LVwG K KLVwG-97/14/2014

KLVwG-97/14/2014Landesverwaltungsgericht26.11.2014

Regest

Kanalgebühr, Kanalanschlussbeitrag, Kanalbenützungsgebühr, Gebäudedachfläche, Oberflächenwässer, Niederschlagswässer, Kanalisationsanlage, Kanalordnung, Kundmachung, Amtstafel

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-97/14/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.97.14.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2013, Zahl: BSW-96/2013/3/SC/WE, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt.

I.Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Abgabenbescheid (Endabrechnung 2012) vom 25.1.2013 wurde dem Beschwerdeführer u.a. eine Abgabe von € 246,96 für Oberflächen/Niederschlagswässer vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 für 85,8 m³ Niederschlagswasser vorgeschrieben.

Mit der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass bei Errichtung des Kanals ein Teil der Dachwässer, die bisher in die xxx entsorgt wurden, ohne zu fragen, in den neu errichteten Kanal eingeschleust wurden. Der restliche Teil werde in die xxx entsorgt. Außerdem würden die vorgegebenen Quadratmeterzahlen nicht stimmen.

Obige Berufung wurde vom Stadtrat als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde Vorstellung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und wird gerügt, dass trotz Miteigentums der gegenständlichen Liegenschaften gegen den Beschwerdeführer die Vorschreibung erlassen wurde. Weiters wird darauf hingewiesen, dass ein Teil der Dachwässer in die xxx entsorgt wird und keine Bereitschaft bestehe, für Dachflächen, die sich über öffentlichen Gut befinden, Gebühren zu bezahlen. Unklar sei, ob die Sammlung, Ableitung ……….. der Abwässer durch Einrichtungen der Gemeinde erfolge oder nicht und liege ein Abwasser im Sinne der ÖNORM bzw. der Kanalordnung nicht vor. Ob die Kanalordnung in Form einer Verordnung erlassen wurde und eine Kundmachung erfolgt sei, mag auf ein „Versehen“ der Gemeindeverwaltung zurückzuführen sein, es spiele aber deswegen keine Rolle, weil der Rechtsunterworfene davon ausgehen müsse, dass vom Gemeinderat beschlossenes rechtswirksam sei. Nicht entscheidend sei, ob die Kanalordnung förmlich als Verordnung kundgemacht worden sei. Es sei Rechtsverlust hinsichtlich der gegenständlichen Gebühren durch jahrzehntelange (seit 1971) nicht Geltendmachung eingetreten und sei die unentgeltliche Einleitung von Niederschlagswässer auf Wunsch der Stadtgemeinde erfolgt.

In der Gegenäußerung wird u.a. ausgeführt, dass das Kanalisationssystem der Stadtgemeinde vom Wasserverband xxx betrieben werde und wäre dem umfangreichen Abwasserbegriff u.a. Schmutzwasser, Regenwasser und Mischwasser zuzuordnen. Eine Ersitzung des Rechts auf gebührenfreie Einleitung sei ausgeschlossen.

Es wurde erwogen:

Festzustellen ist, dass von der Dachfläche des Gebäudes des Beschwerdeführers seit Jahrzehnten Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage eingeleitet werden und befindet sich ein Teil dieser Dachfläche über öffentlichem Grund. Die Kanalisationsanlage selbst wird vom Wasserverband xxx betrieben und enthält dessen Kanalordnung Ausführungen, wonach Abwässer mehr als geringfügig verschmutze Niederschlagswässer sind. Eine Kundmachung der Kanalordnung als Verordnung ist nicht erfolgt. Gegenständliches Objekt steht im Miteigentum zweier Personen, wobei der Beschwerdeführer den größten Anteil hält. In der Vergangenheit wurden die laufenden Kanalgebühren ausschließlich dem Beschwerdeführer vorgeschrieben und von diesem eingezahlt. Eine Mitteilung, dass die Gebühren dem anderen Miteigentümer vorgeschrieben werden soll, ist nicht eingelangt.

Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt. Hinsichtlich der Kundmachung der Kanalordnung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, dem Vorbringen der Stadtgemeinde, wonach sich aus dem Beschluss hinsichtlich der Kanalordnung durch den Gemeinderat am 21.12.2005 ergibt, dass eine Kundmachung der Kanalordnung nicht beabsichtigt war, weiters sich in den Akten der Stadtgemeinde ein Exemplar der Kanalordnung mit dem für Verordnungen verpflichtenden Vermerk über das Datum des Anschlags an der Amtstafel und in weiterer Folge der Abnahme von der Amtstafel nicht befindet und sich weiters auch in der Verordnungssammlung nach § 15 K-AGO sich ein Exemplar der Kanalordnung nicht findet, in der Stellungnahme vom 19.11.2014 insoferne widersprochen hat als sich aus §14 der Kanalordnung der Wille zur Kundmachung ergebe. Diesem Willen wurde durch Kundmachung einer Textausgabe und im Internetz entsprochen. Eine für Verordnungen verpflichtende Kundmachung nach §15 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung an der Amtstafel wird nicht behauptet. Der Umstand, dass die Niederschlagswässer der Dachfläche des gegenständlichen Gebäudes in die Kanalisationsanlage eingeleitet werden, ergibt sich aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Mitarbeiters des Wasserverbandes xxx anlässlich der Verhandlung vom 24.10.2014 und hat der Vertreter des Beschwerdeführers diese Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Die Stadtgemeinde hat ausgeführt, dass das gegenständliche Kanalisationssystem vom Wasserverband xxx betrieben wird und besteht daran unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Kanalordnung dieses Wasserverbandes Geltung hat, kein Zweifel.

Nach § 24 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG), LGBI Nr. 62/1999 idgF wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme der Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der Abwässer Kanalgebühren auszuschreiben.

Aus Z 23 der Anlage zu § 13 Abs. 2 leg cit ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Erlassung des Gesetzes im Zusammenhang mit der Regelung der Ableitung von Abwässern von befestigten Flächen auch an die Ableitung von überdachten Flächen gedacht hat.

Aus der Verordnung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.12.2004 über

die Ausschreibung von Kanalgebühren (§ 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1) ergibt sich nichts anderes.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden Gesamtschuldner.

Nach § 6 Abs. 2 BAO sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, ebenfalls Gesamtschuldner;

Nach § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof führt als Kriterium für Ermessungsentscheidungen u.a. die Berücksichtigung der Veraltungsökonomie und das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung an (u.a. 2009/15/0161 und Slg. 5421)

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Höhe der Kanalgebühren als solche nicht bemängelt wird. Hinzuweisen ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zahl: 2013/17/0857, welches zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist. Darin wird ausgeführt, dass der Kanalordnung keine Verbindlichkeit zukommt, da diese jedenfalls nicht ordnungsgemäß als Verordnung kundgemacht wurde. Die Herausgabe einer Textausgabe sowie die Kundmachung im Internet begründet keine Bindung von Verwaltungsbehörden an den solcher Art publizierten Inhalt.

Im obigen Erkenntnis wird weiters ausgeführt, dass auch Niederschlagswässer, die von überdachten Flächen in die Kanalanlage eingeleitet werden, abgabepflichtig hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr sind. Weiters ist das Vertrauen auf Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise (hier: die Nichtvorschreibung der Abgabe über einen gewissen Zeitraum) nach der Rechtsprechung nicht schon deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt. Eine Grenze für die Vorschreibung ergibt sich in einem solchen Fall lediglich aus den Verjährungsvorschriften. Ausgeführt wird weiters, dass die Verordnung des Gemeinderates auf die Auffangfläche abstellt und sich somit die Abgabepflicht des Eigentümer des Daches auf die gesamte dadurch gebildete Auffangfläche, ungeachtet des Umstandes, dass ein Teil dieser Dachfläche über öffentlichen Grund ragt, erstreckt.

Schließlich erscheint die ausschließliche Inanspruchnahme des Beschwerdeführers gemäß § 20 BAO zulässig zu sein, da zumindest verwaltungsökonomische Gründe bzw. Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung dafür sprechen, da der Beschwerdeführer einerseits den größeren Eigentumsanteil hält und auch bisher ihm ausschließlich die Kanalgebühren vorgeschrieben wurden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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