LVwG K KLVwG-1995-1997/2/2014

KLVwG-1995-1997/2/2014Landesverwaltungsgericht14.07.2014

Regest

Feuermauer, Leichtbauweise, brandschutz- und lärmschutztechnisches Gutachten, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, Nachbarrechte, Verletzung der Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde, Fristsetzungsantrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1995-1997/2/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1995.1997.2.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerden 1.) der xxx, 2.) der xxx und 3.) des xxx, alle vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 17.09.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-9/Mag.Hu, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Den unter 1.) bis 3.) angeführten Beschwerden wird

s t a t t g e g e b e n ,

der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 17.09.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-9/Mag.Hu, wird

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Stadtrat der Stadtgemeinde Spittal an der Drau

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II. Die beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 30.06.2014 eingelangte Beschwerde der xxx, xxx und xxx betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 iVm 8 VwGVG als verfrüht und mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung

z u r ü c k g e w i e s e n.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Baubewilligungsansuchen vom 17.03.2010, ersuchte der Baumeister xxx, um die Erteilung der Baubewilligung für den Um-, Zu- und Aufbau beim Wohn- und Geschäftshaus xxx auf der Parzelle .xxx, Katastralgemeinde (KG) xxx.

Nach Durchführung des Vorprüfungsverfahrens (Vorprüfung datiert mit 31.03.2010, 15.05.2010 und 16.04.2010) wurde mit der Kundmachung vom 11.05.2010, Zahl: 32-1310/2010-222-Ing. Fro/MG, durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 26.05.2010 an Ort und Stelle (Treffpunkt xxx) anberaumt.

Im Rahmen der am 26.05.2010 durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung wurde vom Verhandlungsleiter in der Verhandlungsniederschrift festgehalten, dass die Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen, xxx, des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes – Brandverhütung Feuerpolizei vom 25.05.2010 vorliege und einen integrierenden Bestandteil dieser Niederschrift bilde. In der brandschutztechnischen Stellungnahme wurde die Vorschreibung von insgesamt 17 Auflagen beantragt, insbesondere, dass die Außenwände entlang der Grundgrenzen als Feuermauern in der Qualität REI 90 – A 2 auszuführen seien. Diese Wände müssten mindestens 15 cm über die Dachhaut hoch geführt werden. Des Weiteren wurde zur Vorschreibung gebracht, dass die fachgerechte Ausführung der brandschutztechnischen Auflagen von einem Sachkundigen zu überprüfen und darüber der Baubehörde ein Nachweis vorzulegen sei.

Folglich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 28.05.2010, Zahl: 32-1310/2010-222-Ing.Fro/MG, über Antrag des Bauwerbers Baumeister xxx, xxx, vom 17.03.2010 die Baubewilligung für den Um-, Zu- und Aufbau beim Wohn- und Geschäftshaus xxx auf der Parzelle xxx, Grundbuch xxx, gemäß §§ 3 Abs. 1, 6 lit b und d, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 und aufgrund des Ergebnisses der am 26.05.2010 durchgeführten örtlichen und mündlichen Verhandlung nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Beschreibungen des Baumeisters xxx, vom 27.02.2010 und vom 31.03.2010 unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 28.05.2010, Zahl: 32-1310/2010-222-Ing.Fro/MG, wurde unter Auflage Nr. 33.) spruchgemäß vorgeschrieben, dass die die Außenwände entlang der Grundgrenzen als Feuermauern in der Qualität REI 90 – A 2 auszuführen seien. Diese Wände müssten mindestens 15 cm über die Dachhaut hoch geführt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt dazu fest, dass diese Auflage übereinstimmend mit der Einreichung ist, laut welcher die Außenwände massiv ausgeführt werden. Es war daher die Forderung „R“ für die „Erhaltung der Tragfähigkeit im Brandfalle“ bereits durch das Einreichprojekt begründet.

Mit Schreiben des Baumeisters xxx an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2012 (bei der Baubehörde am 10.04.2012 eingelangt) erfolgte die Baubeginnsmeldung für das Bauvorhaben „Um-, Zu- und Aufbau beim Wohn- und Geschäftshaus xxx, xxx“ mit 16.04.2012.

Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 12.07.2012 wurde der Stadtgemeinde xxx mit E-Mail-Nachricht vom 12.07.2012 mitgeteilt, dass die Ausführung des Bauvorhabens Um-, Zu- und Aufbau beim Wohn- und Geschäftshaus xxx, auf Parzelle .xxx, Baubewilligungsbescheid Zahl: 32-1310/2010-222-Ing.Fro/MG, nicht baubewilligungskonform errichtet werden würde. Insbesondere würde bemängelt, dass die Feuermauern nicht konform der Baubewilligung errichtet würden. Im Zuge einer Begehung durch die Baubehörde am 12.07.2012 wären bei den bis dahin ausgeführten Bauteilen jedoch keine Abweichungen zur Baubewilligung festgestellt worden. In einem Telefonat mit Herrn xxx am 12.07.2012 wäre von diesem mitgeteilt worden, dass die Feuermauern erst zu einem späteren Zeitpunkt und dann entsprechend dem Baubewilligungsbescheid ausgeführt werden würden.

Aufgrund eines telefonischen Antrages von xxx am 23.07.2012 fand am 24.07.2012 eine baupolizeiliche Überprüfung des Bauvorhabens „Um-, Zu- und Aufbau beim Wohn- und Geschäftshaus xxx, Baubewilligungsbescheid vom 28.05.2010, Zahl: 32-1310/2010-222-Ing.Fro/MG“ durch die Baubehörde statt. Der Niederschrift dieser baupolizeilichen Überprüfung vom 24.07.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-Mag.Mir/USB, sind folgende Feststellungen des Amtssachverständigen der Baubehörde zu entnehmen: Im Zuge der örtlichen Besichtigung wurde festgestellt, dass neu errichtete Wände und Decken direkt an die bestehende Gebäudetrennwand zwischen dem Objekt xxx und xxx ohne wirksame Schalldämmung angebauten worden seien. Bei der Terrassenabschlusswand an der Nord-West-Ecke des gegenständlichen Bauvorhabens im Bereich des ausgebauten Dachgeschosses sei die Brüstungswand an den bestehenden Vollwärmeschutz mittels Polyurethan-Schaum angebaut worden. Die Anschlussstellen der offenen Terrassendecken seien mit keilförmigen Mörtelbetonabschlüssen gegen direktes Eindringen von Oberflächenwässern verschlossen worden. Die Wirksamkeit dieser Abschlüsse hinsichtlich Feuchtigkeitseindringungen sei abhängig von den Bindungen zu den einzelnen anliegenden Baustoffen. Der Anschluss des bestehenden alten Daches, das in weiterer Folge noch abgetragen werde, sei im oberen Abschlussbereich sichtbar provisorisch mit Folien abgedeckt, die Anschlüsse an die angrenzenden Dach- und Wandflächen würden keine wirksamen Dichtungen aufweisen. In Anschlussbereichen seien bestehende VWS-Platten vom Objekt xxx teilweise abgetragen worden. Diese Bereiche würden noch die sichtbaren Klebestellen der Platten aufweisen. Die Begehung mit dem anwesenden Polier habe ergeben, dass im Inneren der Wohnungsverbände ohne Auswirkung auf die anschließenden Anrainerobjekte Änderungen im tragenden System gegenüber den vorliegenden Plänen vorgenommen worden seien. Dem Polier sei aufgetragen worden, der Bauherrschaft sofort mitzuteilen, dass Abänderungen gegenüber den genehmigten Plänen und technischen Beschreibungen der Baubehörde sofort vorzulegen seien und diesbezügliche Genehmigungen zu erwirken seien. Aus der Sicht der Baubehörde sei aufgrund der bisherigen Vorkommnisse ein schalltechnisches Gutachten anzufordern, in welchem auf die wirksamen Schallschutzmaßnahmen zum Bestand hin in Bezug auf die Gebäudeanschlüsse einzugehen sei. Insbesondere sei darauf zu achten, dass im Neubaubereich auch ein wirksamer Körperschallschutz baulich durchzuführen sei.

Ebenfalls sind der Niederschrift vom 24.07.2012 Stellungnahmen der Rechtsanwälte xxx (in Vertretung für xxx und xxx) und xxx (in Vertretung für xxx) sowie der Hausverwaltung xxx und des xxx zu entnehmen. Laut Stellungnahme des Rechtsanwalts xxx (in Vertretung für xxx und xxx) habe die Befundaufnahme gezeigt, dass die Bauführung weder normgerecht noch entsprechend der vorliegenden Baubewilligung erfolge, wodurch es auch bereits zu einem erheblichen Feuchtigkeitseintritt in der Wohnung von xxx gekommen sei. Aus diesem Grunde würde die sofortige Baueinstellung beantragt werden. Es würde darauf hingewiesen, dass eine Beweissicherung vor Baubeginn durch einen Sachverständigen durchgeführt worden sei.

In der Stellungnahme des Rechtsanwalts xxx (in Vertretung für xxx) wird auf die Eingabe vom 24.07.2012 verwiesen und halte er diese samt den dort gestellten Anträgen (Antrag auf sofortige Baueinstellung sowie Antrag auf Einholung eines bautechnischen, lärmtechnischen und medizinischen Gutachtens) vollinhaltlich aufrecht. Die Befundaufnahme bestätige das diesbezügliche Vorbringen. Weiters wies er darauf hin, dass sich ein Übertragungsfehler insofern eingeschlichen habe, als die zitierte ÖNORM mit 8150 anstelle richtig 8115 genannt worden sei. Ersucht würde, dem Bauwerber aufzutragen, nach Fertigstellung der Decke zum 4. Stock bzw. der Bodenplatte 5. Stock im Bereich der Anschlüsse zur benachbarten Feuermauer eine Feuchtigkeitsisolierung im Sinne einer „schwarzen Wanne“ aufzutragen bzw. zumindest eine Feuchtigkeitsabdichtung unter dem Mörtelkeil anzubringen. Dazu wurde ein Lichtbild vorgelegt, das die direkte Einbindung von Trennwänden in die Feuermauer des Nachbarhauses zeige.

Von Seiten der Hausverwaltung xxx wurde an den Bauwerber – um weitere Wassereintritte am Bauwerk xxx zu verhindern – das Ersuchen ausgesprochen, nicht nur entsprechend abzudecken, sondern während und nach starkem Gewitterregen die Effizienz der Abdeckung zu überprüfen und gegebenenfalls nachzubessern.

Aus der Stellungnahme des xxx ist ersichtlich, dass dieser um bescheid- und projektgemäße Ausführung des eingereichten Projektes ersuche. Von Seiten des Verhandlungsleiters wurde aufgrund der Ergebnisse der Begehung dem anwesenden Polier gegenüber, die mündliche Baueinstellung ausgesprochen. Davon ausgenommen seien erforderliche Sicherungsmaßnahmen in statischer Hinsicht (Einbau eines Stahlträgers zur Absicherung der oberen tragenden Wände im 2. OG). Weiters seien alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen weiteres Eindringen von Feuchtigkeit vorzunehmen. Es dürften jedoch keine weiteren Baufortschritte gesetzt werden.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2012 brachte der Rechtsanwalt xxx für die Berufungswerberin xxx, die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 28.05.2010, Zahl: 32-1310/2010-222-Ing.Fro/MG, ein. Begründend wurde im Wesentlichen darin ausgeführt, dass die Berufungswerberin als Anrainerin im gegenständlichen Bauverfahren nicht beigezogen worden sei, sohin ihr auch das rechtliche Gehör entzogen worden bzw. ihr auch der Bescheid vom 28.05.2010 nicht zugestellt worden sei. Vom Inhalt dieses Bescheides habe die Berufungswerberin erst am 17.07.2012 Kenntnis erlangt. Der vorliegende Bescheid würde u.a. auch deshalb wie folgt angefochten werden: da im konkreten Fall eine geschlossene Bauweise vorliege, seien die Außenwände zwischen den Häusern xxx und xxx, die sohin entlang der Grundgrenze verlaufen, ohne Kompromisse als Feuermauer in der Qualität REI 90-A2 auszuführen. Durch diese Auflage würde der Brandsicherheit Rechnung getragen werden. Völlig vernachlässigt worden sei jedoch der Lärmschutz, dem in diesem Falle eine besondere Wertigkeit beizumessen sei. Es wäre als weitere Auflage ausdrücklich darauf hinzuweisen gewesen, dass sämtliche bezughabenden Ö-Normen speziell die Ö-Norm B 8150 einzuhalten sei, ein direktes Anbauen an der Feuermauer des Hauses xxx unter allen Umständen untersagt sei und zwischen den Feuermauern entsprechende übliche Isolierungen anzubringen seien. Da diese Auflage nicht klar definiert sei, würde sich der Bauwerber anmaßen, sowohl die Feuermauer aber auch Außenmauern, Bodenplatten sowie die Trennwände direkt an das Nachbarhaus anzubauen. Bereits jetzt würde durch diese nicht gesetzmäßige und dem Stand der Technik entsprechende Bauweise der Schall- bzw. Baulärm in einem unerträglichen Maß in die Wohnung der Bauwerberin übertragen werden. Es würden somit folgende Berufungsanträge gestellt werden: Die Behörde II. Instanz wolle 1. den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Ergänzung der in I. Instanz gepflogenen Verhandlung, abändern und erkennen, dass die Baubewilligung versagt bzw. der diesbezügliche Antrag des Berufungsgegners abgewiesen werde; in eventu 2. zumindest die Auflage erteilen, dass die Ö-Norm B 8150 eingehalten werde, jegliches Anbauen an die Außenmauer des Nachbargebäudes untersagt sei und verpflichtend eine entsprechende Isolierung zwischen den Gebäuden nach dem Stand der Technik anzubringen sei; in eventu 3. den angefochtenen Bescheid aufheben und allenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Erkenntnisses an die Erstbehörde zurückverweisen. Weiters erfolgte seitens des Rechtsanwalts xxx mit Schriftsatz vom 24.07.2012 ein Antrag auf Einholung eines bautechnischen, lärmtechnischen und medizinischen Gutachtens sowie ein Antrag den gegenständlichen Bau mit sofortiger Wirkung einzustellen und bescheidmäßig anzuordnen, dass die nicht bescheid- bzw. plankonformen und die nicht Ö-Norm-konformen Bereiche des Baus von Amts wegen wieder abgetragen und so der bescheid- und plankonforme Zustand hergestellt werden würde.

Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 27.07.2012 habe der Bauwerber Baumeister xxx bei der Baubehörde vorgesprochen. Er stelle fest, dass durch die Einstellung des Baues massive Schäden durch Eindringen von Nässe und Feuchtigkeit in das bestehende Gebäude und in die Anrainergebäude zu erwarten seien. Dies sei nur zu verhindern, wenn zumindest die Dachkonstruktion inkl. Dachhaut ausgeführt werden könne. Nur so könne verhindert werden, dass auch in die Bausubstanz der Anrainerobjekte Wasser eindringen könne und dies zu weiteren Folgeschäden führe. Es möge daher von der Baubehörde im Zusammenhang mit der Baueinstellung vom 24.07.2012 festgestellt werden, dass die Dachkonstruktion inkl. der Dachhaut ausgeführt werden dürfe. Es würde jedoch ausdrücklich festgehalten werden, dass keine sonstigen weiteren Baumaßnahmen gesetzt werden dürften.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.08.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-MAG.MIR/USB, wurde aufgrund einer baupolizeilichen Überprüfung am 24.07.2012 durch die Baubehörde und über schriftlichen Antrag vom 24.07.2012 von xxx, vertreten durch xxx, gemäß § 35 Abs. 1 lit a und Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO), LGBl Nr. 89/2012, über das mit Bescheid vom 28.05.2010, Zahl: 32-1310/2010-222 bewilligte Bauvorhaben Baumeister xxx, Um-, Zu- und Aufbau beim Wohn- und Geschäftshaus xxx auf der Parzelle xxx, Grundbuch xxx, unter Spruchpunkt 1. die sofortige Einstellung hinsichtlich der neu zu errichtenden Trennwände in den Wohnungsverbänden, die an die Außenwände der Nachbarobjekte xxx auf Parzelle xxx und xxx auf Parzelle xxx, rechtwinkelig anstoßen und hinsichtlich der gemauerten Feuertrennwände parallel zu den Außenwänden der Nachbarobjekte xxx auf Parzelle xxx und xxx auf Parzelle xxx, beide Grundbuch xxx, verfügt. Unter Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx festgehalten, dass die Baueinstellung nicht für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen in statischer Hinsicht auf Parzelle xxx gelte, nämlich den Einbau eines Stahlträgers im Altbestand im 2. OG zur Absicherung der oberen tragenden Wände und nicht für die Ausführung der Dachkonstruktion inkl. der Dachhaut, ebenfalls nur auf der Parzelle xxx. Weiters wurde im Spruchpunkt 3. die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 K-BO innerhalb einer Frist von 8 Wochen, durch a) Ausführung einer den technischen Richtlinien und Normen entsprechenden schalltechnischen Entkoppelung der neu zu errichtenden Trennwände auf Parzelle xxx zu den Außenwänden der Nachbarobjekte xxx auf Parzelle xxx und xxx auf Parzelle xxx und b) Ansuchen um Genehmigung für die im Inneren der Wohnungsverbände vorgenommenen Änderungen am statischen System, verfügt. Der Bescheidbegründung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass zum Bauvorhaben auszuführen sei, dass auf der Parzelle xxx der bestehende Altbau mit 3 Obergeschoßen um ein 4tes Obergeschoss und ein Dachgeschoss erweitert werden würde. Es sei festgestellt worden, dass die parallel zu den Außenmauern der Nachbarobjekte xxx und xxx zu errichtenden Feuertrennwände im 4. Obergeschoss und Dachgeschoss von den Bauplänen abweichend ausgeführt würden. Die Abweichung bestehe darin, dass nicht die parallel zu den Nachbarobjekten verlaufenden Außenmauern errichtet würden, sondern, dass zuerst die vertikal verlaufenden Innentrennwände errichtet und in jenen Geschossen, wo kein Altbestand der Außenmauern vorhanden sei, diese Trennwände stumpf im rechten Winkel direkt an die Außenmauern der Nachbarobjekte stoßen würden. Eine schalltechnische Trennung sei nicht zu erkennen. Die parallel zu den Nachbarobjekten verlaufenden Feuertrennwände würden zu einem späteren Zeitpunkt raumweise errichtet werden. Dies stelle eine Abweichung zu den genehmigten Plänen dar. Da das alte Dach bereits zur Hälfte abgetragen worden sei und die verbleibende Hälfte durch die erforderliche Bautätigkeit im Zuge des Ausbaues des Dachgeschosses nicht mehr die Funktion eines Daches erfüllen könne, würde verfügt, dass die neue Dachkonstruktion inkl. der Dachhaut auf der Parzelle xxx von der Baueinstellung nicht betroffen sei. Damit sollten Schäden an der bereits errichteten Bausubstanz und vor allem weitere Folgeschäden an der Bausubstanz der Anrainerobjekte xxx und xxx verhindert werden.

Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.08.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-MAG.MIR/USB, erhob der Rechtsanwalt xxx (in Vertretung für xxx) das Rechtsmittel der Berufung und brachte in seiner Berufungsvorlage vom 17.08.2012 im Wesentlichen vor, dass er den Punkt 2. des Spruchs des zitierten Bescheides bekämpfe, zumal dieser im direkten Widerspruch zum Verbot gemäß der Niederschrift vom 24.07.2012 stehe, wonach keine Maßnahmen gesetzt werden dürften, die einen weiteren Baufortschritt darstellen würden. Der Neubau der Dachkonstruktion samt Dachhaut sei als „Baufortschritt“ zu qualifizieren. Die Zwischenwände, die Außenwände und die Feuerwände dürften gemäß Punkt 1. des Spruches nicht weitergebaut werden. Feuertrennwände seien gemäß dem Bescheid vom 28.05.2010 bzw. der 20. Auflage in der Qualität REI 90 – A2, also tragend, auszuführen. Diese und die Außenwände seien dazu da, den Dachstuhl zu tragen, wobei die Feuertrennwände zumindest 15 cm über die Dachhaut hochzuziehen seien. Es stelle sich in diesem Zusammenhang daher die Frage, wie die Dachkonstruktion inkl. der Dachhaut errichtet werden soll, ohne dass die tragenden Mauerteile im 4. OG sowie im Dachgeschoss fertig gestellt werden. Weiters sei die Fertigstellung der Dachkonstruktion samt Dachhaut auch derzeit unverantwortlich, zumal gemäß den Feststellungen Änderungen im tragenden System gegenüber den vorliegenden Plänen vorgenommen worden seien, die in keiner Weise baubehördlich genehmigt seien. Weiters würde ausdrücklich die Feststellung bekämpft werden, dass der gegenständliche Baubewilligungsbescheid vom 28.05.2010 rechtskräftig wäre. Anzuführen sei noch, dass es Aufgabe der Baubehörde erster Instanz gewesen wäre, die Kundmachung bzw. Ladung der Berufungswerberin unter der Anschrift ihres Hauptwohnsitzes in xxx, zuzustellen sowie die Bestätigung der Zustellung abzuwarten. Entsprechend wäre auch die Zeitspanne zwischen Kundmachung bzw. Ladung und dem Verhandlungstermin zu wählen gewesen. Im Frühjahr 2010 habe sich die Berufungswerberin nicht in xxx sondern in xxx befunden. Eine rechtswirksame Zustellung in xxx an die Berufungswerberin sei daher unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Zustellgesetzes nicht möglich gewesen. Es würden daher folgende Anträge gestellt werden: Die Behörde II. Instanz wolle 1. den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Ergänzung der in I. Instanz gepflogenen Verhandlung, abändern und erkennen, dass 1.1. ein generelles Bauverbot mangels Vorliegen eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides ausgesprochen werde; in eventu 1.2. der bekämpfte Teil des Punktes 2. des Spruchs, nämlich, dass die Einstellung nicht für die Ausführung der Dachkonstruktion inkl. der Dachhaut gelten solle; in eventu 1.3. den rechtmäßigen Zustand auch dadurch wiederherzustellen, dass in jedem Geschoss die Außenwände gleichzeitig mit den tragenden Feuerwänden aufgebaut werden müssten und im Bereich der Anschlüsse zu den jeweiligen Nachbargebäuden die erforderlichen schalltechnischen Entkoppelungen gemäß den technischen Richtlinien und Normen speziell der Ö-Norm B 8115 vorzunehmen seien; in eventu 2. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und allenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Erkenntnisses an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2012 wurde vom Bauwerber Baumeister xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.08.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-MAG.MIR/USB, „Einspruch“ erhoben. In seinem Einspruch wurde auf sein Schreiben vom 25.07.2012 verwiesen. In einem dem Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk der Baubehörde I. Instanz vom 27.07.2012 ist zu entnehmen, dass Herr Baumeister xxx bei der Baubehörde persönlich vorgesprochen habe. Er stelle fest, dass durch die Einstellung des Baues massive Schäden durch Eindringen von Nässe und Feuchtigkeit in das bestehende Gebäude und in die Anrainergebäude zu erwarten seien. Dies könne nur verhindert werden, wenn zumindest die Dachkonstruktion inkl. Dachhaut ausgeführt werde. Nur so könne verhindert werden, dass auch in die Bausubstanz der Anrainerobjekte Wasser eindringen könne und dies zu weiteren Folgen führe. Es würde daher von der Baubehörde im Zusammenhang mit der Baueinstellung vom 24.07.2012 festgestellt werden, dass die Dachkonstruktion inkl. Dachhaut ausgeführt werden dürfe. Es würde jedoch ausdrücklich festgehalten werden, dass keine sonstigen weiteren Baumaßnahmen gesetzt werden dürften.

Mit E-Mail-Nachricht vom 17.08.2012 an die Stadtgemeinde xxx wurde auch von xxx und von xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.08.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-MAG.MIR/USB, „Einspruch“ erhoben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausführung der Dachkonstruktion erst nach Sanierung der Baumängel ausgeführt werden könne. Eine schalltechnische Entkoppelung habe auch für sämtliche neu errichteten Decken zu erfolgen und nicht, wie im Bescheid beschrieben, nur für die Wände. Die neu errichteten Wände und Decken seien bereits ab dem 1. OG an die Nachbargebäude angebaut und nicht, wie im Bescheid beschrieben, ab dem 4. OG und Dachgeschoss. Die neu zu errichtenden Feuertrennwände würden ab dem 1. OG und nicht, wie beschrieben, erst ab dem 4. OG von den Bauplänen abweichend ausgeführt werden. Die Dachkonstruktion inkl. Dachhaut könne erst nach schalltechnischer Trennung des 4. OG und des Dachgeschosses errichtet werden, da für die Aufbringung der Dachhaut die vorgeschriebenen Feuermauern erforderlich seien.

Mit Schriftsatz vom 23.08.2012 (bei der Baubehörde am 24.08.2012 eingelangt) teilte der Baumeister xxx dem Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit, dass sich die Änderungen nur auf das Innere beziehen würden. Da keine tragenden Bauteile davon betroffen sein würden und die Wohnnutzfläche nicht erhöht werde, ersuche er um Änderung seines Baubescheides bezüglich der Feuermauer (Punkt 33 des Bescheides) von massiver in leichte Bauweise. Grund seien statische Verhältnisse durch den Rückbau und die Baufuge (Entkoppelung). Die Randbewehrung würde durch diese Maßnahme weggeschnitten werden. Durch die Belastung einer massiven Wand würde die Durchbiegung der Decke den Maximalwert überschreiten. Dadurch ersuche er um Änderung in die Leichtbauweise. Die Ausführung würde den gleichen Wert bezüglich Schall- und Brandschutz erreichen. Die Berechnung sei durch das Büro xxx GmbH erstellt worden. Als Beilage legte der Baumeister xxx das Gutachten der xxx GmbH, xxx vom 23.08.2012 bei.

Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass am Schriftsatz vom 23.08.2012 als Aktenvermerk des Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx, datiert mit 27.08.2012, ersichtlich ist, wonach es sich beim vorgelegten Vorhaben um ein bewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 K-BO 1996 handle. Auch findet sich dieser Aktenvermerk vom 27.08.2012 am Gutachten des Bmst. xxx.

Einem weiteren im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 04.09.2012 ist zu entnehmen, dass aufgrund des Abwartens der privaten Verhandlungen zwischen xxx und den Berufungswerbern die Berufungsbehörde bis 28.09.2012 mit ihrer Entscheidung zuwarte. Im Falle des Scheiterns der privaten Verhandlungen würde der Stadtrat in seiner ersten Sitzung im Oktober über die einzelnen Berufungen entscheiden. Einem weiteren Aktenvermerk vom 02.10.2012 ist zu entnehmen, dass nach Rücksprache mit dem Bauwerber am 25.09.2012 dieser mitteilte, dass noch nicht alle vorgeschriebenen Baumaßnahmen gesetzt worden seien. Es sei vereinbart worden, dass eine Überprüfung durch die Baubehörde bis spätestens 22.10.2012 erfolgen werde.

Mit Schriftsatz vom 03.10.2012 gab die Anrainerin xxx, vertreten durch xxx, bekannt, dass die Baulichkeit abweichend von der rechtskräftigen Baubewilligung errichtet würde. Aufgrund des von Seiten xxx eingeleiteten Besitzstörungsverfahrens vor dem Bezirksgericht xxx sowie aufgrund des Bescheides vom 06.08.2012 habe Herr Baumeister xxx das Bauwerk von der Nachbarbaulichkeit abgetrennt. Anstatt jedoch eine Feuermauer in Massivbauweise zu errichten, wäre eine Außenmauer in Leichtbauweise errichtet worden. Mit Schreiben vom 22.08.2012 habe Herr Baumeister xxx der Stadtgemeinde xxx mitgeteilt, dass sich die Änderung lediglich auf das Innere beziehen würde – tatsächlich handle es sich jedoch um die Außenmauer, welche in massiver Bauweise herzustellen sei. Es würde aus diesem Grunde der Antrag gestellt, das Bauvorhaben zu überprüfen und dem Bauwerber die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.

Mit Schreiben vom 08.10.2012 teilte die erstinstanzliche Baubehörde der Rechtsvertretung der Frau xxx mit, dass vom Bauwerber um Änderung des bewilligten Bauvorhabens auf Grundlage des § 7 K-BO 1996 angesucht worden sei. Die Änderung wäre mit 27.08.2011 baubehördlich genehmigt worden, aus diesem Grund könne dem Antrag nicht Folge geleistet werden.

Mit Kundmachung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 19.10.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-Mag.Mir/JG, wurde eine mündliche Verhandlung für den 12.11.2012 (Treffpunkt xxx) anberaumt.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 23.10.2012 wurde dem Bauwerber mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 06.08.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-MAG.MIR/USB, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer Frist von 8 Wochen verfügt worden sei. Es würde ersucht bis zum 08.11.2012 schriftlich bekanntzugeben, ob der rechtmäßige Zustand an den Trennwänden hergestellt worden sei und welche bautechnischen Maßnahmen getroffen worden seien.

Mit Schreiben des Bauwerbers Baumeister xxx vom 23.10.2012 an die Bezirkshauptmannschaft xxx erfolgte eine Beschwerde über die Missstände am Bauamt der Stadtgemeinde xxx. In diesem Beschwerdeschreiben teilte der Bauwerber mit, dass aus technischen Gründen die Brandwand zwischen dem Gebäude des Bauwerbers und dem Nachbargebäude anstatt in Massivbauweise als Trockenbauwand ausgeführt werden müsse. Deshalb habe der Bauwerber am 23.08.2012 eine Mitteilung nach § 7 der K-BO an das Bauamt der Stadtgemeinde xxx übermittelt. Diese sei am 27.08.2012 mittels Stempel und Unterschrift als mitteilungspflichtig nach § 7 der K-BO bestätigt worden. Daraufhin sei mit den Ausführungen begonnen worden, welche in wenigen Tagen abgeschlossen sein würden. Voller Verwunderung habe der Bauwerber am 23.10.2012 die Kundmachung mit der Zahl: 32-1310/2012-222-Mag.Mir/JG, über eine mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) am 12.11.2012 im Rathaus der Stadtgemeinde xxx über die oben erwähnte Ausführungsänderung der Brandwand erhalten. Die Kundmachung vom 19.10.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-Mag.Mir/JG, sowie die Mitteilung nach § 7 der K-BO vom 27.08.2012 würden als Kopie dem Schreiben beigelegt sein. Weiters sei festzuhalten, dass nie ein Antrag gemäß § 9 der K-BO auf Baubewilligung gestellt worden sei. Weiters seien auch keine Einreichunterlagen laut Bauansuchenverordnung bei der Stadtgemeinde xxx eingereicht worden. Laut telefonischer Auskunft von xxx würde die Mitteilung gemäß § 7 der K-BO als Antrag herangezogen werden. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, wie das Bauamt der Stadtgemeinde xxx die Vorprüfung laut § 13 der K-BO ohne jegliche Unterlagen durchführen konnte. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass der Bauwerber zuerst eine „Bewilligung“ (in Form der Bestätigung der § 7 Mitteilung) erhalten habe, worauf er im Vertrauen auf die Rechtsstaatlichkeit zu bauen begonnen habe und ca. 2 Monate später eine Kundmachung für die „Bauverhandlung“ für das gleiche Bauvorhaben erhalten habe, um die der Bauwerber nie angesucht habe. Nach Ansicht des Bauwerbers sei der Tatbestand der Willkür gegeben.

Mit Schriftsatz der Anrainerin xxx, vertreten durch xxx, vom 23.10.2012 wurde zur Vorbereitung der für 12.11.2012 anberaumten Tagsatzung nachstehende Äußerung an die Stadtgemeinde xxx erstattet: Die vom Bauwerber gewählte Konstruktion der Außenmauer mittels Gipskartonbauplatten entspreche nicht den Kärntner Bauvorschriften bzw. den einschlägigen Normen. Der gegenständliche Begriff „Feuermauer“ sei in den Kärntner Bauvorschriften (zum Zeitpunkt Oktober 2012) nicht, jedoch in der TRVB B 108 geregelt. Die Anforderungen würden gemäß Punkt 2.1. eindeutig ausgeführt sein: „Feuermauern“ seien in Massivbauweise auszuführen, da diese auch entsprechende Schlagbeanspruchungen (z.B. durch einstürzende Konstruktionen oder umstürzende Bauteile) aufweisen müssten. Gemäß der neuen Bezeichnung erfolge die Ausführung also in REI 90-M. Die vorhandene Ausführung mittels Rigips-Konstruktion entspreche der Ausführung in EI 90, jedoch nicht der Ausführung bezüglich mechanischer Beanspruchungen, da Leichtbauwände solche Beanspruchungen nicht aufnehmen könnten. Ferner würde die „Feuermauer“ auch nicht nach der Richtlinie – in Massivbauweise – errichtet worden sein. Anzuführen sei, dass „Feuermauern“ eine zusätzlich erhöhte Anforderung gegenüber Brandwänden bzw. Brandmauern aufweisen sollten. So sei auch hier unter Punkt 2.2 der TRVB B 108 angeführt, dass an der Grundgrenze jedes Gebäude eine eigene „Feuermauer“ aufweisen müsse. Festzuhalten sei, dass die gegenständliche Ausführung nicht den Anforderungen gemäß TRVB B 108, welche das eigentliche Regelwerk darstelle, entspreche. Ferner sei im Auflagenpunkt 33 angeführt: „Die Außenwände entlang der Grundgrenze sind als Feuermauern in der Qualität REI 90 – A2 auszuführen. Diese Wände müssen mindestens 15 cm über die Dachhaut hoch geführt werden“. Aufgrund dieser Vorschreibung seien die gegenständlichen Wände selbsttragend auszuführen, so dass diese hier die tragende Eigenschaft aufweisen müssten. Bei der verwendeten Ausführung als Leichtbauwände würden diese die Qualifikation EI 90 – A2 aufweisen, welche nicht identisch mit der vorgeschriebenen Qualifikation sei, da das Kriterium R (statisch) fehle. Somit sei der Auflagenpunkt 33 des Bescheides der Stadtgemeinde xxx vom 28.05.2010, Zahl: 32-1310/2010-222-Ing.Fro/MG nicht erfüllt. Es würde sohin der Antrag gestellt werden, die durch den Bauwerber beantragte Änderung der rechtskräftigen Baubewilligung nicht zu genehmigen.

Mit Schreiben des Bauwerbers Baumeister xxx vom 08.11.2012 an das Bauamt der Stadtgemeinde xxx wurde mitgeteilt, dass die Bauwerktrennfuge laut Plan hergestellt worden sei. Der Bauwerber verweise darauf, dass der angeführte Bescheid vom 23.10.2012 durch seinen Einspruch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

Mit Eingabe vom 07.11.2012 teilte der Vertreter des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes – Brandverhütung – Feuerpolizei, xxx, der Stadtgemeinde xxx mit, dass die Teilnahme eines Brandschutzsachverständigen an der anberaumten örtlichen Verhandlung am 12.11.2012 nicht möglich sei, da die Sachverständigen bereits bei anderen Ortsverhandlungen gebunden seien.

Der Niederschrift vom 12.11.2012 betreffend die beantragte Bewilligung der Abänderung der Baubewilligung Zahl: 32-1310/2010-222-Ing.Fro/USB auf der Parzelle xxx, Grundbuch xxx, ist zu entnehmen, dass die Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes schriftlich nachgefordert werde. Die Auflagen des Baubewilligungsbescheides vom 28.05.2010 würden vollinhaltlich auch für das geänderte Bauvorhaben, soweit sie nicht durch die Änderung bereits erfüllt oder hinfällig geworden seien, gelten. Der Amtssachverstände der Baubehörde habe auf das Gutachten des xxx vom 23.08.2012 verwiesen, aus dem hervorgehen würde, dass für die geplante Ausführung ein normgemäßer Schallschutz und Brandschutz erfüllt werde. Gemäß den in der Niederschrift vom 12.11.2012 weiteren getroffenen Feststellungen ist ersichtlich, dass u.a. der Kärntner Landesfeuerwehrverband zur Verhandlung als „Anrainer“ geladen gewesen sei. Dieser sei nicht erschienen und gelte daher gemäß § 42 Abs. 1 AVG dem Verhandlungsgegenstand gegenüber als zustimmend.

