LVwG K KLVwG-981/2/2022

KLVwG-981/2/2022Landesverwaltungsgericht14.09.2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, selbständig Erwerbstätige, fortgeschriebenes wirtschaftliches Einkommen, Fortschreibungsquotient, außergewöhnlicher Umstand, Hochwasser

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-981/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.981.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.05.2022, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.05.2022, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.05.2020 auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von Euro 9.544,-- abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 20, 32 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4, 36 Abs. 1 lit. i und Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2022, und die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 2, und 6 Abs. 1 bis 4 der Verordnung über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950–Berechnung-Verordnung), BGBl. II Nr. 329/2020, genannt.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt:

„Mit Eingabe vom 07.05.2020, bei der Behörde eingelangt am 08.05.2020, begehrte xxx, geb. xxx, xxx, xxx, Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950, hinsichtlich des Betriebsstandorts xxx, xxx, in Höhe von EUR 9.544,00.

Die BH xxx verfügte mit Verordnung vom 14.03.2020, Zl. xxx, gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Beherbergungsbetrieben (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994) sowie gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Seilbahnbetrieben.

Diese Verordnung war von 15.03.2020 bis 30.03.2020 in Geltung.

Für diesen Zeitraum besteht daher für die genannten Beherbergungsbetriebe gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Epidemiegesetz.

Die Antragstellerin betreibt am Standort xxx, xxx, ein Gastgewerbe in der Betriebsart „Pension" (GISA-Zahl: xxx), unter anderem mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (Beherbergung von Gästen), und ist daher grundsätzlich anspruchsberechtigt.

Am 22.07.2020 ist die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grund des § 32 Abs. 6 EpiG erlassene Verordnung über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung), BGBI. II Nr. 329/2020, in Kraft getreten. Diese Verordnung beinhaltet nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges und ist auf den gegenständlichen Antrag anzuwenden.

Die Antragstellerin legte mit Eingabe vom 17.01.2022, das vollständig ausgefüllte EpG-Berechnungstool gemäß § 6 Abs. 1 sowie die gemäß § 6 Abs. 2 der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung erforderliche Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch einen Steuerberater vor.

Seitens der Behörde wurde eine Überprüfung der vorgelegten Berechnung vorgenommen. Als Berechnungsmethode wurde gem. § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung der Anwendungsbereich „Variante 1-3" gewählt, wobei im vorliegenden Fall weder ein Anwendungsfall der sog. „Quickfix“-Methode, noch der Kehrwert-Methode gem. § 4 Abs. 3 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, vorliegend ist.

Aufgrund der im Rahmen des EpG-Berechnungstools angeführten Umsatzerlöse im Zeitraum der Erwerbsbehinderung im Vergleich zu den Referenzzeiträumen in den Vorjahren (das EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung im März 2020 in der Höhe von EUR 19.854,13 ist deutlich höher als in der Vorjahresperiode), ergibt die Berechnung keinen Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 EpG.

Mangels vorliegenden Entschädigungsanspruchs war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.05.2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, dass bei der Berechnung des Entschädigungsanspruchs zum Vergleich der Vorjahre negative Einflüsse bei den Umsätzen der Vorjahre nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Es ergebe sich 2020 dadurch ein deutlich höherer Erwerb als in der Vorjahresperiode und wirke sich dies negativ auf eine objektive Berechnung aus. In den Referenzzeiträumen der Vorjahre 2018 und 2019 wurden die normalen Umsätze wegen Hochwasser und Straßensperren nicht erreicht. Sie waren daher unter den normalen Werten und können für eine Berechnung der Erwerbsminderung nicht herangezogen werden.

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort xxx, xxx, ein Gastgewerbe in der Betriebsart „Pension“ (GISA Zahl: xxx), unter anderem mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (Beherbergung von Gästen).

Die Bezirkshauptmannschaft xxx verfügte mit Verordnung vom 14.03.2020, Zahl: xxx, gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Beherbergungsbetrieben (§ 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994). Die Verordnung war vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 in Geltung.

Mit Eingabe vom 07.05.2020, bei der Behörde eingelangt am 08.05.2020, begehrte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 hinsichtlich des Betriebsstandortes xxx, xxx, in der Höhe von Euro 9.544,--.

