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KLVwG-3150/2/2014•LVwG K KLVwG-3150/2/2014
KLVwG-3150/2/2014Landesverwaltungsgericht11.02.2015
Landschaftsschutzgebiete, Windkraftanlage, Versuchsanlage, Auflage, Umweltverträglichkeitsprüfung, Windkraftnutzung, Naturschutz, Fledermäuse, Landschaftscharakter, Bewilligungsdauer, technische Innovation, Befangenheit, Schwägerschaft
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, vertreten durch xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 04.11.2014, Zahl: WO3-NS-2130/2013 (056/2014), ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 04.11.2014, Zahl: WO3-NS-2130/2013 (056/2014), wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
a u f g e h o b e n
und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt:
Mit der Eingabe vom 03.10.2013 (eingelangt bei der belangte Behörde am 15.10.2013) ersuchte die Beschwerdeführerin xxx GmbH die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage im Gemeindegebiet von xxx (KG xxx), und schloss dieser entsprechende Projektsunterlagen (u.a. Vorhabensbericht vom September 2013, Lage- und Katasterplan vom 30.08.2013, GZ: WIPA-13) an.
Dem Vorhabensbericht vom September 2013, erstellt von der Beschwerdeführerin xxx GmbH, ist unter Punkt 2.1.1 zu entnehmen, dass das gegenständliche Projekt den Bau einer Windenergieanlage des Typs xxx mit 100 m Rotordurchmesser umfassen würde. Die Windenergieanlage würde eine Nabenhöhe von 100 m aufweisen und eine gesamte Bauhöhe von 149,5 m erreichen. Die Nennleistung der Windenergieanlage würde 2 MW betragen. Durch einen Netzengpass in der 20-kV-Schiene würde die Windkraftanlage auf 1,8 MW leistungsreduziert betrieben werden, wodurch sich eine gesamte Leistung von 1,8 MW ergeben würde. Weiter wird unter Punkt 3.1 ausgeführt, dass das Projektgebiet im Bereich nördlich der xxx in der Gemeinde xxx liegen würde. Die Versuchsanlage würde sich auf dem xxx in der Höhe von 1.323 m befinden. Unter Punkt 3.8 wird ausgeführt, dass es sich bei der Versuchsanlage xxx um eine Windkraftanlage handeln würde, jedoch in einer Entfernung von ca. 800 m nordwestlich dieser Anlage ein Windpark mit neun Windenergieanlagen (Windpark xxx der Firma xxx GmbH) geplant sei. Der geplante Windpark xxx würde sich 10 km südlich der Versuchsanlage in der Gemeinde xxx befinden. In der Steiermark würden sich zwei Windkraftanlagen (xxx) in einer Entfernung von etwa 11 km, sowie zwei Windkraftanlagen (xxx) in einer Entfernung von etwa 14 km befinden.
Dem Lage- und Katasterplan vom 30.8.2013, GZ: WIPA-13 im Maßstab 1 : 5000, erstellt von der xxx GmbH ist zu entnehmen, dass der Standort der Windenergieanlage im unmittelbaren Nahbereich der Landesgrenze zwischen Kärnten und Steiermark auf den Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx situiert werden soll.
Unter Punkt 4.2 des Vorhabensberichtes wird Folgendes ausgeführt:
„Basis des Projektes Versuchsanlage xxx ist das Forschungsprojekt xxx, Generator der Fa. xxx(Sitz in xxx). Dieses revolutionäre xxx Generatorsystem wurde über die letzten Jahre in xxx entwickelt und auch am Prüfstand erprobt, wobei dabei jede Art von möglichen Windfeldern realitätsnahe simuliert wurde. Wichtig ist jetzt die Umsetzung im Praxisbetrieb, wofür das Projekt Versuchsanlage xxx konzipiert wurde. Erkenntnisse, die aus diesem Projekt gewonnen werden, werden die Basis für die erfolgreiche Markteinführung, Serienfertigung in xxx bzw. Weiterentwicklung dieser revolutionären Generatorlösung bilden. Ein essenzieller Bestandteil dieses Forschungs- und Entwicklungsprojektes ist die Errichtung einer Versuchsanlage xxx. In einem nächsten Schritt wird diese revolutionäre Generatorlösung, welche nicht nur mehr Ertrag und Zuverlässigkeit, sondern auch eine höhere Verfügbarkeit, Netzschonung und den Türöffner für eine umfangreiche Smart-Grid-Lösung mit sich bringt, im geplanten Windpark xxx umgesetzt, der windtechnisch zu den besten geeigneten Standorten für Windkraftanlagen in Kärnten und Österreich gehört. Die Windmessungen am Standort xxx haben in Kombination mit der Windkraftanlage Typ AMSC ESG2000 auf 100 m Nabenhöhe Volllaststunden von rund 2600 ergeben. Im Vergleich dazu haben die besten, im Betrieb befindlichen Windkraftstandorte in Österreich einen Mittelwert bei den Volllaststunden von rund 2.400. Bevor der Windpark xxx in Betrieb gehen kann, ist es notwendig, die eingesetzte Technologie in Form eines Referenzprojektes/Versuchsanlage zu errichten. Am Standort der Versuchsanlage werden und wurden aktuelle Windmessungen mit einem IEC-genormten Windmasten durchgeführt. Erwartet werden Windgeschwindigkeiten über 6 m/s mit wenig Turbulenz in 100 m Höhe und daraus resultierende Volllaststunden von über 2.050 bis 2.550. Langjährige Daten von repräsentativen Messungen aus 10 km und 20 km Entfernung sind vorhanden.“
Im genehmigten Projektsbestandteil, bezeichnet mit „Energieeffizienz, öffentliches Interesse, Wirtschaftlichkeit Versuchsanlage xxx“, vom März 2014, erstellt von der xxx GmbH, ist unter Punkt 1.1 Folgendes ausgeführt:
„Der geplante Standort liegt im Bereich nördlich der xxx in der Gemeinde xxx. Das Projektgebiet liegt am xxx mit 1.323 m Seehöhe. Das Projekt umfasst den Bau von einer Windenergieanlage des Types xxx mit 100 m Rotordurchmesser. Die Windenergieanlage weist eine Nabenhöhe von 100 m auf und wird eine gesamte Bauhöhe von 149,5 m erreichen. Die Nennleistung beträgt 2 MW. Durch einen Netzengpass in der 20-kV-Leitung wird die Windkraftanlage auf 1,8 MW leistungsreduziert betrieben, wodurch sich eine gesamte Leistung von 1,8 MW ergibt. Für den Standort ergeben sich folgende Wind- und Ertragsabschätzungen (P50): mittlerer Wind 5,8 bis 6,1 m/s, Jahresenergieertrag netto 4,9 bis 5,1 GWh, entspricht 2.400 bis 2.550 Volllaststunden bzw. einer Standortkapazität von 27,4 bis 29,1 %.“
Mit der Eingabe vom 14.11.2013 legte die Beschwerdeführerin ergänzende Projektsunterlagen in Bezug auf die Errichtung einer Straße, abzweigend von der bestehenden Gemeindestraße bis zum Standort der Windkraftanlage, vor. Entsprechend dem technischen Bericht vom 16.8.2013, erstellt von der xxx GmbH, soll die Zufahrtsstraße eine Länge von 570 m sowie eine Gesamtkronenbreite von 5 m (Fahrfläche 4 m und Bankett 1 m) aufweisen.
Mit der Kundmachung vom 3.3.2014 beraumte die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg für den 24.3.2014 eine örtliche mündliche naturschutzrechtliche Verhandlung an.
Anlässlich der örtlichen mündlichen Verhandlung vom 24.3.2014 erstattete der naturschutzfachliche Amtssachverständige Befund und Gutachten:
„Befund
Die xxx GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, beantragt die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage „Versuchsanlage xxx" im Gemeindegebiet xxx (KG xxx).
Geplant ist die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem xxx, KG xxx, ca. 1,3 km westlich der Ortschaft xxx und ca. 50 m von der Landesgrenze zur Steiermark in einer Seehöhe von 1.323 m. Für die Errichtung bzw. den Betrieb der Anlage sind neben der Anlage selbst, zusätzlich eine Zufahrtsstraße, die Baustelleneinrichtung und die Energieableitung erforderlich.
Die geplante Versuchsanlage xxx besteht aus einer Windenergieanlage vom Typ xxx. Die Nennleistung der Anlage beträgt 2 MW, wobei von Seiten des Antragstellers eine netzbedingte Reduktion auf 1,8 MW erfolgt. Die Nabenhöhe beträgt 99,5 m und der Rotordurchmesser 100 m. Die Gesamthöhe des Bauwerkes wird mit 149,5 m angegeben. Für das Aufstellen der Anlage sind Montageflächen und ein Baufeld notwendig, wobei entsprechende Geländeveränderungen (Einebnung) vorgenommen werden sollen. Der überwiegende Teil dieser Flächen soll nach Fertigstellung begrünt werden. Die Breite der Zufahrtsstraße wird mit 4 m (Fahrbahn) und 1 m (Bankett) sowie 2 m Entwässerungsmulde angegeben. Der Flächenbedarf dazu beträgt 3.990 m2 (ohne Böschungen). Die Energieableitung erfolgt mittels 10-kV-Erdkabel, das Stromkabel soll entlang der Zufahrt und in weiterer Folge entlang der Straße verlegt werden. Das Erdkabel wird durch Pflügen bzw. Graben ca. 100 cm tief in die Erde verlegt.
Betroffene Grundstücke (alle KG xxx, xxx):
Windkraftanlage (WKA): Gst.-Nr. 46/1
Baufeld: Gst.-Nr. 46/1 und 47
Zufahrtsstraße (570 m): Gst.-Nr. 46/1
Umspannanlage (400 m): Gst.-Nr. 46/1
Das Vorhaben befindet sich zur Gänze in der freien Landschaft im Sinne des K-NSG. Es sind keine Schutzgebiete betroffen. Im näheren Untersuchungsraum sind auf Kärntner Seite keine Schutzgebiete ausgewiesen. Das nächstgelegene Schutzgebiet, das Landschaftsschutzgebiet „xxx-xxx-xxx" befindet sich in der Steiermark und befindet sich ca. 50 m vom Windrad entfernt. Ein weiteres Landschaftsschutzgebiet auf steirischer Seite, LSG „xxx-xxx" befindet sich ca. 6 km nördlich des xxx. Das geplante Vorhaben liegt außerhalb der Alpinregion.
Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx sind die betroffenen Grundstücke (ausgenommen der Wegparzelle) als Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche ausgewiesen. Es liegt keine spezifische Grünlandwidmung vor und auch im örtlichen Entwicklungskonzept ist das betroffene Grundstück nicht gesondert für die Windkraftnutzung ausgewiesen.
Der xxx befindet sich in einem von Wald dominierten Landschaftsraum. Das Landschaftsbild wird von bewaldeten Kuppen geprägt. Der Standort der geplanten Windenergieanlage stellt in der Natur eine sanft geneigte Kuppe dar, die zur Gänze bewaldet ist. Das geschlossene Waldgebiet reicht im Süden ca. 300 m bis zum xxx bzw. bis zum ersten landwirtschaftlichen Betrieb. Ein öffentlich markierter Wanderweg (05A) verläuft ca. 100 m östlich des xxx in Nord-Süd-Ausrichtung. In nördlicher Richtung wird das geschlossene Waldgebiet in einer Entfernung von ca. 800 m (an der Landesgrenze) von kleineren Rodungsinseln (Weideflächen) unterbrochen.
Als Waldtypen dominieren Nadelholz-Mischwälder, wobei nördlich des xxx ( 800 m) auch almwirtschaftliche Nutzung stattfindet. Die nächstgelegenen Gehöfte auf Kärntner Seite befinden sich südlich des xxx in einer Entfernung von ca. 800 m. Das nächstgelegene Gehöft auf steirischer Seite befindet sich in einer Entfernung von ca. 500 m. Eine kleinere Mähwiese liegt ca. 200 m südlich des Standortes. Ca. 500 m südöstlich befindet sich auf dem größtenteils bewaldeten xxx (1.314 m Seehöhe) ein Schutzhaus (xxxhaus), neben dem Schutzhaus befindet sich ein Handymast, der bis in Höhe der Baumkronen ragt.
Die prägenden Landschaftsteile sind geschlossene Wälder, Almflächen, Einzelgehöfte mit Grünlandflächen (Rodungsinseln). Es befinden sich keine größeren technischen, landschaftsprägenden Eingriffe in der näheren Umgebung (Umkreis von 1 km) des xxx. Insgesamt kann die von Hügeln geprägte Landschaft als naturnahe, intakte bäuerliche Kulturlandschaft charakterisiert werden.
In der weiteren Umgebung wird die Landschaft von der Ortschaft xxx (1,3 km) mit der xxx im Osten und die Süd-Autobahn (ca. 3,5 km entfernt im Süden) geprägt. Hier wird die Landschaft von technischen Bauten stärker geprägt und weist einen deutlich geänderten Landschaftscharakter auf. Nach Westen und Norden setzt sich die naturnahe Kulturlandschaft in Form eines Waldgebietes mit dazwischen liegenden Rodungsinseln (landwirtschaftliche Grünland-Nutzung) fort.
Nordwestlich des xxx ist die Errichtung weiterer Windenergieanlagen (Windpark xxx - xxx) mit 9 Anlagen vorgesehen. Die Entfernung zum geplanten, nächstgelegenen Windrad beträgt ca. 850 m. Zwei bestehende Windräder liegen ca. 11 km von der geplanten Anlage entfernt (xxx, Steiermark) und zwei Windräder am xxx befinden sich in einer Entfernung von ca. 14 km.
Vegetation:
Der Standort für das geplante Windrad befindet sich ca. 80 m nordöstlich der höchsten Erhebung des xxx (1.323 m) und ca. 50 m von der Grenze zur Steiermark entfernt. Die Vegetationskartierung zeigt, dass der bewaldete Kogel überwiegend mit Fichtenbeständen bestockt ist. Im Waldkomplex befinden sich ca. 250 m östlich des Standortes zwei Feuchtgebiete, eines davon zeigt Hochmooranflüge. Ansonsten weisen die bodensauren Waldbestände, abgesehen von einigen Schlagfluren, einen für Fichtenwälder typischen, artenarmen Pflanzenbestand auf, der – auch bedingt durch die bodensauren Waldtypen – generell keine hohen Pflanzenartenzahlen in der Krautschicht aufweist. Die Waldbestände erreichen durchschnittliche Baumhöhen mit bis zu 25 (30) m.
Zoologische Erhebungen:
Im Rahmen der Untersuchungen zum Windpark xxx-xxx wurden 800 m nordnordwestlich des xxx und im Bereich der xxxhütte Vogelerhebungen im Umfang von 55 Stunden durchgeführt und das Ergebnis auf Grund der ähnlichen Biotopausstattung auf den Standort xxx interpoliert. Zusätzlich erfolgte eine Plausibilitäts-Prüfung anhand einer Begehung am 16. September 2013 vor Ort. Bezüglich der Raufußhühner-Vorkommen gab es eine weitere gemeinsame Begehung mit dem Wildökologen xxx. Die Aussagen betreffen sowohl den Brutvogelbestand als auch das Vogelzuggeschehen. Auf Basis der Erhebungen werden folgende Arten als wertbestimmend angeführt: Auerhuhn, Baumpieper, Fitis, Haubenmeise, Schwarzspecht und Sperber. Der xxx selbst liegt laut Projekt außerhalb des Auerhuhn- Kerngebietes, welches erst 300 m weiter im Nordwesten beginnt. Insgesamt weist der xxx laut Vogeluntersuchung (xxx) eine unterdurchschnittliche Artenzahl auf. Dies lässt sich damit begründen, dass es in der Landschaft nur wenige Waldtypen gibt, zumeist handelt es sich hierbei um einheitliche Fichtenwälder.
Aussagen zum Vogelzug stützen sich ausschließlich auf die durchgeführte Untersuchung, wobei der Vogelzug für das Gebiet als mäßig ausgeprägt bewertet wird. Die ermittelten Individuen resultieren aus einer Beobachtungsdauer von insgesamt 38:50 Stunden (entspricht 4-5 Beobachtungstage). Das Zuggeschehen wird in dieser Studie als unauffällig eingestuft, so wurden z. B. keine größeren Singvogelschwärme beobachtet. Der überwiegende Teil der Zugereignisse wurde bodennah, also unterhalb des Höhenbereichs eines WKA-Rotors registriert. Aus der Erhebungsdauer lassen sich folgende Zugfrequenzen errechnen: Frühjahr 0,61 Ind./h und Herbst 0,68 Ind./h.
Zum Zweck der Feststellung des Fledermausvorkommens erfolgten mehrere Begehungen mit Batcorder. Die Untersuchungen ergaben einen Artenbestand von zumindest 14 Fledermausarten. Alle Fledermausarten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt und gelten nach der Tierartenschutzverordnung des Landes Kärnten als vollkommen geschützt. Darüber hinaus gehören die Arten Kleine Hufeisennase, Großes Mausohr und Mopsfledermaus zu den Anhang II-Arten der FFH-Richtlinie.
Als kollisionsgefährdete Arten konnten Abendsegler, Mückenfledermaus, Weißrand-Fledermaus, Mopsfledermaus, Nordfledermaus und Zweifarbfledermaus im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Der xxx gilt als Nahrungshabitat für Fledermäuse, direkt im Bereich der geplanten Windenergieanlage konnten keine potentiellen Quartiere (Fels- oder Baumhöhlen) für Fledermäuse festgestellt werden. Das Fledermausvorkommen weist einen höheren Anteil an windkraftsensiblen Arten auf, daher wird die Eingriffserheblichkeit laut Projekt (Gutachterliche Stellungnahme Naturschutz (Vögel, Fledermäuse, ÖKOTEAM, Seite 7) als hoch eingestuft. Durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen (Vorschlag im Einreichprojekt) wie das Abschalten der Anlage bei Schwachwind und Nachjustierung des Fledermausmonitorings kann die Eingriffserheblichkeit auf gering reduziert werden.
Gutachten
Artenschutz
Für die Beurteilung liegen Unterlagen zu Blütenpflanzen, Vögel und Fledermäuse vor.
Im Zuge der Vegetationskartierung konnten keine vollkommen geschützten Pflanzenarten gemäß der Pflanzenartenschutz-Verordnung festgestellt werden. Lediglich zwei teilweise geschützte Pflanzenarten, nämlich Arnika (Arnica montana) und Schwalbenwurz-Enzian (Gentiana asclepiadea) wurden im Bereich der geplanten Anlage erhoben. Beide Arten wachsen in Auflichtungen im Bereich des montanen bodensauren Fichtenwaldes. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um keinen wesentlichen Bestand handelt, da beide Arten im Gebiet relativ weit verbreitet sind und nur ein kleiner Teil des betroffenen Bestandes vom Vorhaben zerstört wird.