Der Stellungnahme des Rechtsanwalts xxx (in Vertretung für xxx) ist zu entnehmen, dass ausdrücklich die Änderung der Ausführung der Feuermauer von „selbsttragend massiv“ auf eine „Leichtbauweise“ abgelehnt werde. Eine derartige Änderung sei mit Punkt 33 des rechtskräftigen Bescheides vom 28.05.2010 nicht in Einklang zu bringen. Außerdem sei gemäß TRVB B108 eine Feuermauer zwingend selbsttragend und massiv auszuführen. Es gehe bei einer Feuermauer nicht nur darum, die Voraussetzungen nach F90 aufzuweisen, sondern habe die Feuermauer auch den wesentlichen Sinn, im Brandfall mechanischen Einwirkungen von Außen standzuhalten. Die Leichtbauweise mit Rigipsplatten erfülle diese Voraussetzungen nicht. Es würde in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen DIN Normen verweisen werden, die heranzuziehen seien, da die konkreten Ausführungen in ÖNORMen nicht vorhanden seien. Die geplante Änderung von Massivbau auf Leichtbau stelle daher einen widerrechtlichen Eingriff in die subjektiv-öffentlich erteilten Rechte der Anrainerin xxx dar. Er, xxx schließe sich den Ausführungen des xxx sowie dem Antragsteller an. Aufgrund der Ausführungen des Bauwerbers habe die Baubehörde aufgrund der Eingabe vom 23.08.2012 bereits Kenntnis von einer geplanten, gravierenden Änderung des ursprünglichen Baubescheides erlangt, die auch mit dem Bescheid vom 06.08.2012 nicht in Einklang gebracht werden könne. Es wäre Aufgabe der Baubehörde gewesen, von Amts wegen vor Durchführung der Baumaßnahmen, nämlich Ausführung der Feuermauern in Leichtbauweise, tätig zu werden und eine entsprechende Verhandlung auszuschreiben, zumal diese Änderung eine Außenmauer bzw. eine Feuermauer betreffe, welche bewilligungspflichtig sei. Ein Baubewilligungsverfahren erst nach mehr als 2,5 Monaten nach Fertigstellung der Feuermauer in Leichtbauweise anzuberaumen, stelle einen gravierenden Mangel des Verfahrens dar. Außerdem wäre die Baubehörde verpflichtet gewesen, die Parteien von dieser Änderung in Kenntnis zu setzen, damit diese dazu Stellung nehmen könnten. Sämtliche Parteien seien sohin übergangen worden. Noch unverständlicher sei es, dass die Baubehörde gemäß Aktenvermerk vom 27.08.2012 eine Bestätigung ausstelle, dass diese Änderung nicht baubewilligungspflichtig wäre, was durch nichts gedeckt sei. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeiten müsse die Objektivität des Bauamtsleiters in Frage gestellt werden. Die Ablehnung erfolge auch deshalb, da bereits im Vorfeld die Baubehörde trotz diverser Anzeigen Anfang Juli 2012 nicht sofort von Amts wegen eingeschritten sei und nach einer durchgeführten Überprüfung sogar bestätigt worden sei, dass angeblich baubewilligungskonform gebaut worden wäre. Im Rahmen einer weiteren Überprüfung und Beiziehung des xxx habe sich danach herausgestellt, dass diese Bestätigung des Bauamtsleiters unhaltbar sei, zumal ein bescheidkonformes Bauen nicht erfolgt sei und aus diesem Grund auch mit Recht der Einstellungsbescheid vom 06.08.2012 ergangen sei. Unter den gegebenen Umständen würde die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Titel der Amtshaftung ausdrücklich vorbehalten werden. Von Seiten des Antragstellers wurde auf formale Mängel und technische Mängel hingewiesen, da es sich eindeutig um ein Vorhaben laut § 7 Abs. 1 lit c 1. der K-BO handeln würde. Er stelle daher den Antrag, aufgrund der vorliegenden Mängel, die Verhandlung sofort abzubrechen und das Verfahren einzustellen.

xxx schloss sich den Einwendungen des xxx. Laut Stellungnahme des Rechtsanwalts xxx (in Vertretung für xxx) wurden die Äußerungen vom 23.10.2012 aufrecht gehalten. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die tatsächliche Bauausführung nicht der Eingabe vom 24.08.2012 entspreche, nachdem sich die Änderung tatsächlich nicht nur auf das Innere beziehe, sondern die Außenwände entgegen dem rechtskräftigen Bescheid in Leichtbauweise ausgeführt worden seien. Dies sei der Baubehörde mit 03.10.2012 zur Anzeige gebracht worden. Eine Überprüfung habe bisher nicht stattgefunden. Es würde eine sofortige Baueinstellung beantragt werden. Der Bauwerber führe selbst aus, keinen Antrag eingebracht zu haben, weshalb aufgrund der vom Baubescheid abweichenden Bauführung der Bau umgehend einzustellen sei. Darüber hinaus würde der Antrag gestellt werden, durch die Behörde ein eigenständiges schallschutztechnisches Gutachten einzuholen, nachdem der ASV sich nach eigener Aussage nur auf das vom Bauwerber vorgelegte Gutachten verlassen könne. Dem Brandsachverständigen sei darüber hinaus die von der einschreitenden Partei xxx vorgelegte Äußerung vom 23.10.2012 zu übermitteln. Dies mit dem Hinweis, dass die darin enthaltenen Ausführungen durch das Büro xxx erstellt worden seien. Die vom Bauwerber erstellte und in der Niederschrift beigelegte Stellungnahme sei in der mündlichen Verhandlung verlesen worden. In dieser Stellungnahme seien formale und technische Mängel aufgezeigt worden und sei aufgrund der vorliegenden Mängel der Antrag gestellt worden, die Verhandlung sofort abzubrechen und das Verfahren einzustellen. Seitens des Verhandlungsleiters sei in der Niederschrift ausgeführt worden, dass einerseits die Beurteilung des Brandschutzsachverständigen und andererseits ein Gutachten über den erforderlichen Schallschutz eingeholt werden würden.

Im Aktenvermerk des Amtssachverständigen der Baubehörde vom 13.11.2012 wurde Folgendes festgehalten: Im Zuge des Ortsaugenscheines würden folgende Feststellungen getroffen werden: Derzeit würden Innenausbautätigkeiten bei den Installationen, Trennwänden und Bodenaufbauarbeiten durchgeführt werden. Im Bereich des 1. OG würden die Durchbrüche in den mittleren, tragenden Wänden nicht plangemäß ausgeführt werden. Diese Öffnungen wären größer wie im Plan dargestellt ausgeführt und die dafür erforderlichen tragenden Sturzkonstruktionen als verschweißte Stahlträger ausgeführt worden sein. Diese angeführten Änderungen würden auch teilweise auf den Bereich des 2. und 3. OG zutreffen. Die nicht tragenden Trennwände im Top 41 für den Bereich des WC und Abstellraumes seien nicht plankonform ausgeführt. Die Trennwände für den Schlafraum und die Wohnküche bei der Top 41 seien noch nicht ausgeführt. Die Raumtrennwände in der Top 42 seien derzeit nur teilweise ausgeführt. In der Dachgeschosswohnungsebene seien die Gebäudeaußentrennwände zur westlichen Anrainerin hin nicht, wie im Plan und in der Baubeschreibung dargestellt, als massive Wände ausgeführt worden, sondern seien in abgeänderter Form als mehrschalige Metallständertrennwände mit Gipskartonbeplankungen hergestellt worden. Diese geänderte Ausführung wäre auch für die neuen Gebäudetrennwände zu den Anrainern im Bereich der nord-westlichen Außentrennwand im 1., 2. und 3. OG sowie für die Außentrennwand im 4. OG angewendet worden. Im Gespräch mit dem Bauwerber sei auch erwähnt worden, dass gegenüber der derzeit rechtskräftigen Genehmigung andere Verwendungszwecke als „Wohnen“ in einzelnen Einheiten vorgesehen seien. Aufgrund der obigen Feststellungen würde festgehalten, dass die Bauausführung nicht den genehmigten Plänen und Beschreibungen entspreche. Im Zuge eines Antrages auf Änderung der Baubewilligung sei im Detail auf alle geänderten Ausführungen in der Baubeschreibung und in Planform einzugehen. Dabei sei darauf Bedacht zu nehmen, dass die Voraussetzungen für die schalltechnischen und brandschutztechnischen Maßnahmen durch Gutachten nachzuweisen seien.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 15.11.2012, Zeichen: 31-1310/2012-222-Mag.Mir/JG, an den Bauwerber wurden die im Aktenvermerk vom 13.11.2012 festgehaltenen Feststellungen des erfolgten Ortsaugenscheines mitgeteilt. In diesem Schreiben wurde der Bauwerber auch aufgefordert, die gemäß § 10 der K-BO 1996 iVm § 6 der Bauansuchenverordnung 2002 erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Baubeschreibung, Beschreibung der brandschutztechnischen Maßnahmen, Nachweis der schalltechnischen Anforderungen, mit einem Antrag um Bewilligung der Abänderung der Baubewilligung vom 28.05.2010 binnen 2 Wochen ab Erhalt dieser Mitteilung in 2-facher Ausführung bei der Bauabteilung der Stadtgemeinde xxx einzubringen. Diese Mitteilung sei kein Bescheid, sondern stelle eine Verfahrensanordnung dar.

Aufgrund einer im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail-Nachricht vom 19.11.2012 wurde an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx seitens des Bauamtes der Stadtgemeinde xxx folgende Stellungnahme übermittelt: Aufgrund von Anrainerbeschwerden sei am 23.07.2012 eine baupolizeiliche Überprüfung des Bauvorhabens xxx durchgeführt worden. Es sei festgestellt worden, dass die Bauführung nicht gemäß dem Baubewilligungsbescheid vom 28.05.2010 erfolgt sei. Unter anderem beabsichtige der Bauwerber seine „innenliegenden“ Außenwände zu den Nachbarobjekten xxx und xxx anstatt in Massivbauweise in Leichtbauweise, bei gleicher Brandschutzqualifikation, auszuführen. Diese Änderung sei mittels Mitteilung gemäß § 7 der K-BO am 24.08.2012 dem Bauamt bekannt gegeben und mittels Genehmigungsvermerk am 27.08.2012 vom Bauamt bestätigt worden. Nach Rücksprache mit der Stadtamtsdirektion habe das Bauamt festgestellt, dass diese Änderungen nicht in Form einer Mitteilung gemäß § 7 K-BO bewilligt werden könnten, sondern in Form einer öffentlichen Bauverhandlung mit Parteiengehör abgewickelt werden müssten. Dies sei dem Bauwerber auch mündlich mitgeteilt worden, jedoch wäre es vom Bauamt verabsäumt worden, dies dem Bauwerber auch schriftlich mitzuteilen. Da der Bauwerber der Auffassung sei, dass diese vorgeschriebene Änderung nur mitteilungspflichtig gemäß § 7 K-BO sei und nicht baubewilligungspflichtig gemäß § 6 K-BO, sei nach Erhalt der Kundmachung vom 19.10.2012 vom Bauwerber eine Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft xxx erfolgt.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.11.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-1-Mag.Ko/Vo, wurde die Berufung der xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, vom 24.07.2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 28.05.2010, Zahl: 32-1310/2010-222-Ing.Fro/MG, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 22.11.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-5-Mag.Ko/Vo, wurde die Berufung des xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.08.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-Mag.Mir/USB, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich bei den im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung am 24.07.2012 vom Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen nicht um Details handle, die sich noch in Bau befinden würden. Der Amtssachverständige führe vielmehr aus, dass der Bauwerber in einigen Bereichen des Bauobjektes abweichend von den vorgelegten und genehmigten Plänen gebaut habe. Dem Bauwerber sei ferner beizupflichten, dass der Wassereintritt in die Bausubstanz des Nachbargebäudes und der damit verbundene Schaden der Anrainer, Sache der Gerichtsbarkeit sei, und nicht in den Aufgabenbereich der Baubehörde falle. Um einen weiteren Wassereintritt zu verhindern, sei die Fertigstellung des Daches inkl. der Dachhaut explizit von der Baueinstellung ausgenommen worden. Da der Bauwerber im Zeitpunkt der baupolizeilichen Überprüfung verhindert gewesen sei, sei die Begehung der Baustelle mit dem anwesenden Stellvertreter des Bauherrn erfolgt. Der Amtssachverständige habe bei dieser Begehung festgestellt, dass eine Änderung im tragenden System gegenüber den genehmigten Bauplänen vorgenommen worden sei. Aufgrund der von der Genehmigung abweichenden Ausführung könne die Baubehörde jederzeit vom Bauherrn ein schalltechnisches Gutachten anfordern, und müsse nicht erst die Bauvollendung abgewartet werden. Der Berufungswerber habe zudem nicht bestritten, dass er plan- und bescheidwidrig gebaut habe, und habe er auch keine begründeten Einwendungen vorgebracht.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 22.11.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-4-Mag.Ko/Vo, wurde der Berufung der xxx, vertreten durch xxx vom 17.08.2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.08.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-Mag.Mir/USB, teilweise stattgegeben, der zitierte Bescheid abgeändert und Punkt 3. a) des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:

„Ausführung einer den technischen Richtlinien und Normen entsprechenden schalltechnischen Entkoppelung der neu errichteten Trennwände und Decken auf Parzelle xxx zu den Außenwänden der Nachbarobjekte xxx auf Parzelle xxx und xxx auf Parzelle xxx und“. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufung der xxx hinsichtlich Punkt 3. a) des gegenständlichen Bescheides berechtigt sei. Der Amtssachverständige habe im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung am 24.07.2012 festgestellt, dass die neu errichteten Wände und Decken direkt an die bestehende Gebäudetrennwand zwischen dem Objekt xxx und xxx angebaut worden seien. Der gegenständliche Bescheid spreche hingegen nur von „Trennwänden“ und müsse daher um den Satzteil „und Decken“ erweitert werden, weshalb Punkt 3. a) des gegenständlichen Bescheides spruchgemäß zu lauten habe. Die weiteren vorgebrachten Einwendungen der Berufungswerberin seien hingegen unbegründet, da das alte Dach im Zeitpunkt der baupolizeilichen Überprüfung bereits zur Hälfte abgetragen gewesen sei, und daher nicht mehr die eigentliche Schutzfunktion eines intakten Daches erfüllen habe können. Darum sei die Fertigstellung der Dachkonstruktion inkl. der Dachhaut auf der Parzelle xxx von der Baueinstellung ausgenommen worden, um Schäden an der bereits errichteten Bausubstanz und Schäden an der Bausubstanz der Nachbarobjekte verhindern zu können. Die drei weiteren vorgebrachten Berufungsgründe (Wände und Decken seien bereits ab dem 1. OG angebaut, die Feuertrennwände würden ab dem 1. OG abweichend ausgeführt, die Dachkonstruktion inkl. Dachhaut könne erst nach schalltechnischer Trennung des 4. OG und Dachgeschosses errichtet werden) beträfen die Bauausführung als solches, und seien bereits Gegenstand des Baueinstellungsverfahrens gewesen. Zudem wende sich die Berufungswerberin mit diesen drei Vorbringen nicht gegen den Spruch des gegenständlichen Bescheides, sondern gegen dessen Begründung, ohne jedoch einen Begründungsmangel geltend zu machen. Die Berufungsbehörde habe daher nicht erkennen können, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten die Berufungswerberin verletzt würde.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 22.11.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-3-Mag.Ko/Vo, wurde der Berufung der xxx, vertreten durch xxx vom 17.08.2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.08.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-Mag.Mir/USB, teilweise stattgegeben, der zitierte Bescheid abgeändert und Punkt 3. a) des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:

„Ausführung einer den technischen Richtlinien und Normen entsprechenden schalltechnischen Entkoppelung der neu errichteten Trennwände und Decken auf Parzelle xxx zu den Außenwänden der Nachbarobjekte xxx auf Parzelle xxx und xxx auf Parzelle xxx und“. Hierzu wird seitens des erkennenden Gerichtes auf die Bescheidbegründung des Bescheides vom 22.11.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-4-Mag.Ko/Vo, verwiesen, da diese denselben Inhalt bzw. dieselbe Begründung aufweist.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 22.11.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-2-Mag.Ko/Vo, wurde die Berufung der xxx, vertreten durch xxx vom 17.08.2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.08.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-Mag.Mir/USB, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben des Baumeisters xxx vom 20.11.2012 betreffend die Aufforderung vom 15.11.2012 wurde dem Bauamt der Stadtgemeinde xxx im Wesentlichen mitgeteilt, dass das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen sei und die Lage der Wände, wie auch die Größe der Durchbrüche noch geändert werden könnten. Sollten sich jedoch Änderungen des Einreichplans ergeben, werde er einen entsprechenden Antrag oder eine Mitteilung an die Stadtgemeinde übermitteln. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Brandwand ein (rechtswidriges) Verfahren laufe. Er könne und werde zu einem laufenden Verfahren keinen Antrag stellen. Ihm sei durchwegs bewusst, dass es sich bei dem Schreiben um keinen Bescheid handle und dass gegen eine Verfahrensanordnung keine Berufung möglich sei. Deshalb werde er auf den Bescheid warten und diesen beeinspruchen.

Mit Schriftsatz der einschreitenden Parteien xxx und xxx, beide wohnhaft in xxx, beide vertreten durch xxx, vom 15.11.2012 wurde an das Amt der Kärntner Landesregierung als Oberbehörde der Antrag gestellt, dass das Amt als Oberbehörde von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch machen wolle und den geschilderten Sachverhalt einer Überprüfung unterziehen möge, sowie die Baubehörde der Stadtgemeinde xxx auffordern solle, die erlassene Baueinstellung zu kontrollieren. Folglich wurde bezugnehmend auf die Aufsichtsbeschwerde vom 15.11.2012 mit Schreiben der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 28.11.2012, Zahl: 07-B-BRA-2020/1-2012, die Stadtgemeinde xxx aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme zur betreffenden Baurechtsangelegenheit abzugeben bzw. den derzeitigen Verfahrensstand mitzuteilen.

Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 20.11.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-1, sowie gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 22.11.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-2, wurde jeweils mit Schriftsatz vom 06.12.2012 fristgerecht durch die Rechtsvertretung der xxx, die Vorstellung erhoben. Weiters erfolgte mit Schriftsatz vom 06.12.2012 durch die Rechtsvertretung der xxx ein Antrag auf Baueinstellung.

Mit Schreiben vom 10.12.2012 erhob der Baumeister xxx gegen den Bescheid vom 06.08.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-MAG.MIR/USB und vom 22.11.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-5-Mag.Ko/Vo, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Kärntner Landesregierung. In der Vorstellungsvorlage stellte er sodann den Antrag, die Kärntner Landesregierung möge gemäß § 55 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998 K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66/1998 den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 22.11.2012, zugestellt am 29.11.2012, zu Zahl: 32-1310/2012-222-5-Mag.Ko/Vo, aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde xxx zurückweisen.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2012, Zeichen: 32-1310/2012-Mag.Mir/JG, teilte das Bauamt der Stadtgemeinde xxx der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde im Wesentlichen mit, dass mit Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 28.05.2010 dem Bauwerber die Baubewilligung zur Errichtung eines Um-, Zu- und Aufbaues beim Wohn- und Geschäftshaus xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Plänen und Beschreibungen vom 27.02.2010 und vom 31.03.2010, erteilt worden sei. Aufgrund von Anrainerbeschwerden sei am 23.07.2012 eine baupolizeiliche Überprüfung des Bauvorhabens durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Bauausführung nicht gemäß dem Baubewilligungsbescheid vom 28.05.2012 erfolgt sei. Von der Baubehörde wäre, vorerst mündlich, die sofortige Baueinstellung verfügt worden. Mit Bescheid vom 06.08.2012 sei dies dem Bauwerber auch schriftlich mitgeteilt und sei ihm die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen worden. Dieser Bescheid sei sowohl vom Bauwerber selbst als auch von den Anrainern beeinsprucht worden und konnte keine Rechtskraft erlangen. Hier sei anzumerken, dass die Berufungen zwischenzeitlich erledigt worden seien, jedoch vom Bauwerber mit 10.12.2012 gegen die Berufungsentscheidung Vorstellung erhoben worden sei. Die Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wäre erforderlich gewesen, da der Bauwerber beabsichtige, seine „innenliegenden“ Außenwände zu den Nachbarobjekten xxx und xxx anstatt in Massivbauweise in Leichtbauweise, jedoch bei gleicher Brandschutzqualifikation, auszuführen. Diese Änderung wäre mittels Mitteilung gemäß § 7 K-BO am 24.08.2012 vom Bauwerber dem Bauamt bekannt gegeben worden und mittels Genehmigungsvermerk vom Bauamt am 27.08.2012 bestätigt worden. Daraufhin habe das Bauamt festgestellt, dass diese Änderung nicht in Form einer Mitteilung gemäß § 7 K-BO bewilligt werden könne, sondern in Form einer öffentlichen Bauverhandlung mit Parteiengehör abgewickelt werden müsse. Dies wäre dem Bauwerber auch mündlich mitgeteilt worden, jedoch habe es das Bauamt verabsäumt dies dem Bauwerber auch schriftlich mitzuteilen. Darauf habe am 12.11.2012 eine Bauverhandlung stattgefunden und sei auch eine weitere baubehördliche Überprüfung im Beisein des Bauwerbers durchgeführt worden. Bei dieser Überprüfung sei festgestellt worden, dass im Bereich des 1. OG die Durchbrüche in den mittleren tragenden Wänden nicht plan- und bescheidkonform ausgeführt worden seien. Diese Öffnungen seien größer als im Plan dargestellt ausgeführt worden und die dafür erforderlichen tragenden Sturzkonstruktionen als verschweißte Stahlträger hergestellt worden. Diese oben angeführten Änderungen würden auch teilweise den Bereich des 2. und 3. OG betreffen. Weiters sei festgestellt worden, dass die nicht tragenden Trennwände im Top 41 für den Bereich des WC und Abstellraumes ebenfalls nicht plan- und bescheidkonform ausgeführt worden seien. Im Dachgeschoss seien die Gebäude-Außentrennwände zur westlichen Anrainerin hin ebenfalls nicht plan- und bescheidkonform ausgeführt worden. Es seien in diesem Bereich anstatt massiver Wände mehrschalige Metallständertrennwände mit Gipskartonbeplankung hergestellt worden. Diese geänderten Ausführungen seien auch für die neuen Gebäudetrennwände zu den Anrainern im Bereich der nord-westlichen Außentrennwand im 1., 2. und 3. OG sowie für die Außentrennwand im 4. OG angewendet worden. Vom Bauwerber sei dazu im Zuge der baubehördlichen Überprüfung vom 12.11.2012 mitgeteilt worden, dass er eine Verwendungszweckänderung der bis dato als Wohnungen gewidmeten Tops plane. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die vorangeführten Änderungen jedenfalls bewilligungspflichtig seien und nicht in Form einer Mitteilung nach § 7 K-BO abgewickelt werden könnten. Dies sei mit Schreiben vom 15.11.2012 im Sinne einer Verfahrensanordnung dem Bauwerber mitgeteilt worden und sei ihm eine Frist bis 30.11.2012 zur Einbringung eines Bauansuchens gesetzt worden.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2012 gab der Baumeister xxx der Stadtgemeinde xxx bekannt, dass er xxx, mit seiner Vertretung beauftragt und bevollmächtigt habe. Er ersuche das Vollmachtsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen und sämtliche Zustellungen zu Handen der ausgewiesenen Vertreterin zu veranlassen.

