LVwG K KLVwG-1706-1708/4/2015

KLVwG-1706-1708/4/2015Landesverwaltungsgericht30.11.2015

Regest

Kanalanschlussbeitrag, Anschlusspflicht, Ausnahmen, Kanalgebühren, Abwässer, Wohnhaus

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1706-1708/4/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1706.1708.4.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der

1. )xxx,

2. )xxx und

3. )xxx,

alle vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Velden vom 28.05.2015, Zahl: AWV-P-17559-2015-MST, wegen der Verpflichtung zum Kanalanschluss, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 4 Abs. 1 und Abs. 4, 5 K-GKG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 18.05.2009, Zahl: AWV-BE-17559-2009-MST, wurde die Berufungen gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 04.03.2008 und vom 14.10.2008, mit welchem den Beschwerdeführern gesondert gemäß § 4 K-GKG iVm der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 18.10.2005 die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisationsanlage der Marktgemeinde Velden für ihr Objekt xxx auf der Parzelle Nr. xxx vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt waren Beschwerdeführer die jetzige Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann.

Dagegen erhoben die oa. Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.06.2009 Vorstellung an die Landesregierung.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29.09.2009, Zahl: 15-ALL-1456 (002/2009), wurde die von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 K-GKG nicht erfüllt seien. So könne von einer sonstigen schadlosen Verbringung der Abwässer im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit. nur gesprochen werden, wenn für die biologische Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdeführer eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 02.06.1998 sei die wasserrechtliche Bewilligung für die biologische Abwasserreinigungsanlage befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisationsanlage, jedenfalls bis zum 31.12.2006, erteilt worden. In ihrer Vorstellung hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, dass sie am 28.06.2006 um Verlängerung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach erteilten Wasserrechtsbewilligung für den Betrieb der biologischen Abwasserreinigungsanlage angesucht hätten. Der laut den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Verlängerung des Wasserbenutzungsrechtes sei von der Wasserrechtsbehörde bislang nicht behandelt worden. Mit der Errichtung des Schachtes an der Grenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei die Anschlussmöglichkeit für deren Objekt hergestellt worden und die wasserrechtliche Bewilligung damit gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG erloschen. Diese Anschlussmöglichkeit sei bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Velden am Wörther See am 18.05.2009 vorhanden gewesen. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes trete ex lege ein, ohne dass es eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides bedürfe. Eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG iVm § 8 leg. cit. sei daher nicht gegeben, sodass es keiner weiteren Ermittlung der Gemeindebehörde zur weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit., nämlich zu den Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals, bedurft habe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.02.2012, Zahl: 2009/05/0345-7, den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29.09.2009, Zahl: 15-ALL-1456 (002/2009), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

„Die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG enthält zwei Tatbestandsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der Anschlusspflicht bewilligt werden kann: Zum einen müssen die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen, zum anderen muss eine sonstige - das heißt anders als über die Gemeindekanalisationsanlage erfolgende - schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein. Im Fall der Verbringung der Abwässer über eine Einzelkläranlage ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, sodass die Ausnahme nur erteilt werden kann, wenn bereits diese Bewilligung vorliegt (vgI. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2008, Zl. 2005/07/0124, und vom 4. März 2008, Z1. 2007/05/0020).

Die Tatbestandsvoraussetzung der schadlosen Verbringung der Abwässer ist anhand der Entsorgungsgrundsätze des § 8 K-GKG zu prüfen. Der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Verbringung der Abwässer muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG vorliegen. Erst (wasserrechtlich) zu bewilligende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine für eine schadlose Verbringung der Abwässer im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG iVm § 8 Abs. 4 leg. cit. allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung hat der Erteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht voranzugehen, weil sie dann eine notwendige Bedingung für letztere ist. Von einer sonstigen schadlosen Verbringung der Abwässer kann nur dann gesprochen werden, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie - wie im vorliegenden Fall die Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdeführer - wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt (vgl. zum Ganzen etwa das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, mwN).

