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KLVwG-659/18/2020•LVwG K KLVwG-659/18/2020
KLVwG-659/18/2020Landesverwaltungsgericht29.09.2022
Sicherheitspolizeirecht, Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Betretungs- und Annäherungsverbot, Gefährdungsprognose, Wegweisung, Verhältnismäßigkeit, Zulässigkeit der Befugnisausübung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft xxx, xxx, unvertreten, betreffend das am 18.05.2020 um 17.00 Uhr durch Polizeibeamte des Stadtpolizeikommandos xxx, Polizeiinspektion xxx, xxx, xxx, ausgesprochene Vertretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz bezüglich der gefährdeten Person xxx, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 21.12.2020, zu Recht:
I.Die Beschwerde gegen das ausgesprochene Vertretungs- und Annäherungsverbot vom 18.05.2020, um 17.00 Uhr, wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt € 887,20,-- (darin enthalten Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von € 57,40, Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 und Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,--) zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren:
Am Dienstag, den 19.05.2020 brachte der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Beschwerde betreffend das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot, ausgesprochen am 18.05.2020, 17.00 Uhr, von Polizeibeamten der PI xxx, xxx gegenüber dem Beschwerdeführer, ein. Dieses Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG wurde von Frau xxx gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen.
In seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Zusammenhang mit der oben genannten Amtshandlung brachte der Beschwerdeführer wie folgt inhaltlich vor:
„Die Beschwerdelegitimation ergibt sich klar aus dem Umstand, dass ich selbst Adressat der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bin.
Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes gemäß § 38a Abs 1 SPG liegen laut folgendem Sachverhalt nicht vor, sodass die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zufolge mehrfacher Grundrechtsverletzungen rechtswidrig ist. Dazu im Einzelnen:
Sachverhaltsdarstellung:
Ich bewohne den ersten Stock der Liegenschaft xxx, xxx seit dem Jahre 1997 und bin seit dem Jahre 1965 auch ordentlich dort gemeldet. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten, welches bis zum 1. Februar 2019 im Besitz meiner Mutter stand. Im Jahre 2019 wurde das Haus von meiner Schwester xxx geb. xxx gekauft.
Am 18.05.2020 gegen 13:30 ging ich wie üblich meiner Arbeit als Informatiker nach und arbeitete auf einem meiner Computer, als plötzlich der Bildschirm dunkel wurde und sämtliche Gerätschaften wie Kühlschrank udgl. ausfielen. Zunächst dachte ich an einen Stromausfall seitens der xxx, bei Überprüfung des Sachverhaltes musste ich feststellen, dass meine Schwester die Hauptsicherungen –welche zu meiner Wohneinheit gehören – durch einen ihrer Arbeiter – Herr xxx – entfernen ließ. Anzumerken sei an dieser Stelle, dass zwischen meiner Schwester und mir seit dem Jahre 2019 ein Rechtsstreit bzgl. der Liegenschaft entstanden ist, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt beim OGH anhängig ist.
Zu diesem Zeitpunkt traf meine Mutter, welche ebenfalls in diesem Mehrfamilienhaus wohnt, von Einkäufen kommend, gegen 13:45 ein. Mit den Worten „geschätzte Mutter, ich trete mit der Bitte an dich heran, du mögest mit meiner Schwester reden, sie soll mir meine Hauptsicherungen wieder in den Ursprungszustand versetzen, damit ich wieder meiner Arbeit nachgehen kann und die Lebensmittel im Tiefkühlschrank und im Kühlschrank nicht verderben“ bemühte ich mich um eine eskalationsfreie Lösung. Mit den Worten „das ist seitens meiner Schwester inakzeptabel“ sicherte mir meine Mutter zu, dass sie umgehend meine Schwester auffordern werde, die Elektrizität in meiner Wohnung wiederherzustellen. Die Hauptsicherungen sowie mein Stromzähler zu meiner Wohnung befinden sich im Keller, welcher durch meine Schwester versperrt war, ein eigenhändiges Wiederherstellen der Elektrizität war mir somit nicht möglich. Das Gespräch zwischen meiner Mutter und meiner Schwester verlief fruchtlos. Um meine Lebensmittel vor dem Verderben zu bewahren und weiter arbeiten zu können, beschloss ich, mit Hilfe eines Verlängerungskabels Strom aus dem gemeinsamen Stiegenaufganges vom Erdgeschoss zu mir in meine Wohnung zu leiten. Ich verfügte somit wieder über Strom zumindest für Computer und Kühlschrank. Per SMS schrieb ich um 15:01 meiner Schwester, sie möge die Elektrizität zu meiner Wohnung wiederherstellen. Ich machte meine Schwester darauf aufmerksam, dass es rechtswidrig ist, Hauptsicherungen fremder Wohnungen rauszudrehen. Anstatt mir die Elektrizität seitens meiner Schwester wiederhergestellt wurde, zog sie das Verlängerungskabel aus der Steckdose im Stiegenaufgang heraus. Ich ging wieder in das Erdgeschoss, um das Verlängerungskabel wieder anzustecken. Meine Schwester stellte sich mit ihrem rechten Unterarm so vor die Steckdose, sodass mir ein Einstecken des Verlängerungskabels nicht möglich war. Ich hob ihren rechten Unterarm, sodass ich das Kabel wieder anstecken konnte. Darauf hin schrie meine Schwester im Wortlaut „auf das habe ich nur gewartet, jetzt bist du dran.“ Ich ging wieder in den ersten Stock in meine Wohnung zurück. Nach etwa 40 Sekunden fiel abermals der Strom aus, ich ging wieder in das Erdgeschoss zur dort befindlichen Steckdose, um abermals das Verlängerungskabel anzustecken. Kaum habe ich die letzte Treppe des Stiegenaufgangs verlassen, hielt mir meine Schwester mit beiden Händen im Anschlag eine Pistole an die Stirn. Sie schrie „komm mir noch einen Schritt näher, und ich drücke ab“ Die Entfernung zwischen Laufmündung und Stirn betrug in etwa zwischen 40-45 cm. Ich versuchte zu erkennen, ob das eingeschweißte Kreuz – welches bei Schreckschusswaffen im Lauf üblicherweise vorhanden ist – ersichtlich ist. Ich konnte keinen verbauten Projektil-Austrittsschutz an der mir vorgehaltenen Waffe erkennen, so musste ich annehmen, dass die Waffe dazu geeignet war, Projektile zu verschießen. Ich habe Angst um mein Leben gehabt, zumal die Pistole seitens meiner Schwester auf meinen Kopf gerichtet war, so rannte ich den ersten Stock in meine Wohnung hinauf. Gleichzeitig habe ich den Polizei-Notruf 133 um 15:14 gewählt. Bis zum Eintreffen der Polizei habe ich mich in meiner Wohnung eingesperrt. Die Polizei traf in etwa gegen 15:23 ein.
Meine Schwester und ich wurden getrennt zum Sachverhalt verhört. Ich verfüge über 2 registrierte Faustfeuerwaffen und den damit verbunden Dokumenten zum Besitz. Diese Waffen werden von mir seit jeher ordnungsgemäß in einem Tresor verwahrt.
Meine Schwester gab bei der Vernehmung zu Protokoll, ich hätte im November 2019 mit meinen Waffen herumgefuchtelt. Meine Schwester konnte weder sagen, an welchem Tag, an welchem Ort zu welcher Uhrzeit und mit welcher der beiden Waffen dieser Vorfall geschah. Meine Schwester blieb bei der Einvernahme auch schuldig auszuführen, warum sie diesen Vorfall nicht schon im November 2019 – also unmittelbar nach dem Vorfall – bei der Polizei zur Anzeige gebracht hat. Zu den von meiner Schwester gemachten Beschuldigungen ist weiter festzuhalten, dass im November 2019 meine Schwester noch nicht einmal in der xxx gewohnt hat und sie nur ab und zu auf Besuch bei unserer Mutter zugegen war. Die von meiner Schwester geäußerten Beschuldigungen sind somit unwahr und unrichtig. Zu keinem Zeitpunkt habe ich mit denen in meinen Besitz befindlichen Waffen jemals unsachgemäß in Anwesenheit Dritter hantiert.
