eines Erwachsenen reisen, entfällt die Verpflichtung zum Mitführen eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr. Hinsichtlich der Quarantäne- und der Registrierungspflicht gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für sie als beendet.

Behördliche Überprüfung

§ 11. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigentests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.

(2) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. […] Sollte das Formular entsprechend der Anlage D oder der Anlage E verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln […].

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.

(4) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 9 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 glaubhaft zu machen. […]

C)

Begriffsbestimmungen

§ 1. (2) Grenzkontrolle ist die an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Grenzkontrolle umfasst auch die Überwachung der Grenzen zwischen den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenzübergangsstellen außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden (Grenzüberwachung), um zu vermeiden, dass Personen die Grenzkontrollen umgehen.

§ 9. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

(1) Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zuständigen Behörden können hiefür die ihnen beigegebenen und zugeteilten, die Bezirksverwaltungsbehörden auch die ihnen unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen.

(2) […]

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenze des örtlichen Wirkungsbereiches der zuständigen Behörde aus eigener Macht überschreiten. Sie werden hiebei als Organe der örtlich zuständigen Behörde tätig.

Grenzkontrollpflicht

§ 11. (1) Der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen […] verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen (Grenzkontrollpflicht).

(2) […]

(3) Wer einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, ist innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet,

Durchführung der Grenzkontrolle

§ 12. (1) Die Grenzkontrolle obliegt der Behörde. Sie ist Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Landespolizeidirektion (§ 12b) vorbehalten, soweit sie durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen ist. Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle sind entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen. Die Grenzüberwachung ist so durchzuführen, dass Personen daran gehindert werden, die Kontrolle an den Grenzübergangsstellen zu umgehen.

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 12a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind […].

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen […]. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 SPG) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind […] Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und 73 Abs. 7 SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle

1. die Authentizität der Reisedokumente mit Hilfe der der Behörde nach Maßgabe des § 22d Abs. 1

des Passgesetzes 1992 (PassG, BGBl. Nr. 839/1992) zur Verfügung gestellten Zertifikate und

2. die Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder Visums, sofern begründete Zweifel an dieser vorliegen, durch Vergleich der auf dem Datenträger, im Visa-Informationssystem (VIS) oder einer anderen zentralen Datenverarbeitung gespeicherten biometrischen Daten, mit Ausnahme der DNA, mit den direkt verfügbaren, abgleichbaren Merkmalen der zu kontrollierenden Person zu überprüfen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an dieser Identitätsüberprüfung mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen

§ 12b. (1) Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach § 12a vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt an der Außengrenze ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer

1. […]

6. eine gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle […] verschuldet oder

7. […]

begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

V. Erwägungen

A. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Burgenland

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 131 Abs 1 B-VG entscheiden über diese Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde rügt die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe gemäß § 11 der COVID-19 Einreiseverordnung idF BGBl Nr. 562/2021 (des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes) und die damit verbundene unverhältnismäßig lang dauernde Kontrolle an der Grenzkontrollstelle *** im Zusammenhang mit der damit verbundenen Anhaltung am 23.12.2021, von 23:15 Uhr bis zum 24.12.2021, um 00:32 Uhr. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland ist somit sachlich und örtlich zuständig.

B. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss daher ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird.

Im gegenständlichen Fall hielt das uniformierte Organ des ÖBH Gfr BB (im Assistenzeinsatz für die Gesundheitsbehörde) das von der 4. Bf zu diesem Zeitpunkt gelenkte Kfz, in dem sich alle fünf Bf befunden haben, an der Autobahn-Grenzkontrollstelle *** bei Ihrer Einreise an, nahm eine (Über-)Prüfung der damals in Geltung gewesenen COVID-19-Einreiseverordnung vor und wies die 4. Bf als Fahrzeuglenkerin aufgrund der unter Punkt II. dargelegten Ungereimtheiten bzw. Umstände, insbesondere des Verhaltens des 5. Bf, an, zu einer Kontrollbucht wenige Meter von der Anhaltestelle entfernt vorzufahren und dort bis zur Klärung des Sachverhaltes bzw. der vom 5. Bf bestrittenen Verpflichtungen iZm mit den damaligen Bestimmungen der Covid-19 Einreiseverordnung zu warten. Im Zuge dieser Kontrolle hat Gfr BB alle fünf Bf aufgefordert, ihm ihre Reisepässe auszuhändigen, was diese auch getan haben.

Bereits die Anhaltung eines Fahrzeuges durch ein uniformiertes und bewaffnetes Organ vermittelt ein hohes und ernstzunehmendes Maß an Bestimmtheit (vgl. dazu VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010 mwH), sodass allein schon deshalb die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im vorliegenden Beschwerdefall zu bejahen ist, weshalb sich die Maßnahmenbeschwerde als zulässig erweist.

C. Prüfungsmaßstab:

Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine die von den Beschwerdeführern gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu bezeichnende angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG 23.09.1998, 97/01/0407; 24.03.2014, 2012/01/0078) und ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/ 05/0063), wobei eine Prüfung der Rechtmäßigkeit in jede Richtung vorzunehmen ist (vgl. VfSlg 14.436/ 1996; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9.1997, 96/06/ 0096; 15.9.1997, 94/10/ 0027; 23.9.1998, 97/01/0407), unabhängig davon, ob eine Verletzung einfach- oder verfassungsmäßig gewährleisteter, aus dem Privatrecht oder aus dem öffentlichen Recht entspringender Rechte behauptet wird. Im gegenständlichen Fall wurde unter der Maßnahmenbeschwerde die am 23.12. 2021, gegen 23:15 Uhr begonnene und bis zum 24.12.2021, gegen 00:30 Uhr, dauernde Kontrolle an der Autobahn-Grenzübergangsstelle *** bekämpft.

Zu berücksichtigen sind dabei nur solche Sachverhaltselemente, die den einschreitenden Organen bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Organe; VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 25.01. 1990, 89/16/ 0163; 06.08.1998, 96/07/0053). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/ 01/0163; 24.11. 2015, Ra 2015/05/0063; 20.10.1994, 94/06/0119).

D. Zur behaupteten Verletzung in Rechten bzw. einfachgesetzlichen Normen durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt:

1. In der Beschwerde monieren die Bf, dass die „Androhung“ des Insp. CC, wonach eine Amtshandlung bis zu 72 Stunden dauern und das einzig denkbare Verständnis dieser Aussage nur sein könne, dass alle Bf im Falle der Nichtbefolgung bis zu 72 Stunden angehalten würden bzw. ihnen die Einreise verwehrt würde, bei objektiver Betrachtungsweise aus ihrem Blickwinkel nur als Androhung unverzüglich einsetzender physischer Sanktion im Falle der Nichtbefolgung der von den Organen gesetzten Befehlsakten verstanden werden könne. Bei gesamtheitlicher Beurteilung des behördlichen Vorgehens könne dieses im Beschwerdefall keinesfalls als bloße „Einladung zum freiwilligen Mitwirken", sondern ausschließlich als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgelegt werden. Dafür spreche auch, dass die der belangten Behörde zuzurechnenden Organe die Identifikationsdokumente aller Bf während der gesamten Dauer der Anhaltung bei sich behalten und nicht wieder ausgefolgt hätten.

