LVwG K KLVwG-240/14/2022

KLVwG-240/14/2022Landesverwaltungsgericht26.07.2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Einreise, Grenzkontrolle, Anhaltezeichen, Soldat, Assistenzleistung, funktionelle Zuordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-240/14/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.240.14.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.12.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 40 Abs. 1 lit. c EpiG iVm § 25 EpiG iVm § 12 Abs.1 der COVID-19-Einreiseverordnung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er sei am 27.5.2021, um 16:56 Uhr, am Grenzübergang xxx, Gemeinde xxx, xxx Straße (xxx), xxx Nr. xxx, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen xxx von Italien kommend in das Bundesgebiet eingereist und habe es unterlassen, bei der Einreise die Überprüfung der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu dulden, zumal er sich der Anhaltung entzogen habe. Trotz Anhaltezeichen eines Soldaten des österreichischen Bundesheeres sei er ohne anzuhalten über die Grenze Richtung xxx weitergefahren.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 40 Abs. 1 lit. c iVm § 25 EpiG iVm § 12 Abs. 1 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2021, verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Die Verfahrenskosten hat die belangte Behörde mit € 30,-- bestimmt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben und führte er unter anderem zusammengefasst im Wesentlichen aus:

1. Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

-Die belangte Behörde hat das gegenständliche Verfahren mangelhaft geführt, da die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweismittel nicht vollständig aufgenommen wurden. Der Beschwerdeführer und die beantrage Zeugin xxx wurden nicht einvernommen und dem Beschwerdeführer wurde keine Möglichkeit gegeben, sich zur Stellungnahme der LPD Kärnten, xxx zu äußern.

-Die Polizeibeamten und der Meldungsleger hatten aus dem Kontrollraum keine ausreichende Einsicht in den Durchfahrtsbereich. Aufgrund dieser Sichteinschränkung konnte von den Polizeibeamten weder der Beschwerdeführer noch der Grenzsoldat wahrgenommen werden. Auch war der Grenzsoldat für den Beschwerdeführer nicht wahrzunehmen.

-Die Behörde ihr Vorbringen auf Scheinbegründungen stütze, ohne näher auszuführen, warum diese pauschaliert als richtig zu gelten haben und der Bescheid keine Feststellungen zum Tathergang enthalte.

2. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung:

-Der Bescheid beinhaltet keine Feststellungen zum Tathergang, weshalb das Straferkenntnis mangelhaft ist und eine Bekämpfung der Feststellungen unmöglich ist.

3. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

-Die belangte Behörde hat keine Ausführungen zur subjektiven Tatseite getätigt.

-Herr xxx, xxx oder der Meldungsleger xxx waren nicht von der Gesundheitsbehörde beauftragt worden, die Vorgaben der Einreiseverordnung zu überprüfen.

-Es ist nicht ersichtlich, in welcher Funktion der Soldat des österreichischen Bundesheeres fungierte.

-Es wurde nicht festgestellt, dass der Grenzsoldat ein deutlich sichtbares oder deutlich hörbares Handzeichen gegeben hat.

-Eine Grenzkontrolle sei nach dem Schengener Grenzkodex unzulässig, weshalb der Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung begangen haben kann.

Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchzuführen und in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis der BH xxx vom 28.12.2021 ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu das Strafausmaß tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Am 27.5.2021 um 16:56 Uhr ist der Beschwerdeführer mit seiner am Beifahrersitz befindlichen Lebensgefährtin, xxx, beim Grenzübergang xxxstraße, xxx Nr. xxx, mit dem PKW mit dem Kennzeichen xxx, von Italien kommend nach Österreich eingereist. Am Grenzübergang führten Soldaten des österreichischen Bundesheeres Einreisekontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Vorgaben der COVID-19-Einreiseverordnung eingehalten wurden. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben sämtliche Einreisebestimmungen erfüllt, da er die notwendigen Unterlagen für den Fall einer Kontrolle mit sich führte. Trotz des Vorschriftszeichens „Grenzkontrolle“ (gemäß § 52 Z 12 StVO) und der deutlich sichtbaren gelben Warnweste und Kopfbedeckung des Soldaten, hat der Beschwerdeführer mit ca. 30 km/h den Grenzübergang durchfahren. Durch das Nichtanhalten hat er sich der verordneten Gesundheitskontrolle seitens der Gesundheitsbehörde, in deren Vertretung das österreichische Bundesheer berechtigt war, Fahrzeuge anzuhalten und die Einreisebestimmungen zu kontrollieren, nicht unterzogen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin gaben an, keinen Soldaten und kein Verkehrsschild mit der Aufschrift „Grenzkontrolle“ wahrgenommen zu haben.

Der Beschwerdeführer bezieht nach eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.600,--, hat kein Vermögen und keine Schulden. Er hat zwei Sorgepflichten.

Zur Tatzeit war er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des dem Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsstrafaktes, des Beschwerdevorbringens sowie des durchgeführten Beweisverfahrens im Rahmen der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 26.4.2022, 14.6.2022 und 12.7.2022.

