LVwG K KLVwG-883-884/4/2015

KLVwG-883-884/4/2015Landesverwaltungsgericht19.04.2016

Regest

Remisengebäude, Betriebskonzept, fehlerhafte Einreichunterlagen, bindende Wirkung, missverständliche Spruchformulierungen, Aufhebungsgründe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-883-884/4/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.883.884.4.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Anrainer xxx und xxx, beide xxx, xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 26.02.2015, Zahl: xxx, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 26.02.2015, Zahl: xxx,

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt:

Zum Verfahren vor der belangten Behörde:

Mit der Eingabe vom 1.9.2009 ersuchten die Bauwerber xxx und xxx die Marktgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Anbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes (Remisengebäude) an das bestehende Gebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Als „Bestand“ ist im Einreichplan ein 12,0 m x 6,0 m großes Gebäude eingetragen, welches sich genau an jener Stelle befindet, an der jenes Gebäude steht, das Gegenstand des zu Zahl: xxx, anhängigen Baubewilligungsverfahrens war.

In den Verwaltungsakten liegt eine Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung 10L – Landwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 30.9.2009 auf, in der dieser zum Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Remisengebäude Stellung nimmt. Der Amtssachverständige führte darin aus, dass auf Grund der bewirtschafteten Flächen (6,22 ha) und des Ausmaßes der Tierhaltungsaktivitäten (2 Pferde, 10 Mutterschafe mit 10 Jungtieren, 2 Ziegen und etliches Geflügel) davon ausgegangen werden könne, dass ein kleinstrukturierter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Das Bauvorhaben sei nach Art, Größe und Situierung für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich und spezifisch.

Mit dem Schriftsatz vom 7.4.2010 ersuchten die Bauwerber xxx und xxx die Baubehörde, das bereits vor sechs Monaten zu Zahl: xxx eingereichte Bauvorhaben (betreffend ein Landwirtschaftsgebäude mit einer Grundfläche von 16 m x 6 m mit Düngerstätte auf dem Grundstück Nr. xxx) als eigenständiges Bauwerk zu verhandeln und teilten mit, dass sich die Lage des Remisengebäudes nach Osten verschiebe, weil ihnen die Errichtung eines Mistlagers vorgeschrieben worden sei.

In seiner Stellungnahme vom 19.4.2010 führte der bautechnische Amtssachverständige xxx von der Verwaltungsgemeinschaft Baudienst bei der Bezirkshauptmannschaft xxx im Rahmen einer fachlichen Beurteilung der Änderung des Antrages der bauwerbenden Parteien von „Anbau“ auf „Errichtung“ eines Remisengebäudes aus, dass für das Hauptgebäude, an welches das Remisengebäude angebaut werden solle, keine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Die Bauwerber hätten nunmehr ihr Bauansuchen dahingehend abgeändert, dass nicht mehr der Anbau eines Remisengebäudes, sondern die Errichtung eines Remisengebäudes beantragt worden sei. Als Planunterlagen für die Errichtung des Remisengebäudes als eigenständiges Gebäude würden die ursprünglichen Planunterlagen für den Anbau an das Wirtschaftsgebäude dienen. In diesen Planunterlagen seien Streichungen und Änderungen vorgenommen worden bzw. sei in diesen Unterlagen die Errichtung des Remisengebäudes noch als Anbau an das Wirtschafts- bzw. Mistlagergebäude dargestellt. Die Einreichunterlagen seien daher als unvollständig zu qualifizieren und werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Neuerrichtung des Remisengebäudes nicht vorliege.

Anlässlich der am 9.5.2011 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und führten im Wesentlichen aus, dass kein land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege, sondern lediglich Liebhaberei. Das Vorhaben widerspreche der Grünlandwidmung des Bauplatzes und sei weder zu land- bzw. forstwirtschaftlichen Zwecken notwendig, noch dafür typisch. Das Bauvorhaben sei auch nicht spezifisch. Die Anrainer würden durch das Vorhaben ortsunüblichen und unzumutbaren Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) ausgesetzt. Durch die Bauwerber wurden anlässlich dieser Bauverhandlung offensichtlich die abgeänderten Baupläne nachgereicht.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.5.2011, Zahl: xxx, wurde den Bauwerbern xxx und xxx die Baubewilligung zur Errichtung eines Remisengebäude auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten, einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden und mit den behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen und Beschreibungen erteilt. In den genehmigten Bauplänen sind östlich des Remisengebäudes ein Stallgebäude im Ausmaß von 12,0 m x 6,0 m sowie eine Mistlagerstätte als Bestand ausgewiesen.

Die Beschwerdeführer brachten offensichtlich in der Folge das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx ein; der Schriftsatz fehlt jedoch im Akt. Im Protokoll zur Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 27.6.2012 wurde festgehalten, dass die Berufung verlorengegangen sei.

Mit dem Schriftsatz vom 2.3.2012 beantragten die Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die von ihnen eingebrachte Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxxvom 23.5.2011, Zahl: xxx, auf den Gemeinderat der Marktgemeinde xxx, weil der Gemeindevorstand nicht rechtzeitig über ihre Berufung entschieden habe.

Am 9.3.2012 wurde den Beschwerdeführern, welche zuvor mehrmals versucht hatten, Akteneinsicht zu nehmen, von einem Mitarbeiter der Marktgemeinde xxx mitgeteilt, dass für den sogenannten Remisenakt derzeit keine Akteneinsicht gewährt werde, da er sich im Berufungsverfahren befinde.

Mit dem E-Mail vom 15.5.2012 wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seitens der Marktgemeinde xxx mehrere Dokumente zur Kenntnisnahme übermittelt.

Mit dem Bescheid vom 27.6.2012, Zahl: xxx, gab der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx als im Devolutionsweg zuständig gewordene Behörde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise statt und änderte den Baubewilligungsbescheid vom 23.5.2011, Zahl: xxx, wie folgt ab: „Über den Bauantrag vom 3.9.2009, Erteilung der Baubewilligung für den Anbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes (Remisengebäude) an das bestehende Gebäude, wird abgeändert mit dem Zusatz der Eingabe vom 7.4.2011 auf Änderung des Antrages von Anbau eines Remisengebäudes auf Errichtung eines Remisengebäudes „nach Maßgabe der eingereichten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden und mit behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen und Beschreibungen vom Planungsbüro xxx GmbH“, und die Begründung des Gemeinderates hat an die Stelle der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters vom 23.5.2011, Zahl: xxx, zu treten“. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung verwies der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx auf die im naturschutzrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des landwirtschaftsfachlichen und des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen. Ersterer habe ausgeführt, den Bauwerbern sei im Zuge der Bauverhandlung für die Errichtung eines Stallgebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx ein überdachtes Mistlager mit einer Länge von 4 m vorgeschrieben worden; deshalb verschiebe sich das Remisengebäude um 4 m nach Osten. Bei den bauwerbenden Parteien handle es sich um die Besitzer eines auf Ertrag ausgerichteten landwirtschaftlichen Betriebes. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe auf § 5 Abs.1 lit. i des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 verwiesen, wonach die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen im Grünland einer Bewilligung bedürfe. Eine solche hätte in Anbetracht des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erteilt werden können. Der Einwand der Geruchs- und Lärmbelästigung wurde als unbegründet abgewiesen, da dieser in der Bauverhandlung von den Beschwerdeführern nicht ausreichend dargelegt und begründet worden sei. Der Stellungnahme der Abteilung 10L – Landwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 30.9.2009 sei zu entnehmen, dass auf Grund des Ausmaßes der bewirtschafteten Flächen oder des Ausmaßes der Tierhaltungsaktivitäten davon ausgegangen werden könne, dass ein kleinstrukturierter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen würde. Auf Grund der Umstände und Gegebenheiten sei ein Remisengebäude als Maschinenunterstand notwendig.

Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx erhoben die Beschwerdeführer die Vorstellung an die Kärntner Landesregierung und führten darin, nach einer ausführlichen Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx in der entscheidenden Sitzung nicht vollständig und nicht nach der K-AGO zusammengesetzt gewesen sei, weil anstelle der offensichtlich befangenen Mitglieder die für sie gewählten Ersatzmitglieder nicht teilgenommen hätten bzw. gar nicht eingeladen worden seien, obwohl deren mündliche oder telefonische Einberufung sicher möglich gewesen wäre. Der bekämpfte Bescheid sei somit rechtswidrig zustande gekommen und seien die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Abgesehen von der nicht richtigen Zusammensetzung der Kollegialbehörde sei der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx durch einen unrichtigen Amtsvortrag nicht in die Lage versetzt worden, richtig zu entscheiden. Der offensichtlich falsche Hinweis, wonach der Baubewilligungsbescheid „am 10.6.2011 in Rechtskraft erwachsen sei“ und der Nichtvortrag der in Verstoß (?) geratenen Berufung sowie der unterlassene, inhaltliche Hinweis auf die Einwendungen der Rechtsmittelwerber gegen die Niederschrift anlässlich der Verhandlung an Ort und Stelle am 9.5.2011, würden eine, den fundamentalen Grundsätzen des Verfahrens entsprechende Entscheidung über das Rechtsmittel der Vorstellungswerber gar nicht zulassen. Der unrichtige und suggestive Amtsvortrag könne im gegenständlichen Fall eine Verhandlung iSd AVG und der K-BO nicht ersetzen. Schließlich sei der Gegenstand der Verhandlung nicht gleich geblieben und das Verfahren erster Instanz leide an schwerwiegenden Mängeln. So habe der Bürgermeister nur über privatrechtliche Einwendungen der Anrainer entschieden, nicht aber über die öffentlich-rechtlichen Einwendungen, zB dass die Grünlandwidmung der Baubewilligung entgegenstehe. Dass hier ein offenkundiger Schwarzbau nachträglich legalisiert werden solle, verlange eine besonders akribische Feststellung des Sachverhaltes und eine strenge Anwendung des § 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes. Falsch sei die im Amtsvortrag vertretene Auffassung, dass die bekämpfte Baubewilligung durch Zustellung nur an die Bauwerber rechtskräftig geworden sei. Der Gemeinderat sei durch diese unrichtige Schilderung falsch unterrichtet worden. Die bewusste Nicht-Zustellung der Baubewilligung an die Anrainer begründe den Verdacht der manipulativen Bauamtsführung. Zudem habe der Gemeinderat ohne Kenntnis der in Verstoß geratenen Berufung und der unerörtert gebliebenen Einwendungen gegen die Niederschrift über dieses Rechtsmittel gar nicht entscheiden können. Der Gemeinderat hätte die Rechtsmittelschrift bei den Beschwerdeführern ohne weiteres anfordern können und müssen, um nicht blindlings darüber entscheiden zu müssen. Der Bescheid basiere somit auf einem nichtigen Beschluss und sei auch deshalb rechtswidrig, weil die bekämpfte Entscheidung über den Übergang der Zuständigkeit förmlich nicht abspreche. Zu guter Letzt habe die Behörde zweiter Instanz den Verfahrensgegenstand geändert, ohne die Rechtsmittelwerber davon in Kenntnis zu setzen. Die belangte Behörde habe den Rechtsmittelwerbern auch nicht zur Kenntnis gebracht, dass die Rechtsmittelschrift fehle, die Einwendungen gegen die Niederschrift in Verstoß geraten seien und die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen von einem „auf Ertrag ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb“ mit einem (welchem?) „Betriebsplan“ und einer „detaillierten Beschreibung“ ausgehe, weshalb die „Situierungsänderung“ keine Rolle spiele. Wenn die Baubehörde zweiter Instanz den Rechtsmittelwerbern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte, wären die Rechtsmittelwerber diesen irrigen Auffassungen entgegengetreten und hätten Beweismittel dafür vorgelegt, dass bloß eine Hobbylandwirtschaft vorliege, dass der gegenständliche Schwarzbau in seiner Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf seine Situierung weder erforderlich, noch spezifisch für die Landwirtschaft sei, weil den Bauwerbern bereits drei landwirtschaftliche Gebäude zur Verfügung stünden, angeboten. Ein entsprechendes Sachverständigen-Gutachten samt Lokalaugenschein hätten ergeben, dass keine Landwirtschaft sondern ein Hobby vorliege, dass im Grünland keine Gebäude benötigt würden und dass die vorhandenen drei Gebäude im Grünland selbst den gegenständlichen Bedarf jedenfalls abdecken würden. Im Übrigen hätten die Rechtsmittelwerber richtig stellen können, dass sich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Naturschutzbehörde vom 25.5.2010 nicht auf den Verfahrensgegenstand beziehen würde und dass die Pläne völlig unzulänglich seien, weil der Anbau projektiert worden wäre.

Mit dem Bescheid vom 19.2.2013, Zahl: xxx, wies die Kärntner Landesregierung diese Vorstellung als unbegründet ab.

Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde der Anrainer xxx und xxx hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 21.3.2014, Zahlen: 2012/06/0213-9, 2013/06/0077-10, 2013/06/0137-10, u. a. auch den zuvor angeführten Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit im Sinn des § 5 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich sei, ein strenger Maßstab anzulegen sei, es solle doch verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden könnten. Dazu sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng anhand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehöre, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit darstelle. Die Baumaßnahmen im Grünland hätten sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt prüfende Sachverständige habe daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden könne, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig sei. Die begehrten Baumaßnahmen müssten somit in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der bauwerbenden Parteien stehen und es dürften nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten. Erweise sich das vorgelegte Betriebskonzept als mangelhaft, so sei es – sofern es sich nicht von vornherein als ungeeignet und nicht verbesserungsfähig darstelle und es die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige für erforderlich erachten – auch zu ergänzen. Die vorliegenden Unterlagen seien hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit und Spezifität des beantragten Gebäudes nicht nachvollziehbar. Anhand des durch die Bauwerber im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung eines Landwirtschaftsgebäudes mit Düngerstätte auf dem Grundstück Nr. xxx vorgelegten Betriebskonzeptes könne nicht beurteilt werden, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung der bauwerbenden Parteien wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lasse. Es sei daher für das beantragte Bauvorhaben nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb das Vorhaben im Sinn des § 5 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 nach Art, Größe und Situierung für den landwirtschaftlichen Betrieb der bauwerbenden Parteien erforderlich und spezifisch sei und es keine wirtschaftlich vertretbare Alternative dazu gebe. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung 10 L – Landwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 30.9.2009 sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Sachverständige nicht begründe, weshalb das Bauvorhaben nach Art, Größe und Situierung für den landwirtschaftlichen Betrieb der bauwerbenden Parteien erforderlich sei, obwohl – wie er selbst ausführe – die bauwerbenden Parteien auf der Parzelle Nr. xxx bereits über zwei Pferdeunterstände und einen Maschinenunterstand, der nach Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens abgerissen werden solle, verfügen würden. Den Verwaltungsakten liege auch kein Betriebskonzept bei. Darüber hinaus sei unklar, ob den Beschwerdeführern diese im naturschutzrechtlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 30.9.2009 überhaupt zur Kenntnis gebracht worden sei. Dadurch, dass die Baubehörden ihren Entscheidungen die unvollständigen und nicht nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen zugrunde gelegt hätten, seien sie ihrer Verpflichtung zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht geworden. Zudem seien auch die Ausführungen zur Erforderlichkeit des beantragten Bauvorhabens mangelhaft, da die Behörden der Verwaltungsverfahren keine Feststellungen getroffen hätten, für welche Gebäude oder baulichen Anlagen der bauwerbenden Parteien, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien, ab welchem Zeitpunkt rechtskräftige Baubewilligungen vorgelegen hätten. Bestehende Gebäude oder bauliche Anlagen seien bei dieser Prüfung nur zu berücksichtigen, wenn sie baurechtlich bewilligt seien; andernfalls sei der rechtmäßige Zustand herzustellen (§ 36 K-BO). In dem fortzusetzenden Verfahren werde zunächst anhand eines vollständigen Betriebskonzeptes nachvollziehbar festzustellen sein, ob die beantragten Gebäude zumindest einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb der bauwerbenden Parteien dienen würden. Bei Vorliegen eines solchen Betriebes seien Feststellungen zu treffen, welche Gebäude und baulichen Anlagen der bauwerbenden Parteien für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft rechtmäßig und zu welchem Zweck bestünden. Auf dieser Grundlage werde sodann zu ermitteln und nachvollziehbar zu begründen sein, ob und wenn ja, welches Gebäude, für welchen Zweck, an welcher Stelle allenfalls zusätzlich erforderlich sei, weil es keine wirtschaftlich vertretbaren Alternativen dazu gebe.