Ergänzende Tatsache dafür, dass meine Schwester die Unwahrheit spricht ist, dass sie ihren eigenen Ehemann – xxx, Zahnarzt für Zahn- und Mundheilkunde in xxx – im Zuge des Scheidungsverfahrens im Jahre 2019 ebenfalls hinsichtlich „bedrohenden Gebärden“ mit der Waffe angezeigt hatte. Die damalige Anzeige hat sich als eine unwahre Unterstellung herausgestellt, dieser Fall ist polizeilich aktenkundig.
Ab dem Zeitpunkt og. Aussage meiner Schwester, wurde ich seitens der handelnden Beamten nicht weiter als ein Hilfesuchender behandelt, sondern im Sinne des § 38a SPG als ein potenziell gewalttätiger Gefährder im Sinne des § 38a Abs 1 SPG behandelt.
Seitens der Beamten fand eine Perlustrierung statt, meine beiden registrierten legal besessenen Waffen wurden an Ort und Stelle beschlagnahmt. Sowohl meine Schwester als auch ich wurden zum Verhör auf das Wachzimmer xxx xxx gebracht.
Ich wurde in einem Raum mit einer Größe von ca. 1 x 1 Metern ohne Toilette stundenlang eingesperrt. Die Einvernahme dauerte von etwa 15:30 bis 18:30, wobei die Netto-Verhörzeit etwa 30 Minuten lang andauerte, den Rest der Zeit musste ich eingesperrt in oben genannten Raum verbringen. Frischluft war nicht gewährleistet, zumal beide Türen hermetisch verschlossen waren. Nach Abschluss der Vernehmungen wurde gegen mich ein sofortiges Betretungs- und Annäherungsverbot im Sinne des § 38a SPG ausgesprochen, dies trotz der Tatsache, dass aus der Sachverhaltsdarstellung deutlich hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall meine Schwester die potenzielle Gewalttäterin darstellte, die mir eine Pistole an den Kopf gehalten und mich bedroht hat. Ich selbst hatte bei diesem Vorfall keinerlei Waffen in der Hand, zu diesem Zeitpunkt waren beide meiner Waffen ordnungsgemäß im Safe versperrt.
Trotz der Tatsache, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt des Geschehens die COVID19-Maßnahmen in Kraft waren, wurde mir bei Nachfrage, wo ich die nächsten 14 Tage wohnen sollte seitens der handelnden Beamten gesagt, ich sollte in ein Hotel gehen, wohlwissentlich, dass wegen og. Maßnahmen keine Hotels offen hat.
Zu dieser Sachverhaltsdarstellung existieren Audio-Aufnahmen, sowohl über das Geschehen als auch über die gesamte Einvernahme seitens der amtshandelnden Beamten. Ich erkläre mich bereit, die genannten Audio-Aufnahmen bei Bedarf als Beweise vorzulegen.
Beschwerdegründe:
Voraussetzung für eine Wegweisung und ein Betretungsverbot ist die begründete Annahme, es stehe ein - vom Adressaten des Verbotes oder der Wegweisung ausgehender - gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines in der betreffenden Wohnung lebenden Menschen bevor. Diese Gefährlichkeitsprognose muss sich auf "bestimmte Tatsachen" gründen. Als solche "bestimmten Tatsachen" kommen in erster Linie ein "vorangegangener gefährlicher Angriff“, also die für die Einschaltung der Behörden aktuell maßgebliche Gewalttat (Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde1 S 192) in Frage.
Von einem vorangegangen gefährlichen Angriff kann aber im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Meine Mutter Frau xxx war bei oben beschriebenen Vorfall zugegen. Eine Befragung wird den hier beschriebenen Sachverhalt bestätigen.
Auch kann darüber keine Rede sein, dass meine Schwester im selben Haushalt – also gemeinsam – in meiner Wohnung wohnt; Die Wohneinheiten sind baulich getrennt.
Durch das Anheben des rechten Unterarms wurde meine Schwester – Frau xxx – auch in keinster Weise verletzt.
Für die Prognoseentscheidung bzw. zur Überprüfung, welche bestimmten Tatsachen vorliegen, um einen Grundrechtseingriff nach § 38a Abs 1 SPG zu rechtfertigen, ist jedoch ein Mindestmaß an konkreten Ermittlungen erforderlich. Dies entspricht auch der Richtlinienverordnung (BGBl Nr 266/1993), wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fällen der Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dafür zu sorgen haben, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können. Auch diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Falle nicht gegeben.
Die von den belangten Organen festgehaltenen Äußerungen meiner Schwester sind nicht nach Zeit und Ort konkretisiert und stellen daher keinerlei geeignete Grundlage dar, bestimmte Tatsachen hinsichtlich einer Prognoseentscheidung festzustellen.
Ein vermeintliches, behauptetes Herumfuchteln mit Waffen im November 2019 meinerseits, hätte bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt auch zeitkausal keinerlei Bezug.
Offensichtlich genügte den belangten Organen lediglich die Aussage meiner Schwester, Angst zu haben, mein Bruder habe im November 2019 – nicht wissend Ort, Datum Uhrzeit und Umstand – ohne die Angaben hinsichtlich eines Mindestmaßes an Konkretisierung oder Beweisen zu hinterfragen.
Keinesfalls vermögen bloße, nicht näher spezifizierte Angstgefühle oder -zustände seitens meiner Schwester, für sich eine Prognose zu begründen [Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde1 S 192]. Auch kann allein aufgrund der Tatsache, dass ein zwischen meiner Schwester und mir anhängiges Gerichtsverfahren in Schwebe ist, nicht als bezeichnendes Merkmal für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff gewertet werden. Ebenso sind etwa lautstarke Auseinandersetzungen zwischen Geschwistern keineswegs unüblich und vermögen daher ohne weitere ergänzende Tatsachen keine Gefährdungsprognose zu begründen [Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde1 S 193f].
Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe;
Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Das Anheben eines rechten Oberarmes an meiner Schwester – somit unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs liegend – reichen daher nicht aus und verwirklicht keinen Falls den Tatbestand, der die Anwendung des § 38a SPG rechtfertigt.
Von den einschreitenden Beamten wäre wohl auch zu erwarten, dass sie anlässlich der Behauptung eines vermeintlich tätlichen Herumfuchtelns mit einer Waffe meinerseits, Zeit, Ort, etc feststellen. Diesbezüglich haben die einschreitenden Beamten keinerlei nähere Nachfragen getätigt, um die Objektivität und Glaubwürdigkeit der Aussage seitens meiner Schwester überprüfen zu können.
Als Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Angriffes kommen nach dem BMI zudem vor allem das Verhalten des Betroffenen am Einsatzort, vorangegangene einschlägige Vorfälle, Vorstrafen, Verletzungen und Spuren am Einsatzort in Betracht (vgl. Erlass des BMI vom 02.05.1997, ZI 64.000/140-11/20/97). Weder nicht vorhandene Vorstrafen noch ein unredliches Verhalten meinerseits am Einsatzort gaben Grund zur Annahme, welches die Anwendung von § 38a SPG rechtfertigt.
Damit erweist sich die Wegweisung und das Betretungsverbot als rechtswidriger Eingriff in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht gern Art 8 EMRK und auch als Verletzung des Eigentumsrechtes.
Auf welche bestimmten Tatsachen sich die Wegweisung und das Betretungsverbot gemäß Sachverhaltsdarstellung somit stützt, ist in diesem Lichte nicht nachvollziehbar.
Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände kann somit nicht erkannt werden, aufgrund welcher Tatsachen das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person erwartet wurde. Ein gefährlicher Angriff im Sinne des SPG lag bis dato jedenfalls nicht vor, auch Gewalttätigkeiten unterhalb der Schwelle eines gefährlichen Angriffs sind im Zuge der gegenständlichen Amtshandlungen nicht zum Vorschein getreten. Es gibt somit auch keinen Hinweis auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter.