In der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde sowohl dem Beschwerdeführer als der Zeugin xxx ausreichend Möglichkeit geboten, ihre Positionen darzulegen.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 27.5.2021 um 16:56 Uhr über den Grenzübergang xxxstraße, xxx Nr. xxx, von Italien kommend nach Österreich einreiste und am besagten Ort nicht angehalten hat, um sich der Einreisekontrolle zu unterziehen.

Widersprüchliche Aussagen bestehen lediglich dahingehend, ob ein Soldat des österreichischen Bundesheeres am besagten Ort und zur besagten Zeit eine Kontrolle zur Einhaltung der COVID-19-EinreiseV durchführte und ob dieser dem Beschwerdeführer ein deutlich sichtbares Handzeichen zum Anhalten gab. Der Beschwerdeführer und die Zeugin xxx bringen vor, dass sich kein Soldat am Grenzübergang befand und sie daher auch kein Handzeichen wahrnehmen konnten. Ein Verkehrsschild mit der Aufschrift „Grenzkontrolle“ wurde von den beiden ebenfalls nicht wahrgenommen.

Gemäß dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von § 38 VwGVG iVm § 24 VStG) anwendbaren § 45 Abs. 1 AVG, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 RZ 8 Stand 01.07.2005, rdb.at)

Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird als der Verantwortung von Beschuldigten (VwGH 15.5.1990, 89/02/0199). Im Verhältnis zwischen Zeugenaussage und Verantwortung von Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass letztere aus unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen können, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten haben, während Zeugen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen. (VwGH 26.6.1978, 0695/77 verst. Sen.).

Die Zeugin xxx ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und konnte ihre Angaben nicht den hohen Wahrscheinlichkeitsgrad der Überzeugung von der Richtigkeit des Tatherganges hervorrufen, da sie nach eigenen Angaben darauf geachtet hat, ob jemand winkt oder steht, sie aber trotz dieser Achtsamkeit keine Verkehrsschilder – wie z.B. STOP-Tafel – wahrgenommen hat.

Die Zeugen xxx und der Polizeibeamte xxx schilderten den Ablauf der Geschehnisse glaubwürdig und machten übereinstimmende Aussagen dahingehend, dass sich am 27.5.2021 jederzeit zumindest ein zur Assistenzleistung beigestellter Heeresbeamter am Grenzübergang befunden hat und es auszuschließen ist, dass niemand vor Ort war. Der Zeuge xxx war als Grundwehrdiener zusätzlich zur Uniform mit einer Stichschutzweste und einer Warnweste bekleidet und konnte aus ca. 100 m Entfernung sich nähernde Fahrzeuge wahrnehmen.

Die Polizeibeamten xxx und xxx befanden sich im Kontrollraum, der sich direkt auf der Haltelinie des Grenzüberganges befindet und konnten den gesamten Durchfahrtsbereich überblicken. Beide Polizeibeamten konnten das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers bei der Durchfahrt beobachten und bestätigten, dass sich der Soldat des österreichischen Bundesheeres auf der Einreisespur befand und das Fahrzeug durch ein deutlich sichtbares Armzeichen zum Anhalten aufforderte. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach und fuhr ohne anzuhalten weiter. Daraufhin hat der Beamte xxx den Kontrollraum verlassen, das Kennzeichen abgelesen und in weiterer Folge die Anzeige erstattet.

Insgesamt zeigt sich kein Anlass für das Landesverwaltungsgericht Kärnten, am Wahrheitsgehalt der in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen der beiden Zeugen xxx und xxx zu zweifeln. Dem Zeugen xxx ist als Organ der öffentlichen Straßenaufsicht und angesichts seiner Ausbildung zuzubilligen, dass er sich über die Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 17 (Stand 1.7.2005, rdb.at)) und ist zu beachten, dass die beiden Zeugen nicht nur der Wahrheitspflicht unterliegen und im Fall einer Verletzung dieser Pflicht strafrechtliche Sanktionen zu befürchten haben, sondern dass der Zeuge xxx als Polizeibediensteter auch dienstrechtlich belangt werden könnte, weshalb seiner Aussage besondere Glaubwürdigkeit zukommt (VwGH 26.6.1978, 0695/77 verst. Sen.). Insgesamt war daher ihre Glaubwürdigkeit höher.

Rechtliche Beurteilung:

§ 12 Abs. 1 der COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV, BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2021 lautet:

„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.“

§ 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2022 lautet:

„(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.“

§ 25 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021 lautet:

„Durch Verordnung wird auf Grund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlaß von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.“

Das durchgeführte Verfahren hat erbracht, dass der Beschwerdeführer gegen den den ihm zur Last gelegten Tatbestand verstoßen hat, zumal er ohne Beachtung des Anhaltezeichens ins österreichische Bundesgebiet eingereist ist.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Soldaten des österreichischen Bundesheeres nicht ermächtigt waren, Kontrollmaßnahmen der Einreisebestimmungen am Grenzübergang vorzunehmen, ist auszuführen, dass gemäß Art. 79 Abs. 2 und Abs. 4 B-VG iVm § 2 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches zur unmittelbaren Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen berechtigt sind, sofern sie die in § 2 Abs. 1 lit. b oder c Wehrgesetz 2001 genannte Aufgaben nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können.

