LVwG K KLVwG-636/10/2014

KLVwG-636/10/2014Landesverwaltungsgericht23.06.2014

Regest

Bienen- und Werkzeughütte, Landschaftsraum, naturschutzrechtliche Bewilligung, Bienenstöcke, Werkzeug- und Gerätehütte, nachhaltige Beeinträchtigung, naturschutzfachliche Amtssachverständige<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-636/10/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.636.10.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Gemeinde xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 21.11.2013, Zahl:xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Der Antrag des xxx, vom 17.06.2013 gerichtet auf die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, wird

a b g e w i e s e n.

Die Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 52,30 entfällt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit der Eingabe vom 17.06.2013 ersuchte xxx die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle xxx, KG xxx. Weiters schloss er diesem Antrag einen Lageplan, eine Baubeschreibung und eine Lichtbildablichtung an.

Die belangte Behörde räumte mit Schreiben vom 21.06.2013 der Gemeinde xxx die Möglichkeit ein zum geplanten Vorhaben eine Stellungnahme abzugeben.

In ihrer Eingabe vom 30.07.2013 führte die Beschwerdeführerin Gemeinde xxx aus, dass gegen das geplante Bauvorhaben kein Einwand erhoben werde.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 02.08.2013 im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller xxx einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Nebererwerbsbetrieb bewirtschaften würde. Die selbst bewirtschafteten Gesamtflächen des Betriebes würden 3,55 ha (3,44 ha Eigentumsfläche und 0,11 ha Pachtfläche) betragen. 3,03 ha würden als Wiesen und Weide und 0,52 ha würden als Wald und Sonstiges genutzt werden. Am Betrieb würden ganzjährig 6 Rinder, 2 Pferde, 2 Mastschweine und 5 Legehennen gehalten werden. Die Bewirtschaftung von 10 Bienenvölkern sei vorgesehen. Der Antragsteller beabsichtige auf dem Grundstück xxx, KG xxx (Nutzungsart Wald) eine Bienen- und Werkzeughütte mit den Außenabmessungen von 2 m x 3 m zu errichten. Um die noch anzuschaffenden 10 Bienenstöcke ordnungsgemäß unterzustellen und warten zu können, sei die geplante Bienen- und Werkzeughütte am vorgesehen Standort unter der Voraussetzung, dass in den nächsten zwei bis drei Jahren 10 Bienenvölker bewirtschaftet werden würden, geeignet und erforderlich. Die geplante Baumaßnahme würde somit im Zusammenhang mit der auf Erzielung eines zusätzlichen landwirtschaftlichen Einkommens ausgerichteten Bewirtschaftung von 10 Bienenvölkern stehen und würde einen Beitrag zur Existenzsicherung des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes leisten.

Der naturschutzfachliche Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 12.08.2013 nachstehendes aus:

„Die geplante Bienen- und Werkzeughütte soll auf der Parz. Nr. xxx KG xxx errichtet werden. Die Parzelle ist laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland" gewidmet.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Hütte mit den Abmessungen: 3,00 m x 2,00 m und einer maximalen Höhe von 2,50m. Das Bauwerk wird in Holzbauweise errichtet. Als Fundamente sind Punktfundamente vorgesehen. Das Dach wird als Satteldach mit 15° Neigung ausgeführt. Als Dachdeckung ist eine Ziegeldeckung geplant.

Gutachten i. e. S.

Das Gebäude soll 200m nordwestlich der Siedlung „Kleinhattenberg" auf 750m Seehöhe errichtet werden. In der Nähe (100m entfernt) des geplanten Aufstellungsorts befinden sich zwar Wohnobjekte der Siedlung „xxx". Das geplante Bauvorhaben bildet mit ihnen aber keinen optischen Zusammenhang. Die Hütte wird somit in der freien Landschaft errichtet.

Der geplante Aufstellungsort scheint nicht geeignet, da die Bienen- und Werkzeughütte dort sehr exponiert steht und das Landschaftsbild mehr als notwendig beeinflusst. Darüber hinaus liegt der geplante Aufstellungsort in der roten Zone der Wildbach- und Lawinenverbauung, wo eine Sonderbewilligung notwendig wäre.

