LVwG B E GB5/10/2022.020/004; E GB5/10/2022.021/005

E GB5/10/2022.020/004; E GB5/10/2022.021/005Landesverwaltungsgericht06.02.2023

Regest

Baubewilligungsverfahren, Berufungsverfahren, Devolutionsantrag, Geltendmachung der Entscheidungspflicht, Nachbar, Unzuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E GB5/10/2022.020/004; E GB5/10/2022.021/005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.GB5.10.2022.020.004

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerden (1.) des BF1, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die Rechtsanwälte RA1 in ***, und (2.) von BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 sowie BF7, alle wohnhaft in ***, ***, vom 17.10.2022 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 20.09.2022, Zahl: ***, in einem Bewilligungsverfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, (mitbeteiligte Partei: AA, ***, ***, vertreten durch die RA2 in ***),

zu Recht:

I.Den Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, Verfahrensgang:

I.1. Die AA, (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“), ***, ***, ist alleinige Eigentümerin des Grundstückes [NR1], nunmehr inneliegend EZ. [EZ1], vormals inneliegend in der EZ. [EZ2], der KG [KG].

Die mitbeteiligte Partei ist weiters Eigentümerin des Grundstückes [NR2], nunmehr inneliegend in der EZ. [EZ1], vormals inneliegend in der EZ. [EZ3], der KG [KG]. Für dieses Grundstück erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 09.06.2020, Zahl: ***, die baubehördliche Bewilligung gemäß § 17 Abs. 4 Bgld. BauG für die Errichtung von *** Parkplätzen in [KG], ***, nach Maßgabe der mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Planunterlagen.

I.2. BF1, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Erstbeschwerdeführer“), ist mit einem 112/839-Anteil Eigentümer des Grundstückes [NR3], inneliegend in der EZ. [EZ4], der KG [KG].

Die weiteren Beschwerdeführer, wohnhaft in [KG], ***, sind ebenfalls anteilsmäßige Eigentümer an diesem Grundstück, und zwar BF2, geboren am ***, mit einem 112/839-Anteil, BF3, geboren am ***, mit einem 68/839-Anteil, BF4, geboren am ***, mit einem 112/839-Anteil, BF5, geboren am ***, mit einem 112/1678-Anteil, BF6, geboren am ***, mit einem 112/1678-Anteil, und BF7, geboren am ***, mit einem 97/839-Anteil.

Das Grundstück [NR3], KG [KG], der Beschwerdeführer grenzt unmittelbar an das Grundstück [NR1], KG [KG], der mitbeteiligten Partei an.

I.3. Mit Eingabe an die Baubehörde erster Instanz vom 14.12.2021, bei dieser eingelangt am 27.12.2021, stellte die mitbeteiligte Partei das Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage [entfernt]. Mit dem Bauansuchen wurden Projektunterlagen, darunter ein Grundbuchsauszug zum Grundstück [NR1] der KG [KG], zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Ladung vom 16.03.2022, Zahl: ***, beraumte die Baubehörde erster Instanz eine Bauverhandlung an Ort und Stelle zum Bauvorhaben auf dem Grundstück [NR1], KG [KG], für den 04.04.2022 an.

Die Beschwerdeführer erhoben mit nahezu gleichlautenden Schriftsätzen vom 31.03.2022 Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Sie waren bei der Bauverhandlung am 04.04.2022 anwesend. Diese Bauverhandlung wurde unterbrochen und am 15.06.2022 fortgesetzt. Die Ladung für die Verhandlung am 15.06.2022 erfolgte mit Schreiben des Bürgermeisters vom 24.05.2022, Zahl: ***, und bezog sich auf das Bauvorhaben auf dem Grundstück [NR1], EZ. [EZ2], KG [KG]. Auch an der fortgesetzten Verhandlung am 15.06.2022 nahmen die Beschwerdeführer teil.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2022 brachte der Erstbeschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ein und begründete diesen damit, dass die Baubehörde erster Instanz bis dato nicht über das Bauansuchen und die dagegen erhobenen Einwendungen entschieden hat.