Zu den Vogeluntersuchungen ist vorweg festzustellen, dass sich die Ergebnisse im Einreichprojekt auf eine relativ geringe Anzahl an Begehungen stützen. Die ermittelten Individuenzahlen resultieren aus einer Beobachtungsdauer von insgesamt 38:50 Stunden (entspricht 4-5 Beobachtungstage). Das Zuggeschehen sonstiger Vogelarten ist als unauffällig einzustufen, so wurden z. B. keine größeren Singvogelschwärme beobachtet. Der überwiegende Teil der Zugereignisse wurde bodennah, also unterhalb des Höhenbereichs eines WKA-Rotors registriert. Vogelzugerhebungen benötigen eine ausreichende Stichprobe, damit die Vogelzugproblematik realistisch abgebildet werden kann. Neuere Untersuchungen (Probst et al. 2014) zeigen, dass die Erhebungstage deutlich höher anzusetzen sind, damit eine gesicherte Aussage möglich ist. Das Zuggeschehen ist stark wetterabhängig (Zugstaueffekte) und kann von Tag zu Tag sehr stark variieren. Zu bedenken ist auch, dass jede Art eigene Zugzeiten aufweist und daher bei wenigen Begehungen nicht alle Zugvogelarten erfasst werden. Daher zeigt die neueste Studie, dass bis zu 20-30 % der Zugzeiten durch Beobachtungstage (pro Zugzeit ca. 20 Tage, möglichst verteilt auf 2 Saisonen) abzudecken wären, um eine gesicherte Aussage zu bekommen. Es wäre daher für eine fachlich fundierte Aussage eine höhere Frequenz an Begehungen erforderlich gewesen. Aus anderen Literaturquellen (Windpark xxx und Vogelkundliche Berichte in Carinthia II) geht hervor, dass die xxx auf einer Zugroute für Zugvögel liegt. Die genauen Zugströme sind noch nicht ausreichend erforscht.
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist für den Betrieb einer Versuchsanlage mit zeitlicher Befristung eine nachhaltige Beeinträchtigung für den Vogelzug nicht zu erwarten. Jedoch ist das Kollisionsrisiko in der Zeit des Betriebes gegeben und Maßnahmen gegen den Vogelschlag wären vorzusehen.
Im vorliegenden Projekt wurden Vogeldaten vom angrenzenden, geplanten Windpark xxx-xxx miteinbezogen. Dazu wurden 800 m nordnord-westlich des xxx und im Bereich der xxxhütte Vogelerhebungen im Umfang von 55 Stunden durchgeführt und das Ergebnis auf Grund der ähnlichen Biotopausstattung auf den Standort interpoliert. Zusätzlich erfolgte eine Plausibilitäts-Prüfung anhand einer Begehung am 16. September 2013 vor Ort. Bezüglich des Vorkommens von Raufußhühnern gab es eine weitere gemeinsame Begehung mit dem Wildökologen xxx. Die Aussagen betreffen sowohl den Brutvogelbestand als auch das Vogelzuggeschehen. Auf Basis der Erhebungen werden folgende, hauptsächlich waldbewohnende Arten als wertbestimmend angeführt: Auerhuhn, Baumpieper, Fitis, Haubenmeise, Schwarzspecht und Sperber.
Der xxx selbst liegt laut Projekt außerhalb des Auerhuhn-Kerngebietes, welches erst 300 m weiter im Nordwesten beginnt. Insgesamt ist der xxx laut Vogeluntersuchung (xxx) in seiner Bedeutung als Lebensraum für Brutvögel auf Grund seiner strukturarmen und monotonen Waldzusammensetzung von geringer Bedeutung.
Es wurden mehrere kollisionsgefährdete Fledermausarten wie Abendsegler, Mückenfledermaus, Weißrand-Fledermaus, Mopsfledermaus, Nordfledermaus und Zweifarbfledermaus im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Der xxx beinhaltet zwar keine potentiellen Strukturen für Fledermausquartiere, jedoch gilt das Gebiet als Nahrungshabitat für Fledermäuse. Auf Grund des erhöhten Anteils an windkraftsensiblen Fledermausarten ist von einer hohen Eingriffserheblichkeit auszugehen. D.h. es können größere Verluste an vollkommen geschützten Tierarten nicht ausgeschlossen werden. Im Projekt wird daher vorgeschlagen, das Kollisionsrisiko durch entsprechende Maßnahmen wie das Abschalten der Anlage bei Schwachwind zu reduzieren. Die Maßnahme sollte anhand einer Nachjustierung des Fledermausmonitorings evaluiert werden. Wenn die Maßnahme funktioniert, kann die Beeinträchtigung soweit verringert werden, dass keine nachhaltige Schädigung der Populationen zu erwarten ist.
Biotopschutz
Für die Errichtung der Windenergieanlage ist laut Einreichprojekt die Rodung von Flächen im Ausmaß von 1,22 ha erforderlich. Es handelt sich hierbei um die Biotoptypen "Montaner bodensaurer Fichtenwald" und "Gras dominierte Schlagflur"; beide Typen gelten gemäß der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen als nicht gefährdet. Flächen, die nicht unmittelbar für die baulichen Anlagen (xxx und Zufahrtsstraße) benötigt werden, sollen laut Einreichprojekt rekultiviert werden.
Es werden weder gefährdete Lebensräume noch geschützte Feuchtflächen vom Vorhaben beeinträchtigt. Die betroffenen Biotoptypen sind auch nicht selten; es handelt sich dabei um weit verbreitete Pflanzengesellschaften.
Landschaftsschutz
Die geplante Windenergieanlage soll auf einer von Wald dominierten Kuppe errichtet werden. Es handelt sich hierbei um eine bewaldete Hügellandschaft, die von der Umgebung aus gut einsehbar ist (siehe auch Abbildungen in den naturschutzrechtlichen Einreichunterlagen zum Landschaftsbild, Seite 19-22). Wie im Befund bereits angeführt, wird das Gebiet von folgenden Landschaftsteilen geprägt: Wälder, Almflächen, lokale Verkehrsanbindungen sowie in weiterer Entfernung Einzelgehöfte mit Grünlandflächen (Rodungsinseln). Es befinden sich keine größeren technischen, landschaftsprägenden Eingriffe in der näheren Umgebung (Umkreis von 1 km) des xxx. Insgesamt kann die von Hügeln geprägte Landschaft als naturnahe, intakte bäuerliche Kulturlandschaft charakterisiert werden. Die Ortschaft xxx und die xxx-Autobahn sind auf Grund der bereits großen Entfernung am Standort der geplanten Windenergieanlage optisch kaum noch relevant.
In der Zusammenfassung zum Landschaftsbild (Einreichprojekt, Seite 25) wird festgehalten, dass im Projektgebiet keine auf das Landschaftsbild wirkenden anthropogenen Störelemente vorkommen, was die Naturnähe des Gebietes unterstreicht. Nicht nachvollziehbar ist daher die Aussage zur Einstufung des Ist- Zustandes (S. 25, Abs. 1): "Das engere Projektgebiet zeichnet sich durch eine mäßige Naturnähe aus." Die Biotoptypenvielfalt ist zwar als mäßig zu bezeichnen, jedoch sind Nadelholzwälder für das Gebiet typische Waldgesellschaften. Die geringe Vorbelastung (keine landschaftsrelevanten Bauwerke) und die extensive Bewirtschaftung (Almflächen und Wald) sind Kriterien einer hohen Naturnähe, auch wenn keine besonderen Landmarken (Aussichtsberge oder markante Felsformationen) im Gebiet liegen. Auf Grund der fehlenden anthropogenen Störungen (landschaftsrelevante Bauwerke) weist das Gebiet des xxx eine hohe Sensibilität für landschaftsprägende Bauwerke auf.
Durch die Errichtung eines Windrades, das eine Höhe von 149,5 m erreicht, wird die Waldlandschaft um das Fünf- bis Sechsfache überragt. Das Bauwerk ist aufgrund der Kuppenlage weit einsehbar und wird das Landschaftsbild massiv verändern. Durch die Tatsache, dass das Landschaftsbild von einer einheitlichen Horizontlinie (bewaldete Kuppen) geprägt wird, sticht das Windrad mit einer Gesamthöhe von ca. 150 m überproportional aus dieser Horizontlinie hervor. Bei einer Annahme, dass die Baumbestände der Wälder eine Höhe von 25 (30) m erreichen und die geplante Windkraftanlage inklusive der Rotorblätter ca. 150 m in den Himmel ragt, ist davon auszugehen, dass der Wald um das Fünffache von der Windkraftanlage übertroffen wird. Im Einreichprojekt Teil „Landschaftsbild" werden verschiedene Standorte visualisiert. Auf Seite 29 des Berichtes zeigt das Foto eindrucksvoll wie prägend ein Windrad in einer Waldlandschaft wirkt, wenn keine anderen baulichen Anlagen zu sehen sind. Obwohl das Foto bei eingetrübten Witterungsverhältnissen aufgenommen wurde, ist die Windkraftanlage weithin sichtbar und dominiert das Landschaftsbild.
Für die landschaftliche Beurteilung ist auch als wesentlich anzuführen, dass die Umgebung die Horizontlinie im Bereich des geplanten Windradstandortes von den Bäumen der Waldbestände gebildet wird und keine Bauwerke über den Waldhorizont hervorragen. Wie bereits erwähnt gibt es im Gebiet keine anthropogenen Störelemente, die die Waldlandschaft überragen. Auch in einer Entfernung von 5 km wäre die WEA noch sichtbar und dominiert das Landschaftsbild. Die Anlage ist derart markant, dass die Landschaft deutlich verändert bzw. das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst wird.
Auf Grund der Tatsache, dass im Gebiet noch keine Windenergieanlage steht und auch sonst kein vergleichbares Bauwerk vorhanden ist, gilt die WEA als ein völlig neues Element der Landschaft. Es handelt sich hierbei um ein technisches Bauwerk, dass mit keinem Landschaftselement der Umgebung vergleichbar ist. Es kommt zu einer wesentlichen Veränderung des Landschaftscharakters. Der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes wird nachhaltig verändert bzw. beeinträchtigt. Konkret wird der Eindruck der Naturbelassenheit des Landschaftsraumes wesentlich gestört.
Aus Gründen des Landschaftsschutzes sind aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes schwerwiegende Versagungsgründe geltend zu machen, die durch Auflagen oder Bedingungen nicht verringert werden können.
Sollte in Abwägung der öffentlichen Interessen das Vorhaben bewilligt werden, so wären folgende Auflagen zu berücksichtigen.
Auflagen
1. Das Vorhaben (Windkraftanlage, Zufahrt, Umspannanlage) ist entsprechend dem Einreichprojekt auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, auszuführen.
2. Die Rekultivierung und Begrünung der Baufelder sowie der Straßenböschungen hat mit einer geeigneten Saatgutmischung zu erfolgen.
3. Rodungsarbeiten (Entfernung der Wurzelstöcke) dürfen nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit (15. August bis 15. März) durchgeführt werden.
4. Rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlagen ist ein Fledermaus-Monitoring für den Zeitraum von 4 Jahren zu beauftragen. Ein jährlicher Bericht ist der Behörde mit Ende des jeweiligen Jahres vorzulegen.
5. Über den gesamten Bewilligungszeitraum ist ein saisonaler Abschaltalgorithmus vorzusehen, wobei durch diesen im ersten Betriebsjahr zwischen Juli und September bei einer Windgeschwindigkeit kleiner 6 m/s, einer Temperatur über 10 Grad Celsius sowie fehlendem Niederschlag die Anlage zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang aus dem Betrieb genommen wird.
6. Ab dem zweiten Betriebsjahr ist der Abschaltalgorithmus entsprechend den Erkenntnissen des Fledermaus-Monitorings anzupassen.
7. Die Rodungs- und Rekultivierungsarbeiten dürfen nur einvernehmlich mit einer zu bestellenden ökologischen Bauaufsicht durchgeführt werden. Spätestens 14 Tage vor Baubeginn ist eine geeignete Person als ökologische Bauaufsicht durch die Behörde zu bestellen. Die ökologische Bauaufsicht hat das Vorhaben fachlich zu begleiten und die korrekte Ausführung zu überwachen, zu beraten und entsprechend nachvollziehbar zu dokumentieren (Bautagebuch, Protokolle etc.). Die Bauaufsicht hat sich dem Baufortschritt entsprechend mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz ins Einvernehmen zu setzen.
8. Die ökologische Bauaufsicht ist gegenüber der Behörde berichtspflichtig in Form von halbjährlichen Zwischenberichten und eines Endberichtes. Bei Abweichungen vom Projekt bzw. bei Nichtberücksichtigung von Bescheidauflagen und sonstige Beanstandungen ist die Behörde unverzüglich zu informieren. Der Endbericht ist 14 Tage nach Fertigstellung des Projektes der Behörde vorzulegen.
9. Vor Baubeginn sind die „Arbeitsflächen" (z. B. Maßnahmenflächen, Baustraße, Lagerflächen, Materialzwischendeponie etc.), im Einvernehmen mit der ökologischen Bauaufsicht abzustecken (z. B. mit Farbbändern) bzw. in der Natur durch andere geeignete Maßnahmen sichtbar zu machen.
10. Zwecks Sicherstellung des Abbaus der WKA ist eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie oder Gleichwertiges in der Höhe von € 100.000,00 (€ 150.000,00 minus Schrottwert in der Größenordnung von € 50.000,00) wertgesichert bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg zu hinterlegen.
11. Die Basis des Turms ist bis zu einer Höhe von 30 m mit einer UV-Lackierung zu versehen. Dieser Bereich ist weiters farblich so zu gestalten, dass ein farblicher Kontrast sichtbar wird (Grün- oder Grautöne).
12. Mit dem Bau ist bis spätestens 31.07.2018 zu beginnen. Sämtliche Bau- und Rekultivierungsmaßnahmen sind bis 31.12.2018 abzuschließen.
13. Die Bewilligung gilt befristet bis 31.12.2034.
14. Nach Ablauf der Bewilligungsfrist sind sämtliche Anlagenteile bis 31.07.2035 abzutragen und zu entsorgen“.
Anlässlich der örtlichen mündlichen Verhandlung vom 24.3.2014 führte der energiefachliche Amtssachverständige Nachstehendes aus:
„Die Fa. xxx GmbH mit Sitz in xxx hat die naturschutzrechtliche Genehmigung eines Forschungsprojektes mit dem Namen xxx in Form einer einzelnen Windenergieerzeugungsanlage vom Typ xxx mit einer Leistung von 1.800 kW beantragt. Die Anlage soll auf den Parzellen Nr. xxx und xxx der KG xxx aufgestellt werden.
Im Rahmen dieses Forschungsprojektes ist geplant, das revolutionäre xxx Generatorsystem inklusiv dem neuartigen Differential-Getriebesystem bzw. Differentialgetriebe unter Praxisbedingungen in einem Langzeitversuch zu testen und zu optimieren.
Dazu wird festgestellt, dass bereits in der Versuchsanlage in xxx unter verschiedenen Arten von Windfeldern Simulierungen stattgefunden haben. Auch ist im Rahmen eines Langzeitversuches über 5 bis 15 Jahre vorgesehen, die Ermüdungserscheinungen bzw. die Verschleißerscheinungen des neuartigen Systems im Praxisbetrieb zu testen und daraus für die Serienproduktion dementsprechende Wartungsprogramme und Austauschprogramme von Anlagen zu erstellen. Durch diese technische Innovation soll im Bereich von Windkraftanlagen eine wesentliche Verbesserung der derzeit erbrachten Wirkungsgrade von Anlagen erreicht werden.
Derzeit liegt bei modernen Windanlagen der Gesamtwirkungsgrad bei 27 % bis 32 %. Dieser soll durch solche Forschungsprojekte bzw. technische Innovationen um 3 % bis 4 % erhöht werden. Der oben angeführte Prozentsatz bezieht sich auf das Bruttoenergieangebot des Windes.
Inwieweit sich die idealen Testbedingungen im Windfeld der Halle auch in der Praxis bestätigen werden, wird erst die Errichtung dieser Anlage über eine lange Zeit beweisen bzw. nicht beweisen können.
Um unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles ein öffentliches Interesse bei der Errichtung solcher Anlagen aus fachlicher Sicht zu begründen, muss die Energieerzeugungsanlage entweder einen relevanten Beitrag zur alternativen Stromgewinnung bzw. damit zur Absenkung des CO2-Kohlendioxidwertes in der Atmosphäre beitragen. Desweitern liegt dann ein öffentliches Interesse vor, wenn technisch innovative Anlagen mit wesentlich besserer Energieausbeute im Rahmen von Prototypen einem Versuchsbetrieb unterliegen bzw. für diese Anlagen ein Versuchsbetrieb unter Praxisbedingungen notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass ein geringes öffentliches Interesse hinsichtlich des Alternativenergiebeitrages insofern vorhanden ist, als dass die Anlage im Jahresdurchschnitt eine Stromgewinnung von ca. 900 kW erbringen wird. Wesentlich jedoch im Sinne des öffentlichen Interesses ist, dass für die Verbesserung von Windkraftanlagen durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Anlage innovative Bauteile einem Langzeitversuch unterliegen werden und aufgrund dieser Versuchsergebnisse in der Serienproduktion von Windkraftanlagen technische Neuerungen eingeführt werden können. Im Rahmen dieses Versuchsbetriebes ist auch geplant, dass an der Anlage Langzeitversuche hinsichtlich Materialermüdung und Materialverschleiß durchgeführt werden, die für die Wartungspläne und für die Materialauswahl bei Windkraftanlagen in Zukunft von besonderer Bedeutung sein werden.