Wird der Standort soweit Richtung Osten verlegt, sodass er östlich des Weges zu liegen kommt (ca. 8m) wird das Landschaftsbild kaum noch gestört und er befindet sich auch nicht mehr in der roten Zone der Wildbach- und Lawinenverbauung. Ein entsprechender Lageplan ist nachzureichen.

Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Haushalts der Natur ist dort nicht zu erwarten.

SchIussfeststellung

Aus naturschutzfachlicher Sicht besteht kein Einwand gegen das Vorhaben bei Einhaltung folgender Auflagen.

Auflagen:

1. Die Bienen- und Werkzeughütte ist entsprechend dem Einreichprojekt (mit neuem Lageplan) plangemäß zu errichten.

2. Sämtliche Baustoff-Restmassen sind nach Abschluss der Bauarbeiten restlos zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

3. Die vegetationsfreien, umliegenden Flächen sind mit einer standortgerechten Saatgutmischung zu begrünen.“

Mit Erledigung vom 13.08.2013 wurden sowohl das naturschutzfachliche als auch das landwirtschaftsfachliche Gutachten dem Antragsteller xxx mit der Möglichkeit innerhalb einer näher genannten Frist eine Stellungnahme abzugeben übermittelt.

In seiner Eingabe vom 19.8.2013 führte der Antragsteller xxx aus, dass die Situierung des Objektes mit dem bereits erfolgten Baubeginn festgelegt sei und von einer Lageänderung keine Rede gewesen sei.

In der Folge erstattete der naturschutzfachliche Amtssachverständige ein neuerliches naturschutzfachliches Gutachten vom 21.11.2013, in welchem dieser folgendes ausführt:

„Die geplante Bienen- und Werkzeughütte soll auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx, errichtet werden. Die Parzelle ist laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland" gewidmet.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Hütte mit den Abmessungen: 3,00 m x 2,00 m und einer maximalen Höhe von 2,50 m. Das Bauwerk wird in Holzbauweise errichtet. Als Fundamente sind Punktfundamente vorgesehen. Das Dach wird als Satteldach mit 15° Neigung ausgeführt. Als Dachdeckung ist eine Ziegeldeckung geplant.

Gutachten i. e. S.

Das Gebäude soll 200m nordwestlich der Siedlung „xxx" auf 750m Seehöhe errichtet werden. In der Nähe (100m entfernt) des geplanten Aufstellungsorts befinden sich zwar Wohnobjekte der Siedlung „xxx". Das geplante Bauvorhaben bildet mit ihnen aber keinen optischen Zusammenhang. Die Hütte wird somit in der freien Landschaft errichtet.

Der geplante Aufstellungsort scheint geeignet, da die Bienen- und Werkzeughütte am Waldrand zu liegen kommt und durch ihre Ausführung (altes Holz) kaum in Erscheinung tritt. Eine Belastung des Landschaftsbildes ist nicht zu erwarten.

Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Haushalts der Natur ist dort ebenfalls nicht zu erwarten.

Schlussfeststellung

Aus naturschutzfachlicher Sicht besteht kein Einwand gegen das Vorhaben bei Einhaltung folgender Auflagen.

Auflagen:

1. Die Bienen- und Werkzeughütte ist entsprechend dem Einreichprojekt plangemäß zu errichten.

2. Sämtliche Baustoff-Restmassen sind nach Abschluss der Bauarbeiten restlos zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

3. Die vegetationsfreien, umliegenden Flächen sind mit einer standortgerechten

Saatgutmischung zu begrünen.“

Mit dem Bescheid vom 21.11.2013, Zahl: xxx erteilte die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau dem Antragsteller xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, nach Maßgabe dereingereichten Pläne und Beschreibungen sowie unter Einhaltung nachstehender Auflagen:

„1. Die Bienen- und Werkzeughütte ist entsprechend dem Einreichprojekt plangemäß zu errichten.