Beim gegenständlichen Geschehensablauf fehlt es somit an jeglichem Hinweis auf eine Bedrohung von Leben, Gesundheit oder Freiheit meiner Schwester und liegt eine Grundrechtsverletzung gegenüber meiner Person vor.
Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist der belangten Behörde zuzurechnen. Unabhängig davon hat auch diese die vorgenannten Grundrechtsverletzungen zu verantworten, weil sie verpflichtet gewesen wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen. Eine solche Überprüfung hat nicht stattgefunden. Anlässlich der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung hätte nämlich den amtshandelnden Organen auffallen müssen, dass sich die Prognoseentscheidung bzw. die vom Gesetz geforderten bestimmten Tatsachen auf substanzlose Behauptungen meiner Schwester, Frau xxx beziehen, die einer näheren Überprüfung nicht zugänglich sind.
Zusammenfassend stellt sich daher das Verhalten der belangten Organe als grundrechtswidriger Eingriff in verfassungsmäßig gewährleistete Rechte gegenüber meiner Person dar, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung [Art 8 EMRK] und des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums [Art 5 StGG].
Beschwerdeanträge
Es werden sohin gestellt folgende
ANTRÄGE
Das zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig erklären sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG den Ersatz mir entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.“
Mit Schreiben vom 22.05.2020 wurde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde an die Landespolizeidirektion (LPD) Kärnten zur Kenntnis und Gegenäußerung übermittelt, woraufhin die Landespolizeidirektion Kärnten als belangte Behörde eine mit 30.06.2020 datierte und beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ebenfalls am 30.06.2020 eingelangte Gegenschrift erstattete und darin wie folgt ausführte:
„Ausgangslage:
Gegen xxx wurde am 18.05.2020 um 17:00 Uhr im Zuge eines Streites und der daraufhin erfolgenden polizeilichen Intervention ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutze seiner Schwester xxx verhängt. Dies deswegen, weil zuvor ein erbitterter, bereits länger andauernder familiärer Zwist zwischen den beiden Geschwistern um das ehemalige Elternhaus eskalierte:
Nach den Angaben der Schwester wurde sie von ihrem Bruder im Zuge des gegenständlichen Streites um die Stromversorgung seiner Wohnung zur Seite gestoßen, sodass sie zu Boden fiel. Aus Angst vor einer weiteren Attacke habe sie in weiterer Folge eine ungeladene Schreckschusspistole gegen ihren Bruder gerichtet und ihn mit den Worten „Wenn du mich noch einmal umstößt, drücke ich ab!“ bedroht: Es habe frühere körperliche Attacken und Bedrohungen seitens des Bruders gegeben, insbesondere im November 2019, welche damals jedoch nicht angezeigt wurden. Sie sei in Frucht und Unruhe versetzt worden.
Demgegenüber stehen die Angaben ihres Bruders, der beim gegenständlichen Vorfall nur ihren rechten Arm angehoben haben will, um das Stromkabel wieder einzustecken. Von einem früheren Vorfall wisse er nichts.
Unbestritten ist:
Die Schwester hatte das Haus im Feber 2019 von ihrer Mutter gekauft und wollte, dass ihr Bruder aus der von ihm bewohnten Wohneinheit im ersten Stock auszieht. Die unteren Instanzen entschieden zu Gunsten der Schwester; der Bruder verweigerte dennoch den Auszug. Er fühlt sich als rechtmäßiger Mieter; zum Vorfallszeitpunkt lag die Rechtssache beim OGH und es gab aufgrund der Coronakrise noch keinen Exekutionsbescheid.
Die Mutter wohnt bei der Schwester und ist betreuungsbedürftig. Sie entschlug sich der Aussage. Der Bruder verfügte über zwei registrierte Faustfeuerwaffen und den damit verbundenen Dokumenten zum Besitz.
Gerichtsanzeigen:
Es wurden zwei Gerichtsanzeigen gelegt (siehe Faktenbericht):
1. Verdacht der Schweren Nötigung gegen die Beschuldigte xxx wegen des Drohens mit einer Waffe und den Worten „Komm noch einen Schritt näher und ich drück ab“
2. Verdacht der Gefährlichen Drohung gegen den Beschwerdeführer Ende November durch Herumfuchteln mit Faustfeuerwaffen, wobei der Tatzeitpunkt nicht mehr exakt feststellbar ist.
Waffenverbot:
Gegen beide Geschwister wurden Waffenverbote erlassen.
Maßnahmenbeschwerde:
Mit Beschwerde vom 19.05.2020, welche bei der LPD am 27.05.2020 einlangte, verneinte xxx insbesondere das Vorliegen von „bestimmten Tatsachen“ für die Gefährlichkeitsprognose, insbesondere eines „vorangegangenen gefährlichen Angriffes“. Weiters hätten auch die für einen Grundrechtseingriff nach § 38a Abs. 1 SPG erforderlichen konkreten Ermittlungen und die nach der Richtlinienverordnung erforderlichen Dokumentationsmaßnahmen gefehlt. Die angebliche frühere gefährliche Drohung wäre zu wenig spezifiziert.
Gegenäußerung:
§ 38a SPG verlangt, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Prognose besteht, des drohe ein gefährlicher Angriff gegen die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Freiheit besteht. Welche „bestimmten Tatsachen“ zur Verhängung eines BV samt AV berechtigen, wird im Gesetz nicht abschließend geregelt. Solche können insbesondere sein: Vorangegangene gefährliche Angriffe oder einschlägige Vorfälle, das Verhalten des Gefährders, der Zustand der gefährdeten Person, Zeugenaussagen usw. Auf Grund dieser bestimmten Tatsachen muss ex-ante betrachtet (also auf den Zeitpunkt des Einschreitens bezogen) vertretbar angenommen werden können, dass ein gefährlicher Angriff gegen die genannten Rechtsgüter bevorsteht.
Dabei müssen wohl sämtliche Umstände des vorliegenden Falles in der Prognose ihren Niederschlag finden. Der vorliegende Fall ist hinsichtlich der völlig konträren Behauptungen der beiden Geschwister, der komplizierten Gerichtsverfahren hinsichtlich der Eigentums- und Wohnverhältnisse und der Betreuungsbedürftigkeit der Mutter insgesamt sehr komplex. Wenn nun noch einzelne (stressbedingte) Fehlreaktionen insbesondere auf Seiten des Opfers hinzukommen, wird eine Beurteilung vor Ort schwierig und auch bei der behördlichen Überprüfung nicht leichter.
Das Abschalten der Stromversorgung beim Bruder vermag dem Eigentümer zustehen, dass dabei aber bestimmte Gegenreaktionen provoziert werden, vermag einzuleuchten.
Das Agieren mit einer Schreckschusspistole scheint insbesondere im Hinblick auf den erwähnten Angriff (Stoßen), die körperliche Unterlegenheit, die Vorgeschichte und den Umstand, dass der Bruder im Bestiz von Faustfeuerwaffen war, nachvollziehbar, trägt aber sicher nicht zur Beruhigung/Beendigung der Situation bei.
Summa summarum gehen die Behauptungen des Beschwerdeführers ins Leere: Es wurden umfangreiche Ermittlungen angestellt, alle beteiligten Personen befragt, Gerichtsanzeigen gegen beide Kontrahenten (Objektivität!) gelegt und bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose alle Umstände des Falles einbezogen.
Die Angst der Schwester vor einer weiteren Reaktion des Beschwerdeführers erscheint unter Einbeziehung der Eindrücke der angezeigten Vortat im November – wenngleich zeitlich nicht näher spezifiziert – in Verbindung mit dem nunmehrigen Wegstoßen als glaubhaft und letztlich ausschlaggebend für die getroffene Entscheidung (Betretungs- und Annäherungsverbot für den Beschwerdeführer).