2. Des Weiteren führen die Bf aus, dass das in Beschwerde gezogene Verhalten der in Rede stehenden diensthabenden Organe auch keineswegs verhältnismäßig gewesen sei, zumal es nicht geeignet und notwendig gewesen sei, um die durch das Gesetz bzw. die COVID-19 Einreiseverordnung eingeräumten Befugnisse auszuüben bzw. die genannten Aufgaben zu erfüllen.

Dazu sei im Detail auszuführen, dass von den erwähnten Organen auf das in § 29 SPG verankerte Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht entsprechend Bedacht genommen worden sei, zumal ein erforderlicher Eingriff in Rechte von Menschen nur insoweit geschehen darf, soweit sie die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahren. So seien den diensthabenden Beamten bereits bei der Ankunft am Grenzübergang alle Identifikationsdokumente sowie alle erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung der Einhaltung der COVID 19-Einreiseverordnungbestimmungen vorgezeigt worden. Diese hätten die ihnen übergebenen Dokumente jedoch nicht weiter überprüft, sondern den Bf bereits zu diesem Zeitpunkt unter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt befohlen, sich einzuparken und die Fortführung der Amtshandlung abzuwarten.

Anstatt die Amtshandlung unverzüglich fortzusetzen, obwohl dies problemlos möglich gewesen wäre, hätten es die Organe in weiterer Folge vorzogen, die Bf im Grenzkontrollbereich warten zu lassen und die Amtshandlung demnach willkürlich und ohne auch nur irgendeinen Grund zu verzögern. Dabei könne nicht argumentiert werden, dass die Wartezeit bzw. Dauer der Amtshandlung aufgrund der von den Beamten zu erfüllenden Aufgabe erforderlich gewesen wäre, zumal den Bf die übergebenen Nachweise zu diesem Zeitpunkt bereits wieder retourniert worden seien, die Identifikationsdokumente jedoch bei den Beamten verblieben wären. All dies widerspreche schon für sich allein der gebotenen und von Gesetzes wegen zu wahrenden Verhältnismäßigkeit von Akten unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Einerseits wäre die zielführendste Befugnis, die die Bf am wenigsten beeinträchtigt hätte, jene gewesen, die ausgefolgten Nachweise unmittelbar im Anschluss an die Übergabe zu kontrollieren und - soweit tatsächlich erforderlich - unverzüglich eine Registrierung nach der COVID-19 Einreiseverordnung vorzunehmen, wobei auch nicht argumentiert werden könne, dass dies nicht möglich gewesen wäre, da der 5. Beschwerdeführer die Unterschrift verweigert hat (was ohnehin erst zu einem viel späteren Zeitpunkt erfolgte, weil er zuvor gar nicht erst dazu aufgefordert worden sei), zumal sich - wie bereits ausgeführt - aus keiner der hier relevanten Normen eine Pflicht zur Unterzeichnung der Registrierung ergebe und die Nachweise sowie auch alle für eine allenfalls Registrierung erforderlichen Daten bekanntgegeben worden seien.

Andererseits richte sich die in Beschwerde gezogene Maßnahme insoweit auch gegen Unbeteiligte, als auch der 2., der 3. und die 4. (sowie eigentlich auch der 5. Bf ) unter Abnahme der Identifikationsdokumente weiterhin angehalten wurden, obwohl alle Bf die für die Einreise erforderlichen Nachweise bereits bei Ankunft am Grenzübergang vorgelegt hätten. Dies begründe im Übrigen auch insoweit eine Unverhältnismäßigkeit, als der angestrebte Erfolg (Grenzkontrolle nach der COVID-19 Einreiseverordnung) bereits erreicht worden sei, was spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beamten auch die Daten der 1. Bf und des 5. Bf für eine allenfalls erforderliche Registrierung erfasst hatten, auch für diese beiden gelte.

Schließlich sei bei der willkürlichen Verzögerung der Grenzkontrolle keinesfalls auch nur in irgendeiner Weise darauf Bedacht genommen worden, dass die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Bf geschont werden. Wäre dies der Fall gewesen, hätten die Beamten spätestens nach der ihnen erstmals zur Kenntnis gelangten Information, dass der minderjährige 3. Bf dringend auf die Toilette muss, die Amtshandlung beschleunigen - jedenfalls aber zumindest nicht (noch) weiter verzögern dürfen - müssen. Alleine aus der durchaus drohend formulierten Aussage des Insp. CC, dass „eine Amtshandlung bis zu 72 Stunden dauern könne" gehe eindeutig hervor, dass dieser offenbar bereits zu Beginn der Amtshandlung in keinster Weise an die verhältnismäßige Ausübung seiner Befugnisse gedacht habe.

Aus all den genannten Gründen sei der in Beschwerde gezogene Verwaltungsakt, die Bf über 1 Stunde und 15 Minuten zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der in der COVID-19 Einreiseverordnung normierten Bestimmungen, anzuhalten, rechtswidrig gewesen. Letztlich habe der der belangten Behörde zuzurechnende Polizist auch insoweit rechtswidrig gehandelt, als er - entgegen § 30 Abs 1 Z 2 SPG - verweigert habe, dem 5. Bf, trotz dessen ausdrücklichen Verlangens, über seine Dienstnummer in Kenntnis zu setzen.

3. Mit diesen Beschwerdeausführungen respektive Behauptungen gelingt es den Bf nicht, eine Verletzung in ihren Rechten bzw. einfachgesetzlicher Normen sowie eine Verletzung in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten durch die in Rede stehende Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufzuzeigen, wie nachstehend dargelegt wird.

I. Zur Aussage des Insp. CC wonach „eine Amtshandlung bis zu 72 Stunden dauern kann“:

Wie ausgeführt, liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn „physischer Zwang ausgeübt wird“ oder „die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht“. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird.

Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/ 02/0041 m.w.H.).