2. Sämtliche Baustoff-Restmassen sind nach Abschluss der Bauarbeiten restlos zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

3. Die vegetationsfreien, umliegenden Flächen sind mit einer standortgerechten

Saatgutmischung zu begrünen.

4. Diese Bewilligung erlischt, wenn nicht spätestens ab dem Jahr 2016 ständig mindestens 10 Bienenvölker bewirtschaftet werden.“

Gegen diesen Bescheid vom 21.11.2013 erhob die Gemeinde xxx rechtzeitig die Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte darin nachstehendes aus:

„1. Die Parzelle xxx, KG xxx ist laut Katastereintrag als " WALD"

kategorisiert und gemäß Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx ebenfalls als" WALD" ausgewiesen und daher für eine Bebauung ohne vorherige Rodung nicht geeignet.

2. In der Begründung wird aber ausgeführt, dass das erwähnte Grundstück als

"Grünland" für die Land- und Forstwirtschaft gewidmet sei.

3. Im Bescheid fehlt das Gutachten bzw. die Stellungnahme der zuständigen

Forstbehörde.

4. Weiters geht aus dem Akt hervor, dass die Hütte bereits errichtet wurde. Es stellt sich daher die Frage, warum für die Bewirtschaftung als Bienenhütte erst ab dem Jahre 2016 Bienenvölker vorhanden sein sollen. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass die erwähnte Hütte für andere Zwecke verwendet wird. In unmittelbarer Nähe befindet sich auch ein, Fischteich.“

Die belangte Behörde hat den bezugshabenden Verwaltungsakt vorgelegt und um Entscheidung ersucht.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren holte das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein landwirtschaftliches Gutachten ein. In seinem Gutachten vom 26.03.2014 führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige nachstehendes aus:

„1. Auftrag und Zweck des Gutachtens:

Mit Schreiben vom 27. Jänner 2014 ersucht das Landesverwaltungsgericht Kärnten um eine landwirtschaftsfachliche Beurteilung, ob das erstinstanzliche Fachgutachten als vollständig und zutreffend zu qualifizieren ist, oder ob eine anders lautende fachliche Beurteilung möglich ist.

2. Grundlagen für Befund und Gutachten

Ortsaugenschein am 19.03.2014

Akt

Grundbuchsauszug

3. Befund

xxx suchte am 17.06.2013 bei der BH Spittal um die naturschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer "Bienen- und Werkzeughütte" an. Der Konsenswerber hat die gegenständliche, als Bienenhütte bereits in Verwendung befindliche Hütte erworben und vom alten Standort in der Umgebung an den nunmehrigen Standort verlegt.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Naturschutzverfahrens wurde das im Folgenden zitierte landwirtschaftliche Fachgutachten erstellt:

"Wegen oben angeführter Baumaßnahme wurde am 2.8.2013 eine örtliche Erhebung durchgeführt. xxx bewirtschaftet seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vlg. in der Gemeinde xxx gemeinsam mit Familienangehörigen als Nebenerwerbsbetrieb. Die selbstbewirtschafteten Gesamtflächen des Bergbauernbetriebes der Zone 2 betragen 3,55 ha (3,44 ha Eigentumsfläche und 0,11 ha Pachtfläche), wovon 3,03 ha als Wiesen und Weide und 0,52 ha als Wald und Sonstiges genutzt werden. Am Betrieb werden ganzjährig 6 Rinder, 2 Pferde, 2 Mastschweine und 5 Legehennen gehalten. Die Bewirtschaftung von 10 Bienenvölkern ist vorgesehen. Xxx beabsichtigt auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx (Nutzungsart Wald) eine Bienen- und Werkzeughütte mit Ausmaßen von 2 m x 3 m zu errichten. Um die, noch anzuschaffenden 10 Bienenstöcke ordnungsgemäß unterstellen und warten zu können, ist die geplante Bienen- und Werkzeughütte am vorgesehenen Standort unter der Voraussetzung, dass in den nächsten 2-3 Jahren 10 Bienenvölker bewirtschaftet werden, geeignet und erforderlich. Die geplante Maßnahme steht somit im Zusammenhang mit der, auf Erzielung eines zusätzlichen landwirtschaftlichen Einkommens ausgerichteten Bewirtschaftung von 10 Bienenvölkern und bewirkt einen Beitrag zur Existenzsicherung für den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb vlg Schmied in 9853 Gmünd, Saps 8."

