LVwG K KLVwG-254/6/2016

KLVwG-254/6/2016Landesverwaltungsgericht31.03.2016

Regest

Bauliche Anlage, Stützmauer, Steinschlichtungsmauer, Gartengestaltung, Pergolen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-254/6/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.254.6.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 02.12.2015, Zahl: xxx, zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als folgender Auflagenpunkt hinzugefügt wird:

Vor Durchführung der Bauarbeiten zur Herstellung der Steinschlichtung ist eine Beweissicherung über die Gesamtlänge der bestehenden Stahlbetonstützmauer durchzuführen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.9.2015, AZ: xxx, wurde xxx und xxx gemäß den §§ 1, 3 Abs. 1, 6 lit. b, 16, 17,18, 22 und 24 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO iVm den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften 1985 – K-BV und nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, unter Vorschreibung von Auflagen, die Baubewilligung für die Abänderung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 24.03.2015, AZ: xxx, bewilligten Vorhaben „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Stützmauer und Luftwärmepume“ – Änderung der Stützmauer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt:

„Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 24.03.2015, AZ: xxx, wurde den Bauwerbern die Baubewilligung für die "Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Stützmauer und Luftwärmepumpe", auf dem Grundstück xxx, KG xxx, erteilt.

Mit Eingabe vom 24.06.2015 haben die Bauwerber nunmehr um die Abänderung der Baubewilligung vom 24.03.2015, AZ: xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen angesucht.

Die Änderungsplanung sieht die Situierungsänderung und Änderung der Höhenlage der Stützmauer (Steinschlichtung) im südwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, vor. Die Stützmauer (Steinschlichtung) wird direkt an der südwestlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, situiert, wobei die Höhe der Mauer an der nordwestlichen Ecke 0,71 m beträgt und sodann im folgenden Verlauf stetig bis zu einer maximalen Höhe von 3,45 m an der südwestlichen Ecke ansteigt.

Gemäß § 24 lit a) K-BO 1996 idgF wurde den Parteien gemäß § 23 Abs 1 leg cit. mit Schreiben vom 14.07.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben.

Das Schreiben vom 14.07.2015 wurde der Anrainerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, xxx am 16.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt, welche Alleineigentümerin dieser Liegenschaft ist.

Mit schriftlicher Eingabe vom 23.07.2015 ha. eingelangt am 27.07.2015, brachten Frau xxx und Herr xxx, fristgerecht nachstehende Einwendungen vor:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne nehmen wir als Anrainer die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr, und möchten Ihnen nachstehend unsere Einwendungen zum gegenständlichen Vorhaben kundtun:

Die geänderte Stützmauer ist gemäß OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen (OIB-330-014-/15) als Bauwerk anzusehen. Die Stützmauer steht mit dem Boden in Verbindung und auf Grund der statischen Bemessung sind einschlägige bautechnische Kenntnisse erforderlich wodurch die Stützmauer eindeutig als bauliche Anlage einzustufen ist.

Bauliche Anlage sind gemäß § 4 der Kärntner Bauvorschriften so anzuordnen, dass sie voneinander ausreichenden Abstand haben (§ 4 Abstände Pkt 1) und der Lichteinfall (§ 4 Pkt 3 b) nicht verschlechtert wird.

Gemäß § 5 Abstandsflächen Pkt 2 der Kärntner Bauvorschriften ist die Tiefe der Abstandsflächen mit mindestens 3 m anzunehmen.“

In der Folge wurde seitens der Behörde für den 13.08.2015 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anberaumt, bei welcher die Einwendungen vom 23.07.2015, ha. eingelangt am 27.07.2015, verlesen und vollinhaltlich aufrechterhalten wurden. Herr xxx wurde von Frau xxx im Rahmen der mündlichen Verhandlung bevollmächtigt, diese während der Bauverhandlung zu vertreten. Eine weitergehende Bevollmächtigung wurde nicht erteilt.

Zu den Einwendungen der Anrainerin xxx, dass durch die beantragte Änderung der Stützmauer die Abstandsflächen nach § 4 und § 5 der Kärntner Bauvorschriften, K-BV, LGBI. Nr. 56/1985, in der geltenden Fassung, nicht eingehalten werden würden, wurde behördlicherseits eine gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen, xxx, eingeholt und insbesondere ersucht, zu beantworten, ob es sich bei der gegenständlichen Stützmauer um eine gebäudeähnliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 handelt und ob durch die Situierung unmittelbar an der Grundstücksgrenze Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Ortsbildschutzes verletzt werden.

In seiner Stellungnahme vom 17.09.2015 führte er unter anderem wie folgt aus:

''Befund:

Die Änderungsplanung sieht die Situierungsänderung und Änderung der Höhenlage der Stützmauer (Steinschlichtung) im südwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx KG xxx. vor. Die Stützmauer (Steinschlichtung) wird direkt an der südwestlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. xxx KG xxx, situiert wobei die Höhe der Mauer an der nordwestlichen Ecke 0,71 m beträgt und sodann im folgenden Verlauf stetig bis zu einer maximalen Höhe von 3,45 m an der südwestlichen Ecke ansteigt.

Gutachten:

Entsprechend den Begriffsbestimmungen der OlB - Richtlinien Ausgabe Oktober 2011 sind Gebäude: Überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können.

Da gegenständliche Stützmauer weder den oben angeführten Kriterien der OlB - Richtlinie entspricht noch auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes einem Gebäude ähnelt, stellt diese kein Gebäude und auch keine gebäudeähnliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 dar.

Die Standsicherheit der zu errichtenden Stützmauer (Steinschlichtung) ist durch den bauwerberseits erbrachten statischen Nachweis vom 08.07.2015, ha. eingelangt am 09.07.2015, belegt. Ebenso wird durch den vorgenannten Nachweis sichergestellt, dass die Statik der Stützmauer (Steinschlichtung) durch die angrenzende Stahlbetonwand nicht beeinträchtigt wird. Die Interessen der Sicherheit für das angrenzende Grundstück (xxx KG xxx) werden sohin durch die Errichtung der Stützmauer (Steinschlichtung) nicht verletzt.

Die Interessen der Gesundheit werden durch die Errichtung der beabsichtigten Mauer nicht berührt.

Die Interessen des Schutzes des Ortsbildes werden, entsprechend der Vorprüfung vom 24.06.2015, durch die Errichtung der Steinschlichtung nicht beeinträchtigt."

Hierzu wird erwogen:

Gemäß § 10 Abs 1 der Kärntner Bauvorschriften, K-BV, LGBI. Nr. 56/1985, in der geltenden Fassung, ist der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

Nach § 10 Abs 2 K-BV idgF gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß für die Ermittlung von Abständen bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist.

§ 4 Abs 1 K-BV idgF regelt, dass oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen sind, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

Gemäß § 4 Abs 2 leg. cit. sind die Bestimmungen des Abs 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden, soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind.

Gemäß § 4 Abs 3 leg. cit. ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass

a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf dem Nachbargrundstück erforderlich ist;

b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

Gemäß § 5 Abs 1 K-BV idgF ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln [ ... ].

Gemäß § 6 Abs 2 K-BV idgF dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a)bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;

b)ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte [ ... ] Terrasse von höchstens 25 m² Grundfläche, wenn

aa) es nicht höher als 2,50 m über dem abgrenzenden projektierten Gelände liegt,

bb) ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

[ ... ]

§ 7 Abs 1 K-BV idgF normiert, dass oberirdische Gebäude so anzuordnen sind, [ ... ].

Die Einwendungen der Anrainerin betreffen die Abstandsregeln, wobei sie sich in ihrer Eingabe insbesondere darauf bezieht, dass die §§ 4 und 5 K-BV idgF gegenständlich zur Anwendung gelangen würden, und der Abstand der Stützmauer mit mindestens 3 m angenommen werden müsste.

Die Anrainerin geht richtigerweise davon aus, dass in Bezug auf die Regelung der Abstandsflächen gegenständlich die Kärntner Bauvorschriften zur Anwendung gelangen, zumal der textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage keine Abstandsbestimmungen enthält. Sie irrt jedoch, wenn sie vermeint, dass gegenständlich die §§ 4 und 5 der Kärntner Bauvorschriften idgF heranzuziehen seien.

Bei der gegenständlichen Stützmauer handelt es sich nicht um ein Gebäude oder eine gebäudeähnliche bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 idgF, sondern um eine sonstige bauliche Anlage, weshalb § 4 Abs 1 iVm § 5 K-BV idgF nicht anzuwenden ist. § 4 Abs 1 K-BV idgF verweist hinsichtlich der Abstandsflächen auf § 5 K-BV idgF, der wiederum nur Abstandsflächen für Gebäude regelt.

§ 6 Abs 2 lit a) K-BV idgF, der sich auch auf sonstige bauliche Anlagen bezieht, kann zur Beurteilung der Abstandsflächen gegenständlich ebenso nicht herangezogen werden, da es sich hierbei um bauliche Anlagen handeln müsste, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind. Die beantragte Stützmauer weist jedoch eine Höhe zwischen 0,71 und 3,45 m auf.

Aus dem Wortlaut des § 6 Abs 2 lit b) K-BV idgF ergibt sich, dass es sich bei den dort genannten sonstigen baulichen Anlagen nur um gebäudeähnliche Anlagen handeln kann, welche hier - wie oben dargelegt - nicht gegeben ist. Zudem überschreitet die beantragte Stützmauer die in § 6 Abs 2 lit aa) angeführte Höhe von 2,50 m.

§ 7 K-BV idgF bezieht sich wiederum auf Gebäude, weshalb diese Bestimmung hier nicht in Betracht kommt.

§ 10 Abs 2 K-BV idgF ist bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, anzuwenden. Da gegenständlich keine gebäudeähnliche Anlage vorliegt, ist auch auf diese Bestimmung nicht näher einzugehen.

Nachdem sich sohin aus den §§ 4 bis 7 K-BV idgF und § 10 Abs 2 leg. cit. nicht anderes ergibt, ist § 10 Abs 1 leg. cit. subsidiär heranzuziehen.

Laut § 10 Abs 1 K-BV idgF ist der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

Die Behörde folgt in diesem Zusammenhang der gutachterlichen Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen, xxx, welche ergab, dass weder Interessen der Sicherheit, noch Interessen der Gesundheit oder des Ortsbildschutzes durch die zu bewilligende Stützmauer verletzt werden.

Wenn sich die Anrainerin darauf stützt, dass der Abstand gemäß § 4 der K-BV idgF so festzulegen sei, dass sich der Lichteinfall gemäß § 4 Abs 3 lit b der K-BV idgF nicht verschlechtere, so ist dazu festzuhalten, dass der Anrainerin - unabhängig davon, dass § 4 Abs 3 lit bieg. cit. gegenständlich ohnehin auszuschließen ist - diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt, zumal dem Nachbarn nach der Kärntner Bauordnung ein Rechtsanspruch auf die Einhaltung eines bestimmten Lichteinfalles nicht zukommt.

Aufgrund der gegenständlichen Sach- und Rechtslage sind die Einwendungen der Anrainerin als unbegründet abzuweisen.

Nachdem Frau xxx Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx ist und sie Herrn xxx nur hinsichtlich der Vertretung im Rahmen der Bauverhandlung bevollmächtigt hat, sind die gleichlautenden Einwendungen des Herrn xxx als unzulässig zurückzuweisen, da diesem mangels EigentümersteIlung und entsprechender Bevollmächtigung keine ParteisteIlung im Bauverfahren zukommt.