Mit Ansuchen vom 07.02.2013 ersuchte der Bauwerber Baumeister xxx den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx die Änderungen des bewilligten Bauantrages laut Plan Büro xxx, Zahl: 32-1310/2010-222-Ing.Fro/MG vom 28.05.2010, zu begutachten und zu genehmigen. In diesem Ansuchen werden folgende Änderungen angeführt:

1)Änderung der tragenden Innenwände und Zwischenwände

2)Änderung der Widmung

3)Änderung des Heizsystems.

Die Außenabmessungen bzw. Außenkanten würden gleich bleiben. Da es sich um genehmigungspflichtige Änderungen handle, ersuche er um Genehmigung laut § 6 der K-BO.

Mit Schreiben der Stadtamtsdirektion der Stadtgemeinde xxx vom 12.03.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-1/Mag.Ko/Vo, erfolgte an die xxx ein Verbesserungsauftrag zum Änderungsansuchen vom 07.02.2013. In diesem Schreiben wurde der Bauwerber aufgefordert, die in diesem Schreiben genannten und somit erforderlichen Unterlagen binnen 4 Wochen nachzureichen. Zudem wurde auf den Auflagenpunkt 33. des Baubewilligungsbescheides vom 28.05.2010 hingewiesen, wonach die Außenwände entlang der Grundgrenzen als Feuermauern in Qualität REI 90 A-2 auszuführen seien. Angaben über die geänderte Ausführung sowie ein Antrag auf Änderung dieses Auflagenpunktes seien dem gestellten Antrag vom 07.02.2013 nicht zu entnehmen.

Mit Antwortschreiben vom 21.03.2013 teilte die xxx dem Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit, dass betreffend den Auflagenpunkt 33. des Baubewilligungsbescheides vom 28.05.2010 darauf hingewiesen werde, dass diesbezüglich ein offenes laufendes Verfahren anhängig sei. Vor rechtskräftiger Erledigung dieses offenen laufenden Verfahrens würden diesbezüglich keine Anträge gestellt werden. Ebenfalls würde um Übermittlung des im Schreiben vom 12.03.2013 angeführten Gutachtens ersucht werden, da dieses dem Schreiben vom 12.03.2013 nicht angeschlossen gewesen sei. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 28.03.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-2/Mag.Ko/Vo, durch die Stadtamtsdirektion der Stadtgemeinde xxx die geforderte Stellungnahme des Amtssachverständigen übermittelt.

In einem weiteren Verbesserungsauftrag vom 22.04.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-3/Mag.Ko/Vo, teilte die Stadtamtsdirektion der Stadtgemeinde xxx der Rechtsanwältin xxx mit, dass aufgrund der derzeit vorliegenden (fehlerhaften) Unterlagen der Abänderungsantrag derzeit negativ zu entscheiden wäre, d.h. die Änderungen seien zu versagen. Somit wurde der Bauwerber nochmals aufgefordert, die im Verbesserungsauftrag genannten erforderlichen Unterlagen binnen 2 Wochen nachzureichen.

Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 06.05.2013 (erstellt durch xxx, Stadtgemeinde xxx seien die fehlenden Informationen des Bauvorhabens in den Abänderungsplänen und in der Beschreibung (Datum Eingangsstempel: 02.05.2013) eingearbeitet worden. Die Bauverhandlung für die Abänderungen könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen kundgemacht werden.

Nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens (Vorprüfung datiert mit 15.05.2013 und 21.05.2013) wurde mit Kundmachung vom 13.05.2013, Zahl: 32-1310/2013-222-Mag.Mir/JG, durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx eine mündliche Bauverhandlung für den 12.06.2013 (Treffpunkt xxx) anberaumt.

Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 11.06.2013 erfolgte durch den brandschutztechnischen Sachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, xxx, die Mitteilung, dass eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 12.06.2013 aus terminlichen Gründen nicht möglich sei. Es erfolge daher aufgrund der vorliegenden Projektsunterlagen am 11.06.2013 eine Vorerledigung bei der örtlichen Baubehörde. Wie aus der Baubeschreibung (Eingangsstempel 02.05.2013) ersichtlich sei, gliedere sich die beantragte Abänderung auf insgesamt 3 Bereiche, welche ausreichend dargestellt seien bzw. sei die Abänderung unter Punkt 3 bezüglich des Heizsystems brandschutztechnisch eine Verbesserung, da nunmehr ein Fernwärmeanschluss erfolgen solle. Im Übrigen werde auf die Vorschreibungen des ursprünglichen Baubescheides der Stadtgemeinde xxx vom 28.05.2010 in den Punkten 17 sowie 34 bis 48 verwiesen. Bezüglich des Punktes 32 würde festgestellt, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten habe: Das Gebäude sei mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Über die fachgerechte Ausführung sei der Baubehörde ein Attest eines befugten Unternehmens vorzulegen. Der Punkt 33. könne gleichlautend übernommen werden, jedoch sei die Ausführung in der Qualifikation EI90 anstelle REI90 möglich. Diesbezüglich würde auch auf die Ausführungen des Schreibens der xxx vom 23.08.2012 verwiesen werden, welches auf Seite 2 den entsprechenden Wandaufbau in nicht brennbarer Art und Weise dokumentiere. Diesbezüglich würde auch ergänzend darauf hingewiesen werden, dass in der OIB Richtlinie 2 auf Tabelle 1b brandabschnittsbildende Wände an der Grundstücksgrenze auch in der Qualifikation EI90 und A2 zulässig seien.

Vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Bauverhandlung wurden von Seiten der xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx mit Schriftsatz vom 11.06.2013 sowie des. xxx, Stellungnahmen zum geplanten Abänderungsvorhaben bei der Stadtgemeinde xxx eingebracht. Ebenfalls teilte der Bauwerber Baumeister xxx mit Schreiben vom 12.06.2013 mit, dass Herr xxx, wohnhaft in xxx, seine Interessen bei dem Bauvorhaben in der xxx bzw. xxx gegenüber den Behörden vertreten könne.

Mit Schreiben vom 16.01.2013, Zahl: SP3-BAU-141/2012 (002/2013), ersuchte die Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich 10 – Bau und Umwelt, die Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung um Abgabe einer schalltechnischen Stellungnahme im Zuge des Bauvorhabens xxx, ob die schalltechnische Bauausführung des Gebäudes xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx den technischen Richtlinien und Normen entsprechen würde. Dazu sind der Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 06.08.2012 sowie das Protokoll vom 09.01.2013 in Kopie übermittelt worden.

Weiters wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich 10 – Bau und Umwelt der hochbautechnische ASV der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, eine sachverständige Stellung hierzu, ob die Feuermauer des Gebäudes hinsichtlich Brandschutzanforderungen und die Feuchtigkeitsisolierung des Gebäudes dem Stand der Technik und somit den bautechnischen Anforderungen entsprechend ausgeführt worden seien, abzugeben.

Mit Stellungnahme vom 28.02.2013, Zahl: 08-BA-15560/1-2013, teilte der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mit, dass aus fachlicher Sicht festzuhalten sei, dass in der Begründung des Baubescheides durch den Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass neu errichteten Wände und Decken im 4. OG und im Dachgeschoss direkt an die bestehende Gebäudetrennwand zwischen dem Objekt xxx und xxx ohne wirksame Schalldämmung angebaut worden seien. Die weitere Begehung habe ergeben, dass im Inneren der Wohnungsverbände (ohne Auswirkungen auf die anschließenden Anrainerobjekte) Änderungen im tragenden System vorgenommen worden seien. Diese Abänderungen gegenüber den genehmigten Plänen und technischen Beschreibungen seien der Baubehörde zur Genehmigung vorzulegen. Auf Grundlage eines schalltechnischen Gutachtens seien bauliche Maßnahmen hinsichtlich eines wirksamen Körperschallschutzes erforderlich. Die Abgabe eines schalltechnischen Gutachtens könne von der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung nicht vorgenommen werden, da es sich dabei um eine typische Aufgabe eines befugten Ziviltechnikers oder einer autorisierten Prüfanstalt handle. Die Erstellung eines bauphysikalischen Gutachtens wäre von einem hierzu befugten Ziviltechniker durchzuführen, der die geplante Bauausführung mit der tatsächlich durchgeführten Ausführung vergleiche und schlüssig und nachvollziehbar nachweise, ob sich dadurch bauakustische Veränderungen ergeben würden oder die gewählte Bauausführung den Anforderungen des Schallschutzes gemäß den Baurichtlinien und Normen entspreche.

Mit Stellungnahme vom 27.02.2013, Zahl: 07-HB-SVFVP-258/1-2013, teilte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung zusammengefasst mit, dass seitens der Baubehörde die notwendige Überprüfung vorgenommen werde, sodass eine Beurteilung der geänderten Ausführung der Außenwand zum Nachbargebäude durch ihn nicht zielführend erscheine. Allgemein könne jedoch festgehalten werden, dass es sich beim vorgeschlagenen Wandaufbau um keine geprüfte Konstruktion handeln dürfte. Inwieweit entsprechende Prüfatteste für vergleichbare Ausführungen bereits vorliegen würden, entziehe sich seiner Kenntnis. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Konstruktion um eine „Außenwand“ handle, die einseitig an die bestehende massive Außenwand des Nachbargebäudes angebaut werde. Eine Außenwand müsse grundsätzlich den notwendigen Anforderungen im Hinblick auf Standfestigkeit, Witterungsbeständigkeit und Brandwirkung (auch von außen) entsprechen. Davon würde auch im gegenständlichen Fall auszugehen sein und die betroffene Wandkonstruktion dahingehend zu beurteilen sein, da durch eine spätere Änderung des Nachbargebäudes in seiner Höhenentwicklung (z.B. Abtrag eines Geschosses oder Änderung der Dachform) die genannten Anforderungen für die gegenständliche Außenwand schlagend werden könnten. Hinsichtlich der „Feuchtigkeitsisolierung des Gebäudes“ würde davon ausgegangen werden, dass damit der Anschluss im Dachbereich des gegenständlichen Bauvorhabens an das benachbarte Gebäude gemeint sei. Dazu würden ihm keine Unterlagen über die geplanten bzw. bereits in Durchführung befindlichen Bauausführungen vorliegen, sodass dahingehend keine weitere Stellungnahme abgegeben werden könne. Grundsätzlich sei jedoch bei fachgerechter Ausführung davon auszugehen, dass die herzustellenden Bauanschlüsse normgerecht bzw. dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt würden, wodurch es in Folge zu keinen Schäden durch Niederschlagswässer am Mauerwerk bzw. im Gebäude kommen könne.

Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich 10 – Bau und Umwelt wurden beide oben angeführten Stellungnahmen an das Bauamt der Stadtgemeinde xxx mit dem Ersuchen übermittelt, den aktuellen Stand des Verfahrens bekanntzugeben bzw. zu den Inhalten der beiden gutachterlichen Stellungnahmen Stellung zu nehmen.

Der Verhandlungsniederschrift vom 12.06.2013, Zahl: 32-1310/2013-222-Mag.Ko/JG, ist zu entnehmen, dass über Hinweis des Verhandlungsleiters der Antragsteller festgehalten habe, dass die Außenmauer zum Objekt xxx nicht Gegenstand des Antrages vom 08.02.2013 und der Verbesserungen sei. Weiters wurden im Rahmen der Verhandlung seitens der Anrainerinnen xxx und xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx folgende Stellungnahme abgegeben: Das gegenständliche Bauvorhaben sei bereits mit Bescheid vom 06.08.2012 eingestellt worden und dennoch sei dieses durch den Bauwerber – und zwar abweichend von der Baubewilligung – fertiggestellt worden. Derzeit würde das Objekt auch bereits genutzt werden. Die Abänderung der Außenwände wäre durch den Bauwerber nicht beantragt worden und bilde nach dessen eigener Aussage auch nicht Gegenstand der heutigen Verhandlung. Es würde daher beantragt werden, umgehend den bereits überfälligen Abbruchbescheid zu erlassen sowie die Nutzung des Objektes zu untersagen. Im Übrigen würden die bisherigen Anträge und Eingaben, insbesondere jene vom 23.10.2012 aufrechterhalten werden. Darüber hinaus schlössen sich xxx und xxx dem Vorbringen des xxx sowie des xxx vollinhaltlich an und würden diese zu ihrem eigenen Vorbringen erheben. Laut Stellungnahme des Anrainers xxx (bereits schriftlich am 11.06.2013 eingebracht) stehe in der Baubeschreibung des Änderungsantrages u.a. geschrieben, dass sich die Änderungen auf die tragenden Innenwände und Zwischenwände beziehen würden. Vergleiche man den Änderungsplan (vom 25.04.2013) mit dem Einreichplan (vom 27.02.2010), so sei ersichtlich, dass die Außenwände zu den Nachbargebäuden hin anders dargestellt seien und offensichtlich auch ausgeführt worden seien (Trockenwandausführung). Somit müssten die Außenwände ebenso Gegenstand des Änderungsantrages sein und im Änderungsplan so wie in der Baubeschreibung bezeichnet, bemaßt und beschrieben sein. Eine Aussage darüber, ob die ausgeführte Trockenwand als Feuermauer (äußere Brandwand) gemäß den „normellen“ (Anmerkung durch die Richterin: richtigerweise: formellen oder normativen) und gesetzlichen Bestimmungen gelte, fehle. Im Änderungsplan sei im Schnitt A-A, ausgehend vom nördlichen Eingangspodest bei der xxx (Kote -1,25) bis zur Firstoberkante (Kote +2.246,75) eine Gebäudehöhe von insgesamt 22,48 m dargestellt. Das Naturmaß betrage jedoch ca. 22,80 m. Somit sei das Gebäude ca. 32 cm höher ausgeführt als im Plan dargestellt, im Bereich der „Feuermauer (äußere Brandwand)“ nochmals ca. 15 cm höher. Erst bei Vorlage eines von einem unabhängigen Brandsachverständigen erstellten Gutachtens, aus dem eindeutig hervorgehe, dass die ausgeführte Trockenwand tatsächlich einer Feuermauer (äußere Brandwand) entspreche sowie einer Verbesserung der Änderungsunterlagen könne seinerseits eine Zustimmung zum gegenständlichen Vorhaben erteilt werden. Von Seiten des xxx wurde zum Bauvorhaben keine Stellungnahme abgegeben. Der Vertreter des Antragstellers führte im Rahmen der Verhandlung aus, dass bezugnehmend auf den Einspruch des xxx festzuhalten sei, dass die von ihm angesprochenen Brandwände zu den Nachbargebäuden nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien, sondern Gegenstand eines bereits laufenden Verfahrens. Die von ihm angesprochene Bauwerkshöhe sei kein Anrainerrecht nach § 21 Abs. 3 K-BO und auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Bezug nehmend auf die Einsprüche von xxx und xxx führte er aus, dass die von ihm angesprochene Überschreitung der Geschoßflächenzahl bereits vom anwesenden ASV widerlegt worden sei. Die vorgelesenen Gutachten der ASV vom Land Kärnten bezüglich der Brandwand des Feuchte- und Schallschutzes seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

An dieser Stelle stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass laut Niederschrift vom 12.06.2013 die hochbautechnische und schalltechnische gutachterliche Stellungnahme der Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 27.02.2013, Zahl: 07-HB-SVFVP-258/1-2013, und vom 28.02.2013, Zahl: 08-BA-15560/1-2013, sowie auch die Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 11.06.2013 verlesen worden und der Niederschrift als Anlage hinzugefügt worden sind. Weiters ist anzuführen, dass anlässlich der erfolgten Verhandlung einleitend festgestellt wurde, dass u.a. xxx zur Verhandlung ordnungsgemäß als Anrainerin geladen worden und nicht erschienen sei und würde sie gemäß § 42 Abs. 1 AVG dem Verhandlungsgegenstand gegenüber als zustimmend gelten. Dazu stellt das erkennende Gericht fest, dass durch den xxx für die Anrainerinnen xxx und xxx eine Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung abgegeben wurde.

Mit Schreiben der Stadtamtsdirektion der Stadtgemeinde xxx vom 14.06.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-4/Mag.Ko/Vo, wurde der Rechtsanwältin xxx mitgeteilt, dass es sich bei der am 12.11.2012 stattgefundenen Bauverhandlung, samt erfolgter Niederschrift, entgegen der vom Bauwerber geäußerten Meinung, nicht um ein separates Verfahren handle, das einzig die Außenmauern betreffen würde. Die damalige Bauverhandlung sei aus Sicht der Stadtgemeinde ergebnislos geblieben, weshalb auch kein Bescheid erlassen worden sei. Die Baubehörde sei bei der Bauverhandlung am 12.06.2013 davon ausgegangen, dass die Außenmauern auch Gegenstand der Bauverhandlung seien. Der Bauwerber habe jedoch ausdrücklich auf die Nichtbehandlung der Außenmauern bestanden. Die Baubehörde sei der Ansicht, dass die gegenständlichen Außenmauern zu den Nachbarobjekten xxx und xxx Gegenstand des Bescheides vom 06.08.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-Mag.Mir/USB, über die Aufforderung der Herstellung des rechtmäßigen Zustand seien. Die Stadtgemeinde ersuche daher, zusätzlich zu dem bereits eingereichten Änderungsansuchen, ein Änderungsansuchen betreffend die Außenmauern zu den Nachbarobjekten xxx und xxx bis zum 21.06.2013 einzureichen. Weitere Unterlagen seien nicht erforderlich, da diese bereits vorliegen würden.

Mit Ansuchen vom 17.06.2013 ersuchte der Bauwerber Baumeister xxx die Änderung der Brandwand zu den Nachbargebäuden des bewilligten Bauantrages laut Plan Büro xxx, Zahl: 32-1310/2010-222-Ing.Fro/MG vom 28. Mai 2010, zu begutachten und zu genehmigen.

Mit Kundmachung vom 18.06.2013, Zahl: 32-1310/2013-222-Mag.Mir/JG, durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx wurde eine mündliche Verhandlung für den 25.06.2013 (Treffpunkt xxx) anberaumt.

