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KLVwG-1524-1529/4/2014•LVwG K KLVwG-1524-1529/4/2014
KLVwG-1524-1529/4/2014Landesverwaltungsgericht14.10.2014
Rinder, Gesundheitsbescheinigung, Inverkehrbringen, Gemeinschaftsweide, Tierhaltungsbetrieb<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 18.03.2014, Zahl: SP9-STR-6136/2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Tiergesundheitsgesetz, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n
II.Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) bis 6.) in der Höhe von je € 20,--, das sind insgesamt € 120,--, zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 18.03.2014, Zahl: SP9-STR-6136/2013, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„Sie haben als verantwortlicher Tierbesitzer das Rind mit der OhrmarkenNr.
am 23.06.2013 aus dem Tierhaltungsbetrieb (Betr. Nr. xxx) in xxx, auf die Gemeinschaftsweide Agrargemeinschaft xxx aufgetrieben und es unterlassen dafür zu sorgen, dass die für das jeweilige Rind ausgestellte veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung das Rind begleitet hat.
Sie haben die jeweilige veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung bis zumindest 03.07.2013 dem Obmann der AG xxx – xxx – trotz Aufforderung nicht übergeben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von €
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
je 8 Stunden
§ 15 Ziff. 7 TiergesundheitsG, BGBl. Nr. 133/1999 idgF.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 60,00als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch10 Euro; je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet;
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:
€ 660,00
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben:
„Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal vom 18.03.2014, Zahl: SP9-STR- 6136/2013 erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Beschwerde
mit folgender Begründung:
Falsche Tatsachenfeststellung, Rechtwidrigkeit und schwerer Begründungsmangel werden geltend gemacht.
Laut Dienstbarkeitsurkunde der Agrarbezirksbehörde Villach vom 13. März 1934 steht der von mir bewirtschafteten Liegenschaft EZ xxx KG xxx das Recht der Weideausübung auf den Grundstücken xxx und xxx jeweils KG xxx zu. Jeweils vom 25. Mai bis 29. September eines jeden Jahres.
Die zum Auftrieb berechtigte Stückzahl betrug 1934 für die EZ xxx 3 Rinder. Durch Zukauf weiterer 5 Weiderechte von der EZ xxx bin ich im verfahrensgegenständlichen Jahr berechtigt gewesen, 8 Stück Rinder auf die Grundstücke xxx und xxx jeweils KG xxx aufzutreiben.
Aus dieser Dienstbarkeitsurkunde kann nirgends herausgelesen werden das xxx Empfänger meiner Tiere wäre und die Verfügungsgewalt an diesen übergeht.
Es liegt deshalb folgender Tatbestand vor welcher von der Behörde zu verfolgen ist:
•Mutwillensstrafen
§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
Zu den Vorwürfen im Straferkenntnis.
Die ordentliche Vollversammlung vom 20.05.2011 betrifft nicht die Weidedienstbarkeit auf Grundstücken xxx und xxx jeweils KG xxx.
Tagesordnungspunkt 6 enthält lediglich den besprochenen Sachverhalt. Eine Abstimmung zu TOP 6 erfolgte nicht und liegt deshalb kein gültiger Beschluß vor.
Das vorgelegte Protokoll bezieht sich auf das Jahr 2011 und nicht auf das verfahrensgegenständliche Jahr 2013.
Somit hat dieses Protokoll für das verfahrensgegenständliche Jahr 2013 keine Aussagekraft.
Zur rechtlichen Richtigstellung betreffend Verantwortung eines Obmannes (verantwortliche Person) ist folgender Sachverhalt zutreffend:
Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 (EG 672/2001)
Artikel 2 (2)
Die für die Weideplätze zuständige Person (in diesem Verfahren jedoch mangels rechtlicher Grundlage für eine verantwortliche Person nicht zutreffend) erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind.
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
Der Punkt (3) kann wohl nur so Verstanden werden, das die Bestätigung des Tierarztes auch die Bestätigung der Seuchenfreiheit beinhaltet.
Sollte xxx tatsächlich als die Verantwortliche Person für die Weideplätze angesehen werden, so wäre es an ihm gelegen - sogar seine Pflicht gewesen - die Liste der Tiere durch den zuständigen Tierarzt bestätigen zu lassen.
