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KLVwG-2690-2692/5/2015•LVwG K KLVwG-2690-2692/5/2015
KLVwG-2690-2692/5/2015Landesverwaltungsgericht15.12.2015
Zurechnung von Bescheiden, Kollegialorgan, Beschussfassung, Spruch, Begründung, <br/>unzuständige Behörde
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der 1. xxx, des 2. xxx, beide xxx und des 3. xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 13.10.2015, Zahl: 153/19-2015-38, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx
a u f g e h o b e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG
u z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Verfahrensgang vor der belangten Behörde und Beschwerdevorbringen:
Mit der Eingabe vom 30.01.2015 ersuchte die Bauwerberin xxx GmbH den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit neun Wohneinheiten samt Außenanlagen auf der Parzelle xxx, KG xxx.
Mit der Kundmachung vom 20.02.2015, Zahl: 153/9-2015-38, beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx für den 10.03.2015 eine örtlich mündliche Bauverhandlung an. In Bezug auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 2 AVG ist in dieser Kundmachung Folgendes ausgeführt: „Eine Person verliert ihre Stellung als Partei, wenn Einwendungen durch sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden.“
Anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung vom 10.03.2015 führten die Anrainer xxx und xxx im Wesentlichen aus, dass der geplante 3-geschoßige Wohnbau das Ortsbild nachhaltig negativ beeinträchtigen würde, weil im gegenständlichen Ortsteil ausschließlich 2-geschoßige Einfamilien- bzw. Zweifamilienhäuser existieren würden. Auf Grund des vermehrten Verkehrsaufkommens würde es zu starken Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftverunreinigung (Abgase, Staubbelastung) kommen. Schließlich führten diese Anrainer aus, dass die Geschoßflächenzahl falsch berechnet worden sei. Tatsächlich sei von einer Geschoßflächenzahl von 0,66 auszugehen, welche deutlich über der maximal zulässigen von 0,6 liegen würde. Weiters würden die Abstände zu ihrem Grundstück nicht eingehalten werden.
Der Anrainer xxx führte anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung aus, dass der Abstand zu seiner Grundstücksgrenze sehr niedrig sei. Die gegenständlich geplante Wohnanlage würde nicht in die Wohnhaussiedlung passen. Weiters würde durch das geplante Bauvorhaben sein Baugrundstück an Wert verlieren.
Mit dem Bescheid vom 29.05.2015, Zahl: 153/9-2015-38, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx der Bauwerberin xxx GmbH die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit neun Wohneinheiten und Außenanlage auf der Parzelle xxx, KG xxx, nach Maßgabe der näher bezeichneten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx erhoben die Anrainer xxx, xxx und xxx rechtzeitig die Berufung. In ihrer Berufung führten sie im Wesentlichen aus, dass die Geschoßflächenzahl und die Abstände zu den Nachbargrundstücken nicht eingehalten worden seien. Weiters hätten ausreichende Rangierflächen für PKW´s bei den ermittelten Stellplätzen keine Berücksichtigung gefunden. Im Einzelnen führten sie dazu aus, dass das gegenständliche Wohnbauprojekt überdimensioniert sei. Bereits anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung sei eine falsche Berechnung der Geschoßflächenzahl vorgebracht worden. Sie hätten die Auspflockung der Abstände in der Natur nachgemessen und hätten feststellen müssen, dass die erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden würden. Das Bauprojekt sei derart groß ausgestaltet, dass nicht ausreichende Rangierflächen für die geplanten Abstellplätze gegeben seien.
In seiner Sitzung vom 31.07.2015 fasst der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx zum Tagesordnungspunkt 1. des besonderen Teiles „Baurechtsangelegenheit – Errichtung einer Wohnanlage mit 9 Einheiten; Berufung der Anrainer xxx, xxx, xxx“ folgenden Beschluss: „Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.“ Diese Beschlussfassung erfolgte einstimmig.
Der mit gegenständlicher Beschwerde angefochtene Berufungsbescheid vom 13.10.2015, Zahl: 153/19-2015-38, enthält folgenden Spruch:
„Die Berufung der Anrainer xxx, xxx, beide wohnhaft in xxx und xxx, wohnhaft in xxx vom 16.06.2015, ha. eingelangt am 17.06.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters (I. Bauinstanz) vom 29.05.2015, Zahl: 153/92015-38 wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 158/1998,
1. )hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit den Berufungspunkten 1. „Bauliche Ausnutzung – GFZ“ des xxx und 3. „Keine Berücksichtigung der notwendigen (=ausreichenden) Rangierflächen für PKW bei den ermittelten Stellplätzen“ des xxx und der xxx als unzulässig zurückgewiesen.
