LVwG K KLVwG-213/5/2014

KLVwG-213/5/2014Landesverwaltungsgericht01.12.2014

Regest

Kleinkraftwerk, Fischereiberechtigter, Wasservolumen, Wasserbenutzungsrecht, Antrag auf Wiederverleihung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Subjektiv öffentliche Rechte, Parteistellung, wasserrechtliche Bewilligung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-213/5/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.213.5.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, xxx und xxx, vom 24.05.2005, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.04.2005, Zahl: 8-ALL-483/20-2005, mit welchem der xxx GmbH Co KG das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der Beschneiungsanlage xxx wiederverliehen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm §§ 15 und 21 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch II. dahingehend geändert wird, dass der unter „Fristen“ angeführte erste Absatz wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 idgF wird die Bauvollendungsfrist bezogen auf die Umsetzung der mittels Auflagen vorgeschriebenen Maßnahmen (anstatt wie bisher mit 30.11.2005) mit

30.06. 2015

festgesetzt.

II. Der Antrag der xxx GmbH Co KG, vertreten durch xxx, vom 16.10.2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für das Ansuchen um Wiederverleihung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 01.08.1990, Zl.: 8-W-Allg-198/4/90, verliehenen Wasserbenutzungsrechtes wird gemäß § 33 VwGVG wegen Unzuständigkeit

z u r ü c k g e w i e s e n

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt und Verfahrensablauf

Mit Bescheid vom 01.08.1990, Zahl: 8W-Allg-198/4/90, erteilte der Landes-hauptmann von Kärnten der xxx GmbH Co KG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Beschneiungsanlage für die Piste der Vierersesselbahn xxx. Laut Baubeschreibung war vorgesehen, von der Betriebswasserleitung auf Grundstück Nr. xxx eine Abzweigung herzustellen und im Bereich der xxx in ca. 1.606 Höhenmetern auf den Grundstücken xxx und xxx einen Bergspeicher mit einem Nutzinhalt von ca. 21.750 m3 anzulegen. Von hier sollte die Verlegung einer Eigendruckleitung zu dem in ca. 1.080 m Seehöhe gelegenen Talspeicher mit einem Volumen von ca. 47.300 m3 erfolgen. Das vorgesehene Areal für den Talspeicher bildete damals zwei Teiche, die im Eigentum des Beschwerdeführers standen, welche zum Betrieb eines Kleinkraftwerkes als auch zu fischereilichen Zwecken dienten. Im Jahre 1998 veräußerte der Beschwerdeführer die Grundstücke Nr. xxx und xxx der EZ xxx, GB xxx, auf welchen sich der Talspeicherteich befindet, an die Bewilligungswerberin, behielt sich jedoch das Fischereirecht einschließlich des Besetzungsrechtes vor. Die Bewilligungsdauer für die Beschneiungsanlage wurde gemäß § 21 WRG mit 31.12.2000 festgesetzt.

Mit Bescheid vom 07.04.2004, Zahl: 11-FIAG-123/1-2004, legte die Kärntner Landesregierung auf Antrag des Beschwerdeführers das Fischgewässer: „Beschneigungsteich auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx“ gemäß § 5 Abs. 6 und § 6 Abs. 1 des Kärntner Fischereigesetzes als Fischereieigenrevier vorläufig fest. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht die Festlegung des gegenständlichen Beschneiungsteiches als Eigenrevier gerechtfertigt, der Bestand des Fischereirechtes an gegenständlichem Fischgewässer jedoch strittig sei. Erst nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse sei die Festlegung des Fischereireviers auf Antrag des Fischereiberechtigten endgültig neu vorzunehmen. Dem dem Bescheid zu Grunde gelegten Gutachten des Landesfischereiinspektors ist zu entnehmen, dass es sich beim betroffenen Beschneiungsteich um eine künstliche Wasseransammlung im Sinne des Fischereigesetzes handle. Der Beschneiungsteich sei zum Zwecke der Speicherung von Beschneiungswasser errichtet worden, wobei für die Errichtung ein wasserrechtliches Verfahren abgewickelt worden sei. Die Speisung des Teiches erfolge durch Zuleitung. Eine aktive Fischwanderung sei auf Grund der Rohrzu- und –ableitung nicht gegeben. Wie bereits im Befund dargelegt, werde der Fischbestand in erster Linie durch Besatz aufrecht erhalten, eine geringe natürliche Reproduktion z.B. bei Elritzen und Flusskrebsen sei jedoch auch gegeben. Weiters werde der Teich zu angelfischereilichen Zwecken genutzt. Im Teich selbst lebten an den Gewässerlebensraum angepasste Tier- und Pflanzenarten (stagnicole Arten).

Mit Bescheid vom 16.01.2003, Zahl: VL4-FI-12/6-2002, wurde festgestellt, dass xxx als Fischereiberechtigter im Beschneiungsteich auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, gelte und die entsprechende Eintragung im Fischereikataster der Bezirkshauptmannschaft Villach, unter Vormerkblatt 57, vorgenommen worden sei.

Mit Schreiben vom 31.10.2000 suchte die xxx GmbH Co KG um die Wiederverleihung des mit Bescheid vom 01.08.1990 verliehenen Wasserrechtes beim Landeshauptmann von Kärnten an.

Über diesen Antrag entschied der Landeshauptmann von Kärnten nach erfolgter mündlicher Verhandlung mit Bescheid vom 29.04.2005, Zahl: 8-ALL-483/20-2005, und führte dazu im Spruch I. wortwörtlich aus wie folgt:

„Der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde I. Instanz erteilt gemäß den §§ 9, 12, 12a, 13, 21 Abs. 1 und 3, 60 ff, 99 Abs. 1 lit. c, 104 a, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003, der xxx GmbH Co KG, die wasserrechtliche Bewilligung in Form der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 01.08.1990, Zahl: 8W-Allg- 198/4/90, wasserrechtlich genehmigten „Beschneiungsanlage xxx“. ….“

Die dazu erteilten Auflagen lauten auszugsweise wie folgt:

„29. Die Ausleitungsstrecke im Beschneiungsteich (Talspeicherbecken – Bergteich) ist mit mindestens 3,5 l/s im Bereich der Wasserfassung zu dotieren.

30. Die Entnahmestelle ist durch die Errichtung eines Tümpelpasses, der in Form

von mit Bruchsteinen geformten, hintereinandergeschaltenen Becken auszuführen ist, fischpassierbar zu gestalten. Die Überfallshöhe zwischen den einzelnen Becken darf maximal 25 cm betragen. Die einzelnen Überströmsektionen sind rampenartig auszubilden. Die Becken sind so auszuformen, dass sich in ihnen eine Sedimentschicht anlagern kann. Das Gefälle darf nicht mehr als 1:10 betragen.

31. Die Fischaufstiegshilfe und Restwasserabgabe muss durch regelmäßige Wartungen voll funktionsfähig gehalten werden. Verklausungen der Dotationsöffnung oder Becken, z.B. mit Treibgut, die einen Aufstieg behindern, sind sofort zu entfernen.

35. xxx als Fischereiberechtigter:

Zur Ermöglichung einer weiteren fischereilichen Nutzung ist für den sog. xxxbach eine Restwassermenge zur Verfügung zu stellen.

38. xxx:

Die Entnahmestelle beim Talspeicher ist so auszuwählen, dass jederzeit (auch bei Pumpbetrieb und Niedrigwasser) eine Wassermenge von mind. 3.000 m3 gegeben ist, um ein Überwintern der Fische zu gewährleisten.

Die Instandhaltung der Teiche hat auf Kosten der Konsenswerberin zu erfolgen. Sollte die Fischhaltung die Wasserqualität für die Beschneiung unbrauchbar machen, ist der Teich im Herbst abzufischen und ist im Frühjahr eine Neubesetzung durchzuführen.

