LVwG K KLVwG-1987/2/2015

KLVwG-1987/2/2015Landesverwaltungsgericht20.11.2015

Regest

Kommunalsteuer, Geschäftsführer, Haftung, Haftungspflichtige, Insolvenz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1987/2/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1987.2.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 30.07.2015, Mag.Zl.: 34/678/2015, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Der angefochtene Bescheid vom 30.07.2015 wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde

a u f g e h o b e n .

II. Gegen diese Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt:

Mit Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 12.05.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten als Geschäftsführer der Firma xxx GmbH im Ausmaß von € 1.849,85,-- (bestehend aus der Kommunalsteuervorschreibung 2011 sowie Nebenansprüche) herangezogen. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der genannten Firma als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Die xxx GmbH hätte bis August 2012 eine abgabenpflichtige Tätigkeit ausgeübt. Aus dieser Tätigkeit würden noch € 1.849,85 an Kommunalsteuer inkl. Nebenansprüche als offene Abgabenschuld aufscheinen.

Diesem Bescheid war ein Zahlschein beigelegt. Die der Haftungsinanspruchnahme zu Grunde liegenden Bescheide waren nicht beigelegt.

Gegen diesen Haftungsbescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2015 eine Berufung ein. In der Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Firma auf Grund der finanziellen Situation einen Konkursantrag stellen musste. Er hätte als Person alles Erdenkliche unternommen um eine Insolvenz zu verhindern. Er hätte sein gesamtes persönliches Vermögen als Sicherheit zur Verfügung gestellt, um die Liquidität aufrecht zu erhalten. Er hätte daher im Insolvenzverfahren großen Schaden erlitten. Es sei ihm daher kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen und hätte er stets als ordentlicher Geschäftsmann gehandelt und sei seinen auferlegten Pflichten nachgekommen. Er wäre auch auf Grund eines finanziellen Notstandes nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu bezahlen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2015 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 19.08.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das erkennende Landesverwaltungsgericht ein. Darin hält er seine Begründung aus der Berufung aufrecht und führt ergänzend aus, dass er offenbar Nachweise über ein vor vier Jahren in Konkurs gegangenes Unternehmen vorlegen müsste. Dies wäre nach dem Konkursverfahren noch recht leicht möglich gewesen, in der Zwischenzeit würde dies jedoch einen beträchtlichen Aufwand darstellen. Es hätte die Abgabenbehörde sich fast vier Jahr Zeit gelassen, um einen Haftungsbescheid auszustellen und hätte er bei früherer Kenntnis die Zeit nutzen können, um Unterlagen zusammenzustellen. Im Zuge des Konkursverfahrens wären die Bücher mehr als geprüft worden und sei daher für ihn der Haftungsbescheid völlig unerwartet gekommen.

Mit Schreiben vom 03.09.2015 wurde die Beschwerde dem erkennenden Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Rechtslage und Erwägungen:

§ 6a Kommunalsteuergesetz lautet: Haftung

(1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 9 Abs. 1 BAO lautet:

Die in den §§ 88 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80 Abs. 1 BAO lautet:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der Bestimmung des § 248 BAO (erster Satz) kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid § 224 Abs. 1 leg. cit.) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.

Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich somit, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BA03, § 248 Tz 8 mit Judikatur Nachweisen; RAE Rz 1216 und 1222). Wird dies unterlassen, liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung bzw. Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (siehe dazu VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145).

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide - welche sämtliche haftungsgegenständlichen Abgaben betreffen - dem Beschwerdeführer nicht übermittelt wurden.

Damit ist aber, laut der oben zitierten VwGH-Entscheidung, ein im Beschwerde-verfahren nicht sanierbarer Mangel gegeben.

Auch ein erst anlässlich der Berufungsentscheidung - somit erst im Berufungsverfahren - übermittelter Abgabenbescheid würde daran nichts ändern (siehe dazu § 248 BAO).

Es war daher in Hinsicht auf die durch den VwGH vorgegebene Rechtsmeinung mit

Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 278 Abs. 1 BAO vorzugehen.

Aufgrund des vom erkennenden Gericht nicht sanierbaren Verfahrensmangels hat die Aufhebung und Zurückverweisung sowohl im Interesse der Raschheit, als auch im Interesse der Kostenersparnis zu erfolgen. Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers brauchte daher nicht eingegangen werden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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