Mit E-Mail vom 17.01.2022 legte die Beschwerdeführerin das vollständig ausgefüllte EpG Berechnungstool gemäß § 6 Abs. 1 EpG-Berechnungs-Verordnung samt Bestätigung des Steuerberaters xxx, xxx, über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages im Sinne des § 6 Abs. 2 EpG-Berechnungs-VO vor.

Der ausgewählte Anwendungsbereich des EpG Berechnungstools iSd EpG 1950-1950-Berechnungs-VO weist die Variante 1 aus, das heißt die Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen – Ermittlung des Fortschreibungsquotienten auf Basis eines Vorjahresvergleiches – Referenzzeitraum umfasst die letzten zwei vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate (§ 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO).

Aus dem Berechnungsformular ergeben sich für die Berechnung im Sinne des § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 EpG-Berechnungs-VO als Datengrundlage für die Ermittlung des Ist- und Zieleinkommens folgende Daten:

Zeitraum der Erwerbsbehinderung:März 2020 - EBITDA Euro 19.854,13

Vorjahresperiode März 2019 - EBITDA Euro 7.219,27

Referenzzeitraum Jänner und Februar 2020 – EBITDA Euro 2.875,87

Vorjahr zum Referenzzeitraum Jänner u. Februar 2019 – EBITDA Euro 12.676,92

Als Ergebnis wurde der Fortschreibungsquotient im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 mit dem Wert von 0,23 errechnet, das Zieleinkommen mit Euro 1.637,75, das Ist-Einkommen mit Euro 19.854,13, woraus ein vorläufiger Verdienstentgang von minus Euro 18.216,38 resultiert.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und hiebei insbesondere auf das von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte EpG-Berechnungstool, das vollständig ausgefüllt war und von dessen Richtigkeit insbesondere aufgrund der Bestätigung der Steuerberatung der Beschwerdeführerin auszugehen ist.

Rechtliche Beurteilung:

§ 32 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2022, lautet:

Vergütung für den Verdienstentgang

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

§ 36 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idgF, BGBl. I Nr.21/2022, lautet:

Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz

(1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:

i)die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung), BGBl. II Nr.152/2022, lautet:

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

3. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder

2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen der Erwerbsbehinderung beantragt oder gewährt, sind diese anteilig einzubeziehen.

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 7 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr.329/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2022, lautet:

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Titel, § 3 Abs. 3, Abs. 5 bis 7, § 4, § 5 Z 2, § 6 Abs. 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.

Gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Im konkreten Fall war der Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführerin durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020 im Zeitraum vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 behördlich geschlossen. Die Beschwerdeführerin wäre daher grundsätzlich anspruchsberechtigt und wurde der gegenständliche Antrag vom 27.05.2020 fristgerecht von ihr gestellt.

Gemäß § 32 Abs. 4 EpiG ist für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschrittenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Im gegenständlichen Fall gelangt die EpG 1950-Berechnungs-VO in der Fassung BGBl. II Nr.329/2020 zur Anwendung, da zum Zeitpunkt des Inkfrattretens der Novelle BGBl. II. Nr. 151/2022 am 9. April 2022 der Antrag der Beschwerdeführerin bereits bei der Behörde anhängig war.

§ 1 EPG 1950-Berechnungs-Vorordnung normiert, dass diese Verordnung die Berechnung des Verdienstentganges auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbstständig erwerbstätiger Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung regelt. Die EPG 1950-Berechnungs-Verordnung wurde auf Grundlage des § 32 Abs. 6 EpiG erlassen.

Nach § 3 Abs. 1 EPG 1950-Berechnungs-VO entspricht der Verdienstentgang jenem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

Das Zieleinkommen ist nach § 2 Z 4 EPG 1950-Berechnungs-VO das mit dem Fortschreibungsquotienten (§ 2 Z 6 leg. cit.) multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode (§ 2 Z 5 leg. cit.).

Das Ist-Einkommen ist nach § 2 Z 3 EPG 1950-Berechnungs-VO das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung (§ 2 Z 2 leg. cit.) zur Gänze oder zum Teil angedauert hat.

Das Einkommen ist nach § 2 Z 1 EPG 1950-Berechnungs-VO das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil.