Die beantragte Abänderung der Baubewilligung war zu erteilen, da die vorliegende Planung dem Stand der Technik entspricht, auf das Ortsbild ausreichend Rücksicht genommen wurde und die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und der Kärntner Bauvorschriften hiefür vorliegen bzw. durch die Vorschreibung von Auflagen nach § 18 der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, in der geltenden Fassung, geschaffen wurden.

Die Gebühreneinhebung nach den angeführten landesgesetzlichen Bestimmungen ist in den §§ 76 bis 78 AVG, idgF, begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. “

Mit Eingabe vom 05.10.2015 hat die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.09.2015 Berufung erhoben. In dieser wurde ausgeführt wie folgt:

„Der bekämpfte Bescheid bezieht sich auf eine gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen, xxx. Diese gutachterliche Stellungnahme wird seitens der Behörde auch auszugsweise (führt er unter anderem an) wiedergegeben.

Eine genauere Zitierung (Seite des Bescheides) ist mir nicht möglich, da es die Behörde unterlassen hat, Seitenangaben am Bescheid anzugeben.

Diese gutachterliche Stellungnahme wurde mir während des gesamten Verfahrens bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nie zu Kenntnis gebracht. Ich hatte keinerlei Möglichkeit, mich mit dem gesamten Inhalt dieser Stellungnahme, die für die Behörde maßgeblich für ihre Entscheidungsfindung ist, auseinander zu setzen.

Die Behörde erster Instanz hat somit gröblich gegen das mir zustehende Recht auf Parteiengehör verstoßen.

Die (erstmalige) Erwähnung dieser gutachterlichen Stellungnahme und (nur) auszugsweise Wiedergabe im Bescheid kann die Verpflichtung der Behörde, mir in Wahrung meiner Parteieninteresse die gesamte gutachterliche Stellungnahme zukommen zu lassen und mir Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, in keiner Weise ersetzen.

Inwieweit die Fachkenntnisse eines bautechnischen Amtssachverständigen reichen, um Fragen des Schutzes des Ortsbildes und insbesondere die Fragen, ob Interessen der Gesundheit! berührt sind, kann von mir - mangels Kenntnis der gesamten Stellungnahme - nicht beurteilt werden, insbesondere aufgrund welcher Kriterien der bautechnische Amtssachverständige zu seinen Schlussfolgerungen im Bereich des Ortsbildes und der Gesundheit kommt.

Diese Umstände werden von mir auch ausdrücklich als sekundäre Verfahrensmängel gerügt.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid (genauere Angabe wegen mangelnder Seitenbezeichnung ist mir wie erwähnt nicht möglich) unter anderem wie folgt aus:

„Bei der gegenständlichen Stützmauer handelt es sich nicht um ein Gebäude oder eine gebäudeähnliche bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 idgF, sondern um eine sonstige bauliche Anlage, weshalb § 4 Abs 1 iVm § 5 K-BV idgF nicht anzuwenden ist. § 4 Abs. 1 K-BV idgF verweist hinsichtlich der Abstandsflächen auf § 5 K-BV idgF, der wiederum nur Abstandsflächen für Gebäude regelt.

§ 6 Abs 2 lit a) K-BV idgF, der sich auch auf sonstige bauliche Anlagen bezieht, kann zur Beurteilung der Abstandsflächen gegenständlich ebenso nicht herangezogen werden, da es sich hierbei um bauliche Anlagen handeln müsste, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind. Die beantragte Stützmauer weist jedoch eine Höhe zwischen 0,71 und 3,45 m auf".

Die belangte Behörde vermeint irrig, dass § 5 K-BV bei sonstigen baulichen Anlagen überhaupt nicht anzuwenden wäre. Würde man die Rechtsansicht der belangten Behörde teilen, so stellt sich die Frage, warum der Gesetzgeber dann überhaupt im § 4 K-BV sonstige bauliche Anlagen ausdrücklich erwähnt.

§ 4 K-BV hält unter anderem ausdrücklich fest, dass bei sonstigen baulichen Anlage der Abstand von der Grundstücksgrenze in Abstandsflächen auszudrücken ist. Der Verweis auf § 5 K-BV stellt nur die Art und Weise dar, wie die Abstandsfläche zu berechnen ist.

Folgt man der unrichtigen rechtlichen Argumentation der belangten Behörde weiter, so kann zur Beurteilung einer Abstandsfläche § 6 Abs. 2 lit a nicht herangezogen werden, da es sich dann um eine bauliche Anlage handeln müsste, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch ist.

Dies würde daher - folgt man der Ansicht der belangten Behörde - in letzter Konsequenz bedeuten, dass für eine bauliche Anlage von weniger als 1,50 m Abstandsflächen einzuhalten sind, bei einer baulichen Anlage von 3,45m - wie konkret - jedoch keine Abstandsfläche notwendig wäre. Das eine solche Argumentation unhaltbar ist braucht nicht näher erörtert werden.

Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, insbesondere der Auslegung der §§ 4 - 6 K-BV kommt die belangte Behörde zum unrichtigen Schluss, dass keine Abstandsflächen einzuhalten sind.

Zusammenfassend darf ich daher festhalten, dass das beantragte Projekt nicht baubewilligungsfähig

ist.

Ich stelle daher die

ANTRÄGE:

1. Meiner Berufung Folge zu geben und den Bauantrag als nicht bewilligungsfähig abzuweisen;

2. In eventu:

Meiner Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid auf zu heben und der Behörde 1. Instanz die neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf zu tragen.“

Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 02.12.2015 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx. vom 21.09.2015 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Ausführung, dass ein weiteres Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen, nämlich des xxx vom 17.11.2015, eingeholt wurde, sodann über die Berufung erwogen wie folgt:

„Gemäß § 17 Abs 1 der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBI. Nr. 62/1996, in der geltenden Fassung, hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.

Gemäß § 23 Abs 1 leg. cit. sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs 1

lit b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs 2).

Gemäß § 23 Abs 3 leg. cit. sind unter anderem Anrainer gemäß Abs 2 lit a berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen

baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken ;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 24 leg. cit. gelten für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit a, b, d und e - unter anderem - die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen:

a) den Parteien gemäß § 23 Abs 1 ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 - 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;

b) zur mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (lit g) persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der lit h innerhalb einer Frist nach lit a erhoben haben;

c)wurde den Anrainern gemäß lit a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der lit h innerhalb einer Frist nach lit a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten haben;

g) Anrainer sind ua

1. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

h)die Anrainer gemäß lit g Z 1 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23Abs 3 lit b bis g zu erheben;

§ 4 Abs 1 der Kärntner Bauvorschriften, K-BV, LGBI. Nr. 56/1985, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:

Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

Nach § 4 Abs 2 K-BV sind die Bestimmungen des Abs 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind.

Laut § 4 Abs 3 ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass

a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;

b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

Gemäß § 5 Abs 1 K-BV ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs 2 lit a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs 2 lit c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

Nach § 5 Abs 2 K-BV ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen, wenn sich aus Abs 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m ergibt.

Laut § 6 Abs 1 K-BV sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs 2 lit a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.

Nach § 6 Abs 2 K-BV dürfen in Abstandsflächen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a)bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;

b)ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn

aa) es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt,

bb) ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;

c)Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer uä bis zu einer Ausladung von 1,30 m;

d) überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge.

Gemäß § 7 Abs 1 K-BV sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken [ ... ]

Nach § 7 Abs 2 K-BV sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs 3 nicht anderes bestimmt ist.

§ 7 Abs 3 K-BV bestimmt, dass angrenzende öffentliche Verkehrsflächen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden dürfen.

Gemäß § 10 Abs 1 der Kärntner Bauvorschriften, K-BV, LGBI. Nr. 56/1985, in der geltenden Fassung, ist der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

Nach § 10 Abs 2 K-BV idgF gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß für die Ermittlung von Abständen bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist.

Im Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx, welcher für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück gilt, ist unter § 8 „Baulinie" Folgendes festgehalten:

Abs 1:

Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen sind anlässlich der Bauverhandlung unter Berücksichtigung der Interessen des Verkehrs, der Sicherheit, der künftigen Verkehrsentwicklung und durch den Baubestand definierten Baulinie festzulegen.

Abs 2:

Nebengebäude, Garagen, Überdachungen und bauliche Anlagen für die Gartengestaltung können bis auf 1,00 m an die Grundstücksgrenze herangebaut werden, wenn die Länge des Objektes entlang der Grundstücksgrenze maximal 10 m und die Höhe nicht mehr als 3,50 m beträgt.

Abs 3:

Für die übrigen Abstände (ausgenommen Abs 1 und 2) gelten die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, LGBI. Nr. 56/1985 idgF.

Im § 10 "Grünanlagen" des Textlichen Bebauungsplanes ist festgehalten:

Wenn in Verbindung mit Einfriedungen, welche der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes oder des Kärntner Straßengesetzes unterliegen, Bepflanzungen vorgenommen werden, sind folgende Bedingungen einzuhalten:

Entlang von Verkehrsflächen dürfen lebende Einfriedungen wie Hecken, Einzelsträucher oder Bäume auf einer Tiefe von 2 m, gemessen ab der Straßengrundgrenzen, eine Gesamthöhe von max 1 m (gemessen von der Fahrbahnoberkante) aufweisen. An allen anderen Grundstücksgrenzen darf die Gesamthöhe solcher Pflanzen, welche weniger als 2 m Abstand zu einer Nachbargrundstücksgrenze haben, max 2 m betragen.

Gemäß § 45 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, AVG, BGBI. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Eingangs wird festgehalten, dass seitens der Berufungsbehörde keine Bedenken im Hinblick auf die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 24 der K-BO 1996 idgF in Bezug auf das gegenständliche Bauverfahren bestehen, zumal es sich um die Abänderung eines genehmigten Bauvorhabens handelt, welches ebenso im vereinfachten Verfahren abgewickelt wurde, da die Voraussetzungen (Einfamilienhaus mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen, nicht mehr als einer Wohneinheit einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen) dafür vorlagen.

Zur Verfahrensrüge ist Nachstehendes festzuhalten:

Gemäß § 45 Abs 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Behörde einer unteren Stufe kann dieser Mangel durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (siehe VwGH 21.11.2001, ZI. 98/08/0029 ua). Demnach ist die Verletzung des Parteiengehörs dadurch als saniert anzusehen, dass die Partei die Möglichkeit hat, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen, vorausgesetzt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens werden in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides so vollständig wiedergegeben, dass der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl VwGH 30.06.1994, ZI. 93/09/0333). Stützt sich der Bescheid auf ein Sachverständigengutachten, so ist dies anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten im engeren Sinn in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden (Dr. Johannes Hengstschläger/Dr. David Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, §§ 37 - 62 AVG, Rz 40 zu § 45).

