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KLVwG-237-250/6/2015•LVwG K KLVwG-237-250/6/2015
KLVwG-237-250/6/2015Landesverwaltungsgericht13.04.2015
Doppelbestrafung, Rechtsfahrgebot, Fahrerflucht, Alkoholisierung, ne bis in idem, rechtskräftige Verurteilung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, eingebracht über xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 15.10.2014, Zahl: S-33351/13, mit dem Verwaltungsstrafen wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen verhängt wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2015, gemäß § 50 VwGVG
zu Recht erkannt:
I.I.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 StVO)
F o l g e g e g e b e n ,
dieser Spruchpunkt
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG
e i n g e s t e l l t ;
I.II.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird als unbegründet
a b g e w i e s e n ;
I.III.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. wird als unbegründet
a b g e w i e s e n ;
I.IV.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 4. (Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 StVO)
F o l g e g e g e b e n ,
dieser Spruchpunkt
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG
e i n g e s t e l l t ;
I.V.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 5. wird als unbegründet
a b g e w i e s e n ;
I.VI.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 6. wird als unbegründet
a b g e w i e s e n ;
I.VII.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 7. (Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 StVO)
F o l g e g e g e b e n ,
dieser Spruchpunkt
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG
e i n g e s t e l l t ;
I.VIII.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 8. wird als unbegründet
a b g e w i e s e n ;
I.IX.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 9. wird als unbegründet
a b g e w i e s e n ;
I.X.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 10. (Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 StVO)
F o l g e g e g e b e n ,
dieser Spruchpunkt
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG
e i n g e s t e l l t ;
I.XI.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 11. wird als unbegründet
a b g e w i e s e n ;
I.XII.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 12. wird als unbegründet
a b g e w i e s e n ;
I.XIII.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 13. wird als unbegründet
a b g e w i e s e n ;
I.XIV.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 14. (Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO)
F o l g e g e g e b e n ,
dieser Spruchpunkt
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG
e i n g e s t e l l t ;
II.Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG den Betrag von € 220,-- zu tragen, dies bei sonstiger Zwangsfolge.Die Gesamtkosten (Strafen, Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz) betragen daher € 1.430,-- (€ 1.100,-- + € 110,-- + € 220,--).Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie über die Ersatzfreiheitsstrafen bleibt, soweit die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird, unverändert; die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt nunmehr (insgesamt) 365 Stunden.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
Gegen die Spruchpunkte I.I., I.III., I.IV., I.VI., I.VII., I.IX, I.X., I.XII. und I.XIII ist überdies eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) auf Grund § 25 a Abs. 4 VwGG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„Sie haben am 5.10.2013 ab 00.06 Uhr bis 00.14 Uhr in xxx, den PKW xxx stadtauswärts, rechtseinbiegend in die xxx Straße und weiterer a.d xxxStraße über eine geschotterte Baustellenzufahrt in Richtung xxx Straße, rechtseinbiegend auf die xxx Straße gelenkt, wobei Sie aufgrund überhöhter Geschwindigkeit über die Straße in den angrenzenden Maisacker gefahren und einen Flurschaden verursacht haben.
