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KLVwG-222/3/2014•LVwG K KLVwG-222/3/2014
KLVwG-222/3/2014Landesverwaltungsgericht20.02.2015
Bescheidbeschwerde, Pflicht zur Beschwerdevorentscheidung, Zulässigkeit<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, xxx, in der Beschwerdesache der xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 11. November 2013, Zahl: xxx, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Die mit Bericht vom 14. Jänner 2014 erfolgte Vorlage der Beschwerde vom 28.12.2013 wird gemäß § 260 Abs. 1 iVm § 278 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung – BAO als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wird
e i n g e s t e l l t .
II. Gegen dieses Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
I. Sachverhalt:
Mit Vorlagebericht vom 14. Jänner 2014 wurde die Beschwerde vom 28.12.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 7. Jänner 2014, gegen den Abgabenbescheid der belangten Behörde vom 11. November 2013, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.
Beschwerdevorentscheidung ist keine ergangen.
Ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung wurde nicht gestellt.
II. Dazu wurde erwogen:
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten
ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Weiters ist gemäß § 262 Abs. 4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 288 Abs. 3 BAO normiert, dass wenn ein zweistufiger Instanzenzug besteht (Abs. 1) die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) im Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden sind.
Diese Ausnahme des § 288 Abs. 3 BAO kommt allerdings im hier vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz im Bereich der Nächtigungstaxe nur einen einstufigen Instanzenzug vorsieht.
Gemäß § 323 Abs. 37 BAO traten die §§ 262 bis 264 mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind/waren, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
Diese Übergangsregelung trifft auf den gegenständlichen Akt zu.
In der Beschwerde vom 28.12.2013 wurde ein Antrag, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleiben soll, nicht gestellt.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Diese Bestimmung gilt auch für andere Anbringen einer Partei, wie Maßnahmenbeschwerden (§ 283 Abs. 7 lit. c BAO), Säumnisbeschwerden (§ 284 Abs. 7 lit. b BAO) oder Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 lit. e BAO).
Der Vorlagebericht ist ein Anbringen (§ 85 BAO) der Abgabenbehörde, das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Bescheidbeschwerde auslöst (siehe Fischlehner, Abgabenverfahren [2013], § 265 BAO, Anm.1). Ist ein Anbringen nicht zulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stellung dieses Anbringens nicht erfüllt sind, ist es gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als nicht zulässig zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Bescheidbeschwerde vom 28.12.2013 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Die Vorlage war somit unzulässig im Sinne des § 260 Abs. 1 lit. a BAO. Die mit Bericht vom 14. Jänner 2014 erfolgte Vorlage ist daher mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes (§ 278 Abs. a lit. a BAO) zurückzuweisen.
Damit befindet sich das Verfahren (wieder) im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, die eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen hat.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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