LVwG B E F01/16/2025.010/007

E F01/16/2025.010/007Landesverwaltungsgericht11.06.2026

Regest

Verkehrsrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Entziehungsdauer; Verkehrszuverlässigkeit; Nachschulung; Berücksichtigung strafgerichtlicher Verurteilungen; Abänderung von Bescheiden zum Nachteil

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Burgenland E F01/16/2025.010/007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.F01.16.2025.010.007

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde des BF, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 30.09.2025, Zl. ***, betreffend Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

I.Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 25 Abs. 1 und 3 iVm § 26 Abs. 2 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 1 und 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 18/2026, die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B mit der Führerscheinnummer *** für die Dauer von dreizehn Monaten, somit vom 11.06.2026 bis einschließlich 11.08.2026, entzogen. Die Dauer, in welcher dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bereits entzogen worden war, somit ab dem 29.06.2025 bis einschließlich 29.05.2026, war auf die dreizehnmonatige Entziehungsdauer anzurechnen.

II.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 FSG richtet, als unbegründet abgewiesen.

III.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.Feststellungen

Der Beschwerdeführer lenkte am 29.06.2025 ein Kraftfahrzeug, nämlich das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (A), ein *** VW ***, dessen Zulassungsbesitzerin die Mutter des Beschwerdeführers ist und hatte um 18:30 Uhr einen Verkehrsunfall ohne Personenschaden. Er lenkte das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei eine Alkomattestung einen Atemalkoholgehalt von 0,67 ergab. Durch eine sachverständige Rückrechnung ergab sich ein Mindestblutalkoholgehalt von 1,535%.

Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 12.08.2025, Zl. ***, welches vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 19.03.2026 bestätigt wurde, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a Abs. 1 StGB sowie der beharrlichen Verfolgung, der gefährlichen Drohung, der Nötigung und der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.

Dem Urteil des Landesgerichtes *** lag zusammengefasst (unter anderem) der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine ehemalige Partnerin zu einer dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er gegen ihren Willen dreimal in ihr Geschlechtsteil fuhr. Er hat ihre Lebensführung zudem unzumutbar beeinträchtigt, indem er ihr täglich mehrere Nachrichten mit teils beschimpfenden und bedrohlichen oder sexuellen Inhalten schrieb. Schließlich verletzte er sie, indem er sie am Fuß aus dem Bett zog und gegen einen Wäscheständer stieß.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.09.2025 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mit der Führerscheinnummer *** für die Klassen AM und B auf die Dauer von acht Monaten, somit vom 29.06.2025 bis einschließlich 29.05.2026. Unter einem ordnete die belangte Behörde den Besuch einer verkehrspsychologischen Nachschulung an.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst die Annahme der Behörde bestritten wird, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Der hg. Geschäftsfall wurde dem erkennenden Richter mit der ab 12.05.2026 gültigen Geschäftsverteilung zugewiesen.

B.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt wird auf den unbedenklichen Inhalt der Verfahrensakten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer und zeugenschaftlich drei Polizisten einvernommen wurden, gestützt.

Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer am 29.06.2025 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 1,535 lenkte, gründet auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung einheitlichen und glaubhaften Angaben der Zeugen, drei Inspektoren der Landespolizeidirektion. Diese Angaben wurden durch den im Akt befindlichen Alkomattestschein, dem medizinischen Sachverständigengutachten und dem Eichschein des Gerätes untermauert. Die Polizisten führten glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Alkoholkonsum tätigte und bei erster Gelegenheit zugab, vor dem Lenken des Fahrzeuges getrunken zu haben. Erst später habe er einen Nachtrunk behauptet. Im Lichte der widersprüchlichen Angaben gegenüber den Polizisten und dem Umstand, dass es nicht plausibel wäre, dass der Beschwerdeführer innerhalb so kurzer Zeit (rund eine Stunde zwischen Eintreffen in der Polizeiinspektion und dem Unfall bzw. weniger als eine Stunde, wenn der Beschwerdeführer zuvor nach Hause gefahren ist) ohne Angabe eines wichtigen Grundes eine große Menge alkoholischer Getränke schnell zu sich genommen hat.

Die Ausführungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers und den dazugehörigen Umständen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Urteil des Landesgerichtes *** vom 12.08.2025.

C.Rechtliche Beurteilung

1. Rechtslage

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 18/2026, lautet auszugsweise:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.

[…]

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

[…]

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. […]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

[…]“

2. Zum Entzug der Lenkberechtigung im Einzelnen

Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von acht Monaten und legte seinem Bescheid zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 29.06.2025 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem die Wertgrenzen des § 99 Abs. 1 StVO übersteigenden Alkoholpegel gelenkt habe.