Da er die Bestätigung durch den zuständigen Tierarzt offenbar unterlassen hat, liegt ein weiterer strafrechtlichter Grund gegen xxx vor, welcher natürlich von der Behörde zu verfolgen ist.
Bei dem von mir bewirtschafteten Betrieb, der auch die EZ xxx KG xxx beinhaltet, handelt es sich um einen amtlich anerkannten tuberkulosefrei, bangfrei, leukosefrei IBR / IPV frei und BVD freien Rinderbestand.
Zum Nachweis der Seuchenfreiheit meines Rinderbestandes wurde bei der BH Spittal/ Drau für das Jahr 2013 von mir eine Gesundheitsbescheinigung (Weidezeugnis) angefordert und diese Bescheinigung am 20.06.2013 von der BH Spittal / Drau - Amtstierarzt - xxx - ausgestellt.
Wenn mir nun vorgeworfen wird, das meine aufgetriebenen Rinder auf der xxx nicht von den in § 15 Abs. 4 der BVD - Verordnung 2007, BGBL. 11, Nr. 178/2007 vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen begleitet waren, so ist das unrichtig und wird bestritten. Die Tiere sind immer mit der vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung begleitet und kann diese Gesundheitsbescheinigung jederzeit - wie in § 15 Abs. 4 der BVD Verordnung erforderlich, der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorgelegt werden.
Eine Aufforderung von der Behörde zur Vorlage erfolgte bis heute nicht.
Was der Gesetzgeber unter ( .. haben das Rind zu begleiten ... ) versteht und wie ein „begleiten“ zu erfolgen hat bleibt völlig offen. Tatsache ist das diese eine Kuh mit dem Halsriemen die Papiere ständig bei sich hatte und somit die ganze Herde von der Gesundheitsbescheinigung begleitet war. Sollte aber xxx der Verantwortliche sein müßte er während des Almsommers ständig in der Nähe der Rinder sein und diese mit den Gesundheitsbescheinigungen begleiten. Eine zeitraubende Aufgabe.
Die Behörde ( BH Spittal / Drau ) die zum Verlangen der Vorlage der Gesundheitsbescheinigung berechtigt wäre ist selbst Aussteller der Gesundheitsbescheinigung und wäre es wohl irrsinnig wenn sie ihre selbst ausgestellte Bescheinigung wieder ihr zur Vorlage verlangen würde . Möglich wäre es allerdings jedoch ist diese Aufforderung bis heute nicht erfolgt.
xxx ist nicht Verfügungsberechtigt über meine Rinder und ist auch nicht Empfänger meiner Rinder. Die Rinder sind stets unter meiner Aufsicht und ausschließlich unter meiner Verfügungsgewalt. Wenn sich xxx Verfügungsrechte ( in welcher Art auch immer) an meinen Rindern aneignen will so wird das nicht akzeptiert und würde das sofort mit Rechtsschritten unterbunden werden. (Mutwillensstrafe)
Somit gehen die Anschuldigungen gegen mich, welche von xxx inszeniert wurden ins Leere und sind absolut unberechtigt. Es liegt somit kein Verstoß meinerseits gegen § 15 Abs. 4 und Abs. 1iVm. § 19 der BVD Verordnung 2007, BGBL. 11, Nr. 178/2007 vor.
Ein Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Zahl: SP9-STR-7900/2010 aus dem JAHR 2010, welches den selben Inhalt hatte wurde von der Behörde eingestellt.
An der Rechtmäßigkeit des Auftriebes im Jahr 2013 konnte deshalb kein Zweifel bestehen.
Es wird beantragt
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft, Zahl SP9-STR-6136/2013 vom 18.03.2014 ersatzlos zu beheben.“
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens mit dem Antrag, die vorliegende Beschwerde abzuweisen, vor.
Am 14.07.2014 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung durch Hinterlegung nicht teilnahm. Der Ladung gefolgt sind xxx als (damaliger) Obmann der agrargemeinschaftlichen Gemeinschaftweide, sowie
xxx als Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau.