Mit dem Beschluss vom 27.06.2014 hob das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2012, Zahl: xxx, auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurück. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.03.2014, Zlen: 2012/06/0213-9, 2013/06/0077-10, 2013/06/0137-10, welches im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die gegenständliche Angelegenheit ergangen sei, ausgesprochen habe, dass zur Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben im Sinne des § 5 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 nach Art, Größe und Situierung für den landwirtschaftlichen Betrieb der bauwerbenden Parteien erforderlich und spezifisch sei und es dazu auch keine wirtschaftlich vertretbare Alternative gebe, keine bzw. unschlüssige Ermittlungsergebnisse vorliegen würden. Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sei kein Betriebskonzept erstattet worden. Die von der Baubehörde eingeholte landwirtschaftsfachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 30.09.2009 sei als völlig unzureichend zu erachten gewesen. Weiters führte das Landesverwaltungsgericht Kärnten in dem zuvor genannten Beschluss aus, dass die belangte Behörde Feststellungen zu treffen habe, für welche Gebäude oder baulichen Anlagen die Bauwerber, ab welchen Zeitpunkt rechtskräftige Baubewilligungen hätten. Die belangte Behörde habe in Bezug darauf keine Feststellungen getroffen.

Mit der Eingabe vom 16.09.2014 legte die Bauwerberin xxx der belangten Behörde das Betriebskonzept – Modernisierung vom 15.09.2014, erstellt von der Landwirtschaftskammer Kärnten, vor.

In der Eingabe vom 16.09.2014 teilte die Bauwerberin xxx mit, dass ausschließlich xxx Bauwerberin sei, weil diese auch Betriebsführerin des landwirtschaftlichen Betriebes sei.

In der Folge holte die Baubehörde ein landwirtschaftsfachliches Gutachten ein. Dem landwirtschaftsfachlichen Gutachten vom 13.01.2015, Zahl: xxx, ist Folgendes zu entnehmen:

„Einleitung:

Dem Bauvorhaben, die Errichtung eines Remisengebäudes von Frau xxx wurde durch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, Zl. KLVwG-1426-1427/2/2014 der Beschwerde nachgegeben und zur neuerlichen Bescheiderlassung dem Gemeindevorstand zurückverwiesen.

Dabei wurde seitens der Baubehörde die Abteilung 10 um eine neuerliche Stellungnahme unter Beurteilung des Betriebskonzeptes sowie unter Einbeziehung der Erkenntnisse des VwGH in ggst. Fall ersucht.

Nach Rücksprache mit der Baubehörde wurde um Antwort auf eine konkrete Fragestellung ersucht, welche ha. am 24.10.2014 eingelangt ist und auf welche in weiterer Folge eingegangen wird.

Befund:

Unterlagen:

Einsicht Bauakte

Mehrfachantrag 2014

Hofkarte Antragstellerin

Bestandesverzeichnis aktuell

Betriebskonzept vom 15.09.2014

Erkenntnisse VwGH

Beschluss KLVwG Zl.: KLVwG-xxx

Unterlagen Kagis Intramap

Ortsaugenschein

a)Ermittlung der bewirtschafteten Flächen, Innere Verkehrslage

Die Antragstellerin, Frau xxx, ist Alleineigentümerin der EZ. xxx, KG xxx (xxx), nur bestehend aus dem Grundstück xxx, KG. xxx mit einem Ausmaß von 2391 m².

Des Weiteren ist die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehemann, Herrn xxx, Gemeinschaftseigentümerin der Liegenschaften EZ. xxx, EZ. xxx, EZ. xxx, EZ. xxx, EZ. xxx und EZ. xxx, alle KG. xxx. Gesamthaft ergibt sich somit eine Eigenflächenausstattung von insgesamt 4,85 ha, wobei sich diese laut Kataster auf 3,57 ha landwirtschaftliche Nutzflächen, 1,25 ha Wald sowie 284 m² als Bauland verteilen. Die Flächen werden zur Gänze von der Antragstellerin bewirtschaftet. Zusätzlich werden im Pachtwege 1,24 ha LN mitbewirtschaftet. Laut Mehrfachantrag 2014 werden 4,81 ha als bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen angegeben, d.h. Reitviereck, bebaute Flächen, Wege als auch Lagerplätze wurden von der effektiv genutzten Fläche bereits in Abzug gebracht.

Zusätzlich wurde noch ein weiterer Pachtvertrag mit xxx und xxx, wohnhaft in xxx und der Antragstellerin vorgelegt. Dabei sollen im Nahbereich des Wohngebäudes noch weitere 1,26 ha landwirtschaftliche Nutzflächen ab 1.1.2015 hinzugepachtet werden. Gesamthaft betrachtet befinden sich die landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen, mit Ausnahme des Feldstücks 6 mit einem Ausmaß von 0,60 ha, welches ca. 2 km vom Wohnhaus entfernt ist, im Umkreis von 500 m vom Wohnhaus. Die wesentlichen Bereiche befinden sich nördlich des bestehenden Wohnhauses, beziehungsweise südlich der xxx Straße im Bereich der errichteten Remisenanlage bzw. des Stallgebäudes, welche aufgrund von Einsprüchen baurechtlich nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

Unterlagen: Kagis Intramap, Pachtverträge, Mehrfachantrag, Hofkarte

b)Ermittlung der Situation der Baulichkeiten

Bei der Ermittlung der Baulichkeiten erfolgte eine Einsicht in die Bauakten als auch ein Ortsaugenschein.

In ggst. Fall handelt es sich um ein Remisengebäude, welches auf dem Grundstück xxx, KG. xxx errichtet wurde und direkt an ein kombiniertes Stall- und Wirtschaftsgebäude angebaut wurde. Für die ggst. Objekte, welche in zwei Bauverfahren abgehandelt wurden, liegen keine rechtskräftigen Baubescheide vor. Das Remisengebäude hat ein Grundausmaß von 10,0 m * 6,0 m und stellt ein eingeschossiges Bauwerk dar.

Ein landwirtschaftliches Nebengebäude wurde 2002 bzw. 2005 errichtet und da die Situierung als auch die Dimensionierung nicht den eingereichten Unterlagen entspricht, wurde das Bauwerk seitens der Marktgemeinde xxx (Bescheid vom 28.11.2011 Zl. xxx) als konsenswidrig eingestuft. Das Bauwerk befindet sich auf dem Grundstück xxx, KG. xxx und somit nördlich des Wohnhauses der Antragstellerin. Das Gebäude stellt ein zum Teil zweigeschossiges Bauwerk dar. Im Erdgeschoss befinden sich Stallungen für Schafe, Hühner und Kaninchen als auch Futterlager und im deckenlastigen Bergeraum werden Futtermittel, Werkzeug sowie Erntevorräte gelagert. Die Grundfläche des erdgeschossigen Stallgebäudes beträgt 10,94 m * 5,40 m und die darüber liegende Tenne hat eine Grundfläche von 7,14 m * 5,40 m. Das Gebäude wurde vorrangig mit gebrauchtem Material errichtet.

Des Weiteren befindet sich auf dem Grundstück xxx, KG. xxx ein Lagergebäude mit einer Grundfläche von 7,70 m * 4,40 m, welches baurechtlich von der Marktgemeinde xxx Zl.: xxx vom 14.12.2012 bewilligt wurde. Das Gebäude ist ca. 2 km von der Hofstelle entfernt und wird als Futterlager, Viehunterstand und in der vegetationsarmen Zeit als auch Geräteunterstand genutzt.

Auf dem Grundstück xxx bzw. xxx befindet sich östlich des Reitvierecks ein Pferdeunterstand mit einer Grundfläche von 4,30 m * 4,30 m der während der Weidezeit genutzt wird. Das ggst. Objekt ist bau- als auch naturschutzrechtlich bewilligt.