Gemäß aktuellem INVEKOS-Infoblatt (in welchem förderungsrelevante Wiederkäuer erfasst sind), hält der Konsenswerber folgenden Tierbestand:

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Zusätzlich wird die im erstinstanzlichen Gutachten beschriebene Tierhaltung (2 Mastschweine, 2 Pferde, 5 Legehennen) betrieben.

Das Ausmaß an Eigenfläche ist (inzwischen) demnach geringfügig höher, als im erstinstanzlichen Gutachten angegeben: es sind 3,8090 Hektar.

Der Konsenswerber gab im Zuge des Ortsaugenscheines zu Protokoll, dass er die gegenständliche Hütte überwiegend als Werkzeug- und Gerätehütte in Zusammenhang mit der Teichbewirtschaftung nutzen wolle. Von einer Nutzung als Bienenhütte wolle er vorerst absehen, schließe dies aber nicht grundsätzlich für alle Zeiten aus.

Die Hütte ist unmittelbar an einem vom Konsenswerber zur Forellenzucht genutzten Teich situiert:

Die ursprünglich offene Seite der Bienenhütte wurde mit einer Bretterschalung samt Fenstereinbau verschlossen (siehe Foto). Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines war keinerlei Mobiliar in der Hütte,

lediglich Werkzeug und Gerät für die Teichbewirtschaftung waren abgestellt.

4. Gutachten

Der Konsenswerber ist Inhaber eines kleinstrukturierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Betrieb vlg Schmied). Die gegenständliche Hütte findet im Produktionszweig Forellenzucht im Rahmen dieses existierenden Betriebes Verwendung. Insofern ist auch die Situierung an der gegenständlichen Stelle erforderlich. Die Forellenzucht steuert etwa € 450.- jährlich zum gesamten landwirtschaftlichen Einkommen bei.

Dieser Aussage liegt eine Annahme von einem jährlichen Besatz mit 500 Setzlingen und einem Abfischgewicht von 350 g / Forelle zu Grunde. Unterstellt wird Absatz an Endverbraucher (Direktvermarktung) zum durchschnittlichen Preis von € 17 / kg LG. Ein Totalausfall alle 20 Durchgänge (= berücksichtigt durch Reduktion des effektiven Erzeugerpreises von € 18.- auf € 17.-) ist ebenso wie ein ständiger Verlust von 6% (Fischreiher, Verletzungen etc.) einkalkuliert. Daraus ergibt sich eine Leistung von jährlich 165 kg Fisch (= 500 Setzlinge - 6% Ausfall x 0,35 kg = 165 kg Fisch) Multipliziert mit € 17.- / kg Fisch = rund € 2.800.-. An variablen Kosten sind dieser Rechnung die Besatzkosten (Setzlinge ca. € 0,30 / Stk.), Futterkosten jährlich (€ 1,35/ kg Fertigfutter x 170 kg Futter), variable Transportkosten und variable Kosten für Gebrauchsgegenstände berücksichtigt (= in Summe € 2.350.-). Daraus ergibt sich ein Deckungsbeitrag von € 450.- jährlich.

Die Hütte ist funktionell und kann auf Grund des Grundrisses (lang und schmal) auch schlecht einem theoretischen Freizeitzweck dienen (Bestückung mit Mobiliar). Das gegenständliche Bauvorhaben ist nach Art, Größe und Situierung für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich und spezifisch.