Bemerkt werden muss, dass die vom Beschwerdeführer angebliche unwahre Unterstellung im Zuge des schwesterlichen Scheidungsverfahren von ha. nicht nachvollzogen werden konnte. Weiters wurde mittlerweile vom BG xxx eine einstweilige Verfügung erlassen:
Die Landespolizeidirektion Kärnten als belangte Behörde stellt daher den
Antrag,
-die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und
-gemäß § 35 Abs. 4 Zif 3 und § 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013 in Verbindung mit § 1 Ziffer 3, 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verfahrens einer Behörde In Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) dem Beschwerdeführer die Kosten
a)für den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde,
b)für den Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde,
sowie bei Durchführung einer Verhandlung
c)für den Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde aufzuerlegen.“
In der erwähnten Gegenschrift waren unter anderem folgende Beilagen angeschlossen:
-die Beschwerdeübermittlung vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu Zahl: KLVwG-659/2/2020, vom 22.05.2020,
-die Beschwerde des xxx vom 19.05.2020,
-die Dokumentation der Landespolizeidirektion Kärnten vom 18.05.2020, abgefasst von xxx und darin enthaltene Angaben zum Gefährder und zur gefährdeten Person (Gefährder: der Beschwerdeführer, gefährdete Person: xxx) vom 18.05.2020,
-der Faktenbericht der PI xxx vom 18.05.2020, abgefasst von xxx,
-die sicherheitsbehördliche Bestätigung des Betretungs- und Annäherungsverbotes vom 19.05.2020, abgefasst durch die zuständige juristische Beamtin des Polizeikommissariates xxx, sowie
-die Verständigung des Bezirksgerichtes xxx, betreffend der einstweiligen Verfügung nach § 382d EO gegen den Beschwerdeführer vom 02.06.2020, Aktenzeichen: xxx.
Der Dokumentation gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz vom 18.05.2020, abgefasst von xxx von der PI xxx, sei das Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend xxx am 18.05.2020 um 17.00 Uhr gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen worden. Auf der Seite 3 der oben genannten Dokumentation ist zu entnehmen, dass sich der Gefährder gegenüber den einschreitenden Beamten als aufbrausend und nicht einsichtig gezeigt habe. Der Beschwerdeführer gab zum konkreten Vorfall an, dass er mit seiner im selben Haus lebenden Schwester schon länger einen Konflikt habe, da er aus dem gemeinsamen Elternhaus in der xxx ausziehen müsse, weil die Schwester das Elternhaus gekauft hat. Er sehe sich rechtlich als Mieter. Im Zuge der am 18.05.2020 erfolgten Auseinandersetzung mit der Schwester bezüglich der Stromversorgung seiner Wohnung im ersten Stock habe ihn seine Schwester mit einer Waffe bedroht. Zu einem Vorfall im November 2019 wisse er nichts, da er nicht weiß um was es damals gegangen sei. Die gefährdete Person verhielt sich gegenüber den einschreitenden Beamten als ängstlich und machte einen weinerlichen Eindruck gegenüber den eischreitenden Beamten. Die gefährdete Person habe zum Vorfall angegeben, dass ihr Bruder nach dem Hauskauf sich verweigere aus der Wohnung im ersten Stock auszuziehen und er in diesem Zusammenhang mehrere Gerichtsverfahren verloren hätte und noch ein aktuelles Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) in dieser Sache anhängig sei. Es käme immer wieder zum Streit zwischen ihr und ihrem Bruder und seien im November 2019 seitens des Gefährders Drohungen gegen ihre Person erfolgt und sei es auch im Zuge der Streitereien zu Handgreiflichkeiten gekommen. Sie habe als gefährdete Person schließlich um sich vor Attacken ihres Bruders zu schützen zu einer Schreckschusspistole gegriffen, um sich bzw. um ihre in ihrer Wohnung lebenden Mutter vor den Attacken ihres Bruders zu schützen. Dem Meldeblatt (Seite 1 der Dokumentation gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz) ist zu entnehmen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer am 18.05.2020 um 17.00 Uhr betreffend die gefährdete weibliche Person (Schwester des Gefährders) xxx ein Betretungsverbot für den räumlichen Schutzbereich „xxx – xxx, xxx“ ausgesprochen worden sei. Zur Begründung des Betretungsverbotes wurde auf Seite 4 der Dokumentation gemäß § 38a SPG ausgeführt, dass die Gefährdungsprognose - der die darin genannten Tatsachen und Indikatoren zu Grunde gelegt wurden - ergab, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. So sei die Verhältnismäßigkeit für die Verhängung des Betretungsverbotes abgewogen worden. Als eine die Gefährdungsprognose stützende Tatsache wurde in der Dokumentation angegeben, dass es einen körperlichen Angriff des Bruders gegen die Schwester gegeben habe. Als zusätzliche Indikatoren innerhalb der Gefährdungsprognose wurden frühere gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit gegen die gefährdete Person seitens des Bruders ins Treffen geführt. Es habe eine gefährliche Drohung und eine Körperverletzung (welche nicht angezeigt worden seien) seitens des Gefährders in der Vergangenheit gegeben. Des Weiteren wurde zur Begründung des Betretungsverbotes seitens der dokumentierenden Beamtin angeführt, dass es vorerst verbale Streitigkeiten gegeben habe, dann körperliche Angriffe mit gefährlicher Drohung seitens des Gefährders erfolgt seien. Der Gefährder streite laut entsprechender Dokumentation auch körperliche Attacken ab und habe dieser schließlich Angst seine Wohnung im ersten Stock des Elternhauses zu verlieren.
Der Dokumentation ist auch zu entnehmen, dass es Hinweise auf Waffen gebe, das heißt, den Besitz von Schusswaffen und eine Drohung mit Waffen. In der zentralen Gewaltschutzdatei sei kein bestehender Eintrag zum Gefährder enthalten.
Mit der Eingabe vom 14.07.2020 legte der Beschwerdeführer die Einzahlungsbestätigung für die Beschwerdegebühr vor und übermittelte dem Gericht einen Beweisantrag und beantragte darin, die mit dem Schreiben per USB-Stick übermittelten AudioAufzeichnungen des gegenständlichen Vorfalles als Beweismittel zuzulassen, um beweisen zu können, dass seine Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz der Wahrheit entsprechen.
Mit Schreiben vom 23.07.2020 wurde der belangten Behörde die Gelegenheit gegeben den Beweisantrag inkl. der eingereichten Audiodateien im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat jedoch dazu keine Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht.
Zur oben angeführten Gegenschrift der Landespolizeidirektion Kärnten brachte der Beschwerdeführer am 28.07.2020 folgende Stellungnahme ein:
„Der Beschwerdeführer in weiterer Folge als BF bezeichnet, bezieht binnen offener Frist zu der Gegenschrift der Landespolizeidirektion Kärnten (LPDK) GZ: xxx Stellung. Es wird in diesem Zusammenhang beantragt, Audio-Aufnahmen des gesamten Geschehens vom 18.05.2020, dem Einschreiten und der anschließenden Vernehmung durch die amtshandelnden Beamten zum Zwecke der Wahrheitsfindung als Beweis zuzulassen.
Eine Negierung wesentlicher Beweisergebnisse seitens der LPDK gegenüber dem vorsitzenden Richter kann nicht verlangt werden. [Rechbereger/Simotta, Rz 598], auch [xxx].
Tatsachenwidrige Feststellungen der Ausgangslage
Die von der LPDK in der Gegenschrift ins Treffen geführte Ausgangslage ist Großteils tatsachen- und wahrheitswidrig.
Ausgangslage am 18.05.2020 war, dass die Schwester des BF, eine Besitzstörung gem. § 339 ABGB beging, indem sie die Hauptsicherungen zu der Wohnung des BF herausdrehte und somit einen Entzug der elektrischen Energie verwirklichte.