Mit E-Mail Nachricht vom 20.06.2013 des Rechtsanwalts xxx wurde dem Bauamt der Stadtgemeinde xxx mitgeteilt, dass die Kundmachung vom 18.06.2013 seiner Kanzlei am 19.06.2013 zugestellt worden sei. Im Hinblick auf die einschlägige Rechtssprechung des VwGH sei die Anberaumung einer Bauverhandlung mit einer Frist von unter 7 Tagen jedenfalls unzulässig. Seine Mandantschaft führe derzeit noch Gespräche mit xxx betreffend das Bauvorhaben. Sollten diese Gespräche scheitern, würde jedenfalls bei der Bauverhandlung der Formalfehler geltend gemacht werden, da hier nicht genügend Zeit zur Verfügung stehe, die von xxx eingebrachten Auswechslungspläne entsprechend zu prüfen. Er fordere die Stadtgemeinde somit aus diesem Grunde auf, die Bauverhandlung zu verlegen und unter ausreichender Fristsetzung neuerlich anzuberaumen.

Mit Schreiben vom 24.06.2013 wurde vom Bmstr. xxx zur geplanten Abänderung der Baubewilligung – Auswechslungsplänen an die Stadtgemeinde xxx mitgeteilt, dass er aufgrund der Kürze der zugestellten Kundmachung aus zeitlichen Gründen an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne. Er ersuche seine schriftliche Stellungnahme im Zuge der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Darin führte er aus: Vergleiche man den Änderungsplan (vom 25.04.2013) mit dem Einreichplan (vom 27.02.2010), so sei ersichtlich, dass die Außenwände zu den Nachbargebäuden hin anders dargestellt seien und offensichtlich auch ausgeführt worden seien (Trockenwandausführung). Somit müssten die Außenwände ebenso Gegenstand des Änderungsantrages sein und im Änderungsplan so wie in der Baubeschreibung bezeichnet, bemaßt und beschrieben sein. Eine Aussage darüber, ob die ausgeführte Trockenwand als Feuermauer (äußere Brandwand) gemäß den „normellen“ (Anmerkung durch die Richterin: richtigerweise: formellen oder normativen) und gesetzlichen Bestimmungen gelte, fehle. Im Änderungsplan sei im Schnitt A-A, ausgehend vom nördlichen Eingangspodest bei der xxx (Kote -1,25) bis zur Firstoberkante (Kote +2.246,75) eine Gebäudehöhe von insgesamt 22,48 m dargestellt. Das Naturmaß betrage jedoch ca. 22,80 m. Somit sei das Gebäude ca. 32 cm höher ausgeführt als im Plan dargestellt, im Bereich der „Feuermauer (äußere Brandwand)“ nochmals ca. 15 cm höher. Er ersuche die Baubehörde um Überprüfung der Gebäudehöhe im Zuge des Ortsaugenscheines. Erst bei Vorlage eines von einem unabhängigen Brandsachverständigen erstellten Gutachtens, aus dem eindeutig hervorgehe, dass die ausgeführte Trockenwand tatsächlich einer Feuermauer (äußere Brandwand) entspreche sowie nach einer Verbesserung der Änderungsunterlagen könne seinerseits eine Zustimmung zum gegenständlichen Vorhaben erteilt werden.

Der Verhandlungsniederschrift vom 25.06.2013, Zahl: 32-1310/2013-222-Mag.Ko/JG, ist einleitend zu entnehmen, dass mit Eingabe vom 18.06.2013 Baumeister xxx auf der Grundlage der eigens erstellten Pläne um die Bewilligung der Abänderung der Baubewilligung Zahl: 32-1310/2010-222-Ing.Fro/MG vom 28.05.2010 auf der Parzelle xxx, KG xxx angesucht habe. Von Seiten des Amtssachverständigen der Baubehörde (xxx) erfolgte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass „die Auflagen und Hinweise aus der Niederschrift vom 12.06.2013 vollinhaltlich aufrecht bleiben würden. Zusätzlich würden folgende Auflagen erteilt werden:

1. Brandwände müssen 15 cm über die Dachfläche entsprechend der Dachführung geführt werden, oder im Dachbereich T-förmig gemäß den Bestimmungen der TRVB B108 – „Baulicher Brandschutz“ – ausgebildet werden.

2. Der Zustand der ostseitigen und westseitigen Objekte ist im Bereich der Trennwände innen und außen durch eine Beweissicherung sicherzustellen.

3. Nach Bauvollendung ist der Baubehörde gemäß der OIB Richtlinie 5 „Schallschutz“ Punkt 2 „Baulicher Schallschutz“ das Messergebnis über die neuerrichteten Außenwände die Nachbarobjekte betreffend, erstellt von einem hierzu befugten Ziviltechniker, vorzulegen.“

Weiters wurde im Rahmen der stattgefundenen mündlichen Verhandlung vom brandschutztechnischen Sachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, Herrn xxx, eine Stellungnahme abgegeben, aus welcher hervorgeht, dass am heutigen Tage eine Änderungsplan-Paria datiert mit 25.04.2013 vorgelegt worden sei. In dieser seien Änderungen dargestellt. Laut Verhandlungsleiter seien die dargestellten Änderungen nicht zu beurteilen. Fachlich zu beurteilen sei lediglich die geänderte Ausführung der Brandwand zum Nachbargebäude. Die geänderte Brandwand, welche zu beurteilen sei, sei im vorgelegten Änderungsplan als dünne hellorange Linie dargestellt. Vom Antragsteller sei mitgeteilt worden, dass diese orange Linie in Verbindung mit der angrenzenden Wand (weiß dargestellt) die Brandwand darstelle, welche beantragt worden sei. Die Ausführung der Brandwand sei im eingereichten Schreiben der Firma xxx GmbH, datiert mit 23.08.2012, beschrieben. Laut dieser technischen Beschreibung weise die Brandwand die Feuerwiderstandsklasse EI90 gemäß ÖNORM EN13501 auf. Entsprechend dem Stand der Technik könnten brandabschnittsbildende Wände auch in der Feuerwiderstandsklasse EI90 errichtet werden, sofern diese selbsttragend und keine tragende Funktion aufweisen würden. Tragende, brandabschnittsbildende Wände müssen in REI90 ausgebildet werden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie der Feststellung des Planverfassers Bmst. xxx hinsichtlich der nicht tragenden, brandabschnittsbildenden Wänden könne aus fachlicher Sicht der beantragten Änderung zugestimmt werden. Der Auflagenpunkt 33. des Bescheides vom 28.05.2010, Zahl: 32-1310/2010-222- könne entfallen und sei durch nachfolgenden Auflagenpunkt zu ersetzen:

„Die Außenwände entlang der Grundgrenzen sind als brandabschnittsbildende Außenwände in der Feuerwiderstandsklasse REI90-A2 auszuführen, wobei für nicht tragende Wände die Ausbildung in EI90-A2 ausreiche. Diese Wände müssen mindestens 15 cm über die Dachhaut hochgeführt werden“.

Es würde vom brandschutztechnischen Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass die vom Planverfasser getätigten Äußerungen in der Niederschrift auch als Teil des Einreichprojektes übernommen werden.

Ebenfalls wurde von den Anrainern xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch Rechtsanwalt xxx im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Einwendungen gemäß der Äußerung vom 23.10.2012 aufrecht erhalten blieben, insbesondere da kein Nachweis vorgelegt worden sei, dass die Außenwand keine tragende Funktion aufweisen müsse.

Auch wurde die im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom Anrainer Bmst. xxx schriftlich abgegebene Stellungnahme in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen.

Aus der bei der mündlichen Verhandlung durch Frau xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx abgegebenen Stellungnahme geht hervor, dass kein Einwand erhoben werde, wenn im Sinne der vorliegenden Gutachten die in modifizierter Leichtbauweise ausgeführte Brandschutzmauer 90 Minuten dem Feuer widerstehe und sich während dieser Zeit auch selbst trage. Es würde allerdings beantragt werden, dass ein entsprechendes Zertifikat betreffend den Vollwärmeschutz, der auf jenen Teilen der Brandschutzmauer angebracht sei, die die Nachbarbauwerke überragen, vorgelegt werden würde zum Beweis dafür, dass auch dieses verwendete Material brandschutztechnisch entspreche. Es würde auch deshalb kein Einwand erhoben werden, da im Bereich der Terrasse der Wohnung xxx zusätzlich entsprechende metallische Platten angebracht würden, die zusätzlich auch neben dem normalen Brandschutz einen mechanischen Schutz der Feuermauer darstellten. Wenn auch diese zivilrechtlichen Verbindlichkeiten erfüllen würden, würde kein Einwand erhoben werden und in weiterer Folge würden die noch anhängigen nicht erledigten Vorstellungen vom 06.12.2012 zurückgezogen werden.

Der Stellungnahme des Vertreters des Bauwerbers, nämlich xxx, ist zu entnehmen, dass der Antragsteller die Aufnahme des Gutachtens der xxx GmbH vom 23.08.2012 zum Bauansuchen vom 17.06.2013 beantrage. Darin gehe es um die erforderliche Schalldämmung der Hausdämmung zur Nachbarschaft. Zusätzlich zu diesem sei auch die Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen, xxx, vom 11.06.2013 zu sehen. Der Antragsteller gebe an, dass die brandabschnittsbildenden Wände ab dem 1. OG an der Grundstücksgrenze in Leichtbauweise errichtet werden würden. Diese seien statisch nicht tragend, seien aber selbsttragend. Diese Leichtbauwand sei an der bestehenden, tragenden Außenwand nicht angebaut. Weiters würden sich keine sonstigen Wände in der Nähe der Leichtbauwand befinden, welche im Brandfall die Leichtbauwände zum Einsturz bringen könnten. Die gegenständlichen Leichtbauwände seien in oranger Farbe dargestellt. Der Antragsteller halte weiters fest, dass es sich bei den technischen Ausführungen von xxx nicht um qualifizierte technische Aussagen handeln würde. Diese seien auf keinen Fall als Gutachten zu werten. Alle vorhandenen technischen Gutachten würden für eine Bewilligung des gegenständlichen Antrags sprechen. Einem Gutachten dürfe in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren nur auf „gleicher Ebene“ begegnet werden, also mit einem Gegengutachten eines Sachverständigen. Wie dargestellt, gebe es keine relevanten Einsprüche gegen das vorliegende Bauvorhaben.

Dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 27.06.2013 ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt xxx am 27.06.2013 um 10.00 Uhr angerufen und bekannt gegeben habe, dass, sollte das Zertifikat der Firma xxx einlangen, er die eingebrachten Vorstellungen gegen den Baubewilligungsbescheid und den Baueinstellungsbescheid zurückziehen würde. Er würde ersuchen, sobald das Zertifikat vorliege, telefonisch informiert zu werden.

Mit Bescheid des Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 06.08.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-5/Mag.Ko/JG, wurde über die Anträge vom 08.02.2013, 18.06.2013 und 25.06.2013 des Bauwerbers Baumeister xxx, für den Um-, Zu- und Aufbau und Verwendungszweckänderung beim Wohnhaus- und Geschäftshaus xxx auf der Parzelle xxx, Grundbuch xxx, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 6 lit b und d, 17, 18 und 22 der K-BO und aufgrund des Ergebnisses der am 12.11.2012, 12.06.2013 und 25.06.2013 durchgeführten örtlichen und mündlichen Verhandlungen die Baubewilligung nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Beschreibungen des Baumeisters xxx vom 02.05.2013 unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Im Spruchteil dieses Bescheides wurde weiters ausgeführt, dass die im Baubewilligungsbescheid vom 28.05.2010 vorgeschriebenen Auflagen 1. bis 31., sowie 34 bis 48 vollinhaltlich aufrecht bleiben. Der Auflagenpunkt 32. wurde wie folgt abgeändert: „Das Gebäude ist mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Über die fachgerechte Ausführung ist der Baubehörde ein Attest eines befugten Unternehmens vorzulegen“. Ebenfalls wurde die Auflage Nr. 33. wie folgt abgeändert: „Die Außenwände entlang der Grundgrenzen sind als brandabschnittsbildende Außenwände in der Feuerwiderstandsklasse REI90-A2 auszuführen, wobei für die nicht tragenden Wände die Ausbildung EI90-A2 ausreicht. Diese Wände müssen mindestens 15 cm über die Dachhaut hochgeführt werden.“ Ergänzend wurde als Auflagen Nr. 49 zusätzlich vorgeschrieben: „Nach Bauvollendung ist der Baubehörde gemäß der OIB-Richtlinie 5 „Schallschutz“, Punkt 2 „Baulicher Schallschutz“, das Messergebnis über die neuerrichteten Außenwände die Nachbarobjekte betreffend, erstellt von einem hierzu befugten Ziviltechniker, vorzulegen“. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zu den Einwendungen der xxx, der xxx und des xxx, alle vertreten durch Rechtsanwalt xxx, welche sich im Wesentlichen gegen die Ausführung der Außenmauer zum Objekt xxx richten würden, festgestellt werde, dass im Gutachten des BM xxx von der xxx GmbH vom 23.08.2012, um die Randbelastung der Decke klein zu halten, empfohlen würde, die gegenständlichen Außenmauern nicht als Massivwand, sondern als Trockenwand auszuführen. Eine solche weise den erforderlichen Brandschutz in der Qualität EI90-A2 auf. Der Sachverständige des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, xxx, führe am 11.06.2013 aus, dass die gegenständlichen Außenmauern in der Qualifikation EI90 errichtet werden könnten. Ergänzend habe er darauf hingewiesen, dass in der OIB Richtlinie 2 auf Tabelle 1b brandabschnittsbildende Wände an der Grundstücksgrenze in Qualifikation EI90 und A2 zulässig seien. Ebenso stimme der Sachverständige des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, xxx, den beantragten Änderungen im Rahmen der Bauverhandlung vom 25.06.2013 zu. Auch der hochbautechnische und der schalltechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung hätten in ihren Stellungnahmen vom 27.02.2013 bzw. vom 28.02.2013 keine Einwendungen gegen die beantragten Änderungen vorgebracht. Der technische Amtssachverständige der Baubehörde habe diese Änderungen als schlüssig und nachvollziehbar angesehen. Die Einwendungen der Anrainer und des Anrainervertreters würden nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgen, weshalb den Ausführungen der Sachverständigen zu folgen sei. Die vorgebrachten Einwendungen der Anrainerin xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, welche durch den Rechtsvertreter Rechtsanwalt xxx auch als Einwendungen für xxx, xxx und xxx erklärt worden seien, würden das Vorstellungsverfahren gegen den Baubewilligungsbescheid aus dem Jahre 2010 sowie den Baueinstellungsbescheid aus dem Jahre 2012 betreffen. Die darin enthaltenen inhaltlichen Einwendungen würden die Ausführung der Außenmauer sowie die Einhaltung der Geschoßflächenzahl betreffen. Zur Ausführung der Außenmauer würde auf die Ausführungen unter 4.a. und 4.b. in der Bescheidbegründung verwiesen werden. Zur Geschoßflächenzahl sei festzuhalten, dass der technische Amtssachverständige der Baubehörde im Rahmen der Vorprüfung festgestellt habe, dass das gegenständliche Bauvorhaben eine Geschoßflächenzahl von 4,89 aufweise. Der einschlägige Teilbebauungsplan „xxxstraße – xxxstraße – xxxgasse“ sehe eine maximale GFZ von 5,34 vor. Eine Überschreitung liege somit nicht vor.

Der gegen diesen Baubewilligungsbescheid vom 06.08.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-5/Mag.Ko/JG, erhobenen Berufung der xxx, der xxx und des xxx, alle vertreten durch die xxx, vom 21.08.2013 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass sich die Berufungswerber insbesondere gegen die Ausführung der Außenmauer zum gegenständlichen Bauobjekt ausgesprochen haben. Dazu würde im angefochtenen Bescheid auf das Gutachten der xxx GmbH vom 23.08.2012 verwiesen und ausgeführt werden, dass demnach die Außenmauer nicht als Massivwand, sondern als Trockenwand auszuführen sei. Eine solche weise den erforderlichen Brandschutz in der Qualität EI90-A2 auf. Dies sei aus folgenden Gründen unrichtig: Das Ingenieurbüro xxx, , sei von Seiten der Berufungswerber beauftragt worden, die gegenständliche Außenmauer unter Berücksichtigung des Befundes und der Stellungnahme der xxx GmbH einer Überprüfung zu unterziehen, insbesondere ob die Außenmauer dem Stand der Technik entspreche. Die entsprechenden Stellungnahmen des Ingenieurbüros xxx vom 09.07.2013 und vom 15.07.2013 würden nachfolgend angeführt und ausdrücklich zum Vorhaben erhoben werden:

„In dem Befund ist ersichtlich, dass es sich bei der Wand um eine Trockenbauwand handelt, die den entsprechenden Schutz aufweisen soll. In weiterer Folge wird eine Rigipswand / Knauf Systemwand vorgesetzt, so dass von einem 2lagigen System gesprochen werden kann. Die beiden Systemwände sind auf eine Metallunterkonstruktion (CW50 bzw. CW75) aufgebaut. Diese wurde jeweils mit 2lagen GKF 12,5 mm Platten verkleidet. Anzuführen ist, dass jedoch die in der Beschreibung der xxx GmbH ausgeführte Wandkonstruktion mit 2-lagigen Gipskartonplatten 12,5, hier nicht den Zulassungen entspricht, da diese einer Zulassung in der Qualifikation EI 30 (I-O) entspricht. In der Beilage liegt das Systemdatenblatt der Fa. xxx, Schachtwandtyp W628.at Typ B bei. Bei der zweiten Wand handelt es sich ebenfalls um eine typengeprüfte Schachtwand des Typs W628.at des Typs B der Firma Knauf (gleiche Typenprüfung wie die erste Wand). Damit hier der entsprechende Schutz gewährt wird hätte diesem Zweck ein Profil des Typs CW50, mit mindestens 2 x 20mm, Massivbauplatte bzw. 3 x 15 mm Knauf GKF-Platte, eingebaut werden müssen. Wesentlich ist auch, dass das vorgesetzte Wandelement, welches raumseitig angeordnet ist, unabhängig ist und in keiner Verbindung mit der Schachtwand (aufgrund der statischen Beeinflussung) steht. Nur so kann ein entsprechender Schutz gewährleistet werden. Bei den Gesprächen wurde uns jedoch mitgeteilt, dass die zweite Lage mit der Aussenlage (Nachbargebäudeseite) verschraubt ist. Damit ergibt sich unter dem Umstand, dass im Brandfall mit einer zusätzlichen Belastung der ersten Lage zu rechnen ist. Man muss davon ausgehen, dass sich eine Ständerwand hier im Brandfall bis zu 15cm durchbiegt. Dabei können keine Lasten übertragen werden. Durch die zweite Lage werden jedoch Lasten auf die erste Lage eingeleitet, was zu einem rascheren Versagen führt. Laut den Bauvorschriften ist hier eine Trennung in EI90 erforderlich. Durch die Ausführung der Wand in zweimal EI30(i-o) wird hier jedoch nur EI60(i-o) (2*30min) erreicht. Eine Lasteintragung ist hier noch nicht berücksichtigt. Diese Wand entspricht somit nicht den gesetzlichen Anforderungen.“ (Stellungnahme vom 09.07.2013).