1. Sie sind als Lenker des Pkw xxx nicht so weit rechts gefahren, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. (da Sie in den angrenzenden Maisacker gefahren sind). Sie haben somit mit einem Verkehrsunfall Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und es unterlassen
2. sofort anzuhalten und sich davon zu überzeugen, ob als Folge dieses Verkehrsunfalles nur Schäden an Ihrem Fahrzeug oder etwa auch an anderen Personen oder Sachen eigetreten sind, zumal Sie die Unfallstelle verließen und
3. vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, da ein vorheriger Identitätsnachweis nicht erfolgt ist. In weiterer Folge haben Sie Ihre Fahrt an der Kreuzung mit der xxxstraße rechtseinbiegend a.d. xxxstraße – an der Kreuzung mit der xxx Straße rechts abbiegend auf die xxx Straße stadtauswärts – rechtseinbiegend in die Bundesstraße xx – rechtseinbiegend in den xxxweg bis zum xxxweg in Richtung xxxstraße, a.d. dieser in nördliche Richtung bis zur Kreuzung mit der Gasse „xxx“ fortgesetzt, wobei Sie
4. als Lenker des Pkw xxx beim Linkseinbiegen in die Gasse xxx nicht so weit rechts gefahren sind, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenutzer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie den Zaun samt Zaunsäule des Grundstückes „xxx beschädigt haben. Sie haben somit mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und es unterlassen
5. sofort anzuhalten und sich davon zu überzeugen, ob als Folge dieses Verkehrsunfalles nur Schäden an Ihrem Fahrzeug oder etwa auch an anderen Personen oder Sachen eingetreten sind, zumal Sie dien Unfallstelle verließen und
6. vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, da ein vorheriger Identitätsnachweis nicht erfolgt ist. In weiterer Folge haben Sie die Gasse „xxx“ in westliche Richtung befahren und sind am Ende der Gasse nach links in die Herzog Heinrich Gasse abgebogen wobei Sie
7. als Lenker des Pkw xxx nicht so weit rechts gefahren sind, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie auf der xxx Gasse Höhe xxx einen Zaun beschädigt und den dortigen betonierten Blumentrog, welcher die Abgrenzung zum Geh- und Radweg kennzeichnete verschoben haben. Sie haben somit mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und es unterlassen
8. sofort anzuhalten und sich davon zu überzeugen, ob als Folge dieses Verkehrsunfalles nur Schäden an Ihrem Fahrzeug oder etwa auch an anderen Personen oder Sachen eingetreten sind, zumal Sie die Unfallstelle verließen und
9. vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, da ein vorheriger Identitätsnachweis nicht erfolgt ist. Danach haben Sie Ihre Fahrt a.d. xxx Gasse in südliche Richtung bis zur Kreuzung xxxstraße fortgesetzt und sind auf Höhe der Kreuzung mit der xxxgasse
10. als Lenker des Pkw xxx nicht so weit rechts gefahren, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und die ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. da Sie die Zauneinfriedung, sowie den Zaun des Grundstückes xxxgasse und den parkenden Pkw auf der xxxstraße vor der xxxgasse beschädigt haben. Sie haben somit mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und es unterlassen
11. sofort anzuhalten und sich davon zu überzeugen, ob als Folge dieses Verkehrsunfalles nur Schäden an Ihrem Fahrzeug oder etwa auch an anderen Personen oder Sachen eingetreten sind, zumal Sie die Unfallstelle verließen und
12. vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, da ein vorheriger Identitätsnachweis nicht erfolgt ist. Sie haben Ihre Fahrt auf der xxxstraße in nördliche Richtung fortgesetzt, wobei Sie auf Höhe der Kreuzung mit der xxxgasse mit dem Gartenzaun des Grundstückes xxxgasse und in weiterer Folge mit dem Gartenzaun des Grundstückes xxx touchierten. Sie haben somit mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und es unterlassen
13. vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständen. Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme am 5.10.2013 um 00.145 Uhr in xxx Höhe xxx wurde festgestellt, dass
14. Sie den Pkw xxx in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben, wobei der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,80 mg/l betrug.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 7 (1) Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.
2. § 4 (1) a Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.
3. § 4 (5) Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.
4. § 7 (1) Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.
5. § 4 (1) a Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.
6. § 4 (5) Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.
7. § 7 (1) Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.
8. § 4 (1) a Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.
9. § 4 (5) Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.
10. § 7 (1) Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.
11. § 4 (1) a Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.
12. § 4 (5) Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.
13. § 4 (5) Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.
14. § 5 (1) Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.“
In Summe wurde für diese 14 Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von € 3.300,--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 34 Tagen und 21 Stunden, verhängt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Angaben des Meldungslegers wurden die übertretenen Rechtsvorschriften erläutert und zur Strafbemessung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits eine einschlägige Vormerkung aufwies und keine Milderungsgründe hervorgetreten seien.
Der Beschwerdeführer erhob über seine Rechtsvertretung mit E-Mail vom 11.11.2014 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des BG Klagenfurt zur Zahl: 17 U 171/14z gemäß § 89 StGB, welcher im Hinblick auf die besonders gefährlichen Verhältnisse auf die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 StGB hinweise, zu einer Geldstrafe von € 1.500,-- verurteilt worden sei. Die Behörde habe gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen, weil die Übertretungen des ab § 7 Abs. 1 StVO sowie des § 5 Abs. 1 StVO durch die strafgerichtliche Verurteilung mitumfasst gewesen wäre. Es wurde beantragt, den entsprechenden Strafakt des Bezirksgerichtes Klagenfurt beizuschaffen.