[Beweis Faktenbericht S2, Abs 4, xxx] „…und deshalb habe ich ihm heute seine Stromzufuhr abgedreht“. [Beweis xxx BG-xxx Seite 3 Abs.3], „Nach einem weiteren „Damenbesuch“ beim Antragsgegner schaltete die Antragstellerin verärgert den Strom der Wohnung des Antragsgegners ab“. [Beweis: Audioaufnahme] „. I hab ihn den Strom abgedreht...“.
Weil der BF mit Hilfe eines Verlängerungskabels die Stromversorgung über eine Steckdose im Stiegenhaus notdürftig wieder herstellte, die Schwester des BF das Kabel immer wieder aussteckte und sich schließlich vor die Steckdose stellte, hob der BF den rechten Unterarm der Schwester, um den Stecker des Kabels wieder anzustecken. Im Zuge des Anhebens sagte die Schwester wie die Audio-Aufnahme beweist wörtlich: „so, auf das hob ich nur gewartet“.
[Beweis: Faktenbericht S2 Abs. 6] „Ich habe es dann wieder ausgesteckt, und als er dann wieder herunter kam, habe ich mich vor die Steckdose gestellt“. Von einem zur Seite stoßen und zu Boden fallen [Gegenschrift S2 Abs.4] kann wie die Audio-Aufzeichnung beweist, keine Rede sein. Jeder Stoß im Gedränge einer U-Bahn oder Straßenbahn hätte von einer körperlichen Berührung mehr Krafteinwirkung, als das Anheben des Unterarms. Jede unbeabsichtigte Berührung in einem Gedränge würde demnach laut Ausführungen der LPDK somit in der Schwere den Tatbestand eines körperlichen Angriffs verwirklichen. Dazu gibt die Schwester im Polizeiprotokoll an, nicht verletzt worden zu sein. Auch im Faktenbericht finden sich keine Einträge über Verletzungen. Es wäre dem BF auch unzumutbar, bei der besagten Steckdose solange zu warten, bis die Schwester irgendwann die Steckdose wieder frei gibt.
Lebensnahe war der BF bedacht, unter anderem den Kühlschrank mit Medikamenten wieder in Betrieb zu nehmen, um diese vor dem Unbrauchbarwerden zu schützen.
Der BF ist Informatiker f. theoretische Informatik und benötigt für seine Arbeit unabdingbar seine Server und Computer. Auch diese wurden durch die Abschaltung außer Betrieb gesetzt, ein Arbeiten war nicht mehr möglich. Datenverluste von Kunden konnten auf Grund des Betretungsverbotes bis heute noch nicht überprüft werden.
Der BF gab entgegen der Aussage der Schwester zu Protokoll, nur ihren rechten Unterarm angehoben zu haben. [Gegenschrift S2 Abs.5] dem wurde kein Glauben geschenkt.
In weiterer Folge hielt die Schwester dem BF eine Faustfeuerwaffe mit beiden Händen haltend, auf eine Entfernung von etwa ~45 cm, in das Gesicht. [Beweis Faktenbericht S2 Abs.5], „Ja, ich gebe zu, ich habe mit einer Schreckschusspistole auf meinen Bruder gezielt, es war ein Fehler...“. [Beweis xxx, S3 Abs.2] „…nahm die Antragstellerin eine ungeladene Schreckschusspistole und forderte den Antragsgegner auf zu gehen.“
Von einer Angst seitens der Schwester des BF kann keine Rede sein, das Vorhalten der Faustfeuerwaffe hatte einzig die Intention, das Wiederanstecken des Verlängerungskabels seitens des BF zu verhindern. Auf der Audioaufzeichnung ist darüber hinaus deutlich zu hören, wie die Schwester des BF in den 1. Stock hinauf rief: „kumm lei… kumm lei.. kumm nur.. kumm nur..“, bereits mit der Faustfeuerwaffe auf den BF im Erdgeschoss wartend. Als Hilfesuchender rief der BF den Notruf der Polizei, um sich Hilfe von der Polizei zu erhoffen.
In der faktenwidrigen Opfer/Täter Umkehr seitens der LPDK ist darin insofern eine zu Unrecht zu Lasten des BF gehende Bewertung zu erblicken, als, dass es geradezu selbstverständlich erscheint, dass, nachdem ein Opfer eines tätlichen Angriffs den Polizeinotruf betätigt hat und Exekutivbeamte einlangen, das Opfer Unterstützung von den Beamten erhofft.
Das LPDK verharmlost den Tatbestand der schweren Nötigung mit einer Waffe in ihrer Gegenschrift, indem es zum Besten gibt [Gegenschrift S2 Abs. 4], dass es sich dabei um „eine ungeladene Schreckschusspistole handelte“ und bringt dadurch zum Ausdruck, dass solche Tatbestände in Zukunft unbeachtet Schule machen dürfen.
Weiter führt die LPDK dazu aus „Wenn nun noch einzelne (stressbedingte) Fehlreaktionen insbesondere auf Seiten des Opfers hinzukommen, wird eine Beurteilung vor Ort schwierig und auch bei einer behördlichen Überprüfung nicht leichter.“ [Gegenschrift S3, Abs. 5]
Diese von der LPDK ins Treffen geführte Feststellung, unternimmt den erbärmlichen Versuch, den Fall als einen hoch komplexen zu stilisieren, sie ist sinnfrei, hanebüchen, nicht nachvollziehbar und deckt lediglich einen Kompetenz- und Wahrnehmungsmangel der handelnden Beamten auf, zumal der gegenständliche Sachverhalt in einem Satz zusammengefasst auch für Laien als Routineeinsatz nachvollziehbar ist:
„Schwester bedroht Bruder mit einer Faustfeuerwaffe, Bruder ruft als Hilfesuchender mit den Worten am Notruf: „Hilfe, ich werde von meiner Schwester mit einer Pistole bedroht““.
[Beweis Faktenbericht S2 Abs.1] „Einsatzgrund: Aufforderer wurde von seiner Schwester mit einer Schusswaffe bedroht“
[Beweis Faktenbericht S2 Abs.2] „Am EO eingetroffen wurden wir bereits vom Aufforderer xxx erwartet, dieser gab zum Sachverhalt befragt folgendes sinngemäß an: Meine Schwester hat mich gerade mit einer Faustfeuerwaffe bedroht.“
Es steht auch in diesem Zusammenhang der LPDK nicht an, psychologische Vermutungen über eine [S3 Abs. 5] „“stressbedingte Fehlreaktion“ bzgl. der nämlichen Täterin anzustellen; Eine schwere Nötigung gem. § 106 StGB bedarf nicht dem Erfordernis, „stressfrei“ begangen zu sein, um diesen Tatbestand zu verwirklichen, auch schützt eine „stressbedingten Fehlreaktion“ nicht vor der Anwendung dieser Rechtsnorm.
Mit einer Anschuldigung versucht sich die Schwester im Zuge der Einvernahme herauszureden und gibt eine vom BF niemals begangene gefährliche Drohung – die irgendwann im November 2019 begangen worden sein soll – bei der Einvernahme zum Besten. Datum, Uhrzeit, Ort, Beschreibung der Waffe sowie Grund der gefährlichen Drohung konnte die Schwester des BF im Zuge der Einvernahme nicht nennen. [Beweis Faktenbericht S2 Abs.7] „Den genauen Tag kann ich leider nicht nennen“. Weiter gibt die Schwester des BF an „Ich habe diesen Vorfall damals nicht zur Anzeige gebracht, möchte dies aber heute machen.“ [Dok. Gef. Person S5 Abs. 5] „Anzeige habe ich damals nicht erstattet, in der Hoffnung, dass er endlich auszieht“. Diese Feststellung seitens der Schwester des BF ist nicht lebensnahe, zumal eine „Hoffnung auf ein Ausziehen“ keinen objektiven Hinderungsgrund für eine Anzeige einer gefährlichen Drohung bildet, insbesondere dann, wenn die Schwester angibt, den „Tatort“ nur noch „kriechend“ verlassen konnte. Kämen bei einer vermeintlich gefährlichen Drohung auch noch – wie von der Schwester des BF behauptet – Waffen ins Spiel, so sind die von der Schwester des BF hier gemachten Feststellungen geradezu absurd und lebensfremd.