Daher wird aus fachlicher Sicht zusammenfassend festgestellt, dass im Sinne des Energiewesens die Errichtung der gegenständlichen Versuchsanlage ein öffentliches Interesse begründet. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass mit der auflagengemäßen Befristung des Anlagenbetriebes mit 31. Dezember 2034 alle geplanten Versuche bzw. Forschungsversuche planungsgemäß und umfangreich abgewickelt bzw. durchgeführt werden können. Aus fachlicher Sicht ist diese relativ lange Betriebszeit deshalb erforderlich, damit auch die geplanten Langzeitversuche hinsichtlich der Materialermüdung und des Wartungsplanes bzw. der Ermüdung der Verschleißteile umgesetzt werden können.“
Mit der Eingabe vom 25.03.2014 lehnte xxx als Geschäftsführer der xxx GmbH, xxx GmbH, xxx GmbH und xxx GmbH sowie die Beschwerdeführerin xxx GmbH die Beiziehung des xxx als Amtssachverständigen in ihrem anhängigen naturschutzrechtlichen Verfahren betreffend das Projekt Windpark xxx ausdrücklich ab. In dieser Stellungnahme führte xxx aus, dass er Geschäftsführer der xxx GmbH, xxx GmbH, xxx GmbH, xxx GmbH und der xxx GmbH sei. Die xxx GmbH sei Antragstellerin für den Windpark xxx in der Gemeinde xxx. Die xxx GmbH plane die Errichtung des Windparks xxx in der Gemeinde xxx, die xxx GmbH plane die Errichtung von zwei Windkraftanlagen in der Gemeinde xxx und die xxx GmbH plane die Errichtung des Windparks xxx in der Gemeinde xxx. Die xxx GmbH plane die Errichtung der Versuchsanlage xxx.
Mit Schreiben vom 11.04.2014 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen anzugeben, ob eine 60 bzw. 80 m hohe Anlage bzw. eine Befristung auf ein bis maximal fünf Jahre, eine andere fachliche Beurteilung aus der Sicht des Landschaftsbildes bzw. des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ergeben würde.
Der Stellungnahme der Gemeinde xxx vom 22.04.2014, Zahl:131-1/2014, ist zu entnehmen, dass der Standort der geplanten Windkraftanlage nicht im Untersuchungsraum Windpark xxx-xxx im Rahmen der örtlichen Raumplanung liegen würde.
In seiner ergänzenden naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 09.05.2014 führte der Amtssachverständige im Wesentlichen aus:
„Mit Schreiben vom 11. April 2014 ersucht die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg um eine fachliche Stellungnahme zum Schriftsatz der xxx GmbH, vertreten durch die xxx GmbH.
Weiters erging die Anfrage wie aus fachlicher Sicht eine mögliche Änderung der Anlagenhöhe (Nabenhöhe 60 oder 80 m) sowie einer Änderung der Bewilligungsdauer auf einen kürzeren Zeitraum zu beurteilen wäre.
Zu Stellungnahme xxx vom 7.4.2014
Unter Pkt. 1.2 wird angeführt: "Dem ASV kann im Hinblick darauf insoweit zugestimmt werden, als die Versuchsanlage für das Gebiet jedenfalls ein untypisches Element darstellt. Allerdings ergeben sich für den überwiegenden Teil des Untersuchungsgebietes aufgrund der Abschirmung durch das Relief und durch Wald keine erheblichen Beeinflussungen des Landschaftsbildes bzw. des Landschaftscharakters. "
Dazu darf entgegnet werden, dass der Einfluss der Windenergieanlage nicht nur auf das Dauersiedlungsgebiet, wie im Einreichprojekt dargestellt, zu beurteilen ist, sondern in Bezug auf den gesamten Landschaftsraum zu bewerten ist. Das Naturschutzgesetz sieht hier keine Unterscheidung vor, daher ist der Einfluss der Anlage im Naturschutzverfahren auf die gesamte Umgebung relevant. Dazu zählen auch die unbewohnten Gebietsteile wie Almen, Forststraßen, Wanderwege, Kuppen des angrenzenden Gebirgsverlaufes etc.). Auf Grund der Tatsache, dass die geplante Windenergieanlage auf einer Kuppe errichtet werden soll, ist eine sehr hohe Einsehbarkeit der baulichen Anlage im umliegenden Landschaftsraum gegeben, womit eine nachteilige, nachhaltige Beeinträchtigung vorliegt.
Im Schreiben wird angeführt: "Insofern mag zwar eine gewisse Beeinträchtigung gegeben sein, das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der Versuchsanlage ist allerdings höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor diesem teilweise störenden Eingriff.
Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Versuchsanlage nur eine bestimmte Dauer, nämlich befristet bis 31. 12. 2034 errichtet und betrieben und anschließend gänzlich beseitigt wird. Die Nachhaltigkeit des störenden Eingriffs ist also nicht gegeben, der Eingriff nicht von Dauer.... "
Dazu darf angemerkt werden, dass die Windenergieanlage mit einer Bewilligungsdauer von 20 Jahren in der üblichen Verwaltungspraxis als ein langfristiges und daher nachhaltiges Vorhaben anzusehen ist.: Die Befristung einer Versuchsanlage auf einen Zeitraum von ein bis drei Jahren wäre zwar nach wie vor nachteilig in Bezug auf den Landschaftscharakter und das Landschaftsbild, jedoch sind Vorhaben mit kurzer Laufzeit (bis maximal 3 Jahre) in der Praxis als vorübergehender Eingriff bzw. als kurzfristig anzusehen und es läge im konkreten Fall für eine solche Bewilligungsdauer dann auch kein nachhaltiger Eingriff vor. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Versuchsanlage, deren technische Funktionsfähigkeit (Generator bzw. Teile davon) getestet wird, dauerhaft (auf zwanzig Jahre) bewilligt wird. Die lange Bewilligungsdauer führt jedenfalls zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Landschaftscharakters.
Im Rahmen der Abwägung öffentlicher Interessen wäre auch zu berücksichtigen, dass im Bundesland Kärnten der Anteil der erneuerbaren Energieträger für Elektrizitätserzeugung 100 % beträgt (Quelle: Statistik Austria) und der Strombedarf (Gesamterzeugung zu Gesamtverbrauch) durch die bestehenden Kraftwerke abgedeckt wird. Die hohe Sensibilität des alpinen Raumes in Bezug auf Windenergieanlagen wird unter anderem auch durch die Forderung des Forums Wissenschaft Umwelt (Zusammenschluss von über 250 Wissenschaftlern), nämlich dass Alpenkonventionsgemeinden von WEA's freizuhalten sind, zum Ausdruck gebracht. (Lit.: Die Alpenkonvention Nr. 74; 01/2014).
Zu den Auflagen wird von xxx angeführt: "Gemäß der vorgeschlagenen Auflage 10. des naturschutzfachlichen ASV soll zur Sicherstellung des Abbaus der Versuchsanlage nach Ablauf der Befristung eine Bankgarantie ... hinterlegt werden. Diese Auflage ... kann entfallen." Dazu wird auf die übliche Praxis verwiesen, wonach auch in anderen Bundesländern für die Beseitigung der WEA's eine Bankgarantie im Verwaltungsverfahren vorgeschrieben wird. Es werden auch für andere Vorhaben wie Handymasten, Schilifte, Schottergruben, Steinbrücke etc. für die Beseitigung der Anlagenteile nach Ablauf der Bewilligungsdauer bzw. zur Rekultivierung die Vorlage entsprechender Bankgarantien vorgeschrieben.
Letztlich wird noch auf die Frage eingegangen, ob eine kleinere und nur für kurze Zeit befristete Versuchsanlage eine andere Beurteilung aus der Sicht des Landschaftsschutzes ergeben würde. Aus fachlicher Sicht wird auf die oben angeführte Aussage Bezug genommen, dass kurzzeitig bewilligte bauliche Anlagen (Zeitraum von ein bis drei Jahren) nicht als nachhaltig (dauerhaft) anzusehen sind. Eine Reduktion des Bauwerkes von 150 m (inkl. Rotorspitze) auf 120 m oder 100 m führt zwar zu einer Verbesserung im Sinne des Landschaftsschutzes, jedoch ergibt sich auf Grund der Tatsache, dass das Bauwerk den Wald immer noch mehr als das Dreifache überragt, keine wesentliche Verbesserung in Bezug auf Landschaftsbild und Landschaftscharakter. D. h. es würde trotz der in Diskussion gestellten Reduktion der Höhe des Bauwerkes weiterhin eine nachteilige Beeinträchtigung im Sinne des Landschaftsschutzes vorliegen.“
Dem Aktenvermerk vom 22.07.2014 ist u.a. zu entnehmen, dass am 16.07.2014 eine Besichtigung am Prüfstand der Versuchsanlage stattgefunden habe, bei der u.a. der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg xxx sowie xxx anwesend gewesen seien. Die Versuchsanlage sei in Betrieb gewesen, am Prüfstand sei das Generatorensystem xxx inkl. eines neuartigen Differenzialgetriebes eingesetzt gewesen. Mitgeteilt worden sei, dass ein Dauertestbetrieb bereits absolviert worden sei. Notwendig sei ein Test in der Natur unter verschiedenen Temperatur- und Windbedingungen. An Komponenten würde Althergebrachtes und Erprobtes eingesetzt werden. Die Besichtigung habe ergeben, dass im Prinzip eine Referenzanlage für den künftigen Verkauf benötigt werden würde. Eine längere Bewilligungsdauer sei für die Geldgeber bzw. für eine Förderung erforderlich.
Der Stellungnahme der Antragstellerin vom 22.07.2014 ist zu entnehmen, dass die geplante Anlage gemäß GL-Richtlinien (2010) und IEC Norm 61400 auf 20 Jahre ausgelegt sei. Sie würde dem Nachweis dienen, dass das eingesetzte und in Kärnten entwickelte System xxx – nicht die gesamte Anlage – und die dazugehörigen Komponenten dieses Systems den realen Bedingungen/Umweltbedingungen über 20 Jahre standhalten würde.
In ihrer Stellungnahme vom 18.08.2014 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in Bezug auf die Erforderlichkeit der Bewilligungsdauer von 20 Jahren, zumal die Versuchsanlage auf 20 Jahre ausgelegt sei. Es seien Langzeitbeobachtungen in Bezug auf die Beobachtung von Langzeiteffekten, wie zB (Elektro-)Korrosion, Materialermüdung, Verschleiß, Software usw. durchzuführen. Um haltbare Ergebnisse zu erreichen, sei eine Testdauer von mindestens 20 Jahren nötig. Zu den Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde ausgeführt, dass die Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, wonach die Sichtbarkeitsverhältnisse in den Einreichunterlagen nur für das Dauersiedlungsgebiet gemacht worden seien, nicht korrekt seien. In den Einreichunterlagen sei eine Sichtbarkeitsanalyse und die Bewertung der Störintensität für den gesamten Landschaftsraum in einem Radius von 25 km durchgeführt worden. Soweit der naturschutzfachliche Amtssachverständige ausführen würde, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Versuchsanlage im Hinblick auf die technische Funktionsfähigkeit 20 Jahre getestet werden solle, sei eine derartige Beurteilung nicht in den Fachbereich des Naturschutzes fallend, sondern in den energietechnischen Bereich. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe eine Bewilligung bis zum Jahr 2034 für vertretbar gehalten, wenn öffentliche Interessen vorliegen würden. Das Vorliegen öffentlicher Interessen sei ausreichend dargelegt worden. Für den Fall, dass die Behörde die vorliegenden Einreichunterlagen sowie das Gutachten des energietechnischen Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar qualifizieren würde, sei auf jeden Fall eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Energiewesen einzuholen.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.09.2014 führte der naturschutzfachliche Amtssachverständige Nachstehendes aus:
„Mit Schreiben vom 26. August 2014 ersucht die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg um eine fachliche Stellungnahme zum Schriftsatz der xxx-GmbH xxx vom 18.8.2014.
Zu Stellungnahme xxx vom 18.8.2014
Ad. 2.1 Im Schreiben wird bzgl. der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes angeführt: "Die Aussage von ASV xxx auf Seite 1, nämlich dass Sichtbarkeitsverhältnisse in den Einreichunterlagen nur für das Dauersiedlungsgebiet gemacht worden wären, ist nicht korrekt. In den Einreichunterlagen wurden Sichtbarkeitsanalysen und die Bewertung der Störintensität für den gesamten Landschaftsraum in einem Radius von 25 km durchgeführt".
Die Sichtbarkeitsanalyse bezieht auf den Landschaftsraum in einem Radius von 25 km, dies steht außer Zweifel. Es ist jedoch eine Frage der Methodik wie die Waldstandorte - und dies sind die überwiegenden Flächen im Gebiet - in der Sichtbarkeitsanalyse behandelt werden. Vorweg darf festgehalten werden, dass die reale Sichtbarkeit mit den verwendeten Rechenprogrammen nicht vollständig dargestellt werden kann. Für Waldflächen wird angenommen, dass die Bäume die Sicht zur Kuppe des xxx (Standort der Windenergieanlage) soweit abdecken, dass keine Sichtbarkeit gegeben ist. Die Annahme der Abschirmwirkung von Wäldern wird in der Realität nur teilweise erfüllt. So gilt ein beträchtlicher Teil der Wälder als Schlagfläche oder Jungkultur. Von der Holzernte bis zur gesicherten Kultur vergehen mehrere Jahre. In dieser Zeit entfällt der Abschirmungseffekt zur Gänze. Ebenso führen Wind- und Schneebrüche sowie Windwurfereignisse immer wieder mehr oder weniger großen Lichtungen im Wald die eine Sichtbeziehung zur WEA zulassen. Kärnten weist ein dichtes Forststraßennetz auf und auch das Gebiet um die geplante WEA wird von Wanderwegen und Straßen durchzogen. Dadurch ergeben sich zahlreiche Sichtachsen, die in der Sichtbarkeitsanalyse nicht dargestellt sind.
Dazu kommt, dass die Ist-Situation nur einen momentanen Zustand der Sichtbeziehungen darstellt, der jederzeit geändert werden kann und auch wie die Praxis zeigt, verändert wird. Aufgelichtete Wälder, Laubholzbestände im Winter, Steilflächen in kupiertem Gelände und edaphisch bedingte Sonderstandorte (z. B. anstehender Fels, Kampfzone oder baumfreie Moorflächen im Wald etc.) führen zu weiteren Sichtbeziehungen. Eine Überprüfung vor Ort kann jederzeit vorgenommen werden und zeigt auch sofort wo die Schwächen von Rechenmodellen (Sichtbarkeitsanalyse) liegen.
Ad. 2.2.2 xxx: "Der naturschutzfachliche ASV hat in der mündlichen Verhandlung eine Bewilligung bis zum Jahr 2034 für vertretbar gehalten, wenn öffentliche Interessen vorliegen... "
Dazu darf festgehalten werden, dass aus naturschutzfachlicher Sicht im Behördenverfahren Versagungsgründe in Bezug auf den Schutz der Landschaft geltend gemacht werden. Der Schutz der Landschaft ist ein öffentliches Interesse und muss in der Abwägung mit den Interessen der Antragstellerin entsprechend berücksichtigt werden. Welches öffentliche Interesse höher bewertet wird, ist allein die Entscheidung der Behörde und nicht des Sachverständigen. Die naturschutzfachlich vertretbare Ansicht über die Zeitdauer einer allfälligen Bewilligung, die als nicht nachhaltig anzusehen ist, wurde in der ergänzenden Stellungnahme beantwortet.
Ad. 2.3 (Alpenkonvention) xxx: "Tatsächlich liegt die Erzeugung von Energie mit Wind sehr wohl im Interesse der Alpenkonvention..."
Strom aus Windkraftanlagen ist eine erneuerbare Energie und wird daher auch im Allgemeinen von Seiten des Naturschutzes positiv gesehen. Die Autoren der Alpenkonvention haben die Windkraft unter den Beispielen der erneuerbaren Energiequellen nicht angeführt. Warum das so ist, müsste man bei den Vertretern der Alpenkonvention (CIPRA) nachfragen. Es könnte aber auch so ausgelegt werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Protokolle, den Autoren bewusst war wie sensibel die Frage der Windkraftnutzung innerhalb der Alpen ist und daher die Windkraftnutzung im Sinne der Alpenkonvention unter den erneuerbaren Energiequellen keine Priorität besitzt. Anderseits ist der Schutz der Natur und der Landschaft eine prioritäre Zielsetzung der Alpenkonvention. Aus fachlicher Sicht wird daher angeregt, die Behörde möge bei der CIPRA anfragen, ob eine Abwägung zu Gunsten der WKA oder des Landschaftsschutzes erfolgen sollte.
Ad. 3. xxx: "Abschließend darf auf die Situation in der Steiermark hingewiesen werden, wo Anlagen mit geringerer MW-Leistung, weniger Jahresenergieertrag, weniger öffentlichem Interesse und in ähnlicher bzw. bei weit sensibleren Lagen (z. B. Alpinzone) als bei der Versuchsanlage xxx mit einer Laufzeit von 20 Jahren problemlos genehmigt werden... "
Der Verwaltungspraxis in der Steiermark darf ein naturschutzbehördliches Verfahren aus Salzburg (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung) gegenüber gestellt werden, in dem die Abweisung eines Antrages für die Errichtung eines Windparks mit 3 WKA auch vom Verwaltungsgerichtshof (13.12.2010; ZI. 2009/1010020) bestätigt wurde. Als Versagungsgründe werden im Verfahren unter anderen Landschaftsschutz und geringe Energieeffizienz angeführt.“
In ihrer Stellungnahme vom 30.9.2014 führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus:
„1. Zur Beurteilung des Landschaftsbildes
Der naturschutzfachliche ASV bestätigt selbst die Durchführung einer Sichtbarkeitsanalyse in einem Radius von 25 km. Die Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgte nach dem Stand der Technik. Es wurden die Sichtbarkeit im von der Behörde zu beurteilenden Istzustand und allfällige Beeinträchtigungen anhand von Fotomontagen und detaillierten Beschreibungen dargelegt. Die Beurteilung war offensichtlich ausreichend für den naturschutzfachlichen ASV, um sein Gutachten zu erstellen. Es gab diesbezüglich keine Beanstandungen oder Nachforderungen; auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Eine Überprüfung vor Ort hat in der mündlichen Verhandlung statt gefunden; es sind den Einreichunterlagen auch zahlreiche Fotomontagen zu entnehmen, anhand derer eine allfällige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beurteilt werden kann.
2. Zur Abwägung der öffentlichen Interessen
2. 1Zur Bewilligung nach § 9 Abs. 1 K-NSG
Wie der ASV ausführt, ist bei einer Bewilligungsdauer für drei Jahre von keiner nachhaltigen nachteiligen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Charakters der Landschaft auszugehen. Die Bewilligung für drei Jahre wäre daher - ohne Abwägung öffentlicher Interessen - nach § 9 Abs. 1 K-NSG zu erteilen.
2. 2Zur Bewilligung nach § 9 Abs. 7 K-NSG
2.2.1. Nun liegen jedoch zweifelsfrei öffentliche Interessen vor, die eine längere Bewilligungsdauer (bei der nach dem Gutachten des naturschutzfachlichen ASV gewisse nachhaltige nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild gegeben wären) rechtfertigen. Es ist daher, wie nachfolgend aufgezeigt wird, eine Bewilligung nach § 9 Abs. 7 K-NSG auf die Dauer von 20 Jahren zu erteilen, wobei erforderlichenfalls das Gutachten des ASV für Energiewesen noch zu ergänzen sein wird.