Für das Wohngebäude auf dem Grundstück xxx ist ein rechtskräftiger Baubescheid vorhanden, wobei das Wohngebäude zur Nutzung als Hauptwohnsitz Verwendung findet. Zusätzlich befindet sich im Kellergeschoss ein Hofladen und im Obergeschoss eine zu vermietende Wohnung.

c)Ermittlung des Viehstandes:

Im Zuge des Ortsaugenscheins bzw. der Einsicht in die Bestandesverzeichnisse bzw. in die Tierliste des Mehrfachantrages konnte folgender Viehstand ermittelt werden:

Tierliste Stand 1.4.2014:

17 Lämmer, 11 Mutterschafe, 2 Widder, 2 Kitze, 2 Ziegen, 10 Legehennen, 4 Enten, 5 Kaninchen, 3 Pferde

Ortsaugenschein am 29.10.2014:

23 Schafe inkl. Lämmer, Jungschafe und Widder, 3 Ziegen samt Kitze, 10 Legehennen, 15 Kaninchen, 3 Pferde davon 2 Einsteller

Eine Abweichung zwischen Stichtag Mehrfachantrag(1.4.2014) und Ortsaugenschein ist je nach saisonaler Verwertung durchaus üblich und daher wurden weniger Lämmer und dafür mehr Kaninchen als Abweichung festgestellt.

d)Ermittlung des Maschinen- und Gerätebestandes

Im Zuge des Ortsaugenscheins wurde festgestellt, dass die Maschinen- und Geräteausstattung mit der Beschreibung im Betriebskonzept Pkt. 1.6 Seite 6 von 27 übereinstimmt. Die Maschinen bzw. die Geräte wurden Großteils als Gebrauchtmaschinen angeschafft.

e)Ermittlung der Baulandflächen

Unter Einsicht in den Flächenwidmungsplan (Kagis Intramap) der Marktgemeinde xxx ist bei der Antragstellerin eine Widmungsfläche von ca. 1020 m² als Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen. Auf der ggst. Baulandwidmung befindet sich das Wohngebäude der Antragstellerin. Alle weiteren Flächen der Antragstellerin sind im Flächenwidmungsplan als Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen ausgewiesen.

d) Beurteilung des Betriebskonzeptes

Die Antragstellerin hat ein Betriebskonzept, welches mit der LK Kärnten, datiert mit 15.09.2014, gemeinsam erstellt wurde, samt einiger Beilagen bei der Gemeinde xxx zur Beurteilung vorgelegt.

Darin wird die Ausgangssituation der Liegenschaft mit Beschreibung der Kennzahlen als auch eine wirtschaftliche Berechnung der Ausgangssituation dargestellt. In weiterer Folge werden Strategien entwickelt wie die zukünftige Ausrichtung erfolgen soll. Dabei erfolgte bei der Ausgangssituation(Ist-Stand) eine konkrete Überprüfung der Daten und der tatsächlichen Bewirtschaftung und es konnte bei der Flächenbewirtschaftung und der Maschinenausstattung keine Abweichung festgestellt werden.

Bei der Tierhaltung Pkt. 1.3. auf Seite 5 des Betriebskonzeptes wurden insgesamt 44 Schafe der verschiedenen Kategorien angegeben, tatsächlich wurden jedoch beim Ortsaugenschein nur 23 Schafe vorgefunden. Die weiteren Tiergattungen entsprechenden mit geringfügigen Abweichungen den Angaben.

Bei den Wirtschaftsgebäuden, welche unter Pkt. 1.6 auf Seite 6 angegeben wurden, muss dazu festgehalten werden, dass von den fünf angeführten Gebäuden nur für den Pferdeunterstand und die Wirtschaftshütte eine ordnungsgemäße baurechtliche Bewilligung vorliegt.

Bei der Berechnung der Ausgangssituation (Pkt.2.1 Seite 9) konnte folgende Abweichung festgestellt werden: Es wurden zwei Einstellpferde mit einem Erlös von jeweils € 250 pro Monat angegeben, obwohl derzeit für ein Einstellpferd und ein Pony nur ein monatlicher Erlös von € 250 erzielt wird. Somit ist der Gesamtdeckungsbeitrag im

Ausgangsjahr von € 21.197 um € 3000 (12*250) auf € 18.197 zu reduzieren. Die weiteren Erlöse als auch Aufwendungen in Hinblick auf die Flächenbewirtschaftung können als real eingestuft werden.

Die Bereiche der Direktvermarktung, wie Kartoffelverkauf, Maismehlverkauf, Verkauf von Säften, Marmeladen, Kraut, Lammfleisch und Würste sind bereits in Umsetzung und dafür wurde im Jahr 2014 im bestehenden Wohngebäude ein Verkaufsraum eingerichtet.

Unter Berücksichtigung der o.a. Korrektur bei den Einstellpferden ergibt sich somit ein jährlicher Reinerlös aus der Land- und Forstwirtschaft von € 8.036 (Korrektur Seite 22 von 11036 um 3000 auf 8036) im Ausgangsjahr, wobei darin die Investitionskosten und die damit verbundene AFA (Abschreibung für Abnützung) der bereits errichteten, jedoch baurechtlich nicht rechtskräftigen Gebäude (landwirtschaftliches Nebengebäude Gst. xxx, Stallgebäude samt Futterlager Gst. xxx sowie das Remisengebäude Gst. xxx, alle KG. xxx) bereits berücksichtigt sind.

Das Betriebskonzept beschreibt einen Betrieb in der Ist-Situation einerseits in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer klaren Berechnung als auch einer verbalen Beschreibung und andererseits wird ein Szenario erzeugt, wie sich ein Betrieb entwickeln kann. Derzeit erfolgt die Bewirtschaftung der Liegenschaft der Antragstellerin mit Unterstützung des Ehepartners, welcher derzeit auch eine außerlandwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Durch eine Ausweitung, vorrangig im Bereich der Direktvermarktung, ist geplant die Bewirtschaftung ohne Nebentätigkeit des Ehepartners auszuführen. Derzeit werden neben der Schafzucht sowie der Pferdhaltung auch sehr viele Standbeine im Bereich der Direktvermarktung (Fleisch, Dauerwaren, Eier, Kartoffeln, Kraut, Obst, Säfte, Marmeladen) ausgeübt und es ist geplant, diese zu forcieren, um eine Einkommenssteigerung zu erzielen. Die Diversifizierung der verschiedenen Standbeine führt neben einer besseren Frequenz im Hofladen auch zu einer Verminderung der Risikoanfälligkeit in Hinblick auf äußere Einflüsse (Witterung, Krankheiten etc.). Die Angaben im Zieljahr können bei entsprechendem Engagement durchaus erreicht werden und sind somit auch fachlich schlüssig.

Gutachten:

Seitens der Marktgemeinde xxx wurde die hs. Abteilung ersucht das ggst. Betriebskonzept zu prüfen und dabei besonders auf die Erkenntnisse des VwGH einzugehen, welche nachstehend unten angeführt sind.

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03. 2014

Geschäftszahl

2012/06/0213

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit im Sinn des § 5 Abs. 5 Krnt GdPlanungsG 1995 für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden können. Dazu ist das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng an Hand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Die begehrten Baumaßnahmen müssen somit in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der bauwerbenden Parteien stehen und es dürfen nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten. Erweist sich das vorgelegte Betriebskonzept als mangelhaft, ist es - sofern es sich nicht von vornherein als ungeeignet und nicht verbesserungsfähig darstellt und es die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige für erforderlich erachten - auch zu ergänzen (Hinweis E vom 23. Februar 2010, 2009/05/0234).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw. zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/06/0137

2013/06/0077

Des Weiteren wurde seitens der hs. Abteilung die Marktgemeinde xxx um eine konkrete Fragestellung ersucht, worauf folgende Mitteilung erfolgte:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20160419_KLVwG_883_884_4_2015_00/image001.jpg

Als Grundlage verschiedener Legaldefinitionen des Begriffes „Land- und Forstwirtschaft“ gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb inklusive Gartenbaubetrieb grundsätzlich jede selbstständige örtliche und organisatorische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen und /oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung. Es muss daher im Regelfall ein eigenständiger, ganzjährig bewirtschafteter und bewohnter Betrieb mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und entsprechender technischer Ausstattung gegeben sein.

Auszug Kärntner Gemeindeplanungsgesetz § 5

Grünland

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit a und lit b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

a)

die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b)

die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs 9 lit c erfolgt ist,

c)

Erholungszwecke - mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung - wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä.,

d)

Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,

e)

Campingplätze,

f)

Erwerbsgärtnereien,

g)

Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä.,

h)

Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,

i)

Friedhöfe,

j)

Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,

k)

Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs 10 erfolgt ist,

l)

Schutzstreifen als Immissionsschutz.

(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.

(4a) Als Bienenhäuser nach Abs 2 lit g gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.

(5) Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a)

für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs.2 lit a und lit b entfällt;

b)

für eine der gemäß Abs 2 - ausgenommen nach lit a oder lit b - gesondert festgelegten Nutzungsarten

In ggst. Fall befindet sich das gegenständliche Remisengebäude laut Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx auf Grünland für die Landwirtschaft bestimmter Fläche und somit ist in ggst. Fall der § 5 Abs.5 des Ktn. GPlG. relevant.