Vielmehr gab es zu keinem Zeitpunkt ein vermeintliches „Tatverhalten“ des BF, der im November 2019 den Anlass zur Verständigung der Polizei bot und welches die Schwester des BF auch tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzte. [Gegenschrift S3 Abs.2] führt dazu noch ergänzend aus: „…wobei der Tatzeitpunkt nicht mehr exakt feststellbar ist.“
Die Schwester des BF gab an, dass ihre in Deutschland lebende Tochter Zeugin bei der vermeintlich gefährlichen Drohung war, dies im Lichte, dass die Schwester des BF nicht einmal den vermeintlichen Tatzeitpunkt angeben konnte. Der Gedächtnislücke der Schwester bzgl. eines von ihr provozierten Vorfalls im November 2019 wird sohin in der Sachverhaltsdarstellung im Anhang als Anlage 1 nachgeholfen und in Erinnerung gerufen.
Die LPDK nimmt die o.g. Behauptung als wahre Tatsache und begründet auf einer unbewiesenen Behauptung fußend im Wesentlichen die Anwendung des § 38a Abs.1 SPG, ohne die Erweislichkeit eines Schuldbeweises gegenüber dem BF.
Es stört die LPDK die stümperhafte Vernehmung der Schwester des BF durch die amtshandelnden Beamten nicht, dass die vermeintlich gefährliche Drohung, welche angeblich im November 2019 begangen wurde, zeitkausalwidrig erst nach 6 Monaten im Zuge einer von der Schwester des BF begangenen schweren Nötigung als Schutzbehauptung angezeigt wurde und hinterfragt den behaupteten Sachverhalt nicht näher. Es mangelt hier sohin einerseits krass an einer erforderlichen Tatsachengrundlage, um die Anwendung des §38a (1) SPG rechtzufertigen, andererseits aber auch an der notwendigen, investigativen Befähigung der Beamt(en)innen.
Dem BF wurde auch keine Gelegenheit gegeben, sich zu den Anschuldigungen seitens der Schwester rechtfertigen zu können.
Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass es für den BF auch in der gebotenen Kürze möglich gewesen wäre, belastende und eine Gefährdung indizierende Aussage unvermittelt zu widerlegen. In diesem Zusammenhang wurde keinerlei Veranlassung getroffen und war es dem BF nicht mehr möglich, auf die Vorhalte entsprechend reagieren zu können bzw. entsprechende Beweismittel auch darzulegen, trotz der Tatsache, dass der BF am Einsatzort wortwörtlich einem Beamten gegenüber angab: “..ah ich habe doch einen Beweis…das ist ein Audiorecorder, der immer mitläuft..“ [Beweis Audioaufnahme] Der BF wurde von den amtshandelnden Beamten mit einer vermeintlich behaupteten gefährlichen Drohung konfrontiert, an die sich die Anzeigerin – die Schwester des BF – nicht genau erinnern kann, wann, wo, warum diese gewesen sein sollte.
Feststellungen, wohnrechtlicher Sachverhalte
Die LPDK hat wohnrechtliche Aspekte in der Gegenschrift bzgl. der Prognosebeurteilung für das Betretungsverbot unterschwellig und doch innerhalb der Adressatenwahrnehmungsgrenze mit einbezogen.
Die von der LPDK ins Treffen geführten wohnrechtlichen Sachverhalte sind für die Entscheidung, ob ein Grundrechtseingriff im Sinne des § 38a SPG gerechtfertigt ist oder nicht, irrelevant und haben keine adäquate Kausalität zu dieser Rechtsfrage. Es steht der LPDK durch xxx in der Begründung nicht an, Werteurteile und Rechtsfragen im Kontext von wohnrechtlichen Sachverhalten von Bürgerinnen und Bürgern zu artikulieren, schon gar nicht in eine Prognoseentscheidung mit einzubeziehen.
Die LPDK bedient sich hierbei logischer Verknüpfungen ohne inhärente Kausalitäten, sie bedient sich hierbei einer unzulässigen – kausal disjunkten – Logikprämisse für die Implikation der Schlussvoraussetzungen für eine Prognoseentscheidung.
Die Klärung solcher wohnrechtlichen Fragen, ist darüber hinaus Aufgabe der zuständigen Gerichte.
Zu der Gegenäußerung
§ 38a SPG Abs.1 verlangt für die Anwendung „bestimmte Tatsachen“. Im Wort „Tatsachen“ kommt das Erfordernis einer gewissen Sicherheit im Wissen um Vorfälle zum Ausdruck.
Eine Tatsache ist per Definition ein wirklicher, nachweisbarer, bestehender, wahrer oder anerkannter Sachverhalt Erst die Tatsache bildet die Grundlage der Subsumtion und damit die Rechtfertigung anzuwendender, entsprechender Rechtsnormen. Im gegenständlichen Fall fußt die Anwendung des § 38a SPG lediglich auf unbewiesenen Verdächtigungen seitens der Schwester des BF.
Das LPDK bleibt schuldig auszuführen, durch welche Beweise es die behauptete gefährliche Drohung seitens des BF gegenüber seiner Schwester gegeben und glaubhaft sah, um die Anwendung des § 38a SPG rechtzufertigen. Das LPDK führt in seiner Argumentationskette für die Prognoseentscheidung in der Gegenäußerung wiederrum „komplizierte Gerichtsverfahren bzgl. Wohn- und Eigentumsverhältnisse“ ins Treffen [Gegenschrift S3 Abs. 5], zu dem es nicht berechtigt ist, diese auch kausal für eine Prognoseentscheidung keine geartete Rolle spielen.
Abschalten der Stromversorgung
Die Rechtsansicht des Gegenschriftverfassers lässt mit der Feststellung „Das Abschalten der Stromversorgung beim Bruder vermag dem Eigentümer zustehen…“ [Gegenschrift S3 letzter Absatz] tief blicken, und lässt die Rechtskompetenz des Verfassers in einem dunklen Lichte erscheinen.
Der Entzug der elektrischen Energie einer fremden Wohnung verwirklicht den Tatbestand der Besitzstörung gem. § 339 ABGB, zumal die privatrechtliche Nutzung der sich im Besitz des BF befindlichen Gerätschaften wie Kühlschrank usw. gestört ist.
Der BF verfügt über einen eigenen Stromliefervertrag und Stromzähler mit der xxx für seine Wohnung. Die Schwester des BF ist deshalb auch mit einer Besitzstörungsklage vom 09.06.2020 konfrontiert, welche am BG xxx Am 30.06.2020 10:00 ausverhandelt wird.
Registrierte Waffen des BF f. d. Prognoseentscheidung
Die Tatsache, dass der BF registrierte Waffen und die dazu notwendigen Dokumente in seinem Besitz hat, rechtfertigt ohne ergänzende, erwiesene Tatsachen noch keine Miteinbeziehung in eine Prognoseentscheidung gem. § 38a SPG.
Keinesfalls vermögen bloße, nicht näher spezifierte Angstgefühle oder -zustände seitens der Schwester des BF – nur weil der BF im Besitz legaler Waffen ist – für sich einen Prognoseentscheidungsanteil zu begründen. Der psychologische Eignungstest f.d. Besitz von Waffen am Kuratorium f. Verkehrssicherheit hat auch diesbezüglich keine Auffälligkeiten ans Licht gebracht, welche ein aggressives Verhalten seitens des BF vermuten ließen.
Die Waffen des BF sind seit Jahren ordnungsgemäß in einem Safe verschlossen, so auch am 18.05.2020. Die Waffen wurden im Zuge der Beschlagnahme von einem Exekutivbeamten aus dem Safe des BF entnommen.