„Eine Brandwand wird gemäß Bauvorschriften für die Ausführung beim Objekt gegenüber den Nachbarobjekten benötigt. Dadurch wird eindeutig definiert, in welcher Ausführung und Klassifizierung die gegenständliche Wand gebaut wird. Wie die detaillierte Ausführung nun für diese Wand aussieht, hängt von den einzelnen Prüfungen und Zulassungen der Hersteller sowie von Normen ab. Diese haben natürlich andere Bezeichnungen, um dies am Markt zu differenzieren. Bei der gegenständlichen Wand vom Antragsteller wurde eine Leichtbau-Konstruktion in Trockenbauausführung ausgeführt. Dabei wurde das System „Schachtwand“ der Firma xxx bzw. xxx verbaut. Bei der Ausführung der gegenständlichen Schachtwand handelt es sich aufgrund der Zulassungen um eine Wand mit der Qualifikation EI30. Darunter wird verstanden, dass der erforderliche Raumabschluss und die Isolation einen Brand über eine Dauer von 30 Minuten standhält. Jedoch wird laut gesetzlichen Vorgaben die Qualifikation EI90 gefordert, was wiederum einen Raumabschluss und Isolation mit einer Widerstandsfähigkeit von 90 Minuten bedeutet. Wenn man die gegenständliche Konstruktion betrachtet und mit möglichen Zulassungen vergleicht, handelt es sich um eine Ausführung „Schachtwand“, welche 2 mal hintereinander aneinander gebaut wurde. Dabei muss berücksichtigt werden, dass diese Schachtwände auf Grundlage ihrer Zulassung freistehend geprüft wurden und keinerlei Einfluss untereinander aufweisen dürfen. Solche Wände biegen sich im Brandfall bis zu 20cm bei einer Raumhöhe von 2,5m durch. Aus diesem Grund handelt es sich bei diesem System, vorausgesetzt beide Wandelemente sind unabhängig voneinander aufgebaut (was laut Aussage von BM xxx im gegenständlichen Fall nicht zutreffend ist), um 2 x EI30-Wände handelt. Bei Versagen der ersten Wand (nach 30 Minuten) wird ein weiterer Schutz von 30 Minuten durch die zweite Wand gewährleistet. Das Erreichen von 90 Minuten, wie in gesetzlichen Vorgaben gefordert, kann daher nicht sichergestellt werden.“ (Stellungnahme vom 15.07.2013).

Diese Stellungnahmen vom 09.07.2013 und vom 15.07.2013 wurden samt Typenblatt Firma xxx W628.at in der Berufungsvorlage unter einem vorgelegt. Zusammenfassend stehe somit fest, dass die Systemwände mit 2 Lagen 12,5 mm GKF-Platten verkleidet worden seien, obwohl rechtskonform zur Gewährleistung des erforderlichen Schutzes 2 x 20 mm Massivbauplatten bzw. 3 x 15mm Knauf GKF-Platten erforderlich seien. Weiters sei das vorgesetzte Wandelement mit der Nachbargebäudeseite verschraubt, obwohl dieses unabhängig sein müsse und in keiner Verbindung mit der Schachtwand stehen dürfe. Schließlich würde anstelle der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse EI90 lediglich EI60 erreicht werden. Somit entspreche die vorliegende Außenmauer nicht den gesetzlichen Vorschriften. Die im angefochtenen Bescheid angeführte Stellungnahme des SV des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, xxx, vom 11.06.2013 sei unzureichend und unschlüssig. Wie xxx anführe, sei eine Teilnahme an der Ortsverhandlung nicht möglich gewesen und erfolge dementsprechend lediglich aufgrund der vorliegenden Projektsunterlagen eine Vorerledigung. Von xxx würde ebenfalls auf die (unrichtige) Ausführung der xxx GmbH vom 23.08.2012 verwiesen und ergänzend ausgeführt werden, dass in der OIB Richtlinie 2 auf Tabelle 1b brandabschnittsbildende Wände an der Grundstücksgrenze auch in der Qualifikation EI90 und A2 zulässig seien. Ein Ortsaugenschein wäre von xxx nicht durchgeführt worden. Ein allgemeiner Verweis auf die OIB Richtlinie 2 sei unzureichend und ergebe sich dieser Umstand auch aus folgenden Gründen: Gemäß Punkt 2 der OIB Richtlinie würden für allenfalls zusätzlich angebrachte Bekleidungen, Beläge und dergleichen hinsichtlich des Brandverhaltens von Baustoffen die Anforderungen der ÖNORM B3806 gelten. Gemäß Punkt 3.1.2. müssen brandabschnittsbildende Wände, sofern im Brandfall mit einer mechanischen Beanspruchung zu rechnen ist, unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Tabelle 1 auch das „Leistungskriterium M“ erfüllen. Weder xxx noch die Baubehörde hätten sich mit derartigen Fragen befasst. Von xxx würde lediglich angeführt werden, dass brandabschnittsbildende Wände in EI90 zulässig seien, ohne sich zuvor ein Bild vor Ort gemacht, noch sich mit der gesamten OIB-Richtlinie 2 auseinandergesetzt zu haben. Im angefochtenen Bescheid würde weiters ausgeführt werden, dass auch der hochbautechnische und der schalltechnische ASV des Amtes der Kärntner Landesregierung in ihren Stellungnahmen vom 27.02.2013 bzw. vom 28.02.2013 keine Einwendungen gegen die beantragten Änderungen vorgebrachten haben. Die vorliegende Stellungnahme von xxx vom 27.02.2013 sei aufgrund der allgemeinen Formulierung für das gegenständliche Bauvorhaben unbrauchbar. In der Stellungnahme des lärmtechnischen ASV vom 28.02.2013 würde ausgeführt werden, dass auf der Grundlage eines schalltechnischen Gutachtens bauliche Maßnahmen hinsichtlich eines wirksamen Körperschallschutzes erforderlich seien. Aus dieser Stellungnahme gehe somit eindeutig hervor, dass ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten vor Einleitung der Baumaßnahmen einzuholen sei und nicht, wie im Auflagenpunkt 49 des angefochtenen Bescheides ausgeführt werde, nach Bauvollendung vorzulegen wäre. Dementsprechend führe der lärmtechnische ASV selbst aus, dass die Abgabe eines schalltechnischen Gutachtens von seiner Fachabteilung nicht vorgenommen werde, da es sich dabei um eine typische Aufgabe eines befugten Ziviltechnikers oder einer autorisierten Prüfanstalt handle. In weiterer Folge hätte der hierzu befugte Ziviltechniker die geplante Bauausführung mit der tatsächlich durchgeführten Ausführung zu vergleichen und nachvollziehbar nachzuweisen, ob sich dadurch bauakustische Veränderungen ergeben oder die gewählte Bauausführung den Anforderungen des Schallschutzes gemäß den Baurichtlinien und Normen entspreche. Der Auflagenpunkt 49 sei irrelevant, weil auch bei der Vorlage eines darin geforderten Messergebnisses über die neu errichteten Außenwände mangels zwingend vorliegenden schalltechnischen Gutachtens keinerlei Vergleichsmöglichkeiten mit dem vorherigen Zustand betreffend Schallschutz bestehe. Es würde somit folgender Antrag gestellt werden: die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und den Bescheid vom 06.08.2013 aufheben und die beantragte Baubewilligung versagen; in eventu den Bescheid vom 06.08.2013 aufheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.09.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-9/Mag.Hu, wurde die Berufung vom 21.08.2013 der xxx, der xxx und des xxx, alle vertreten durch die xxx, gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.08.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-5/Mag.Ko/JG, erteilte Baubewilligung für den Um-, Zu- und Aufbau und Verwendungszweckänderung beim Wohnhaus- und Geschäftshaus xxx, auf der Parzelle xxx, Grundbuch xxx, für den Bauwerber Baumeister xxx als unbegründet abgewiesen. Der Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Einwendungen der Berufungswerber gegen die Ausführung der Außenmauer zum gegenständlichen Bauobjekt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ingenieurbüros xxx vom 09.07.2013 und vom 15.07.2013 präkludiert seien. In der örtlichen mündlichen Verhandlung vom 25.06.2013 habe der Rechtsvertreter der Berufungswerber ausgeführt, dass die Einwendungen gemäß der Äußerung vom 23.10.2012 aufrecht erhalten blieben, insbesondere da kein Nachweis vorgelegt worden sei, dass die Außenwand keine tragende Funktion aufweisen müsse. Die Qualifikation EI90 sei von den Berufungswerbern jedoch ausdrücklich zuerkannt worden. Bei den in der örtlichen mündlichen Verhandlung vom 25.06.2013 getätigten allfälligen technischen Ausführungen der Berufungswerber handle es sich nicht um qualifizierte technische Aussagen und dürfe in einem öffentlich rechtlichen Verfahren nur auf „gleicher Ebene“ begegnet werden. Auch hätten sich die Berufungswerber anlässlich der Verhandlung vom 25.06.2013 nicht die Konkretisierung allenfalls der dem Grunde nach vorgebrachten Einwendungen vorbehalten. Die Stellungnahme des Ingenieurbüros xxx über die Überprüfung der Außenmauer sei der Behörde erst mit Berufungsschreiben vom 21.08.2013 zugegangen und seien diesbezüglich Einwendungen gemäß § 42 Abs. 1 AVG präkludiert. Ein Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen sei der Berufungsbehörde verwehrt. Zu den Einwendungen bezüglich der Stellungnahme des Sachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes würde auf die Stellungnahme vom 11.06.2013 verwiesen werden. Im Schreiben der xxx GmbH vom 23.08.2012 würde aus statischen Gründen, um die Randbelastung der Decke klein zu halten, empfohlen werden, die Wandausführung als Trockenwand vorzunehmen, welche den statischen Gegebenheiten entspreche und den erforderlichen Brandschutz EI90 und die erforderliche Schalldämmleistung erbringe. Auch würde der SV des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes den Änderungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2013 zugestimmt und erklärt haben, dass brandabschnittsbildende Wände auch in der Feuerwiderstandsklasse EI90 errichtet werden könnten, sofern diese selbsttragend seien und keine tragende Funktion aufweisen würden. Das Schreiben der xxx GmbH vom 23.08.2012, die Überprüfung des Amtssachverständigen der Baubehörde, wie auch die Ausführungen der Sachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes würden dem geänderten Bauvorhaben die Rechtskonformität mit den OIB Richtlinien attestieren. Zu dem von den Berufungswerbern erhobenen Verweis auf allfällige Anwendung der ÖNORM B 3806 sei festzuhalten, dass sich weder in den Ausführungen der SV des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes noch dem Schreiben der xxx GmbH vom 23.08.2013 ein Hinweis auf die Anwendung der ÖNORM B 3806 finde. Explizit würde der SV des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes in seiner Stellungnahme vom 25.06.2013 ausführen, dass die Brandwand gemäß der technischen Beschreibung der Firma xxx GmbH eine Feuerwiderstandsklasse EI90 gemäß ÖNORM EN13501 aufweise. Der von den Berufungswerbern erhobene Verweis auf allfällige Anwendung der ÖNORM B 3806 sei daher irrelevant. Zur angeführten Stellungnahme des hochbautechnischen ASV sei angeführt, dass auch dieser Bezug auf das Schreiben des Baumeisters xxx der xxx GmbH vom 23.08.2012 nehme und keinerlei Einwendungen gegen die beantragte Änderungen geltend mache. Auch würden vom lärmtechnischen ASV in seiner Stellungnahme keinerlei Einwendungen geltend gemacht werden. Die Stellungnahme enthalte lediglich den Verweis, dass von seiner Fachabteilung die Abgabe eines schalltechnischen Gutachtens nicht erfolge. Um diesem Verweis Rechnung zu tragen, sei Auflagenpunkt 49. in den Bescheid vom 06.08.2013 aufgenommen worden. Zum Vorbringen der Berufungswerber, der Auflagenpunkt 49. sei irrelevant, führe die Berufungsbehörde aus, dass die Notwendigkeit des Vergleichs der Lärmbelastung vor dem Um- bzw. Zubau mit den nunmehr vorherrschenden tatsächlichen Verhältnissen irrelevant sei, da auch der Anrainer ortsübliche Immissionen dulden müsse. Die Auflage, dass das Messergebnis über die neuerrichteten Außenwände nach Bauvollendung vorzulegen sei, sei daher hinreichend, weil damit die Widmungskonformität nachgewiesen werden müsse.

Mit Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 06.08.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-6/Mag.Ko/JG, wurde der Rechtsanwältin xxx mitgeteilt, dass durch die eingebrachten Änderungsansuchen vom 08.02.2013, 18.06.2013 und 25.06.2013 die Baubehörde nunmehr unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 4 Bundesgemeindeaufsichtsgesetz der Ansicht sei, dass die eingebrachte Vorstellung kein nötiges Mittel der Rechtsdurchsetzung darstelle, da dem Ansuchen des Bauwerbers entsprochen werden würde. Das Verfahren über die Vorstellung sei durch die Abänderung der Baubewilligung einzustellen. In einem weiteren Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 06.08.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-7/Mag.Ko/JG, wurde dem Rechtsanwalt xxx mitgeteilt, dass in der Niederschrift zur Bauverhandlung am 25.06.2013 ausdrücklich die eingebrachte Vorstellung vom 06.12.2012 gegen den Bescheid des Stadtrates vom 20.11.2012 und die eingebrachte Vorstellung vom 06.12.2012 gegen den Bescheid des Stadtrates vom 22.11.2012 zurückgezogen worden seien. Es erfolge somit keine weitere Behandlung des Vorstellungsverfahrens.

Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 19.09.2013 ist zu entnehmen, dass Baumeister xxx der Stadtgemeinde xxx bekannt gegeben habe, das er sich im beantragten Bauverfahren Wohn- und Geschäftsgebäude xxx ab sofort selbst vertrete.

Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.09.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-9/Mag.Hu, erhoben xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch xxx, fristgerecht die Vorstellung an die Kärntner Landesregierung und führten darin im Wesentlichen aus, dass die Vorstellungswerber zum gegenständlichen Bauprojekt umfangreiche Einwendungen erhoben haben. Diesbezüglich würde auf die Stellungnahme vom 23.10.2012 verwiesen werden, worin dargestellt worden sei, dass die vom Bauwerber gewählte Konstruktion der Außenmauer nicht den Kärntner Bauvorschriften bzw. den einschlägigen Normen entspreche. Diese Einwendungen würden in der Verhandlung am 25.06.2013 aufrechterhalten und ergänzt worden seien. Eine Präklusion sei daher nicht nachvollziehbar. Eine Konkretisierung der Einwendungen durch die Vorlage der Stellungnahmen des Ingenieurbüros xxx unterliege keinen Präklusionsfolgen, da im Rahmen des gesamten Bauverfahrens umfangreiche Erhebungen getätigt worden seien, insbesondere auch durch die Stellungnahmen des Ingenieurbüros xxx. Weiters würde im angefochtenen Bescheid ausgeführt werden, dass der Bauwerber mit Eingaben vom 28.02.2013, 18.06.2013 und 25.06.2013 um die Bewilligung der Abänderung der Baubewilligung angesucht habe. Es würden sohin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2013 vom Bauwerber selbst noch Änderungen des Bauprojektes beantragt worden sein. Dazu sei festzuhalten, dass eine Präklusion nicht vorliege, wenn bei einer Bauverhandlung das Projekt geändert würde. Von der Präklusion seien eingetretene Projektsänderungen nicht erfasst. Allein daraus ergebe sich, dass infolge der erfolgten Abänderungseingaben des ursprünglichen Projektes von Seiten des Bauwerbers die Präklusionsfolgen gegenüber den Vorstellungswerbern nicht vorliegen. Im Übrigen sei die Kundmachung bezüglich der mündlichen Bauverhandlung vom 25.06.2013 den Rechtsvertretern der Vorstellungswerber erst am 19.06.2013 zugestellt worden, sohin lediglich 6 Tage vorher. Dies sei zu kurzfristig und hindere Präklusionsfolgen. Zudem habe sich die belangte Behörde wiederum nicht mit den Berufungsgründen detailliert auseinandergesetzt. Es könne von der belangten Behörde keinesfalls eine Baubewilligung erteilt werden, welche sich auf Stellungnahmen beziehe, die von SV stamme, welche sich nicht vor Ort ein Bild von der Sachlage gemacht haben. Dies sei vollkommen unzureichend. xxx führe selbst in seiner Stellungnahme aus, dass eine Teilnahme an der Ortsverhandlung nicht möglich sei und dementsprechend lediglich eine Vorerledigung aufgrund der vorliegenden Projektsunterlagen erfolge. Eine derartige Ausführung eines SV sei insofern relevant, als dadurch ein gewisser Rechtfertigungsgrund für eine allfällig nicht vollständige bzw. nachvollziehbare Stellungnahme immanent sei. Weiters sei die Ausführung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar, wonach der Verweis auf „allfällige Anwendung der ÖNORM B3806“ nicht zielführend und irrelevant sei. Allein diese Äußerung mache deutlich, dass sich die belangte Behörde keinesfalls mit den zwingend zu überprüfenden Unterlagen auseinandergesetzt habe. Die OIB Richtlinie 2, welche von xxx selbst angeführt werde, nehme ausdrücklich auf die Anforderungen der Ö-Norm B3806 Bezug. Irrelevant sei zudem die Ausführung, wonach der hochbautechnische ASV in seiner Stellungnahme keinerlei Einwendungen erhebe. Ob und inwiefern von Seiten Dritter Einwendungen erhoben werden würden, sei für die Beurteilung der von den Vorstellungswerbern im Rahmen des gesamten Bauverfahrens erhobenen Einwendungen vollkommen irrelevant. Ebenfalls sei die Behauptung der belangten Behörde, wonach die Notwendigkeit des Vergleichs der Lärmbelästigung vor dem Um- bzw. Zubau irrelevant sei, da auch der Anrainer ortsübliche Immissionen dulden müsse, keinesfalls nachvollziehbar. Daraus sei ersichtlich, dass die Behörde, ohne vorangegangener schalltechnischer Prüfung, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt von ortsüblichen Immissionen ausgehe. Dessen ungeachtet sei die geplante Bauausführung mit der tatsächlich durchgeführten Ausführung zu vergleichen und nachvollziehbar nachzuweisen, ob sich allfällige bauakustische Veränderungen ergeben oder die gewählte Bauausführung den Anforderungen des Schallschutzes entspreche. Selbst aus der Stellungnahme des schalltechnischen ASV gehe hervor, dass ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten vor Einleitung der Baumaßnahmen einzuholen sei. Dementsprechend stehe der Auflagenpunkt 49 in unüberbrückbarem Widerspruch mit den Ausführungen des ASV. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Stadtgemeinde xxx sich nicht umfassend mit den vorliegenden Unterlagen und den entsprechenden normativen Bestimmungen auseinandergesetzt habe. Es würde daher folgender Antrag gestellt werden: Die Kärntner Landesregierung als Vorstellungsbehörde möge der Vorstellung Folge geben und den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 17.09.2013 aufheben und die beantragte Baubewilligung versagen; in eventu den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 17.09.2013 aufheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.

Mit Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 18.10.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-13/Mag.Ko, wurde dem Amt der Kärntner Landesregierung als zuständige Vorstellungsbehörde gegenständlicher Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 07.01.2014, Zahl: 07-B-BAL-45/1-2014 (beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 15.01.2014, zu Zahl: KLVwG-270-272/1/2014 eingelangt) wurde die noch offene baurechtsbezogene Vorstellung zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung weitergeleitet.

In verfahrensgegenständlicher Angelegenheit gibt xxx mit Schriftsatz vom 09.07.2014 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bekannt, dass er Frau Rechtsanwältin xxx, xxx, Vollmacht erteilt habe und stellt er gleichzeitig den Antrag in Hinkunft sämtliche Ladungen, Verfügungen und Zustellungen zu ihren Handen vorzunehmen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

Zu den Rechtsgrundlagen:

Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über die unerledigte Vorstellung (nunmehr Beschwerde) der Anrainer 1.) xxx, 2.) xxx und 3.) xxx, alle vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.09.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-9/Mag.Hu, auf Grund der Bestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zukommt.

Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2002 lautet:

„Art. 151 (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

[…]

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst, ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über, dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde“.

[…]

§ 8 Abs. 1 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, lautet:

„§ 8 (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist“.

§ 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, lauten:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist“.

[…]

§ 34 Abs. 1 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, lautet:

„§ 34 (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde… […]“.

Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1992, idF LGBl Nr 16/2009, Anwendung zu finden haben.

Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.

Gemäß § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 dürfen Anrainer im Sinne des Abs. 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Kärnten ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Kärntner Landesregierung als Behörde in Angelegenheiten der Kärntner Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat das Verfahren über die in Rede stehende Vorstellung nach Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG weitergeführt.

2. In der Sache:

Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 06.02.2014, Zahl: KLVwG-270-272/2/2014, an den schalltechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen ausgesprochen, eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob die im Auflagenpunkt 49. des Bescheides vom 06.08.2013 angeordnete Messung (bzw. die Vorlage des Messergebnisses) nach Bauvollendung überhaupt für eine bauakustische Beurteilung herangezogen werden kann oder ob nicht vielmehr die Erstellung eines bauphysikalischen Gutachtens, wie bereits in der Stellungnahme der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 28.02.2013 angemerkt ist, erforderlich sei und ob noch ergänzende Einreichunterlagen durch den Bauwerber vorzulegen bzw. vorangehende Messungen über die neu zu errichtenden Außenwände die Nachbarobjekte betreffend vorgenommen werden müssen. Abschließend wurde ebenfalls zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die geplante Bauausführung mit der tatsächlich durchgeführten Ausführung zu vergleichen und nachvollziehbar nachzuweisen sei, ob sich allfällige bauakustische Veränderungen ergeben oder die gewählte Bauausführung den Anforderungen des Schallschutzes entspreche, beim schalltechnischen ASV angefragt, ob diesem Vorbringen Berechtigung zukomme.

Weiters erging mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26.02.2014, Zahl: KLVwG-270-272/4/2014, an den brandschutztechnischen Sachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes das Ersuchen, eine gutachterliche Stellungnahme zu den Vorbringen – unter Berücksichtigung der im Baubescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.09.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-9/Mag.Hu, angeführten Begründung – hinsichtlich des Brandschutzes abzugeben bzw. wurde ersucht, mitzuteilen, ob noch ergänzende Einreichunterlagen aus brandschutztechnischer Sicht durch den Bauwerber über die neu zu errichtenden Außenwände die Nachbarobjekte betreffend vorzulegen seien. Zudem wurde ersucht zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die geplante Bauausführung mit der tatsächlich durchgeführten Ausführung zu vergleichen und nachvollziehbar nachzuweisen sei, ob sich dadurch Veränderungen ergeben oder die gewählte Bauausführung den Anforderungen des Brandschutzes entspreche, mitzuteilen, ob diesem Vorbringen Berechtigung zukomme.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2014, Zahl: 08-BA-15560/1-2014, führte der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus:

„Im Zuge der schalltechnischen Stellungnahme sollen folgende Fragestellungen beantwortet werden:

Frage 1: Kann die in Auflagenpunkt 49.) des Bewilligungsbescheides vom 06.08.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-5/Mag.Ko/JG, angeordnete Messung (bzw. die Vorlage des Messergebnisses) nach Bauvollendung überhaupt für eine bauakustische Beurteilung herangezogen werden? Oder ist die Erstellung eines bauphysikalischen Gutachtens, wie bereits in der Stellungnahme vom 28.02.2013 angemerkt ist, erforderlich und weiters noch ergänzende Einreichunterlagen durch den Bauwerber vorzulegen bzw. vorangehende Messungen über die neu zu errichtenden Außenwände die Nachbarobjekte betreffend vorzunehmen?

Frage 2: Kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die geplante Bauausführung mit der tatsächlich durchgeführten Ausführung zu vergleichen und nachvollziehbar nachzuweisen sei, ob sich allfällige bauakustische Veränderungen ergeben oder die gewählte Bauausführung den Anforderungen des Schallschutzes entspreche, Berechtigung zu?

Schalltechnische Stellungnahme: Zur Abgabe der Stellungnahme wurde der durch das Landesverwaltungsgericht vorgelegte Bauakt der Stadtgemeinde xxx gesichtet. Aus fachlicher Sicht, soweit die Kenntnisse in die Bauakustik reichen, kann einleitend festgehalten werden, dass es sich bei den technischen Normen und Richtlinien der Bauakustik hauptsächlich um Anforderungen zur Sicherstellung des ausreichenden Schutzes von Aufenthalts- und Nebenräumen vor Schallimmissionen von Außen und anderen Nutzungseinheiten desselben Gebäudes sowie aus angrenzenden Gebäuden handelt. Daraus lassen sich Anforderungen an den Schallschutz von Außenbauteilen, Luftschallschutz innerhalb von Gebäuden, Anforderungen an den Trittschallschutz, Anforderungen an haustechnische Anlagen, Anforderungen an angrenzende Gebäude und Anforderungen zur Lärmminderung ableiten. Ein Gradmesser der schalltechnischen Anforderungen für aneinander angrenzende Gebäude stellen die Standard-Schallpegeldifferenz (mindestens 60 dB laut OIB 5) und Standard-Trittschallpegel (mindestens 43 dB) dar. Diese Pegel sind von dem gewählten Wand- und Bodenaufbau abhängig und können mit speziellen Maßnahmen (baulicher Art) erreicht werden. Dabei ist festzuhalten, dass es sich um Mindestanforderungen an den Schallschutz handelt.

In der Niederschrift vom 12.06.2013 der Stadtgemeinde xxx, Zahl: 32-1310/2013-222-Mag.Ko/JG (welche zum Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 06.08.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-5/Mag.Ko/JG geführt hat), wird angeführt, dass das Schreiben der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 28.02.2013 im Zuge der Verhandlung verlesen wurde. In der Begründung des Bescheides der Stadtgemeinde xxx vom 06.08.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-5/Mag.Ko/JG, ist angeführt, dass von Seiten des ASV für Schalltechnik mit Schreiben vom 28.02.2013 keinerlei Einwendungen geltend gemacht worden seien. Dem ASV steht es nach der Meinung des Verfassers dieses Schreibens nicht zu, Einwendungen im Sinne des AVG zu machen, da er dem Verfahren allenfalls als Sachverständiger beigezogen werden kann und demnach keine Parteistellung besitzt. Zu dem angeführten Schreiben des ASV für Schalltechnik ist festzuhalten, dass dieses Schreiben lediglich den Verweis enthalte, dass von der Fachabteilung die Abgabe eines schalltechnischen Gutachtens nicht vorgenommen werden könne. Augenscheinlich wurde um diesen Verweis Rechnung zu tragen, der Auflagenpunkt Nr. 49 spruchgemäß in den Bescheid vom 06.08.2013 aufgenommen. Dazu ist festzuhalten, dass der ASV für Schalltechnik an diesem Tag nicht zur Verhandlung geladen war und konnte diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben werden. Die Ableitung einer zusätzlichen Auflage wird aus den o.a. Umständen seitens des verfassenden ASV abgelehnt, da er in dem Verfahren nicht geladen, nicht vor Ort war und nicht gehört wurde.

Nachdem augenscheinlich gemäß den Informationen aus dem ursprünglichen Baubescheid vom 06.08.2012, Zahl: 32-1310/2012-222-MAG.MIR/USB, ein anderer Wandaufbau gewählt wurde, ist zur Beweissicherung die Gleichwertigkeit der Bauausführung nachzuweisen. Da in der Praxis bei baulichen Errichtungen im Nachhinein Verbesserungsmaßnahmen nahezu unmöglich durchführbar sind (z.B. Erhöhung des Wandabstandes, Anbringung einer Dämmschicht zwischen den Begrenzungswänden, zusätzliche Trittschalldämmung im Boden), ist die Überprüfung der Gleichwertigkeit vor der Errichtung durchzuführen. Der ergänzend aufgenommene Auflagenpunkt 49. des Bescheides vom 06.08.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-5/Mag.Ko/JG, „Nach Bauvollendung der Baubehörde gemäß der OIB Richtlinie 5 „Schallschutz“, Punkt 2 „Baulicher Schallschutz“ das Messergebnis über die neuerrichtenden Außenwände die Nachbarobjekte betreffend, erstellt von einem hierzu befugten Ziviltechniker, vorzulegen“ lässt sich aus dem Schreiben des ASV für Schalltechnik der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz vom 28.02.2013 nicht ableiten, da es sich bei dem Schreiben um eine Sachverhaltsdarstellung und kein fachliches Gutachten handelt. Aus fachlicher Sicht wäre die Auflage nicht ausreichend bestimmt, da darin keine einzuhaltenden Vorgaben (z.B. Pegelangaben) enthalten sind.

Durch die geänderte Ausführung kann es nach der Erfahrung des ASV zu einer Unterschreitung der Mindestanforderung an den baulichen Schallschutz kommen, womit dem Vorbringen der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht gefolgt werden kann.

Die im Baubewilligungsbescheid vom 06.08.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-5/Mag.Ko/JG, als Auflagenpunkt 49 angeordnete Messung (bzw. die Vorlage des Messergebnisses) nach Bauvollendung stellt aus Sicht des ASV für Schalltechnik keine geeignete Maßnahme zur Beweissicherung dar. Da die bauakustischen Ausgangsbedingungen durch den geänderten Wandaufbau im Vorfeld nicht beurteilt bzw. ermittelt wurden, stellt sich die Frage, mit welchen Werten der Nachweis bzw. Vergleich der Messung nach Bauvollendung gemacht werden soll. Es ist anzumerken, dass durch die Auflage zur Erstellung des Messergebnisses für die Ermittlung z.B. der Standard-Schallpegeldifferenz zu den Nachbarobjekten ein „Dritter“ zum Tun angehalten wird (der Zugang zum Nachbarobjekt muss für die Messung gewährt werden). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine derartige Auflage seitens des Bauwerbers schwer bzw. gar nicht umsetzbar ist, wenn seitens der Nachbarschaft keine Zustimmung zum Betreten des Nachbarobjektes vorliegt. Eine derartige Auflage ist aus der Erfahrung des ASV aus den o.a. Gründen nicht umsetzbar. Abschließend ist festzuhalten, dass die Widmungskonformität des Grundstückes xxx der KG xxx ein Bauland „Geschäftsgebiet“ ist. Gemäß dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz K-GplG 1995 ist Bauland „Geschäftsgebiet“ wie folgt definiert:

Als Geschäftsgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten bestimmt sind, im Übrigen

a)für sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) mit sich bringen, und

b)für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 4 lit a, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und sonstige baulichen Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Abs. 3) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden.

Damit kann festgestellt werden, dass eine Wohnbebauung im Bauland Geschäftsgebiet zulässig ist, die Widmungskategorie jedoch mit den Anforderungen an den baulichen Schallschutz (wie im Bescheid vom 17.09.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-9/Mag.Hu angeführt) nicht im Zusammenhang steht.“

Mit Schriftsatz vom 14.07.2014, GZ: FP.Nr.295/2014, (beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 14.07.2014 eingelangt) führten die brandschutztechnischen Sachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, xxx und xxx, in ihrer gemeinsam erstellten gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus:

„Allgemeine Feststellungen

Entsprechend der Kärntner Bauvorschriften sind, wenn es die Brandsicherheit erfordert, Außenwände entlang von Grundstücksgrenzen als brandbeständige Brandwände auszubilden.

Die ÖNORM B 3800-2, Ausgabe 1997-03-01, welche den Terminus „brandbeständig“ definierte, wurde vom Herausgeber, dem Austrian Standards Institute, am 1.1.2004 zurückgezogen. Als Nachfolgedokument wurde die europäisch harmonisierte Norm ÖNORM EN 13501-2, Ausgabe 2010 02 15, herausgegeben.

Brandwände müssen die Brandweiterleitung für einen Zeitraum von 90 Minuten einschränken. Innerhalb dieses Zeitraumes dürfen keine Öffnungen in der Brandwand (Raumabschluss) entstehen und keine unzulässige Temperaturerhöhung (Isolation) an der Flammen abgekehrten Seite der Brandwand auftreten. Diese Anforderungen werden durch die Feuerwiderstandsklasse bzw. Klassifizierung EI 90 ausgedrückt. Der Buchstabe „E“ beschreibt den erforderlichen Raumabschluss, „I“ die Isolationswirkung der Wand, „90“ den einzuhaltenden Zeitraum von 90 Minuten. Bauteile bzw. Brandwände, welche eine tragende Funktion erfüllen, müssen die tragende Funktion auch im Brandfalle für die definierte Dauer von 90 Minuten beibehalten. Dies wird durch die zusätzliche Qualitätsanforderung „R“ beschrieben. Brandschutzwände sind in der Regel aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Dies wird durch die Klassifizierung bzw. die Qualitätsanforderung „A2“ beschrieben.

Im Bescheid vom 28.5.2010, Zahl: 32-1310/2010-22-Ing.Fro/MG, wurde mit Auflagenpunkt 33) u.a. die Errichtung der Außenwände entlang der Grundstücksgrenzen als Feuermauer in der Qualität REI90 – A2 vorgeschrieben.

Diese Auflage ist übereinstimmend mit der Einreichung, laut welcher die Außenwände massiv ausgeführt werden. Es war daher die Forderung „R“ für die „Erhaltung der Tragfähigkeit im Brandfalle“ bereits durch das Einreichprojekt begründet.

Im Zuge der Bauverhandlung vom 25.6.2010 wurden Auswechselpläne zur Beurteilung vorgelegt.

Gemäß Einreichunterlage der Fa. xxx GmbH vom 23.8.2012 wurde nunmehr anstelle des massiven Mauerwerkes eine Leichtbaukonstruktion beantragt. Unter dem Kapitel „Gutachten“ wird die „Haustrennwand“ in die Brandwiderstandsklasse EI90 laut ÖNORM EN 13501 eingestuft. Unter dem Kapitel „Befund“ ist festgeschrieben, dass die Trockenwand den statischen Gegebenheiten entspricht.

Auch gibt der Planverfasser, xxx, bei der Bauverhandlung an, dass die brandabschnittsbildenden Wände statisch nicht tragend sind.

In der brandschutztechnischen Stellungnahme, im Zuge der Bauverhandlung vom 25.6.2010 wurde mitgeteilt, dass entsprechend dem Stand der Technik, Brandwände auch in der Feuerwiderstandsklasse EI90 errichtet werden können, sofern diese selbsttragend sind und keine tragende Funktion aufweisen müssen. Der Stand der Technik wird durch die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, Ausgabe Oktober 2011 in der Revision Dezember 2011, repräsentiert.

Der Auflagenpunkt Nr. 33 des Bescheides vom 28.5.2010, Zahl: 32-1310/2010-22-Ing.Fro/MG vom 28.5.2010 konnte somit entsprechend abgeändert bzw. konkretisiert werden.

Mit Bescheid vom 6.8.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-5-Mag.Ko/JG, wurde der Auflagenpunkt 33) wie folgt geändert:

Die Außenwände entlang der Grundgrenzen sind als brandabschnittsbildende Außenwände in der Feuerwiderstandsklasse REI90-A2 auszuführen, wobei für die nicht tragenden Wände die Ausbildung EI90-A2 ausreicht. Diese Wände müssen mindestens 15 cm über die Dachhaut gezogen werden.

Wie ersichtlich, wurde der ursprünglichen Auflagenpunkt 33 des Bescheides vom 28.5.2010 prinzipiell beibehalten. Der Auflagenpunkt wurde jedoch dahingehend konkretisiert, dass für jene Wände, die keine tragende Funktion aufweisen, die Anforderung „R“ nicht erforderlich ist. Diese Konkretisierung war aufgrund der Einreichung und unter Berücksichtigung des Stands der Technik, in Verbindung mit den gültigen Normen, durchzuführen.

Zu den einzelnen Einwendungen darf wie folgt festgestellt werden:

Vorstellung vom 2.10.2013, „ÖNORM B 3806“

Im Gesamtakt war für uns die im Schreiben vom 26.2.2014 und in der Vorstellung vom 2.10.2013 angesprochene Textstelle, nachdem der Verweis auf die ÖNORM B 3806 nicht zielführend und irrelevant sei, nicht auffindbar.

Hinsichtlich der ÖNORM B 3806 darf jedoch generell wie folgt erläutert werden:

In der „alten“ OIB-Richtlinie 2, Ausgabe März 2007, wurde auf die ÖNORM B 3806 verwiesen. In der aktuellen OIB-Richtlinie 2, Ausgabe Oktober 2011-Revision Dezember 2011, auf welche vom Brandschutzsachverständigen in der Stellungnahme vom 11.6.2013 Bezug genommen wurde, gibt es diesen Verweis nicht mehr. Die Anforderungen an das Brandverhalten von Brandwänden und Wärmedämmungen wurden aus der ÖNORM B 3806 direkt in die OIB-Richtlinie 2, Ausgabe Oktober 2011-Revision Dezember 2011, übernommen.

Dies wurde bereits bei dem Auflagenpunkt 33 insofern berücksichtig, als dass die Anforderungen REI90 und EI90 durch den Zusatz „A2“ ergänzt wurden. Der Zusatz „A2“ bedeutet, dass die Brandwand bzw. die verwendeten Baustoffe keinen Betrag zum Brand leisten dürfen. Im Prinzip sind sie, vereinfacht ausgedrückt, als nicht brennbar einzustufen.

Innerhalb der Regelwerke ÖNORM B 3806 und OIB-Richtlinie 2 ist die Forderung eines Brandverhaltens der Klasse A2 an ein Bauprodukt die hochwertigste bzw. strengste Forderung.

Vorstellung vom 2.10.2013, „Ortsaugenschein“

Wie die Beschwerdeführer in der Vorstellung einwenden, erfolgte die Stellungnahme des Amtssachverständigen, xxx, vom 11.06.2013 ausschließlich aufgrund der vorgelegten Projektsunterlagen bei der Baubehörde im Stadtgemeindeamt. Es erfolgte keine Durchführung eines Ortsaugenscheines. Die Stellungnahme basierte auf den vorgelegten Projektsunterlagen, welche in der Stellungnahme (Baubeschreibung mit Eingangsstempel vom 02.05.2013) angeführt sind.

Berufung vom 21.8.2013, „Gutachten xxx“

In der Berufung vom 21.8.2013 wird unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Ingenieurbüros xxx vorgebracht, dass die eingereichten Brandwände nicht die erforderliche Feuerwiderstandsklasse aufweisen.

Im Gutachten xxx ist angeführt, dass laut den Bauvorschriften eine Trennung in EI90 erforderlich ist, durch die eingereichte Wand jedoch nur EI60 erreicht wird und die Wand nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Hierzu darf wie folgt festgehalten werden:

Bei der Bauverhandlung wurde die Einreichunterlage der xxx GmbH, datiert mit 23.8.2012, vorgelegt. Eine nähere Überprüfung dieser, durch einen befugten Planverfasser, erstellten Aussage war durch den brandschutztechnischen Amtssachverständigen nicht angezeigt. Zudem wurde auch das Gutachten "xxx" den zeichnenden Sachverständigen für Brandschutz von der Baubehörde nicht zur Kenntnis gebracht und somit auch nicht zur Beurteilung vorgelegt. Anhaltspunkte, welche Unstimmigkeiten bei der Festlegung der Feuerwiderstandsklasse der Einreichunterlagen xxx begründen würden, lagen den zeichnenden Sachverständigen zum Zeitpunkt ihrer Gutachtenerstellungen nicht vor. Bei einer durch die Baubehörde vorzunehmenden Übermittlung bzw. bei Vorlage des Gutachtens xxx hätten die zeichnenden Sachverständigen dieses bei der Beurteilung der Einreichunterlagen mit berücksichtigt bzw. vom Planverfasser, Baumeister xxx, Nachweise über die Erfüllung der Feuerwiderstandsklasse EI90 eingefordert.

