LVwG K KLVwG-1795/7/2014

KLVwG-1795/7/2014Landesverwaltungsgericht29.10.2014

Regest

Holzlagerplatz, vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, Nachbar, Subjektiv öffentliche Rechte, Bringungsrecht, Parteistellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1795/7/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1795.7.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, vom 12.05.2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft‚ Spittal/Drau vom 10.04.2014, Zahl: SP4-BA-2347/2014 (012/2014), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Eingabe vom 26.02.2014 beantragten xxx, xxx und xxx, unter Vorlage von Projektsunterlagen die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung eines Holzlagerplatzes auf Parz. Nr. xxx, KG xxx.

Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens erfolgte mit Schreiben vom 20.03.2014, Zahl: SP4-BA-2347/2014 (005/2014), die Bekanntgabe des Projektes, welches dem Beschwerdeführer laut beiliegendem, unbedenklichen Rückschein am 25.3.2014 persönlich zugestellt wurde.

In der daraufhin erstatteten Äußerung vom 08.04.2014 führte der nunmehrige Beschwerdeführer, vertreten durch xxx, im Wesentlichen aus, dass er um Fristverlängerung zur Abgabe der Äußerung bis 29.04.2014 ersuche, er sich grundsätzlich gegen das vorliegende Projekt ausspreche, da die Antragsteller offensichtlich eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bilden würden, weshalb alle drei entsprechende Gewerbeberechtigungen vorweisen müssten, um einen gewerblichen Holzlagerplatz beantragen zu können. Für die Lagerung des eigenen Holzes auf eigenem Grund und Boden sei ein gewerblicher Lagerplatz nicht erforderlich, weshalb die Antragsteller nachzuweisen hätten, zu welchem Zweck eine gewerberechtliche Lagerung bewilligt werden soll. Es wurden die Anträge gestellt, den Antrag (gemeint ist wohl der verfahrenseinleitende Antrag vom 26.02.2014 auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung) abzuweisen, dem ausgewiesenen Vertreter Akteneinsicht zu gewähren und die Frist zur Abgabe einer endgültigen Äußerung bis 29.04.2014 zu erstrecken.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 10.04.2014,Zahl: SP4-BA-2347/2014 (011/2014), wurde in weiterer Folge xxx, xxx und xxx, im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage in Form eines Holzlagerplatzes auf Parz. Nr. xxx, KG xxx, unter Vorschreibung von Aufträgen erteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und aufgrund der geplanten Ausführungen der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a GewO 1994) vermieden werden.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 10.04.2014, Zahl: SP4-BA-2347/2014 (011/2014),wurde an den Beschwerdeführer nicht zugestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen, weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 10.04.2014, Zahl: SP4-BA-2347/2014 (012/2014) wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 08.04.2014 zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus wie folgt:

„xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch xxx, haben mit Antrag vom 26.02.2014, eingegangen am 27.02.2014, um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung einer Betriebsstätte in Form eines Holzlagerplatzes auf Grundstück Nr. xxx KG xxx angesucht.

Mit Äußerung vom 08.04.2014 hat xxx, vertreten durch xxx, beantragt, den Antrag abzuweisen; meinem ausgewiesenen Vertreter Akteneinsicht zu gewähren sowie im Sinne meines obigen Ansuchens eine Frist zur Abgabe einer endgültigen Äußerung bis 29.04.2014 zu erstrecken.

Laut KAGIS-Abfrage vom 10.04.2014 ist xxx Eigentümer des Grundstückes xxx KG xxx, Alpen 401893 m2, Wald 286523 rn², gesamt 688416 rn².

xxx ist in xxx, wohnhaft.

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne des Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

Nach der ständigen Judikatur können den die Person betreffenden Nachbarschutz Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte nur bei Zutreffen der in § 75 Abs. 2 1.Satz 1. Satzteil GewO enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage überhaupt möglich erscheinen lassen (ua. VwGH 16.02.2005, 2002/04/0197).