Hinsichtlich der im Straferkenntnis erfassten Tatbestände (Nichtbeachtung des Rechtsfahrgeboten; Fahrerflucht – kein sofortiges Anhalten nach dem Unfall, Unterlassung der Meldung des Sachschadens bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle) liege ein einheitlicher Vorsatz sowie ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang derart vor, welcher von einem gemeinsamen Willensentschluss des Beschwerdeführers getragen worden sei. Deswegen sei von einer Deliktseinheit auszugehen, sodass gegenständlich, wenn überhaupt, nur eine Verwaltungsübertretung aufgegriffen hätte werden dürfen.
Schließlich wurde zur Strafbemessung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur ein Einkommen von € 1.300,-- habe, dem Aufwendungen von € 973,-- monatlich für Miete, Strom, Versicherung und Kredit etc. gegenüberstünden. Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen;
in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass zu näher bestimmten Verwaltungsübertretungen wegen Deliktseinheit nur einmal eine Bestrafung ausgesprochen werden;
in eventu das Strafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen und schließlich
in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Der Beschwerde waren verschiedene Auszüge aus dem Gerichtsakt beigelegt.
Vom Landesverwaltungsgericht wurde der Strafakt (17 U 171/14z, BG Klagenfurt) angefordert.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Vermögensverhältnissen wiederum zu Protokoll, dass er als Verkäufer monatlich € 1.300,-- netto verdiene und durch den gegenständlichen Vorfall Schulden von ca. € 15.000,-- hätte.
Im Beweisverfahren wurde ein Polizeibeamter vernommen, der bei der Verfolgung des Beschwerdeführers beteiligt war und gab dieser Folgendes zu Protokoll:
„Ich war damals Beifahrer anlässlich der Verfolgung des Beschwerdeführers.
Ich gebe die gegenständlichen Tatorte bekannt und werden diese in Beilage ./A zur Verhandlungsschrift skizzenhaft eingetragen.
Der Vertreter der belangten Behörde legt genaue Plandarstellungen, die die örtlichen Gegebenheiten wiedergeben, vor. Diese werden als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen.
Auf Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gibt der Zeuge an:
Eine wesentliche Verlangsamung der Fahrt durch den Beschwerdeführer hat während der Verfolgung nur verkehrsbedingt erfolgt, beispielsweise in Kurven. Ansonsten ist er erst stehen geblieben als das Auto einen Totalschaden gehabt hat. Der glaublich linke Vorderreifen hat sich bereits auf der xxx Straße in Richtung xxx kurz vor dem Ortsgebiet xxx gelöst gehabt. Das konnte man auf Grund der Funkenbildung erkennen. Reifenteile flogen auf unsere Windschutzscheibe.
Im Bereich des Maisackers waren keine weiteren Personen gefährdet; bei der Kreuzung xxx (Spruchpunkt 4) kam ein Fahrzeug entgegen. Der Lenker hat abgebremst. Ansonsten war kein weiterer Gegenverkehr bzw. habe ich keine Fußgänger wahrgenommen; dies wäre auf Grund der Situation auch schwer möglich gewesen. Es hat sehr gestaubt und war auf der Straße Rollsplit; es war also sehr schwer zu erkennen, was sich abseits der Fahrbahn befunden hat.
Zum Tatzeitpunkt war die Polizeiinspektion xxx die nächstgelegene Polizeidienststelle.
Auf Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt der Zeuge an:
Die beschädigten Zäune befanden sich auf Privatgrundstücken.
Auf Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gibt der Zeuge an:
Der Betontrog zu Spruchpunkt 7 befand sich auf der Wegmitte und hatte den Zwecke, die Durchfahrt von KFZ am Geh- und Radweg zu verhindern.“
Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit sich die Vorfälle auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd StVO ereignet haben; der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt ergänzend zu seinem Beschwerdevorbringen fest, dass „im Hinblick auf die Verurteilung vor dem BG Klagenfurt von einer weiteren Aburteilung des streitgegenständlichen Verhaltens abstand genommen werden muss bzw. hat sich aus der Beweisaufnahme ergeben, dass mehrere Sachschäden an Privatgrundstücken Gegenstand des Straferkenntnisses sind und in diesem Zusammenhang daher keine Verpflichtung besteht, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und daher auch diesbezüglich kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer ohnehin von der Polizei verfolgt, sodass sich eine entsprechende Verständigung erübrigt.