2.2.2. Zu den vorliegenden öffentlichen Interessen:
Die vorliegenden öffentlichen Interessen wurden bereits umfassend in den Einreichunterlagen und in der mündlichen Verhandlung auch vom ASV für Energiewesen, xxx, dargelegt. Es darf dazu auf die Einreichunterlage „Energieeffizienz, öffentliches Interesse, Wirtschaftlichkeit" verwiesen werden. Hier wird die Effizienz der Anlage, die hohe Anzahl an Volllaststunden usw. dargelegt (siehe dazu auch Punkt 4.). Auch der Beitrag zur alternativen Stromgewinnung und Absenkung des CO2-Ausstoßes wird belegt.
Darüber hinaus darf auf unsere Stellungnahme vom 18.08.2014 hingewiesen werden, in der auf den neuen Energiemasterplan 2025 des Landes Kärnten (kurz E-Map) hingewiesen wird. Schwerpunkt darin ist die alternative Energie, so auch die Windkraft. Es sollen in den nächsten Jahren zumindest 50 Windkrafträder in Kärnten gebaut werden. Ein wichtiger Punkt in der E-Map ist aber auch die Energieeffizienz, die aufgrund der Versuchsanlage wesentlich gesteigert werden könnte; gelingt der Versuch, könnte der Wirkungsgrad um 3 bis 4 % erhöht werden.
Die Versuchsanlage wurde zudem im Rahmen der Projektpräsentation in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert; es wurde dargelegt, warum eine Bewilligungsdauer von 20 Jahren für den ordnungsgemäßen Test unerlässlich ist.
Darauf ist auch der ASV für Energiewesen, xxx, in seinem Gutachten eingegangen. Wie er beschreibt, wird hier ein Langzeitversuch eines neuartigen, innovativen Systems durchgeführt. Durch diesen Langzeitversuch soll im technischen Bereich eine wesentliche Verbesserung von Windkraftanlagen erreicht werden. Der Wirkungsgrad könnte um 3 bis 4 % erhöht werden. Zur Erprobung der Anlage in der Praxis bedarf es jedenfalls eines Betriebes über lange Zeit.
Laut Gutachten des ASV für Energiewesen liegt eindeutig ein öffentliches Interesse vor, wenn technisch innovative Anlagen mit wesentlich besserer Energieausbeute im Rahmen von Prototypen einem Versuchsbetrieb unterliegen bzw. für diese Anlagen ein Versuchs betrieb unter Praxisbedingungen notwendig ist. Aufgrund des Langzeitversuches könnten technische Neuerungen bei Windkraftanlagen eingeführt werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Langzeiterprobung betreffend Materialermüdung und Materialverschleiß. Diese wird sich in Zukunft auf die Wartungspläne und die Materialauswahl bei Windkraftanlagen wesentlich auswirken. Aus diesen Gründen attestiert der ASV für Energiewesen ein öffentliches Interesse an der Versuchsanlage. Die Versuche könnten bei einer Befristung bis 31.12.2034 (also auf die Dauer von 20 Jahren) umgesetzt werden.
Darüber hinaus fand am 16.07.2014 eine Besichtigung des Produktions- und Indoor- Test-Standortes" der Versuchsanlage durch den Verhandlungsleiter statt. Dabei konnte sich die Behörde persönlich von den vorliegenden öffentlichen Interessen an der Entwicklung und dem Test dieser Versuchsanlage überzeugen. Es wurde aufgezeigt, dass es nach dem Indoor-Test" eines Versuches im Realbetrieb über die Dauer von 20 Jahren bedarf, um die Anlage ordnungsgemäß zu testen und die endgültigen Nachweise über die volle Funktionsfähigkeit aller Anlagenteile und Energieeffizienz führen zu können. Es darf diesbezüglich auf das Mail vom 22.07.2014 an die Behörde verwiesen werden.
Der ASV für Energiewesen wurde diesem Termin weder beigezogen, noch wurde ihm das Ergebnis zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm auch kein konkreter Auftrag zur Gutachtensergänzung gestellt.
2.2.3. Vorläufig kann festgehalten werden: Für eine Bewilligungsdauer von 20 Jahren liegen nachgewiesene öffentliche Interessen vor. Diese Interessen sind den Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüber zu stellen. Da der Eingriff durch das Vorliegen einer Einzelanlage gering (und bis zu drei Jahren überhaupt unbedeutend) ist, überwiegt das öffentliche Interesse am Versuch über eine Dauer von 20 Jahren.
2.3.1. Nunmehr wurden inzwischen schon zwei Stellungnahmen des naturschutzfachlichen ASV nach der mündlichen Verhandlung eingeholt, die offensichtlich die Ansicht der Behörde stützen sollen, eine Bewilligung wäre nur auf drei Jahre zu erteilen (zu dieser Ansicht darf schon auf obige Ausführungen verwiesen werden, wonach für die Erteilung einer Bewilligung auf drei Jahre überhaupt kein öffentliches Interesse vorliegen muss, weil es sich um keinen nachhaltigen Eingriff handelt).
Die Behörde führt dazu in ihrem Schreiben vom 16.06.2014, Zl W03-NS-2130/2013 (033/2014), aus, es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum eine Versuchsanlage, deren technische Funktionsfähigkeit getestet werde, auf einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werde solle. Verschiedene Temperatur- und Windsituationen sollten im Laufe eines Jahres ausgetestet bzw. im Folgejahr nachgetestet werden können. Bei einer Windkraftanlage handle es sich zweifelsohne um ein Produkt, das in seiner Gesamtheit weltweit und unzählige Male zum Einsatz komme.
Damit berücksichtigt die Behörde die vorliegenden Beweisergebnisse nicht. Es geht eben nicht um einen Versuch betreffend Wind- oder Temperaturverhältnisse bei einer herkömmlichen Anlage, sondern um eine neue und einzigartige, sehr energieeffiziente Anlage, die mit all ihren Anlagenteilen unter Realbedingungen auf die übliche Betriebsdauer getestet werden muss. Wenn die Behörde in diesem Punkt das ausführliche und unseres Erachtens schlüssige Gutachten des ASV für Energiewesen für nicht nachvollziehbar hält, hat sie einen konkreten Auftrag zur Konkretisierung bzw. Ergänzung des Gutachtens zu erteilen, damit sie anschließend eine ordnungsgemäße Interessensabwägung durchführen kann. Eine Entscheidung auf Basis eines - nach ihrer Ansicht nach nicht nachvollziehbarem Gutachten - würde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten.
2.3.2. Wir beantragen daher die unverzügliche Durchführung eines Ortsaugenscheins am derzeitigen Versuchsstandort in xxx unter Beiziehung des ASV xxx. Darüber hinaus beantragen wir im Rahmen des bzw. in Folge des Ortsaugenscheins die Konkretisierung/Ergänzung des energietechnischen Gutachtens. Der ASV für Energiewesen solle dabei insbesondere folgende Fragen beantworten:
Im in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten wird ausgeführt, es handle sich um eine technisch innovative Anlage mit einer wesentlich besseren Energieausbeute. Die lange Betriebszeit von 20 Jahren sei deshalb erforderlich, damit auch die geplanten Langzeitversuche hinsichtlich der Materialermüdung und des Wartungsplanes bzw. der Ermüdung der Verschleißteile umgesetzt werden können. Dazu folgende Fragen:
1. Handelt es sich bei der Versuchsanlage um eine herkömmliche oder neuartige, noch nicht erprobte Anlage?
2. Sind die im Realbetrieb durchgeführten Langzeittests erforderlich? Bedarf es dieser, um die (dauerhafte und serienreife) Funktionsfähigkeit dieser neuen, innovativen Anlage nachzuweisen?
3. Welche Tests werden im Detail gemacht bzw. welche sind im Detail erforderlich? Über welche Dauer müssen diese Tests durchgeführt werden?
4. Trägt die vorliegende Anlage wesentlich zu einer Energiesteigerung und damit zur Energieeffizienz sowie zur technischen Weiterentwicklung bei Windkraftanlagen bei?
5. Liegt aus diesen Gründen aus (energie)technischer Sicht ein (großes) öffentliches an der Bewilligung der Versuchsanlage auf 20 Jahre vor?
Wir behalten uns weitere Fragen an den ASV im Zuge des Ortsaugenscheins ausdrücklich vor.
Die Ausführungen des naturschutzfachlichen ASV zur Alpenkonvention sind nicht korrekt. Wie der naturschutzfachliche ASV schon selbst ausführt, werden die erneuerbaren Energieträger nur beispielhaft aufgezählt. Die CIPRA hat bereits schriftlich bestätigt, dass auch die Windenergie unter die alternativen Energieträger fällt. Dieses Schreiben können wir nachreichen. Wir ersuchen dazu um Fristverlängerung bis zum 17.10.2014.“
Mit Eingabe vom 16.10.2014 legte die Beschwerdeführerin das Versuchsprogramm, erstellt von der xxx GmbH vor.
Mit dem Bescheid vom 04.11.2014, Zahl: WO3-NS-2130/2013 (056/2014), erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg der Beschwerdeführerin xxx GmbH die Bewilligung zur Errichtung einer Windkraftanlage („Versuchsanlage xxx“) mit einer Umspannanlage und zur Durchführung von Abgrabungen und Anschüttungen im Zuge der Errichtung einer Zufahrtsstraße auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Mit dieser Bewilligung wurden eine Reihe von Auflagen verbunden sowie die Befristung, wonach die Bewilligung befristet auf drei Jahre ab der Inbetriebnahme, längstens bis 31.12.2019 gilt. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der geplanten Versuchsanlage „xxx“ um eine Windenergieanlage des Types xxx handeln würde. Die zur Bewilligung beantragte Windkraftanlage würde eine Nabenhöhe von circa 100 m und einen Rotordurchmesser von 100 m aufweisen. Die Bauhöhe solle 149,5 m betragen. Die Nennleistung würde netzbedingt reduziert 1,8 MW betragen. Die Antragstellerin habe entsprechend dem Schriftsatz vom 30.10.2014 eine unbefristete in eventu eine Bewilligungsdauer von 20 Jahren beantragt. Das Vorhaben würde sich zur Gänze in der freien Landschaft im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 befinden. Es seien keine Schutzgebiete betroffen. Im näheren Untersuchungsraum seien auf Kärntner Seite keine Schutzgebiete ausgewiesen. Das nächstgelegene Schutzgebiet, das Landschaftsschutzgebiet „xxx-xxx-xxx“ würde sich in der Steiermark circa 50 m vom Windrad entfernt befinden. Ein weiteres Landschaftsschutzgebiet auf steirischer Seite „xxx-xxx“ würde sich circa 6 km nördlich des xxx befinden. Schließlich würde das Vorhaben außerhalb der Alpinregion liegen. Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx seien die betroffenen Grundstücke als „Grünland-für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ ausgewiesen. Es würde keine spezifische Grünlandwidmung vorliegen und auch im örtlichen Entwicklungskonzept sei das betroffene Grundstück nicht gesondert für die Windkraftnutzung ausgewiesen. Die gegenständliche Fläche sei im rechtswirksamen örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) der Gemeinde xxx nicht als Windkraftstandort ausgewiesen. Eine solche Ausweisung sei für das gegenständliche Verwaltungsverfahren allerdings nicht entscheidungswesentlich. Der Standort des geplanten Windrades würde sich circa 80 m nordöstlich der höchsten Erhebung des xxx (1.323 m) und circa 50 m von der Grenze zur Steiermark entfernt befinden. Die Vegetationskartierung würde zeigen, dass der bewaldete Kogel überwiegend mit Fichtenbeständen bestockt sei. Im Waldkomplex würden sich circa 250 m östlich des Standortes zwei Feuchtgebiete, eines davon zeige Hochmooranflüge, befinden. Die Waldbestände würden eine durchschnittliche Baumhöhe von bis zu 25 (30) m erreichen. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige hätte festgestellt, dass im Bereich der geplanten Anlage keine vollkommen geschützten und lediglich zwei teilweise geschützte Pflanzenarten, nämlich Arnika (Arnica montana) und Schwalbenwurz-Enzian (Gentiana asclepiadea), gemäß der Pflanzenschutz-Verordnung festgestellt werden konnten. Beide Arten seien im Gebiet relativ weit verbreitet und nur ein kleiner Teil des betroffenen Bestandes würde vom geplanten Vorhaben zerstört werden, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um keinen wesentlichen Bestand handeln würde. Mit dem geplanten Vorhaben sei weder eine Beeinträchtigung gefährdeter Lebensräume, noch geschützter Feuchtflächen verbunden. Im Hinblick auf die Vogeluntersuchungen sei festgestellt worden, dass genaue Zugströme nicht ausreichend erforscht seien, jedoch durch den Betrieb einer Versuchsanlage mit zeitlicher Befristung eine nachhaltige Beeinträchtigung des Vogelzuges nicht zu erwarten sei. Entsprechend der Vogeluntersuchung des ÖKOTEAM Graz sei der xxx in seiner Bedeutung als Lebensraum für Brutvögel aufgrund seiner strukturarmen und monotonen Waldzusammensetzung von geringer Bedeutung. Im gegenständlichen Bereich würde ein erhöhter Anteil an windkraftsensiblen Fledermausarten vorkommen und sei daher von einer hohen Eingriffserheblichkeit auszugehen. Der xxx gelte als Nahrungshabitat für Fledermäuse, allerdings seien keine potentiellen Quartiere für Fledermäuse festgestellt worden. Durch die Vorschreibung (Auflagen Nr. 4 bis 6) geeigneter Maßnahmen sei die Eingriffserheblichkeit allerdings gering. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige hätte ausgeführt, dass die geplante Windenergieanlage auf einer von Wald dominierten Kuppe errichtet werden solle und es sich dabei um eine bewaldete Hügellandschaft, die von der Umgebung gut einsehbar sei, handeln würde. Es würden sich keine größeren technischen landschaftsprägenden Elemente in der näheren Umgebung (Umkreis 1 km) befinden. Die von Hügeln geprägte Landschaft könne als naturnahe, intakte bäuerliche Kulturlandschaft charakterisiert werden. Die Ortschaft xxx und die xxx-Autobahn seien aufgrund der bereits großen Entfernung vom Standort der geplanten Windenergieanlage optisch kaum noch relevant. Insgesamt würde das Gebiet aufgrund der fehlenden anthropogenen Störungen (landschaftsrelevante Bauwerke) eine hohe Sensibilität für landschaftsprägende Bauwerke aufweisen. Auch in einer Entfernung von 5 km wäre die Windenergieanlage noch sichtbar und würde das Landschaftsbild dominieren. Durch die Errichtung eines Windrades, das eine Gesamthöhe von circa 150 m erreichen würde, würde die Waldlandschaft, die eine Höhe von 25 (30) m erreichen würde, um das 5- bis 6-fache überragt werden. Das Bauwerk sei aufgrund der guten Lage weithin sichtbar, dominiere und verändere das Landschaftsbild massiv. Die Anlage sei derart markant, dass die Landschaft deutlich verändert bzw. das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst werden würde. Aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Gebiet noch keine Windenergieanlage errichtet sei und auch sonst kein ähnliches Bauwerk vorhanden sei, würde die Windenergieanlage als ein völlig neues Element der Landschaft gelten. Es würde sich dabei um ein technisches Bauwerk handeln, welches mit keinem Landschaftselement der Umgebung vergleichbar sei. Eine Windkraftanlage mit circa 100 m Nabenhöhe und 100 m Rotordurchmesser sei zweifelsohne eine Großanlage – großtechnische Anlage. Eine solche Anlage würde optisch dominant in Erscheinung treten. Dadurch würde es zu einer wesentlichen Veränderung des Landschaftscharakters kommen. Der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes würde damit nachhaltig verändert bzw. beeinträchtigt werden. Konkret würde der Eindruck der Naturbelassenheit des Landschaftsraumes wesentlich gestört werden. Der naturschutzfachliche Sachverständige hätte ausgeführt, dass eine Windenergieanlage mit einer Bewilligungsdauer von 20 Jahren als ein langfristiges und daher nachhaltiges Vorhaben anzusehen sei. Die Befristung einer Versuchsanlage auf einen Zeitraum von 1 bis 3 Jahren wäre zwar nach wie vor nachteilig in Bezug auf den Landschaftscharakter und das Landschaftsbild, jedoch seien Vorhaben mit kurzer Laufzeit (bis maximal 3 Jahre), in der Praxis als vorübergehender Eingriff bzw. als kurzfristig anzusehen und es würde im konkreten Fall kein nachhaltiger Eingriff vorliegen.
Die belangte Behörde ging daher davon aus, dass bei einer mehr als 3-jährigen Bewilligungsdauer für eine Windkraftanlage eine nachhaltige nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes und eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes eintreten würde. In weiterer Folge ging die belangte Behörde in der Bescheidbegründung davon aus, dass eine Interessensabwägung durchzuführen sei. Die belangte Behörde argumentierte, dass der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Energiewesen ausgeführt hätte, dass im Rahmen des gegenständlichen Forschungsprojektes geplant sei, das xxx Generatorsystem inklusive dem neuartigen Differenzialgetriebesystem bzw. Differenzialgetriebe unter Praxisbedingungen in einem Langzeitversuch zu testen und zu optimieren. Die bereits in einem Hallentest in xxx unter verschiedenen Arten von Windfeldern stattfindenden Simulierungen sollten auch im Praxisbetrieb erprobt werden. Inwieweit sich die idealen Testbedingungen im Windfeld der Halle auch in der Praxis bestätigen würden, würde erst die Errichtung dieser Anlage über eine lange Zeit beweisen bzw. nicht beweisen können. Das Ergebnis dieses Langzeitversuches solle zukünftig für die Wartungspläne und für die Materialauswahl bei Windkraftanlagen von besonderer Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall würde nicht die Erzeugung von Windenergie im Vordergrund stehen, sondern solle der bereits am Prüfstand in xxx erprobte Differenzialantrieb bzw. das xxx Generatorsystem (nicht die gesamte Anlage) in der Praxis unter realen Umweltbedingungen- bzw. -einflüssen getestet werden. Die belangte Behörde hätte am 16.07.2014 den Prüfstand der Versuchsanlage besichtigt.
Dazu führte die belangte Behörde in ihrer weiteren Bescheidbegründung aus, dass nicht nachvollziehbar sei, eine Versuchsanlage, deren technische Funktionsfähigkeit getestet werden würde, auf einen Zeitraum von 20 Jahren oder gar unbefristet zu genehmigen. Die verschiedenen Temperatur- bzw. Windsituationen sollten im Laufe eines Jahres ausgetestet bzw. im Folgejahr nachgetestet werden können. Bei einer Windkraftanlage würde es sich zweifelsohne um ein Produkt handeln, welches in seiner Gesamtheit weltweit unzählige Male zum Einsatz kommen würde.