Auf der Audioaufzeichnung ist im Übrigen die Drohung einer Verleugnung der Schwester des BF deutlich zu hören „I wer sagn, dass du bewaffnet bist...“ [Beweis: Audioaufnahme und Video]
Wahrnehmungen im Zuge des Einschreitens, Polizeibericht
Die im Wahrnehmungsbericht der Polizei gemachten Feststellungen sind tatsachen- und wahrheitswidrig. Die Audioaufnahmen des gesamten Geschehens vom 18.05.2020, das Einschreiten der Beamten sowie der gesamten Vernehmung beweisen, dass sämtliche Vorhalte und schriftliche Feststellung im Wahrnehmungsbericht beweisbar wahrheitswidrig sind.
So wird als „aktueller Vorfall“ angegeben: „Körperlicher Angriff des Bruders gegen die Schwester“. Der aktuelle Vorfall war jedoch, dass der BF deshalb den Notruf gerufen hat, weil ihn seine Schwester mit einer Faustfeuerwaffe bedroht hat. Der BF wird im Wahrnehmungsprotokoll als „aufbrausend, nicht einsichtig“ bezeichnet. Die Audioaufnahmen beweisen, dass davon keine Rede sein kann, der BF war weder aufbrausend, noch uneinsichtig. Der BF war verunsichert, weil er vom Opfer zum Täter wurde, und anstatt ihm Hilfe zuteil kam, er festgenommen wurde.
Faktenbericht Tatsachenwidrigkeit bzgl. Zeugen
Die im [Faktenbericht S3 Abs.3] gemachte Feststellung bezgl. der Zeugin xxx „..diese gab an, den Vorfall nicht mitbekommen zu haben, da sie nicht zu Hause war..“ ist tatsachen- und wahrheitswidrig. Die Mutter des BF und der Schwester war bei dem Vorfall am 18.05.2020 zugegen, Audioaufnahmen beweisen dies eindeutig. Die Zeugin xxx stand unmittelbar neben ihrer Tochter, welche eine Faustfeuerwaffe in der Hand hielt.
Weiter beweisen Audioaufnahmen, dass der BF die Mutter gebeten hat, sie möge mit der Schwester reden und sie bitten, den Strom wieder einzuschalten. In klar verständlicher Aufnahme ist dies auf dem Mitschnitt zu hören. Die LPDK führt in der Gegenschrift S2 Abs. 6 dazu widersprüchlich zu oben aus: „Die Mutter wohnt bei ihrer Schwester und ist betreuungsbedürftig.
Sie entschlug sich der Aussage.“ Das Entschlagen der Aussage der Mutter, bedarf wohl für die entsprechenden, weiteren konkludenten Schlüsse, keine weitere Erörterung.
Ausschlaggebende Gründe für die Entscheidung gem § 38a SPG
Das LPDK gibt als ausschlaggebenden Grund für das Betretungs- und Annäherungsverbot folgendes an: „Die Angst der Schwester vor einer weiteren Reaktion des BF erscheint unter Einbeziehung der angezeigten Vortat im November – wenngleich zeitlich nicht näher spezifiziert – in Verbindung mit dem nunmehrigen Wegstoßen als glaubhaft und letztlich ausschlaggebend für die getroffene Entscheidung.“
Bei der angezeigten, vermeintlichen Vortat im November handelt es sich um unbewiesene Behauptungen seitens der Schwester des BF, ohne jegliches Tatsubstrat. Vorangegangene Drohungen, Nötigungen, andere strafbare Handlungen konnten dem BF nicht zugeordnet werden und waren der Behörde somit auch nicht bekannt. Der BF ist unbescholten.
Der Umstand, dass es sich hier lediglich um Vermutungen oder einseitige Behauptungen handelt, ergibt sich einerseits schon daraus, dass der BF mit diesen Behauptungen vor der Wegweisung nie konfrontiert wurde, andererseits auch durch die Ankündigung von Unterstellungen durch die Schwester des BF, welche auf der Audioaufzeichnung deutlich zu hören ist.
Tatsachen müssen bestimmte Annahmen rechtfertigen, d.h. auf Grundlage der bestimmten Tatsachen basieren, Vorfälle müssen plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen erwarten lassen. Selbst ein hier gegenüber der Schwester des BF zu keinem Zeitpunkt erfolgter gefährlicher Angriff in der Vergangenheit, legt die Prognose daher nicht in jedem Fall zwingend nahe [UVS Wien, 29.04.2010, UVS-02/1312211, 2009].
Im Übrigen trägt das Gesetz besonders eindringlich auf die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots im Sinne des § 29 SPG auf, weil und sofern mit dem Betretungsverbot die Benutzung der eigenen Wohnung unmöglich gemacht wird. Dies insbesondere im Lichte der Corona-Pandemie. Am 18.05.2020 waren sämtliche Hotels, Beherbergungsmöglichkeiten und Pensionen geschlossen.
Im gegenständlichen Fall kommt erschwerend dazu, dass dem BF seine Lebensgrundlage entzogen wurde, zumal sich die IT-Infrastruktur, die Daten, Programme und Programmierarbeiten seiner Klienten in der gegenständlichen Wohnung auf Servern befinden.
Die Exekutivbeamten haben in diesem Zusammenhang keinerlei Bedacht auf die Verhältnismäßigkeit genommen, zumal aufgrund der Ausgangssituation nicht mit einem gefährlichen Angriff gegen die Schwester des BF, sondern vielmehr mit einem solchen der Schwester des BF gegen diesen, gerechnet werden hätte müssen.
In Anbetracht des Umstandes, dass der BF keinen wie im auch immer gelagerten tätlichen Angriff auch im objektiven Tatbestand setzte, ist der Ausspruch hinsichtlich des Betretungsverbotes jedenfalls als unverhältnismäßig zu bezeichnen und jedenfalls auch als rechtswidrig anzusehen.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Schwester des BF in ihrer Aussage anführte, dass sie eine Tätlichkeit gesetzt habe.
Die LPDK gibt in der Prognoseentscheidung [xxx xxx] an: „Der Gefährder ist arbeitslos und fühlt sich trotz negativer Gerichtsentscheidung im Recht.“
Es steht der LPDK nicht an, diskriminierende Werteurteile bzgl. der Arbeitsverhältnisse des BF für eine Prognoseentscheidung ins Treffen zu führen. Es ist dem BF darüber hinaus unbenommen, seine rechtlichen Interessen im Rahmen der gesetzlichen Normen durchzusetzen. So besagt das II Hauptstück des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes Räumungsexekutionen vom 23.März 2020:
„§ 6 (1) Eine Räumungsexekution nach § 349 EO ist auf Antrag des Verpflichteten ohne
Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn die Wohnung zur Befriedigung
des dringenden Wohnbedürfnisses des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebenden Personen unentbehrlich ist…“
Ein konkludenter Schluss: Arbeitslos →(impliziert)Gewalttätigkeit ist unzulässig, zumal die Prämisse kausal disjunkt zur Proposition des Schlusses ist.
Unwahre Unterstellungen des schwesterlichen Scheidungsverfahrens
Wenn die LPDK ausführt, dass unwahre Unterstellungen im Zuge des schwesterlichen Scheidungsverfahrens nicht nachvollzogen werden konnten, so liegt dieser Umstand in der Tatsache, dass die LPDK keine Untersuchungen in diesem Zusammenhang angestellt hat. Dass eine Verleugnung seitens der Schwester des BF mit demselben Modus Operandi gegenüber ihren vormaligen Ehemann xxx stattfand, ist evident und aktenkundig. Ein Anruf beim Waffenamt Polizeidirektion xxx hätte dazu genügt dies festzustellen, Frau xxx Referentin des Waffenamtes, ist dieser Fall bekannt und liegt bei ihr auch aktenkundig auf. Die obige Feststellung des LDPK ist sohin wahrheitswidrig.