Es wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu wird beantragt, die verhängte Geldstrafe schuldangemessen und einkommensangemessen herabzusetzen.“
II.Maßgebliche rechtliche Grundlagen:
§ 4 Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl I 2012/50
Verkehrsunfälle
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a)wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b)……..
…………
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
§ 5 Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl 1994/518
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
………………
§ 7 Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl 1994/518
Allgemeine Fahrordnung
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.
…..
§ 31 Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl I 2005/52
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
(1) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
(2) Es ist verboten, an den in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für das Anbringen von Tabellen für Preise von Taxi- und Ausflugsfahrten unter den in § 96 Abs. 4 genannten Straßenverkehrszeichen sowie für die Nutzung der Rückseite der in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.
(3) Die Behörde ist berechtigt, unbefugt an den in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen angebrachte Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf Kosten des für die Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen.
§ 99 Straßenverkehrsordnung 1960 idfF BGBl I 2013/39
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
……...
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,
…….
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
b)wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,
……...
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,
a)……
b)wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (§ 1 Abs. 2),
c)wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,
……..
§ 81 Strafgesetzbuch
Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen
(1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt
1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen,
2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, oder
3. dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder führt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 Z 3 auch zu bestrafen, wenn er sich mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder wenn ihm der Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen ist.
§ 89 Strafgesetzbuch
Gefährdung der körperlichen Sicherheit
Wer in den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
III.Erwägungen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer fuhr am 05.10.2013 ab 00.06 Uhr mit dem PKW (behördliches Kennzeichen: xxx) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, in Richtung seiner Wohnadresse (xxx). Auf Grund seiner Fahrweise wurde die Besatzung eines Funkstreifenwagens auf ihn aufmerksam und versuchte diese, ihn unter Verwendung des Blaulichtes anzuhalten.
Der Beschwerdeführerergriff die Flucht. Beim Einbiegen in die xxx Straße kam er, wohl auf Grund der überhöhten Geschwindigkeit und der Alkoholbeeinträchtigung, von der Fahrbahn linksseitig ab und fuhr in einen Maisacker (Vorfall 1). Dort verursachte er Schäden an der Maiskultur. Er setzte seine Flucht über mehrere Kilometer fort, bis er auf der xxxstraße nördlich fahrend beim Einbiegen in die Gasse „xxx“ den Zaun samt Zaunsäule am Grundstück xxx beschädigte (Vorfall 2).
Die xxx Gasse ist auf kurzer Strecke eine Hauszufahrt; sie wird durch einen Geh- und Radweg fortgesetzt. Um das Durchfahren von PKW´s beim Radweg zu behindern, ist in der Fahrbahnmitte ein Betontrog mit Reflektoren (Verkehrsleiteinrichtungen) angebracht. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt trotz des Betontroges fort, schob diesen mit seinem PKW von der Fahrbahn und beschädigte dabei außer dem Betontrog (mit Verkehrsleiteinrichtungen) auch einen auf der rechten Fahrbahnseite befindlichen Zaun (Vorfall 3).
Nach ca. 600 m bog er wieder in die xxxstraße ein und beschädigte einen Zaun, wiederum auf der linken Fahrbahnseite, Höhe xxx und einen parkenden PKW vor der xxx, wobei sich dieser Parkplatz nicht auf der Fahrbahn der xxxstraße befindet (Vorfall 4). Zwischen dem beschädigten Zaun auf dem Grundstück xxx und dem beschädigten Fahrzeug liegt eine Wegstrecke von ca. 20 m.