Im gegenständlichen Fall hat das LVwG festgestellt, dass Insp. CC gegenüber dem 5. Bf - und nur diesem gegenüber - erklärt hat, dass eine Amtshandlung bis zu 72 Stunden dauern kann. Dies könne laut Beschwerdevorbringen nur als Androhung einer unverzüglich einsetzenden physischen Sanktion im Falle der Nichtbefolgung der von den Beamten gesetzten Befehlsakten verstanden werden. Dieser Annahme ist seitens des LVwG zu entgegnen, dass durch die Äußerung des genannten Polizisten mangels Ausübung eines physischen Zwanges kein Zwangsakt vorliegen kann und ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch nicht geeignet, einen Befehlsakt im oben dargelegten Sinn zu begründen. Die Androhung einer physischen Sanktion durch Insp. CC ist im Zusammenhang mit der zuvor erwähnten Erklärung weder behauptet noch auf der vom 5. Bf aufgenommenen akustischen Aufzeichnung dokumentiert worden, noch sonst wie hervorgekommen.

Wie bereits erwähnt, liegt ein Verwaltungsakt in der Form eines Befehls nur dann vor, wenn dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Im vorliegenden Beschwerdefall ist durch die Erklärung des Insp. CC, dass eine Amtshandlung bis zu 72 Stunden dauern kann, damit aber weder ein Befehl erteilt worden noch ist eine auf diese Erklärung folgende unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht worden. Aus den genannten Gründen liegt in der in Rede stehenden bloßen Erklärung des Insp. CC daher kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Maßnahmenbeschwerde vor, wobei zu erwähnen ist, dass die in Rede stehende Mitteilung nur gegenüber dem 5. Bf geäußert worden ist, weshalb die restlichen Bf schon alleine aus diesem Grund als Befehlsadressaten ausscheiden. Nachdem aber auch gegenüber dem 5. Bf durch die genannte Mitteilung weder ein Befehl erteilt noch eine an diese Mitteilung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht worden ist, erübrigt sich für das LVwG, sich mit den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen noch weiter auseinanderzusetzen.

II. Zur Vornahme von Kontrollen aller Bf nach der COVID-19 Einreiseverordnung, dem Grenzkontrollgesetz sowie der Vornahme von Amtshandlungen durch Insp. CC bei der 1. Bf, der 4. Bf und dem 5. Bf nach der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz, einschließlich des Vorwurfs, dass das in Beschwerde gezogene Verhalten der diensthabenden Organe aufgrund der Dauer der Amtshandlungen willkürlich und unverhältnismäßig gewesen sei:

1. Die erhobene Maßnahmenbeschwerde rügt die „Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe gemäß § 11 der COVID-19 Einreiseverordnung“ idF BGBl Nr. 562/2021 (des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes) und die damit verbundene unverhältnismäßig lang dauernde Kontrolle an der Grenzkontrollstelle *** im Zusammenhang mit der damit verbundenen Anhaltung vom 23.12.2021, um 23:15 Uhr bis zum 24.12.2021, um 00:32 Uhr.

Damit bringen die Bf im Wesentlichen zum Ausdruck, dass sich die in Beschwerde gezogene Amtshandlung lediglich auf die (Über-) Prüfung der COVID-19 Einreiseverordnung beschränkt und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes insgesamt viele zu lange gedauert habe, anstatt diese unverzüglich fortzusetzen, obwohl dies problemlos möglich gewesen wäre. Stattdessen hätten es die Organe in weiterer Folge vorzogen, die Bf im Grenzkontrollbereich warten zu lassen und die Amtshandlung demnach willkürlich und ohne auch nur irgendeinen Grund zu verzögern.

Dabei übersehen die Bf, dass die in Beschwerde gezogenen Kontrollen in der Nacht vom 23.12. auf den 24.12.2021 von den amtshandelnden Organen des ÖBH und der Polizei nach dem sogenannten „One Stop Prinzip“ durchgeführt worden sind. Dabei haben die Organe des ÖBH zuerst eine Kontrolle nach der COVID-19 Einreiseverordnung vorgenommen und im Anschluss daran die Polizeiorgane Kontrollen im Sinne des § 1 Abs. 2 GrekoG bzw. anderer Materiengesetze, so auch nach der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz. Sohin kann keinerlei Rede davon sein, dass bei den Bf nur eine Kontrolle nach der COVID-19 Einreiseverordnung vorgenommen worden ist. Vielmehr sind bei allen Bf auch Kontrollen nach dem Grenzkontrollgesetz und bei der 1., der 4. und dem 5. Bf. auch Kontrollen bzw. Amtshandlungen nach der StVO und dem KFG durchgeführt worden, was im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt und den von den diensthabenden Organen zu erfüllenden Aufgaben auch erforderlich gewesen ist und daher letztlich eine Zeitdauer (Wartezeit bzw. Dauer der Amtshandlung) von 1 Stunde und 15 Minuten in Anspruch genommen hat. Diesbezüglich ist auch mit zu berücksichtigen, dass sich die 1. Bf und der 5. Bf wiederholt ohne Warnweste zum Einreisecontainer begeben haben um dort nachzufragen, wie lange die Amtshandlung noch dauert respektive deren rasche Fortsetzung urgiert haben, was wiederum zu entsprechenden Zeitverzögerungen bei der Vornahme der Kontrolltätigkeiten bzw. Erfassung der notwendigen Daten und zu einer entsprechenden Belehrung geführt hat.

2. Was die in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anbelangt, sind diese dann rechtswidrig, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt wurden oder wenn diese Ermächtigung überschritten (missbraucht) wurde (vgl. u.a. VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231 m.w.H.). Derartiges ist im Beschwerdefall aber nicht hervorgekommen und finden sich in der Covid-19 Einreiseverordnung, dem Grenzkontroll- und dem Kraftfahrgesetz sowie in der Straßenverkehrsordnung die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für die Vornahme von Amtshandlungen der in Rede stehenden Art respektive dem Setzten von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu denen die genannten Organe des ÖBH und der Polizei auch entsprechend berechtigt gewesen sind.

3. Die beiden eingesetzten Organe des ÖBH Gfr BB und Wm AA haben bei der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung als Soldaten Einreisekontrollen im Assistenzeinsatz für die Gesundheitsbehörden durchgeführt. In Ausübung dessen waren sie - vergleiche die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen unter Punkt IV. A) und B) - berechtigt, eine Anhaltung zur Kontrolle der COVID-19-Einreiseverordnung auszuüben und dabei das Vorzeigen eines Impf- oder Genesungsnachweises und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise zu verlangen, die Einreisende mitzuführen haben.