Die tatsächliche Lebensdauer einer Windkraftanlage würde sowohl von der Qualität der Anlage als auch von den lokalen klimatischen Verhältnissen abhängen. In einer realen Betriebsdauer der Testanlage von 3 Jahren müsse es durchaus möglich sein, festzustellen, ob es sich um ein technisch ausgereiftes Projekt handeln würde bzw. müssten nachvollziehbare haltbare Ergebnisse bezüglich (Elektro-)Korrosion, Materialermüdung, Verschleiß, Software etc. zu erzielen sein. Entsprechend der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Energiewesen sei ein öffentliches Interesse bei der Errichtung von Windkraftanlagen aus fachlicher Sicht erstrangig nur dann zu begründen, wenn die Energieerzeugungsanlage einen relevanten Beitrag zur alternativen Stromgewinnung bzw. damit verbunden zur Absenkung des CO2-Kohlendioxidwertes in der Atmosphäre beitragen würde. Im vorliegenden Fall sei dies nur als gering zu bewerten, weil die Anlage im Jahresdurchschnitt nur eine Stromgewinnung von circa 900 kW erbringen würde.
Bei der Bewertung der öffentlichen Interessen an der Realisierung des beantragten Vorhabens sei im vorliegenden Fall entscheidend, welche Bedeutung die Verwirklichung der Maßnahme habe und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter (Landschaftsbild/Charakter des betroffenen Landschaftsraumes) seien. Weder das Interesse an der Winderzeugung noch die Ausführungen in Bezug auf das Energieleitbild des Landes Kärnten sowie die Argumente für die Ausführung einer Versuchsanlage bzw. Referenzanlage würden eine Höherbewertung der Interessen gegenüber den Interessen des Naturschutzes rechtfertigen. Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde daher zur Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der geplanten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles nicht höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Aufgrund des Umstandes, dass bei einer Befristung von maximal 3 Jahren von keiner nachhaltigen nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes und von keiner nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes auszugehen gewesen sei, hätte die Bewilligung auf 3 Jahre befristet erteilt werden können.
Dagegen erhob die xxx GmbH rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und richtete sich mit dieser im Besonderen gegen die Vorschreibung der Auflage 13 für den Fall der Untrennbarkeit gegen den gesamten Bescheid. Inhaltlich führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus:
„Das Unternehmen xxx mit Sitz in xxx hat die letzten Jahre intensiv an der Weiterentwicklung von Windkraftanlagen (WKA) zur optimierten und energieeffizienteren Energiegewinnung gearbeitet. Aus dieser Forschungsarbeit resultiert das xxx, dessen Entwicklung Mitte 2013 abgeschlossen wurde. Bis Februar 2014 wurde dieses am Indoor-Teststandort in xxx getestet. Diese Anlage soll nun in eine Versuchsanlage integriert und dessen Funktionsfähigkeit, tatsächliche Energieeffizienz, das Zusammenspiel mit den anderen Komponenten und die Auswirkungen dieser untereinander, die Zusammenhänge mit bzw. optimale Einspeisung in das Netz, die Steuerung der Anlage usw. getestet werden. Je nach aktuellem Testergebnis werden im Laufe der Testreihe technische Adaptierungen vorgenommen und die Anlage stetig verbessert und optimiert.
Für den Test unter Realbedingungen wurde der hier beantragte Standort ausgesucht, weil dieser - wie sich auch dem Gutachten des naturschutzfachlichen ASV ergibt - keine besondere Sensibilität aufweist. Der Standort ist gut aufgeschlossen, es werden keine besonderen Schutzgüter (mit Ausnahme des nach Ansicht des naturschutzfachlichen ASV beeinflussten Landschaftsbildes und Landschaftscharakters) beeinträchtigt. Es bestand auch kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung. Die rechtskräftige Rodungsbewilligung liegt vor.
An der Durchführung der Testreihe unter realen Bedingungen besteht - wie unten noch ausführlich dargelegt wird - ein gewichtiges öffentliches Interesse. Sofern sich die erwarteten Ergebnisse im Versuch bestätigen, könnte damit der Weltmarkt revolutioniert werden. Es könnte bei gleichbleibender Anzahl an WKA wesentlich mehr Strom produziert werden. Die Steigerung der Energiegewinnung könnte ungefähr 3 % betragen. Es darf dazu auf die beiliegende fachliche Unterlage zum Potential zur Effizienzsteigerung durch das xxx verwiesen werden. Würde man zB diese neu- und einzigartige Technik in allen bestehenden WKA in Österreich einsetzen, könnten – ohne zusätzliche Anlagen – ca. 22.000 Haushalte mehr mit Strom versorgt werden! Das entspricht in etwa einer Stadt wie St Pölten. Schon anhand dieses Vergleiches sieht man das enorme Potential, das in dieser Technologie steckt. Man stelle sich nur vor, diese neue Technik käme weltweit zum Einsatz. Da der Umstieg auf alternative Energieträger mehr denn je notwendig ist, dabei aber vor allem die Energieeffizienz eine wichtige Rolle spielt, kann dieser neuen Technologie nur ein unabweisliches öffentliches Interesse zukommen.
Darüber hinaus liegt das öffentliche Interesse in der Wertschöpfung für Kärnten. Die neu- und einzigartige Technologie ist made-in-carinthia. Weiters könnten damit Unmengen an Material und dadurch wieder CO2 eingespart werden, weil diese Technologie wesentlich leichter ist und daher Wandstärken usw. reduziert werden könnten.
Die Versuchsanlage stellt daher einen Meilenstein in der Geschichte der Windkraft dar.
3.1. Mit Antrag vom 03.10.2013 haben wir um die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Versuchsanlage ("Versuchsanlage xxx") mit einer Umspannanlage und einer Zufahrtsstraße auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, im Gemeindegebiet xxx unter Vorlage der detaillierten Einreichunterlagen angesucht.
3.2. In der mündlichen Verhandlung am 24.03.2014 hat der naturschutzfachliche ASV sein Gutachten erstattet. Laut ASV wären keine Schutzgebiete betroffen. Der Artenschutz könnte lediglich in Bezug auf Fledermäuse beeinträchtigt werden; aufgrund des Fledermaus-Monitorings und des implementierten Abschaltalgorithmus sei jedoch keine nachhaltige Schädigung der Populationen zu erwarten. Die Bedeutung des xxx als Lebensraum für Brutvögel sei wegen seiner strukturarmen und monotonen Waldzusammensetzung gering. Ferner würden weder gefährdete Lebensräume noch geschützte Feuchtflächen durch das Vorhaben beeinträchtigt werden.
Der einzige Eingriff wurde im Hinblick auf das Landschaftsbild und den Landschaftscharakter festgestellt. Die Versuchsanlage sei weit einsehbar, sie werde das Landschaftsbild verändern und dominieren. Ansonsten gäbe es keine den Wald überragenden anthropogenen Störelemente. Da es ein neues Element in der Landschaft sei, würde dieses technische Bauwerk eine wesentliche Veränderung des Landschaftscharakters bewirken. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Landschaftscharakters würden einen Versagungsgrund darstellen.
In der mündlichen Verhandlung wurden die für die Versuchsanlage sprechenden öffentlichen Interessen umfassend erörtert. Der ASV hat daher für den Fall der Erteilung der Bewilligung aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen Auflagen vorgesehen. Die Auflagen beinhalten hauptsächlich Vorschreibungen zur Gewährleistung der korrekten Ausführung des Vorhabens und Maßgaben zur Überwachung der Errichtung der Anlage. Darüber hinaus ist eine Befristung der Bewilligung auf 20 Jahre vorgesehen. Das ist der für die Testreihe vorgesehene Zeitraum. Danach soll die Anlage wieder beseitigt werden.
Der energietechnische ASV hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es sich bei dem Projekt um eine technische Innovation handelt. Mit der Versuchsanlage soll eine wesentliche Verbesserung der derzeit erbrachten Wirkungsgrade bei WKA erreicht werden. Ein liege ein öffentliches Interesse vor, wenn technisch innovative Anlagen mit wesentlich besserer Energieausbeute im Rahmen von Prototypen einem Versuchbetrieb unterliegen bzw. für diese Anlagen ein Versuchsbetrieb unter Praxisbedingungen notwendig ist. Das sei hier der Fall. Aufgrund des Langzeitversuches könnten technische Neuerungen bei WKA eingeführt werden. Von besonderer Bedeutung sei dabei die Langzeiterprobung betreffend Materialermüdung und Materialverschleiß. Diese werde sich in Zukunft auf die Wartungspläne und die Materialauswahl bei WKA wesentlich auswirken. Dadurch könnte der CO2-Ausstoß erheblich gesenkt werden. Die Versuche könnten bei einer Befristung bis 31.12.2034 (also auf die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme) umgesetzt werden.
Der energietechnische ASV attestierte aus diesen Gründen ein öffentliches Interesse an der Versuchsanlage. Es handelt sich um eine neuartige Anlage, die es in dieser Form noch nicht gibt. Sie leistet einen wesentlichen Beitrag zur Energieeffizienz und zur CO2-Einsparung.
3.3. In der ergänzenden Stellungnahme vom 09.05.2014 teilte der naturschutzfachliche ASV mit, die Versuchsanlage mit einer Bewilligungsdauer von 20 Jahren sei als ein langfristiges und daher nachteiliges Vorhaben anzusehen. Die lange Bewilligungsdauer führe zu einer nachteiligen und nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Landschaftscharakters. Eine Befristung der Bewilligung auf drei Jahre wäre zwar nachteilig in Bezug auf den Landschaftscharakter und das Landschaftsbild, allerdings seien Vorhaben mit bis zu maximal drei Jahren Laufzeit als vorübergehender bzw. kurzfristiger Eingriff zu sehen. Im konkreten Fall läge bei einer solchen Bewilligungsdauer kein nachhaltiger Eingriff vor.
Damit hat also der naturschutzfachliche ASV festgehalten, dass bei einer Bewilligungsdauer von drei Jahren keine Beeinträchtigung von Schutzgütern vorliegt.
Weiters ging der naturschutzfachliche ASV auf nicht näher relevante Punkte wie die Alpenkonvention und die Deckung des Strombedarfes durch alternative Energieträger im Allgemeinen ein. Insbesondere führte er in dieser Stellungnahme aus, es sei nicht nachvollziehbar, wenn eine Versuchsanlage im Hinblick auf die technische Funktionsfähigkeit dauerhaft auf 20 Jahre getestet werden soll.
Die belangte Behörde führte in ihrem Begleitschreiben vom 16.06.2014 dazu aus, aus ihrer Sicht wäre das energietechnische Gutachten nicht nachvollziehbar. Verschiedene Temperatur- bzw. Windsituationen sollten im Laufe eines Jahres ausgetestet bzw. im Folgejahr nachgetestet werden können. Es handle sich bei einer WKA zweifelsohne um ein Produkt, das in seiner Gesamtheit weltweit und auch unzählige Male zum Einsatz komme. Unter diesen Aspekten sei das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Aus Sicht der belangten Behörde wäre daher lediglich die Erteilung einer Bewilligung für drei Jahre denkbar.
Wir haben dazu mit Schriftsatz vom 18.08.2014 eine umfassende Stellungnahme abgegeben. Für den Fall, dass die Behörde das energietechnische Gutachten für nicht schlüssig erachte, haben wir die Einholung eines Ergänzungsgutachtens beantragt. Wir haben auch ausgeführt, dass eine Beurteilung der Funktionsfähigkeit der Versuchsanlage und der notwendigen Versuche nicht in den Fachbereich des naturschutzfachlichen ASV fällt.
3.4. Am 16.07.2014 hat der Verhandlungsleiter der belangten Behörde (der ASV für Energiewesen wurde diesem Termin nicht beigezogen!) den indoor-Teststandort in xxx besichtigt. Dabei wurden die bisher durchgeführten Tests vorgestellt. Es wurde erörtert, welche Tests nun unter Realbedingungen durchgeführt müssen. Kurz zusammengefasst sollen Langzeiteffekte beobachtet, analysiert und ausgewertet und die erforderlichen Adaptionen vorgenommen werden. Im Detail:
-Die eingereichte Versuchsanlage ist gemäß GL Richtlinien (2010) und IEC Norm 61400 auf 20 Jahre ausgelegt. Sie dient dem Nachweis, dass das hier eingesetzte und in Kärnten entwickelte System xxx und die dazugehörigen Komponenten dieses Systems den realen Bedingungen/Umweltbedingungen über 20 Jahre standhält. Hierbei liegt der Fokus auf dem Zusammenspiel der einzelnen Komponenten, den Wechselwirkungen der Komponenten und der Systeme untereinander und den Wechselwirkungen zur Windkraftanlage im Realbetrieb.
-Des Weiteren geht es um die Validierung des Systems auf die direkten und in direkten Umwelteinflüsse und -bedingungen, sowie die direkten und indirekten Einflüsse und das Systemverhalten der Windkraftanlage auf das xxx. Hier wiederum geht es um die Beobachtung von Langzeiteffekten wie zB (Elektro-)Korrosion, Materialermüdung, Verschleiß, Software usw. Die eingesetzten Komponenten wie zB Wälzlager, können genauestens verifiziert werden und durch verbesserte Komponenten ersetzt und anschließend erprobt werden.
-Darüber hinaus werden bei den Langzeitbeobachtungen die Wartungs- und Instandhaltungskonzepte evaluiert und angepasst.
-Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass sich durch die Betriebsführung der Windkraftanlage, in Zusammenhang mit der Steuerung und den Möglichkeiten des Systems xxx, die Lasten der Gesamtanlage in jedem Betriebsfall reduzieren lassen. Hauptsächlich lassen sich durch den Einsatz des xxx die Lasten für Blätter und Turm bzw. die Struktur der Windkraftanlage reduzieren. Dies könnte eine Reduktion von Wandstärken (Turm) und Material (Struktur/Blätter) ohne einen Einfluss auf die Standsicherheit (Ermüdung) bedeuten. Jedoch um dies zu analysieren zu können, muss die Anlage 20 Jahre lang beobachtet und getestet werden. Erst dann kann genau gesagt werden, was konkret in welchem Ausmaß reduziert werden kann.
-Für die Erzielung von haltbaren Ergebnissen ist also eine Betriebszeit der Versuchsanlage von mindestens 20 Jahren erforderlich.
Die belangte Behörde hat über diesen "inoffiziellen" Besichtigungstermin kein Protokoll erstellt; zumindest wurde uns keines zugestellt. Es darf dazu aber auf das ausführliche Mail vom 22.07.2014 an die Behörde, in dem die Ergebnisse des Besichtigungstermins nochmals schriftlich kurz zusammengefasst wurden, hingewiesen werden.
3.5. Die belangte Behörde holte in der Folge eine weitere Stellungnahme des naturschutzfachlichen ASV ein. Auf die Ergänzung des energietechnischen Gutachtens hat die belangte Behörde verzichtet. Im Begleitschreiben vom 12.09.2014 zum ergänzenden naturschutzfachlichen Gutachten führt die belangte Behörde nur lapidar aus, dass der energietechnische ASV an seiner in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme festhalte. Weiters wurde auf das Schreiben vom 16.06.2014 hingewiesen. Wie oben dargelegt vertrat die belangte Behörde in diesem Schreiben die Ansicht, das energietechnische Gutachten sei nicht schlüssig, eine Bewilligung könne nur befristet für die Dauer von drei Jahren erteilt werden.
In der beigelegten zweiten ergänzenden Stellungnahme vom 02.09.2014 ging der naturschutzfachliche ASV auf unsere Stellungnahme vom 18.08.2014 ein. Er stellte die Methodik der Berechnung der Sichtbarkeit in Frage. Zudem beantragte er die Einholung einer Stellungnahme der CIPRA zur Frage, ob eine Abwägung zugunsten der Versuchsanlage oder des Landschaftsschutzes erfolgen solle. Dass diesem Antrag nicht nachgekommen wurde, versteht sich von selbst, ist die Interessensabwägung von der Behörde vorzunehmen.
3.6. Nachdem die belangte Behörde das Gutachten des energietechnischen ASV offenbar als nicht schlüssig erachtete, gleichzeitig aber keinen Anlass sah, dieses (anhand eines konkreten Gutachtensauftrages ) ergänzen zu lassen, beantragten wir mit Schriftsatz vom 30.09.2014 die Durchführung eines nochmaligen ("offiziellen") Ortsaugenscheins am Hallen-Teststandort in xxx und die Ergänzung des energietechnischen Gutachtens anhand konkreter Fragen. Wir haben nochmals darauf hingewiesen, dass eine Befristung von zumindest 20 Jahren zwingend erforderlich ist, um die Testreihe ordnungsgemäß abzuschließen.
Ergänzend dazu haben wir mit Schriftsatz vom 16.10.2014 ein detailliertes Versuchsprogramm vorgelegt. In diesem wurde das Versuchsprogramm, das über 20 Jahre läuft, anschaulich dargestellt. Es wurde aufgezeigt, über welche Zeiträume welche Versuche laufen und warum die Betriebszeit von 20 Jahren notwendig ist.
3.7. Die belangte Behörde hat dem energietechnischen ASV daraufhin unsere Fragen übermittelt. Der energietechnische ASV bekräftigte in seiner Stellungnahme vom 20.10.2014, dass es sich bei der eingereichten Versuchsanlage um eine neuartige, noch nicht erprobte Anlage handle. Die Versuchsanlage verfolge in erster Linie den Zweck der technischen Weiterentwicklung; es sei dadurch eine wesentliche Verbesserung der Energieeffizienz zu erwarten. Hinsichtlich der Frage, über welche Dauer die Tests durchgeführt werden müssen, hat der energietechnische ASV die Vorlage eines Versuchsprogramms (unter Angabe des Inhaltes des Versuches und des jeweiligen Versuchszeitraumes) vorgeschlagen. Ein solches Versuchsprogramm haben wir mit unserer Urkundenvorlage vom 16.06.2014 vorgelegt. Darin werden nachvollziehbar die erforderlichen Versuche für die erforderliche Dauer von 20 Jahren dargelegt.
3.8. Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 haben wir eine weitere Stellungnahme eingebracht. Darin haben wir nochmals darauf hingewiesen, dass die Versuchsanlage den weltweiten Windenergiemarkt von Kärnten aus revolutionieren könnte. Durch die Entwicklung einer technischen Innovation und den wesentlichen Beitrag zur Energieeffizienz sei ein überragendes öffentliches Interesse gegeben. Dieses überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung des einzigen betroffenen Schutzgutes, der Landschaft. Um diese Anlage ausreichend testen und optimieren zu können, müsse sie unter Realbedingungen auf die gewöhnliche Dauer von 20 Jahren betrieben werden.
