LVwG K KLVwG-128/4/2014

KLVwG-128/4/2014Landesverwaltungsgericht04.02.2014

Regest

Jagdausübungsberechtigter, Wildschäden, Haftung, Amtshandlung, Kosten des Verwaltungsverfahrens, Barauslagen, Kommissionsgebühren, Verfahrenseinleitender Antrag, Verschulden <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-128/4/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.128.4.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Ing. xxx, wohnhaft in xxx, xxx, gegen den Spruchpunkt II. - Kosten - des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, eine Kommissionsgebühr für die mündliche Verhandlung vom xxx für drei Amtsorgane und vier halbe Stunden in der Höhe von € xxx zu entrichten, der

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt II. - Kosten - des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, aufgehoben.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Am xxx erstattete die Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaft xxx zu Zahl: xxx eine „Meldung gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975“ und beantragte die Einleitung eines Verfahrens nach § 71 K-JG 2000.

Daraufhin beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung für Montag, den xxx um 13.30 Uhr am Parkplatz des Gemeindeamtes in xxx an und verwies darauf, dass Verfahrensgegenstand der Bericht der Bezirksforstinspektion xxx vom xxx über die Waldverwüstung auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz darstellt.

Am xxx fand in xxx eine Verhandlung statt, in welcher der Vertreter der Bezirksforstinspektion ein forsttechnisches Amtssachverständigengutachten erstattete, und je eine Stellungnahme des wildökologischen Amtssachverständigen, des Bezirksjägermeisters, der Jagdausübungsberechtigten der Gemeindejagd xxx, des nunmehrigen Beschwerdeführers, des Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd xxx und des Hegeringleiters, zu Protokoll genommen.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde am xxx unter der Zahl: xxx einen Bescheid, in welchem sie in Spruchpunkt I. dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b und d K-JG auftrug,

1. bis längstens xxx auf den im Lageplan dargestellten Schadflächen im Bereich der Waldparzellen, Nummern: xxx und xxx, KG xxx, sämtliche sich in der Oberschicht befindliche, bisher ungeschälte feinrindige Fichtenbäume durch Anbringen eines Schälschutzwickels zu schützen und

2. den im Rahmen der regulären Abschussplanung vorgeschriebenen Kahlwildabschuss des Jahres 2013 bis zum xxx zumindest zu 80 % zu erfüllen.

Unter Spruchpunkt II. – Kosten - wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, eine Kommissionsgebühr für die mündliche Verhandlung am xxx in der Höhe von € xxx zu entrichten.

Fristgerecht erhob der Rechtsmittelwerber Beschwerde und rügte darin, dass der angefochtene Bescheid keine konkreten Zahlen hinsichtlich des Umfanges des Abschussauftrages enthalte, da der Abschussplan für die Jagdjahre 2013 und 2014 für den Hegering xxx einen für den gesamten Hegering geltenden gemeinsamen Abschuss, jedoch für das betroffene Revier „Eigenjagd xxx“ keine konkreten Abschusszahlen enthalte. Hinsichtlich der Kostenentscheidung vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass es sich um ein rein amtswegig eingeleitetes Verfahren handle, welches auf einer Meldung der Bezirksforstinspektion xxx beruhe. Eine Vorschreibung nach § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 2 AVG bedürfe als Voraussetzung ein Verschulden des Verpflichteten. Dem Jagdausübungsberechtigten könne ein Verschulden wohl nicht angelastet werden, da der Schälschaden durch Rotwild und nicht durch den Jagdausübungsberechtigten entstanden sei.

Der Gesamtakt wurde zur Entscheidung vorgelegt und fand am xxx eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten statt, an welcher der Beschwerdeführer, eine Vertreterin der belangten Behörde und ein Vertreter des Landesforstdirektors teilnahmen. Ein jagdfachlicher Amtssachverständiger wurde der Verhandlung beigezogen.

In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. 2. zurück, hielt jedoch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. aufrecht und rügte, dass der Ortsaugenschein zufolge Zeitmangels nicht vor Ort direkt, sondern ca. 300 m vor der Schadensfläche stattgefunden habe. Zutreffend sei, dass sich drei Amtsorgane aufgehalten hätten und die Amtshandlung vier halbe Stunden gedauert habe.

Der Vertreter des Landesforstinspektors verwies in dieser Verhandlung auf die forstfachliche Stellungnahme vom xxx, Zahl: xxx, welche er vollinhaltlich aufrechterhielt. Diese lautet: „Zum Berufungsvorbringen der Kostenentscheidung der Bezirkshauptmannschaft xxx zu Lasten des Jagdausübungsberechtigten wird und kann aus forstfachlicher Sicht nichts gesagt werden, da es sich dabei um eine rein rechtliche Frage handelt. Auffallend in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass in den Bescheiden der Jagdbehörden der letzten Jahre in keinem Fall Kommissionsgebühren vorgeschrieben worden sind …..“.