Die Baubehörde I. Instanz hat die gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen, xxx, vom 17.09.2015 zwar nicht ins Parteiengehör gezogen, jedoch wurden in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig angeführt. Die Formulierung „in seiner Stellungnahme vom 17.09.2015 führte er unter anderem wie folgt aus" mag etwas unglücklich formuliert sein. Tatsächlich verhält es sich jedoch so, dass die Stellungnahme im Grunde wortwörtlich wiedergegeben wurde. Sowohl der Befund als auch das Gutachten im engeren Sinn wurden in allen wesentlichen Teilen dargelegt. Lediglich die Fragestellungen der erstinstanzlichen Behörde wurden nicht nochmals wiederholt, da diese bereits im vorigen Absatz der Sachverhaltsschilderung wiedergegeben wurden. Zudem wurde nicht nochmals ausgeführt, dass die Baubehörde ersucht habe, eine gutachterliche Stellungnahme zu diesen Fragestellungen abzugeben, da dies ebenfalls im vorhergehenden Absatz der Begründung ausgeführt wurde. Daher die Wortwahl „unter anderem" bei der Wiedergabe der Stellungnahme.

Dies bedeutet aber letzten Endes, dass sämtliche Beweisergebnisse im erstinstanzlichen Bescheid angeführt wurden und der Berufungswerberin dadurch dieselben Kenntnisse verschafft wurden, die ihr im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt worden wären. Jedenfalls ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid eindeutig, dass die Baubehörde I. Instanz - unter der Annahme, dass zur Beurteilung, ob der erforderliche Abstand im Zusammenhang mit der Änderung der Stützmauer eingehalten werde, § 10 Abs 1 K-BV subsidiär anzuwenden sei - davon ausgeht, dass die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes, deren Einhaltung in der vorgenannten Bestimmung gefordert werden, nicht verletzt werden würden. Was Grundlage der Entscheidungsfindung der ersten Instanz war, geht also aus der Entscheidung klar hervor. Im Sinne der obigen Ausführungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher schlussgefolgert werden, dass der Mangel des fehlenden Parteiengehörs entsprechend saniert wurde, zumal die Berufungswerberin durch die Erhebung der Berufung nunmehr die Möglichkeit hat, das erstinstanzliche Beweisergebnis zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen.

Die Berufungswerberin bekämpft jedoch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht, sondern führt lediglich aus, dass ihr die gutachterliche Stellungnahme nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und es ihr mangels Kenntnis der gesamten Stellungnahme, welche für die Behörde maßgebliche Entscheidungsgrundlage gewesen sei, nicht möglich gewesen wäre, sich mit deren Inhalt auseinanderzusetzen. Dabei unterlässt sie es jedoch, vorzubringen, zu welchem anderen Ergebnis die erstinstanzliche Behörde gelangen hätte müssen, wenn sie ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hätte.

Des Weiteren rügt die Berufungswerberin sekundäre Verfahrensmängel, verabsäumt es aber auch hier, konkret darzulegen, welche Feststellungen die Behörde ihrer Ansicht nach aufgrund einer vermeintlich unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw unrichtigen Beweiswürdigung unterlassen habe, und weshalb diese Feststellungen wesentlich gewesen wären, bzw zu einer Versagung der Baubewilligung geführt hätten. Die Darstellung der Wesentlichkeit von Verfahrensmängeln obliegt der Berufungswerberin, welche diesem Erfordernis nicht entsprochen hat.

Ungeachtet dessen, dass die Berufungswerberin nicht vorgebracht hat, dass die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden würden, wären diese Einwendungen mangels Vorliegen eines Anrainerrechtes bzw mangels Möglichkeit der Geltendmachung im vereinfachten Verfahren, aber ohnehin als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Da der Berufungswerberin sohin kein Mitspracherecht in Bezug auf die vorgenannten Interessen zukommt, und die Einhaltung dieser Interessen lediglich von Amts wegen zu überprüfen sind, hätte der Berufungswerberin auch die Übermittlung der gutachterlichen Stellungnahme letztendlich nicht zum Vorteil gereicht.

Die Frage, ob Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, kann jedenfalls durch einen bautechnischen Amtssachverständigen beurteilt werden.

Dass Interessen der Gesundheit im Zusammenhang mit der Errichtung bzw Änderung einer Stützmauer nicht berührt werden können, entspricht den Denkgesetzen der Logik, zumal von einer Stützmauer in Form einer Steinschlichtung keine gesundheitsbeeinträchtigenden Emissionen ausgehen können. Diesbezüglich würde sich sogar die Einholung eines Gutachtens erübrigen. Ob von einer Stützmauer (Steinschlichtung) Emissionen ausgehen könnten, kann jedoch auch von einem bautechnischen Sachverständigen beantwortet werden. Hierzu einen medizinischen Amtssachverständigen beizuziehen wäre schon aus rein prozessökonomischen Gründen, insbesondere unter Berücksichtigung des Kostensparungsprinzips, nicht sinnvoll.

Aber selbst wenn man gegenständlich vom Vorliegen eines Verfahrensmangels ausgehen würde, der nicht entsprechend saniert worden wäre, was hier nicht der Fall ist, bzw zur Ansicht gelangen würde, dass das erstinstanzliche Gutachten mangelhaft begründet worden wäre, wäre dieser Mangel spätestens durch die erneute Einholung eines bautechnischen Amtssachverständigengutachtens, wie gegenständlich erfolgt, jedenfalls geheilt.

Im Rahmen der Einholung der gutachterlichen Stellungnahme im Berufungsverfahren wurden die erstinstanzlichen Fragestellungen an den bautechnischen Amtssachverständigen, bis auf die Frage des Vorliegens einer gebäudeähnlichen Anlage, nicht nur wiederholt, sondern unter Zugrundelegung der nach Ansicht der Berufungsbehörde erforderlichen Rechtsgrundlagen entsprechend ergänzt. Bei der Frage, ob die Stützmauer eine gebäudeähnliche Anlage darstelle, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die von der Behörde selbst und nicht vom Sachverständigen zu beurteilen ist, weshalb sich diese Frage an den bautechnischen Amtssachverständigen ohnehin erübrigt.

Die schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 17.11.2015 wurde den Parteien des Berufungsverfahrens im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt und die Gelegenheit eingeräumt dazu bis zum 26.11.2015 (einlangend) Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht eingelangt.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist Folgendes auszuführen:

Im Kärntner Baurecht findet sich eine Definition des Begriffes „Gebäude" nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum (VwGH 19.12.2000, ZI. 2005/05/0270 ua).

Die K-BO 1996 enthält auch keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage". Nach langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter baulicher Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 26.04.1994, ZI. 94/05/0017 ua). Durch die besondere Hervorhebung der Gebäude und die abweichenden Regelungen für Gebäude und bauliche Anlagen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass unter den Begriff „bauliche Anlagen" nicht Gebäude fallen (Dr. Wolfgang Pallitsch/Dr. Philipp Pallitsch, LL.M./Univ.-Doz. Dr. Wolfgang Kleewein, Kärntner Baurecht, Kommentar, 5., aktualisierte Auflage, Stand 01.10.2014, Anmerkung 2) zu § 6).

Unter dieser Prämisse ist der Baubehörde I. Instanz beizupflichten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Stützmauer um eine bauliche Anlage und nicht um ein Gebäude bzw eine gebäudeähnliche Anlage handelt. Dies wird auch seitens der Berufungswerberin nicht bestritten.

Wie sich aus § 4 Abs 2 K-BV ergibt, sind die Bestimmungen des § 4 Abs 1 letzter Satz K-BV und jene der §§ 5 - 10 K-BV nicht anzuwenden, „wenn und soweit" in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind.

Im Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx, welcher für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück gilt, finden sich hinsichtlich der Abstände baulicher Anlagen, wie der gegenständlichen Stützmauer (Steinschlichtung), keine Regelungen. Daraus folgt, dass für die gegenständliche Stützmauer (Steinschlichtung) die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften nicht ausgeschlossen ist. Dies hat die belangte Behörde richtig erkannt, und geht auch die Berufungswerberin davon aus, dass die Kärntner Bauvorschriften anzuwenden sind.

Die erste Instanz geht auch korrekterweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall nur jene Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften zur Anwendung gelangen können, die ihrerseits die Regelung der Abstände baulicher Anlagen zum Gegenstand haben und nicht bloß die Regelung der Abstände von Gebäuden umfassen.

Die belangte Behörde geht daher - entgegen der Auffassung der Berufungswerberin - zu Recht davon aus, dass vor allem § 5 K-BV, der die Abstandsflächen von Gebäuden regelt, gegenständlich nicht herangezogen werden kann. Mangels Abstandsflächen im Sinne dieser Bestimmung können jedoch auch die Regelungen des § 6 Abs 2 K-BV nicht angewendet werden. Es erübrigt sohin ein Abstellen auf die Höhe der Stützmauer.

Maßgebend ist hier somit - entsprechend der rechtlichen Beurteilung der Erstinstanz - die subsidiär greifende Regelung des § 10 Abs 1 K-BV.

Aufgrund eines jüngst ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.03.2015, ZI. 2013/06/0019) ist aber auch § 4 Abs 3 K-BV zur Beurteilung heranzuziehen. Das bedeutet, dass nach Maßgabe des § 10 K-BV ein Abstand so zu bestimmen ist, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 lit a bis c K-BV erfüllt sind.

Nachdem die erste Instanz ihrer rechtlichen Beurteilung nur § 10 Abs 1 K-BV zu Grunde gelegt und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs 3 lit a bis c K-BV nicht überprüft hat, wurde seitens der Berufungsbehörde in Anlehnung an das vorzitierte VwGH-Erkenntnis nochmals eine gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen, xxx, eingeholt, um neben der Überprüfung, ob die in § 10 Abs 1 K-BV genannten Interessen gewahrt werden, auch feststellen zu können, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 lit a bis c K-BV eingehalten werden, wobei sich die Bestimmung des § 4 Abs 3 K-BV mit § 10 Abs 1 K-BV teilweise überschneidet.

Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn xxx vom 17.11.2015, an deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit für die Berufungsbehörde keine Zweifel bestehen, und welche mehr als ausführlich begründet wurde, ergibt sich unmissverständlich, dass gegenständlich sowohl die Interessen des § 10 Abs 1 K-BV gewahrt als auch die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 K-BV erfüllt werden. Die Stellungnahme wurde - wie bereits zuvor ausgeführt - ins Parteiengehör gezogen. Eine Äußerung zur Stellungnahme ist nicht eingelangt.

Ausgehend von der gutachterlichen Stellungnahme vom 17.11.2015, welche seitens der Berufungswerberin auch nicht bemängelt wurde, ist das beantragte Projekt sohin jedenfalls bewilligungsfähig.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 02.12.2015 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. In dieser wird ausgeführt, wie folgt:

„Der vorliegende Bescheid vom 02.12.2015 wird seinem gesamten Umfang nach dahingehend angefochten, als mit diesem die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 05.10.2015 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Abweisung der Berufung vom 05.10.2015 ist zu Unrecht erfolgt und wird die Aufhebung des bekämpften Bescheides vom 02.12.2015, sowie die Stattgebung der Berufung vom 05.10.2015 und die Abweisung des nicht bewilligungsfähigen Bauantrages der Bauwerber vom 24.06.2015 beantragt.

Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:

Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Mangelhafte Tatsachenfeststellungen

Unrichtige rechtliche Beurteilung

Im Einzelnen wird ausgeführt wie folgt:

1. ) Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Wenngleich im Rahmen des bekämpften Bescheides vom 02.12.2015 versucht wird, die in der Berufung der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens dadurch zu relativieren, dass der tatsächlich vorgelegene Mangel - dieser wird offensichtlich auch von der Stadtgemeinde xxx nicht gänzlich in Abrede gestellt - durch „die erneute Einholung eines bautechnischen Amtssachverständigengutachtens" jedenfalls geheilt worden wäre, so trifft dies richtigerweise keineswegs zu. Dies, zumal richtigerweise durch den Amtssachverständigen xxx laut seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 17.11.2015 - wie sich schon aus deren Textierung ergibt - nicht ein Befund und ein Gutachten zum vorliegenden Bauantrag erstellt wurden, sondern lediglich von der Behörde vorgegebene Fragestellungen beantwortet worden sind. Hierdurch kann aber keineswegs der im Rahmen der Berufung durchaus begründet geltend gemachte Mangel des Verfahrens geheilt worden sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs zu den Ausführungen des Amtssachverständigen xxx vom 17.11.2015 nicht erfolgt ist. Eine solche hätte inhaltlich jedenfalls nur zu den von der Behörde vorgegebenen Fragestellungen an den Amtssachverständigen erfolgen können und ändert dies nichts daran, dass - wie bereits im Rahmen der Berufung ausgeführt wurde - die gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen xxx der nunmehrigen Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nie zur Kenntnis gebracht worden ist, sodass diese auch keine Möglichkeit hatte, sich mit dem gesamten Inhalt dieser Stellungnahme und einer auf diese gestützte Entscheidungsfindung der Behörde auseinanderzusetzen.

Gemäß § 60 AVG hat die Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides muss nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des Weiteren muss aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 06.03.1978,1211/77 ua.). Die Behörde ist insbesondere verpflichtet, im Rahmen der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Art und Weise darzulegen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde.

Dass diesen Voraussetzungen im Rahmen des Bescheides vom 21.09.2015 nicht entsprochen wurde, ist in der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 05.10.2015 völlig zu Recht geltend gemacht worden und ändert auch die neuerliche Beiziehung wiederum eines eigenen Amtssachverständigen der Behörde zu von dieser diesem gegenüber vorgegebenen Fragestellungen nichts an der demnach bestehenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Das bisherige Bauverfahren ist demnach mangelhaft geblieben und liegt der gegenständliche Beschwerdegrund vor.

2. ) Zum Beschwerdegrund mangelhafte Tatsachenfeststellungen:

Im Rahmen des bekämpften Bescheides vom 02.12.2015 wird von Seite der Behörde der Standpunkt vertreten, dass es an der Berufungswerberin gelegen wäre, die Wesentlichkeit von Verfahrensmängeln darzulegen und dass diese diesem Erfordernis nicht entsprochen hätte.

Hierzu verkennt die Behörde die Sachlage schon insofern, als - wie bereits erwähnt - der Berufungswerberin die eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx nie zur Kenntnis gebracht wurde und diese keinerlei Möglichkeit hatte, hierzu ein Stellungnahme abzugeben. Im Übrigen obliegt es - wie oben ebenfalls bereits dargelegt wurde - der Behörde im Rahmen einer Bescheidbegründung darzulegen, dass diese die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat.

Berücksichtigt man nun die konkreten Ausführungen des Amtssachverständigen xxx in seinem im Bescheid vom 21.09.2015 wiedergegebenen Befund und Gutachten - wozu das Recht auf Parteiengehör jedenfalls verletzt wurde - so führt dieser aus, dass „die Stützmauer (Steinschlichtung) direkt an der südwestlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx situiert" werden soll, also unmittelbar an die am Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin bestehende Stahlbetonwand. Der Amtssachverständige führt weiters in seinem Gutachten dann aus, dass auf Grund eines statischen Nachweises sichergestellt sei, „dass die Statik der Stützmauer (Steinschlichtung) durch die angrenzende Stahlbetonwand nicht beeinträchtigt" werden würde.

Bereits diese Ausführung wäre jedenfalls von Seite der Behörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu hinterfragen gewesen, zumal sich ja wohl nicht die Frage stellen kann, ob eine erst zu errichtende Steinschlichtung durch ein bestehendes Bauwerk in Form einer Stahlbetonwand beeinträchtigt werden könnte, sondern vielmehr, ob ein erst zu errichtendes Bauwerk in Form der Steinschlichtung nachteilige Auswirkungen auf eine bereits bestehende Stahlbetonwand hätte, an welche sie künftig angrenzen soll. Die Interessenabbildung kann in einem Bauverfahren nicht in Bezug auf ein künftig zu errichtendes Bauwerk ausgerichtet sein, sondern auf bestehende Gegebenheiten, in welche allenfalls eingegriffen werden soll.

Richtigerweise wäre demnach vom Amtssachverständigen zu beantworten gewesen, ob mit einer Beeinträchtigung für die am angrenzenden Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin bestehende Stahlbetonwand durch eine unmittelbar angrenzende Steinschlichtung zu rechnen ist, wozu eine Beantwortung aber weder im Gutachten des Amtssachverständigen xxx erfolgt ist, noch im Rahmen der von der Behörde dem Amtssachverständigen xxx vorgegebenen Fragestellungen.

Schon unter diesem Aspekt liegt demnach auch der Beschwerdegrund mangelhafter Tatsachenfeststellungen vor.

3. ) Zum Beschwerdegrund der unrichtigen, rechtlichen Beurteilung:

Die Behörde führt im bekämpften Bescheid vom 02.12.2015 im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass sich im Kärntner Baurecht eine Definition des Begriffs „Gebäude" nicht findet und dass auch die K-BO 1996 keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage" enthält. Weiters wird, ausgehend davon, dass unter dem Begriff „bauliche Anlagen" nicht „Gebäude" fallen, dahingehend argumentiert, dass unter dieser Prämisse der Baubehörde I. Instanz beizupflichten wäre, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Stützmauer um eine bauliche Anlage und nicht um ein Gebäude bzw. eine gebäudeähnliche Anlage handeln würde.

Weiters wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides sodann zwar auf den Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx welcher für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück gilt bezuggenommen, dies aber nur insofern, als vermeint wird, dass sich in diesem „hinsichtlich der Abstände baulicher Anlagen, wie der gegenständlichen Stützmauer (Steinschlichtung), keine Regelung finden" würde.

Berücksichtigt man nun allerdings § 8 Abs.2 des textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx so legt dieser fest, dass

„Nebengebäude, Garagen, Überdachungen und bauliche Anlagen für die Gartengestaltung bis auf 1,0m an die Grundstücksgrenze herangebaut werden können, wenn die Länge des Objektes entlang der Grundstücksgrenze maximal10,0m und die Höhe nicht mehr als 3,50m beträgt".

Entgegen der vorliegenden Berufungsentscheidung finden sich also im gegenständlichen Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx durchaus Regelungen hinsichtlich baulicher Anlagen wie der gegenständlichen Stützmauer und geht die rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides ohne weitergehende Begründung davon aus, dass es sich bei der beantragten Stützmauer um keine Anlage für die Gartengestaltung handeln soll. Wie erwähnt, fehlt hierzu allerdings jegliche Begründung und wäre in rechtlicher Hinsicht richtigerweise davon auszugehen, dass gerade die verfahrensgegenständliche Steinschlichtung natürlich eine bauliche Anlage für die Gartengestaltung darstellt. Diese stellt letztendlich in ihrer Gesamtheit nichts anderes als die Einfriedung des Gartenbereiches des Grundstückes der Bauwerber dar und wäre in rechtlicher Hinsicht jedenfalls die Bestimmung nach § 8 Abs.2 des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx zu berücksichtigen gewesen.

Jedenfalls wäre die Behörde aber verpflichtet gewesen, die in rechtlicher Hinsicht auch unter Berücksichtigung der Bestimmung nach § 8 Abs.2 des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx für eine rechtliche Beurteilung erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, was aber sowohl im Rahmen des Bescheides vom 21.09.2015, als auch des nunmehr bekämpften Bescheides vom 02.12.2015 zur Gänze unterblieben ist. Derartige Feststellungen wären aber in Anbetracht dieser Bestimmung des Textlichen Bebauungsplanes jedenfalls entscheidungsrelevant und könnte eine abschließende rechtliche Beurteilung erst erfolgen, wenn hinreichende, auf Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffene Feststellungen vorliegen, auf Grundlage welcher beurteilt werden könnte, ob die gegenständliche Steinschlichtung eine bauliche Anlage für die Gartengestaltung darstellt. Ebenso wäre zwingend insbesondere auch die Länge des gegenständlichen Bauwerkes festzustellen gewesen. Dies, zumal erst auf Grundlage dieser erst hätte beurteilt werden können, bis wie weit an die Grenze überhaupt herangebaut werden könnte.

Es werden demnach im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich Feststellungsmängel auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Behörde geltend gemacht, zumal diese die Bestimmung nach § 8 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx nicht berücksichtigt hat und die in diesem Zusammenhang für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlen.

Es liegt demnach auch der Beschwerdegrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als begründet und stellt die Beschwerdeführerin nachstehende

BESCHWERDEANTRÄGE

1. )der vorliegenden Beschwerde möge Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 02.12.2015 dahingehend abgeändert werden, als der Berufung

der Beschwerdeführerin vom 05.10.2015 gegen den Bescheid vom 21.09.2015 Folge gegeben und der verfahrensgegenständliche Bauantrag als nicht bewilligungsfähig abgewiesen wird;

2. ) in eventu auf Aufhebung des Verfahrens und Rückverweisung an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung;

3. )auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.“

Die belangte Behörde hat den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und im Vorlagebericht unter anderem ausgeführt wie folgt:

„Im Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx, welcher für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück gilt, finden sich hinsichtlich der Abstände baulicher Anlagen, wie der gegenständlichen Stützmauer (Steinschlichtung), entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin, keine Regelungen, die gegenständlich anwendbar wären.

Dies wurde von der Behörde in die Begründung ihrer Entscheidung sehr wohl miteinbezogen, wenn sie festhält: „Im Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx, welcher für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück gilt, finden sich hinsichtlich der Abstände baulicher Anlagen, wie der gegenständlichen Stützmauer (Steinschlichtung), keine Regelungen. Daraus folgt, dass für die gegenständliche Stützmauer (Steinschlichtung) die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften nicht ausgeschlossen ist. Dies hat die belangte Behörde richtig erkannt, und geht auch die Berufungswerberin davon aus, dass die Kärntner Bauvorschriften anzuwenden sind."

Die Beschwerdeführerin argumentiert nun, dass die gegenständliche Stützmauer nach ihrem Dafürhalten eine bauliche Anlage der Gartengestaltung im Sinne des 8 Abs 2 des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx und darüber hinaus eine Einfriedung darstelle, weshalb § 8 Abs 2 des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx anzuwenden sei.

Die Länge, Lage und Art der Ausführung der zu errichtenden Stützmauer ergibt sich aus den einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen, welche im Spruch ausdrücklich angeführt sind. Ein Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Hinsichtlich § 8 Abs 2 Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx ist noch anzuführen, dass dieser schon deshalb nicht zur Anwendung kommt, da eine Stützmauer tatsächlich keine bauliche Anlage der Gartengestaltung darstellt.

Gemäß § 8 Abs 2 des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx können Nebengebäude, Garagen, Überdachungen und bauliche Anlagen für die Gartengestaltung bis auf 1,0 Meter an die Grundstücksgrenze herangebaut werden, wenn die Länge des Objektes entlang der Grundstücksgrenze maximal 10,0 m und die Höhe nicht mehr als 3,5 m beträgt.