Das landwirtschaftsfachliche Gutachten im Verfahren bei der BH Spittal wird inhaltlich bestätigt.“

Weiters wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein naturschutzfachliches Gutachten eingeholt. Diesem Gutachten vom 14.04.2014 ist zu entnehmen:

„Die Gemeinde xxx hat gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 21.11.2013 (xxx) berufen. Der gegenständliche Akt, Zahl: KLVwG-636/2/2014, xxx, wurde am 28. Jänner 2014 zur naturschutzfachlichen Begutachtung übermittelt.

Auf Anfrage der BH wurde vom Landesverband für Bienenzucht mitgeteilt, dass xxx kein Mitglied des Landesverbandes ist und daher nicht beurteilt werden kann, ob die Hütte für die Bienenzucht erforderlich ist. Auf Anfrage teilt der landwirtschaftliche ASV der BH mit, dass xxx zwar keine Bienen besitzt, aber wenn er in den nächsten 2 bis 3 Jahren 10 Bienenvölker bewirtschaftet, dann wäre die Hütte als Nebenerwerb für den Betrieb geeignet und erforderlich. Hier wäre anzumerken, dass xxx im Beschwerdeverfahren gegenüber dem ASV für Landwirtschaft (festgehalten im Gutachten vom 26. März 2014, Seite 3) mitteilte, dass er "von einer Nutzung als Bienenhütte vorerst absehen will und in nächster Zeit nicht vor hat, Bienenstöcke aufzustellen."

Das Naturschutzgutachten des ASV der BH vom 12. 8. 2013 führt aus, dass die Hütte in der freien Landschaft errichtet werden soll und der Standort aus fachlicher Sicht nicht geeignet ist, da durch die exponierte Lage das Landschaftsbild beeinträchtigt wird und der Standort als Rote Zone ausgewiesen ist. Der ASV schlägt vor, dass der geplante Standort der Hütte nach Osten verschoben wird. Dieser Vorschlag wurde vom Konsenswerber nicht aufgegriffen wie aus dem Verfahrensablauf im Akt ersichtlich wird.

Der ASV für Wildbach- und Lawinenverbauung stellt fest, dass das geplante Objekt in der gelben Zone (nahe der Roten Zone) situiert werden soll. Im Hochwasserfall ist mit einer Überflutung zu rechnen, jedoch rechnet er mit keiner nachhaltigen Beschädigung des Objektes und die Standortsicherheit ist daher als begrenzt gegeben zu beurteilen.

Im Verfahren wird xxx von der Naturschutzbehörde zur Kenntnis gebracht, dass die geplante Hütte auf einer Waldparzelle errichtet werden soll und daher um eine Rodungsbewilligung anzusuchen wäre.

Bei Durchsicht der Aktenlage konnte festgestellt werden, dass das Naturschutzgutachten vom 12.8.2013 durch ein weiteres Naturschutzgutachten (21.11.2013) ersetzt wurde. Im neuerlichen Gutachten wird von der Forderung den Standort zu verschieben, Abstand genommen und der eingereichte Standort nachträglich als geeignet angesehen. In weiterer Folge wurde xxx ein naturschutzrechtlicher Bescheid ausgestellt, gegen den die Standortgemeinde berufen hat. Eine Rodungsbewilligung wurde nicht erteilt. Ob eine Nichtwald-Feststellung erfolgte, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor.

Die Berufung der Gemeinde xxx wird damit begründet, dass das Grundstück xxx, KG xxx, als Wald ausgewiesen ist und eine Rodungsbewilligung erforderlich wäre. Die in der Zwischenzeit errichtete Hütte soll als Bienenhütte dienen, jedoch erst ab dem Jahr 2016. Es wird vermutet, dass die Hütte anderen Zwecken dient, da unmittelbar neben der Hütte ein Fischteich errichtet wurde.

Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 2. April 2014 wurde die Bienen- und Werkzeughütte auf Grundstück xxx, KG xxx, begutachtet. Die Holzhütte mit Ziegeldeckung steht am Waldrand und weist einen Grundriss im Ausmaß von ca. 2 x 3 m und eine Firsthöhe von 2,5 m auf. Es handelt sich hierbei um ein Bestandsobjekt, das auf Grundstück xxx überstellt und weitere Folge umgebaut wurde. Gegenüber der ursprünglichen Bauart wurde die Hütte umgebaut. Anstelle der Fächer für die Bienenstöcke wurde eine durchgehende Bretterwand errichtet (siehe auch Foto im Akt).