Mit Eingabe vom 24.08.2022 legte die mitbeteiligte Partei durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen aktuellen Grundbuchsauszug über die Zusammenführung des Baugrundstückes [NR1] und des Grundstückes [NR2] in der Einlagezahl (EZ.) [EZ1] der KG [KG] vor. Es wurde ein Lageplan über beide Grundstücke vorgelegt und ausgeführt, dass das Schicksal der beiden Grundstücke dadurch untrennbar miteinander verbunden sei und diese als Baugrundstück im Sinne des Bgld. BauG zu qualifizieren seien.

Mit Bescheid vom 20.09.2022, Zahl: ***, erteilte der Gemeinderat der Gemeinde *** der mitbeteiligten Partei über ihr Ansuchen vom 14.12.2021 gemäß § 18 Abs. 7 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Bgld. BauG die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage [entfernt], in der KG [KG] auf Grundlage der mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Planunterlagen sowie unter Einhaltung von Bedingungen und Auflagen.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 17.10.2022 rechtzeitig Beschwerde erhoben.

I.5. Mit Schriftsatz vom 09.11.2022 legte der Bürgermeister die Beschwerde samt Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor. Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes wurde mit Schreiben vom 12.12.2022 der Bauakt betreffend das Grundstück [NR2] der KG [KG] nachgereicht.

II. Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1. Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

II.2. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Bauakten, Zahlen: *** und ***.

Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in das Grundbuch genommen.

Die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

III. Rechtslage:

III.1. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (StF – WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:

§ 73:

„Entscheidungspflicht:

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“

III.2. Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 – Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2022, lauten:

§ 30:

„Baubehörden:

(1) Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister; Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeinderat in den Fällen des § 81 Abs. 1 der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Eisenstädter Stadtrechts, LGBl. Nr. 56/ 2003, in der jeweils geltenden Fassung; sowie § 80 Abs. 1 der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Ruster Stadtrechts, LGBl. Nr. 57/2003, in der jeweils geltenden Fassung, ist Baubehörde erster Instanz der Magistrat und Baubehörde zweiter Instanz der Stadtsenat.

(2) - (5) […].“

§ 21:

„Parteien:

(1) Parteien im Bauverfahren sind

1. der Bauwerber,

2. […],

3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn),

4. […].

(2) - (6) Im Bauverfahren übergangene Parteien können ihre Rechte bis […].“

§ 18:

„Mündliche Bauverhandlung:

(1) - (5) […].

(6) Über ein Ansuchen um Baubewilligung, welche eine mündliche Verhandlung bedarf, ist binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(7) - (8) […].“

IV. Rechtliche Erwägungen:

IV.1. Zur Parteistellung der Beschwerdeführer:

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG sind Parteien im Bauverfahren – unter anderem – die Nachbarn, das sind die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind.

Die Beschwerdeführer sind Anteilseigentümer des Grundstückes [NR3], EZ. [EZ4], der KG [KG]. Weil dieses Grundstück weniger als 15 m von den Fronten des Baues, welcher den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildet, entfernt ist, haben sie in diesem Verfahren Parteistellung.

Die Beschwerdeführer haben im Bauverfahren rechtzeitig öffentlich-rechtliche Einwendungen erhoben und damit ihre Parteistellung hinsichtlich dieser subjektiv-öffentlichen Rechte behalten.

IV.2. Zum Devolutionsantrag:

Gemäß § 30 Abs. 1 Bgld. BauG ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister; Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeinderat.

Nach § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 18 Abs. 6 Bgld. BauG ist über ein Ansuchen um Baubewilligung, welche eine mündliche Verhandlung bedarf, binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

§ 73 Abs. 2 AVG bestimmt, dass wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei auf die Berufungsbehörde übergeht (Devolutionsantrag).

Im vorliegenden Fall brachte der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.07.2022 einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG ein, weil die Baubehörde erster Instanz über das Bauansuchen und die dagegen erhobenen Einwendungen nicht fristgerecht entschieden hat. Das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei, datiert mit 14.12.2021, ist bei der Baubehörde erster Instanz am 27.12.2021 eingelangt. Bei Einbringung des Devolutionsantrages war die Entscheidungsfrist des § 18 Abs. 6 Bgld. BauG von drei Monaten somit verstrichen und lag keine Entscheidung der Baubehörde erster Instanz vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Nachbarn im Rahmen eines erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens kein Rechtsanspruch darauf zu, einen Devolutionsantrag zu stellen. Ein von einem Nachbarn trotzdem gestellter Devolutionsantrag ist vom Gemeinderat als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.04.1988, 88/05/0076).