Weiters führte der Vertreter des Landesforstdirektors in der Verhandlung aus, dass

Wildschäden grundsätzlich nicht aufgrund eines Verschulden eines Jagdausübungsberechtigten festgestellt werden, sondern dies im Zug der sogenannten forstlichen Durchforschung der Wälder erfolgt. Im vorliegenden Fall (xxx) handle es sich um ein bekanntes Wildschadensgebiet und erfolge daher seitens des zuständigen Bezirksförsters eine ständige Kontrolle hinsichtlich neu auftretender Wildschäden. Aus forstfachlicher Sicht könne dem Eigenjagdgebiet xxx kein direktes Verschulden vorgeworfen werden, außer, dass es das einzige nordseitig gelegene Jagdgebiet mit einer betriebenen Rotwildfütterung darstelle. Außerdem habe nicht damit gerechnet werden können, dass angrenzende Jagdgebiete die Rotwildfütterung während der Fütterungsperiode einstellen würden. Naturgemäß komme es in solchen Fällen zu einer Rotwildkonzentration an der Fütterung mit einem erhöhten Wildschadensrisiko. Aus diesem Grund könne festgehalten werden, dass der Ortsaugenschein vom xxx aus dem Grund der forstlichen Durchforschung stattgefunden habe.

Der jagdfachliche Amtssachverständige verwies in seiner Stellungnahme in der Verhandlung darauf, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Fütterungen im Eigenjagdgebiet xxx und dem verfahrensgegenständlichen Schadensfall vorhanden gewesen wäre. Der frühe Winter 2012 sei feuchtigkeitsarm gewesen und seien ab ca. 10.01.2013 enorme Schneemengen bzw. schneereiche Niederschläge hinzugekommen. Fütterungen würden aus der Sicht eines Menschen immer für eine bestimmte Anzahl von Wild ausgelegt, in der Natur sehe es allerdings anders aus. Aufgrund des Niederschlags und der Auflösung einer Fütterung in einer Entfernung von ca. 300 m bis 400 m Luftlinie sei es durchaus nachvollziehbar, dass das Wild eine beschickte Fütterung annimmt. Aus jagdfachlicher Sicht würde immer eine Summe von Faktoren zu einer verstärkten Schälung führen wie zB Ruhe im Lebensraum, Fütterungen, die nicht regelmäßig beschickt würden sowie der Umstand, dass ranghöhere Tiere bei der Fütterung stehen und niedere Tiere außen herum warten und den Wald verbeißen.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich unzweifelhaft auf den vorliegenden Verwaltungsakt und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nämlich die Verhandlung.

II.Rechtslage:

Nach § 76 Abs. 1 erster Satz AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amtswegen zu tragen sind, dafür die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (siehe § 76 Abs. 2 AVG).

Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

Nach § 75 Abs. 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeiten der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt.

Der Grund für diese Regelung ist darin zu sehen, dass der aus öffentlichen Mitteln erhaltene Behördenapparat seine Tätigkeit in der Regel kostenlos zu entfalten hat und die Tragung von Kosten durch die Beteiligten nur dann begründet ist, wenn dafür ein besonderer Anlass vorliegt.

Als Barauslagen im Sinn des § 76 AVG – auch sie sind mit den „Auslagen“ in Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit. gemeint – sind alle Aufwendungen zu verstehen, die für die Durchführung der einzelnen konkreten Amtshandlung gemacht werden und die über den allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen.

Bei Kommissionsgebühren nach § 77 AVG handelt es sich nach herrschender Auffassung um eine besondere Art von Barauslagen. Darunter sind nämlich solche Barauslagen (Kosten) zu verstehen, die der Behörde durch Amtshandlungen außerhalb des Amtes erwachsen, wie etwa Reisekosten für Beamte.

Im Verfahrensgegenstand ist festzuhalten, dass ein verfahrenseinleitender Antrag nicht gestellt wurde und auch ein „Verschulden“ im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG nicht vorliegt, zumal es sich um eine Tätigkeit der forstlichen Durchforschung gehandelt hat, welche in weiterer Folge die Verhandlung am xxx auslöste. Mangels Vorliegens eines direkten Verschuldens auf Seiten des xxx liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 76 und 77 AVG nicht vor, weshalb Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben war.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dabei ist darauf zu verweisen, dass die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ihren Ursprung in § 66 Abs. 2 AVG hat und schon bisher eine Zurückverweisung vorgesehen war, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft war. Entfallen ist lediglich das Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es kann daher auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 23.5.1985, 84/08/0085; 19.2.1991, 90/08/0142).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240,-- zu entrichten.

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