LVwG K KLVwG-57/4/2014

KLVwG-57/4/2014Landesverwaltungsgericht13.02.2014

Regest

Rodungsbewilligung, Rodungsfläche, Widmung, Öffentliches Interesse, Forstfachliche Sachverständige, Waldentwicklungsplan, Schutzwirkung des Waldes<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-57/4/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.57.4.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Berufung (Beschwerde) des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom xxx auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung zur Teilrodung auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, im Gesamtausmaß von 2.500 m² abgewiesen. Begründet wurde diese abweisliche Entscheidung wie folgt:

„Bilddokument – Bescheidbegründung“

Dagegen wurde mit Schreiben vom xxx in sinngemäßer Weise das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, wobei darin Folgendes ausgeführt wurde:

„Bilddokument – Berufungs(Beschwerde)vorbringen“

I. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

.

.

.

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren …

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Das erkennende Verwaltungsgericht war daher an die vorgebrachten Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden.

§ 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002 (ForstG) lautet:

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an einer Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstatttung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sid die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) …“

Seitens der belangten Behörde wurde die in Beschwerde gezogene abweisliche Entscheidung unter Zugrundelegung des eingeholten forstfachlichen Amtssachverständigengutachtens damit begründet, dass der beantragten Rodung ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald entgegensteht. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 4 Forstgesetz wurde mit dem Hinweis auf das Fehlen einer rechtskräftigen Widmung der beantragten Rodefläche als Bauland oder Straße verneint.

Letztere Feststellung wird in der vorliegenden Beschwerde nicht als unrichtig bekämpft. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist nun aber entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse an der Durchführung der beantragten Rodung zu verneinen.

Da sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde allein auf das im Siedlungswesen begründete öffentliche Interesse berufen hat – das Vorliegen eines solchen jedoch aus den vorstehenden Gründen zu verneinen ist - war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen, da der Beschwerdeführer auch der auf der forstfachlichen Beurteilung fußenden Feststellung, wonach ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung der zur Rodung beantragten Fläche gegeben ist, insofern nicht wirklich entgegen getreten, als von ihm begehrt wurde, die Rodung im öffentlichen Interesse des Siedlungswesens gemäß § 17 Abs. 3 und Abs. 4 ForstG zu bewilligen.

Jedenfalls waren die nicht auf gleicher fachlicher Ebene beruhenden Beschwerdeausführungen nicht dazu geeignet, die Verwertbarkeit des dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten forstfachlichen Amtssachverständigengutachtens nicht zu widerlegen.

Ein besonderes – und damit einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG entgegenstehendes – öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt (RV 970 Blg. NR XXI. GP). Entsprechend dem Waldentwicklungsplan kommt der gegenständlichen Waldfläche eine mittlere Wohlfahrtswirkung zu, welche Einstufung sich entsprechend den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen auch mit den Gegebenheiten in der Natur deckt, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die Waldausstattung im Umkreis von 2.500 m um die Rodefläche lediglich 27 % beträgt.

Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.

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