Zwar findet sich im Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx keine Definition für derartige bauliche Anlagen, doch ergibt sich aus der Kärntner Bauordnung 1996 idgF eine Unterscheidung betreffend der Regelung solcher baulichen Anlagen.

Gemäß § 7 Abs 1 lit h) K-BO 1996 idgF werden bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, aufgezählt und fällt eine Stützmauer nicht darunter - vielmehr wird diese unter § 7 Abs 1 lit I) leg cit (Stützmauer) als eigener Punkt aufgelistet. Als Beispiel für bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, führt § 7 Abs 1 lit h) K-BO 1996 idgF Pergolen an.

§ 7 K-BO 1996 idgF legt sohin eindeutig fest, dass Stützmauern von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, zu differenzieren sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, kann somit nicht angenommen werden, dass Stützmauern unter den Begriff der baulichen Anlage, die der Gartengestaltung dient, subsumiert werden kann.

Die K-BO 1996 idgF unterscheidet zudem nicht nur zwischen einer baulichen Anlage der Gartengestaltung und einer Stützmauer, sondern auch zwischen einer baulichen Anlage der Gartengestaltung und einer Einfriedung sowie einer Einfriedung und einer Stützmauer (vgl. § 7 Abs1 lit h), j) und I) K-BO 1996 idgF).

Außerdem definierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2007 (VwGH 20.11.2007, 2005/05/0161) den Begriff der Einfriedung, wonach diese die grundsätzliche Eignung, die Liegenschaft nach außen abzuschließen, aufzuweisen hat. Die Funktion einer Stützmauer ist jedoch ganz eine andere.

Daher ist § 8 Abs 2 des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx weder bei der Errichtung einer Stützmauer noch bei der Errichtung einer Einfriedung anzuwenden und wird somit die Argumentation der Beschwerdeführerin widerlegt.

Aber selbst wenn man der Annahme der Beschwerdeführerin - eine Stützmauer sei eine bauliche Anlage der Gartengestaltung - folgte, wäre für die Beschwerdeführerin dadurch nichts gewonnen, da die Länge der gegenständlichen Stützmauer mehr als 10 m beträgt, sodass § 8 Abs 2 des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx auch deshalb nicht zur Anwendung gelangt, gilt dieser doch nur für Anlagen bis maximal 10 m. Dies ist auch der Beschwerdeführerin eindeutig bewusst.

Mit der getroffenen Feststellung des Vorliegens einer baulichen Anlage erfolgte eine ausreichende Feststellung zumal die Behörde nicht verpflichtet ist, sämtliche nicht vorliegenden Arten von Bauvorhaben darzulegen, sondern lediglich festzustellen hat, welches Bauvorhaben konkret vorliegt. Dies hat die Behörde ausreichend und verständliche getan.

Gemäß § 8 Abs 3 des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx gelten für die übrigen Abstände (ausgenommen Abs 1 und Abs 2) die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, LGBI Nr 58/1985, idgF.

Die Behörde hat somit völlig zu Recht die Kärntner Bauvorschriften idgF zur Überprüfung, ob die Abstände durch das gegenständliche Bauvorhaben eingehalten werden, herangezogen.

Die in diesem Fall anzuwendenden Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften idgF wurden von der Behörde vollständig geprüft und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Dies geht sowohl aus dem erstinstanzlichen Bescheid als auch aus der Berufungsentscheidung hervor.

Der Textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx, Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.02.2002, ZI. xxx, mit der ein Bebauungsplan für das Gebiet der Stadtgemeinde xxx erlassen wird, wird als Beilage ./ A dem Vorlagebericht beigelegt.

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass weder die von der Beschwerdeführerin eingewendete Mangelhaftigkeit des Verfahrens, noch die mangelnde Tatsachenfeststellung, noch die unrichtige rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Verfahren vorliegen.

III. Die Stadtgemeinde xxx stellt daher den

Antrag

die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen.“

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 14.03.2016 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Die Beschwerdeführerin verweist demnach darauf, dass weder die Stellungnahmen der Stadtgemeinde xxx in deren Vorlagebericht, noch die Ausführungen des Amtssachverständigen xxx in seiner Stellungnahme vom 17.09.2015 eine Grundlage dafür darstellen können der vorliegenden Beschwerde keine Folge zu geben und wird hierzu vorgebracht wie folgt:

Wenn vorerst vom Amtssachverständigen xxx in seiner Stellungnahme dargelegt wird, dass die gegenständliche Stützmauer kein Gebäude und auch keine gebäudeähnliche Anlage im Sinn der Kärntner Bauordnung 1996 darstellt, so ist dies unstrittig.

Wenn weiters die Stadtgemeinde xxx in ihrer Stellungnahme ausführt, dass die Stützmauer keine bauliche Anlage der Gartengestaltung im Sinn des § 8 Abs. 2 ihres textlichen Bebauungsplanes darstellen würde, so ist diesem Standpunkt die tatsächliche Ausgestaltung in der Natur entgegenzuhalten. Demnach ist durch die errichtete Stützmauer lediglich eine Anhebung des Geländeniveaus des Grundstückes der Bauwerber erfolgt. Dieses Grundstück hätte grundsätzlich aber auch ohne weiters ohne eine derartige Anhebung des Geländeniveaus im ursprünglichen Verlauf genutzt werden können und dient die bauliche Anlage somit ausschließlich dazu, ein anderes Niveau des Grundstückes in Form einer Anhebung zu erreichen. Eine derartige Anhebung durch eine Steinschlichtung kann letztendlich aber nach jeglichem Verständnis somit nur eine bauliche Anlage für eine Gartengestaltung sein. Dies umso mehr, als über das durch die Steinschlichtung erreichte Niveau hinaus ja zusätzlich noch eine Anböschung erfolgen soll, auf welcher sich dann überhaupt erst das Terrassen- und Gartenniveau befinden wird.

Letztendlich wird durch die Stützmauer das Grundstück der Bauwerber ausschließlich in Bezug auf das Gartenniveau geändert, die bauliche Anlage dient somit der Gartengestaltung und kommt durchaus § 8 Abs. 2 des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx zur Anwendung. Auf Grund des Umstandes, dass die gegenständliche Stützmauer die maximal mögliche Länge von 10m um ein Mehrfaches übersteigt, wäre demnach die Baubewilligung schon unter diesem Aspekt jedenfalls zu versagen gewesen.

Wenn die Stadtgemeinde xxx in ihrer Stellungnahme nun aber weiterhin dahingehend argumentiert, dass die verfahrensgegenständliche Stützmauer keine bauliche Anlage der Gartengestaltung darstellen würde, zumal deren Länge mehr als 10m beträgt, so übergeht sie, dass für derartige bauliche Anlagen der Textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx keine Regelung enthält, weshalb in diesem Fall nur die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften - K-BV zum Tragen kommen können, nach welchen die Abstände gemäß deren §§ 4 - 7 bzw. § 10 einzuhalten sind.

Tatsache ist, dass im gegenständlichen Fall eine sonstige bauliche Anlage vorliegt, worunter gemäß den Begriffsbestimmungen der Kärntner Bauvorschriften eine Anlage zu verstehen ist, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren.

Gemäß § 6 Abs. 1.a.) K-BV dürfen in Abstandsflächen derartige sonstige bauliche Anlagen nur errichtet werden, die an keiner Stelle mehr als 1,5m hoch sind. Hierzu ist der Standpunkt der Stadtgemeinde xxx beim besten Willen nicht nachvollziehbar, wenn dahingehend argumentiert wird, dass diese Bestimmung nicht zum Tragen kommen würde, da die gegenständliche bauliche Anlage eine Höhe bis zu 3,45m aufweist, sondern bedeutet dies, dass eine derart hohe sonstige Anlage nicht errichtet werden darf und dem Rechtsmittel der nunmehrigen Beschwerdeführerin stattzugeben gewesen wäre.

Hierbei kann nun aber auch nicht die Bestimmung nach § 6 Abs. 2b der K-BV zum Tragen kommen, zumal unter einer derartigen sonstigen baulichen Anlage schon auf Grund der Textierung dieser Bestimmung niemals eine Steinschlichtung gemeint sein kann, sondern erfolgt ausdrücklich der Verweis auf beispielsweise eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude ähnlicher Form und Größe. Ein Gebäude liegt im gegenständlichen Fall aber - wie erwähnt - schon nach den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht vor, weshalb die Bestimmungen nach § 6 Abs. 2b nicht zum Tragen kommen kann.

Auszugehen ist entgegen dem Standpunkt der Stadtgemeinde xxx davon, dass in Abstandsflächen ausschließlich bauliche Anlagen - wie eine derartige Steinschlichtung - errichtet werden dürfen, die an keiner Stelle mehr als 1,5m hoch sind und wäre demnach schon auf Grund dieser völlig eindeutigen gesetzlichen Regelung die Bewilligung für eine derartige bis 3,45m hohe Steinschlichtung keinesfalls zu erteilen gewesen.

Die Beschwerdeführerin wiederholt demnach den

ANTRAG

auf Stattgebung der vorliegenden Beschwerde.“

Sohin hat am 16.03.2016 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentlich mündliche Verhandlung stattgefunden. In dieser hat der bautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, ein Gutachten erstattet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 24.03.2015, AZ: xxx, wurde xxx und xxx die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Stützmauer und Luftwärmepumpe auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt.

Mit Eingabe vom 24.06.2015 haben xxx und xxx um die Abänderung der Baubewilligung vom 24.03.2015 angesucht. Dabei handelt es sich um die Änderung eines Teilbereiches der auf der Bauparzelle Nr. xxx, KG xxx, in Form einer Steinschlichtung geplanten Stützmauer. Die Änderung betrifft die Lage und Höhenentwicklung der Stützmauer entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze zum benachbarten Grundstück Nr. xxx, KG xxx Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, ist die Beschwerdeführerin. Die Stützmauer war ursprünglich teilweise von der südwestlichen Grundstücksgrenze abgerückt geplant und wird nunmehr bis auf 30 cm zur Grundstücksgrenze herangerückt und parallel zu dieser verlaufend situiert. Gleichzeitig erfolgt gemäß der vorliegenden Planung eine Veränderung der Höhenentwicklung der Stützmauer, wobei die Höhe an der Nordwestecke des Grundstückes 0,71 m beträgt und sodann durch die Geländeneigung stetig bis auf eine Höhe von 3,45 m an der Südwestecke ansteigt. Von der Mauerkrone bis zum projektierten Geländeniveau der gegenständlichen Bauparzelle weiterführend wird eine 1,10 m hohe Geländeböschung mit 45 °Neigung hergestellt. Die Steinschlichtung weist eine Länge von 37,31 m entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze auf. Entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze besteht bereits eine am Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, liegende und direkt an die Grundstücksgrenze angebaute Stahlbetonstützmauer.

Die Bauparzelle Nr. xxx, KG xxx, weist einen nach Süden hin stark abfallenden natürlichen Geländeverlauf auf und wird – der vorliegenden Planung entsprechend – nach Errichtung einer Stützmauer im Bereich der Grundstücksgrenzen plateauartig eingeebnet.

Interessen der Sicherheit werden durch die statisch nachgewiesene, standsichere Ausführung der Stützmauer direkt an der Grundgrenze nicht verletzt. Es ist bei fachgerechter und den statischen Anforderungen entsprechender Herstellung der verfahrensgegenständlichen Stützmauer (Steinschlichtung) davon auszugehen, dass die bestehende Stahlbetonstützmauer durch die gegenständlich geplanten Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.