In der Verhandlung gab xxx zu seinen Pflichten als Obmann der agrargemeinschaftlichen Gemeinschaftsweide an, dass er in erster Linie für die Gesundheit der Tiere zu sorgen habe. In diesem Fall sei dies deshalb von besonderer Bedeutung, weil es zu einer Herdenvermischung komme. Von allen anderen Auftreibern werde es als Selbstverständlichkeit angesehen, ihm spätestens nach einer Woche nach erfolgtem Auftrieb die entsprechenden Papiere zu übergeben. Zunächst handelte es sich im Jahr 2011 um das sogenannte Weidezeugnis, welches den Nachweis der Tuberkulose-, Bang-, Leukose-, IBR/IPV und BVD-Freiheit erbringe. Des Weiteren müsse der zunächst vom Auftreiber auszufüllende Vordruck über die Alm/Weidemeldung an die AMA dem Obmann raschest möglich vorgelegt werden, da der auch vom Obmann zu unterfertigende Vordruck bis spätestens 14 Tage nach erfolgtem Auftrieb bei der AMA einlangen müsse. Er sei auch für die rechtzeitige Meldung an die AMA verantwortlich und dafür benötige er das Weidezeugnis. Anlässlich einer im Jahr 2013 erfolgten AMA-Kontrolle vor Ort habe er die Weidezeugnisse sämtlicher Auftreiber vorlegen müssen.
Weil der nunmehrige Beschwerdeführer ihm die Weidezeugnisse beim Auftrieb nicht vorgelegt habe, habe er ihn zur Vorlage auffordern müssen. Da er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, habe er diesen Umstand dem Amtstierarzt melden müssen. Die AMA-Kontrolle sei erst einige Wochen danach erfolgt. Da er bereits ein Protokoll über die diesbezügliche Meldung beim Amtstierarzt vorweisen habe können, hätte es für die Gemeinschaftsweide der AG keine nachteiligen Folgen gegeben.
Anlässlich der Kontrolle durch die AMA sei er hinsichtlich jedes einzelnen Rindes gefragt worden, ob eine Gesundheitsbescheinigung vorliege. Als Obmann der AG sei er die für den Weideplatz verantwortliche Person gegenüber der AMA. Die seitens der Auftreiber vorgelegten und von ihm für die Dauer der Weide in Verwahrung genommenen Gesundheitsbescheinigungen würden den jeweiligen Auftreibern beim Abtrieb wieder refundiert.
Im Übrigen verwies der Obmann auf den Umstand, dass die Vorgangsweise hinsichtlich Auftrieb und AMA-Meldung auf der Gemeinschaftsweide in den Vollversammlungen der Agrargemeinschaft bereits mehrmals und hinlänglich besprochen und beschlossen worden sei. Seines Wissens sei die Vorgehensweise hinsichtlich der Vorlage des Weidezeugnisses und der Alm/Weidemeldung an die AMA seit 1995 unverändert. Er sei im Jahre 2011 zum Obmann gewählt worden und könne daher nur zu den Auftriebsmodalitäten ab diesem Zeitpunkt Auskunft geben.
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach eine Kuh die Papiere mit dem Halsriemen ständig bei sich gehabt hätte und die ganze Herde von der Gesundheitsbescheinigung begleitet gewesen sei, gab der Zeuge an, dass dies seiner Meinung nach nicht „Begleiten“ im Sinne der BVD-Verordnung sein könne.
Zur Frage, wozu Gesundheitsbescheinigungen auf Gemeinschaftsweiden aufgetriebene Rinder begleiten sollten, gab Amtstierarzt xxx soweit von Belang an, dass die Weidezeugnisse die Freiheit von Abortusbang (Bangseuche), Rinder-TBC, IBR/IPV, Rinderleukose und vor allem BVD bestätigten. Weidezeugnis würden sie deshalb genannt werden, weil sie für den Auftrieb auf Gemeinschaftsweiden gedacht seien und im Gegensatz zu normalen Gesundheitsbescheinigungen eine größere Anzahl von Tieren erfassen könnten. Sie sollten den jeweiligen Verantwortlichen der Gemeinschaftsweide in die Lage versetzen, bedenkliche Bestände bzw. bedenkliche Tiere zurückzuweisen. Deshalb würden sie von den jeweiligen Weideverantwortlichen bzw. von den Agrargemeinschaftsobleuten vor dem Auftrieb der Tiere bzw. beim Auftrieb der Tiere verlangt. Beim Abtrieb der Tiere würden diese wieder dem Tierbesitzer ausgehändigt. Die Tiere seien während der Alpung Bestandteil des Weidebestandes, deshalb seien bei Kontrollen die Weidezeugnisse auch vom Weideverantwortlichen vorzulegen.