Ca. 40 m weiter beschädigte der Beschwerdeführer den Gartenzaun beim Grundstück xxx und fuhr ca. 20 m weiter, auf den Zaunsockel des Grundstückes xxxgasse auf (Vorfall 5). Das Fahrzeug war daraufhin nicht mehr fahrtauglich. Um eine Flucht des Beschwerdeführers, der mittlerweile aus dem Auto ausgestiegen war, zu unterbinden, wurden ihm von der Besatzung des Streifenwagens Handfesseln angelegt. Er verlangte in barscher Ausdrucksweise eine Zigarette und beschimpfte die einschreitenden Beamten. Der Beschwerdeführer wurde während der ganzen Zeit von einem Streifenwagen verfolgt, unterbrach seine Fahrt niemals, sondern verlangsamte sie nur in den Kurvenbereichen.
Der gekürzten Urteilsausfertigung zum bezirksgerichtlichen Verfahren 17 U 171/14z ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist,
„er hat am 5.10.2013 in xxx und xxx als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxx durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit, insbesondere dadurch, dass er zur Nachtzeit unter Missachtung von Vorrangzeichen mit weit überhöhter Geschwindigkeit durch das Stadtgebiet von xxx und das Ortsgebiet von xxx, teilweise auf der Fahrspur für den Gegenverkehr, fuhr, wobei
1. )ein bevorrangter namentlich nicht bekannter Pkw-Lenker sein Fahrzeug stark abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden,
2. )sich ablösende Reifenteile seines Fahrzeuges gegen die Frontscheibe des nachfahrenden, von xxx gelenkten, Polizeifahrzeuges schlugen,
3. )zwei entgegenkommende namentlich nicht bekannte Pkw-Lenker ihre Fahrzeuge stark abbremsen und nach rechts auslenken mussten, um eine Kollision zu vermeiden und
4. )im Zuge eines Linksabbiegemanövers ein entgegenkommender namentlich nicht bekannter Pkw-Lenker sein Fahrzeug stark abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden,
fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des xxx, des xxx sowie vier namentlich nicht bekannten Fahrzeuglenkern herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (1,6 Promille) versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat bzw. hätte vorhersehen können, dass im die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.“
Er wurde daher wegen § 89 StGB zu einer Geldstrafe von € 1.500,-- verurteilt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsstraf- und Gerichtsakt einliegenden Fotodokumentationen, die nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen, die Aktenunterlagen und die in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht als Beilagen zur Verhandlungsschrift genommenen Planunterlagen.
2.1. Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 StVO (Rechtsfahrgebot)
§ 7 Abs. 1 StVO normiert das generelle Rechtsfahrgebot, wobei den Straßenbenützern die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zugebilligt wird. Ganz allgemein (§ 1 Abs. 1, § 99 Abs. 6) gilt die Straßenverkehrsordnung (nur) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Als Straße mit öffentlichem Verkehr gilt auch eine private Fläche, wenn der Verfügungsberechtigte diesen Verkehr nicht durch geeignete Maßnahmen ausschließt (bauliche Hindernisse, Schranken etc.). Demnach sind in der Regel auch Vorplätze von Gasthäusern etc. als Straßen mit öffentlichem Verkehr zu betrachten. Die Worte „so weit rechts“ in § 7 beziehen sich auf den Rand der Fahrbahn und nicht beispielsweise auf das Bankett, da das Bankett nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Ein Befahren der außerhalb der Fahrbahn gelegenen Verkehrsflächen ist grundsätzlich nicht verboten. Der Bestimmung kann aber nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn, soweit dies in dieser Gesetzesstelle umschrieben ist (Sicherheitsabstand), rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn liegenden Parkplatz lässt sich daraus nicht ableiten (VwGH 95/02/0276). Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, haben sich sämtliche Vorfälle, wegen derer der Beschwerdeführer nach § 7 Abs. 1 StVO bestraft wurde, außerhalb der Fahrbahn ereignet: Im angrenzenden Maisacker (Vorfall 1), bei einem Zaunsockel (Vorfall 2), bei einem Zaunsockel und bei einem abseits der Fahrbahn befindlichen Parkplatz (Vorfall 4) und wiederum bei zwei Einfriedungen (Vorfall 5), die allesamt nicht Bestandteil der öffentlichen Straße oder (Vorfall 4) zumindest teilweise nicht Bestandteil der Fahrbahn waren. Bei Vorfall 3 wurde überdies eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (vgl. die exemplarische Aufzählung in § 31 Abs. 1 StVO) beschädigt bzw. in ihrer Lage verändert, sodass zumindest hinsichtlich dieses Tatbestandselementes keine Bestrafung nach § 7 Abs. 1 (und auch nicht nach § 4 StVO) hätte erfolgen dürfen.