Den Anforderungen des Immissionsschutzes der Anrainer ist damit Rechnung getragen, dass sowohl von den verwendeten Materialien als auch von der konstruktiven Ausführung keine Emissionen ausgehen. Das Interesse an der Gesundheit ist demnach durch die Errichtung der Steinschlichtung nicht verletzt.

Durch die terrassenförmige Bebauung und die Baumbepflanzung tritt die Stützmauer nicht vollständig in Erscheinung und wirkt sich daher nicht negativ für das Ortsbild aus. In der Ortschaft und auch im Nahbereich des zu bebauenden Grundstückes, insbesondere auch auf der Süd- bis Westseite des Anrainergrundstückes Nr. xxx, KG xxx, gehören Stützmauern in verschiedenen Höhen zum typischen Ortsbild. Interessen des Schutzes des Ortsbildes werden demnach durch die gegenständliche Steinschlichtung nicht verletzt.

Das südwestlich der gegenständlichen Stützmauer gelegene Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und die im Südosten angrenzenden Grundstücke sind bis zur Grundgrenze uneingeschränkt nutzbar. Es ist jedenfalls der Freiraum für die angemessene Nutzung des zu bebauenden Grundstückes und der darauf befindlichen Gebäude, aber auch für die Anrainergrundstücke samt der darauf befindlichen Gebäude gewahrt.

Aus dem geringen Höhenunterschied zwischen der UK Lichteintrittsfläche und der 4,30 m entfernt liegenden Mauerkrone ist klar ablesbar, dass die Steinschlichtung nicht in das auf Lichteintrittsfläche unter 45° und normal zur Fassade zu bildende Lichtprisma ragt, sodass gegenständlich von einem freien Lichteinfallswinkel auf die der gemeinsamen Grundstücksgrenze zugewandten Fenstern in Erdgeschoß des Nachbarwohngebäudes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, im Sinne der Bestimmungen der K-BV (OIB-RL 3) ausgegangen werden kann.

Die ausreichende Belichtung der Wohnräumlichkeiten des angrenzenden Wohngebäudes ist durch die vorhandenen Abstände bzw. der Höhe der zu errichtenden Steinschlichtung entsprechend der OIB-Richtlinie 3 Punkt 9.1.2 sichergestellt. Die Interessen der Gesundheit in Bezug auf die Belichtung werden durch die Errichtung der beabsichtigten Mauer nicht berührt.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, hiebei insbesondere auf die dem Verfahren zugrunde liegenden Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen. In diesen ist schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes durch die geplante Steinschlichtung nicht verletzt werden. Ebenso wurde nachgewiesen, dass eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist. Die vorliegenden Gutachten sind diesbezüglich übereinstimmend und wurde ihnen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der bautechnische Amtssachverständige xxx hat in seiner Stellungnahme vom 17.09.2015 aufgeführt wie folgt:

„Befund

Die Änderungsplanung sieht die Situierungsänderung und Änderung der Höhenlage der Stützmauer (Steinschlichtung) im südwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, vor. Die Stützmauer (Steinschlichtung) wird direkt an der südwestlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, situiert, wobei die Höhe der Mauer an der nordwestlichen Ecke 0,71 m beträgt und sodann im folgenden Verlauf stetig bis zu einer maximalen Höhe von 3,45 m an der südwestlichen Ecke ansteigt.

Mit Schreiben vom 17.09.2015 wurde nun von der Baubehörde der Stadtgemeinde xxx ersucht eine gutachterliche Stellungnahme zu nachfolgenden Fragen abzugeben:

Frage 1: Handelt es sich bei der gegenständlichen Stützmauer um eine gebäudeähnliche Anlage im Sinn der Kärntner Bauordnung 1996:

Gutachten:

Entsprechend den Begriffsbestimmungen der OIB - Richtlinien Ausgabe Oktober 2011 sind Gebäude: Überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können.

Da gegenständliche Stützmauer weder den oben angeführten Kriterien der OIB - Richtlinie entspricht noch auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes einem Gebäude ähnelt, stellt diese kein Gebäude und auch keine gebäudeähnliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 dar.

Begriffsbestimmungen zur OIB - Richtlinie 2011

Gebäude

Überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können

Frage 2: Werden durch die Situierung unmittelbar an der Grundstücksgrenze Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Ortsbildschutzes verletzt?

Gutachten:

Die Standsicherheit der zur errichtenden Stützmauer (Steinschlichtung) ist durch den bauwerberseits erbrachten statischen Nachweis vom 08.07.2015, ha. eingelangt am 09.07.2015, belegt. Ebenso wird durch den vorgenannten Nachweis sichergestellt, dass die Statik der Stützmauer (Steinschlichtung) durch die angrenzende Stahlbetonwand nicht beeinträchtigt wird. Die Interessen der Sicherheit für das angrenzende Grundstück (xxx KG xxx) werden sohin durch die Errichtung der Stützmauer (Steinschlichtung) nicht verletzt.

Die Interessen der Gesundheit werden durch die Errichtung der beabsichtigten Mauer nicht berührt.

Die Interessen des Schutzes des Ortsbildes werden, entsprechend der Vorprüfung vom 24.06.2015, durch die Errichtung der Steinschlichtung nicht beeinträchtigt.“

Der bautechnische Amtssachverständige xxx hat in seinem Gutachten vom 17.11.2015 ausgeführt wie folgt:

„Die Änderungsplanung sieht die Situierungsänderung und Änderung der Höhenlage der Stützmauer (Steinschlichtung) im südwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, vor. Die Stützmauer (Steinschlichtung) wird, bezogen auf die Fundamentunterkante, direkt an der südwestlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, situiert, wobei die Höhe der Mauer an der nordwestlichen Ecke 0,71 m beträgt und sodann im folgenden Verlauf aufgrund des fallenden Geländeniveaus stetig bis zu einer maximalen Höhe von 3,45 m an der südwestlichen Ecke ansteigt.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde nun mit behördlichem Schreiben vom 16.11.2015 ersucht eine gutachterliche Stellungnahme zu nachfolgenden Fragen abzugeben:

1. Bleibt durch die gegenständlich beabsichtigte Bauführung (Änderung der Stützmauer) jener Freiraum gewahrt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist?

Befund:

Das zu bebauende Grundstück, sowie die angrenzenden Grundstücke sind, mit Ausnahme des Straßengrundstückes im Norden und des südöstlich gelegenen Grundstücks xxx KG xxx, als „Bauland - Wohngebiet" gewidmet. Das Grundstück xxx in der KG xxx weist als Widmungskategorie „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche; Ödland" mit der Ersichtlichmachung Wald auf.

Grundlage für die Bebauung der Baulandgrundstücke ist der textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 07.02.2002 bzw. die Kärntner Bauvorschriften 1985 in der geltenden Fassung.

Gutachten:

Durch die beabsichtigte „Änderung der Stützmauer" auf dem Grundstück xxx in der KG xxx, ist jedenfalls der Freiraum für die angemessene Nutzung des zu bebauenden Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäuden, aber auch für die Anrainergrundstücke samt der darauf befindlichen Gebäude gewahrt.

Das südwestlich der gegenständlichen Stützmauer gelegene Grundstück xxx KG xxx und die im Südosten angrenzenden Grundstücke sind bis an die Grundgrenze uneingeschränkt nutzbar.

Insbesondere können die Bestimmungen nach den Kärntner Bauvorschriften 1985 i.d.g.F. und dem textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 07.02.2002, sowie die raumordnerischen Vorgaben nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz angemessen umgesetzt werden.

2. Ist im Zusammenhang mit der Änderung der Stützmauer eine ausreichende Belichtung gewährleistet?

Befund:

Das bestehende Wohngebäude auf dem Grundstück xxx weist zur Grundstücksgrenze einen Abstand von mindestens 3,30 m auf. Die Höhe der Steinschlichtung in diesem Bereich beträgt ca. 2,6 m. Der freie Lichteinfall ist bis zur Gebäudeunterkante (Geländeanschluss) in einem Winkel von weniger als 45° gegeben.

Entsprechend der DIB-Richtlinie 3 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) Ausgabe Oktober 2011 Punkt 9.1.2 ist die Belichtung dann ausreichend, wenn der freie Lichteinfallswinkel von 45 Grad, bezogen auf die Unterkante der Belichtungsöffnung in der Fassadenflucht, nicht überschritten wird.

Gutachten:

Die ausreichende Belichtung der Wohnräumlichkeiten des angrenzenden Wohngebäudes ist durch die vorhandenen Abstände bzw. der Höhe der zu errichtenden Steinschlichtung, entsprechend der DIB-Richtlinie 3 Punkt 9.1.2, sichergestellt.

Die Interessen der Gesundheit - insbesondere in Bezug auf die Belichtung - werden durch die Errichtung der beabsichtigten Mauer nicht berührt.

3. Werden durch die beabsichtigte Ausführung der Stützmauer direkt an der Grundstücksgrenze Interessen der Sicherheit verletzt? Insbesondere möge in diesem Zusammenhang die Frage beantwortet werden, ob der statische Nachweis vom 08.07.2015 des Baumeisters xxx für die Standsicherheit der Stützmauer schlüssig und nachvollziehbar ist, und ob die Statik der Stützmauer durch die derzeit bestehende, angrenzende Stahlbetonwand auf dem Grundstück xxx, KG xxx beeinträchtigt wird?

Befund:

Ein Nachweis über die entsprechende Statik der Steinschlichtung von Herrn Baumeister xxx vom 08.07.2015 liegt dem Bauansuchen bei. Entsprechend dieser ist sichergestellt, dass die Standsicherheit (Kippen, gleiten Sohlfuge, gleiten Bodenfuge, Grundbruch) der Steinschlichtung gegeben ist. Die derzeit bestehende Stahlbetonstützmauer auf dem Grundstück xxx KG xxx wird auf Grund der Sohlentiefe bzw. Sohlenneigung der zu errichtenden Steinschlichtung nicht beeinträchtigt. Auf der Krone der Stützmauer wird eine Absturzsicherung errichtet.

Gutachten:

Interessen der Sicherheit werden durch die statisch nachgewiesene, standsichere Ausführung der Stützmauer direkt an der Grundgrenze nicht verletzt.

Das Gutachten des Baumeisters xxx ist infolge der normgemäßen Lastannahmen und der rechnerischen Nachweise für den Bereich der größten Bauwerkshöhe schlüssig und nachvollziehbar.

4. Werden durch die Situierung der Stützmauer direkt an der Grundstücksgrenze Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt?

Befund:

Gegenständliches Grundstück liegt im südöstlichen Bereich der Ortschaft xxx. Die Ortschaft xxx liegt am Fuße des xxxberges und ist durch geneigte bis stark geneigte Topografie geprägt. In der Ortschaft und auch im Nahbereich des zu bebauenden Grundstückes, insbesondere auch auf der Süd- bis Westseite des Anrainergrundstücks xxx (xxx), KG xxx, gehören Stützmauern in verschiedenen Höhen zum typischen Ortsbild. Die beantragte Stützmauer wird im Westen großteils durch die bereits bestehende Bebauung auf dem Grundstück xxx (Wohnhaus, Stütz- bzw. Sockel- und Gartenmauer - xxx) verdeckt. Im südlichen Bereich tritt die Stützmauer durch den bestehenden Baumbewuchs nicht sonderlich in Erscheinung.