Die Weideverantwortlichen müssten die auf die Weide aufgetriebenen Tiere der AMA melden und könnten in deren EDV-Programm die Tierbewegungen behördlich nachvollzogen werden.
„Begleiten“ werde ganz eng an den Schutzzweck angelehnt gesehen, nämlich an den Schutz des Weidebestandes vor Ansteckung an bestimmten Krankheiten. Die Gefahr einer Ansteckung bestehe vor allem beim direkten Kontakt der Tiere, weshalb der Kontakt von unbedenklichen mit bedenklichen Tieren unbedingt vermieden werden müsse.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach die ganze Herde von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet gewesen sei, indem eine Kuh mit dem Halsriemen die Papiere ständig bei sich hätte, sei für ihn sehr ungewöhnlich und auch nicht glaubwürdig.
Zu den Beschwerdeausführungen, dass die Gesundheitsbescheinigung für das Jahr 2013 sehr wohl bei der ausstellenden Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Amtstierarzt vorgelegen sei, gab der Vorgenannte an, dass das Weidezeugnis aus Datenschutzgründen nicht direkt dem Obmann als für den Weideplatz verantwortliche Person übergeben werden könne. Diese Pflicht treffe den Auftreiber.
Bei anderen Gemeinschaftsweiden würden die Weidezeugnisse beim Auftrieb vom Weideverantwortlichen (in der Regel der Agrargemeinschaftsobmann) übernommen werden und ein Weideverzeichnis aller aufgetriebenen Weidebestände erstellt werden.
Im heurigen Jahr habe sich hinsichtlich der Bangseuche, Rinder-TBC, Rinderleukose und IBR/IPV die Rechtssituation dahingehend verändert, dass die Tierbesitzer für diese Krankheiten die Freiheitsbescheinigung selber ausstellten, diese müssten jedoch bei Gemeinschaftsweiden dem Weideverantwortlichen übergeben werden. Bei BVD sei nach wie vor eine behördliche Bestätigung erforderlich und gleichfalls an den Weideverantwortlichen zu übergeben.
Die Bestätigung über die Seuchenfreiheit habe mit dem Förderwesen der AMA nichts zu tun. Es werde nur dasselbe EDV-Programm benutzt.
II.Beweiswürdigung:
Der verantwortliche Tierbesitzer der sechs mit der Ohrmarkennummer im Spruch angeführten Rinder hat am 23.06.2013 aus dem Tierhaltungsbetrieb Nr. xxx in xxx, diese auf die Gemeinschaftsweide Agrargemeinschaft xxx aufgetrieben und hat es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die für das jeweilige Rind ausgestellte veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung das Rind begleitet hat. Die jeweilige veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung wurde bis zumindest 03.07.2013 dem Obmann der AG xxx, xxx, trotz Aufforderung nicht übergeben.
Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie auf das durchgeführte Beweisverfahren. Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger sowie der Amtstierarzt haben schlüssig und nachvollziehbar den Sachverhalt geschildert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde konnte die erstbehördlichen tatbestandsmäßigen Feststellungen nicht erschüttern.
III.Rechtslage:
Gemäß § 15 Abs. 1 der BVD-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 178/2007, idF BGBl. II Nr. 333/2012, hat der Tierbesitzer dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder
1. aus einem amtlich anerkannten BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als 3 Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1 in Verkehr gebracht werden, oder
2. aus einem amtlich anerkannten BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 oder § 14 Abs. 3 Z 2 in Verkehr gebracht werden, oder
3. einer Einzeltieruntersuchung gemäß § 14 unterzogen worden sind, oder
4. zum Zeitpunkt der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung länger als 6 Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sind.
Zufolge § 15 Abs. 4 leg. cit. haben die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
Gemäß § 14 Abs. 7 Z. 3 leg.cit gilt als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden.
Zufolge § 19 werden Verstöße gegen diese Verordnung gemäß Tiergesundheits-gesetz geahndet.
Gemäß § 15 Z 7 Tiergesundheitsgesetz, BGBl. Nr. 133/1999, idgF, begeht, wer gegen Gebote und Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 4.360,-- zu bestrafen.