Im Gegenstand ist festzuhalten, dass xxx eine Nachbareigenschaft nicht zukommt. Aus diesem Grund war sein Antrag mangels ParteisteIlung als unzulässig zurückzuweisen (siehe das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten vom 18.11.2013, Zahl KUVS-1638-1641/19/2013).“

In der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 10.04.2014, Zahl: SP4-BA-2347/2014 (012/2014), eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Zurückweisung nicht nachvollziehbar sei und die belangte Behörde ohne irgendwelche Feststellungen bzw. einer überprüfbaren bezughabenden Begründung davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht als Nachbar zu qualifizieren wäre. Die Bekanntgabe des Projektes sei ihm zugestellt worden, da er seitens der Behörde als Nachbar gemäß § 75 Abs. 2 GewO betrachtet wurde. Er sei insofern Nachbar, als zugunsten seiner Grundstücke .xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, und zugunsten der Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, ein zeitlich unbeschränktes land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht zugunsten aller landesüblichen zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung geeigneten Fahrzeuge eingeräumt sei. Durch die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Holzlagerplatzes auf Parz. xxx, KG xxx, wäre es ihm nicht möglich das gegenständliche Bringungsrecht auszuüben, sohin würde er durch das Projekt in seinen Rechten beeinträchtigt werden und sei als Nachbar bzw. Partei zu betrachten. Ungeachtet dessen sei gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GewO die Gewerbeordnung nicht anzuwenden, da eine gewerberechtliche Genehmigung für den Holzlagerplatz zur Lagerung forstwirtschaftlicher Produkte aus dem eigenen Wald nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus komme den Antragstellern kein Recht zu, die vorgelagerten Weganlagen zu gewerberechtlichen Zwecken zu nutzen. Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und zu erkennen, dass der Beschwerdeführer Nachbar und Partei gemäß § 75 Abs. 2 GewO sei, seinem ausgewiesenen Vertreter Akteneinsicht zu gewähren, in eventu zum Beweis dafür, dass ihm die vorgenannten land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte als Eigentümer der vorgenannten Grundstücke zustehen, die Einholung des Aktes der Agrarbehörde, Zahl: 10-ABV-BR-4/2013, zu veranlassen, in eventu den Antrag um gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung des gegenständlichen Holzlagerplatzes nicht zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und allenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Erkenntnisses an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

In der Stellungnahme vom 15.10.2014 beantragte dir Rechtsvertreterin der mitbeteiligten Parteien die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 10.04.2014, Zahl: SP4-BA-2347/2014 (012/2014), vollinhaltlich zu bestätigen.

Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Im Gegenstand fand am 21.10.2014 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zur mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 wurde der vom Beschwerdeführer angeführte Verwaltungsakt der Agrarbehörde betreffend das landwirtschaftliche Bringungsrecht „xxx“

Zahl: 10-ABV-BR-4/2013, beigeschafft.

Aus dem vorgenannten Akt geht hervor, dass mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 08.04.2014, Zahl: 10-ABV-BR-4/2013 (29/2014), dem Beschwerdeführer zugunsten von näher bezeichneten, in seinem Eigentum stehenden Grundstücken, ein zeitlich unbeschränktes forstwirtschaftliches Bringungsrecht, unter anderem über das Grundstück xxx, KG xxx, eingeräumt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde jedoch binnen offener Frist durch xxx, xxx und xxx das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und ist das Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Kärnten nach wie vor unter Zahl: KLVwG-S5-1860-1862/2014 anhängig und liegt eine Entscheidung bis dato noch nicht vor.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer in xxx wohnhaft sei und dort seinen ständigen Aufenthalt habe. Auf Parz. xxx, KG xxx, befinde sich auch ein Almstall und eine Hütte, die der Beschwerdeführer verpachtet habe, aber auch selbst nutze, wenn er in Österreich sei. Der Beschwerdeführer halte sich laut Auskunft des Rechtsvertreters rund fünf Mal im Jahr ein bis zwei Wochen ebendort auf.