In den Wintermonaten muss im Beschneiungsteich eine Mindestwassermenge in einer Höhe von 1,2 m verbleiben.“

In der Bescheidbegründung führte der Landeshauptmann im Wesentlichen aus, dass die mit Bescheid vom 01.08.1990, Zahl: 8W-Allg-198/4/90, der xxx GmbH Co KG erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Beschneiungsanlage für die Piste der Vierersesselbahn xxx bis 31.12.2000 befristet erteilt worden sei. Mit Eingabe vom 31.10.2000 habe die Wasserberechtigte einen Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes gestellt. Da im vorliegenden Fall durch das Ableiten einer Restwassermenge in den sogenannten xxxbach eine Verbesserung der Gewässersituation und somit im Vergleich zur bisherigen Situation ein zumindest guter Gewässerzustand erreicht habe werden können, sei diese Maßnahme auch als nicht unwesentlicher Beitrag zur Verbesserung des Allgemeinzustandes eines Oberflächenwasserkörpers zu betrachten und auch aus diesem Grunde als im öffentlichen Interesse gelegen zu erachten. Der dem Wasserrechtsverfahren beigezogene gewässerökologische Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass derzeit das gesamte Wasser aus einem Zubringer des xxxbaches in den Speicherteich abgeleitet werde. Das Entnahmebauwerk stelle eine Unterbrechung des Fließgewässerkontinuums dar. Der ursprüngliche Gewässerlauf sei noch vorhanden und befinde sich im Osten des Speichers. Aus gewässerökologischer Sicht sei zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes, wie er zumindest vor der Wasserentnahme vorherrschte, eine Pflichtwasserabgabe in Höhe von 3,5 l/s (zwischen NNQ und MJNQ) erforderlich. Zusätzlich müsse das Entnahmebauwerk derart ausgestaltet werde, dass die derzeitige Unterbrechung des Fließgewässerkontinuums wieder hergestellt werde. Dies könne in Form eines Umgehungsgerinnes bzw. direkt am Entnahmeschacht durch eine Anrampung erfolgen.

In diesem Sinne wurden vom gewässerökologischen und fischereilichen Sachverständigen eine Reihe von Auflagenvorschlägen unterbreitet, welche im angefochtenen Bescheid ihren Niederschlag gefunden haben.

Abschließend stellte die belangte Behörde fest, dass das bereits rechtmäßig ausgeübte Wasserbenutzungsrecht wieder zu verleihen war, da der Betrieb einer dem Stand der Technik entsprechenden Beschneiungsanlage zur Ermöglichung eines kontinuierlichen Schibetriebes auch in schneearmen Zeiten im Interesse des Winterfremdenverkehrs und somit im allgemeinen öffentlichen Interesse gelegen anzusehen sei. Gegen den Bescheid vom 29.04.2005 brachte der Beschwerdeführer das nunmehr als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Berufung ein und führte darin wie folgt aus:

„Gegenständlicher Bescheid greift in bestehende Rechte meiner Person ein, insbesondere die Auflagenpunkte 29., 30., 31. und 35.

Es wird Herrn xxx eine Restwasserabgabe und eine Fischaufstiegshilfe zuerkannt. In der Begründung des Bescheides wird darauf verwiesen, dass in Verhandlungen zwischen den betroffenen Grundeigentümern, sowie Fischereiberechtigten und Konsenswerbern die vorherrschenden Differenzen auf zivilrechtlicher Basis bereinigt werden konnten. Ich halte ausdrücklich fest, dass mit meiner Person keine zivilrechtliche Einigung herbeigeführt wurde.

Auszugehen ist vom bestehenden Konsens:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 05.02.1953, Zahl: 6/P1l16/52, wurde meinem Rechtsvorgänger als Eigentümer der EZ xxx KG xxx die Bewilligung zum Bau einer kleinen Wasserkraftanlage unter Benützung des Wassers des Bächleins unbekannten Namens, welches ein linker Zubringer des xxx Baches ist, erteilt. Der Endüberprüfungsbescheid datiert vom 21.10.1954, der Wasserbuchbescheid vom 12.01.1955.

Die Wasserfassung erfolgt durch ein hölzernes Überfallswehr von ca. 2 m Breite und 1,20 m Überfallshöhe. Linksufrig Einlauf in ein kurzes Holzgerinne von 0,60 x 0,50 m Querschnitt, welches zum Oberwassergerinne führt. Dieses Gerinne hat eine Länge von ca. 300 m und leitet das Betriebswasser in einen Erdbassin (Teich) ein. Die Situierung des Stauteiches ist in dem dem Bescheid angeschlossenen Lageplan ebenfalls ersichtlich. Das "Bächlein unbekannten Namens" führt bis zum Wehr, nach dem Wehr zweigt rechtsufrig der xxxbach ab, der in weiterer Folge in den xxxbach mündet, der dann wiederum zum xxxBach führt. Die Situierung der Bäche ist in der beiliegenden Hydrogeologie ersichtlich. Mein Rechtsvorgänger errichtete das bescheidmäßig bewilligte Kleinkraftwerk, dem zwei Teiche vorgelagert sind, in denen immer, schon von meinem Rechtsvorgänger, gefischt wurde. Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landeregierung, 8W-Allg-198/4/90, wurde der xxx GmbH Co. KG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Beschneiungsanlage erteilt, wobei die Wasserentnahme aus der mit Bescheid vom 04.07.1990 durch die Bezirkshauptmannschaft Villach bewilligte Betriebswasserleitung erfolgt. In diesem Bescheid ist unter Baubeschreibung, Seite 2, dritter Absatz, bereits festgehalten, dass das vorgesehene Areal für den Talspeicher dzt. zwei Teiche bilden, die in meinem Eigentum stehen und zum Betrieb eines Kleinkraftwerkes und für fischereiliche Zwecke dienen. Auf Seite 4, vorletzter Absatz, des zitierten Bescheides ist festhalten, dass die beiden Teiche vereinigt werden.

Gemäß Auflagenpunkt 20. des Bescheides hat die Entnahmestelle beim Talspeicher so gewählt zu werden, dass jederzeit (auch bei Pumpbetrieb und Niedrigwasser) eine Wassermenge von mindestens 3.000 m3 gegeben ist, um eine Überwinterung der Fische zu gewährleisten.

Mit Kaufvertrag vom 23.07.1998 habe ich Grundstücksteile aus der EZ xx GB xxx an die xxx GmbH Co KG verkauft, mir jedoch gemäß B. des Kaufvertrages das Fischereirecht einschließlich des Besetzungsrechtes im Hinblick auf den auf den Grundstücken xxx und xxx sich befindlichen Teich vorbehalten und wurden entsprechende Dienstbarkeiten grundbücherlich sichergestellt.

Bereits seit 01.01.1998 erfolgte eine eigene Einheitswertfestsetzung des Finanzamtes Villach für die Teichwirtschaft.

Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 07.04.2004 wurde das Fischgewässer "Beschneiungsteich auf den Grundstücken xxx und xxx" als Fischereieigenrevier festgelegt.

Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Festsetzung einer Restwassermenge entspricht nicht dem wasserrechtlichen Konsens gemäß Wasserbuchbescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 12.01.1955 und würde dazu führen, dass nicht mehr genug Wasser für die Fische im Speicherteich bzw. im Besatzteich zur Verfügung steht. Die Aufstiegshilfe (Auflagenpunkt 31.) hätte die Folge, dass ich keinen Fischbesatz mehr durchführen könnte.

Durch die nunmehr zuerkannte Restwassermenge würde in Zeiten des Niederwassers, nämlich Jänner bis März eines jeden Jahres, der Fischbestand jedenfalls zerstört.

Nachdem mit dem angefochtenen Bescheid das Wasserbenutzungsrecht wieder verliehen wurde, ist der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 01.08.1990 beachtlich, wonach gemäß Auflagenpunkt 20. eine Wassermenge von mindestens 3.000 m3 zu gewährleisten ist.

Seit dem Jahr 1954 wurde in den beiden Teichen, die dann gemäß Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 01.08.1990 zu einem Teich vereinigt wurden, Fischzucht betrieben. Im Speicherteich leben Regenbogenforellen, Bachforellen, Bachsaiblinge, Elritzen und Edelkrebse. Der Bestand kann in erster Linie nur durch Besatz aufrechterhalten werden. Die Edelkrebse vermehren sich selbständig im Teich.