Liegt kein negatives Testergebnis vor, ist nach der genannten Verordnung eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten. Österreichische Staatsbürger, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, haben eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

Gemäß § 3 der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 (COVID-19-EinreiseV 2021, StF: BGBl. II Nr. 276/2021 idF BGBl. II Nr. 562/2021) haben Personen, die nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtet sind, vor der Einreise näher angeführte Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat die Registrierung nach Maßgabe des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen. Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie gemäß Abs. 3 der genannten Verordnung ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend Anlage D [..] vorgenommen werden, wobei dieses Formular vom betroffenen Einreisenden selbst auszufüllen und von ihm zu unterfertigen ist (vgl. diesbezüglich das unter Punkt IV. B. abgedruckte Formblatt = Anlage D). Entgegen der Auffassung des 5. Bf kann daher keinerlei Rede davon sein, dass es zum Zeitpunkt der Einreise am 23.12.2021 keine Verpflichtung gegeben hat, das von den Einreisenden selbst auszufüllende Formblatt zu unterschreiben, was diesem (siehe Anlage D) auch hinreichend klar und eindeutig zu entnehmen ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde berechtigt, bei der Einreise […] zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigentests sowie dessen Ergebnis vorzulegen. Zufolge Abs. 3 leg. cit. haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996 (gegenständlich die Organe des ÖBH), bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.

Im vorliegenden Beschwerdefall haben die genannten Organe des ÖBH daher die 1. Bf und den 5. Bf nicht nur berechtigter Weise darauf hingewiesen und sie auch dazu angehalten, dass sie aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes eine Registrierung durch das Ausfüllen des Formblattes anhand der Anlage D vorzunehmen und dieses zu unterfertigen haben, sondern den 5. Bf auch dazu, unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten, da er über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügt hat. Anstatt diesen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, hat es der 5. Bf vorgezogen, mit den ÖBH Organen mehrfach in Diskussion zu treten und diesen mitzuteilen, dass er Arzt ist, das Formblatt nicht ausfüllen muss und es sowieso nicht unterschreibt, weil es dafür keinen Grund (gemeint keine gesetzliche Grundlage) gebe. Stattdessen hat er sich zwei Mal ohne Warnweste zum Einreisekiosk begeben, ebenso wie die 1. Bf, um dort nachzufragen, wie lange die Amtshandlung noch dauert und sodann deren rasche Fortsetzung zu urgieren.

Aufgrund dieses unkooperativen Verhaltens hat Wm AA die Daten der 1. Bf und des 5. Bf in zwei Formblätter der Anlage D eingetragen und ihnen diese dann zur Unterschriftsleistung vorgelegt, um dadurch die Amtshandlung zu beschleunigen. In der Folge ist die 1. Bf um 23:54 Uhr von Insp. CC aufgefordert worden, das bereits ausgefüllte Formblatt zu unterschreiben, widrigenfalls sie eine Anzeige bekommt und ihr diese nach Hause zugeschickt wird. Gegen 23:58 Uhr hat die 1. Bf das ihr ausgehändigte Formblatt nach vorherigem Durchlesen unterschrieben, während sich der 5. Bf weiterhin geweigert hat, das bereits ausgefüllte und mit seinen Daten versehene Formblatt zu unterschreiben.

Nachdem es auf der Autobahn-Grenzkontrollstelle *** zuvor noch zu keiner Situation gekommen ist, wo sich ein Einreisender geweigert hat seiner Registrierungspflicht nachzukommen, samt Weigerung die Registrierung zu unterschreiben, und es aufgrund der Arbeitsteilung nach dem „One Stop Prinzip“ Aufgabe der Organe des ÖBH - die dafür auch eigens geschult worden sind, nicht aber die Polizeiorgane - gewesen ist, die Einreisenden auf die Einhaltung der damals gültigen Covid-19 Bestimmungen zu kontrollieren, ÖBH Organe darüber hinaus nur zur Anhaltung und Personenkontrolle bzw. zur Identitätsfeststellung befugt sind, nicht aber dazu weitere Amtshandlungen vornehmen oder Anzeigen zu erstatten, hat Insp. CC aufgrund der angeführten Weigerung des 5. Bf im Einreisecontainer recherchieren müssen, was in einem solchen Fall zu tun ist und wo sich eine diesbezügliche Rechtsgrundlage findet. Er hat dann im Polizeiprotokollierungssystem PAD auch einen entsprechenden Deliktscode für diese Übertretung gefunden.

Aufgrund der von der 1. Bf und dem 5. Bf begangenen Verwaltungsübertretungen, hat Insp. CC der 1. Bf mitgeteilt, dass sie wegen Verzögerung der Grenzkontrolle, Aussteigen aus einem Kfz auf der Autobahn und wegen einer fehlenden Warnweste angezeigt wird. Dem 5. Bf hat er mitgeteilt, dass er ebenfalls wegen Aussteigen aus einem Kfz auf der Autobahn und wegen der Weigerung, die Registrierung des Covid-Nachweises zu unterschreiben, angezeigt wird. Im Anschluss an diese Mitteilungen hat der Polizeibeamte der 1. Bf gegen 00:30 Uhr die während der vorgenommenen Amtshandlungen ausgehändigten Dokumente, die Reisepässe aller Bf, die beiden ausgestellten Organstrafverfügungen (auf denen seine Dienstnummer ersichtlich ist) sowie den Zulassungsschein des angehaltenen Kfz zurückgegeben, womit die in Beschwerde gezogene Amtshandlung beendet worden ist.

Im Hinblick auf die vorherigen Ausführungen und dem Faktum, dass Insp. CC nach Übernahme der Amtshandlung von Insp. DD ab ca. 23:38 Uhr bei allen Bf auch Kontrollen nach dem Grenzkontrollgesetz und bei der 1., der 4. und dem 5. Bf. zusätzlich auch Amtshandlungen nach der StVO und dem KFG durchgeführt hat, wozu er nicht nur berechtigt ist, sondern aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes auch entsprechend verpflichtet ist, kann weder ersehen werden noch ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass sich der genannte Polizeibeamte bei der Vornahme all dieser Amtshandlungen unverhältnismäßig lange Zeit gelassen respektive die vorgenommenen Kontrollen willkürlich in die Länge gezogen hätte. Daran ändert auch nichts, dass Insp. CC gegenüber dem 5. Bf in einer für das LVwG unverständlichen und nicht nachvollziehbaren Weise erklärt hat, dass eine Amtshandlung bis zu 72 Stunden dauern kann.