Von Assistenzaufgaben wird gesprochen, da das Bundesheer Hilfeleistungen für Behörden und Organe der Gebietskörperschaften erbringt. „Mitwirkung“ meint daher keine selbstständige Funktion des Bundesheeres, sondern eine Zuordnung des Bundesheeres zu dem für die eigentliche Besorgung der Aufgaben zuständigen Organ in der Form, dass die Organe des Bundesheeres bei einem Assistenzeinsatz grds. die den zivilen Einrichtungen übertragenen Befugnisse für diese wahrnehmen. Die wahrgenommenen Aufgaben werden daher funktionell dem anfordernden Organ zugerechnet. (Schmid, in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 79 B-VG (Stand 1.1.2021, rdb.at; sowie VfSlg 13.708/1994).

Die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren ist als Assistenzaufgabe des Bundesheeres gemäß Art. 79 Abs. 2 Z 1 lit. b B-VG festgelegt. Darunter sind jedenfalls jene Maßnahmen zu verstehen, die der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung im Inneren dienen (vgl. VfSlg 3472/1958).

Auch fallen Assistenzeinsätze zur Bekämpfung von Epidemien nach dem EpiG unter die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit und nicht etwa unter die Bekämpfung von Elementarereignissen. Denn die vielen aufgrund der Pandemie hinzukommenden Aufgaben bedrohen die öffentliche Ordnung, weil damit die Gefahr einer Überforderung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einhergeht. Zudem sprechen historische Gründe gegen die Einordnung als Elementarereignis, weil diese Funktion des Bundesheeres den Einsatz „zum Schutze gegen Naturgewalt“ meint (Schmid, in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 79 B-VG (Stand 1.1.2021, rdb.at)). Als Elementarereignisse werden hingegen Katastrophen bezeichnet, die auf Naturkräfte zurückgehen wie zB Sturm, Fluten, Dürren, Erdbeben, usw. (vgl Pernthalter, Rechtsstaat, 144).

Im gegenständlichen Fall ist nach § 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Wehrgesetz 2001 iVm Art. 79 Abs. 2 und Abs. 4 B-VG die Heranziehung der Soldaten des Bundesheeres zu Assistenzleistungen und damit zur Durchführung von Einreisekontrollen rechtmäßig erfolgt. Die angeforderten Kräfte des österreichischen Bundesheeres agierten in diesem Zusammenhang unter Aufsicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die durchgeführte Kontrolle (und damit auch das Anhaltezeichen durch den Soldaten zur Aufforderung zum Stehen bleiben) ist der Bezirksverwaltungsbehörde xxx als zuständige Behörde im Rahmen der Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung funktionell zuzurechnen.

Zum Zeitpunkt der Einreise führte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zwar die erforderlichen Dokumente mit sich, hielt jedoch trotz deutlich sichtbaren Verkehrsschildes, welches zum Anhalten verpflichtet, und dem Anhaltezeichen des Soldaten des österreichischen Bundesheeres nicht an, um sich der verordneten Überprüfung zu unterziehen. Er hat somit die Überprüfung nicht geduldet. Dadurch hat der Beschwerdeführer der ihm zur Last gelegten Rechtsvorschriften zuwidergehandelt und das objektive Tatbild des § 40 Abs. 1 lit. c EpiG erfüllt, wonach sich einer Verwaltungsübertretung schuldig macht, wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen im Auto hatte und das Verkehrsschild mit der Aufschrift „Grenzkontrolle“ nicht gesehen habe, nichts zu ändern.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamkeitdeliktes“, welches auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsnormen dient der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Der Schutzzweck dieser Normen ist als sehr hoch zu werten. Von einem geringen Unrechtsgehalt kann daher bei Verwirklichung derartiger Delikte grundsätzlich nicht gesprochen werden. Durch die vorliegende Deliktsverwirklichung hat der Beschwerdeführer gegen diesen Schutzzweck verstoßen.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung gem. § 40 Abs. 1 lit. c EpiG iVm § 25 EpiG iVm § 12 Abs. 1 der COVID-19-Einreiseverordnung unterliegt einem Strafrahmen von bis zu € 1.450,--. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Aufgrund der Verhältnismäßigkeit zwischen gegenständlicher Verwaltungsübertretung und Höhe der Strafe, wird diese als angemessen angesehen. Spezial- wie auch generalpräventive Erwägungen sind in die Strafbemessung miteingeflossen. Die verhängte Strafe ist auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst und wurden auch seine Sorgepflichten berücksichtigt. Die verhängte Geldstrafe befindet sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Mildernd war die Unbescholtenheit, erschwerend nichts zu werten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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