3.9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Anlage erteilt. Mit Auflage Punkt 13 wurde die Bewilligung auf drei Jahre ab Inbetriebnahme befristet.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass bei einer mehr als dreijährigen Bewilligungsdauer für die Versuchsanlage eine nachhaltige nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes und eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes eintreten würden. In Anlehnung an die Ausführungen des naturschutzfachlichen ASV wurde auf die hohe Einsehbarkeit der Anlage im umliegenden Landschaftsraum verwiesen. Auch die Gemeinde xxx habe sich darauf berufen. Es wäre daher eine Interessensabwägung durchzuführen.
Im Rahmen der durchgeführten Interessenabwägung führte die belangte Behörde aus, bei der Besichtigung der Versuchsanlage sei dargelegt worden, dass ein Dauertestbetrieb schon durchgeführt worden sei. An Komponenten werde Althergebrachtes und Erprobtes eingesetzt. Benötigt werde eine Referenzanlage für den zukünftigen Verkauf. Auch in den Einreichunterlagen sei von einer Referenzanlage die Rede. Die Anlage solle auch im Windpark xxx (Nullserie) eingesetzt werden; dabei sei nicht daran gedacht worden, dass der Windpark xxx in zwanzig Jahren, sondern so bald als möglich in Betrieb gehen sollte.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Versuchsanlage, deren technische Funktionsfähigkeit getestet werde, auf einen Zeitraum von 20 Jahren oder gar unbefristet zu genehmigen sei. Verschiedene Temperatur- und Windsituationen sollten im Laufe eines Jahres ausgetestet bzw. im Folgejahr nachgetestet werden können. Es handle sich bei einer WKA zweifelsohne um ein Produkt, das in seiner Gesamtheit weltweit unzählige Male zum Einsatz komme. Es müsse in einer Realbetriebsdauer von drei Jahren möglich sein, festzustellen, ob es sich um ein technisch ausgereiftes Produkt handle, es müssten nachvollziehbare Ergebnisse bezüglich (Elektro-)Korrosion, Materialermüdung, Verschleiß, Software etc. erzielt werden können. Wartungen solcher Art würden in der Praxis generell regelmäßig durchgeführt werden, um unplanmäßige Störungen und damit verbundene Serviceeinsätze hintanzuhalten.
In weitere Folge stützt sich die belangte Behörde auf die Aussage des energietechnischen ASV, wonach für ein öffentliches Interesse ein relevanter Beitrag zur alternativen Stromgewinnung vorliegen müsse. Da die Anlage im Jahresdurchschnitt nur 900 kW erbringe, sei der Beitrag als zu gering zu bewerten. Dazu verweist die belangte Behörde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.
Abschließend führt die belangte Behörde aus, bei der Bewertung des öffentlichen Interesses sei entscheidend, welche Bedeutung die Verwirklichung der Maßnahme habe und wie gravierend der Eingriff in naturschutzgesetzlich geschützte Rechtsgüter sei. Weder das ins Treffen geführte Interesse an der Windenergieerzeugung noch die Darstellung betreffend das Energieleitbild des Landes Kärnten würden eine längere Bewilligungsdauer rechtfertigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde.
Wir erachten uns durch den angefochtenen Bescheid verletzt
-in unserem Recht, dass für das Vorhaben mangels Beeinträchtigung von Schutzgütern die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Abs. 1 K-NSG erteilt wird,
-in unserem Recht, dass aufgrund des vorliegenden überwiegenden öffentlichen Interesses die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben gemäß § 9 Abs. 7 K-NSG unbefristet, zumindest jedoch auf die Dauer von 20 Jahren erteilt wird; und damit im Zusammenhang insbesondere
-in unserem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens und ordnungsgemäße Bescheidbegründung;
-in unserem Recht, dass die für unser Vorhaben vorliegenden gewichtigen öffentlichen Interessen bei der Interessensabwägung berücksichtigt und ordnungsgemäß abgewogen werden;
-in unserem Recht auf Durchführung einer schlüssigen und nachvollziehbaren Interessensabwägung;
-in unserem Recht auf Berücksichtigung der vorliegenden Beweisergebnisse; in unserem Recht, dass sich die belangte Behörde nicht über Beweisergebnisse hinwegsetzt;
-in unserem Recht auf Ergänzung des Verfahrens, wenn die belangte Behörde der Ansicht ist, vorliegende Gutachten wären unschlüssig und nicht nachvollziehbar; in unserem Recht, dass Fachfragen von dazu befugten Sachverständigen beantwortet werden.
5.1. Rechtsgrundlagen für die Beurteilung
Gemäß § 9 Abs. 1 K-NSG dürfen Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst, das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschafsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
Nach § 9 Abs. 7 K-NSG darf eine Versagung der Bewilligung nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
Die beantragte Bewilligung wäre nach § 9 Abs. 1 K-NSG, in jedem Fall aber nach Abs. 7 zu erteilen gewesen. Der angefochtene Bescheid leidet unter schweren inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Fehlern. Insbesondere ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, die Bescheidbegründung mangelhaft und nicht nachvollziehbar.
5.2. Zum mangelhaften naturschutzfachlichen Gutachten
Die belangte Behörde stützt ihre Begründung in erster Linie auf das naturschutzfachliche Gutachten. Vorab ist daher Folgendes festzuhalten:
5.2.1. Schon der - den naturschutzfachlichen Gutachten zugrunde liegende - Befund ist unrichtig.
Entgegen den Ausführungen des naturschutzfachlichen ASV wurde nicht nur der Dauersiedlungsraum, sondern eine exakte Bewertung der Sichtbarkeit und vor allem auch Störintensität für den gesamten Landschaftsraum in einem Radius von 25 km durchgeführt.
Es ist deshalb auch nicht korrekt, dass eine hohe Einsehbarkeit gegeben ist. Der naturschutzfachliche ASV bewertet "theoretische" Sichtbarkeiten, die es gar nicht gibt. Dies ist unzulässig, bedarf die Bewertung eines Eingriffes immer einer Bewertung der tatsächlichen Situation. Schon allein aus diesem Grund sind die Stellungnahmen nicht schlüssig. Es wurden in dem von uns vorgelegten Gutachten der xxx GmbH die geringen Sichtbeziehungen nachvollziehbar dargelegt.
Es wurde zudem auf andere Störelemente, wie die Axxx hingewiesen. Diese wurden vom ASV nicht aufgenommen.
Aufgrund der offenbaren Unrichtigkeit des Befundes und des Vorliegens unseres Privatgutachtens, mit dem sich der ASV nicht auseinander gesetzt hat, bedarf es auch keines Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene. Die Unschlüssigkeit wurde aufgezeigt.
5.2.2. Im naturschutzfachlichen Gutachten wird ausgeführt, es liege eine "hohe Einsehbarkeit" vor (die wie oben ausgeführt nicht gegeben ist), die Anlage würde die Umgebung überragen. Daraus wird eine nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes abgeleitet. Diese Schlussfolgerung ist nicht zulässig. Dass Baulichkeiten die Umgebung überragen, kann nicht zur nachteiligen Beeinträchtigung führen.
5.2.3. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftscharakters führt der ASV lediglich aus, es handle sich bei der Versuchsanlage um ein neues Element in der Landschaft, somit um ein "technisches Bauwerk" das mit keinem Landschaftselement in der Umgebung vergleichbar wäre. Es komme zu einer wesentlichen Veränderung des Landschaftscharakters. Konkret werde der Eindruck der Naturbelassenheit des Landschaftsraumes wesentlich gestört.
Eine solche Feststellung setzt entsprechende Tatsachenfeststellungen über den Landschaftscharakter und die Beschaffenheit des Vorhabens voraus. Im Gutachten sind solche nicht angeführt. Auch in diesem Punkt ist das Gutachten mangelhaft. Es entspricht nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gutachten. Die Schlussfolgerung, ein technisches Bauwerk stelle jedenfalls eine wesentliche Veränderung dar, ist auch nicht nachvollziehbar.
5.2.4. Sowohl zu Landschaftsbild als auch Landschaftscharakter fehlt eine Bewertung des Eingriffs. Mit keinem Wort wird die Art, Dauer oder Intensität des angeblichen Eingriffes dargelegt. Damit ist das Gutachten - vor allem im Hinblick auf die durchzuführende Interessensabwägung - nicht verwertbar. Wir haben hingegen in dem von uns vorgelegten Gutachten zur Bewertung des Landschaftsbildes umfassend die geringe Störintensität dargelegt. Darauf ist der ASV (im Übrigen auch die belangte Behörde) nicht näher eingegangen. Wir haben nachvollziehbar dargelegt, dass die Störintensität bei einer Einzelanlage nicht sehr hoch ist, sondern erst mit der Anzahl an WKA zunimmt. Es wurde dargelegt, dass die Versuchsanlage tatsächlich nur von einem ganz geringen Teil der umragenden Landschaft im 25 km Radius sichtbar ist, nämlich von 2,2% der Fläche aus. Dazu ist zudem anzumerken, dass bei einer Entfernung von über 10 km die Anlagen in der Natur mit freiem Auge de facto kaum erkennbar sind. Der Eingriff teilt sich auf eine sehr geringe bis mäßige Beeinträchtigung auf. Eine hohe bzw. sehr hohe Beeinträchtigung ist nicht gegeben.
Darauf wurde im Gutachten (und im angefochtenen Bescheid von der Behörde) mit keinem Wort eingegangen.
5.2.5. Der naturschutzfachliche ASV hat einen Eingriff bis drei Jahre für nicht nachhaltig erachtet. Erst ab vier Jahren wäre also ein nachhaltiger nachteiliger Eingriff gegeben. Nicht ganz klar ist, warum bei einem vorübergehenden Eingriff auf zwanzig Jahre, der noch dazu eine geringe Störwirkung aufweist, nicht ebenfalls von einem nicht nachhaltigen Eingriff ausgegangen wird, insbesondere weil die Anlage dann wieder beseitigt und der ursprüngliche Zustand wieder herstellt wird. Dazu ist vor allem auf das in der mündlichen Verhandlung abgegebene Gutachten zu verweisen. Dort vertrat der naturschutzfachliche sehr wohl die Ansicht, dass aufgrund der erörterten öffentlichen Interessen eine Befristung auf 20 Jahre gerechtfertigt wäre. Warum hätte er eine solche sonst als Auflage vorsehen sollen?
5.2.6. Schließlich enthält das naturschutzfachliche Gutachten Aussagen zu nicht ins Fachgebiet des naturschutzfachlichen ASV fallenden Fragen. Der naturschutzfachliche ASV führt in seiner Stellungnahme vom 09.05.2014 aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Versuchsanlage, deren technische Funktionsfähigkeit getestet werde, dauerhaft auf zwanzig Jahre bewilligt werden soll. Der ASV besitzt nicht die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung dieser Frage. Diese Aussage ist nicht verwertbar.
Dieser Punkt ist aber insofern relevant, als sich die Behörde - ohne nähere Begründung - offenbar diesen Ausführungen anschließt (siehe dazu noch unten).
5.2.7. Zusammengefasst kann also festgehalten werden:
Das naturschutzfachliche Gutachten erschöpft sich in pauschalen Aussagen zur angeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Landschaftscharakters. Auf die konkrete Situation, welche Auswirkungen in welcher Art und Weise bzw. Intensität tatsächlich bestehen, wird nicht eingegangen. Es ist damit mangelhaft. Aus dem Gutachten ist daher zu schließen, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Landschaftscharakters nicht vorliegt. Wenn überhaupt, so ist diese jedenfalls als gering zu betrachten. Es handelt sich um eine einzelne Anlage. Diese ist nur von einem verschwindend geringen Raum in einem 25 km Radius sichtbar, sie wirkt kaum störend. All das ist umfassend in dem von uns vorgelegten Gutachten belegt. Der ASV ist darauf aber nicht eingegangen.
5.3. Zu den Mängeln im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Landschaftscharakters
5.3.1. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung in erster Linie auf das naturschutzfachliche Gutachten. Nach geraffter Wiedergabe des naturschutzfachlichen Gutachtens führt die belangte Behörde in ihrer Begründung im angefochtenen Bescheid ab Seite 32 unten aus, die Versuchsanlage werde auf einer Kuppe errichtet, es sei eine "hohe Einsehbarkeit der baulichen Anlage im umliegenden Landschaftsraum gegeben, womit eine nachhaltige Beeinträchtigung" vorliege. "Auch die Gemeinde xxx" führe "in ihrer Stellungnahme vom 24.03.2014 u.a. aus, dass durch das gegenständliche Vorhaben das Landschaftsbild in diesem Bereich nachhaltig und nachteilig beeinflusst, der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt und der Eindruck der Naturbelassenheit wesentlich gestört würde". Der ASV für Naturschutz habe "nachvollziehbar angemerkt, dass die Windenergieanlage mit einer Bewilligungsdauer von 20 Jahren in der üblichen Verwaltungspraxis als ein langfristiges und daher nachhaltiges Vorhaben anzusehen" sei. Die Befristung auf einen Zeitraum von drei Jahren wäre zwar nachteilig, jedoch in der Praxis als vorübergehender Eingriff anzusehen.
Damit zeigt die belangte Behörde nicht auf, worin konkret die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die prägenden Elemente des Landschaftsbildes oder Landschaftscharakter lägen. Die belangte Behörde hat sich nicht ausreichend mit den Wirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild oder auch den Landschaftscharakter auseinander gesetzt. Es bleibt auch die Schlussfolgerung, durch die hohe Einsehbarkeit der baulichen Anlage im umliegenden Landschaftsraum sei eine nachhaltige Beeinträchtigung gegeben, nicht nachvollziehbar. Die bloße Einsehbarkeit sagt nämlich noch nichts über eine nachteilige Beeinträchtigung im Sinne einer Verunstaltung/nachteiligen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aus. Auf den Landschaftscharakter geht die belangte Behörde in ihren rechtlichen Überlegungen überhaupt nicht näher ein.
Welche Relevanz die nicht näher begründeten Ausführungen der Gemeinde xxx in diesem Zusammenhang haben sollen, lässt die belangte Behörde überhaupt offen. Sie vermögen die Feststellung der belangten Behörde nicht zu stützen, handelt es sich dabei auch um keine fachliche Grundlage.
Es bleibt somit insgesamt unklar, wie die belangte Behörde zusammenfassend festhalten kann, es würde (bei einer mehr als dreijährigen Bewilligungsdauer) eine nachhaltige Beeinflussung des Landschaftsbildes und eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftscharakters eintreten. Es ist nicht klar, worauf sich diese Feststellungen gründen. Die in der rechtlichen Begründung ausgeführten Argumente vermögen diese Schlussfolgerung jedenfalls nicht zu stützen.
5.3.2. Insbesondere ist nicht klar, warum bei den geringen Auswirkungen eine Bewilligung nur bis drei Jahre erteilt werden kann und das Vorhaben - obwohl die Versuchsanlage auch nach 20 Jahren wieder abgebaut werden soll - einen nachhaltigen nachteiligen Eingriff darstellen soll.
5.3.3. Der Bescheid ist auch insofern mit einem Mangel behaftet, als die belangte Behörde keine entsprechende Ergänzung des Gutachtens hinsichtlich der Art, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung eingeholt hat. Eine solche Bewertung der Auswirkungen ist für eine Interessensabwägung unabdingbare Voraussetzung. Mangels ausreichender Bewertung durch den ASV konnte auch die belangte Behörde keine Gewichtung und nachvollziehbare Wertentscheidung vornehmen.
5.3.4. Die belangte Behörde führt schließlich in der Begründung zu diesem Punkt aus, es wäre der Hinweis auf die Windkraftstandorträume-Verordnung nicht nachvollziehbar. "Die Erheblichkeit einer WKA auf Landschaftsbild und den Landschaftscharakter" sei "in erster Linie projektbezogen im Naturschutzverfahren zu beurteilen". Ob die Anlage in den Anwendungsbereich falle oder nicht, spiele keine Rolle.
Einerseits ist dabei schon unklar, was unter der "Erheblichkeit einer WKA" zu verstehen ist. Was soll damit gemeint sein?
Andererseits ist die belangte Behörde damit auch nicht im Recht. Richtigerweise spricht diese Verordnung eindeutig für den als gering zu bewertenden Eingriff. Die Versuchsanlage unterliegt als Einzelanlage nicht dem Anwendungsbereich der Windkraftstandorträume-VO. Ziel dieser Verordnung ist die Erhaltung der Eigenart der Kärntner Landschaft. Es sollen mit dieser Verordnung die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Landschaftscharakter gering gehalten werden. Anzuwenden ist sie auf Windparks, also solche gelten drei oder mehr WKA. Der Gesetzgeber ist also ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass ein oder zwei WKA das Landschaftsbild und den Landschaftscharakter nicht derart erheblich beeinträchtigen, dass sie in den Anwendungsbereich aufgenommen werden müssten. Damit besteht die rechtliche Vermutung, dass einzelne WKA keinen derart schweren und massiven Eingriff in das Landschaftsbild und den Landschaftscharakter bewirken können, würden sie ansonsten den Regelungen der Verordnung unterworfen werden.
5.3.5. Zusammengefasst ist daher festzuhalten:
Die Feststellung der belangten Behörde vermögen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder Landschaftscharakters nicht aufzuzeigen. Die Bescheidbegründung ist hier unschlüssig. Der Schluss von der bloßen Einsehbarkeit und den Ausführungen der Gemeinde auf eine Beeinträchtigung ist nicht nachvollziehbar. Der Bescheid ist aus diesen Gründen grob mangelhaft. Insbesondere fehlt aber eine konkrete Bewertung der Schwere des Eingriffes, der dann den bestehenden öffentlichen Interessen gegenüber gestellt werden könnte.
5.4. Zur Mangelhaftigkeit aufgrund der Beurteilung von Fachfragen durch die belangte Behörde und das Hinwegsetzen über das energietechnische Gutachten und vorliegende Beweisergebnisse
5.4.1. Zum Gutachten des energietechnischen ASV vertritt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Tests so lange dauern sollen. Verschiedene Temperatur- und Windsituationen sollten im Laufe eines Jahres ausgetestet bzw. im Folgejahr nachgetestet werden können. Es handle sich bei einer WKA um ein Produkt, das in seiner Gesamtheit weltweit unzählige Male zum Einsatz komme. Sie führt aus, die tatsächliche Lebensdauer einer WKA hänge von der Qualität der Anlage und den lokalen klimatischen Bedingungen ab. Es müsse in einer Realbetriebsdauer von drei Jahren durchaus möglich sein, festzustellen, ob es sich um ein technisch ausgereiftes Produkt handle bzw. müssten nachvollziehbar haltbare Ergebnisse zu erzielen sein. Wartungen würden bei solchen Anlagen generell regelmäßig durchgeführt werden, um unplanmäßige Störungen und Serviceeinsätze hintanzuhalten.