Mit der im angefochtenen Bescheid auferlegten Einschränkung würde eine vorbildlich aufgebaute Teichwirtschaft zerstört und unmöglich gemacht. Die beim Speicherbau betreffend der Teichwirtschaft festgelegten Auflagen (Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 01.08.1990) sind auf die gesamte Wasserentnahme abgestimmt, um artgerecht, dem Fischwasser entsprechende Arten an Wassertieren zu erhalten bzw. zu bewirtschaften. Durch die Festlegung einer Restwassermenge wäre in den Wintermonaten nur mehr Eisbildung gegeben und es würde für den vorhandenen Krebs- und Fischbestand die erforderliche Frischwasserzufuhr fehlen.

Bei extremer Abkühlung und Auftreten eines Sauerstoffmangels (unter 6 mg/l) ist die Haltung von Edelkrebsen unmöglich. Es wäre das ökologische Potential des Edelkrebs- und Speisefischbestandes gefährdet. Die Ausübung der Fischerei wurde zur Produktion von Speisefischen betrieben. Es wurden die vorhandenen Naturteiche ab dem Jahr 1954 ständig mit Besatzfischen bestückt, welche für die Speisefischproduktion aufgefüttert wurden. Seit Errichtung des Beschneiungsteiches wird die Wasseransammlung bis zum heutigen Tag mit Besatzfischen und Edelkrebsen beschickt, welche ebenfalls für Speisefischproduktion, sowie zum Sportfischen benützt werden.

Der Stauweiher besteht seit 1952 in der gleichen Art und Form. Das Wasser wurde zunächst in die zwei kleineren Teiche und seit 1990 in den Speicherteich abgeleitet. Es wurde keine wie immer geartete bauliche Veränderung in der Vergangenheit in diesem Bereich vorgenommen.

Die Einwände des Fischereiberechtigten xxx sind auch deshalb unbeachtlich, da vom Geltungsbereich des Kärntner Fischereigesetzes die Ausübung der Fischerei in künstlichen Wasseransammlungen, die der Zucht und Produktion von Besatz- und Speisefischen dienen, ausgenommen sind.

Gemäß Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 07.04.2004, 11- FIAG-123/1-2004, wurde der Beschneiungsteich vorläufig als Fischereieigenrevier festgelegt.

Der nunmehr angefochtene Bescheid beeinträchtigt mich in meinen Rechten, die gemäß Wasserbuchbescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach, Wab 71-1-55, vom 12.01.1955, gemäß Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, 8W-Allg-198/4/90 vom 01.08.1990 und gemäß Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, -11-FIAG-12311-2004, bescheidmäßig festgelegt sind.

Durch die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Wassernutzung werden bestehende Rechte verletzt (§ 12 WRG).

Auch bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten haben die Vorschriften über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden.

Durch die seinerzeitige wasserrechtliche Bewilligung gedeckt, dient das Wasser der Speisung eines Fischteiches. Die nunmehr vorgenommene Festsetzung einer Restwassermenge ist daher nicht zulässig.

Ich stelle daher an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den ANTRAG, meiner Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 29.04.2005, 8-ALL-483120-2005, zu beheben; in eventu, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Auflagenpunkte 29., 30., 31. und 35. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu entfallen haben.“

Mit Schreiben vom 15.06.2005, 8-ALL-483/22-2005, legte der Landeshauptmann von Kärnten die Berufung unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entscheidung vor.

Am 15.09.2011 wurde zur Berufung vom 25.02.2005 von der xxx GmbH Co KG eine Gegenäußerung eingebracht. Darin führte die Bewilligungswerberin im Wesentlichen aus, dass der Berufungsantrag undifferenziert sei, zumal der Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides laute, der Berufungswerber jedoch nur die Auflagen 29. bis 31. und 35. bekämpfe. Gegenstand des Berufungsverfahrens könnten daher nur die gewässerökologischen Auflagen 29. bis 31. und 35. sein. Diese verfahrensrechtliche Einschränkung ergebe sich auch aus den limitierten subjektiven Rechten des Berufungswerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers. Insbesondere kämen dem Beschwerdeführer keine Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG zu. Auch das „Kleinkraftwerk“, dessen Errichtung und Betrieb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 05.02.1953, Zahl: 6/P/116/52, bewilligt worden sei, sei auf Grund des Kaufvertrages vom 23.07.1998 in das Eigentum der Bewilligungswerberin übergegangen. Auch sei der Beschwerdeführer nicht als Fischereiberechtigter im Sinne des § 15 WRG anzusehen, sondern bloß als (Beteiligter) „an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigter“ im Sinne des § 102 Abs. 2 WRG. Die vorläufige Revierbildung sei nicht konstitutiv und entspreche nicht dem K-FG. Danach seien vom Geltungsbereich des Kärntner Fischereigesetzes (§ 2 Abs. 2 K-FG) die Ausübung der Fischerei in künstlichen Wasseransammlungen, die der Zucht und Produktion von Besatzungs- und Speisefischen dienten, ausgenommen. Als Fischereireviere dürften (§ 5 Abs. 2 K-FG) zudem nur solche Fischgewässer festgelegt werden, die eine ununterbrochene Wasserstrecke oder eine zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassten und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen sowie deren Unterstands- und Wasserstandsverhältnisse die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren ermöglichten. Diese unabdingbaren Voraussetzungen, das Wasserkontinuum und die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung lägen gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer sei somit nicht Partei im gegenständlichen Verfahren sondern bloß Beteiligter im Sinne des § 8 AVG. Selbst wenn ihm die Stellung eines Fischereiberechtigten zukäme, stünde ihm kein Anspruch auf Abweisung des Wiederverleihungsbegehrens zu. Er könnte nach § 15 WRG lediglich „Maßnahmen zum Schutz der Fischerei“ begehren, insoweit dadurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert werde. Die bekämpften Auflagen seien aber, wie die Wasserrechtsbehörde erster Instanz auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten zutreffend ausgeführt habe, zur Erlangung der Ziele des WRG, insbesondere der Vorgaben der WRRL, im öffentlichen Interesse notwendig. Da bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung neben dem Bedarf des Bewerbers die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend seien, und § 13 Abs. 4 WRG einen Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers vorsehe, könne dem Begehren des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse nicht Rechnung getragen werden. Die Konsenswerberin sei allerdings nur dann beschwert, wenn die Wiederverleihung des Wasserbenutzungs-rechtes grundsätzlich in Frage gestellt würde. Dazu stellte die Bewilligungswerberin den Antrag, die Berufung zurück- bzw. abzuweisen, in eventu, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der angefochtenen gewässerökologischen Auflagen 29., 30., 31. und 35 aufzuheben und hinsichtlich der übrigen Spruchteile zu bestätigen.

Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31.01.2013, dass mit seiner Berufung der angefochtene Bescheid seinem gesamten Inhalte nach bekämpft werde. Es sei der Berufungsantrag gestellt worden, den angefochtenen Bescheid und nicht die Auflagen zu beheben. Es liege demnach keinerlei wie immer geartete verfahrensrechtliche Einschränkung vor. Dem Beschwerdeführer komme Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG zu, wonach die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1 WRG) Parteien im Wasserrechtsverfahren seien. Das Fischereirecht des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 16.01.2003 (Feststellung des Berufungswerbers als Fischereiberechtigter im Beschneiungsteich) und dem Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 07.04.2004 (Feststellung des Beschneiungsteiches als Fischereieigenrevier für den Beschwerdeführer). Dazu legte der Beschwerdeführer die Stellungnahme des fischereifachlichen Sachverständigen xxx vom 18.11.2003 sowie einen Fischereikatasterauszug des Landes Kärnten vor. Außerdem verwies er auf die grundbücherlich intabuierte Dienstbarkeit seines Fischereirechtes auf Grund des Kaufvertrages vom 23.07.1998. Dazu behauptete der Beschwerdeführer, dass der Bescheid in seine Rechte sowohl im Sinne des § 12 WRG als auch im Sinne des § 15 WRG eingreife.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.04.2013 machte der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, dass der dem angefochtene Bescheid zu Grunde liegende Antrag verspätet gestellt worden sei. Der Antrag hätte daher von der Behörde von Amts wegen ab- bzw. zurückgewiesen werden müssen. Gemäß § 21 Abs. 3 WRG könnten Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens 5 Jahre, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Die Bewilligungsdauer des wiederverliehenen Wasserrechtes endete am 31.12.2000 und sei der Antrag auf Wiederverleihung erst am 31.10.2000, und sohin verspätet im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG gestellt worden. Auch aus diesem Grund werde der angefochtene Bescheid zu beheben sein.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2013 ersuchte die Bewilligungswerberin um Verlängerung der Stellungnahmefrist und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für das Ansuchen um Wiederverleihung des mit Bescheid vom 01.08.1990 bewilligten Wasserbenutzungsrechtes gemäß der §§ 71 f AVG. Zugleich stellte die Bewilligungswerberin ein neuerliches Ansuchen um Wiederverleihung des mit Bescheid vom 01.08.1990 verliehenen Wasserbenutzungsrechtes für die „Beschneiungsanlage xxx-Schiabfahrt xxx“.