Bezugnehmend auf die Fragestellungen ist im Wesentlichen auch anhand des Betriebskonzeptes zu prüfen, ob durch die Errichtung von Gebäuden im Grünland nicht die Bestimmungen der Flächenwidmung umgangen werden können und ob es sich bei der Antragstellerin um eine Inhaberin eines planvoll auf Ertrag ausgerichteten Betriebes handelt.

Die Antragstellerin hat 2009 auf dem Grundstück xxx, KG. xxx ein Remisengebäude errichtet. Aufgrund der Erkenntnis des VwGH GZ xxx sowie des Beschlusses des Kärntner Landesverwaltungsgerichtshofes wurde der Baubescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2012, xxx aufgehoben.

Das Remisengebäude hat ein Grundausmaß von 12,0 m * 6,0 m, stellt ein eingeschossiges Bauwerk dar und wurde direkt an das Stall- und Wirtschaftsgebäude angebaut.

Mit Zl. KLVwG-1426-1427/2/2014 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtshofes wurde der Bescheid des Gemeinderates Zl. xxx vom 27.6.2012 aufgehoben und das ggst. Bauvorhaben an den Gemeindevorstand zurückverwiesen. U.a. wurde dabei festgehalten, dass das Objekt einerseits konsenswidrig ausgeführt wurde und andererseits ist neben verfahrenstechnischen Gründen zu prüfen, ob die Erforderlichkeit gegeben ist, ein nachvollziehbares Betriebskonzept vorliegt und ob es sich bei der Bauwerberin um eine Inhaberin eines auf Ertrag ausgerichteten Betriebes handelt.

Im Anhang des Betriebskonzeptes hat die Antragstellerin die Beilage C bzw. D beigefügt und dabei auf die Mindesterfordernisse für den Tierbestand samt Heulager als auch die Maschinen in Hinblick auf die Fläche hingewiesen. Die Flächenmindestmaße für die einzelnen Tierkategorien entsprechen der aktuellen Tierhalteverordnung.

Zu den Fragestellungen der Marktgemeinde xxx kann folgendes mitgeteilt werden:

Frage 1) Übt die Antragstellerin eine planvolle und grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit aus?

Die Antragstellerin verfügt als Allein- bzw. Miteigentümerin über eine Eigenflächenausstattung von insgesamt 4,85 ha, wobei sich diese laut Kataster auf 3,57 ha landwirtschaftliche Nutzflächen, 1,25 ha Wald sowie 284 m² als Bauland verteilen. Die Flächen werden zur Gänze von der Antragstellerin bewirtschaftet, d.h. dass zumindest 1,24 ha landwirtschaftliche Nutzflächen im Pachtwege mitbewirtschaftet werden. Laut Mehrfachantrag 2014 werden 4,81 ha als bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen angegeben, d.h. Reitviereck, bebaute Flächen, Wege als auch Lagerplätze wurden von der effektiv genutzten Fläche bereits in Abzug gebracht. Aufgrund der im Befund angeführten Nutztiere, der Flächen- Maschinen und Gebäudeausstattung sowie der Art der Bewirtschaftung übt die Antragstellerin eine planvolle und grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit aus. Dies kann auch vom geprüften Betriebskonzept abgeleitet werden, bei welchem nach der Reduktion ein jährlicher Erlös von € 8036. —ermittelt werden konnte (siehe Seite 4). Bei diesem Betrag wurden von den Erlösen bereits sämtliche variable als auch fixe Kosten, welche bei der Bewirtschaftung anfallen in Abzug gebracht und stellen somit die jährlichen Reineinkünfte dar, welche aus der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie der damit verbundenen Nutztierhaltung und der Direktvermarktung anfallen.

Frage 2) Übersteigen die aus dieser Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer die damit zusammenhängenden Ausgaben?

Diese Fragstellung wurde bereits unter Punkt 1 beantwortet und aus der Bewirtschaftung ergibt sich derzeit ein jährlicher Reinerlös von € 8.036. —

Frage 3) Ist das Vorhaben für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grünlandes erforderlich und spezifisch?

Das ggst. Objekt stellt eine eingeschossige Remise mit einer Grundfläche von 10,0 m* 6,0 m dar und wird als Unterstellplatz für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte benötigt. Die Antragstellerin verfügt über eine Vielzahl an Maschinen und Gerätschaften, welche für die Bewirtschaftung der Acker-, Grünland- und Waldflächen erforderlich sind. Die Maschinen und Geräte sind in der Beilage D des Betriebskonzeptes angeführt und benötigen eine Mindestgrundfläche von 70,40 m² d.h. dass die Remise in ggst. Fall nur unter Einbeziehung der anderen bewilligten Gebäude für die Unterbringung ausreicht und somit entsprechend dimensioniert ist. Die Situierung der Remisenanlage erfolgte südlich der xxx Straße, da sich ein Großteil der bewirtschafteten Flächen in deren Bereich befindet und auch die Errichtung auf der ebenen Fläche die ideale Situierung ergibt, da bei Wagenremisen entsprechende Vorplätze für Rangiertätigkeiten gegeben sein müssen.

Derzeit verfügt die Antragstellerin über keine ausreichenden Unterstellmöglichkeiten für die Maschinen und Geräte was sich negativ auf die Nutzungsdauer auswirkt, da die Geräte und Maschinen ständig der Witterung ausgesetzt sind. Maschinen und Geräte stellen einen wesentlichen Teil des Betriebsvermögens dar und bei einer entsprechenden Lagerung kann die Nutzungsdauer wesentlich verlängert werden.

Die Maschinen und Geräte werden für die Bewirtschaftung der Flächen benötigt und das Remisengebäude stellt eine wesentliche Verbesserung für die Antragstellerin dar, da bei den Maschinen und Geräten bei einer ordentlichen Unterbringung die Lebensdauer erhöht werden kann. Somit kann das ggst. landwirtschaftliche Nebengebäude als spezifisch und erforderlich bezeichnet werden.

Frage 4) Welche Flächen sollen mit der Hütte bewirtschaftet werden? Wo liegen diese Flächen?

Der Begriff Hütte dürfte sich in ggst. Fall wohl auf das ggst. Remisengebäude beziehen. Sämtliche land- und forstwirtschaftliche Flächen der Antragstellerin sollen mit dem Remisengebäude bewirtschaftet werden, da in der Remise sämtliche Maschinen und Geräte für die Bewirtschaftung der Acker- und Grünlandflächen für Anbau, Pflege, Düngung bis zu den Ernte- und Transportarbeiten gelagert werden. Auch die Waldflächen werden mitbewirtschaftet und die entsprechenden Maschinen und Geräte werden darin gelagert.

Von den insgesamt bewirtschafteten 4,81 ha, befinden sich 4,21 ha im direkten Nahbereich zum Wohngebäude und 0,60 ha sind ca. 2 km vom Wohnhaus entfernt. Die Waldflächen im Ausmaß von 1,25 ha befinden sich ebenfalls im Nahbereich des Remisengebäudes.

Frage 5) Dient das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis? Ist die Hütte (Remisengebäude) für die Bewirtschaftung der Flächen unbedingt erforderlich?

Ein Remisengebäude dient der ordentlichen Verwahrung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und somit dem Schutz vor Witterungseinflüssen wie Sonne, Schnee und Regen. Eine Lagerung im Freien wirkt sich einerseits negativ auf das Landschaftsbild aus und andererseits natürlich auf die Nutzungsdauer der Maschinen. Durch eine ordentliche Verwahrung kann die Nutzungsdauer der Geräte wesentlich verlängert werden. Für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist eine entsprechende maschinelle Grundausstattung unbedingt erforderlich, da sich ein landwirtschaftlicher Betrieb in den Komponenten Flächen, Gebäude und technischer Ausstattung widerspiegelt.

Aus fachlicher Sicht ist somit das Remisengebäude unbedingt erforderlich.

Frage 6) Ist die Bewirtschaftung der Flächen bei objektiver Betrachtung bei einer Versagung unmöglich?

Um eine effiziente Bewirtschaftung der Eigen – und Pachtflächen zu ermöglichen, welche sehr vielschichtig bewirtschaftet werden, ist eine entsprechende Maschinenausstattung unerlässlich. Inwieweit ein Remisengebäude erforderlich ist, wurde bereits unter Frage 5 abgehandelt.

Zusammenfassung:

Als Grundlage verschiedener Legaldefinitionen des Begriffes „Land- und Forstwirtschaft“ gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb inklusive Gartenbaubetrieb grundsätzlich jede selbstständige örtliche und organisatorische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen und /oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung. Es muss daher im Regelfall ein eigenständiger, ganzjährig bewirtschafteter und bewohnter Betrieb mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und entsprechender technischer Ausstattung gegeben sein.