2. )hinsichtlich des übrigen Vorbringens im Zusammenhang mit den Berufungspunkten 2. „Abstände zu den Nachbargrundstücken“ der Anrainer xxx, xxx und xxx, 1. „Keine Berücksichtigung der notwendigen (=ausreichenden) Rangierflächen für PKW bei den ermittelten Stellplätzen“ des Anrainers xxx als unbegründet abgewiesen.“
Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx erhoben die Anrainer xxx, xxx und xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten darin im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Wohnbauprojekt überdimensioniert sei. Der von ihnen beauftragte Sachverständige habe eine Geschoßflächenzahl von 0,606 ermittelt, weshalb die zulässige Geschoßflächenzahl überschritten werden würde.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
II.Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat folgenden Inhalt:
„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz legt fest:
„Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt hat folgenden Inhalt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Klärung über den Umfang der Anfechtung ( § 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat folgenden Inhalt:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 161/2013 lauten:
§ 18 Erledigungen
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
§ 56 Erlassung von Bescheiden
Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
III.Sachverhalt:
Mit dem Bescheid vom 29.05.2015, Zahl: 153/9-2015-38, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx der Bauwerberin xxx GmbH auf Grund ihres Antrages vom 05.02.2015 nach Maßgabe der mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen die Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 9 Wohneinheiten und Außenanlagen auf der Parzelle xxx, KG xxx, sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die Berufung.
In der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 31.07.2015 wurde folgender Beschluss gefasst:
„Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.“
Dem gegenüber findet sich im angefochtenen Bescheid folgende Spruchfassung:
„Die Berufung der Anrainer xxx, xxx, beide wohnhaft in xxx und xxx, wohnhaft in xxx vom 16.06.2015, ha. eingelangt am 17.06.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters (I. Bauinstanz) vom 29.05.2015, Zahl: 153/92015-38 wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 158/1998,
1. )hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit den Berufungspunkten 1. „Bauliche Ausnutzung – GFZ“ des xxx und 3. „Keine Berücksichtigung der notwendigen (=ausreichenden) Rangierflächen für PKW bei den ermittelten Stellplätzen“ des xxx und der xxx als unzulässig zurückgewiesen.
2. )hinsichtlich des übrigen Vorbringens im Zusammenhang mit den Berufungspunkten 2. „Abstände zu den Nachbargrundstücken“ der Anrainer xxx, xxx und xxx, 1. „Keine Berücksichtigung der notwendigen (=ausreichenden) Rangierflächen für PKW bei den ermittelten Stellplätzen“ des Anrainers xxx als unbegründet abgewiesen.“
IV.Beweiswürdigung:
Die unter III. getroffenen Feststellungen basieren auf dem Akt der belangten Behörde.
V.Rechtliche Beurteilung:
Entsprechend der Bestimmung § 22 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 idgF LGBl. Nr. 3/2015) besteht der Gemeindevorstand aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Im Sinne der Bestimmung § 22 Abs. 2 hat der Gemeindevorstand in Stadtgemeinden die Bezeichnung Stadtrat zu führen.
Aus der Bestimmung § 22 K-AGO ist abzuleiten, dass es sich beim Gemeindevorstand bzw. beim Stadtrat der Stadtgemeinde xxx um ein Kollegialorgan handelt.
Erledigungen eines Kollegialorganes bedürfen eines Beschlusses desselben (vgl. dazu VfSlg. Nr. 7837/1976). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.12.1988, 88/12/0023, Folgendes ausgesprochen:
„War Gegenstand der Abstimmung in einem Kollegialorgan nur der Spruch der Entscheidung, eine Begründung jedoch nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlussfassung unterzogen worden, so ist der aufgrund dieses Beschlusses ausgefertigte Bescheid der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 27.08.1996, 95/05/0186 und VwGH vom 17.05.2004, 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, sowohl der Spruch des Bescheides als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides eines Kollegialorganes nicht der vorausgegangenen Beschussfassung eines Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, der nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. dazu VwGH vom 16.03.1995, 94/06/0083).
Im vorliegenden Fall stimmt der ausgefertigte Bescheidspruch mit der Beschlussfassung des Stadtrates wie dargestellt nicht überein.
Auch ist eine Beschlussfassung über eine Begründung nicht erfolgt, weshalb der Bescheid so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist und damit aufzuheben war. Dieser Umstand war aufgrund des § 27 VwGVG unabhängig davon aufzugreifen, ob er geltend gemacht wurde oder nicht.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Aus verfahrensökonomischen Gründen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsbelehrung in der Kundmachung zur Bauverhandlung vom 20.02.2015 hinsichtlich der Säumnisfolgen nicht dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 AVG entsprochen hat und war daher in ihrer konkreten Formulierung nicht geeignet eine Präklusion bzw. teilweise Präklusion der Beschwerdeführer zu bewirken (vgl. dazu VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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