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG ist die Verkehrszuverlässigkeit einerseits aufgrund der erwiesenen bestimmten Tatsache und andererseits ihrer Wertung (die gemäß Abs. 4 leg. cit. nach den dort genannten Kriterien vorzunehmen ist) zu beurteilen. Schon daraus ergibt sich, dass das Alter des Betroffenen (für sich) keine entscheidende Rolle spielt. Insbesondere ist demnach nicht auf (abstrakte) kriminologische Wahrscheinlichkeiten der Delinquenz in bestimmten Altersstufen abzustellen, weil die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit, wie sich aus den genannten Bestimmungen unmissverständlich ergibt, stets individueller Natur ist (vgl. VwGH 5.7.2021, Ra 2020/11/0116).

Aufgrund einer (erstmaligen) Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO war die Lenkberechtigung für eine Mindestdauer von sechs Monaten zu entziehen. Dabei handelt es sich um eine Mindestentziehungsdauer.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH 17.2.2026, Ra 2026/01/0011, Rn. 13).

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln, weil die Entziehung der Lenkberechtigung nur für einen solchen Zeitraum zulässig und geboten ist, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Bei der danach zu treffenden Entscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision bekämpfbar (vgl. erneut VwGH 17.2.2026, Ra 2026/01/0011, Rn. 13, mwN).

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ein einheitliches, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat (VwGH 30.1.2020, Ra 2019/11/0090, Rn. 16, mwN).

Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine administrative Maßnahme handelt, die den Zweck verfolgt, verkehrsunzuverlässige Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen, nicht aber um eine Neben- oder Zusatzstrafe (vgl. VwGH 26.4.2018, Ro 2018/11/0004, Rn. 24, mwN).

Beim Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung handelt es sich also nicht um ein Strafverfahren, bei dem das Verbot der reformatio in peius gilt, sondern um ein Administrativverfahren, bei dem das Verwaltungsgericht berechtigt ist, den bekämpften Bescheid nach jeder Richtung hin, somit auch zu Ungunsten des Berufungswerbers, abzuändern (vgl. VwGH 17.11.1992, 91/11/0156, mwN).

Nach dem sog. Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens sind bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Entziehungsbescheid bereits zu berücksichtigen. Die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig wie die wiederholte Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen (vgl. etwa VwGH 11.3.2026, Ra 2024/11/0101, Rn. 19, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nach Entziehung der Lenkberechtigung im angefochtenen Bescheid rechtskräftig wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung, der gefährlichen Drohung, der Nötigung und der Körperverletzung verurteilt. Da diese Delikte keine bestimmte Tatsache im Sinne von § 7 Abs. 1 und 3 FSG darstellen, können diese für sich genommen zwar keinen Entzug der Lenkberechtigung nach sich ziehen, haben jedoch bei der einzelfallbezogenen Beurteilung über die Dauer der Entziehung nicht außer Betracht zu bleiben (vgl. idS etwa VwGH 14.3.2000, 99/11/0185).

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 8 FSG, die für sich genommen bereits eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens drei Monate rechtfertigen könnte (nach entsprechender Würdigung im Sinne von Abs. 4 leg. cit.).

Ob das jeweilige Delikt tatsächlich unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde, ist nicht maßgeblich. Wesentlich ist vielmehr, ob die Begehung derartiger Delikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird (VwGH 24.4.2001, 99/11/0197, mwN). Dies kann im Zusammenhang mit der beharrlichen Verfolgung und der Körperverletzung keinesfalls in Abrede gestellt werden.

Außerdem lag den Verurteilungen außerdem ein im Sinne von § 7 Abs. 4 FSG verwerflicher Sachverhalt zugrunde, in welchem die ehemalige Partnerin des Beschwerdeführers für längere Zeit hindurch in Angst versetzt und in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde.

Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände, nämlich eines Deliktes nach § 99 Abs. 1 StVO sowie den oben dargestellten Verurteilungen erschien die spruchgemäße Entziehung der Lenkberechtigung angemessen.

3. Zur angeordneten Nachschulung

Unter einem ordnete die belangte Behörde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids eine verkehrspsychologische Nachschulung an. Bei der Anordnung einer Nachschulung handelt es sich um eine von der etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung unabhängige Maßnahme (vgl. etwa VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142, mwN). Für die Anordnung der Nachschulung bestand in § 24 Abs. 3 Z 3 FSG eine entsprechende gesetzliche Grundlage und der Beschwerdeführer führte gegen diese Anordnung inhaltlich keinerlei Einwendungen ins Treffen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen war.

4. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Es stellte sich hier im Wesentlichen die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung zu entziehen war, wobei die relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der rechtlichen Beurteilung angeführt wurde. Außerdem handelte es sich bei der Beweiswürdigung sowie der Festsetzung der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung um einzelfallbezogene Beurteilungen, welche nicht mit Revision bekämpft werden können, zumal diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage vorgenommen wurden.

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