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer in der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer am 28. Juni 2006 um Verlängerung des ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach erteilten Wasserbenutzungsrechtes angesucht haben. Dazu hat die belangte Behörde ausgeführt, dass dieses Verlängerungsansuchen bislang von der Wasserrechtsbehörde nicht behandelt worden sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat sie die Auffassung, dass keine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung für die biologische Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdeführer vorliege, weil das ihnen befristet verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 durch Zeitablauf ex lege mit der Anschlussmöglichkeit an die Gemeindekanalisationsanlage erloschen sei. Diese Anschlussmöglichkeit sei durch die Errichtung des Schachtes an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer gegeben und bereits im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung am 18. Mai 2009 vorhanden gewesen.

Mit dieser Auffassung übersieht die belangte Behörde die Bestimmung des § 21 Abs. 3 WRG 1959.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 2. Juni 1998 war den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage und Versickerung der biologisch gereinigten häuslichen Abwässer auf ihrem Grundstück erteilt sowie das genannte Wasserbenutzungsrecht bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2006, befristet worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlöschen (u.a.) befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit.

§ 21 Abs. 3 WRG 1959 lautet:

´§ 21. [ ... ]

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.´

Ausgehend von den vorzitierten, im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde war aufgrund des von den Beschwerdeführern gestellten Verlängerungsansuchens und der Anordnung des § 21 Abs. 3 dritter Satz WRG 1959 die Dauer des den Beschwerdeführern verliehenen Wasserbenutzungsrechtes im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des gemeindebehördlichen Berufungsbescheides noch nicht abgelaufen. Damit erweist sich jedoch auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass infolge Erlöschens der den Beschwerdeführern erteilten wasserrechtlichen Bewilligung die Voraussetzungen für eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG nicht vorgelegen seien und es im Hinblick darauf keiner Ermittlungen durch die Gemeindebehörden zur weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit., nämlich zu den Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals, bedurft habe, als rechtswidrig.“

In der Zwischenzeit ist der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin verstorben und sind in das Verfahren die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin als Miteigentümer des gegenständlichen Grundstückes eingetreten.