In ihrer Stellungnahme vom 28.11.2013 brachte die Bewilligungswerberin vor, dass die Berufungsbehörde ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG nur im Rahmen der „Sache“ iSd zitierten Gesetzesstelle ausüben dürfe. „Sache“ in diesem Sinne sei, wenn dem Berufungswerber – wie hier – nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukomme, nur jener Bereich, in welchem dem Rechtsmittelwerber subjektive öffentliche Rechte zustünden. Was „Sache“ sei, könne auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift – d.i. hier § 15 WRG 1959 -, welche die konkrete Verwaltungssache bestimme, eruiert werden. Auf Grund der eingeschränkten Parteistellung des Fischereiberechtigten könne dieser lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren, nicht jedoch die Ablehnung der Bewilligung des beantragten Vorhabens, verlangen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid finde demnach nur dann statt, wenn seinen Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen worden sei. Die in § 15 WRG 1959 verankerten Rechte der Fischereiberechtigten könnten daher nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und allenfalls zur Zuerkennung einer Entschädigung führen. Nach Rechtsprechung sei dem Fischereiberechtigten die Obliegenheit auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur sei das Berufungsvorbringen nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Fischereiberechtigten aufzuzeigen. Auf Grund der zu Gunsten des Beschwerdeführers in den Bescheid aufgenommenen Auflage, eine Wassermenge von mindestens 3.000 m3 im Teich zu belassen, sei der Fischereiberechtigte darüber hinaus durch den angefochtenen Bescheid augenscheinlich nicht beschwert. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich beim vorliegenden Verfahren um ein solches der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 handle oder um ein Neubewilligungsverfahren, weil die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nach ständiger Judikatur ohnedies nicht den Fall der Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes darstelle, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes bedeute. Hier seien jeweils dieselben Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 zu beachten, was gegenständlich geschehen sei. Nur darauf habe der Fischereiberechtigte ein subjektives öffentliches Recht. Die Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde sei auf Grund limitierter subjektiver Rechte des Berufungswerbers eingeschränkt. Im Falle der ersatzlosen Behebung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides wegen der vorgehaltenen Fristversäumnis würde die Berufungsbehörde ihre Kompetenz überschreiten und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten.

Weiters brachte die Bewilligungswerberin vor, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die Schiabfahrt „xxx“ mit jener für die Schiabfahrt „xxx“ zusammengefasst worden sei und die Bewilligungsdauer beiderseits konkludent mit 31.12.2005 festgesetzt worden sei. Die Bewilligungswerberin habe daher mit ihrem Antrag vom 10.06.2005 rechtzeitig um die Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung angesucht, weshalb der Antrag auf Wiederverleihung des verfahrensgegenständlichen Wasserrechtes nicht verspätet gestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 13.01.2014 übermittelte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den Verwaltungsakt zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem Ersuchen um Erledigung der Berufung.

Am 18.09.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit durch, an welcher die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, xxx, xxx für den Beschwerdeführer, der Geschäftsführer der Bewilligungswerberin, xxx, der Rechtsvertreter der Bewilligungswerberin, xxx, der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des Landes Kärnten, xxx sowie der Vertreter der belangten Behörde, xxx, teilnahmen. Darüber hinaus wurden der Verhandlung die gewässerökologischen und fischereilichen Amtssachverständigen xxx und xxx, beigezogen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung an, seine Parteistellung auf die §§ 5, 12 und 15 WRG zu stützen. Gemäß Kaufvertrag vom 31.07.1998 verfüge der Beschwerdeführer über eine zivilrechtlich eingeräumte Dienstbarkeit, welche auch im Grundbuch ersichtlich sei. Dazu legte sie das Urteil des OGH vom 16.07.2013, 5 Ob 55/13v, vor, welches sich unter anderem auf die dem Beschwerdeführer eingeräumte Dienstbarkeit eines Fischereirechtes am Speicherteich und des Rechtes, Flächen im Bereich des Speicherteiches zu betreten bzw. zu benutzen, bezieht. Auf die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Fischaufstiegshilfe in seinen Rechten betroffen sei, gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an, dass die Auflage betreffend die Fischaufstiegshilfe nicht mehr relevant sei und der diesbezügliche Rechtsstreit beigelegt worden sei. Die Berufung werde dennoch vollinhaltlich aufrechtgehalten und spräche sich der Beschwerdeführer weiterhin gegen die vorgeschriebene Restwassermenge aus, zumal dadurch sein Fischereirecht beeinträchtigt werde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verlangte daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Auflagen Nr. 29., 30., 31. und 35. ersatzlos zu streichen.

Der Rechtsvertreter der Bewilligungswerberin brachte ergänzend vor, dass sämtliche dem Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 23.07.1998 vorbehaltene Rechte in der Zeit vom 1. November bis 30. April eines jeden Kalenderjahres nicht ausgeübt werden dürften und von solcher Qualität seien, dass sie keine Parteirechte im Sinne des WRG begründeten. Hinsichtlich des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 05.02.1953 betreffend das ehemalige Kleinkraftwerk des Beschwerdeführers wies er darauf hin, dass dieses Wasserrecht – abgesehen davon, dass sich das Kraftwerk nunmehr im Eigentum der Bewilligungswerberin befinde - mit 60 Jahren befristet gewesen und am 24.02.2013 erloschen sei. Zu den verfahrensgegenständlich vorgeschriebenen Auflagen teilte er mit, dass die Bewilligungswerberin bereit sei, diese zu erfüllen.

Der gewässerökologische Amtssachverständige, xxx, gab in der Verhandlung an, sich vollinhaltlich auf die im Rahmen des behördlichen Wasserrechtsverfahrens abgegebene schriftliche Stellungnahme vom 17.11.2003 zu beziehen, welche er in vollem Umfang aufrecht halte. Die Restwassermenge von 3,5 l/s sei für das Entnahmegewässer (xxxbach) deshalb gefordert worden, weil ohne Verbleib dieser Restwassermenge eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers gegeben wäre. Die Wassermenge sei nach dem damals aktuellen Stand der Technik und dem damals gültigen NNQ (Niedrigstwasser) berechnet worden. Ohne Restwassermenge wären folgende Auswirkungen auf das Gewässer und die von ihm abhängigen Umweltbereiche zu erwarten:

1)Auf Grund des minimalst im Bachbett verbleibenden Wassers wäre keine dem Gewässerleitbild entsprechende Gewässerbiozönose mehr gegeben.

2)Die ursprünglich vorhandene Artenzusammensetzung wäre nicht mehr vorhanden.

3)Die Biomasse würde zurückgehen und insgesamt wären weniger Lebewesen im Gewässer vorhanden.

Dazu gab er an, dass sich im Gewässer vorwiegend Bachforellen, Saiblinge sowie das Makrozoobenthos und das Phytobenthos befänden. Jedenfalls wäre ohne Restwassermenge der vormals vorherrschende Zustand nicht mehr gegeben und wäre auch die natürliche Abflusscharakteristik nicht mehr vorhanden.

Auf die Frage, ob sich die unter dem Titel „gewässerökologische Auflagen“ Nr. 29. bis 31. mit jenen unter der Überschrift „xxx“ Nr. 38. erteilten Auflagen widersprächen, gab der Amtssachverständige an, dass dies nicht der Fall sei. Dies deshalb, da die im Speicherteich vorhandene Wassermenge von der Wasserentnahme aus dem Speicherteich (und nicht von der durch die Restwassermenge bewirkte Reduzierung der Wasserzufuhr) abhänge.