Aus dem im Verwaltungsakt der Erstbehörde einliegenden Luftbild vom 20.03.2014 ist ersichtlich, dass der Almstall und die Hütte einen Mindestabstand von 500m von der geplanten Betriebsanlage entfernt sind.

Aus dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten Grundbuchsauszug vom 21.10.2014 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer keine sonstigen dinglichen Rechte am Betriebsanlagengrundstück eingeräumt wurden.

II. Rechtslage:

§ 359b Abs. 1 GewO lautet:

Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§353), dass

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

§ 74 Abs. 2 GewO lautet:

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

[…]

§ 75 Abs. 2 GewO lautet:

Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 27 VwGVG lautet:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen

III. Erwägungen:

Die Regelung des § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläuterung RV 2009 BlG. Nr. 24. GP6) wird zur Bestimmung des § 27 VwGVG ausgeführt, dass diese den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs.4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist.

In der Beschwerde vom 12.05.2014 begründet der Beschwerdeführer seine Parteistellung als Nachbar gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 ausschließlich darin, dass es ihm durch die Errichtung und den Betrieb gegenständlicher Betriebsanlage auf Parz. xxx, KG xxx, nicht mehr möglich wäre, das ihm mit Bescheid der Agrarbehörde vom 08.04.2014, Zahl: 10-ABV-BR-4/2013 (29/2014), eingeräumte Bringungsrecht auszuüben.

Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Gefährdung dinglicher Rechte im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 nur dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt wird. Dies setzt voraus, dass die Dienstbarkeit in ihrer Substanz bedroht wird, indem ihre bestimmungsmäßige Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird (vgl. VwGH 30.06.2014, 2002/04/0019).

Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass das vom Beschwerdeführer behauptete, ihm eingeräumte Bringungsrecht über die Parz. xxx, KG xxx, nicht besteht, da gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 08.04.2014, Zahl: 10-ABV-BR-4/2013 (29/2014), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht wurde, das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten noch anhängig ist und eine Entscheidung nicht vorliegt. Aus diesem Grund ist eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung des behaupteten Bringungsrechtes nicht möglich, da dieses noch nicht besteht, und damit eine Gefährdung dinglicher Rechte im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO nicht gegeben.

Die Stellung als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO wird bestimmt durch die nachbarlichen Schutzzwecke. Neben dem Schutz dinglicher Rechte der Nachbarn vor Gefährdungen durch die Betriebsanlage, sind weitere Schutzzwecke, der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Nachbarn vor Gefährdungen durch die Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1, der Schutz des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 sowie der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994. Eine Verletzung, Beeinträchtigung oder Gefährdung dieser weiteren Schutzwecke wird in der Beschwerde nicht behauptet. Ebenso wenig wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht vorliegen würden.

Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GewO die Gewerbeordnung nicht anzuwenden wäre und den Antragstellern kein Recht zukomme, die Wegeanlagen zu gewerblichen Zwecken zu nutzen, wird ausgeführt, dass die Gewerbeordnung den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage kein subjektiv öffentliches Recht darauf einräumt, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2, die Genehmigung wegen eines sonstigen, gewerberechtlichen Genehmigungshindernisses nicht erteilt werden darf. Die Wahrnehmung solcher öffentlicher Interessen obliegt der Gewerbebehörde alleine (vgl. VwGH 15.09.2004, 2004/04/0142).

Darüber hinaus ist die eingeschränkte Parteistellung des Nachbarn in vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens kommt den Nachbarn jedoch keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 22.06.2011, 2010/04/0136).

Es wurde weder in der Beschwerde noch in der Äußerung vom 8.4.2014 vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht vorliegen würden.

Im Ergebnis waren somit die Beschwerde und die darin gestellten Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung, Gewährung von Akteneinsicht und Abweisung des Antrags auf gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung des gegenständlichen Holzlagerplatzes als unbegründet abzuweisen.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.