Aufgrund der oa. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten am 18.08.2014 zur Zahl: KLVwG-2254-2255/2/2014, den Beschluss gefasst, der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Velden am Wörthersee vom 18.05.2009 stattzugeben. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Velden am Wörthersee vom 18.05.2009, Zahl: AWV-BE-17559-2009-MST, wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2. VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Velden am Wörthersee zurückverwiesen. Begründend führt das Landesverwaltungsgericht unter Verweis auf die oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die belangte Behörde ermitteln hätte müssen, ob eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und dabei – im Falle eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages – auch § 21 Abs. 3 WRG beachten müssen, der vorsieht, dass der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt ist. Eine bestehende wasserrechtliche Bewilligung erlischt jedenfalls nicht ex lege mit der Anschlussmöglichkeit an die Gemeindekanalisationsanlage. Aus dem Verwaltungsakt ist lediglich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer erkennbar, dass offenbar eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung für die biologische Abwasserreinigungsanlage vorliegt. Zur weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG, nämlich den Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals, sind keinerlei Ermittlungen erkennbar.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat nunmehr der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Velden am Wörthersee mit Bescheid vom 28.05.2015 die Berufungen der Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide des Bürgermeisters vom 04.03.2008, Zahl: AWV-P-17559-2008-MST und vom 14.10.2008, Zahl: AWV-P-17559-2008-MST1, mit welchen die Beschwerdeführer als Eigentümer des im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstückes, Parzellen Nr. 1079/4, KG Köstenberg verpflichtet wurden, die auf diesem Grundstück errichteten Gebäude oder befestigten Flächen an die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde Velden (Abwasserverband Wörthersee West) anzuschließen und gleichzeitig bestimmt wird, dass die Sickergrube, Senkgrube, Kläranlage usw. auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, durch flüssigkeitsdichtes Schließen/außer Funktion setzen mit Inbetriebnahme der Kanalisationsanlage/Hausanschluss aufzulassen ist und die Dachwässer, Sickerwässer und sonstigen Oberflächenwässer nicht in die Kanalisationsanlage eingeleitet werden dürfen (Trennsystem), als unbegründet abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass im Ermittlungsverfahren die durchschnittlichen Hausanschlusskosten mit € 104,80 pro Meter ermittelt worden seien und die durchschnittliche Länge der Hausanschlussleitungen mit 14,87 m (Gesamtlänge 2.468,47 m, für 166 Objekte) und somit die Herstellungskosten pro Hausanschluss mit € 1.548,51 pro Hausanschluss bestätigt worden seien. Die Länge des Hausanschlusses der Beschwerdeführer betrage laut dieser Aufstellung 12,7 m, die Herstellung des Hausanschlusses der Beschwerdeführer unter Anwendung der oben angeführten Berechnungsmethode ergebe somit gerundet € 1.331,-- und liege somit deutlich unter den durchschnittlichen örtlichen Hausanschlusskosten. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im gegenständlichen Fall zwar die Möglichkeit der sonstigen schadlosen Verbringung der Abwässer aufgrund einer intakten und wasserrechtlich bewilligten biologischen Abwasserreinigungsanlage gegeben sei, die zweite Voraussetzung aber, dass nämlich eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nur dann möglich sei, wenn die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 % übersteigen, nicht erfüllt sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Wesentlichen mit der Begründung, dass aus der von der belangten Behörde vorgelegten Urkunde die durchschnittlichen Hausanschlusskosten nicht entnehmbar seien. Ergänzend dazu sei noch auszuführen, dass die Urkunde angeblich vier Seiten enthalten solle, jedoch nur drei Seiten übermittelt worden seien. Ob auf der vierten Seite die Kosten der Hausanschlüsse dargestellt seien, entziehe sich naturgemäß der Kenntnis der Beschwerdeführerinnen. Tatsache sei, dass in der übermittelten Urkunde überhaupt keine Kosten aufscheinen. Obwohl dies von den Beschwerdeführerinnen ausführlich erläutert wurde, habe die belangte Behörde den nunmehrigen Bescheid erlassen, ohne den vorliegenden Verfahrensmangel aufzugreifen und zu korrigieren. Auch was das behauptete Auslaufen der Benützungsbewilligung betreffe, sei auszuführen, dass die belangte Behörde diesbezüglich ihr Verfahren vollkommen mangelhaft geführt habe. Zuletzt sei die Kleinkläranlage am 23.07.2014 von der Firma xxx überprüft und der Prüfbericht der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Villach übermittelt worden, wo er am 12.08.2014 eingelangt sei. Aus den obigen Ausführungen gehe daher zweifellos hervor, dass die belangte Behörde ihr Verfahren so mangelhaft geführt habe, dass dieses keine taugliche Grundlage für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides darstelle. Darüber hinaus sei auch für die von der belangten Behörde geäußerte Rechtsansicht kein Platz. Die belangte Behörde führe zwar richtigerweise aus, dass die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführer-Vertreters im Schreiben vom 12.12.2015 in einem Punkt unrichtig seien. Dort sei angeführt, dass beide Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, um eine Anschlusspflicht zu bewirken. Tatsache sei, dass beide Voraussetzungen vorliegen müssen, um eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung zu begründen. Im Ergebnis mache dies jedoch keinen Unterschied. Einerseits liegen keine Verfahrensergebnisse zur Höhe der durchschnittlichen Anschlusskosten vor, andererseits sei die wasserrechtliche Bewilligung der Kleinkläranlage der Beschwerdeführerinnen nach wie vor aufrecht. Eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer sei daher gegeben. Die belangte Behörde habe auf Seite 2 und 3 ausgeführt, dass die Hausanschlusskosten nicht mehr als 50 % höher als die durchschnittlichen örtlichen Hausanschlusskosten wären. Sie begründe dies mit Verfahrensergebnissen, die den Beschwerdeführerinnen, wie oben dargelegt, niemals zur Kenntnis gebracht worden seien. Bezüglich dieser Verfahrensergebnisse sei daher das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Parteiengehör verletzt worden. Es wird daher beantragt, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und beantragt, die Beschwerde möge als unbegründet abgewiesen werden.