Nachdem die Organe des ÖBH und Insp. CC aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sowie der einschlägigen Materiengesetze befugt gewesen sind, die in Rede stehenden Kontrollen respektive Amtshandlungen auf Grundlage der COVID-19 Einreiseverordnung (vgl. § 11 Abs. 3), nach dem Grenzkontrollgesetz (vgl. §§ 12 a und 12b GrekoG), dem Kraftfahrgesetz (vgl. § 123 Abs. 2 KFG) sowie der Straßenverkehrsordnung (vgl. § 97 StVO) vorzunehmen und Insp. CC diese auch in Übereinstimmung mit diesen gesetzlichen Bestimmungen sowie in Einklang mit § 1 der Richtlinien-Verordnung - RLV (Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden, StF: BGBl. Nr. 266/1993 idF BGBl. II Nr. 155/ 2012), wie auch des § 29 SPG durchgeführt hat, kann darin – entgegen den anderslautenden Behauptungen in der Beschwerde - keine Unverhältnismäßigkeit oder gar eine Willkür bei der Vornahme dieser Amtshandlungen, dies auch nicht im Hinblick auf die in Beschwerde gezogene Zeitdauer, erkannt werden.

Der belangten Behörde, der all diese Amtshandlungen zuzurechnen sind, kann im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt daher nicht ernsthaft vorgeworfen werden, dass die genannten Organe im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Kontrollen willkürlich und unverhältnismäßig gehandelt haben.

Darüber hinaus sind die 1. Bf und der 5. Bf aufgrund des Umstands, dass sie sich zweimal ohne Warnweste auf der Einreisepur der Autobahn-Grenzkontrollstelle *** zum Einreisecontainer begeben haben, aufgrund der Gefährlichkeit dieses Verhaltens aufgefordert worden, sich wieder zum angehalten Kfz zu begeben und dort die weitere Amtshandlung abzuwarten. Dessen ungeachtet ist weder den beiden Genannten noch den anderen Bf verwehrt worden, dass sie aus dem Auto steigen können um Tätigkeiten zu verrichten, die mit der Grenzabfertigung zusammenhängen oder einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen (z.B. sich zur nahegelegenen Shell Tankstelle begeben können, um dort das WC aufzusuchen, Geld zu wechseln, etc.), was auch der akustischen Aufzeichnung hinreichend deutlich und klar zu entnehmen ist.

Nachdem sohin von einem willkürlichen und unverhältnismäßigen Amtshandeln der erwähnten Organe keinerlei Rede sein kann, erweist sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde diesbezüglich als unbegründet.

III. Zur behaupteten Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer

Der 5. Bf behauptet, dass Insp. CC auch insoweit rechtswidrig gehandelt hat, als ihm dieser - entgegen § 30 Abs. 1 Zif. 2 SPG - trotz ausdrücklichen Verlangens nicht über seine Dienstnummer in Kenntnis gesetzt habe.

Ungeachtet dessen, dass eine solche Behauptung nicht mittels einer Maßnahmen- sondern mit einer Richtlinienbeschwerde (vgl. § 89 SPG) zu bekämpfen ist, geht aus dem vom LVwG festgestellten Sachverhalt hinreichend klar und einwandfrei hervor, dass auf den beiden Organstrafverfügungen, die vom 5. Bf bezahlt und von Insp. CC der 1. Bf am Ende der Amtshandlung um 0:30 Uhr ausgehändigt worden sind, seine Dienstnummer deutlich sichtbar angebracht ist. Insofern stellt sich auch diese Behauptung als haltlos heraus und geht damit ebenfalls ins Leere.

IV. Zum behaupteten Verstoß gegen Art. 5 EMRK (sowie Art. 6 GRC)

1. In der erhobenen Maßnahmenbeschwerde wird vorgebracht, dass Art 5 EMRK, das PersFrG sowie Art 6 der GRC jedem Menschen jeden Alters das Recht auf persönliche körperliche Bewegungsfreiheit einräumen. Ein Eingriff in dieses Recht darf nur in den im Gesetz vorgesehenen und in der in diesem beschriebenen Weise erfolgen, wobei auch eine nur kurzfriste Anhaltung (grundsätzlich sogar schon z.B. 15 Minuten) einen Eingriff in dieses verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellt. Ferner muss die Beschränkung oder der (auch nur kurzfristige) Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit ultima ratio sein.

Wie dargelegt, räume die COVID-19 Einreiseverordnung den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchaus Befugnisse zur Überprüfung ihrer Einhaltung ein. Hierzu zählen aber weder die Festnahme, noch die Anhaltung. Soweit die Beamten die Bf demnach über 1 Stunde und 15 Minuten zur Durchführung der Grenzkontrolle und Überprüfung der Nachweise iSd COVID-19 Einreiseverordnung im Grenzkontrollbereich anhielten und ihnen die Weiterfahrt untersagten bzw. sogar verunmöglichten, zumal sie die Identifikationsdokumente nach deren Überprüfung grundlos nicht wieder ausfolgten, hätten diese die der Amtshandlung zugrundeliegenden Rechtsnormen denkunmöglich angewendet und demnach in das durch Art 5 EMRK et. al. gewährleistete Recht der Bf eingegriffen. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass es den Bf im Wesentlichen noch nicht einmal erlaubt war, das Fahrzeug zu verlassen, ist der 1. und dem 5. Bf doch jeweils mitgeteilt worden, sie sollen im Auto warten, widrigenfalls ihnen eine Anzeige drohe bzw. dies „die letzte Verwarnung sei".

In Anbetracht der Situation des 3. Bf zu diesem Zeitpunkt sei der beschriebene Eingriff in Bezug auf alle Bf - zumindest aber betreffend BF3. - auch keinesfalls verhältnismäßig. Der Eingriff mag zwar mit der Durchführung der Grenzkontrolle und Überprüfung der Nachweise einem grundsätzlich legitimen Zweck gedient haben und (ebenfalls rein grundsätzlich) ein geeignetes Mittel gewesen sein. Jedenfalls habe es sich dabei aber auf keinen Fall um das gelindeste Mittel gehandelt, zumal das gelindeste Mittel zur Erreichung des Zwecks der durch die COVID-19 Einreiseverordnung eingeräumten Befugnisse gewesen wäre, die Nachweise der Bf unverzüglich zu kontrollieren sowie unverzüglich nach der Annahme, dass dies erforderlich sein wird, eine allenfalls erforderliche Registrierung vorzunehmen und die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt spätestens dann zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde bzw. sofern das angerufene Verwaltungsgericht der Auffassung sein sollte, dass den 5. Bf tatsächlich eine Unterschriftspflicht getroffen hätte, dann als sich zeigte, dass der angestrebte Erfolg (Unterzeichnung durch den 5. Beschwerdeführer) auf diesem Weg nicht erreicht werden kann, jedenfalls aber unter keinen Umständen die Bf über eine Stunde im Grenzkontrollbereich anzuhalten, obwohl die Wartezeit in keinster Weise erforderlich oder gerechtfertigt gewesen sei, insbesondere zumal auch keine anderen zu kontrollierenden Fahrzeuge mehr vor Ort waren. In diesem Zusammenhang könne von der belangten Behörde auch nicht argumentiert werden, dass der in Beschwerde gezogene Verwaltungsakt in Bezug auf den 5. Bf weiterhin erforderlich (geschweige denn verhältnismäßig) gewesen sei, zumal dieser seine Unterschrift bis zuletzt verweigerte und letztlich doch ein Weg gefunden wurde, die Bf weiterfahren zu lassen (Anzeige des 5. Beschwerdeführers). Die unverzügliche Anzeige des 5. Bf nach Bekanntwerden des Umstandes, dass dieser das vorgelegte Formular nicht unterschreiben werde, wäre demnach (insbesondere auch in Anbetracht der Situation des 3. Bf) mit Sicherheit das geeignetere und gelindere Mittel gewesen, als die andauernde Anhaltung aller Beschwerdeführer.