Da zum damaligen Zeitpunkt der Gutachtenserstellung der zeichnenden Sachverständigen Unterlagen und Nachweise nicht vorgelegen sind bzw. überdies auch seitens der Baubehörde das Gutachten "xxx" zur Gänze nicht vorgelegt wurde, kann aus Sicht der zeichnenden Sachverständigen eine Beantwortung der vom Landesverwaltungsgericht gestellten Fragen nicht vorgenommen werden, insbesondere kann auch die Frage, ob die gewählte Bauausführung den Anforderungen des Brandschutzes bzw. dem Stand der Technik entspreche, nicht beantwortet werden.“

Berufung vom 21.8.2013, „Leistungskriterium M“

In der Berufung vom 21.8.2013 wird vom Berufungswerber angeführt, dass die Brandwände auch das Leistungskriterium „M“ zu erfüllen hätten und die Sachverständigen bzw. Baubehörde sich mit dieser Frage nicht befasst hätten.

Hierzu darf wie folgt erläutert werden:

In der ÖNORM B 3800-3, Ausgabe 1995-12-01, zurückgezogen am 1.1.2004, waren Anforderungen an Brandwände, an die besondere mechanische Anforderungen gestellt werden, wie folgt definiert:

Unter „Brandwänden, an die besondere mechanische Anforderungen gestellt werden“ – im folgenden kurz „Brandwände“ genannt – sind mindestens brandbeständige Wände zu verstehen, die zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten dienen und an weiche die Baubehörde auf Grund von im Brandfalle zu erwartenden, erheblichen waagrechten Beanspruchungen durch umstürzende Bauteile oder Einrichtungsgegenstände, abstürzende Luftleitungen u. dgl. Anforderungen stellt, die über jene der ÖNORM B 3800-2 hinausgehen. Derartige Brandwände werden z. B. in Industriegebäuden, Lagerhallen und Werkstätten sowie zur Abgrenzung jener Räume notwendig sein, die aufgrund ihrer Widmung eines besonderen Schutzes bedürfen. Trennwände in Wohn- oder Bürogebäuden sind im Allgemeinen nicht als Brandwände anzusehen, an die besondere mechanische Anforderungen zu stellen sind.

In der OIB-Richtlinie 2 sowie in den Erläuterungen zur OIB-Richtlinie, ist lediglich beispielhaft angeführt, dass bei im Brandfall umstürzenden Lagerungen das Leistungskriterium „M“ erforderlich sei. Mit „Lagerungen“ sind aus fachlicher Sicht jedoch Lagerungen in gewerblichen bzw. industriellen Betriebseinheiten und keine Lagerungen im Wohn- oder Büronutzungen gemeint.

Da in den Regelwerken ansonsten keine weiteren Entscheidungskriterien angeführt sind, werden unter Berücksichtigung der o.a. ehemaligen Definition laut ÖNORM B 3800-3 durch die Baubehörden und den involvierten Sachverständigen, in der Regel, an Brandwände für Wohn- und Bürobauten keine besonderen mechanischen Anforderungen bzw. keine Forderung des Leistungskriterium „M“ gestellt.

Das Erfordernis einer besonderen mechanischen Anforderung an die Brandwände bzw. des Leistungskriterium „M“ wurde von den Sachverständigen im Bauverfahren berücksichtigt und für nicht notwendig befunden.“

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt aufgrund der ergänzend eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahmen fest, dass das durch die Baubehörden durchgeführte Ermittlungsverfahren aufgrund besonders gravierender Ermittlungslücken mangelhaft geblieben und somit zu ergänzen ist. Auf Grund der Mangelhaftigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind die durch den Bauwerber vorgelegten Einreichunterlagen als so mangelhaft zu erachten, dass eine Beurteilung aus brandschutztechnischer Sicht insbesondere dahingehend, ob die mit dem Abänderungsantrag beantragten Brandschutzmauern in Trockenbauweise tatsächlich der Feuerwiderstandsklasse EI90 entsprechen, nicht möglich ist. Auch ist aufgrund der ergänzend eingeholten schalltechnischen Stellungnahme das Thema „baulicher Schallschutz“ und „Bauakustik“ ohne ausreichende erforderliche Ermittlungstätigkeit nach wie vor unerledigt bzw. unpräzise und somit nicht schlüssig und nachvollziehbar für das erkennende Gericht behandelt. Darüber hinaus haben die Baubehörden ihren Entscheidungen die unvollständigen und auch sehr allgemein gehaltenen (nicht auf das konkret geplante Bauvorhaben getätigten) Äußerungen des hochbautechnischen und des schalltechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 27.02.2013, Zahl: 07-HB-SVFVP-258/1-2013, und vom 28.02.2013, Zahl: 08-BA-15560/1-2013, im Sinne von Gutachten zu Grunde gelegt und in dieser inadäquaten Form als entscheidungsrelevantes Verhandlungsergebnis herangezogen. Die Baubehörden beider Instanzen wurden daher ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in keiner Weise gerecht. Die Beschwerdeführer sind dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt worden.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn durch die Behörde nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt werden, diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen sind, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist (vgl. dazu VwGH vom 13.6.2012, 2012/06/0046).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann ein schlüssiges und ausreichend begründetes Sachverständigengutachten nicht durch laienhafte Kritik wirksam in Zweifel gezogen werden, sondern kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (siehe dazu VwGH vom 18.03.1994, 90/07/0018, u.a.). Von den Beschwerdeführern wurde ein solches Gutachten (gutachterliche Stellungnahmen) durch das Ingenieurbüro xxx, vorgelegt, ohne dass dieses einer Prüfung durch (Amts-) Sachverständige unterzogen worden wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jede strittige Sach- und Rechtsfrage von rechtlicher Erheblichkeit für die zu treffende Entscheidung in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden. Wenn der bekämpfte Bescheid infolge Fehlens derartiger Ausführungen nicht ausreichend nachvollziehbar ist, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor (vgl dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 748 ff; weiters dazu VwGH vom 28.07.2000, 99/09/0032, 0033).

Hat ein Begründungsmangel zur Folge, dass die Beschwerdeführer über die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wurden und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird und ist – so wie im gegenständlichen Fall – nicht auszuschließen, dass die Berufungsbehörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, so ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. VwGH vom 19.03.1984, 82/08/0111 sowie VwGH vom 18.09.2002, 97/17/0412; u.v.a.).

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verkennt die belangte Behörde, dass sie verpflichtet gewesen wäre, alle im Ermittlungsverfahren (auch im Berufungsverfahren) vorgelegten Gutachten (auch Privatgutachten, gutachterlichen Stellungnahmen) zu prüfen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, zu welchem Ergebnis sie dabei gelangt. Im gegenständlichen Fall wird von der belangten Behörde die Überprüfung gar nicht in Betracht gezogen, sie würde daher schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten.

Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde somit definitiv verabsäumt, die vom Ingenieurbüro xxx, verfassten Stellungnahmen vom 09.07.2013 und vom 15.07.2013 einer Überprüfung zu unterziehen und konnte somit für das erkennende Gericht nicht schlüssig und nachvollziehbar festgestellt werden, ob die verfahrensgegenständliche Außenmauer den gesetzlichen Vorschriften bzw. dem Stand der Technik entspricht. Auch die vom Landesverwaltungsgericht ergänzende eingeholte brandschutztechnische Stellungnahme der brandschutztechnischen Sachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes hat eindeutig ergeben, dass zwar bei der Bauverhandlung die Einreichunterlage der xxx GmbH vorgelegt wurde, jedoch eine nähere Überprüfung dieser, durch einen befugten Planverfasser erstellten Aussage, durch den brandschutztechnischen Sachverständigen nicht angezeigt war und auch nicht vorgenommen wurde. Zudem wurde auch das Gutachten "xxx" den Sachverständigen für Brandschutz von der Baubehörde nicht zur Kenntnis gebracht und somit auch nicht zur Beurteilung vorgelegt. Anhaltspunkte, welche Unstimmigkeiten bei der Festlegung der Feuerwiderstandsklasse der Einreichunterlagen xxx begründen würden, lagen den brandschutztechnischen Sachverständigen zum Zeitpunkt ihrer Gutachtenserstellungen nicht vor und wäre es Aufgabe der belangte Behörde gewesen, eine Prüfung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Auch wird in der brandschutztechnischen Stellungnahme vom 14.07.2014 ausgeführt, dass – wie die Beschwerdeführer in der Vorstellung einwenden – die Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, Herrn xxx, vom 11.06.2013 ausschließlich aufgrund der vorgelegten Projektsunterlagen bei der Baubehörde im Stadtgemeindeamt erfolgte. Es erfolgte somit keine Durchführung eines Ortsaugenscheines, weshalb die Stellungnahme lediglich auf Grundlage der vorgelegten Projektsunterlagen, welche in der Stellungnahme (Baubeschreibung mit Eingangsstempel vom 02.05.2013) angeführt sind, basierte. Summa summarum konnte aus Sicht der brandschutztechnischen Sachverständigen eine Beantwortung der vom Landesverwaltungsgericht gestellten Fragen nicht vorgenommen werden, insbesondere konnte die Frage, ob die gewählte Bauausführung den Anforderungen des Brandschutzes bzw. dem Stand der Technik entspreche, nicht beantwortet werden. In diesem Zusammenhang stellt das erkennende Gericht fest, dass aufgrund der durch den Bauwerber zu ergänzenden Unterlagen eine neuerliche Überprüfung durch einen Brandsachverständigen zu erfolgen hat.

An dieser Stelle wird vom erkennenden Gericht auch festgehalten, dass bereits mit Schreiben des Rechtsanwalts xxx vom 23.10.2012, die darin enthaltenen Ausführungen, welche vom Ingenieurbüro xxx verfasst wurden, der Baubehörde zur Kenntnis gebracht wurden.

Der Bauwerber wird daher durch die Baubehörde im fortzusetzenden Ermittlungsverfahren zur Vorlage von detaillierten Unterlagen und Nachweisen über die Erfüllung der Feuerwiderstandsklasse EI90, sofern Brandschutzmauern als nicht-tragende Mauern errichtet werden können, aufzufordern sein. In weiterer Folge wird dem Baubewilligungsverfahren durch die Baubehörde ein brandschutztechnischer Sachverständiger beizuziehen sein, welcher an Hand der ergänzend vorzulegenden Unterlagen und Nachweise das eingereichte Projekt dahingehend zu beurteilen hat, in wie weit die gesetzeskonforme Planung bzw. die bescheidgemäße Errichtung der Brandschutzwände in REI90-A2 oder gegebenenfalls in EI90-A2 nachgewiesen wird bzw. nachzuweisen sein wird.

Im Hinblick auf die Frage der „Bauakustik“ sowie des „baulichen Schallschutzes“ des beantragten Bauvorhabens haben die Baubehörden überdies keine Feststellungen getroffen bzw. es jedenfalls verabsäumt zu prüfen, ob aufgrund des geänderten Wandaufbaues die Gleichwertigkeit der Bauausführung vorliegt. Der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung bemängelt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 20.02.2014 darüber hinaus, dass der durch die belangte Behörde ergänzend aufgenommene Auflagenpunkt 49.) im Bescheid vom 06.08.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-5/Mag.Ko/JG, nicht ausreichend bestimmt sei, da darin keine einzuhaltenden Vorgaben (z.B. Pegelangaben) enthalten seien. Durch die geänderte Ausführung könne es nach Ansicht des schalltechnischen Amtssachverständigen zu einer Unterschreitung der Mindestanforderungen an den baulichen Schallschutz kommen, womit von ihm dem Vorbringen der Beschwerdeführer gefolgt wurde. Weiters führte er aus, dass die im Auflagenpunkt 49. angeordnete Messung (bzw. die Vorlage des Messergebnisses) nach Bauvollendung keine geeignete Maßnahme zur Beweissicherung darstellt, zumal von ihm einleuchtend dargestellt wurde, dass bei Nicht-Erreichen der erforderlichen Dämmmaße eine Verbesserung der bauakustischen Situation im Sinne einer Sanierung kaum bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Zudem wirft der schalltechnische Amtssachverständige die Frage auf, mit welchen Werten der Nachweis bzw. Vergleich der Messung nach Bauvollendung gemacht werden soll, da die bauakustischen Ausgangsbedingungen durch den geänderten Wandaufbau im Vorfeld nicht beurteilt wurden. Diesen Vorwürfen kann seitens des erkennenden Gerichtes ebenfalls gefolgt werden. Die betreffende Auflage Nr. 49.) im Bescheid vom 06.08.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-5/Mag.Ko/JG, ist damit nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend konkretisiert und stellt sich auch die Frage ihrer Umsetzbarkeit. Für das erkennende Gericht ist zudem nicht geklärt, welcher Zusammenhang zwischen „Wände eines Bauvorhabens“ und einer „Widmungskonformität“ bestehen soll. Hier bedarf es einer genauen Klärung und wird diesbezüglich auf die ergänzend eingeholte schalltechnische Stellungnahme verwiesen, aus welcher hervorgeht, dass die Widmungskonformität mit den Anforderungen an den baulichen Schallschutz nicht im Zusammenhang steht. Das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren ist jedenfalls auch hierin als völlig mangelhaft zu erachten. Auf das den Beschwerdeführern nach § 45 Abs. 3 AVG zustehende Recht auf Parteiengehör wird ausdrücklich hingewiesen.

Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ein umfangreiches Ermittlungsverfahren hinsichtlich der oben genannten Punkte, insbesondere die Einholung eines bauphysikalisches Gutachtens vorzunehmen, um die noch offen gebliebenen Fragen in den Fachbereichen Brandschutz und Schallschutz bzw. Bauakustik einer endgültigen Klärung zuführen zu können.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 leg. cit. erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen; weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (siehe dazu bei Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, S. 948 und 950; weiters bei Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, S. 57, Rz 193 und 196 sowie auch bei Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, S. 86, K 9 zu § 28 VwGVG). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurden folgende wesentlichen Aussagen zum § 28 VwGVG getroffen: Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu bei Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und 137; vgl. auch bei Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und 73 f).

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der mangelhaften Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere der Mangelhaftigkeit der vorliegenden Einreichunterlagen (Vorliegen mangelhafter Unterlagen und Nachweise) sowie des Fehlens der erforderlichen Sachverständigengutachten vor. Darüber hinaus hat es die belangte Behörde unterlassen, das durch die Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten „xxx“ einer Überprüfung durch einen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, die im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel als so schwerwiegend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist.

Die belangte Behörde hat dadurch notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens für eine rechtskonforme Beurteilung des gegenständlichen Falles als geboten. Es liegt nämlich nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Schlussfolgerungen aus Ergebnissen der ergänzenden Beweisaufnahme müssen im Rahmen des Parteiengehörs nicht mitgeteilt werden (vgl. dazu VwGH vom 12.01.2006, 2005/02/0253 und VwGH vom 22.11.2005, 2001/03/0289).

Aufgrund der in gravierender Weise mangelnden Erhebung des relevanten Sachverhaltes erweist sich der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.09.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-9/Mag.Hu, als rechtswidrig.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt worden sind.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat daher den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.09.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-9/Mag.Hu, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx zurückzuweisen.

3. Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG an das Verwaltungsgericht Kärnten:

Mit Schriftsatz vom 19.05.2014 (beim Landesverwaltungsgericht am 30.06.2014 eingelangt) wurde durch die xxx, xxx und xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 und Art 132 Abs. 3 B-VG übermittelt in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Kärntner Landesregierung als Vorstellungsbehörde (und im gegenständlichen Fall als belangte Behörde) bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt über die Vorstellung vom 02.10.2013 keine Entscheidung getroffen habe. Der in der Vorstellung gestellte Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 17.09.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-9/Mag.Hu, aufzuheben und die beantragte Baubewilligung zu versagen, sei bis zur Erhebung gegenständlicher Säumnisbeschwerde ebenso unerledigt geblieben wie der Eventualantrag, den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 17.09.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-9/Mag.Hu, aufzuheben und die Rechtssache zu ergänzenden Verhandlungen und neuerlichen Entscheidungen an die Behörde I. Instanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer seien im gegenständlichen Verwaltungsverfahren Parteien und hätten einen Erledigungsanspruch hinsichtlich der in der Vorstellung vom 02.10.2013 gestellten Anträge. Die belangte Behörde habe nicht innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung der Vorstellung gemäß § 8 VwGVG entschieden, sodass eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, welche auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sei. Es handle sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Rechtssache, welche zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehöre, sodass sich die Zuständigkeit des angeführten Verwaltungsgerichtes gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 1 AVG ergebe. Es würden daher nachstehende Anträge gestellt werden: Das Verwaltungsgericht Kärnten wolle 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 17.09.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-9/Mag.Hu, aufheben und die beantragte Baubewilligung versagen; in eventu den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 17.09.2013, Zahl: 32-1310/222/2013-9/Mag.Hu, aufheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Mit 01.01.2014 ist der neue Rechtsbehelf der „Säumnisbeschwerde“ an die Verwaltungsgerichte und zum Schutz vor Säumnis ebendieser der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof getreten. Die Säumnisbeschwerde ist bei der (säumigen) Behörde selbst einzubringen.

Vom Landesverwaltungsgericht wird dazu ausgeführt, dass zeitlich gesehen die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erst mit der Vorlage bzw. mit dem Einlangen der Beschwerde begründet wird (siehe dazu § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sowie dazu auch Larcher, Das Verfahren vor dem LVwG, Zeitschrift für unabhängige Verwaltungssenate (ZUV) 2013/1, 8 und 18; vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 25.01.1983, 82/07/0199 sowie VwGH vom 21.02.1995, 92/07/0178). Im gegenständlichen Fall langte die unerledigte Vorstellung (nunmehr Beschwerde) der Anrainer 1.) xxx, xxx, 2.) xxx, xxx und 3.) xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, am 15.01.2014 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Ab diesem Zeitpunkt sind Schriftsätze gemäß § 20 VwGVG direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen und läuft die dem Verwaltungsgericht in § 34 VwGVG vorgegebene Entscheidungsfrist. § 38 VwGVG sieht sodann, an die Entscheidungspflicht des § 34 VwGVG implizit anknüpfend, vor, dass ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.

Im gegenständlichen Fall ist die nunmehr vorliegende Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 und Art 132 Abs. 3 B-VG (datiert mit 19.05.2014) beim Landesverwaltungsgericht am 30.06.2014 eingelangt und protokolliert.

Das erkennende Gericht hat gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht ist im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 eingerichtet worden. Angesichts der Einrichtung des Landesverwaltungsgerichtes per 01.01.2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist der Vorstellungsbehörde einzurechnen wäre, ist nicht normiert. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, und auch nicht aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. RV 1618 BlgNR XXII. GP) sowie auch nicht aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (vgl. RV 2009 BlgNR XXII GP). Die Vorlage der verfahrensgegenständlichen Vorstellung (nunmehr Beschwerde) an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist im gegenständlichen Verfahren am 15.01.2014 erfolgt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Entscheidungsfrist erst mit Ablauf des 15.07.2014 endet und daher gegenständliche Säumnisbeschwerde (nunmehr Fristsetzungsantrag) gemäß § 8 VwGVG mit Beschluss als verfrüht mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist.

Im Lichte dieser Erwägungen ist die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 und Art 132 Abs. 3 B-VG daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 8 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen (vgl. beispielsweise zur Zurückweisung eines verfrühten Devolutionsantrages die Erkenntnisse des VwGH vom 26. März 1996, 95/19/1047, und vom 10.11.1988, 87/06/0119, sowie zur Zurückweisung einer verfrühten Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG aF den Beschluss des VwGH vom 28.01.2004, 2003/12/0147).

Dieser Beschluss konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.