Die Hütte befindet sich in der freien Landschaft und ist mit einem Stacheldrahtzaun umgeben. Die nähere Umgebung wird von Grünlandflächen und einem Auwaldbestand entlang der xxx geprägt. Das nächstgelegene Gebäude, eine Holzhütte im Südwesten, befindet sich ca. 80 m entfernt und die nächstgelegenen Wohnobjekte stehen in einer Entfernung von ca. 110 und 150 m. Unmittelbar neben der Hütte befindet sich ein kleiner Fischteich im Ausmaß von ca. 6 x 4 m (ca. 1 m tief). Der Teich ist mit einer Folie ausgelegt und weist einen rechteckigen Grundriss auf. Es handelt sich hierbei um eine naturferne Ausgestaltung. Weiters beinhaltet der Teich einen Steg und eine Zu- und Ableitung aus/zu dem angrenzenden Bach. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines war zwar Wasser im Teich, jedoch der Zufluss unterbunden. Der Teich wurde im Jahr 2010 durch die BH Spittal genehmigt. Die Auflagen 3 und 4 des ASV für Naturschutz lauten:

,,3. Die Uferlinie und die Böschungen des Teiches sind unregelmäßig und naturnah auszugestalten.

4. Die Errichtung eines Holzunterstandes bzw. einer Fischerhütte am Teich ist aus naturschutzfachlicher Sicht aufgrund einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft und des Landschaftsbildes (Verhüttelung) nicht gestattet'.

Die Hütte befindet sich im Randbereich des Auwaldes (Grauerle, Traubenkirsche, Weidenarten, Esche, Schwarzer Holunder etc.). Der Waldbestand ist stark aufgelichtet und wird regelmäßig beweidet. Grauerlen-Auwälder gehören zu den gefährdeten Biotoptypen (siehe Rote Listen der gefährdeten Biotope Österreichs und Kärntens). Durch die Beweidung kommt es zu einer nachteiligen Veränderung des Pflanzenbewuchses. Die Strauchschicht fehlt fast zur Gänze und die typischen Auwaldpflanzen wie Lerchensporn, Buschwindröschen, Brombeere, Taubnessel etc. werden zunehmend von Gräsern und anderen für Weideflächen typische Pflanzenarten verdrängt. Bei weiterer Auflichtung entwickelt sich der Bestand zu einer Hutweide und der Waldcharakter geht zunehmend verloren.

Im Gutachten des ASV für Landwirtschaft vom 26. März 2014 wird auf Seite 3 festgehalten, dass der Konsenswerber „von einer Nutzung als Bienenhütte vorerst absehen will, schließe dies aber nicht grundsätzlich für alle Zeiten aus …“. Weiters wird angeführt, dass er die Hütte als Werkzeug- und Gerätehütte im Zusammenhang mit der Teichbewirtschaftung nutzen wolle.

Hier stellt sich die Frage, was nun tatsächlich der Zweck der Hütte ist, wenn im Antrag eine Bienenhütte beantragt wird. Im Wasserrechtsbescheid zum Teich als Auflage die Errichtung einer Hütte untersagt wird und letztlich in der Hütte Geräte für die Teichbewirtschaftung enthalten sind. Tatsache ist, dass sowohl die Hütte als auch der Teich auf dem Grundstück errichtet wurden, das in der Natur einen Grauerlen-Auwald (Feuchtgebiet gemäß § 8, K-NSG 2002) darstellt. Grabungen und Anschüttungen sowie sonstige nachhaltige Beeinträchtigungen sind in Feuchtflächen generell verboten.