II. Feststellungen:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Parzellen Nr. xxx, KG xxx. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist während des laufenden Verfahrens verstorben und sind nunmehr die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ins Verfahren als Rechtsnachfolger eingetreten.

Auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, befindet sich ein Gebäude in Form eines Wohnhauses. Die häuslichen Abwässer dieses Objektes werden in einer biologischen Abwasserreinigungsanlage gereinigt und auf ihrer Liegenschaft zur Versickerung gebracht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 02.06.1998, wurde für diese Abwasserreinigungsanlage die wasserrechtliche Bewilligung, befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, jedenfalls bis zum 31.12.2006 erteilt. Vor Ablauf dieser Bewilligung wurde ein Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung gestellt. Zuletzt wurde diese Abwasserreinigungsanlage am 14.07.2014 geprüft und befand sie sich zum Zeitpunkt der Überprüfung in einem einwandfreien Betriebszustand und entsprach in allen Punkten den im Wasserrechtsbescheid bzw. in einschlägigen Normen festgelegten Grenzwerten. Die Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der überprüften Anlage wurde am 23.07.2014 bestätigt.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Velden am Wörthersee vom 18.10.2005 wurde der Kanalisationsbereich der Schmutzwasserkanalisationsanlage der Marktgemeinde Velden am Wörthersee festgelegt. Nach dieser Verordnung ist die genannte Liegenschaft im festgelegten Kanalisationsbereich gelegen.

Weiters wurden die durchschnittlichen Hausanschlusskosten vom Ingenieurbüro xxx ermittelt. Aus der Gesamtaufstellung ergibt sich, dass die Gesamtlänge aller privaten Hausanschlüsse 2.468,47 m beträgt und die durchschnittliche Länge je Hausanschluss 14,87 m. Die Kosten laut Kollaudierung je Meter Hausanschluss betragen € 104,80. Damit betragen die durchschnittlichen Kosten je Hausanschluss € 1.558,41. In dieser Aufstellung ist auch die Länge des Hausanschlusses des Objektes der Beschwerdeführerinnen enthalten und beträgt diese 12,7 m.

Aus diesen Angaben konnte die Behörde selbständig die Kosten für den Hausanschluss der Beschwerdeführerinnen errechnen, indem sie die Kosten je m Privatleitung von € 104,80 mit der Länge des Hausanschlusse für das Objekt der Beschwerdeführerinnen von 12,7 m multiplizierte. Daraus ergibt sich ein Betrag von € 1.331,--.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat den Beschwerdeführerinnen die Ermittlung der durchschnittlichen Hausanschlusskosten zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt und führen die Beschwerdeführerinnen dazu aus, dass die Ermittlung der durchschnittlichen Hausanschlusskosten von den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis genommen werde. Es wird darauf verwiesen, dass gemäß § 5 K-GKG ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden darf, wenn die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschluss von 50 % übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung gewährleistet ist. In der Ermittlung der durchschnittlichen Hausanschlusskosten sei eine Berechnung der hier gegenständlichen Hausanschlusskosten nicht erfolgt. Um beurteilen zu können, ob Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Abs. 1 lit. a des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes vorliege, werde es erforderlich sein, Beweisergebnisse einzuholen, in denen festgestellt werde, wie hoch die voraussichtlichen Anschlusskosten des Hauses der Beschwerdeführerinnen sein werden.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere auf die darin enthaltene Ermittlung der Anschlusskosten zur Kanalisationsanlage sowie auf die schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen.