Nach dieser Judikatur des VwGH kann der Nachbar im Bauverfahren nicht die Entscheidungspflicht geltend machen, solange über ein Bauansuchen oder im Zusammenhang damit stehende Einwendungen eines Nachbarn kein Bescheid ergangen ist. Vor der Entscheidung der Behörde erster Instanz kann somit nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn ist nämlich im Allgemeinen nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt wurde (vgl. VwGH 24.10.2002, 2000/06/0031, mit Hinweis auf VwGH 10.05.1994, 92/05/0268, und 30.06.1994, 93/06/0176).

In dieser Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.11.2006, 2006/06/0259) verweist der VwGH auf die Ausführungen in Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, auf den Seiten 185 ff, wonach ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren zu einem Devolutionsantrag vor Erteilung einer Baubewilligung nicht berechtigt ist, weil eine Verletzung seiner Rechte erst durch die Erteilung der Baubewilligung eintreten kann.

Dem Erstbeschwerdeführer stand in diesem Verfahrensstadium somit kein Recht auf Entscheidung in Bezug auf den von einer anderen – der mitbeteiligten - Partei gestellten Antrag zu (vgl. VwGH 28.11.2006, 2006/06/0259).

Die belangte Behörde (Gemeindevertretung) hätte daher den Devolutionsantrag zurückzuweisen gehabt (vgl. VwGH 24.10.2002, 2000/06/0031, mit Hinweis auf VwGH 27.02.1998, 96/06/0016).

Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat im Spruch des angefochtenen Bescheides über den Devolutionsantrag des Erstbeschwerdeführers überhaupt nicht abgesprochen und diesen nicht – entsprechend der vorangeführten VwGH-Judikatur - zurückgewiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vermag der Nachbar durch die Stellung eines Devolutionsantrages im Sinne des § 73 AVG auch nicht zu bewirken, dass die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht. Begründet wird dies damit, dass durch die Außerachtlassung der Entscheidungspflicht ausschließlich der antragstellende Bauwerber in seinem Recht verletzt wird und eine Verletzung von Rechten eines Nachbarn erst dann eintritt, wenn durch die erteilte Baubewilligung seine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden (vgl. VwGH 07.12.1993, 93/05/0176, mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz daher eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit zur Entscheidung über das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei wahrgenommen. Der Gemeinderat war zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides somit nicht zuständig.

IV.3. Ergebnis:

IV.3.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 leg. cit.) zu überprüfen. Das Landesverwaltungsgericht durfte die Rechtswidrigkeit der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgreifen, auch wenn dies in den Beschwerden nicht releviert wurde.

Nachdem die Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides somit nicht zuständig war, war dieser aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Bei diesem Ergebnis war auf das Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.

IV.3.2. Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland sind die Beschwerden gegen einen Bescheid betreffend die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 18 Abs. 7 Bgld. BauG. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird, wie bereits vorerwähnt, nur über das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei abgesprochen, über den Devolutionsantrag des Erstbeschwerdeführers hingegen nicht entschieden. Im Beschwerdeverfahren ist der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes die Sache des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 01.07.2020, Ro 2017/06/0030, mwN). Das Landesverwaltungsgericht war daher nicht befugt, den Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern und den Devolutionsantrag des Erstbeschwerdeführers selbst zu erledigen.

IV.3.3. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland sieht sich für das fortgesetzte Verfahren zu folgenden Überlegungen veranlasst:

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG).

Mit der vorliegenden Entscheidung sind der Devolutionsantrag des Erstbeschwerdeführers – solange dieser nicht zurückgezogen wird - sowie das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei wieder unerledigt.

Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (vgl. VwGH 30.07.2019, Ra 2018/05/0190, mit Hinweis auf VwGH 27.05.2009, 2007/05/0199).

Das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei umfasste ein Bauvorhaben auf dem Grundstück [NR1] der KG [KG], hierüber wurde ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Dieses bezog sich hingegen nicht auf das Grundstück [NR2] der KG [KG], welches aber im Spruch des angefochtenen Baubewilligungsbescheides der Baubehörde zweiter Instanz vom 20.09.2022 zur Zahl: *** aufscheint. Diesbezüglich ist der Umfang des Bauansuchens zu klären, allenfalls zu ergänzen und das Baubewilligungsverfahren entsprechend durchzuführen.

V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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