Aus naturschutzfachlicher Sicht sind gegen die Errichtung der Bienen-/Fischer-/Werkzeughütte Versagungsgründe geltend zu machen. Da die exponierte Lage des Standortes einen klassischen Fall einer Verhüttelung darstellt. Es handelt sich hierbei um einen naturnahen Landschaftsteil (xxxfluss, Auenwaldrest und Grünland-flächen). Durch die Errichtung der Holzhütte an dem exponierten Punkt (Randlage Auwald) wird das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst. Die Hütte befindet sich am Rand des Auwaldes, jedoch noch auf der Waldparzelle und im Traufenbereich der Bäume. Die Bebauung der Feuchtfläche führt zwar nur zu einem geringen Auenwaldflächenverlust, jedoch handelt es sich hierbei um eine ex lege geschützte Fläche auf der sonstige den Lebensraum gefährdende Maßnahmen verboten sind.“

In dieser Verwaltungssache fand am 26.05.2014 am Sitz des Landesverwaltungs-gerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Amtssachverständigen xxx und xxx, der Vertreter der Beschwerdeführerin, der Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung sowie der Vertreter der belangten Behörde gehört.

II. Rechtslage und Erwägungen:

Artikel 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF bestimmt:

„Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über.“

Entsprechend der Bestimmung Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurden mit 01.01.2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren ging auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung der Gemeinde xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 21.11.2013, Zahl: SP3-NS-2204/2013 (012/2013), ist daher als Beschwerde im Sinne des Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin Gemeinde xxx gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 21.11.2013, Zahl: xxx ,der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau, mit welcher dem Antragsteller xxx die Bewilligung für die Errichtung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen nach den Bestimmungen § 5 Abs. 1 lit.i in Verbindung mit § 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erteilt wurde.

Entsprechend der Bestimmung § 53 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002), LGBl 79/2002 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013 kommt der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, ein Rechtsanspruch darauf zu, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie darf zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 8 B-VG erheben.

Das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx liegt im Gemeindegebiet der Gemeinde xxx, weshalb der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch dahingehend zukommt, dass im vorliegenden Bewilligungsverfahren nach § 5 Abs. 1 lit. i K-NSG 2002 die in § 9 leg. cit. umschriebenen Interessen gewahrt werden.

Soweit der Vertreter der belangten Behörde meint der Beschwerdeführerin seien die Rechtsfolgen der Präklusion entgegen zu halten, weil sie in ihrer Eingabe vom 30.07.2013, welche über Aufforderung der belangte Behörde erstattet wurde, keine Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erhoben habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäß § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 der Verlust der Parteistellung nur dann eintreten kann, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen der Präklusion hingewiesen wurde (vergleiche dazu VwGH 04.04.2002, 2000/06/0090).

Mit der Novelle zum Kärntner Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 44/2000 wurde nach dem Willen des Gesetzgebers die Rolle und Verantwortlichkeit der Gemeinden im Bereich des Naturschutzes gestärkt. Der Gesetzgeber führte in den Erläuterungen zu dieser Novelle aus, dass bislang den Gemeinden lediglich ein Anhörungsrecht zugestanden sei und sie nunmehr einen Rechtsanspruch darauf erlangen würden, dass im Bewilligungsverfahren nach den §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 bei der Entscheidung die im § 9 umschriebenen Interessen gewahrt würde. Diese Parteistellung im Verwaltungsverfahren inkludiere auch einen Anspruch zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof. Damit trete die Gemeinde, jeweils bezogen auf ihren örtlichen Wirkungsbereich, ergänzend zum Naturschutzbeirat als Interessenwahrer und Anwalt des Natur- und Umweltschutzes auf. Diese Parteistellung beziehe sich nur auf die Möglichkeit, eine nachprüfende Kontrolle erteilter Bewilligungen durchsetzen zu können, nicht jedoch schließe diese Parteistellung das Recht ein, gleichsam als „Nebenintervenient“ des Antragstellers auch Rechtsmittel gegen eine (teilweise) Versagung von Bewilligungsanträgen zu ergreifen.

§ 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bestimmt:

„In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.