III. Beweiswürdigung:

Nachdem keine gegenteiligen Feststellungen getroffen werden konnten ist davon auszugehen, dass für die biologische Abwasserreinigungsanlage beim Objekt der Beschwerdeführerinnen derzeit eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Dem Akt war nicht zu entnehmen, ob über den Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung, welche vor Ablauf der Bewilligung gestellt wurde, bereits entschieden wurde.

Weiters ergibt sich aus den Ermittlungen der durchschnittlichen Hausanschlusskosten unzweifelhaft, dass die Länge der Privatleitung für den Hausanschluss der Beschwerdeführerinnen 12,7 m beträgt. Aus der Zusammenrechnung aller Privatleitungen für die Hausanschlüsse ergibt sich eine Gesamtlänge der Privatleitungen für die Hausanschlüsse von 2.468,47 m und eine durchschnittliche Länge je Hausanschluss von 14,87 m. Die Kosten pro Meter Hausanschluss werden laut Kollaudierung mit € 104,80 pro Meter bei diesem Ermittlungsergebnis angegeben, was zu durchschnittlichen Kosten je Hausanschluss von € 1.558,41 nachvollziehbar führt. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus diesen Ermittlungen sowohl die durchschnittlichen Hausanschlusskosten, als auch die Hausanschlusskosten für das Objekt der Beschwerdeführerinnen. Es ist dazu eine einfache Multiplikation erforderlich. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der durchschnittlichen Hausanschlusskosten von den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis genommen wurde und ist eine Berechnung der Hausanschlusskosten für das Objekt der Beschwerdeführerinnen leicht möglich aufgrund dieser Aufstellungen. Wenn die Beschwerdeführerinnen dagegenhalten, dass in dieser Aufstellung die voraussichtlichen Anschlusskosten des Hauses der Beschwerdeführerinnen nicht enthalten sei und diesbezüglich Beweisergebnisse noch einzuholen wären, so ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar, da mit einer einfachen Multiplikation (wie von der Behörde im Bescheid vorgenommen) die voraussichtlichen Anschlusskosten errechnet werden können. Es waren daher keine weiteren Beweis einzuholen, da diese einfache Rechnung durchaus ohne Sachverständigen durchgeführt werden kann.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999 idF BGBl. 85/2013, sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

Gemäß § 4 Abs. 3 K-GKG kann im Anschlussauftrag bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.

Gemäß § 5 Abs. 1 K-GKG darf ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, wenn

a)die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;

b)bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;

c)ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 K-GKG darf ein Anschlussauftrag weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (§ 32 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 112/2003) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von seiten Dritter entgegenstehen.

Gemäß § 5 Abs. 3 K-GKG sind Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, auf Antrag von der Anschlusspflicht zu befreien, sofern häusliche Abwässer nur im untergeordneten Ausmaß anfallen, diese in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen, und mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 7 Abs 1 zu berechnen. Bei der Ermittlung der Bewirtschaftungsfläche in Hektar bleiben jene Flächen unberücksichtigt, die sich in wasserrechtlich verfügten Schutzgebieten oder Schongebieten nach der Kärntner Wasserschongebietsverordnung - Kernzonen, LGBl Nr 108/1998, befinden. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

V. Erwägungen:

Die Gemeinde ist nach den Bestimmungen des § 1 K-GKG verpflichtet, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Kanalisationsanlage zu errichten und zu betreiben. Dabei hat die Gemeinde den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage – den Kanalisationsbereich – mit Verordnung festzulegen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind gemäß § 4 Abs. 1 K-GKG sodann verpflichtet, die auf dem Grundstück errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.

Die Feststellungen haben ergeben, dass die im Eigentum der Beschwerdeführerinnen gelegene Parzelle im Kanalisationsbereich der Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde Velden am Wörthersee gelegen ist. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin wurde ein Wohnhaus errichtet und werden die häuslichen Abwässer des Objektes durch eine biologische Abwasserreinigungsanlage gereinigt und auf der Liegenschaft zur Versickerung gebracht. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht gemäß § 4 Abs. 1 K-GKG eine Verpflichtung, das auf dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen errichtete Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde Velden am Wörthersee anzuschließen.