Die Spruchpunkte, die eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 StVO vorgeworfen wurde, waren daher aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, weil der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Ob und welche Verwaltungsübertretungen den Beschwerdeführer korrekterweise zur Last hätten gelegt werden müssen, war vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, weil ein Austausch der Tathandlung jedenfalls unzulässig ist.
2.2. Zur Fahrerflucht (§ 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO):
Die Bestrafung sowohl nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO ist nach dem Kumulationsprinzip möglich. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der lit. a und des Abs. 5 ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Dieser Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder eben bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (ständige Rechtsprechung des VwGH). Das Tatbild nach Abs. 5 besteht wiederum in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wurde.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer niemals aus freien stücken angehalten hat und auch nicht die nächstgelegene Polizeidienststelle aufgesucht hatte. Der Tatbestand ist in objektiver Sicht erfüllt.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es sich dabei um ein „fortgesetztes Delikt“, also um einen Fall der Scheinkonkurrenz handelt. Nach der rechtswissenschaftlichen Lehre werden darunter eine Reihe gesetzwidriger Einzelhandlungen verstanden, die wegen ihrer Gleichartigkeit, ihrer Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußerlichen Begleitumstände und in einer zeitlichen Kontinuität oder eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters eine Deliktseinheit bilden. Der „einheitliche Willensentschluss“, der sich darin verwirklicht, stellt dabei im Einzelfall das zentrale Abgrenzungskriterium dar. Von einem Gesamtvorsatz kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzeptes darstellen. Kein einheitlicher Willensentschluss liegt vor, wenn die Setzung der jeweiligen Einzelhandlungen eines neuerlichen Willensentschlusses bedarf (vgl. VwGH 89/03/0248). Im Hinblick auf die Bestrafung wegen Fahrerflucht hat der VwGH in seinen Entscheidungen folgende Leitsätze aufgestellt:
Wenn die Beschädigung zweier Fahrzeuge durch einen Fahrzeuglenker so rasch hintereinander erfolgt, dass sie den akustischen Eindruck einer einzigen Kollision vermittelt, liegt die Verursachung eines Verkehrsunfalles an einem einzigen Unfallort, der sich über mehrere Tatorte erstrecken kann, vor. Dies würde zu einer Tateinheit nach § 22 Abs. 1 VStG führen. Wenn ein KFZ-Lenker im Zuge einer Fahrt mehrere hintereinander abgestellte KFZ beschädigt, so kann ihm die Unterlassung der Unfallsmeldung iSd Abs. 5 nur einmal zur Last gelegt werden, wenn er nach dem ersten Anstoß nicht mehr in der Lage war, entsprechend zu reagieren und weitere Anstöße zu vermeiden (VwGH 91/02/0047). Von einem sofortigen Anhalten iSd § 1 lit. a kann wiederum nicht die Rede sein, wenn das beteiligte Fahrzeug nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verkehrsunfalles am Unfallort, sondern erst in einiger Entfernung (hier 40 Meter) davon angehalten wird (VwGH 81/02/0267). Als Verkehrsunfall ist wiederum jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Dass dabei auch der Schaden auf der Straße mit öffentlichem Verkehr eintritt, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung (Fahrzeug kommt von der Straße ab und beschädigt auf Privatgrund einen Zaun – VwGH 83/03/0043). Aus der Zusammenschau dieser Elemente lässt sich Folgendes ableiten:
Bei allen Vorfällen handelte es sich um Verkehrsunfälle iSd § 4; räumlich im Zusammenhang stehende Vorfälle (1-5) wurden von der Strafbehörde in jeweils einen einzigen Tatbestand zusammengefasst und nur einmal bestraft; zwischen den einzelnen Vorfallsorten waren immer größere Entfernungen, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls für jeden Vorfall einen eigenen Willensentschluss gefasst hat. Dabei ist festzuhalten, dass selbst bei den „zusammengefassten“ Vorfällen 4 und 5 zwischen den einzelnen Unfallsorten eine Wegstrecke von jeweils 20 Metern lag und dies jedenfalls ausreichend dafür gewesen wäre, den Anprall als eigenständiges Ereignis wahrzunehmen und dementsprechend zu reagieren.