Ferner könne auch nicht angenommen werden, dass die Anhaltung über einen Zeitraum von über einer Stunde in Anbetracht des geschilderten Sachverhalts auch nur in irgendeiner Weise zur Erreichung des ihr zugrundeliegenden Zweckes erforderlich war. Insbesondere hätten es die in mehr als nur einer Hinsicht verabsäumt, ihre Tätigkeit so auszuüben, dass die Bf und deren Rechte dabei geschont werden und ihre Menschwürde - insbesondere jene des 3. Bf - geachtet wird.

Legt man der Verhältnismäßigkeitsprüfung schließlich noch die Höchstgüter eines Menschen - Freiheit und Würde - zu Grunde, so ergebe sich ohne jeden Zweifel, dass der in Beschwerde gezogene Verwaltungsakt in keinem adäquaten Verhältnis zur Beeinträchtigung der (Grund)Rechte der Bf stand. Dies umso weniger, wenn man sich wiederum vor Augen hält, dass den Beamten bewusst war, dass der 10-jährige 3. Bf dringend auf die Toilette musste und sie dennoch ohne weiteren Grund in das Recht der Bf auf körperliche Bewegungsfreiheit eingriffen.

Aus all den genannten Gründen habe der in Beschwerde gezogene Verwaltungsakt gegen die Art 5 EMRK, das PersFrG sowie Art 6 GRC verstoßen. Soweit der 3. Bf betroffen ist, verstieß der in Beschwerde gezogene Verwaltungsakt darüber hinaus auch gegen Art 3 EMRK und Art 1 und 4 GRC.

Der in Beschwerde gezogene Verwaltungsakt sei demnach auch grundrechtswidrig.

2. Die hier relevanten Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr 210/1958 idF BGBl III Nr 47/2010, lauten wie folgt:

Recht auf Freiheit und Sicherheit

Artikel 5 (1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;

b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;

c) […]

(2) […]

(3) […]

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PerFrSchG), BGBl Nr 684/1988 idF BGBl I Nr 2/2008, lauten wie folgt:

Artikel 1

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Artikel 2

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,

a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass er einen bestimmten Gegenstand innehat,

b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder

c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

3. […] – 7 […]

(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

3. Erwägungen

Was die zuvor unter Punkt 1. wiedergegebenen Beschwerdeausführungen anbelangt, wird diesbezüglich - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - grundsätzlich auf das vom LVwG zu IV, D) II. Dargelegte verwiesen.

Die Vornahme eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt das durch Art1 ff. des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit und durch Art5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) u.a. dann, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt.

Art8 StGG gewährt - ebenso wie das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (§§ 2, 4, 5) sowie Art5 MRK (vgl. zB VfSlg. 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige Verhaftung (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH VfSlg. 872/1927, 1649/1948, 3315/1958, 3705/1960, 4233/1962, 5507/ 1967ua.), rechtswidrige Inverwahrungnahme sowie rechtswidrige Internierung und Konfinierung. Diese Bestimmungen der Bundesverfassung schützen aber nicht vor jeder anderen Freiheitsbeschränkung, auch nicht vor jeglicher Beschränkung der Bewegungsfreiheit (Slg. 3109/1956, 3447/1958, 5280/ 1966).

Unter Verhaftung ist in diesem Zusammenhang die unmittelbare Herbeiführung einer Freiheitsbeschränkung durch eine Amtshandlung der staatlichen Vollzugsgewalt zu verstehen (vgl. etwa VfSlg. 8879/1980). Der Begriff der Verhaftung ist im materiellen Sinn aufzufassen, sodass darunter jede Maßnahme zu verstehen ist, durch die in die persönliche Freiheit des einzelnen mit physischen Mitteln eingegriffen wird (zB VfSlg. 5963/1969, 6102/1969, 8879/1980). Eine Beschränkung der physischen Bewegungsfreiheit ist jedoch dann nicht als Verhaftung zu werten, wenn sie - wie im Beschwerdefall - nur ein Begleitumstand einer auf andere Zwecke gerichteten Amtshandlung ist. Von einer Verhaftung kann daher nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine solche Freiheitsbeschränkung gerichtet ist (vgl. zB VfSlg. 8879/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur, ferner etwa VfSlg. 10.317/1985, B794/86 vom 26.06.1987), nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen nötigt, längere Zeit bei der Behörde (oder ihren Hilfsorganen) zu verweilen, die Beschränkung der Freiheit also (nur) die sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung oder einer Anwesenheitspflicht ist (siehe etwa VfSlg. 5280/1966 zu einer Identitätsfeststellung durch Einsichtnahme in Personalausweise, VfSlg. 5570/ 1967 zur Vornahme eines Alkotests, VfSlg. 7298/1974 und 12792/1991 zu einer Personendurchsuchung, VfSlg. 8327/1978 zu einer erzwungenen Besichtigung eines Kraftfahrzeuges in einstündiger Dauer, VfSlg. 12017/ 1989 zu einer mehrstündigen Zollamtshandlung).

Unbestritten ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass die amtshandelnden Organe eine Festnahme der Bf nicht (förmlich) ausgesprochen haben. Die Amtshandlungen, die der Anhaltung des Fahrzeuges folgten, dienten nach den Feststellungen des LVwG zunächst der Kontrolle durch Organe des ÖBH nach der COVID-19 Einreiseverordnung und im Anschluss daran durch Polizeiorgane Kontrollen im Sinne des § 1 Abs. 2 GrekoG und anderer darin angeführter Materiengesetze, infolge entsprechender Verwaltungsübertretungen aber auch Kontrollen nach der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz. Diese Überprüfungen nahmen gewiss auch deswegen längere Zeit in Anspruch, weil sich der 5. Bf wiederholt unkooperativen Verhalten und ebenso wie die 1. Bf zwei Mal zum Einreisekiosk vorgegangen sind, um zu erfragen, wie lange die Amtshandlung noch dauert, wobei sie keine Warnwesten getragen haben und aufgrund der ausgehändigten Reisepässe sowie eines Doppelnamens, den das System nicht sofort verarbeiten konnte, zeitintensive Polizeianfragen durchgeführt wurden.