Gutachten:

Durch die terrassenförmige Bebauung und die Baumbepflanzung tritt die Stützmauer nicht vollständig in Erscheinung und wirkt sich daher nicht negativ für das Ortbild aus. Die Interessen des Ortsbildes werden daher nicht verletzt.

5. Gehen von der Stützmauer Emissionen aus, durch die es zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung kommen könnte?

Befund:

Für die Ausführung des Bauvorhabens dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/211 und des Kärntner Bauproduktegesetzes - K- BPG entsprechen.

Die Stützmauer soll aus in der Natur gewonnenen, unbehandelten Natursteinen errichtet werden. Emissionen in Form von Geruch oder Staub sind aufgrund der mineralischen und kompakten Zusammensetzung des Gesteins nicht zu erwarten. Lärmemissionen gehen von statischen Bauwerken ohne Lärm erregenden Elementen (Maschinen etc) nicht aus.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass von einer Steinschlichtung keine Emissionen, welche gesundheitliche Beeinträchtigung hervorrufen können, ausgehen.

Gutachten:

Den Anforderungen des Immissionsschutzes der Anrainer ist damit Rechnung getragen, dass sowohl von den verwendeten Materialien als auch von der konstruktiven Ausführung keine Emissionen ausgehen.“

Der bautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx hat in seinem Gutachten in der Verhandlung vom 16.03.2016 ua ausgeführt wie folgt:

„In der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 02.12.2015 wurden im Wesentlichen nachstehend angeführten Beschwerden eingebracht:

1. Ist durch den unmittelbaren Anbau der geplanten Stützmauer an die südwestliche Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, mit einer Beeinträchtigung für die auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die genannte Grundstücksgrenze angebaute, bestehende Stützmauer, zu rechnen?

2. Werden die Abstände zur südwestlichen Grundstücksgrenze im Sinne des geltenden Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx (Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.02.2002, Zl. xxx) eingehalten?

Stellungnahme:

Ad1)

Die geplante Situierung und Ausführung der Stützmauer ist im Grundriss und Schnitt C-C der vorliegenden Einreichplanung (Genehmigungsvermerk vom 21.09.2015, Zl.: xxx) graphisch dargestellt. Dabei ist dem Schnitt C-C zu entnehmen, dass die Stützmauer (Steinschlichtung) mit einer Neigung von 5:1 ausgeführt und bezogen auf das dargestellte Geländeniveau, bis auf 30 cm an die südwestliche Grundstücksgrenze herangebaut werden soll. Direkt an diese Grundstücksgrenze angebaut befindet sich bereits eine am Nachbargrundstück liegende Stahlbeton-stützmauer, wodurch die beiden Stützmauern in unmittelbarer Nähe zueinander zu liegen kommen.

Laut planlicher Darstellung und Festlegung durch die vorliegende statische Berechnung des Baumeisters xxx vom 08.07.2015, wird die Stützmauer (Steinschlichtung) bis ca. 0,93 m unter dem (natürlichen) Gelände frostfrei gegründet. Dabei wird jener Teil der Stützmauer, der unter Niveau zu liegen kommt (Fundamentkörper) gegenüber der ebendort geplanten Mauerstärke von 1,33 m an beiden Seiten um 10 cm verbreitert ausgeführt (siehe Statik vom 08.07.2015). Grundsätzlich kann auch bei der bestehenden Stahlbetonstützmauer von einer fachgerechten Gründung ausgegangen werden - eine planliche Bemaßung liegt nicht vor - wodurch beide Stützmauern ca. die gleiche Gründungstiefe aufweisen sollten. Abweichend dazu werden durch die graphische Darstellung im Schnitt C-C der Einreichplanung die beiden Stützmauern ohne Bemaßung der Gründungstiefen schematisch so dargestellt, dass die Gründungstiefe der neu zu errichtenden Stützmauer (Steinschlichtung) unter jener der bestehenden Stahlbetonstützmauer zu liegen kommt!

Sollte die Gründung der gegenständlichen Stützmauer (Steinschlichtung) bei Ausführung laut der statischen Bemessung unter dem Gründungsniveau der Stahlbetonstützmauer zu liegen kommen (wie im Schnitt C-C dargestellt!) so wird zur Sicherung der bestehenden Stahlbetonstützmauer eine den statischen Erfordernissen entsprechende abschnittsweise Herstellung des Fundamentkörpers der Stützmauer (Steinschlichtung) erforderlich sein, wodurch bei ordnungsgemäßer Durchführung eventuelle Setzungen oder Spannungsrisse verhindert werden.

Es kann daher aus ha. Sicht, bei fachgerechter und den statischen Anforderungen entsprechender Herstellung der verfahrensgegenständlichen Stützmauer (Steinschlichtung) davon ausgegangen werden, dass die bestehende Stahlbetonstützmauer durch die gegenständlich geplanten Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt wird. Unabhängig davon wird in diesem Zusammenhang aus ha. Sicht vor Baubeginn auf die Durchführung von Beweissicherungen hingewiesen.

Ad 2)

Wie bereits angeführt bildet die verfahrensgegenständliche, in ihrer Art und Lage geänderte Stützmauer (Steinschlichtung) einen Teilbereich einer Stützmauerkonstruktion (Steinschlichtung), die sich von der Nordostseite bis zur Nordwestseite des Grundstückes Nr. xx, KG xxx, erstreckenden und im Nahbereich der jeweiligen Grundstücksgrenzen situiert werden soll. Die verfahrensgegenständliche Änderung bezieht sich auf die Situierung bzw. den Abstand der Stützmauer (Steinschlichtung) gegenüber der südwestlichen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx.

Abstände bzw. Baulinien werden gemäß den Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx, vom 07.02.2002, wie folgt geregelt:

§ 8 Baulinien

(1)Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen ......

(2)Nebengebäude, Garagen, Überdachungen und bauliche Anlagen für die Gartengestaltung können bis auf 1,0 Meter an die Grundstücksgrenze herangebaut werden, wenn die Länge des Objektes entlang der Grundstücksgrenze maximal 10,0 m und die Höhe nicht mehr als 3,50 m beträgt.

(3)Für die übrigen Abstände (ausgenommen Abs. 1 und 2) gelten die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 58/1985, idgF.

Aus fachlicher Sicht dient die gegenständliche Stützmauer (Steinschlichtung) der bauvorbereitenden Herstellung der in Hanglage befindlichen Bauparzelle Nr. xxx, KG xxx, wodurch eine nahezu ebene Baufläche geschaffen werden soll, sodass in weiterer Folge auf dieser neu geschaffenen Baufläche die geplanten baulichen Maßnahmen, wie die Errichtung eines Gebäudes samt gärtnerischer Gestaltung vorgenommen werden können. Es kann daher bei der gegenständlichen Stützmauer (Steinschlichtung) nicht von einer baulichen Anlage die einer Gartengestaltung dient, ausgegangen werden. Bei einer Gartengestaltung handelt es sich im Wesentlichen um bauliche Anlagen kleineren Ausmaßes auf einem Baugrundstück wie die Herstellung von Zierbrunnen, Steingärten, Grillplatz, Rankgerüste, Lauben und Laubengänge, etc.

Da es sich aus ha. Sicht bei der gegenständlichen Stützmauer (Steinschlichtung) weder um ein Gebäude oder gebäudeähnliche bauliche Anlage noch um eine bauliche Anlage für die Gartengestaltung handelt, kommen im Hinblick auf die Einhaltung der Abstände für das gegenständliche Bauvorhaben im Sinne des § 8 Abs. 3 Textlicher Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx, die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften LGBl. Nr. 58/1985, idgF zum Tragen.

Die verfahrensgegenständliche Stützmauer (Steinschlichtung) verlief ursprünglich - laut planlicher Darstellung - im nordwestlichen Teilbereich, auf einer Länge von ca. 15,00 m, in einem Abstand von ca. 1,00 m parallel zur südwestlichen Grundstücksgrenze und rückte sodann nach Südosten hin weiterverlaufend in einem Winkel von ca. 10º von der Nachbargrundgrenze ab.

Durch diese Situierung war die ursprünglich geplante Stützmauer (Steinschlichtung) bereits überwiegend in den Abstandflächen zur genannten Grundstücksgrenze situiert. Lt. Änderungsplanung soll die Stützmauer (Steinschlichtung) bis auf 30 cm an die Grundstücksgrenze herangebaut werden und auf ihre gesamte Länge parallel zu dieser verlaufen. Demzufolge kommt diese nunmehr zur Gänze in den Abstandsflächen zur südwestlichen Grundstücksgrenze zu liegen.

Gemäß § 6 Abs. 2, K-BV dürfen in den Abstandsflächen nur die darin angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich alleine errichtet werden. Da das gegenständliche Bauvorhaben die zulässigen Ausmaße gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. überschreitet, kommen aus ha. Sicht subsidiär die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1, K-BV, zum Tragen, wodurch Folgendes normiert ist:

§ 10 Abstände bei baulichen Anlagen

(1)„Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.“

Im Gutachten des ASV xxx vom 17.11.2015, wird nachvollziehbar dargestellt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes durch die geplante Stützmauer (Steinschlichtung) nicht verletzt werden. Gestützt wird diese Feststellung auf den vorliegenden statischen Nachweis des Baumeisters xxx, einer nach wie vor verbleibenden ausreichenden Belichtung gegenüber dem am Nachbargrundstück in einem Abstand von mindestens 3,30 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegenden Wohngebäude* und der Tatsache, dass derartige unterschiedlich hohe Stützmauern (Steinschlichtungen) in der benachbarten Bebauung bereits bestehen und somit nicht untypisch für das gegenständliche Ortsbild in Erscheinung treten.

*Die Höhendifferenz zwischen UK Fenster am Nachbargebäude und der davon 4,30 m (3,30 m + 1,00 m = 4,30 m) waagrecht entfernt liegenden OK Mauerkrone der Stützmauer (Steinschlichtung) stellt sich lt. der vorliegenden Planunterlagen wie folgt dar:

UK Fenster EG: 624,19 müA + 1,12 m Parapet (Schnitt B-B) = 625,31 müA

OK Mauerkrone: 622,28 müA + 3,45 m Mauerhöhe (Ansicht Südost) = 625,73 müA

Höhendifferenz: 625,73 – 625,31 = 0,42 m

Aus dem geringen Höhenunterschied zwischen der UK Lichteintrittsfläche und der 4,30 m entfernt liegenden Mauerkrone ist klar ablesbar, dass die Stützmauer (Steinschlichtung) nicht in das auf die Lichteintrittsfläche unter 45º und normal zur Fassade zu bildende Lichtprisma ragt, sodass gegenständlich von einem freien Lichteinfallswinkel auf die der gemeinsamen Grundstücksgrenze zugewandten Fenstern im EG des Nachbarwohngebäudes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist im Sinne der Bestimmungen der K-BV (OIB-RL 3), ausgegangen werden kann.

Demzufolge kann aus ha. Sicht festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben in der geplanten Situierung zur südwestlichen Grundstücksgrenze die notwendigen Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1, K-BV, erfüllt, und somit nicht im Widerspruch zum Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx steht.

Vor Durchführung der Bauarbeiten zur Herstellung der Steinschlichtung ist eine Beweissicherung über die Gesamtlänge der bestehenden Stahlbetonstützmauer durchzuführen.

Aus dem Grundrissplan ergibt sich dass die verfahrensgegenständliche Steinschlichtung eine Länge von 37,31 m hat.