Dem Vorbringen, er hätte die Unfälle nicht nach § 4 Abs. 5 bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden gehabt, kommt keine Berechtigung zu:
Es ist zwar richtig, dass die Nachfahrt durch am nächstgelegenen Polizeistandort zugeteilte Beamten durchgeführt wurde; einer allfälligen Meldepflicht wäre nur dann entsprochen, wenn das außerhalb seiner Dienststelle befindliche Straßenaufsichtsorgan zur Entgegennahme der Anzeige zuständig und bereit gewesen wäre (VwGH 1533/73). Dass wiederum der Beschwerdeführer eine Meldung zu erstatten bereit gewesen wäre, kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden; immerhin mussten ihm Fesseln angelegt werden, um seine Flucht zu verhindern und hat er die Beamten beschimpft. Der Tatbestand des § 4 Abs. 5 ist somit erfüllt – auch bei Vorfall 3 wurde nicht nur eine Verkehrsleiteinrichtung, sondern auch ein Zaun beschädigt - und waren die Beschwerden hinsichtlich der Bestrafung wegen Fahrerflucht als unbegründet abzuweisen.
2.3. Bestrafung gemäß § 5 Abs. 1 StVO (Alkoholisierung):
§ 22 VStG ist im Lichte der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien zu interpretieren (Artikel 4 7. ZP EMRK). Danach darf niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt werden. Damit erfasst auch das Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“. Dieselbe strafbare Handlung liegt nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vor, wenn die konkurrierenden Tatbestände in ihren wesentlichen Elementen identisch sind. Im Fall Oliveira hat der EGMR seine Position so beschrieben, dass nicht dieselbe strafbare Handlung vorliege, wenn ein und dasselbe Verhalten von verschieden formulierten Straftatbeständen mit unterschiedlichem Schutzzweck erfasst sei. Die Grundzüge für die innerösterreichische Rechtsprechung hat der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg Nr. 18833 vorgegeben. Die Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung sei dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. § 99 Abs. 1 lit. a StVO ordnet die Bestrafung als Verwaltungsübertretung an, wenn jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Mit Rücksicht auf § 81 Z 2 StGB in seiner Auslegung durch die ständige Judikatur und die maßgebliche Literatur bildet das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch ein bedeutsames tatbestandliches Qualifikationskriterium und damit einen wesentlichen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Würde nun auch nach der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm eine Strafe ausgesprochen werden, so würde damit im Ergebnis eine dem Artikel 4 Abs. 1 7. ZP EMRK zuwiderlaufende und daher verfassungswidrige Doppelbestrafung angeordnet bzw. durchgeführt (VfGH VfSlg14696, zur Aufhebung des § 99 Abs. 6 lit. c StVO).
Trotz der rechtskräftigen Verurteilung nach § 89 StGB wurde der Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 StVO bestraft. Damit liegt eine Doppelbestrafung im Sinne der zitierten verfassungsgerichtlichen Judikatur vor. Dieser Spruchpunkt war daher aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, weil die Bestrafung unzulässig ist.
Für eine darüber hinausgehende Strafmilderung bzw. gar das Aussprechen einer Ermahnung in den Fällen der Fahrerflucht war jedoch auf Grund der Schwere der Rechtsgutverletzung und des massiven Verschuldens des Beschwerdeführers kein Platz. Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Alle bei der Behandlung der Beschwerde auftretenden Rechtsfragen (siehe unter „Erwägungen“) wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes gelöst und wurde der Rechtsprechung dabei gefolgt. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist bei den bezeichneten Spruchpunkten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG deshalb unzulässig, weil die Strafrahmen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a und b StVO lediglich € 726,-- betragen. Es wurde jeweils eine geringere Strafe als € 400,-- verhängt, wobei die einzelnen Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkte) nicht zusammenzurechnen sind. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Strafrahmen weniger als € 750,-- beträgt und eine € 400,-- nicht übersteigende Geldstrafe im Erkenntnis verhängt worden ist (§ 25a Abs. 4 VwGG).
Die Revision für die Amtspartei (belangte Behörde) ist aus diesem Grund nicht ausgeschlossen.
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