Ist - wie im Beschwerdefall - allein der offensichtliche Zweck einer Amtshandlung nicht die Freiheitsbeschränkung, sondern die Ausweisleistung und das Vorlegen entsprechender Dokumente zwecks Feststellung der Identität der Betroffenen und die Kontrolle über die Einhaltung der Covid-19 Einreiseverordnung, der Bestimmungen des GrekoG sowie einzuhaltender Vorschriften nach der StVO und dem KFG, liegt keine Verhaftung und auch keine Freiheitsbeschränkung in einer einer Festnahme gleichkommenden Weise vor, weshalb die Bf – entgegen den anderslautenden Beschwerdeausführungen – auch nicht in rechtswidriger Weisen in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt worden sind.

Der Ablauf des hier zu beurteilenden Geschehens insgesamt lässt erkennen, dass die Absicht der einschreitenden Organe nicht primär auf eine Beschränkung der Freiheit der Bf, sondern darauf gerichtet war, die bei ihrer Einreise begonnene Amtshandlung fortzusetzen und die unter den gegebenen Umständen sonst noch erforderlich erscheinenden Maßnahmen durchzuführen. Der Umstand, dass sich die Bf bis zum Abschluss dieser Amtshandlungen im angehaltenen Kfz aufgehalten haben, war demnach nur die Folge der dort durchgeführten, insbesondere die Befragung der 1., der 4. und des 5. Bf einschließenden Amtshandlungen, wobei wiederum zu erwähnen ist, dass aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Covid-19 Einreiseverordnung, des GrekoG, der StVO und des KFG, jedermann verpflichtet, den von den jeweiligen Organen in Ausübung ihres Dienstes ergangenen (als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehenden) Aufforderungen Folge zu leisten. Dass die damit verbundene Wartezeit länger als unvermeidbar gedauert hat, wird von den Bf zwar behauptet, ist aber aufgrund des vom LVwG festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht erkennbar. Es ergibt sich somit insgesamt kein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass die durch das erforderliche Warten bedingte Beschränkung der Freiheit der Bf das Ausmaß der mit solchen Amtshandlungen üblicherweise verbundenen Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit überschritten hätte.

In der für die Bf damit bewirkten Notwendigkeit, bis zum Abschluss dieser Amtshandlungen und der sich für die Betroffenen daraus ergebenden Duldungspflichten zuzuwarten, liegt daher kein rechtswidriger Eingriff in ihre persönliche Freiheit vor.

zu II.

Beschwerde wegen Verstoß gegen Art. 3 EMRK (sowie Art. 1 iVm 4 GRC)

1. In der Maßnahmenbeschwerde wird moniert, soweit Insp. CC die Amtshandlung ohne begründete Erforderlichkeit verzögerte und den 3. Bf demnach nicht auf die Toilette gehen ließ, obwohl er - aufgrund wiederholter Mitteilungen – gewusst habe, dass dieser sehr dringend urinieren musste, dass dies insoweit eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3EMRK darstellt, als die Amtshandlung für den minderjährigen 3. Bf mit einem Leiden verbunden gewesen sei, das über jenes hinausgeht, was bei rechtmäßiger Behandlung (nämlich zügige Durchführung der Amtshandlung, sodass das Aufsuchen der Toilette schon bald möglich gewesen wäre oder zumindest das „Angebot", während der andauernden Amtshandlung eine Toilette in zumutbarer Nähe aufzusuchen), üblich wäre.

Selbst wenn das angerufene Gericht zur Auffassung gelangen sollte, dass eine unmenschliche Behandlung nicht vorgelegen habe, sei in das durch Art 3 EMRK gewährleistete Recht des 3. Bf aber zumindest insoweit eingegriffen und dieses demnach verletzt worden, als es sich jedenfalls um eine erniedrigende Behandlung gehandelt habe.

Das immer dringender werdende menschliche Bedürfnis, auf die Toilette zu gehen, habe - insbesondere in Verbindung damit, dass der 3. Bf gewusst habe, dass es ihm in absehbarer Zeit wohl nicht gestattet werden würde - Gefühle der Not und der Qual hervorgebracht, zumal es ab einem gewissen Zeitpunkt naturgemäß auch mit körperlichen (Bauch)schmerzen verbunden sei. Darüber hinaus habe sich der 3. Bf offensichtlich auch der Situation ausgesetzt und unterlegen gefühlt und sei die Tatsache, dass ihm als einzige Alternative im Endeffekt übergeblieben wäre, sich einzunässen, zudem zutiefst entwürdigend und erniedrigend. Dies umso mehr, wenn man auch das Alter des 3. Bf bedenke.

Der Vollständigkeit halber werde trotz Allem nochmals darauf hingewiesen, dass der „Vorschlag" des Polizeibeamten als 10-jähriges Kind zur ca. 600m entfernten Tankstelle, am Grünstreifen neben der Autobahn in der Nacht, bei Minusgraden, Schneeregen und Wind, ohne Warnweste, zu gehen, in keinster Weise zumutbar oder verhältnismäßig gewesen sei.

2. Gemäß § 88 Abs. 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG). Zufolge Abs. 2 leg. cit. erkennen die Landesverwaltungsgerichte außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

3. Die hier relevanten Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr 210/1958 idF BGBl III Nr 47/2010, lauten wie folgt:

Verbot der Folter

Artikel 3 Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

4. Zur behaupteten Verletzung des Art 3 EMRK:

Der 3. Bf erachtet sich durch den zuvor unter Punkt 1. dargestellten Sachverhalt in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt.

Aufgrund des vom LVwG festgestellten Sachverhalts wurde gegen den 3. Bf keine Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt und haben die amtshandelnden Organe mit diesem gar nicht gesprochen. Auch in Gesprächen mit der Mutter des Bf ist dieser nicht verboten worden, dass ihr Sohn eine Toilette aufsuchen darf, vielmehr ist das Gegenteil der Fall und ist ihr mehrmals die Möglichkeit eröffnet worden, ihren Sohn zum WC der naheliegenden Shell-Tankstelle zu begleiten.