Das vorgelegte Betriebskonzept wurde sehr ausführlich und schlüssig erstellt und unter der Berücksichtigung der Korrektur bei den Einstellpferden ergibt sich somit ein jährlicher Reinerlös aus der Land- und Forstwirtschaft von € 8.036 (Korrektur im Betriebskonzept Seite 22 von 11036 um 3000 auf 8036) im Ausgangsjahr, wobei darin die Investitionskosten und die damit verbundene AFA (Abschreibung für Abnützung) der bereits errichteten, jedoch baurechtlich nicht rechtskräftigen Gebäude (landwirtschaftliches Nebengebäude Gst. 1283, Stallgebäude samt Futterlager Gst. xxx sowie das Remisengebäude Gst. xxx, alle KG. xxx) bereits berücksichtigt sind.

Das Betriebskonzept beschreibt einen Betrieb in der Ist- Situation einerseits in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer klaren Berechnung als auch einer verbalen Beschreibung und andererseits wird ein Szenario erzeugt, wie sich ein Betrieb entwickeln kann. Derzeit erfolgt die Bewirtschaftung der Liegenschaft der Antragstellerin gemeinsam mit dem Ehepartner, welcher derzeit auch eine außerlandwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Durch eine Ausweitung, vorrangig im Bereich der Direktvermarktung, ist geplant, die Bewirtschaftung im Haupterwerb auszuführen. Derzeit werden neben der Schafzucht, der Kaninchenzucht, der Hühnerhaltung sowie der Pferdhaltung auch sehr viele Standbeine im Bereich der Direktvermarktung (Fleisch, Dauerwaren, Eier, Kartoffeln, Kraut, Obst, Säfte, Marmeladen) ausgeübt und es ist geplant, diese zu forcieren um eine Einkommenssteigerung zu erzielen. Die Diversifizierung der verschiedenen Standbeine führt neben einer besseren Frequenz im Hofladen auch zu einer Verminderung der Risikoanfälligkeit in der Urproduktion in Hinblick auf äußere Einflüsse (Witterung, Krankheiten etc.). Die Angaben im Zieljahr können bei entsprechendem Engagement durchaus erreicht werden und sind somit auch fachlich schlüssig.

Die Antragstellerin kann aufgrund der Ausgangslage in Hinblick auf Flächen, Nutztier- und Maschinenausstattung sowie der Art der Bewirtschaftung als Inhaberin eines auf Ertrag ausgerichteten Betriebes angesehen werden.

Die Errichtung von Bauwerken im Grünland ist nur aufgrund einer spezifischen Widmung möglich oder es handelt sich um Gebäude, welche für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unbedingt erforderlich sind. Das beantragte Remisengebäude steht in direktem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen als auch der Nutztierhaltung und wird aus landwirtschaftsfachlicher Sicht in seiner Art, Größe und Situierung als spezifisch und erforderlich angesehen.“

Die Anrainer xxx und xxx äußerten sich zum vorgelegten Betriebskonzept sowie zum eingeholten landwirtschaftsfachlichen Gutachten ablehnend. Im Besonderen zweifelten sie die im Betriebskonzept angeführten Erlöse für Speisekartoffel, Brennholz, Eier, Gemüse, Legehennen sowie Lammfleisch als nicht marktüblich an.

In der Folge wurde ein ergänzendes landwirtschaftsfachliches Gutachten vom 16.02.2015, Zahl: xxx, eingeholt, welchem Folgendes zu entnehmen ist:

„Bezugnehmend auf die Stellungnahme des RA. xxx vom 09.02.2015, welcher in ggst. Fall die Anrainer Frau xxx sowie xxx vertritt, kann folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben werden:

In den Punkten 4 und 5 der Stellungnahme wird darauf eingegangen, dass das Betriebskonzept nicht schlüssig bzw. nicht nachvollziehbar sei, bzw. die Berechnungen nicht in Ordnung sind.

In ggst. Fall kann festgestellt werden, dass in der Berufung beim ggst. Remisengebäude, welches für die Unterbringung der land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, welche einen wesentlichen Teil des Betriebsvermögens darstellen und für die Bewirtschaftung der Acker- Grünland und Waldflächen benötigt werden, nie konkret darauf eingegangen wurde.

Unter Pkt. 4 wird ein zentrales Betriebsregister als auch eine Schlachttier- und Fleischuntersuchungsdatenbank angeführt. Zu dem wird ausgeführt, dass bei Hausschlachtungen eine Beschau durch den zuständigen Beschautierarzt durchgeführt wird und dies im Bestandesverzeichnis eingetragen wird. Eine Erfassung durch die Österreichische Fleischkontrolle erfolgt unter den gesetzlichen Bestimmungen nur bei Rindern und Schweinen. Da dies in ggst. Fall nicht zutrifft, entbehrt die Darstellung jeder Grundlage.

Unter Pkt. 5 werden folgende Mängel angeführt:

a)die angenommenen Preise sind nicht marktüblich und müssten in Hinblick auf den Grünen Bericht wesentlich günstiger ausfallen.

b)des Weiteren wird angeführt, dass die Antragstellerin einen Deckungsbeitrag von € 66.000,-- im Gemüsebau erzielt und warum überhaupt noch Tierhaltung betrieben wird.

c)Bei den Legehennen wird ein Deckungsbeitrag von € 37.000,-- erzielt.

d)Beim Brennholzverkauf werden 70 % als variable Kosten angegeben.

e)generell die Gebäude für die Bewirtschaftung nicht erforderlich sind.

Zu a)

Bezugnehmend auf die Verkaufspreise, welche die Antragstellerin in ihrem Betriebskonzept angenommen hat, kann durchaus festgehalten werden, dass diese im höheren Preissegment liegen, doch ist bei Direktvermarktern Qualität, Verkaufsgeschick, Marktnachfrage höher einzustufen als gängige Preise in diversen Lebensmittelgeschäften, Diskontern oder Großhändlern. Daher können die erzielbaren Preise durchaus als realistisch eingestuft werden. Einen direkten Vergleich mit dem Grünen Bericht aus welchem ersichtlich ist, dass sich in den letzten Jahren die Einkommen der Landwirte verringert haben, kann in ggst. Fall nicht direkt Rechnung getragen werden

Zu b)

Hier wird angeführt, dass die Antragstellerin aus der Produktion von Gemüse einen Deckungsbeitrag von € 66.000,-- erzielt. Dieser Wert bezieht sich in ggst. Fall auf einen Hektar Einschneidekraut und in Wirklichkeit werden 0,02 ha Kraut angebaut, wodurch sich ein Deckungsbeitrag von € 1321,-- ergibt. (Seite 9 von 27 des Betriebskonzeptes)

Da Grünlandflächen aufgrund von Bonität, Tiefgründigkeit, Ausformung bzw. Hanglagen vielfach für den Ackerbau nicht geeignet sind, sind diese Flächen nur als Weideland bzw. zur Heu oder Grassilageproduktion geeignet. Da dies in ggst. Fall zutrifft, ist eine Umstellung auf einen reinen Ackerbaubetrieb nicht möglich, da sich der Betrieb im Berggebiet befindet. Somit ist die Begründung die Tierhaltung aufzulassen und sich ausschließlich auf den Ackerbau zu konzentrieren nicht gegeben.

Zu c)

Hier wird angeführt, dass bei den Legehennen ein Deckungsbeitrag von € 37.000,-- angeführt wird. Dabei ist jedoch anzumerken, dass sich dies auf Einheiten zu jeweils 1000 Legehennen bezieht und durch den Einheitenfaktor auf 10 Stk. reduziert wurde. Dadurch ergibt sich daraus auch ein Deckungsbeitrag im Ausgangsjahr von € 368,-- (Seite 9 von 27 des Betriebskonzeptes)

Zu d)

Beim Brennholzverkauf werden 70 % als variable Kosten angegeben und aufgrund dessen können bei einem Verkaufserlös von € 1800 nicht € 1260 erzielt werden. Dabei muss festgehalten werden, dass bei einer forstlichen Nutzung rd. 30 % als Aufwand in Rechnung gestellt werden und dies im Betriebskonzept nur anderes dargestellt wird, wodurch die Rechnung in Ordnung ist. Des Weiteren erfolgt der Verkauf von Brennholz in Raummeter, wodurch sich ein anderer Umrechnungschlüssel ergibt. Ein Festmeter Brennholz entspricht 1,4 bis 1,5 Raummeter Brennholz, wodurch auch eine höhere Nutzung pro ha abgeleitet werden kann.