IV.Erwägungen:
Die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Übertretung des Tiergesundheitsgesetzes besteht darin, dass er beim Verbringen der Rinder aus seinem Tierhaltungsbetrieb auf eine Gemeinschaftsweide es unterlassen hat, die für jedes Rind ausgestellte Gesundheitsbescheinigung dem für die Gemeinschaftsweide verantwortlichen Obmann zu übergeben und waren daher die Tiere beim innerstaatlichen Inverkehrbringen nicht von den entsprechenden veterinärbehördlichen Gesundheitsbescheinigungen begleitet. Es geht im Gegenstand ausschließlich um die Verantwortlichkeit des Tierbesitzers beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Rindern und um ein solches Inverkehrbringen handelt es sich beim Weideauftrieb auf Gemeinschaftsweiden von Agrargemeinschaften.
Wenn nun, wie in der Beschwerde ausgeführt, die diesbezügliche Verantwortung dem Obmann als für die Weideplätze zuständige Person überantwortet werden soll, und ihm seitens des Beschwerdeführers die diesbezügliche Unterlassung vorgeworfen wird, so muss dazu festgestellt werden, dass der Obmann als die für den Weideplatz verantwortliche Person die Verantwortung erst nach dem Inverkehrbringen durch den Tierbesitzer übernimmt und zunächst der Tierbesitzer dafür zu sorgen hat, dass die in § 15 Abs. 1 BVD-Verordnung angeführten Gesundheitsbescheinigungen das Rind begleiten. Der Obmann kann nämlich bei einer behördlichen Überprüfung, wenn ihm der Tierbesitzer beim Auftrieb der Tiere auf die Gemeinschaftsweide als Inverkehrbringen eines Rindes im Sinne des Gesetzes die Gesundheitsbescheinigungen nicht übergibt, diese bei behördlichen Kontrollen auch nicht vorweisen.
Im Gegenstand steht eindeutig fest, dass die Tiere beim Inverkehrbringen, das heißt beim Almauftrieb, von den Gesundheitsbescheinigungen nicht begleitet waren. „Begleiten“ iSd § 15 Abs. 4 BVD-Verordnung kann nicht so verstanden werden, dass eine Kuh in einem Halsriemen die Papiere während des Almaufenthaltes ständig bei sich hat. Die Tiere sind vielmehr dann von der Gesundheitsbescheinigung lt. BVD-Verordnung als „begleitet“ anzusehen, wenn diese vom Obmann beim Auftrieb auf die Gemeinschaftsweide übernommen wird und er sie bis zum Weideabtrieb verwahrt. Bei agrargemeinschaftlichen Gemeinschaftsweiden ist nämlich der Obmann die verantwortliche Person, welche der Behörde auf Verlangen die Gesundheitsbescheinigung zur Kontrolle vorlegen muss.
Mit den beschwerdegegenständlichen Ausführungen, dass die Gesundheitsbescheinigung für das Jahr 2013 sehr wohl bei der ausstellenden Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Amtstierarzt vorgelegen sei, konnte deshalb nichts gewonnen werden, als aus Datenschutzgründen das Weidezeugnis von der Behörde nicht direkt dem Obmann als für den Weideplatz verantwortliche Person übergeben werden kann. Diese Pflicht trifft, wie bereits ausgeführt, den Auftreiber selbst.
Der Schutzzweck dieser Norm besteht darin, dass der Weidebestand vor der Ansteckung mit bestimmten Krankheiten geschützt wird. Die Gefahr einer Ansteckung besteht vor allem beim direkten Kontakt der Tiere, weshalb der Kontakt von unbedenklichen mit bedenklichen Tieren unbedingt vermieden werden muss.
Das weitere Vorbringen sowie die Anschuldigungen des Beschwerdeführers den Obmann betreffend gehen am Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses vorbei und war daher darauf nicht weiter einzugehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Der Zweck dieser Bestimmung liegt im Schutz des Weidebestandes vor Ansteckung an bestimmten Krankheiten. Daher ist der objektive Unrechtsgehalt hinsichtlich der Übertretung des festgestellten Verwaltungstatbestandes nicht als gering anzusehen. Des Weiteren ist auch der subjektive Unrechtsgehalt auf Grund der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers nicht als gering zu bewerten. Da keine strafmildernden Umstände ins Treffen geführt wurden, und die Strafbemessung sowieso im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen ist, erschien auch dem angerufenen Verwaltungsgericht die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Ausmaß des Verschuldens angepasst.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz (Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit der BVD-Verordnung) lösbar sind. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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