§ 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 hat folgenden Inhalt:

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig, nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtig würde.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder

c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

(3) eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,

c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftraumes wesentlich gestört würde,

d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder

e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen oder Ähnliches wesentlich beeinträchtig würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.

Soweit die belangte Behörde meint, die Beschwerdeführerin hätte kein taugliches Beschwerdevorbringen erstattet, ist ihr entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin Gemeinde xxx in ihrer Eingabe vom 16.12.2013 unter anderem ausgeführt hat, dass fragwürdig sei, aus welchen Gründen erst ab dem Jahr 2016 Bienenvölker vorhanden sein müssten, weshalb davon auszugehen sei, dass die Hütte für andere Zwecke verwendet werden würde. Dieses Vorbringen kann dahingehend qualifiziert werden, dass die Beschwerdeführerin eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes (§ 9 Abs. 3 Kärntner Naturschutzgesetz 2002) durch das geplante Vorhaben befürchtet. Die Regelung § 53 Kärntner Naturschutzgesetz räumt der Gemeinde ein subjektives öffentliches Recht dahingehend ein, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden (vergleiche dazu zur Tiroler Rechtslage VwGH 09.03.1998, 97/10/0145).

Der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige schildert in seinem Gutachten vom 14.04.2014 sowie anlässlich seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.05.2014 nachvollziehbar den betroffenen Landschaftsraum. Diesen Landschaftsraum beschreibt er dahingehend, dass der Standort der gegenständlichen Baulichkeit in der Natur am Randbereich der Parzelle xxx in der KG xxx gelegen ist. Dieser Bereich stellt in der Natur einen Auwald dar. Die Flächen flussaufwärts des xxxflusses auf der orographisch rechten Uferseite sind mit wenigen Ausnahmen Teil eines Gründlandkomplexes, der sich nach Norden hin fortsetzt und östlich der xxx von einem Siedlungsgebiet begrenzt wird. Nach Süden hin beginnt am orographisch rechten xxxufer die Siedlung südlich der xxxbrücke bzw. der Zufahrtsstraße der Ortschaft xxx. Der Standort des geplanten Bauwerkes stellt eine exponierte Lage dar. Dies ergibt sich sowohl aus dem Gutachten, welches die belangte Behörde eingeholt hat (naturschutzfachliches Gutachten vom 12.08.2013), sowie aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten vom 14.04.2014. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Standort der geplanten Holzhütte an einem exponierten Punkt, sowie zudem in Randlage des Auwaldes befindet, folgert der naturschutzfachliche Amtssachverständige nachvollziehbar, dass das Landschaftsbild nachhaltig, nachteilig beeinflusst als auch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt wird. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige wertet das geplante Vorhaben als Verhüttelung der Landschaft, zumal es sich innerhalb eines größeren Grünlandkomplexes, welcher zudem in Randlage eines Feuchtgebietes gelegen ist, befindet. Daraus ist abzuleiten, dass entsprechend der Bestimmung § 9 Abs. 1 lit. a und c des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden durfte.

Anhaltspunkte für ein Vorgehen entsprechend der Bestimmungen § 9 Abs. 7 leg. cit. hat der Antragsteller xxx weder geliefert, noch hat das vorliegende Beweisverfahren entsprechende Hinweise ergeben. Aufgrund der Stellungnahme des Antragstellers Walter xxx vom 19.08.2013 war die grundsätzlich auch für das Verwaltungsgericht bestehende Möglichkeit eine Projektänderung zu veranlassen bzw. zu genehmigen nicht in Betracht zu ziehen, weil dieser darin dezidiert eine Lageänderung ausschloss.

Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten landwirtschaftsfachlichen Gutachten vom 26.03.2014 samt dessen Ergänzung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.05.2014 konnte nicht gefolgt werden, zumal dieses nicht auf das eingereichte Projekt „Bienen- und Werkzeughütte“ abstellt, sondern auf eine Nutzung als „Werkzeug- und Gerätehütte für die Teichbewirtschaftung“.

III. Ergebnis:

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240,-- zu entrichten.

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