Zu e)

Die Anrainer führen in Ihren Darstellungen aus, dass die Gebäude für die Bewirtschaftung generell nicht erforderlich sind und die Antragstellerin lediglich einem Hobby nachgeht. Dazu kann ausführt werden, dass die Antragstellerin einer auf Erzielung von Erträgen aus der Land- und Forstwirtschaft nachhaltig ausgerichteten Tätigkeit nachgeht und das Remisengebäude für eine ordnungsgemäße Unterbringung der land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräte erforderlich ist.

Zusammenfassung:

Das ggst. Objekt stellt eine eingeschossige Remise mit einer Grundfläche von 10,0 m* 6,0 m dar und wird als Unterstellplatz für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte benötigt. Die Antragstellerin verfügt über eine Vielzahl an Maschinen und Gerätschaften, welche für die Bewirtschaftung der Acker, Grünland- und Waldflächen erforderlich sind. Die Maschinen und Geräte sind in der Beilage D des Betriebskonzeptes angeführt und benötigen eine Mindestgrundfläche von 70,40 m2 d.h. dass die Remise in ggst. Fall nur unter Einbeziehung der anderen bewilligten Gebäude für die Unterbringung ausreicht und somit entsprechend dimensioniert ist. Die Situierung der Remisenanlage erfolgte südlich der xxx Straße, da sich ein Großteil der bewirtschafteten Flächen in deren Bereich befindet. Weiters ist die Situierung auf einer ebenen Fläche ideal, da bei Wagenremisen entsprechende Vorplätze für Rangiertätigkeiten erforderlich sind.

Derzeit verfügt die Antragstellerin über keine ausreichenden Unterstellmöglichkeiten für die Maschinen und Geräte, was sich negativ auf die Nutzungsdauer auswirkt, da die Geräte und Maschinen ständig der Witterung ausgesetzt sind. Maschinen und Geräte stellen einen wesentlichen Teil des Betriebsvermögens dar und bei einer entsprechenden Lagerung kann die Nutzungsdauer wesentlich verlängert werden.

Sämtliche land- und forstwirtschaftliche Flächen der Antragstellerin werden mit dem Remisengebäude bewirtschaftet werden, da in der Remise sämtliche Maschinen und Geräte für die Bewirtschaftung der Acker- und Grünlandflächen für Anbau, Pflege, Düngung bis zu den Ernte- und Transportarbeiten gelagert werden. Auch die Waldflächen werden mitbewirtschaftet und die entsprechenden Maschinen und Geräte werden darin gelagert.

Aus landwirtschaftsfachlicher Sicht bleibt somit die Stellungnahme vom 13.01.2015 vollinhaltlich aufrecht und das ggst. Gebäude, das einen Zweckbau für die Landwirtschaft darstellt wird aus landwirtschaftsfachlicher Sicht in seiner Art, Größe und Situierung als spezifisch und erforderlich angesehen.“

Aufgrund seines Beschlusses vom 26.02.2015 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx mit dem Bescheid gleichen Datums, Zahl: xxx, die Berufung des xxx und der xxx im Wesentlichen ab und änderte den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.05.2011, Zahl: xxx, wie folgt ab:

„Über den Bauantrag vom 03.09.2009, Erteilung der Baubewilligung für Anbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes (Remisengebäude) an das bestehende Gebäude, wird abgeändert mit dem Zusatz der Eingabe vom 07.04.2011 auf Änderung des Antrages von Anbau eines Remisengebäudes auf Errichtung eines Remisengebäudes „nach Maßgabe der eingereichten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und Beschreibungen vom xxx GmbH“, und die Begründung des Gemeindevorstandes hat an die Stelle der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters vom 23.05.2011, Zahl: xxx, zu treten.“

In der Bescheidbegründung wurde nach Wiedergabe u.a. des landwirtschaftsfachlichen Gutachtens ausgeführt, dass den Ausführungen des landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Das landwirtschaftsfachliche Gutachten sei schlüssig und widerspruchsfrei. Der Amtssachverständige komme zum Schluss, dass das Remisengebäude (Maschinenunterstand) für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sei, weil keine ausreichenden Unterstellmöglichkeiten bestünden.

Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 26.02.2015, Zahl: xxx, erhoben die Anrainer xxx und xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Inhaltlich führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde unzuständig sei. Dies würde sich daraus ergeben, dass aufgrund der Aufhebung des Bewilligungsbescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2012 die Beschwerdeführer in die Lage vor dieser Entscheidung zurückversetzt worden seien. Die Erledigung ihrer im Wege der Devolution auf den Gemeinderat übergegangenen Berufung sei wieder offen. Eine andere Behörde könne diese Zuständigkeit nicht für sich in Anspruch nehmen. Weiters würde gerügt werden, dass der Bürgermeister xxx offensichtlich nicht nur in der ersten Instanz sondern auch in der zweiten Instanz tätig geworden sei, weil der angefochtene Bescheid von ihm unterfertigt worden sei, weshalb sich der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG ergeben würde. Trotz des verwaltungsgerichtlichen Auftrages, im fortzusetzenden Verfahren zu klären, inwieweit eine Projektsmodifikation notwendig sei und festzustellen, ob und gegebenenfalls, welche Bewilligungen für Gebäude oder bauliche Anlagen der Bauwerberin, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien, vorliegen sowie ungeachtet der klar und unmissverständlich geäußerten Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes, dass eine Beurteilung der Widmungskonformität nicht möglich sei, weil die vorliegenden Einreichunterlagen so mangelhaft seien, dass die erforderlichen Sachverständigengutachten fehlen würden, würde die belangte Behörde weiterhin unterlassen, einen Ortsaugenschein vorzunehmen. Es würden auch jegliche Feststellungen über vorhandene Gebäude der Bauwerberin im Grünland fehlen und sei die Bauwerberin offensichtlich auch nicht aufgefordert worden, die Einreichunterlagen zu verbessern.

II. Rechtslage:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat folgenden Inhalt:

„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz legt fest:

„Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostener-

sparnis verbunden ist.“

§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

„Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt hat folgenden Inhalt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Klärung über den Umfang der Anfechtung ( § 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat folgenden Inhalt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

III. Sachverhalt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.03.2014, Zahlen: 2012/06/0213-9, 2013/06/0077-10, 2013/06/0137-10, die für die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Kärnten bindende Rechtsansicht vertreten, dass entsprechende Feststellungen über rechtskräftige Baubewilligungen für Gebäude oder bauliche Anlagen der bauwerbenden Parteien, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, die auch als Grundlage für die Stellungnahmen der Sachverständigen im Hinblick auf die Erforderlichkeit von Baulichkeiten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu dienen hätten, notwendig wären. Solche Feststellungen wurden durch die belangte Behörde nicht getroffen. Weiters wurde ausgeführt, dass aus dem Blickwinkel der Erforderlichkeit dem landwirtschaftsfachlichen Gutachten nicht zu entnehmen ist, aus welchem Grund trotz der diversen bestehenden Gebäuden und baulichen Anlagen dennoch die Errichtung eines neuen Gebäudes notwendig sein soll und nicht eine der bestehenden Anlagen entsprechend um- oder ausgebaut werden könne, um den geänderten Anforderungen der bauwerbenden Parteien gerecht zu werden. Abschließend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in den fortzusetzenden Verfahren anhand eines vollständigen Betriebskonzeptes nachvollziehbar festzustellen sein werde, ob die beantragten Gebäude zumindest einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb der bauwerbenden Parteien dienen. Bei Vorliegen eines solchen Betriebes seien Feststellungen dazu zu treffen, welche Gebäude und baulichen Anlagen der bauwerbenden Parteien für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft rechtmäßig und zu welchem Zweck bestehen würden. Auf dieser Grundlage sei sodann zu ermitteln und nachvollziehbar zu begründen, ob und wenn ja, welches Gebäude für welchen Zweck an welcher Stelle allenfalls zusätzlich erforderlich sei, weil es keine wirtschaftlich vertretbare Alternative dazu gäbe.