Ob das gegenständliche Baugrundstück auch anders bebaut werden könnte, kann ich vorab aufgrund der dahingehend fehlenden Unterlagen, wie ein derartiger Bebauungswille vorgesehen wäre, nicht beantworten, da mit einer Bebauung auch andere Parameter des Bebauungsplanes, wie Abstände und Geschoßanzahl, direkt berührt sind. Eine Bebauung, wie sie gegenständlich vorliegt, ist am ursprünglichen gewachsenen Gelände so nicht realisierbar.“

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 23 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62 idgF, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 6 lit. b K-BO 1996 bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung.

§ 4 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lautet:

Abstände

(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.

(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass

a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;

b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

§ 5 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lautet:

Abstandsflächen

(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.

§ 6 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lautet:

Wirkung von Abstandsflächen

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.

(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a)bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;

b)ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn

aa)es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt,

bb)ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

cc)Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;

c)Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;

d)überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge.

§ 7 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lautet:

Gebäudeanordnung und Abstandsflächen

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken.

(2) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.

(3) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden.

§ 8 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lautet:

Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen

(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu vergrößern, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder im Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles nach § 28 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Ist die Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nur möglich, wenn gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf Anschüttungen durchgeführt werden, so ist die Tiefe der Abstandsfläche um sechs Zehntel der Höhe der Anschüttung zu vergrößern.

§ 9 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lautet:

Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen

(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.

(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepasst ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn

a)im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,

b)bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 nicht verhindert wird,

c)eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und

d)eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.

§ 10 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lautet:

Abstand bei baulichen Anlagen

(1) Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

(2) Für die Ermittlung von Abständen bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.

Gemäß § 1 des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx gilt diese Verordnung für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegte Flächen, vorbehaltlich abweichender Feststellungen in Teilbebauungsplänen.

§ 8 Textlicher Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx. lautet wie folgt:

Baulinie

  1. Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen sind anlässlich der Bauverhandlung unter Berücksichtigung der Interessen des Verkehrs, der Sicherheit, der künftigen Verkehrsentwicklung und der durch den vorhandenen Baubestand definierten Baulinie festzulegen.

(2) Nebengebäude, Garagen, Überdachungen und bauliche Anlagen für die Gartengestaltung können bis auf 1,0 Meter an die Grundstücksgrenze herangebaut werden, wenn die Länge des Objektes entlang der Grundstücksgrenze maximal 10,0 m und die Höhe nicht mehr als 3,50 m beträgt.

(3) Für die übrigen Abstände (ausgenommen Abs. 1 und 2) gelten die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, LGBL.Nr. 58/1985, i.d.g.F.

Eine Definition des Begriffes „Gebäude“ gibt es im Kärntner Baurecht nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass dabei ein umschlossener Raum vorliegen muss (vgl. dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, Seite 68 Z 2).

Auch eine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“ findet sich im Kärntner Baurecht nicht. Durch die abweichenden gesetzlichen Regelungen für Gebäude und bauliche Anlagen ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass Gebäude nicht unter den Begriff der baulichen Anlagen fallen (vlg. dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, Seite 69 Z 3). Eine bauliche Anlage ist jedenfalls jede Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251 u.a.).

Die gegenständliche Steinschlichtungsmauer fällt unter den Begriff „bauliche Anlage“.

§ 4 Abs. 2 K-BV bestimmt, dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 letzter Satz K-BV und jene der §§ 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden sind, „wenn und soweit“ in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind.

In § 8 Abs. 2 Textlicher Bebauungsplan werden unter anderem bauliche Anlagen für die Gartengestaltung genannt, wenn die Länge des Objektes entlang der Grundstücksgrenze maximal 10 m und die Höhe nicht mehr als 3,50 m beträgt. Diese Objekte können bis auf 1 m an die Grundstücksgrenze herangebaut werden.

Die Beschwerdeführerin bringt nunmehr vor, dass es sich bei der gegenständlichen Steinschlichtung um eine bauliche Anlage für die Gartengestaltung handelt. Der bautechnische Amtssachverständige hat in der Verhandlung vom 16.03.2016 aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die gegenständliche Stützmauer (Steinschlichtung) der bauvorbereitenden Herstellung der in Hanglage befindlichen Bauparzelle Nr. xxx, KG xxx, dient. Dadurch solle eine nahezu ebene Baufläche geschaffen werden, sodass in weiterer Folge auf dieser neu geschaffenen Baufläche die geplanten baulichen Maßnahmen, wie die Errichtung eines Gebäudes samt gärtnerischer Gestaltung, vorgenommen werden können. Es könne daher bei der gegenständlichen Steinschlichtung nicht von einer baulichen Anlage, die einer Gartengestaltung diene, ausgegangen werden. Bei einer Gartengestaltung handle es sich im Wesentlichen um bauliche Anlagen kleineren Ausmaßes auf einem Baugrundstück, wie die Herstellung von Zierbrunnen, Steingärten, Grillplatz, Rankgerüste, Lauben und Laubengänge etc..

Zunächst ist aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass selbst wenn es sich bei der gegenständlichen Steinschlichtung um eine bauliche Anlage für die Gartengestaltung handeln würde § 8 Abs. 2 Textlicher Bebauungsplan dennoch nicht zur Anwendung käme, da wie in der Verhandlung vom bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten wurde, sich aus dem Grundrissplan ergibt, dass die Steinschlichtung eine Länge von 37,31 m aufweist und somit die in § 8 Abs. 2 Textlicher Bebauungsplan angeführte Länge des Objektes von maximal 10 m, bei weitem übersteigt.

Weiters ist aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass die Errichtung einer Steinschlichtungsmauer zur Erschaffung einer ebenen Baufläche als bauvorbereitende Maßnahme einer in Hanglage befindlichen Bauparzelle keine bauliche Anlage für die Gartengestaltung darstellt. Dies wird auch aus der beispielhaften Aufzählung in § 7 Abs. 1 lit. h K-BO abgeleitet, in dem normiert ist, dass keiner Baubewilligung die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise bis zu 40 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe bedarf. Die im Gesetz erfolgte beispielsweise Aufzählung von Pergolen und die dazu normierten Kriterien „in Leichtbauweise, bis zu 40 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe“ lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber unter baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, kleinere bauliche Anlagen meint. Eine Steinschlichtungsmauer in der Länge von 37,31 m und in der Höhe verlaufend von 0,71 m bis 3,45 m Höhe, deren Zweck eine bauvorbereitende Herstellung einer in Hanglage befindlichen Bauparzelle, wodurch eine nahezu ebene Baufläche geschaffen werden soll, dient, kann nicht als bauliche Anlage, die der Gartengestaltung dient, eingestuft werden.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.03.2016 vorbringt, dass durch die errichtete Stützmauer lediglich eine Anhebung des Geländeniveaus des Grundstückes der Bauwerber erfolgt, dieses Grundstück grundsätzlich aber auch ohne weiteres ohne eine derartige Anhebung des Geländeniveaus im ursprünglichen Verlauf genutzt hätte werden können und eine derartige Anhebung durch eine Steinschlichtung somit nur eine bauliche Anlage für eine Gartengestaltung sein könne, ist auszuführen, dass der bautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung vom 16.03.2016 ausgeführt hat, dass er nicht beantworten könne, ob das gegenständliche Baugrundstück auch anders bebaut hätte werden können, dies aufgrund der dahingehend fehlenden Unterlagen, wie ein derartiger Bebauungswille vorgesehen wäre, da mit einer Bebauung auch andere Parameter des Bebauungsplanes, wie Abstände und Geschoßanzahl, direkt berührt seien. Eine Bebauung, wie sie gegenständlich vorliege, sei im ursprünglich gewachsenen Gelände so nicht realisierbar.

Es wird jedoch nochmals darauf verwiesen, dass, da § 8 Abs. 2 des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx lediglich für bauliche Anlagen für die Gartengestaltung, wenn die Länge des Objektes entlang der Grundstücksgrenze maximal 10 m und die Höhe nicht mehr als 3,50 m beträgt, bis auf 1 m an die Grundstücksgrenze herangebaut werden können. Die Länge der gegenständlichen Steinschlichtung beträgt jedenfalls mehr als 10 m und kommt § 8 Abs. 2 nicht zur Anwendung.

Im Textlichen Bebauungsplan finden sich hinsichtlich der Abstände baulicher Anlagen wie der gegenständlichen Steinschlichtung keine Regelungen. Daraus folgt, dass nach § 4 K-BV für bauliche Anlagen die Anwendbarkeit der dort genannten Bestimmungen der K-BV nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt von vornherein jedoch nur, soweit sie nicht ihrerseits bloß die Abstände von Gebäuden zum Gegenstand haben. Nicht heranzuziehen sind daher im vorliegenden Fall vor allem die Regelungen des § 5 K-BV, mangels Abstandsflächen im Sinne dieser Bestimmung somit aber auch nicht die Regelungen des § 6 Abs. 2 K-BV. Maßgebend ist in einem Fall, wie dem hier gegebenen, somit die subsidiär greifende Regelung des § 10 Abs. 1 K-BV und folgt weiters, dass für die gegenständliche bauliche Anlage auch § 4 Abs. 3 K-BV heranzuziehen ist. Das bedeutet, dass nach Maßgabe des § 10 K-BV ein Abstand so zu bestimmen ist, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 lit. a bis c K-BV erfüllt sind (VwGH 19.03.2015, 2013/06/0019).

Gegenständlich liegen schlüssige und nachvollziehbar begründete Sachverständigenaussagen zu allen Kriterien des § 10 Abs. 1 K-BV sowie zu § 4 Abs. 3 lit. a bis c K-BV vor und sind die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und der Schutz des Ortsbildes durch die vorliegend geplante Situierung der Steinschlichtung nicht verletzt und bleibt durch die Situierung auch jener Freiraum gewahrt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist und ist eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich. Der bautechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei fachgerechter und den statischen Anforderungen entsprechender Herstellung der verfahrensgegenständlichen Stützmauer davon ausgegangen werden kann, dass die bestehende Stahlbetonstützmauer durch die gegenständlich geplanten Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt wird. Unabhängig davon wurde in diesem Zusammenhang aus fachlicher Sicht vor Baubeginn auf die Durchführung von Beweissicherungen hingewiesen, weshalb der nunmehr weiters vorgeschriebene Auflagenpunkt hinsichtlich der Beweissicherung der bestehenden Stahlbetonstützmauer in den Spruch aufgenommen wurde.

Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der monierten Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 17.09.2015 wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein solcher Verfahrensfehler durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann. Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben werden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden (VwGH 22.03.1991, 90/10/0140). Ansonsten hat die Berufungsbehörde ihrerseits Parteiengehör zu gewähren.

Gegenständlich ist festzuhalten, dass das Gutachten des Sachverständigen xxx vom 17.09.2015 im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.09.2015 in allen wesentlichen Teilen enthalten ist. Lediglich die von der Behörde an den Sachverständigen gerichtete Fragestellung ist nicht wiedergegeben. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig. Hingewiesen wird auch darauf, dass der Beschwerdeführerin mit Kundmachung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.02.2016 eine Kopie des Gutachtens mitübermittelt wurde. Die Nichtgewährung des Parteiengehörs wurde daher durch die Erhebung der Berufung und der damit verbundenen Möglichkeit der Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin geheilt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.

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