Das wirtschaftliche Einkommen ist nach Satz 1 der Anlage A der EPG 1950-Berechnungs-VO das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).

Beim Fortschreibungsquotienten handelt es sich gemäß § 4 Abs. 1 2. Satz EPG 1950-Berechnungs-VO um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen (Satz 3 leg. cit.).

Der Referenzzeitraum umfasst – wie im vorliegenden Fall - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 2 Z 1 EPG 1950-Berechnungs-VO bei der Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate. Daraus folgt gegenständlich, da die Betriebsschließung vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 verordnet war, dass der Referenzzeitraum der Jänner 2020 und Februar 2020 ist. Das EBITDA in diesem Zeitraum beträgt Euro 2.875,87.

Der Zeitraum der Erwerbsbehinderung ist der März 2020. Das EBITDA in diesem Zeitraum beträgt Euro 19.854,13.

Die Vorjahresperiode ist der März 2019. Das EBITDA in diesem Zeitraum beträt Euro 7.219,27.

Das EBITDA im Referenzzeitraum im vorangegangenen Kalenderjahr (das ist der Jänner und Februar 2019) beträgt Euro 12.676,92.

Der Fortschreibungsquotient im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 errechnet sich wie folgt: Euro 2.875,87 : Euro 12.676,92 = 0,2268 (gerundet 0,23).

Als Ergebnis wurde der Fortschreibungsquotient im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 mit dem Wert von 0,23 errechnet. Das Zieleinkommen daraus errechnet sich mit Euro 1.660,43 (Euro 7.219,27 x 0,23).

Das Ist-Einkommen beträgt Euro 19.854,13, woraus ein Verdienstentgang von minus Euro 18.193,70 (Zieleinkommen – Ist-Einkommen) resultiert.

Gemäß § 4 Abs. 3 EPG 1950-Berechnungs-VO ist abweichend von Abs. 1 und 2 leg. cit. der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

Die Voraussetzungen des Abs. 3 leg. cit. sind gegenständlich jedoch nicht gegeben, da der Fortschreibungsquotient sowohl ermittelt werden kann und keine außergewöhnlichen, der Antragstellerin individuell betreffende Umstände vorliegen, die nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschrittenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde, vorliegend sind. Das Unternehmen wurde nicht wesentlich erweitert und wurden auch keine wesentlichen Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen getätigt. Es gibt kein Vorbringen kapazitätssteigernder Maßnahmen durch die Beschwerdeführerin, die zu höheren erwirtschafteten Einnahmen geführt hätten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im Vorjahresreferenzzeitraum Jänner und Februar 2019 und auch im Jahr 2018 die normalen Umsätze wegen Hochwasser und Straßensperren nicht erreicht wurden, sind keine Veränderungen die dazu geführt haben, dass im Referenzzeitraum kein höheres EBITDA erwirtschaftet wurde. Wenn das EBITDA im Referenzzeitraum niedriger ist als das EBITDA in der Vorjahresperiode, stellt dies keinen Anwendungsfall des § 3 Abs 3 der EPG 1950-Berechnungs-VO dar. Ein Verdienstentgang für Fälle in denen das Ist-Einkommen das (je nach Variante) errechnete Zieleinkommen übersteigt, ist nicht vorgesehen. Das gründet in der gesetzlichen Anordnung eines Ersatzes entsprechend dem fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen.

In der Verordnung ist eine Berücksichtigung von negativen Einflüssen auf Umsätze des Unternehmens, außer für den vorliegenden vorhin erwähnten Fall des nicht Ermittelnkönnens des Fortschreibungsquotienten nach § 4 Abs. 1 leg. cit. und der die Beschwerdeführerin individuell betreffenden Umstände, die nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens (§ 4 Abs 3 leg cit.) führen würde, nicht gegeben. Der explizite Wortlaut der Verordnung bindet die Behörde und das Gericht an die Berechnung mittels der exakt vorgegebenen Vergleichszeiträume. Es war die Entscheidung des Verordnungsgerbers, den Verdienstentgang anhand dieser Vergleichsberechnung festzusetzen, und ist die EPG 1950-Berechnungs-VO dahingehend nicht auslegungsfähig.

Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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