5.4.2. Es ist vollkommen unklar, worauf die belangte Behörde diese Aussagen stützt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind alle Argumente, die für am jeweiligen Gegenstand relevante Interessen sprechen, umfassend und genau von einer dafür fachlich geeigneten Person in Form eines entsprechenden Gutachtens zu erfassen. Es steht der belangten Behörde nicht zu, Fachfragen selbst zu beurteilen. Mängel von Gutachten hat sie durch die Einholung ergänzender Gutachten oder neuer gutachterlicher Äußerungen zu beseitigen. Die Unterlassung der Einholung eines notwendigen Sachverständigengutachtens belastet den in der Sache ergehenden Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Der energietechnische ASV hat in seinen Gutachten umfassend dargelegt, dass der Versuch über 20 Jahre dauert. Er hat dargelegt, was dabei konkret getestet und untersucht werden soll. Der ASV hat zudem die Vorlage eines Versuchsprogramms vorgeschlagen. Dieser Aufforderung sind wir nachgekommen. Daraus ergeben sich ebenfalls nachvollziehbar die Versuche über die Dauer von 20 Jahren.
Wie die belangte Behörde - ohne erforderliche Sachkunde - in Abweichung zum Gutachten zu den oben genannten Ausführungen gelangt, ist unerklärbar. Worauf werden z.B. die Feststellungen zur Lebensdauer einer WKA und von was diese abhänge, welche Technik zum Einsatz komme usw. gestützt? Wie gelangt die belangte Behörde zur Ansicht, es würde an Komponenten "Althergebrachtes" und "Erprobtes" eingesetzt werden? Für diese Feststellungen fehlt jegliches Ermittlungsergebnis. Wie gelangt sie zur Ansicht, die Anlage sei erprobt? Es haben lediglich Hallentests statt gefunden, unter realen Bedingungen wurden keine Versuche durchgeführt.
Die belangte Behörde hat sich ohne nähere Begründung über das schlüssige energietechnische Gutachten hinweg gesetzt. Sie hat vorliegende Beweisergebnisse einfach ignoriert. Sie hat es insbesondere unterlassen, das ihrer Ansicht nach offenbar unschlüssige Gutachten des energietechnischen ASV ergänzen zu lassen. Die Unterlassung der Einholung eines ergänzenden Gutachtens (bei Vorliegen eines - der Ansicht der belangten Behörde folgend - nicht schlüssigen Gutachtens) belastet den in der Sache ergehenden Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die selbständige Beantwortung solcher Fachfragen ist der Behörde in jedem Fall verwehrt. Sie hätte ein ergänzendes Gutachten einholen müssen.
Ungeachtet dessen vermag die belangte Behörde aber auch nicht zu begründen, warum das Gutachten des ASV nicht schlüssig sein soll. Sie geht auf das Gutachten selbst nicht näher ein, sondern lässt ihren eigenen, fachlich nicht qualifizierten Ausruhrungen einfach freien Lauf. Die Beweiswürdigung ist daher unschlüssig.
5.4.3. Die belangte Behörde hat hier zudem erforderliche weitere Ermittlungen unterlassen.
Sie hat nämlich insbesondere dem energietechnischen ASV unser Versuchsprogramm nicht vorgelegt. Sie hat dieses in ihre Beweiswürdigung auch nicht aufgenommen, sondern schlichtweg ignoriert. Auch damit belastet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel. Sie hat die vorliegenden Beweise nämlich nicht ausreichend berücksichtigt und abgewogen.
5.4.4. Es ist auch vollkommen unschlüssig, wie die belangte Behörde aufgrund der Verwendung der Worte "Referenzanlage" zur Ansicht gelangt, Tests über drei Jahre würden ausreichen. Worin soll hier die Begründung liegen? Diese Aussagen widersprechen jeglicher Logik. Die Bescheidbegründung ist unschlüssig und grob mangelhaft.
5.4.5. Wenn die belangte Behörde sich auf die Ausführungen stützt, die Anlage solle beim xxx eingesetzt werden, so ist dem entgegen zu halten, dass im Rahmen eines Windparks eine nicht typengeprüfte Versuchsanlage nicht aufgestellt werden kann. Die geplanten Tests können dort auch nicht durchgeführt werden. Die belangte Behörde versucht damit lediglich ihr Vorgehen zu rechtfertigen, bei dem sie schlichtweg alle Beweisergebnisse ignoriert.
Das Verfahren und die Begründung des Bescheides sind grob mangelhaft. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist unschlüssig. Sie maßt sich selbst fachliche Äußerungen an und setzt sich über vorliegende Gutachten und Beweisergebnisse einfach hinweg. Hätte die belangte Behörde das Gutachten des energietechnischen ASV richtigerweise herangezogen und in ihre Begründung bzw. Erwägungen mit aufgenommen, so hätte sie jedenfalls die gewichtigen öffentlichen Interessen, die für die Versuchsanlage sprechen, feststellen müssen. Sie wäre zu einer anderslautenden Entscheidung gekommen.
5.5. Zur mangelhaften Feststellung des öffentlichen Interesses
5.5.1. Die belangte Behörde belastet den angefochtenen Bescheid aber insbesondere mit Rechtswidrigkeit, weil sie schlichtweg kein öffentliches Interesse an der Anlage erkennt.
Wie den Ausführungen oben schon entnommen werden kann, setzt sich die belangte Behörde mit keinem Wort mit dem Gutachten des energietechnischen ASV auseinander. Die offenkundig aufgezeigten öffentlichen Interessen am Versuch über 20 Jahre ignoriert die belangte Behörde einfach. Damit belastet sie den angefochtenen Bescheid mit einem groben Mangel.
5.5.2. Dem nicht genug, liegen nach Ansicht der Behörde auch sonst keine öffentlichen Interessen vor. So führt sie aus, es wäre keine ausreichende Energieausbeute gegeben. Hier verweist sie auf das energietechnische Gutachten. Diesen Punkt erachtet sie offenbar - ohne jegliche Prüfung und Abwägung dieses Beweisergebnisses - im Gegensatz zum gesamten restlichen Gutachten als schlüssig. Schon daran erkennt man die subjektive Entscheidung der Behörde, die offenbar nur darauf ausgerichtet ist, die Genehmigung auf drei Jahre zu befristen, im Wissen, dass eine dreijährige Versuchsdauer nichts bringt.
Vorweg ist dazu festzuhalten, dass der energietechnische ASV sehr wohl ein öffentliches, wenn auch nur geringes Interesse in diesem Zusammenhang anerkennt. Die Annahme eines bloß "geringen" öffentlichen Interesses ist allerdings nicht schlüssig. Bei der Anlage ist mit einem Jahresenergieertrag von netto 4,9 bis 5,1 GWh zu rechnen. Damit können rund 1.500 Haushalte versorgt werden. Das entspricht 1/50 des nach dem Energiemasterplan 2025 des Landes Kärnten (kurz eMap) zu erreichenden Zieles im Hinblick auf die Windkraft. In der eMap wird als Zielerreichung ein jährlicher Energieertrag von 250 GWh angeführt. Das Land Kärnten setzt sich dafür ein, dass bis 2025 50 WKA mit einer Jahresleistung von jeweils 5 GWh an das Netz angeschlossen werden können.
Abgesehen davon, hätte die belangte Behörde selbst die Bewertung dieses öffentlichen Interesses vornehmen müssen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde angesichts dieser Argumente ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Versuchsanlage feststellen und dieses den Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Landschaftscharakters gegenüber stellen müssen. Dabei wäre deutlich geworden, dass die öffentlichen Interessen eindeutig für die Realisierung des Vorhabens sprechen. Indem die belangte Behörde diese Abwägung und Bewertung unterlassen bzw. unschlüssig durchgeführt hat, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
5.5.3. Die belangte Behörde verweist dazu auch noch auf das vom naturschutzfachlichen ASV zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 13.12.2010, 2009/10/0020, unter dem Gesichtspunkt der erzielbaren Energieausbeute auf die jeweiligen Volllaststunden hingewiesen. Bei WKA an optimalen Standorten sei mit 2.000 bis 2.200 Volllaststunden zu rechnen. Am Standort der zu beurteilenden Anlage war jedoch mit weit aus weniger Volllaststunden zu rechen.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde spricht dieses Erkenntnis für unsere Versuchsanlage: Am ausgewählten Standort ist mit ungefähr 2.400 bis 2.550 Volllaststunden zu rechnen. Es handelt sich daher um einen optimalen Standort. Diesen haben wir wie eingangs schon ausgeführt auch besonders sorgsam ausgesucht. Es handelt sich um einen nicht sensiblen Bereich, der optimale Windverhältnisse aufweist.
Die belangte Behörde verkennt also auch hier die Sach- und Rechtslage und zieht falsche Schlüsse.
5.5.4. Auch alle anderen öffentlichen Interessen kehrt die belangte Behörde unter den Tisch und beschäftigt sich nicht näher damit. Das sind z.B.:
Das Vorliegen einer neu- und einzigartigen Anlage:
Die Versuchsanlage stellt eine revolutionäre Innovation am Windkraftanlagensektor dar, die noch unter realen Bedingungen getestet werden muss; nur die Hallentests sind abgeschlossen.
Die Energieeffizienz:
Die Anlage ist besonders energieeffizient. Sie kann dazu beitragen, dass zukünftig jede WKA um ca. 3 % mehr Strom produziert. Die Verluste werden weit aus geringer. Weltweit würde das zu einer wesentlichen Mehrproduktion von Strom - ohne zusätzlich erforderliche Anlagen - führen. Es darf dazu schon auf die Einleitung und beiliegende fachliche Stellungnahme verwiesen werden. Ein Umrüsten könnte allein in Österreich zu einer Mehrversorgung von 22.000 Haushalten führen, das wäre ganz St Pölten. Das führt wiederum zu einer deutlichen Senkung des CO2-Ausstoßes.
All das hat der energietechnische ASV bestätigt. Laut Gutachten des ASV für Energiewesen liegt eindeutig ein öffentliches Interesse vor, wenn technisch innovative Anlagen mit wesentlich besserer Energieausbeute im Rahmen von Prototypen einem Versuchsbetrieb unterliegen bzw. für diese Anlagen ein Versuchsbetrieb unter Praxisbedingungen notwendig ist. Aufgrund des Langzeitversuches könnten technische Neuerungen bei Windkraftanlagen eingeführt werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Langzeiterprobung betreffend Materialermüdung und Materialverschleiß. Diese wird sich in Zukunft auf die Wartungspläne und die Materialauswahl bei Windkraftanlagen wesentlich auswirken. Aus diesen Gründen attestiert der ASV für Energiewesen ein öffentliches Interesse am Betrieb der Versuchsanlage für die Dauer von 20 Jahren.
Wie er beschreibt, wird hier ein Langzeitversuch eines neuartigen, innovativen Systems durchgeführt. Durch diesen Langzeitversuch soll im technischen Bereich eine wesentliche Verbesserung von Windkraftanlagen erreicht werden. Der Wirkungsgrad könnte um 3 bis 4 % erhöht werden. Zur Erprobung der Anlage in der Praxis bedarf es jedenfalls eines Betriebes über lange Zeit.
Die Einsparung von Ressourcen und CO2:
Mit diesem neuen System kann erheblich viel an Material eingespart werden. Die Anlagen werden insgesamt leichter, die Turmwände, Rotorblätter usw. können daher - ohne Auswirkungen auf die Standsicherheit - dünner ausgeführt werden. Das spart wertvolle Ressourcen und CO2.
Die lokale Wertschöpfung:
Das neu- und einzigartige System wurde in Kärnten hergestellt und soll nunmehr in Kärnten getestet werden. Die gesamte Wertschöpfung bleibt in Kärnten. Darauf wurde schon in den Einreichunterlagen hingewiesen. Das betrifft die gesamte Wertschöpfung von der Errichtung, zum Betrieb, bis zur Durchführung der aufwendigen Versuche, die über 20 Jahre laufen. Letztlich sollen die Anlagen auch in Kärnten produziert werden. Es besteht also auch ein besonderes volkswirtschaftliches Interesse.
Die rechtlich verankerten Ziele: Energieeffizienz und Versorgungssicherheit, Beitrag zur alternativen Energie und Forschung und Entwicklung:
Die mit der Versuchsanlage angestrebte Energieeffizienz ist erklärtes Ziel der Zukunft. So wurde erst jüngst das neue Bundes-Energieeffizienzgesetz erlassen. Gemäß § 2 bezweckt dieses Gesetz, Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten. Es soll die Einfuhr von Energie gesenkt und die Versorgungssicherheit erhöht werden. Es soll der Atomstrom zurückgedrängt werden. Technologische Innovationen sollen beschleunigt werden. Es soll ein Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung geleistet werden.
In diesem Sinne ist auch das sich aus der eMap ergebende öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Unter Mitwirkung zahlreicher Experten entstand dieses "Positionspapier", dessen Schwerpunkt die alternative Energie, so auch die Windkraft ist. Im Kapitel 5.8., Forschung und Entwicklung, wird speziell auf die Energieinnovationen und optimierte Regelungstechniken verwiesen. Dort heißt es:
"Forschung und Entwicklung (FE) sind wesentlich für die Durchdringung des Marktes mit neuen Energietechnologien. Der langfristige Energiejahrplan der Europäischen Kommission sieht bis 2050 die Energieerzeugung nahezu ausschließlich aus erneuerbaren Quellen vor. Gleichzeitig muss Europa die Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit seiner Industrie er- halten, wenn nicht verbessern.
Die in Kärnten existierenden Forschungseinheiten sind bereit, in der Errichtung der ambitionierten Ziele des eMap eine wesentliche Rolle zu übernehmen. Sie sind exzellent vernetzt und damit in der Lage insbesondere interdisziplinäre Problemstellungen, die bei der Neugestaltung des Energiesystems auftreten, zu lösen. Die beteiligten universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen können die e-Map-Umsetzung auf technischer, ökonomischer, rechtlicher und raumbezogener Ebene sowie auf der Ebene der gesellschaftlichen Akzeptanz begleiten. Zusätzlich wird wissenschaftliche Sichtbarkeit nach außen generiert. Durch die unterschiedlichen Kompetenzen entwickelt Kärnten eine neue Systemlösungskompetenz und vermarktet diese nach innen und außen."
Es werden in der Folge drei Beispiele für die Kärntner Kompetenzen in Forschung und Entwicklung genannt. Darunter: "Effizienzsteigerungen bei Maschinen wie Antriebe für Windräder, Pumpen und Mühlen".
Die Versuchsanlage ist exakt so ein Projekt, wie es in der eMap genannt und mit öffentlichem Interesse versehen wird. Gelingt der Versuch, könnte der Wirkungsgrad um 3 bis 4 % erhöht werden.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sind die erklärten Ziele des Gesetz- oder Verordnungsgebers zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt in Verordnungen oder Gesetzen festgelegte öffentliche Interessen sehr wohl. Gerade wenn derartige Interessen schon vom Verordnungs-/Gesetzgeber erfasst werden, müssen diese berücksichtigt werden.
Im Übrigen darf auf die zahlreichen in der Einreichunterlage "Energieeffizienz, öffentliches Interesse, Wirtschaftlichkeit" dargestellten öffentlichen Interessen hingewiesen werden. Wie sich aus den Ausführungen ergibt, liegen also unzählige öffentliche Interessen vor, die die belangte Behörde einfach unter den Tisch fallen lässt.
5.6. Zur unschlüssigen und nicht nachvollziehbaren Interessensabwägung
5.6.1. Aufgrund der zahlreichen Verfahrensmängel ist natürlich auch die Interessensabwägung mangelhaft und nicht nachvollziehbar.
Zur Interessenabwägung führt die belangte Behörde aus, es komme darauf an, welche Bedeutung die Verwirklichung der Maßnahme habe und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf Landschaftsbild und Landschaftscharakter wären. Weder das Interesse an der Windenergieerzeugung noch die Darstellung des Energieleitbildes des Landes Kärnten würden eine längere Bewilligungsdauer rechtfertigen. Die Argumente für die Versuchsanlage bzw. Referenzanlage würden keine Höherbewertung iSd K-NSG ergeben. Unter den aufgezeigten Aspekten sei daher das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsbildes.
5.6.2. Die Behörde hat im Rahmen der Interessensabwägung zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes/ Landschaftsschutzes zukommt. Dem ist sind die durch das Vorhaben erzielten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Es bedarf einer einzelfallbezogenen Auseinandersetzung mit dem Gewicht der am Vorhaben bestehenden Interessen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessensabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll.
Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.
5.6.3. Mit den inhaltsleeren Floskeln in der Begründung vermag die belangte Behörde keine ordnungsgemäße Interessensabwägung darzustellen.
Einerseits fand keine Bewertung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Landschaftscharakters statt. Hätte die belangte Behörde dieses Interesse richtig geprüft, so wäre sie wie oben dargelegt zur Ansicht gelangt, dass dieses Interesse aufgrund der kaum gegebenen Störintensität gering ist. Demgegenüber fand auch keine Berücksichtigung oder gar Bewertung der für das Projekt sprechenden Interessen statt. Diese Interessen liegen nicht nur in der Windenergieerzeugungsmenge oder in der eMap. Es handelt sich um weit aus mehr und gewichtigere Interessen. Siehe dazu die Ausführungen oben.
Die Interessen an der Verwirklichung des Projektes übersteigen das Interesse an der Erhaltung des Landschaftsschutzes in jedem Fall. Es wurde nachvollziehbar dargelegt, warum der Versuch über 20 Jahre so wichtig ist. Insbesondere die zu erwartenden Steigerungen bei der Energieeffizienz sind ein unabweisliches überwiegendes Interesse. Dies kann nachhaltig nur mit den erforderlichen Tests bewirkt werden.