Der Vertreter der Bewilligungswerberin brachte dazu vor, dass die Praxis gezeigt habe, dass bei Belassen einer Restwassermenge von 3,5 l/s im Entnahmegewässer keinerlei Auswirkungen auf den Betrieb der Beschneiungsanlage festzustellen seien. Er gab an, dass immer genügend Wasser vorhanden gewesen sei. Für Zeiten geringfügigen Wasseranfalles habe die Bewilligungswerberin einen weiteren Speicherteich errichtet, welcher mit dem gegenständlichen Speicherteich verbunden sei. Damit sei ausreichend Wasser zum Betrieb der Beschneiungsanlage und für die Dotierung des Restwassers vorhanden. Aus diesem Grunde habe der Konsenswerber die Auflage Nr. 29 bereits erfüllt, wurde jedoch mangels Rechtskraft des Wiederverleihungsbescheides zum Rückgängigmachen der diesbezüglich gesetzten Maßnahmen aufgefordert.

Zur Frage, ob in Anbetracht der vorgeschriebenen Auflage Nr. 38 des angefochtenen Bescheides durch die vorgeschriebene Restwassermenge mit nachteiligen Folgen für das Fischwasser des Beschwerdeführers zu rechnen sei, gab der gewässerökologische und fischereiliche Amtssachverständige an, dass bei gesetzgemäßer fischereilicher Bewirtschaftung des Speicherteiches in Bezug auf den Fischbestand (ca. 50 bis 100 kg/ha) bei Einhaltung der vorgeschriebenen Restwassermenge keine Beeinträchtigung zu erwarten sei, zumal der Speicherteich auch von anderen Quellen gespeist werde. Dies gelte auch für den Krebsbestand. Auf die Frage, ob in Anbetracht der vorgeschriebenen Auflage Nr. 38. des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer durch die vorgeschriebene Restwassermenge mit vermögensrechtlichen Nachteilen zu rechnen habe, gab der Amtssachverständige an, dass sich ein vermögensrechtlicher Nachteil aus fischereilicher Sicht nicht ergebe. Dies deshalb, da es sich gegenständlich um ein Fischereirevier handle, welches aus einem künstlichen Gewässer bestehe und sich nicht im Eigentum des Beschwerdeführers befinde. Im Übrigen sei das Fischereirecht mit dem Bestand der Teichanlage verbunden. Den Sachverhalt habe er danach beurteilt, wie er sich in der Natur dargestellt habe.

Auf die Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ob dezidiert überprüft worden sei, dass bei Festsetzung der zuerkannten Wassermenge auch bei Niederwasser die auflagenmäßig vorgeschriebene Restmenge von 3.000 m3 gewährleistet sei, gab der Amtssachverständige an, dass bei Einhaltung des ordnungsgemäßen Betriebes des Anlage sowie der vorgeschriebenen Auflagen die Restwassermenge von 3.000 m3 auch bei Niederwasser gewährleistet sei.

Auf die Frage der Richterin, ob in Anbetracht der vorgeschriebenen Auflage Nr. 38. durch die gleichzeitig vorgeschriebene Fischaufstiegshilfe mit nachteiligen Folgen für das Fischwasser des Beschwerdeführers oder mit vermögensrechtlichen Nachteilen zu rechnen sei, gab der Amtssachverständige an, dass dies nicht der Fall sei, weil auf Grund der natürlichen Gegebenheiten ein Überspringen der Fische vom Entnahmegewässer in den Speicherteich und umgekehrt nicht möglich sei. Dazu merkte der Amtssachverständige an, dass in Anbetracht des derzeitigen Standes der Technik und der natürlichen Gegebenheiten die vorgeschriebene Fischaufstiegshilfe aus fischereilicher Sicht nicht mehr erforderlich sei und aus gewässerökologischer Sicht entfallen könne. Die Frage nach einem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung stelle sich in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht.

Dazu gab der Vertreter der Bewilligungswerberin an, dass der Bestand der Wassermenge von 3.000 m3 sowie die Wasserstandshöhe von 1,2 m im Speicherteich dadurch sichergestellt sei, dass das Entnahmewehr so montiert sei, dass eine Wasserentnahme, die zu einer Unterschreitung der Mindestwassermenge und Mindestwasserhöhe führe, technisch nicht möglich sei. Eine diesbezügliche Auflage befinde sich im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 01.08.1990 (Auflagenpunkt 20.) und sei eine dementsprechende Entnahmewehrsituierung in den der Bewilligung zu Grunde liegenden Projektsunterlagen vorgesehen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab dazu an, dass die Einhaltung der Auflagen einer Wassermenge von 3.000 m3 derzeit nicht überprüft werden könne, da keine geeigneten Messvorrichtungen bestünden. Auf die Frage, ob es erforderlich sei, die Anbringung einer Markierung mittels Auflage vorzuschreiben, welche die im Speicherteich zu verbleibende Wassermenge von 3.000 m3 und die Mindestwassermenge in der Höhe von 1,2 m anzeige, gab der fischereiliche Amtssachverständige an, dass eine diesbezügliche Markierung technisch schwer möglich sei. Die Teichsohle dürfe eine bestimmte Anlandung nicht überschreiten. Bei zunehmenden Anlandungen seien diese zu entfernen. Das heiße, die Wassermenge im Teich werde anhand der vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Anlandung gemessen.

Der gewässerökologische und fischereiliche Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx gab im Wesentlichen ebenfalls zu Protokoll, dass die Restwassermenge von 3,5 l/s für das Entnahmegewässer (xxxbach) deshalb zu Recht gefordert worden sei, weil ohne Verbleib dieser Restwassermenge eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers gegeben wäre. Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Entnahmegewässer ohne Restwassermenge schloss er sich den Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen xxx in vollem Umfange an. Zur Erforderlichkeit der Vorschreibung einer Restwassermenge gab er ergänzend an, in den letzten Jahren (2010, 2012 und 2013) jeweils festgestellt zu haben, dass das Entnahmegewässer bis zur Rückgabestelle aus dem Speicherteich unzureichend mit Wasser dotiert gewesen sei. Der Entnahmebereich entspreche nicht mehr einem natürlichen Gewässer und fehlten die natürlichen Gewässerbiozönosen. Die Vorschreibung der Restwassermenge sei daher zwingend erforderlich und entspreche die diesbezügliche Vorschreibung auch den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zur Erhaltung des Gewässers in Bezug auf den NQT (Niedrigwasser). Zur Frage, ob der Beschwerdeführer durch die vorgeschriebene Restwassermenge mit vermögensrechtlichen Nachteilen zu rechnen habe, gab er an, sich diesbezüglich den Ausführungen des gewässerökologischen und fischereilichen Amtssachverständigen xxx anzuschließen. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Fischaufstiegshilfe gab er an, dass in Anbetracht der gegebenen Umstände eine Fischaufstiegshilfe nicht mehr erforderlich sei. Auch hinsichtlich eventueller vermögensrechtlicher Nachteile des Beschwerdeführers in Bezug auf die Fischaufstiegshilfe schloss sich der Amtssachverständige den Ausführungen des Amtssachverständigen xxx an. Die Berechnung einer angemessenen Entschädigung erübrige sich hiermit und sei auch nicht beantragt worden.