Gemäß § 88 Abs 2 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte auch über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Nach Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschliche oder erniedrigender Strafe oder Behandlung durch staatliche Organe unterworfen werden. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn der Betroffene ohne besonderen Grund gedemütigt oder entwürdigt wird. Dabei muss nach der RSp des VfGH eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die in Rede stehende Maßnahme nicht notwendig und daher unverhältnismäßig ist (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 [2015] Rz 1394). Eine Amtshandlung verletzt Art 3 EMRK sohin dann, wenn eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt (zB VfSlg 16.384/2001, dazu Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] 189 ff; Tretter, Art 3 EMRK, in Korinek ua (Hrsg), Österreichischen Bundesverfassungsrecht [2011, 10. Lfg]).

All diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben:

Nach dem vom LVwG festgestellten Sachverhalt lag der zehnjährige 3. Bf zum Zeitpunkt der Einreise und der darauffolgenden Anhaltung an der Autobahn-Grenzübergangsstelle *** neben seiner Mutter, der 1. Bf, auf der ungelegten Rücksitzbank, ohne angegurtet zu sein. Während der vom ÖBH Organ Gfr BB vorgenommenen Kontrolle nach der Covid-19 Einreiseverordnung am 23.12.2021, gegen 23:15 Uhr, ist dieser von keinem der 5. Bf darauf angesprochen oder aufmerksam gemacht worden, wonach der 3. Bf dringend auf die Toilette muss, dies auch nicht vom Minderjährigen selbst. Eine öffentliche Toilette im Bereich der Einreisespuren bzw. der Einreisecontainer ist auf dieser Grenzübergangsstelle nicht vorhanden.

Wenngleich es über den darauffolgenden Ablauf der Amtshandlung unterschiedliche Versionen der einschreitenden Organe des ÖBH und der Bf gibt, steht aufgrund der vom 5. Bf ab 23:37 Uhr aufgenommenen akustischen Aufzeichnung der Amtshandlung fest, dass die 1. Bf dem ÖBH Organ Wm AA gegen 23:48 Uhr mitgeteilt hat, dass ihr Sohn (der 3. Bf) aufs WC muss und dies der Grund gewesen ist, warum sie und zuvor der 5. Bf aus dem Auto gestiegen und zum Einreisecontainer vorgegangen sind. Beide haben sich lediglich erkundigen wollen, wie lange die Amtshandlung noch dauert, da der 3. Bf eben dringend aufs WC muss und wo er dies tun kann, oder soll sie ihn hier, auf dem Grünstreifen des Anhalteplatzes urinieren lassen? Wm AA hat ihr daraufhin mitgeteilt, dass er nicht die Polizei ist und sie das tun kann, wenn sie es will.

Als sich Insp. CC gegen 23:51 Uhr, somit nur wenige Minuten später, zum angehalten Kfz der Bf in der Kontrollbucht begeben hat, um dort die Amtshandlung weiterzuführen, hat er der 1. Bf in der Folge eröffnet, dass sie mit ihrem Sohn zum rund 400 m entfernt befindlichen WC der Shell-Tankstelle gehen kann. Gleiches hat ihr Insp. DD gesagt, nachdem die 1. Bf wiederholt zum Einreisecontainer vorgegangen ist und gefragt hat, wie lange die Amtshandlung noch dauert. In beiden Fällen haben ihr die genannten Polizeiorgane mitgeteilt, dass die Shell Tankstelle über einen sicheren Begleitweg neben der Autobahn in rund 400 m erreichbar ist. Infolge Dunkelheit und der kalten Temperaturen hat die 1. Bf davon jedoch keinen Gebrauch gemacht und zu Insp. CC gesagt, dass sich ihr Sohn bis zum Erreichen des WC auf der Tankstelle fünf Mal in die Hose machen wird und sie ihn daher auf dem Grünstreifen neben der Anhaltebucht urinieren lassen möchte. Daraufhin hat ihr Insp. CC erwidert, dass dies ein Urinieren in der Öffentlichkeit darstellt.

Aufgrund des vorliegenden und anhand der akustischen Aufzeichnungen erwiesenen Sachverhalts, ist zu keinem Zeitpunkt ersichtlich, dass die einschreitenden Organe des ÖBH wie auch der Polizei dem 3. Bf verboten oder untersagt haben, seinem Bedürfnis nachzugehen. Vielmehr ist sowohl der 1. Bf wie auch dem 5. Bf die Möglichkeit angeboten worden, dass sie den 3. Bf zum WC in der Shell Tankstelle begleiten können, was von diesen bis zum Ende der Amtshandlung nicht in Anspruch genommen worden ist. Sohin kann keinerlei Rede davon sein, dass dem 3. Bf - dies auch in Begleitung anderer Bf - von den einschreitenden Organen nicht gestattet worden ist, eine Toilette aufzusuchen. Das bei der genannten Grenzübergangsstelle selbst kein öffentliches WC vorhanden ist, kann den amtshandelnden Organen dabei jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Was das von der 1. Bf beabsichtigte urinieren lassen ihres Sohnes auf einer Grünanlage neben der Einreisespur auf der Autobahn-Grenzübergangsstelle anbelangt, ist es nicht unzulässig, dass Insp. CC die Bf als Erziehungsberechtigte auf den rechtlichen Umstand hingewiesen hat, dass dies ein Urinieren in der Öffentlichkeit darstellt, um sie davon zu überzeugen, ein solches unrechtmäßiges Handeln nicht vorzunehmen. Damit wird aber weder ein Befehl erteilt noch Zwang ausgeübt.

Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde steht für das LVwG im Hinblick auf diesen unstrittigen Sachverhalt damit fest, dass der 3. Bf in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, nicht verletzt worden ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zu III.

1. Kosten - Rechtsgrundlagen

Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) StF: BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.) idF BGBl. I Nr. 109/2021 sowie des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, StF: BGBl. Nr. 10/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 109/2021, über die Kosten des Beschwerdeverfahrens lauten auszugsweise, wie folgt:

„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35 VwGVG

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

VwGG

Aufwandersatz

§ 47

(1) Die Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben einen Anspruch auf Aufwandersatz nach Maßgabe der §§ 47 bis 59.

(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen hat einen Anspruch auf Aufwandersatz

1. der Revisionswerber im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder der Entscheidung in der Sache selbst;

2. der Rechtsträger im Sinne des Abs. 5 im Fall der Abweisung der Revision.

(3) […]

(4) […]

(5) Der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Revisionswerber zu leisten ist.

§ 53.

(1) Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.

(2) […]“

2. Erwägungen

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

In ihrer Gegenschrift vom 29.2.2022 beantragte die belangte Behörde Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß. Nachdem die BH bei der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen ist, stehen ihr der Vorlageaufwand in Höhe von € 57,40 (§ 1 Z 3 VwG-Aufwandersatzverordnung) und der Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 (§ 1 Z 4) als obsiegende Partei, insgesamt somit ein Aufwandersatzanspruch von € 426,20 zu.

zu IV.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Mag. A m i n g e r

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