In seinem Beschluss vom 27.06.2014, Zahl: KLVwG-1426-1427/2/2014, führte das Landesverwaltungsgericht Kärnten bindend für die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein Betriebskonzept vorgelegen habe. Auch die Stellungnahme des landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen vom 30.09.2009, die im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren erstattet worden sei, sei unzureichend. Aufgrund des Fehlens des erforderlichen Betriebskonzeptes seien die Einreichunterlagen als so mangelhaft zu qualifizieren, dass eine Beurteilung dahingehend, ob die beantragte Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich sei, nicht möglich sei. Aufgrund der missverständlichen Formulierungen im Spruch sei nicht einmal klar, welches Bauvorhaben konkret baubehördlich genehmigt worden sei. Gerade dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Einreichpläne abgeändert worden seien, sei es Aufgabe der Baubehörde im Spruch des Baubewilligungsbescheides eindeutig festzuhalten, welche Einreichunterlagen der erteilten Baubewilligung zugrunde gelegt worden seien. Schließlich seien die genehmigten Einreichunterlagen insoweit als fehlerhaft zu erachten, weil darin westlich des verfahrensgegenständlichen Remisengebäudes ein Stallgebäude im Ausmaß von 12 m x 6 m sowie eine Mistlagerstätte als Bestand ausgewiesen seien, diese Bauvorhaben seien jedoch Gegenstand eines gesondert geführten, nicht rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens. Es sei daher im weiteren Verfahren zu klären, wie weit eine Projektsmodifikation durch die Bauwerber notwendig sei. Im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit des beantragten Bauverfahrens werde die belangte Behörde Feststellungen zu treffen haben, für welche Gebäude oder baulichen Anlagen der bauwerbenden Partei, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien, ab welchem Zeitpunkt rechtskräftige Baubewilligungen vorgelegen hätten. Dies würde sich bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2014 ergeben.

Der Spruch des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2012, Zahl: xxx, lautet:

„Der Berufung des xxx und der xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx in xxx Straße, xxx, wird teilweise stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 23. Mai 2011, Zl: xxx, womit den Antragstellern xxx und xxx, xxx, aufgrund des Bauantrages vom 03.09.2009 für die Errichtung eines Remisengebäudes auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, wie folgt abgeändert: Über den Bauantrag vom 03.09.2009, Erteilung der Baubewilligung für Anbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes (Remisengebäude) an das bestehende Gebäude, wird abgeändert mit dem Zusatz der Eingabe vom 07.04.2011 auf Änderung des Antrages von Anbau eines Remisengebäudes auf Errichtung eines Remisengebäudes „nach Maßgabe der eingereichten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden und mit behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen und Beschreibungen vom Planungsbüro xxx GmbH“, und die Begründung des Gemeinderates hat an die Stelle der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters vom 23. Mai 2011, Zl: xxx zu treten.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.“

Der Spruch des mit gegenständlicher Beschwerde angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 26.02.2015, Zahl: xxx, ist ident mit jenem im zuvor genannten Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx.

Die belangte Behörde hat Feststellungen dahingehend, welche Gebäude und baulichen Anlagen für die Land- und Forstwirtschaft aufgrund rechtskräftig erteilter Baubewilligung errichtet wurden, nicht getroffen.

IV.Beweiswürdigung:

Die unter III. getroffenen Feststellungen basieren auf dem Akt der belangten Behörde.

V.Rechtliche Beurteilung:

Nach § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss nach § 28 Abs. 3 leg. cit. ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.07.2015, Zahl: Ra 2015/07/0034, die zu § 66 Abs. 2 AVG ergangene Rechtsprechung über die Rechtwirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde auf die Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG übertragen. Demnach erstreckt sich die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2016, Zahl: Ra 2015/07/0169).

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich dem der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die Bindungswirkung gemäß § 63 VwGG bezieht sich auch auf einen Übergangsfall im Sinne des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.

Das Verwaltungsgericht war daher im ersten Rechtsgang gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21.03.2014, Zahlen: 2012/06/0213-9, 2013/06/0077-10, 2013/06/0137-10, gebunden und verpflichtet, in der gegenständlichen Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich die in der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtsanschauung Rechtszustand herzustellen, sofern sich seit der Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Die Bindungswirkung erstreckte sich dabei auf jene Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat, sowie auf die Frage der Zuständigkeit als notwendige Voraussetzung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Zahl: Ra 2015/09/0003).

Der bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2014 überbundenen Rechtsansicht folgend, welche im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2014 bekräftigt wurde, hatte die Baubehörde Feststellungen in Bezug auf den rechtmäßig bewilligten Gebäudestand für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber zu treffen.

Im vorliegenden Fall ging das Landesverwaltungsgericht Kärnten in der zuvor genannten Entscheidung von gravierenden Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus; es formulierte in der Begründung des Aufhebungsbeschlusses folgende, die Aufhebung tragende Gründe:

1. Es liegt dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein Betriebskonzept zugrunde, weshalb eine Prüfung der Frage, ob die beantragte Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, nicht möglich ist.

2. Aufgrund der missverständlichen Formulierungen im Spruch des angefochtenen Bescheides ist nicht einmal klar, welches Bauvorhaben konkret durch die belangte Behörde baubehördlich genehmigt wurde. Gerade dann, wenn im Zuge des anhängigen Baubewilligungsverfahrens die Einreichpläne abgeändert werden, ist es Aufgabe der Baubehörde, im Spruch des Baubewilligungsbescheides eindeutig festzuhalten, welche Einreichunterlagen der erteilten Baubewilligung zugrunde gelegt werden.

3. Die Einreichunterlagen sind insoweit als fehlerhaft zu qualifizieren, weil darin westlich des verfahrensgegenständlichen Remisengebäudes ein Stallgebäude im Ausmaß von 12 m x 6 m sowie eine Mistlagerstätte als Bestand ausgewiesen sind, diese Bauvorhaben jedoch Gegenstand eines gesondert geführten, nicht rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren sind.

4. Im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit des beantragten Bauvorhabens werden durch die belangte Behörde überdies Feststellungen zu treffen sein, für welche Gebäude oder baulichen Anlagen der bauwerbenden Parteien, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, ab welchem Zeitpunkt rechtskräftige Baubewilligungen vorlagen.

Im Verfahren auf Ebene der belangten Behörde wurde zwar ein Betriebskonzept (Punkt 1.) vorgelegt, alle anderen als tragend zu erachtenden Begründungselemente (Punkt 2. – 4.) des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.06.2014 wurden jedoch nicht erfüllt.

Auch in Bezug auf die tragende Begründung eines aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides (Vorstellungsbescheid) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese nicht nur für das fortgesetzte gemeindebehördliche Verfahren von Bedeutung ist, sondern auch im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde und vor dem VwGH, und zwar selbst dann, wenn sie mit der objektiven Rechtslage nicht in Einklang steht (vgl. dazu VwGH 25.01.1983, 82/05/0107).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass durch einen aufhebenden Bescheid Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119 a Abs. 5 B-VG), nur insoweit verletzt werden können, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird. Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten (dazu VwGH 28.02.2012, Zahl: 2009/05/0346).

Diese Rechtsprechung kann wie jene zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden.

Den Beschwerdeführern xxx und xxx kommt daher ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Beachtung der bindenden Wirkung der Aufhebungsgründe, welche im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.06.2014, Zahl: KLVwG-1426-1427/2/2014, sowie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2014, Zahlen: 2012/06/0213-9, 2013/06/0077-10, 2013/06/0137-10, genannt werden, zu.

Die belangte Behörde hat die tragenden Aufhebungsgründe lediglich in Bezug auf die Einforderung eines Betriebskonzeptes erfüllt. Alle anderen tragenden Aufhebungsgründe hat die belangte Behörde unbeachtet gelassen.

In seiner Leitentscheidung vom 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/0063, hat der Verwal-tungsgerichtshof zur kassatorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte Folgendes ausgeführt:

„Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Aus-nahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Ver-waltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglich-keit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entschei-dungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwas schwierigere) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“

Nach Ansicht der Richterin liegen im gegenständlichen Fall besonders gravierende Ermittlungslücken vor, weil die belangte Behörde die ihr überbundene Bindungswirkung des aufhebenden Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.06.2014 sowie die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2014 geäußerte Rechtsansicht (tragende Aufhebungsgründe) nicht bzw. nur marginal beachtet hat. Keine Ermittlungstätigkeit hat die belangte Behörde in Bezug auf die Feststellung des Gebäudestandes getätigt, insbesondere können die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zum Gebäudestand die behördliche Ermittlungstätigkeit und sodann die Feststellung des rechtmäßigen Gebäudestandes

keinesfalls ersetzen. Diese Ermittlungslücken sind als besonders gravierend zu erachten.

Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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