Der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des Landes Kärnten, xxx, gab in der Verhandlung an, dass die Vorschreibung einer Restwassermenge aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderlich sei. Die vorgeschriebene Menge von 3,5 l/s sei insofern nicht relevant, als das Wasserdargebot aus dem Einzugsgebiet so groß sei, dass die Abgabe der Restwassermenge keine Rolle spielen dürfe. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei die gegenständliche Anlage als technische Anlage mit unterschiedlichen Wasserständen resultierend aus dem Betrieb der Anlage zu betrachten, wobei der Zweck des Teiches als Beschneiungsteich und nicht als Fischteich im Vordergrund stehe. Hinsichtlich der Messbarkeit der Wassermenge im Teich gab er an, dass diese durch die Platzierung des Entnahmebauwerkes gegeben sei. Dadurch sei eine Unterschreitung des Volumens nicht möglich. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehe daher kein Einwand gegen die Wiederverleihung des Wasserrechtes.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm abschließend dahingehend Stellung, als sie meinte, die Vorschreibung einer Restwassermenge von 3,5 l/s würde jedenfalls dazu führen, dass zu wenig Wasser im Teich für den Fischbesatz zur Verfügung stünde. Die ebenfalls bescheidmäßig vorgeschriebene Auflage einer Wassermenge im Teich von 3.000 m3 könne nicht eingehalten werden. Dazu sei darauf zu verweisen, dass die Einhaltung der Auflage einer Wassermenge von 3.000 m3 derzeit mangels geeigneter Messvorrichtungen nicht überprüft werden könne. Der Beschwerdeführer könne bei Vorschreibung dieser Restwassermenge seine ihm zivilrechtlich eingeräumten Rechte nicht ausüben und sei daher in diesen beeinträchtigt. Im Übrigen sei der Antrag auf Wiederverleihung verspätet eingebracht worden und wäre der Bescheid daher schon aus formellen Gründen zu beheben.

Zum Vorbringen bezüglich der Restwassermenge gab der gewässerökologische und fischereiliche Amtssachverständige xxx an, dass seitens des Beschwerdeführers keine dem Fischereigesetz entsprechende Meldung eines Fischbesatzes gemacht worden sei und aus fischereilicher Sicht der „Fischbesatz“ Teil der fischereilichen Bewirtschaftung sei.

Der Vertreter der belangten Behörde gab an, dass aus humanmedizinischer Sicht Fischbesatz und Fischfütterung in Speicherteichen nicht zulässig seien. Fischerei sei, wenn sie im eingeschränkten Ausmaße ausgeführte werde, sicher zulässig, soweit sie den mit der Fischerei im Zusammenhang stehenden Gesetzen und Verordnungen entspreche. Das Wasser von Speicherteichen sollte jedoch Badewasserqualität haben.

Der Rechtsvertreter der Bewilligungswerberin bestritt das gesamte Vorbringen, soweit es mit dem eigenen im Widerspruch stehe und wies darauf hin, dass das Nachschieben von Rechtsmittelgründen nicht zulässig sei, weil das dem Prinzip der Einmaligkeit von Rechtsmitteln widerspreche. Das Landesverwaltungsgericht könne den angefochtenen Bescheid über das zulässige Beschwerdevorbringen hinaus von Amts wegen nicht beheben. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages gab er an davon auszugehen, dass das Landesverwaltungsgericht nicht für dessen Behandlung zuständig sei, sondern die Wasserrechtsbehörden. Dazu verwies er auf seine schriftlichen Stellungnahmen und sein bisheriges Vorbringen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Der Vertreter der belangten Behörde beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da die vorgebrachten Beschwerdepunkte mangels Beschwer aus derzeitiger Sicht obsolet seien.

Der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes verwies nochmals auf sein Vorbringen dahingehend, dass es sich gegenständlich um eine technische Anlage handle, deren Verwendungszweck aus wasserwirtschaftlicher Sicht jener zur Beschneiung von Schipisten und nur untergeordnet jener zur Fischerei sei.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verwies abschließend auf ihr bisheriges Vorbringen sowie die schriftlichen Beschwerdeausführungen und beantragte die Aufhebung des Bescheides.

2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

Vorweg ist anzumerken, dass das als Berufung im Mai 2005 seitens des Beschwerdeführers eingebrachte Rechtsmittel gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz VwGbk-ÜG nunmehr als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu werten und die Entscheidungskompetenz auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 01.01.2014 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist.

2.1. Feststellungen

Mit wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid vom 01.08.1990 wurde der xxx GmbH Co KG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Beschneiungsanlage für die Piste der Vierersesselbahn xxx erteilt, welcher unter anderem auch der auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, befindliche, zum Zwecke der Speicherung von Beschneiungswasser vorgesehene, Talspeicherteich angehört. Der Beschwerdeführer hat ein im Grundbuch eingetragenes Fischereirecht an diesem Beschneiungsteich (Talspeicher). Der Talspeicher ist als vorläufiges Fischereieigenrevier gemäß § 5 Abs. 6 und 6 Abs. 1 des Kärntner Fischereigesetzes festgelegt. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer zur Ausübung des Fischereirechtes die Dienstbarkeit zum Betreten im Einzelnen genau bezeichneter Flächen rund um den Teich sowie die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zum Zwecke des Erreichens dieser Flächen grundbücherlich eingeräumt. Beim Talspeicherteich handelt es sich um eine künstliche Wasseransammlung im Sinne des Fischereigesetzes. Der Fischbestand wird in erster Linie durch Besatz aufrecht erhalten, eine geringe natürliche Reproduktion (zB bei Elritzen) ist jedoch auch gegeben. Edelkrebse vermehren sich selbständig im Teich. Weiters wird der Teich zu angelfischereilichen Zwecken genutzt. Die Speisung des Teiches erfolgt durch Zuleitung. Laut wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid vom 01.08.1990, Zahl: 8W-ALL-198/4/90, dient der Talspeicherteich neben der Beschneiung auch zum Betrieb eines Kleinkraftwerkes und fischereilichen Zwecken. Die Wassertiefe des Talspeichers ist laut wasserrechtlicher Bewilligung mit 7,5 m festgelegt. Ebenso festgelegt sind das Stauziel, die Dammkrone sowie die bespannte Fläche (planimetrisch) sowie die Bodenfläche und der Nutzinhalt. Unter Auflage Nr. 20. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ist festgelegt, dass die Entnahmestelle beim Talspeicher so gewählt werden muss, dass jederzeit (auch bei Pumpbetrieb und Niedrigwasser) eine Wassermenge von mindestens 3.000 m3 im Speicherteich vorhanden ist, um eine Überwinterung der Fische zu gewährleisten. Unter Auflage Nr. 21. wird vorgeschrieben, dass die Instandhaltung der Teiche zu Lasten der Antragstellerin geht. Die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserbenutzung wurde befristet bis 31.12.2000 erteilt.

Mit Eingabe vom 31.10.2000 stellte die xxx GmbH Co KG den Antrag auf Wiederverleihung des ihr mit Bescheid vom 01.08.1990 verliehenen Wasserbenutzungsrechtes. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bewilligungswerberin das mit 01.08.1990 bewilligte Wasserbenutzungsrecht wiederverliehen. Dem Begehren des Beschwerdeführers wurde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren insofern in vollem Umfange Rechnung getragen, als der Konsenswerberin die begehrten Maßnahmen unter Punkt 38. des angefochtenen Bescheides mittels dreier Auflagen vorgeschrieben wurden.