Zum Einwand der Beschwerdeführerinnen, dass der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG vorliegt, ist Folgendes auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.02.2012, Zahl: 2009/05/0345-7, ausgesprochen, dass die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG zwei Tatbestandsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, enthält, damit eine Ausnahme von der Anschlusspflicht bewilligt werden kann: zum einen müssen die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 vH übersteigen, zum anderen muss eine sonstige – d.h. anders als über die Gemeindekanalisationsanlage erfolgende – schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein. Im Falle der Verbringung der Abwässer über eine Einzelkläranlage ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, sodass die Ausnahme nur erteilt werden kann, wenn bereits diese Bewilligung vorliegt. Die Tatbestandsvoraussetzung der schadlosen Verbringung der Abwässer ist anhand der Entsorgungsgrundsätze des § 8 K-GKG zu prüfen. Der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Verbringung der Abwässer muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG vorliegen. Erst (wasserrechtlich) zu bewilligende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Eine für eine schadlose Verbringung der Abwässer im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG iVm § 8 Abs. 4 leg. cit. allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung hat der Erteilung der Ausnahme von der Ausschlusspflicht voranzugehen, weil sie dann eine notwendige Bedingung für letztere ist. Von einer sonstigen schadlosen Verbringung der Abwässer kann nur dann gesprochen werden, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie – wie im vorliegenden Fall die Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdeführerinnen – wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt.

Selbst wenn man im gegenständlichen Fall davon ausgeht, dass eine schadlose Verbringung der Abwässer durch die private biologische Abwasserreinigungsanlage vorliegt, so ist zusätzlich noch erforderlich, dass auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG vorliegt, dass nämlich die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 vH übersteigen.

In diesem Punkt hat das Ermittlungsverfahren aber klar ergeben, dass die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanales für die Beschwerdeführerinnen unter dem örtlichen Durchschnitt liegen. Es liegt daher diese zweite Tatbestandsvoraussetzung nicht vor und liegt daher insgesamt die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG nicht vor.

Da es sich beim Gebäude der Beschwerdeführerinnen um ein Wohnhaus handelt, in dem zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, handelt es sich um kein Gebäude, bei dem nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können. Die Ausnahme des § 5 Abs. 1 lit. b K-GKG kommt daher ebenso nicht zum Tragen.

Das Grundstück der Beschwerdeführerinnen ist auch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet, weshalb auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 lit. c K-GKG keine Anwendung finden kann.

Da der Anschluss an die Kanalisationsanlage grundsätzlich möglich ist, liegt auch die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 K-GKG nicht vor. Weder wird durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter überschritten, noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt und stehen der Durchführung des Anschlusses keine rechtlichen Hindernissen von Seiten Dritter entgehen.

Das Beweisverfahren hat auch nicht ergeben, dass es sich beim Gebäude der Beschwerdeführerinnen um ein Bauwerk handelt, dass überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dient. Es kommt daher auch ein Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 3 K-GKG für die Beschwerdeführer nicht in Betracht.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass keine der Ausnahmen für die Anschlusspflicht zur Anwendung kommen kann.

§ 4 Abs. 4 K-GKG ermächtigt dazu, im Anschlussauftrag zu bestimmen, Versickerungsanlagen aufzulassen, wenn die Klärung des Abwassers durch eine zentrale Kläranlage erfolgt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht in ihrem Bescheid zusätzlich zum Ausspruch der Anschlusspflicht an die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde auch aufgetragen, die bestehende Anlage am Grundstück der Beschwerdeführerinnen aufzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Von einer Verhandlung kann abgesehen werden, wenn Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, SPEIL v. Austria, no. 42057/98, die gleichfalls einen Kanalanschluss (connection to the newly constructed public sewerage system) betraf, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor; von der Lösung einer komplexen Rechtsfrage kann keine Rede sein. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519, mwN).

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013).

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