5.6.4. Der Bescheid ist letztlich deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde einfach ohne nähere Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Interessen von einer Bewilligungsfähigkeit von maximal drei Jahren ausgeht. Bis drei Jahre war die Versuchsanlage schon deshalb genehmigungsfähig, weil sie überhaupt keinen (nachhaltigen) Eingriff darstellte. Dementsprechend hätte die belangte Behörde aber abwägen müssen, für welchen Zeitraum darüber hinaus ein allfälliger Eingriff durch die vorliegenden gewichtigen öffentlichen Interessen gerechtfertigt gewesen wäre. Das hat sie unterlassen, womit sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
5.6.5. Die belangte Behörde belastet den Bescheid schließlich noch mit Rechtswidrigkeit, weil sie jegliche Prüfung unterlässt, ob die erforderlichen Tests in drei Jahren abgeschlossen werden können. Das ist nämlich nicht der Fall. Hätte sie sich mit dem Versuchsprogramm auseinander gesetzt, wäre ihr das klar geworden. Insbesondere hätte sie auch zu bedenken gehabt, dass ein Versuch über nur drei Jahre nicht finanzierbar ist. Es wurden enorme Kosten bis dato in die Entwicklung gesteckt. Der Aufbau und der Abbau und die laufenden Test sind ebenfalls sehr kostenintensiv. Um das System auszureifen, muss es nun auch entsprechend den technischen Vorgaben getestet werden. Die Testreihe kann nicht einfach nach drei Jahren abgebrochen werden.
5.6.6. All das hat die belangte Behörde in ihre Überlegungen nicht mit einbezogen; die Bescheidbegründung und Beweiswürdigung ist daher unschlüssig.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde aufgrund ihrer grob mangelhaften Ermittlungen kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hat. Es wurden Beweisergebnisse nicht berücksichtigt und Fachfragen selbst beurteilt. Es wurden die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht ermittelt oder ohne nähere Begründung negiert, es fand keine Gewichtung der Interessen an der Erhaltung der Landschaft und jener am Vorhaben statt. Demzufolge fand auch keine nachvollziehbare Interessensabwägung statt. Der Bescheid ist daher rechtswidrig.“
II.Rechtslage:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, bestimmt:
„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:
„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – bestimmt:
„Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
§ 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, hat folgenden Inhalt:
„Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Einbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“
Gemäß § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
III.Erwägungen und Ergebnis:
1. Zur Frage der Zulässigkeit einer Teilanfechtung:
Die Beschwerdeführerin xxx GmbH ficht mit ihrer Beschwerde (siehe Punkt 1. des Beschwerdeschriftsatzes) primär die Auflage 13., mit welcher im Wesentlichen eine dreijährige Befristung der Bewilligung vorgeschrieben wurde, an.
Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bewilligung und die mit ihr verbundenen Nebenbestimmungen als untrennbare Einheit zu behandeln sind, wenn die Bewilligung ohne die betreffende Nebenbestimmung nicht erteilt werden dürfte und dementsprechend von der Behörde auch nicht erteilt worden wäre (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 59 RZ 21 (Stand 01.07.2005, rdb.at)).
Zu den Nebenbestimmungen werden unter anderem Auflagen, Bedingungen und Befristungen gezählt.
Ob die angefochtene Auflage 13., die inhaltlich eine Befristung enthält, erforderlich und möglich im Sinne des § 52 Abs. 1 K-NSG 2002 ist, kann derzeit mangels entsprechender Begründung im angefochtenen Bescheid sowie entsprechender Ermittlungsergebnisse nicht beurteilt werden. Dies hat zur Folge, dass nicht endgültig beurteilt werden kann, ob der Hauptinhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides ohne die strittige Nebenbestimmung bestehen könnte. Es fehlt daher an der Voraussetzung für die Aufhebung der angefochtenen Nebenstimmung allein.
2. Zur Frage der Befangenheit:
Entsprechend der Regelung § 6 VwGVG haben sich die Mitglieder des Verwaltungsgerichts unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. Eine abschließende Definition der Befangenheit wird vom Gesetzgeber nicht getroffen, weshalb insoweit auf § 7 AVG und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 6 Anm. 12).
Dem dem vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Firmenbuchauszug vom 19.09.2013 ist zu entnehmen, dass neben xxx DI xxx Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der xxx GmbH ist. DI xxx ist mit xxx verheiratet. Diese ist die Cousine der nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Richterin xxx. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AVG bildet die Beteiligung eines Angehörigen iSd. § 36a AVG an einer Sache eine sogenannte „absolute Befangenheit“. Gemäß § 36a Abs. 1 Z 2 ist xxx als Verwandte vierten Grades der Seitenlinie eine Angehörige der Richterin xxx. § 36a Abs. 1 Z 3 definiert die Angehörigenstellung der Verschwägerten und legt dazu fest, dass lediglich die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie Angehörige sind. DI xxx ist Verschwägerter vierten Grades und daher nicht Angehöriger der Richterin xxx, weshalb der absolute Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 AVG auszuschließen ist. Außer dem durch die Schwägerschaft begründetem familiären Bezug gibt es keine weiteren Berührungspunkte zwischen DI xxx und der Richterin. Anhaltspunkte dafür, die volle Unbefangenheit der Richterin in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Es gibt keine konkreten Umstände, die Anlass dafür geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln.
3. Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde:
Die Regelung des § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut. RV 2009 Blg. NR 24.GP 6) wird zur Bestimmung § 27 ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist.
Der Regelung des § 27 VwGVG ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen wahrzunehmen hat.
Mit Eingabe vom 03.10.2013 (eingelangt bei der belangten Behörde am 15.10.2013) beantragte die Beschwerdeführerin xxx GmbH die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage im Gemeindegebiet xxx auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Den Projektsunterlagen (Vorhabensbericht Versuchsanlage xxx vom September 2013, erstellt von der Beschwerdeführerin) ist zu entnehmen, dass die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs xxx, mit einem Rotordurchmesser von 100 m und einer Nabenhöhe von 100 m, geplant ist. Die gesamte Bauhöhe soll 149,5 m erreichen. Die Nennleistung der Windenergieanlage beträgt 2 MW, allerdings soll diese durch einen Netzengpass in der 20 kV-Schiene leistungsreduziert mit einer Leistung von 1,8 MW betrieben werden.
Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass in einer Entfernung von ca. 800 m vom gegenständlichen Vorhaben der Windpark xxx mit insgesamt 9 Windenergieanlagen mit jeweils 2 MW Leistung geplant ist.
Entsprechend der Bestimmung § 6 Abs. 1 AVG hat die belangte Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Die Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde hat – wie bereits ausgeführt – entsprechend der Regelung des § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen von Amts wegen wahrzunehmen.
Entsprechend der Bestimmung § 2 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 14/2014, ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.
§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 bestimmt:
„Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.“
Anhang 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 enthält die gemäß § 3 UVP-G 2000 UVP-pflichtigen Vorhaben. In den Spalten 1, 2 und 3 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalten 2 und 3) zu unterziehen sind.
Entsprechend dem Anhang 1 Z 6 lit. a (Spalte 2) zum UVP-G 2000 sind Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW UVP-pflichtig, wobei ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist.
Entsprechend des Anhanges 1 Z 6 lit. b (Spalte 3) zum UVP-G 2000 sind Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW UVP-pflichtig, wobei ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist.
Im § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 wurde daher, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt – klargestellt, dass sich das zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige „technische Anlage“ beschränkt, sondern auch alle in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser im Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst. Es ist daher auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an. Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang eingereichter Projekte iSd § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Ein solches ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den im § 3 UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen (vgl. dazu VwGH vom 07.09.2004, 2003/05/0218).
Im Rahmen der Prüfung ihrer Zuständigkeit hätte die belangte Behörde eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen gehabt, ob es sich iSd Regelung § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 bei der Errichtung des Windparks xxx mit 9 Windenergieanlagen zu jeweils 2 MW sowie bei der gegenständlichen Windenergieanlage, welche eine Nennleistung von 2 MW aufweist und netzreduziert mit 1,8 MW betrieben werden soll, um ein Vorhaben handelt.
Hinsichtlich der Prüfung, ob der Tatbestand des Anhanges 1 Z 6 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 verwirklicht wird und somit das Vorhaben in einem Schutzgebiet liegt, ist auszuführen, dass für bestimmte Vorhabenstypen des Anhanges 1 in Spalte 3 ein niedrigerer Schwellenwert festgelegt wird, wenn das betreffende Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet liegt. Die Kategorien der schutzwürdigen Gebiete sind in Anhang 2 aufgezählt. In die Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) fallen gemäß Anhang 2 u.a. durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete des Naturschutzes. Voraussetzungen für eine derartige Ausweisung stellen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (Verordnung oder Bescheid), die genaue Abgrenzung des Gebietes und die Gebietsausweisung aus Gründen des Naturschutzes dar. Ist in einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Naturschutzgebiet erklärt wurde, kein Schutzzweck festgestellt, sind im Rahmen der Einzelfallprüfung die in den einschlägigen Landesgesetzen normierten allgemeinen Schutzziele für dieses Gebiet heranzuziehen. Allgemeine gesetzliche Unterschutzstellungen, wie z.B. jene von Gletschern, Auen und Ufern, die einzelnen Landesnaturschutzgesetze und -verordnungen, regeln, schaffen demnach kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A, da die exakte Abgrenzung dieser Gebiete fehlt (vgl. dazu VwGH 14.10.2003, 2001/05/1171).
Im Sinne des Wortlautes der Spalte 3 müssen sich die Vorhaben innerhalb des jeweiligen Schutzgebietes befinden. Es ist hierbei zu beachten, dass nicht das gesamte Vorhaben in einem Schutzgebiet zu liegen kommen muss. Auch wenn nur Teile der Anlage im Schutzgebiet liegen, ist das gesamte Vorhaben unter die Tatbestände der Spalte 3 subsumierbar. Ein Vorhaben im Nahbereich, aber außerhalb des schutzwürdigen Gebietes, unterliegt nicht der Spalte 3, selbst wenn die Auswirkungen des Vorhabens das schutzwürdige Gebiet beeinträchtigen sollten.
Fällt ein Vorhaben unter einen Tatbestand der Spalte 3, hat die Behörde eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 durchzuführen, wobei zu prüfen ist, ob wesentliche Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung sind nicht sämtliche Auswirkungen des Vorhabens, sondern der Schutzzweck des jeweiligen schutzwürdigen Gebietes. § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 normiert einen spezifischen Prüfungsmaßstab für die Einzelfallprüfung, der Beurteilungsgrundlage für die behördliche Entscheidung darstellt. Ist mit wesentlichen Beeinträchtigungen des Schutzzweckes zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.
In Bezug auf die Prüfung, ob ein Vorhaben des Anhanges 1, das die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht oder Kriterien nicht erfüllt, mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht oder das Kriterium erfüllt (Kumulierungstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000) ist Nachstehendes festzuhalten:
Wenn ein Vorhaben für sich gesehen die im Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. Kriterien nicht erfüllt, wenn diese jedoch zusammen mit anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Der Kumulationstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 soll eine missbräuchliche Aufsplitterung eines Vorhabens, das für sich genommen einen Schwellenwert eines UVP-pflichtigen Tatbestandes überschreitet, auf zwei oder mehrere Projekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen und auch einzeln betrachtet nicht UVP-pflichtig sind, sowie durch das Einreichen eines Projektes knapp unter einem Schwellenwert des Anhanges 1 verhindern. Zudem können durch den Kumulationstatbestand auch additive Effekte von Vorhaben bei einer Entscheidung über die UVP-Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet (räumlicher Zusammenhang) ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten.
Zur Erfüllung des Kumulationstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 müssen nachstehende Voraussetzungen vorliegen:
Das beantragte Vorhaben muss eine Kapazität von mindestens 25 % des anzuwendenden Schwellenwertes aufweisen. Projekte unter dieser Bagatellschwelle sind nicht UVP-pflichtig (vgl. dazu VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Bei einer offensichtlichen Umgehungsabsicht gilt diese Schwelle nicht, sodass in diesem Fall die Kumulation geprüft werden muss (vgl. dazu VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129).
Dem Befund des naturschutzfachlichen Gutachtens vom 24.03.2014 ist zu entnehmen, dass der Standort der Windenergieanlage circa 50 m von der Landesgrenze entfernt gelegen sein soll. Darüber hinaus ist diesem Befund zu entnehmen, dass das nächste Schutzgebiet, das Landschaftsschutzgebiet „xxx-xxx-xxx“ in der Steiermark ist und in einer Entfernung von circa 50 m von der Windenergieanlage entfernt gelegen sein soll. Den eingereichten Projektsunterlagen ist zu entnehmen, dass der geringste Abstand der Rotorblätter zur Landesgrenze circa 5 m beträgt.
Aufgabe des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wäre es gewesen, konkret die Lage und den Standort der gegenständlichen Windenergieanlage zu ermitteln, allenfalls unter Ergänzung der eingereichten Projektsunterlagen. Weiters hätte das Landschaftsschutzgebiet „xxx-xxx-xxx“ detailliert und genau lagemäßig bestimmt werden müssen. Schließlich hätte die Behörde den konkreten Abstand aller Anlagenteile (wie zB. Rotorblätter) zum Schutzgebiet erheben müssen und aufgrund der Beweisergebnisse prüfen müssen, ob sich Anlagenteile innerhalb dieses Schutzgebietes befinden. Sollte die Behörde zum Schluss kommen, dass der Windpark xxx, bestehend aus 9 Anlagen zu je 2 MW sowie die gegenständlich geplante Windenergieanlage mit einer Leistung von 2 MW, leistungsreduziert 1,8 MW, als ein einheitliches Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz UVP-Gesetz 2000 zu qualifizieren ist, so wird die Behörde zu prüfen haben, ob dieses Vorhaben den Schwellenwert von 20 MW bzw. sollte festgestellt werden, dass Teile des Vorhabens in einem Landschaftsschutzgebiet liegen, 10 MW erreicht. Der frühere Umweltsenat und nunmehr das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der knappen Unterschreitung von Schwellenwerten bereits mehrfach zu beschäftigen. In seiner Entscheidung vom 06.03.2014, Zahl: W104 2000187-1, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass, wenn die Differenz zum Schwellenwert so gering ist, dass die Einhaltung der beantragten Kapazität praktisch und wirtschaftlich unmöglich ist, von einer UVP-Pflicht auszugehen ist. Im dortigen Fall betrug die elektrische Gesamtleistung rund 19.872 kW (19,9 MW) und erreichte den Schwellenwert von 20 MW, somit sehr knapp.
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde von Amts wegen verpflichtet ihre Zuständigkeit unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit, ausgeht. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage ihrer Zuständigkeit in keiner Weise beschäftigt. Auch hat sie in Bezug auf die Abgrenzung der Zuständigkeit bzw. die Abgrenzung der Zuständigkeit von der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt. Die sich im Akt befindliche Auskunft der UVP-Behörde vom 28.02.2014 kann die durch die belangte Behörde gebotene Ermittlungstätigkeit nicht ersetzen, zumal darin lediglich eine Rechtsansicht bekannt gegeben wird, ohne auf konkrete Ermittlungsergebnisse Bezug zu nehmen.
Schließlich ist anzumerken, dass die Rechtsauskunft vom 28.02.2014 auf die Frage, ob der Windpark xxx und die gegenständliche Windenergieanlage als ein Vorhaben iSd. § 2 Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000 zu betrachten ist, überhaupt nicht eingeht.
4. Zur Anwendbarkeit der Regelung § 52 Abs. 1 K-NSG 2002:
Entsprechend der Bestimmung § 52 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002 idgF LGBl. Nr. 85/2013, ist eine Bewilligung nach diesem Gesetz zu befristen und an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. Im Falle der Befristung sind dem Antragsteller durch Auflagen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur nach Ablauf der Frist zu treffen sind, aufzutragen. Ist die Erfüllung dieser Auflagen gegenüber dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger nicht durchsetzbar, so ist sie dem Grundeigentümer aufzutragen.
Im vorliegenden Fall ist dem naturschutzfachlichen Gutachten zu entnehmen, dass der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt wird, im Besonderen wird der Eindruck der Naturbelassenheit des Landschaftsraumes wesentlich gestört. Weiters ist davon auszugehen, dass das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst werden würde.
In seiner ergänzenden Stellungnahme führt der naturschutzfachliche Amtssachverständige aus, dass eine dreijährige Bewilligungsdauer keinen nachhaltigen Eingriff darstellen würde.
Entsprechend der Vorgabe des § 52 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 kommt eine Befristung nur dann in Betracht, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens erforderlich und möglich ist. Ermittlungen dahingehend, ob aufgrund des Zweckes der Windenergieanlage, ihrer Art der Ausführung oder ihrer Beschaffenheit, eine dreijährige Befristung erforderlich und möglich ist, hat die belangte Behörde nicht getätigt. Das heißt, es fehlen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung § 52 Abs. 1 K-NSG 2002 jegliche Ermittlungen.
5. Zur Interessensabwägung nach § 9 Abs. 7 K-NSG 2002:
Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung ein aufgrund einer Interessensabwägung ergangener Bescheid nur dann genügt, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsache enthält, von deren Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (VwGH 27.07.2007, 2006/10/0061).
Zur Frage der Mitwirkungspflicht der Partei bei der Darlegung der Interessen an der Erteilung einer Bewilligung vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung schließlich die Auffassung, dass die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so ist sie von der Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es der Behörde nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Die Formulierung des Interesses und des Vorbringens der dafür erforderlichen Behauptung muss als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen (vgl. z.B. VwGH vom 16.12.2002, Zl. 2000/10/0171, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Das energiefachliche Gutachten vom 24.03.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen an ein Gutachten nicht. Im Befund sind die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten (ieS) erforderlich sind sowie die Art ihrer Beschaffung anzugeben. Im Gutachen ieS muss der Sachverständige also in einer Weise, die eine (Nach-)Prüfung auf seine Schlüssigkeit ermöglicht, darlegen, auf welchem Weg er zu seinem Urteil gekommen ist. In diesem Zusammenhang obliegt es ihm auch, die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen einsichtigen Weise offen zu legen.
Das energiefachlichen Gutachten ist nicht nachvollziehbar, weil im Befund nicht angegeben wird, woher die Grundlagen für die sachverständige Beurteilung stammen. Dieses Gutachten ist zudem als unschlüssig zu ersehen, weil darin nicht nachvollzogen werden kann, warum der Versuch ausschließlich in der Natur und zudem über einen Zeitraum von 20 Jahren durchgeführt werden muss.
6. Zur kassatorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts:
In seiner Leitentscheidung vom 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof zur kassatorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte Folgendes ausgeführt:
„Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwas schwierigere) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“
Nach Ansicht der Richterin liegen besonders gravierende Ermittlungslücken vor, weil wie unter 3. dargestellt, sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Frage ihrer Zuständigkeit überhaupt nicht befasst und dazu auch keine Ermittlungen getätigt hat. Ermittlungslücken, die als besonders gravierend zu erachten sind, sind auch darin zu sehen, dass wie unter Punkt 4. ausgeführt, zur Frage der Vorschreibung einer Befristung (Auflage 13. des angefochtenen Bescheides) jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde.
Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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