Die unter Auflage Nr. 29. des Wiederverleihungsbescheides vorgeschriebene Restwassermenge von 3,5 l/s sowie die unter Auflage Nr. 30. vorgeschriebene Fischaufstiegshilfe lassen laut der beiden Gutachten der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen gewässerökologischen und fischereilichen Amtssachverständigen keine nachteiligen Folgen für das vom Beschwerdeführer für fischereiliche Zwecke genützte Fischwasser erwarten. Die vorgeschriebene Restwassermenge und Fischaufstiegshilfe stehen in keinem Widerspruch zu den unter Auflage Nr. 38 zu Gunsten des fischereiberechtigten Beschwerdeführers vorgeschriebenen Maßnahmen. Auch vermögensrechtliche Nachteile durch die vorgeschriebene Restwassermenge und Fischaufstiegshilfe werden dem Beschwerdeführer laut Sachverständigengutachten nicht erwachsen. Die vorgeschriebene Restwassermenge im Entnahmegerinne ist dringend erforderlich, um die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zu gewährleisten. Ohne vorgeschriebene Restwassermenge im Entnahmegewässer wären schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Gewässerbiozönose zu erwarten. Die ursprünglich vorhandene Artenzusammensetzung wäre nicht mehr gegeben, die Biomasse würde zurückgehen und wären weniger Lebewesen im Gewässer (Bachforellen, Saiblinge, Makrozoobenthos und Phytobenthos) vorhanden. Der ursprüngliche Zustand wäre somit nicht mehr gegeben und wäre auch die natürliche Abflusscharakteristik nicht mehr vorhanden. Die Praxis hat gezeigt, dass das Belassen der Restwassermenge von 3,5 l/s im Entnahmegewässer keinerlei Auswirkungen auf den Betrieb der Beschneiungsanlage hat und immer genügend Wasser vorhanden war. Für Zeiten geringfügigen Wasseranfalles hat die Bewilligungswerberin einen weiteren Speicherteich errichtet, welcher mit dem gegenständlichen Speicherteich verbunden ist. Dadurch steht sowohl zum Betrieb der Beschneiungsanlage als auch für die Dotierung des Entnahmegerinnes durch Restwasser ausreichend Wasser zur Verfügung.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die vorgeschriebene Restwassermenge von 3,5 l/s insoferne irrelevant, als das Wasserdargebot aus dem Einzugsgebiet dermaßen groß ist, sodass die Abgabe der Restwassermenge keine Rolle spielt. Die Messbarkeit der Wassermenge im Teich ist durch die bescheidmäßig festgelegte Platzierung des Entnahmebauwerkes gegeben. Eine Unterschreitung des Mindestwasservolumens von 3.000 m3 ist aufgrund der bescheidmäßig festgelegten Platzierung des Entnahmebauwerkes nicht möglich.

Der Beschwerdeführer ist weder betroffener Grundeigentümer noch Wassernutzungsberechtigter noch hat er ein Wasserbenutzungsrecht an einem Privatgewässer. Das mit wasserrechtlicher Bewilligung vom 05.02.1953 dem Beschwerdeführer verliehene Wasserecht zum Betrieb eines Kleinkraftwerkes ist am 25.02.2013 ex lege erloschen.

2.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung; insbesondere auf die in der Verhandlung zu Protokoll gegebenen Stellungnahmen der zwei gewässerökologischen und fischereilichen Amtssachverständigen sowie des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen, alle des Amtes der Kärntner Landesregierung. So hat der gewässerökologische und fischereiliche Amtssachverständige, xxx, in der Verhandlung plausibel, schlüssig und nachvollziehbar erklärt, dass bei gesetzmäßiger fischereilicher Bewirtschaftung des Speicherteiches in Bezug auf den Fischbestand (ca. 50 bis 100 kg/ha) und den Krebsbestand bei Einhaltung der vorgeschriebenen Restwassermenge keine nachteilige Beeinträchtigung für das Fischwasser des Talspeichers zu erwarten ist. Dies insbesondere deshalb, weil der Speicherteich auch von anderen Quellen gespeist wird. Seine Aussage wurde vom wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen dadurch bestätigt, dass dieser glaubwürdig angab, dass die vorgeschriebene Restwassermenge aufgrund des großen Ausmaßes des Wasserdargebotes irrelevant ist. Hinsichtlich vermögensrechtlicher Nachteile des Beschwerdeführers gaben beide fischereilichen Amtssachverständigen übereinstimmend und überzeugend an, dass sich solche weder durch die vorgeschriebene Restwassermenge noch die Fischaufstiegshilfe ergeben werden. Betreffend die Fischaufstiegshilfe begründeten sie das damit, dass auf Grund der natürlichen Gegebenheiten ein Überspringen der Fische vom Entnahmegewässer in den Speicherteich und umgekehrt gar nicht möglich ist. Der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige und zugleich Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes Kärnten hat in der Verhandlung ebenfalls plausibel, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass sowohl die Messbarkeit der Wassermenge im Speicherteich durch die bescheidmäßig festgelegte Platzierung des Entnahmebauwerkes gegeben und eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Wasservolumens nicht möglich ist. Dass das Wasserdargebot des Talspeicherteiches für die Ausübung des Fischereirechtes des Beschwerdeführers bei weitem ausreicht, hat auch der Vertreter der Bewilligungswerberin aufgrund seiner mit der Restwassermenge bereits gemachten praktischen Erfahrungen glaubhaft darlegen können. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer seine in seiner Beschwerde getätigten Behauptungen weder glaubhaft dargestellt noch fachlich nachgewiesen. Gegengutachten hat er keines vorgelegt.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 ist die Bewilligung zur Nutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfs des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Gemäß § 21 Abs. 3 WRG können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens 5 Jahre, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt.

Der Anspruch auf Wiederverleihung besteht nur, wenn bestehende Rechte nicht entgegenstehen. Die Inhaber bestehender Rechte können alle ihnen zustehenden Einwendungen gegen die Wiederverleihung erheben (VwGH 26.04.2012, 2008/07/0048). Da die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG keine Verlängerung oder ein Fortleben des alten Wasserbenutzungsrechtes darstellt, sondern laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht darstellt, haben die Vorschriften der §§ 11 ff WRG uneingeschränkt Anwendung zu finden.

Gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 ist das Maß der Wasserbenutzung in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleiben. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, soweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wassernutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 12 Abs. 2 WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 sind Parteien im Wasserrechtsverfahren – u.a. -:

a)der Antragsteller;

b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ……

Aus § 12 WRG iVm § 102 Abs. 1 lit b WRG ergibt sich, dass Inhaber bestehender Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, dass ihre Rechte durch ein zur Bewilligung beantragtes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Nicht als bestehende Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG anzusehen sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH – u.a. – dingliche Rechte wie z.B. Dienstbarkeitsrechte und Fruchtgenuss (VwGH 28.09.2006, 2003/07/0045), bloß obligatorische Nutzungstitel (VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059), Bestandsrechte oder Rechte an Superädifikaten (VwGH 18.01.2001, 99/07/0151).

In Anbetracht des Umstandes, dass das dem Beschwerdeführer im Jahre 1953 von der Bezirkshauptmannschaft Villach verliehene Wasserrecht zur Wasserbenutzung zum Zwecke des Betriebes eines Kleinkraftwerkes inklusive Erdbassin (Teich) im Februar 2013 ex lege erloschen ist, und der Beschwerdeführer auch nicht mehr Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, ist, ist er gegenständlich auch nicht Träger eines bestehenden Rechtes im Sinne des § 12 WRG. Das ihm laut Urteil des OGH vom 16.07.2013, Zahl: 5 Ob 55/13v, zustehende Recht einer Dienstbarkeit zum Betreten von Flächen rund um den Teich sowie die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zum Zwecke des Erreichens dieser Flächen begründet keine Nutzungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 2 WRG. Gemäß § 5 Abs. 2 WRG steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Dem Beschwerdeführer kommt demnach nur eine eingeschränkte Parteistellung als Fischereiberechtigten gemäß § 15 WRG zu.

Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, soweit hierdurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117). Das Fischereirecht steht grundsätzlich dem Eigentümer des (Privat-) Gewässers zu. Ist es vom (Grund- bzw. Gewässer-) Eigentum abgesondert, so ist es als unregelmäßige, aber veräußerliche und vererbliche Dienstbarkeit anzusehen und damit ein selbständiges dingliches Recht (OGH 02.07.1989, 1 Ob 49/88; VwGH 16.11.1993, 90/07/0034; StRsp). Das Fischereirecht ist die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang) und sich anzueignen. Es gehört grundsätzlich dem Privatrecht an. In Streitfällen entscheiden die ordentlichen Gerichte. Das Fischereirecht ist den bestehenden Rechten iSd § 12 Abs. 2 WRG nicht gleichgestellt. Es stellt insbesondere auch kein „rechtmäßig geübtes Wasserbenutzungsrecht“ dar. Die Bewilligung eines mit einem Fischereirecht im Widerspruch stehenden Wasserbauvorhabens bedarf weder der Zustimmung des Fischereiberechtigten noch der Einräumung eines Zwangsrechtes. Die Fischereiberechtigten haben lediglich Anspruch auf Schutzmaßnahmen für die Fischerei. Dies allerdings unter der Einschränkung, dass dadurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Lassen sich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei nicht ohne unverhältnismäßige Erschwernis für das Vorhaben verwirklichen, sind die Fischereiberechtigten auf eine Entschädigung beschränkt. Hat der Fischereiberechtigte berechtigterweise konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, denen nicht Rechnung getragen werden kann, hat die Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob ihm eine Entschädigung zusteht. Einwendungen von Fischereibe-rechtigten können nicht zur Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und zur Zuerkennung von Entschädigungen führen. Einen Anspruch auf Versagung der Bewilligung für ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt hat der Fischereiberechtigte nicht. Es obliegt dem Fischereiberechtigten auch nicht, öffentliche Interessen geltend zu machen. Deren Wahrung ist allein Aufgabe der Wasserrechtsbehörde.

Zum Beschwerdevorbringen ist im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG auszuführen, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Fischerei im Talspeicherteich im Rahmen des erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens in vollem Umfang durch die Aufnahme von seinem Begehren entsprechenden Auflagen (Nr. 38.) in den angefochtenen Bescheid Rechnung getragen wurde. Die bekämpfte vorgeschriebene Restwassermenge und Aufstiegshilfe haben laut gewässerökologischen und fischereilichen Gutachten keinerlei nachteilige Folgen für das gegenständliche Fischwasser, sodass dem Beschwerdeführer sowohl mangels Betroffenheit eines subjektiv-öffentlichen Rechtes als auch infolge seiner eingeschränkten Parteistellung weder ein Rechtsanspruch auf Aufhebung der der Bewilligungswerberin im öffentlichen Interesse auferlegten Auflagen noch auf Abweisung des Bewilligungswiederverleihungsantrages zukommt. Dem Beschwerdeführer kann demgemäß auch kein vermögensrechtlicher Nachteil aus dem mit angefochtenem Bescheid wiederverliehenen Wasserrecht erwachsen, weshalb auch kein Anspruch auf fischereiliche Entschädigung besteht. Da es auf Grund der gewässerökologischen und fischereilichen Gutachten bei einer fischereilichen Bewirtschaftung des Speicherteiches mit einem dem Gesetz entsprechenden Fischbestand von ca. 50 bis 100 kg/ha zu keiner Beeinträchtigung auf Grund der vorgeschriebenen Restwassermenge oder Aufstiegshilfe kommen wird, ist das Fischereirecht des Beschwerdeführers als nicht verletzt zu betrachten. Eine weitergehende Bewirtschaftung des Fischereirevieres im Speicherteich, als jene, welche dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen erlaubt ist, steht diesem nicht zu. Da er über keine wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer Fischzucht verfügt, kann eine über den oben angegebenen Fischbestand hinausgehende fischereiliche Bewirtschaftung des Talspeicherteiches kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers sein.

Nachdem das Fischereirecht des Beschwerdeführers durch die angefochtene wiederverliehene wasserrechtliche Bewilligung nicht beeinträchtigt wird, kann er sich auch nicht auf den gemäß § 15 Abs. 1 WRG normieren Rechtsanspruch, weitere Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren zu dürfen, berufen. Dem Fischereiberechtigten steht zwar das Recht zu, Vorschreibungen von Kontrollmaßnahmen zu begehren, die geeignet sind, eine konsenswidrige Verletzung ihrer Rechte jederzeit zu erkennen, eine diesbezügliche konkretisierte Forderung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt. Aufgrund seiner eingeschränkten Parteistellung hat der Fischereiberechtigte selbst dem Vorhaben mit solchen konkreten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 zweiter Satz WRG dazu eignen, in die Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden. Das Vorbringen, dass die Einhaltung der Auflage bezüglich einer Mindestwassermenge im Teich von 3.000 m3 derzeit mangels geeigneter Messvorrichtungen nicht überprüft werden könne und die Auflage nicht eingehalten werden könne, ist demnach zum einen unzureichend und zum anderen dadurch widerlegt, dass der wasserwirtschaftliche Sachverständige bestätigte, dass durch die bescheidmäßig festgelegte Platzierung des Entnahmebauwerkes sowohl die Messbarkeit der Wassermenge im Speicherteich gegeben, als auch eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Wasservolumens nicht möglich ist. Der Aussage des wasserwirtschaftlichen Sachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten, weshalb ihr volle Beweiskraft zukommt. Hinsichtlich der vom gewässerökologischen Sachverständigen erwähnten möglichen Teichsohlen-Anlandung ist auf die bescheidmäßig verankerte Instandhaltungsverpflichtung der Bewilligungswerberin sowie die bestellten Speicherteichverantwortlichen zu verweisen. Mit dem angefochtenen Bescheid ist somit bereits Vorsorge getroffen, weshalb sich eine zusätzliche Vorschreibung mittels Auflage erübrigte.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer die Einwendung betreffend die Messbarkeit der Mindestwassermenge im Teich von 3.000 m3 weder innerhalb des erstinstanzlichen Wasserrechtsverfahrens noch in der nunmehr als Beschwerde gewerteten Berufung vorgebracht hat und diesbezüglich daher gemäß § 42 Abs. 1 AVG Präklusion eingetreten ist. Außerdem ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der innerhalb der zulässigen Rechtsmittelfrist einzubringenden Beschwerde beschränkt, weshalb dieses Beschwerdevorbringen nicht zielführend sein konnte.

Ein angeblicher Widerspruch zu Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes kann vom Fischereiberechtigten aufgrund seiner eingeschränkten Parteistellung nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden (VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194). Laut Judikatur des VwGH steht es dem Beschwerdeführer somit nicht zu, Versäumnisse der Bewilligungswerberin von im Wasserrechtsgesetz vorgesehenen Fristen als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend zu machen. Im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG knüpft die Beschwerdelegitimation an subjektive Rechte an: Wer bloß objektive Rechtwidrigkeit geltend macht, ohne durch Gesetz zur Amtsbeschwerde legitimiert zu sein, dessen Beschwerde ist vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht darf demnach Beschwerden nur auf Grund der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte Folge geben. Außerdem ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen betreffend den verspätet eingebrachten Wiederverleihungsantrag insoferne präkludiert, als er die diesbezügliche Rechtswidrigkeit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend gemacht hat. Dem Beschwerdevorbringen betreffend den verspäteten Antrag war daher auch wegen verfristeter Geltendmachung keine Folge zu geben.

Zu beachten ist außerdem, dass dem Verwaltungsgericht im Unterschied zur Berufungsbehörde gemäß § 27 VwGVG - ausgenommen im Fall von Behördenunzuständigkeit - eine Behebung oder Abänderung eines Bescheides von Amts wegen untersagt ist. § 27 VwGVG legt den den Verwaltungsgerichten vorgegebenen Prüfungsumfang fest und nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG. Eine Behebung oder Abänderung des Bescheides von Amts wegen wäre demnach unzulässig.

Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers sohin keine zur Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zukommt, war die Beschwerde abzuweisen.

Die Neufestsetzung der Bauvollendungsfrist erfolgte gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959.

Der zweite Antrag der Bewilligungswerberin auf Wiederverleihung des mit Bescheid vom 01.08.1990 verliehenen Wasserbenutzungsrechtes vom 16.10.2013 gilt durch gegenständliches Erkenntnis als miterledigt.

2.4. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG umfasst nur Fälle der Fristversäumung im Verfahren der Verwaltungsgerichte. Rechtsnachteile der Fristversäumung im verwaltungsbehördlichen Verfahren sind nach dem dort jeweils maßgeblichen Wiedereinsetzungsregime zu relevieren (§ 71 f AVG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für das Ansuchen um Wiederverleihung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 01.08.1990 bewilligten Wasserbenutzungsrechtes war deshalb wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

2.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist gegenständlich unzulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Dass eine Bescheidbehebung oder -änderung außer im Fall von Behördenunzuständigkeit von Amts wegen unzulässig ist, ist dem Wortlaut des gegenständlich anzuwendenden Gesetztextes eindeutig zu entnehmen. Aus dem Verweis des § 27 VwGVG auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ergibt sich die Bindung an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren zweifellos. Dass die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt ist, ergibt sich auch aus den Materialien (ErläutRV 2009, BlgNR 24.GP6 zu § 27 VwGVG) und ist ständige Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte. Eine diesbezüglich zu lösende Rechtsfrage liegt gegenständlich daher nicht vor.

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