Sachverhaltsdarstellung vom 23.11.2019
„Unterschrift“
xxxxxx, am 26. Juli 2020
Anlage 1
Sachverhaltsdarstellung vom 23.11.2019
Bei der polizeilichen Vernehmung der Schwester des BF am 18.05.2020, wurde ihrerseits eine nicht bewiesene Behauptung aufgestellt, der BF habe sie mit herumfuchtelnden Waffen bedroht. Dazu konnte die Schwester des BF weder das Datum, Uhrzeit, Ort, und Grund der vermeintlich gefährlichen Drohung nennen, noch konnte sie eine Beschreibung der Waffe(n) geben, mit welcher diese Bedrohung vom BF gesetzt sein sollte. So soll der Vorfall wieder in Erinnerung gerufen werden.
Am 23.11.2019 war die damalige Lebensgefährtin Frau xxx des BF in der Wohnung im 1. Obergeschosses zugegen. Am 23.11.2020 um 15:07 erging von der Schwester des BF eine SMS an ihn, mit dem Inhalt, die Lebensgefährtin des BF solle mit dem Auto wegfahren, weil die Schwester des BF keine Haftung für Schäden an ihrem Auto übernehmen würde. (Beweis SMS vom 23.11.2019).
Der BF und seine Lebensgefährtin waren mit der Zubereitung des Abendessen beschäftigt, als gegen 16:00 die Schwester ungebeten und unerwünscht in die Küche des BF eindrang, und die Lebensgefährtin des BF auf das wüsteste beflegelte und sie aufforderte, dass sie sofort mit ihrem KFZ das Grundstück verlassen solle. Der BF teile seiner Schwester in Anwesenheit seiner Lebensgefährtin mit, dass sie ungebeten und unerwünscht in der Küche sei und die Küche sofort verlassen solle, zumal dies Hausfriedensbruch sei. Nachdem sie die Küche verließ, wurde diese vom BF versperrt. Die Schwester des BF verließ das 1. Obergeschoss schreiend „das ist mein Haus...“ Von einem Niederstoßen kann keine Rede sein und wird auf das schärfste zurückgewiesen. Beweis: Frau xxx, xxx, Tel.: xxx. Das Geschehen am 23.11.2020 war somit nicht dazu geeignet, die Schwester des BF in Furcht und Unruhe zu versetzen, die von der Schwester des BF vorgetragene Behauptungen sind tatsachen- und wahrheitswidrig und auf das Schärfste zurückzuweisen.
Für die Wahrheitswidrigkeit spricht auch, dass die GP. die vermeintlich gefährliche Drohung überhaupt nie bei der Polizei zur Anzeige gebracht hat, sondern erst am 18.Mai 2020 – also 6 Monate später – im Zuge einer von ihr begangenen schweren Nötigung als Schutzbehauptung zu Protokoll gab. Somit kann von einer vorangegangen Bedrohung für den Vorfall vom 18.05.2020 im Sinne des § 38a (1) SPG und Begründung dieses Beschlusses keine Rede sein.
Frau xxx kann den hier beschriebenen Sachverhalt bestätigen, dass die von der GP. in den Raum gestellte Drohung mit Umstoßen von mir niemals artikuliert und begangen wurde. Die Schwester des BF hingegen, bleibt jeglichem Beweis für ihre Anschuldigungen schuldig.“
Zur Stellungnahme zur Gegenschrift des Beschwerdeführers vom 28.07.2020 erstattete die belangte Behörde auf Grundlage des Schreibens vom 17.08.2020 keine gesonderte Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.
Mit Schreiben vom 01.12.2020 forderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten beim Bezirksgericht xxx eine Aktenkopie zum Verfahren der einstweiligen Verfügung nach 382b Exekutionsordnung zu Aktenzahl: xxx (einstweilige Verfügung vom 02.06.2020) an.
Mit 07.12.2020 wurde der bezughabende Akt zur Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 02.06.2020 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durch das Bezirksgericht xxx übermittelt.
Mit Schreiben vom 09.12.2020 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten seitens der belangten Behörde eine Verständigung der Kriminalpolizei vom Rücktritt von der Verfolgung nach außergerichtlichen Tatausgleich betreffend der Beschuldigten xxx wegen § 105 Abs. 1 StGB übermittelt, woraus zu entnehmen ist, dass von der Verfolgung der gefährdeten Person wegen der genannten Strafbestimmung nach erfolgtem außergerichtlichen Tatausgleich zurückgetreten wurde.
Mit Eingabe vom 10.12.2020 hat der Beschwerdeführer ergänzende Tatsachen und Beweismittel wie folgt vorgebracht:
„Benachrichtigung über Einstellung des Strafverfahrens wegen § 107 StGB, xxx
Die Verdächtigung – Verdacht auf gefährliche Drohung gem. § 107 StGB – welche seitens der Landespolizeidirektion Kärnten (LPDK) ins Treffen geführt wurde, um das Betretungs- und Annäherungsverbot gem. § 38a SPG am 18.05.2020 zu begründen, hat sich als wahrheitswidrig und haltlos herausgestellt, das Verfahren gegen den BF wurde gem. § 190 Z 2 stopp eingestellt, „weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht“.
[Staatsanwaltschaft xxx, GZ: xxx]
Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde sohin rechtswidrig ausgesprochen.
Rechtswidrige Begründungen wohnrechtl. Sachverhalte seitens der LPDK, xxx
Die LPDK führte in ihrer Begründung zur Anwendung des § 38a SPG ins Treffen, der BF hätte auf Grund bereits vorangegangener Urteile im Zusammenhang wohnrechtlicher Aspekte ohnedies kein Recht mehr, in der gegenständlichen Wohnung zu wohnen und sei uneinsichtig.
Die von der LPDK ins Treffen geführten wohnrechtlichen Sachverhalte, um die Anwendung des § 38a SPG am 18.05.2020 beschwerend zu begründen und rechtzuferigen, haben sich ebenfalls als unrichtig, falsch und tatsachenwidrig herausgestellt. Im Beschluss xxx des Bezirksgerichts xxx, geht klar hervor, dass die für den 02.09.2020 bewilligte Zwangsräumung über Antrag des BF im Zusammenhang mit § 6 des 2. Covid-19-Jusitzbegleitgesetz abberaumt wurde. Der BF war somit am 18.05.2020 – am Tag der Anwendung des § 38a SPG – rechtmäßiger Bewohner seiner Wohnung, dies insbesondere im Lichte des Art. 9 StGG; Gesetz zum Schutz des Hausrechtes; Art. 8 EMRK.
Schuldeingeständnis Strafverfolgung xxx, xxx, xxx
Die Staatsanwaltschaft xxx hat in xxx festgestellt, dass die Bedrohung nicht vom BF ausging, sondern die Bedrohung von der Schwester des BF am 18.05.2020 gesetzt wurde. Im Zuge des Tatausgleiches TA-351677 hat die Schwester ihre Schuld der Nötigung und gefährlichen Drohung eingestanden und sich beim BF unter dem BeIsitz „xxx/xxx“ dafür entschuldigt. Somit haben sich die Angaben des BF bei der Vernehmung durch die LDPK als wahrheits- und tatsachengetreu erwiesen. Die Anwendung des § 38a SPG war daher seitens der LDPK rechtswidrig und keinesfalls gerechtfertigt.
Bestätigung der eingebrachten Besitzstörungsklage, Bezirksgericht xxx,xxx
Anlass des am 18.05.2020 geschehenen Vorfalles war, dass die Schwester den Strom des BF abgestellt hatte.
Die Rechtsansicht des LPDK mit der Feststellung „Das Abschalten der Stromversorgung beim Bruder vermag dem Eigentümer zustehen…“ [Gegenschrift S3 letzter Absatz] war laienhaft und unzutreffend.
Die Besitzstörungsklage gem. § 339 ABGB, die am 09.06.2020 gegen die Schwester des BF eingebracht wurde, wurde mit Endbeschluss am 30.07.2020 vom Bezirksgericht xxx bestätigt.
Widerrufene/unwahre Aussagen der Schwester des BF, BG xxx, xxx
Das Vernehmungsprotokoll [in xxx] vom 30.07.2020 durch das BG xxx zeigt, dass die Schwester des BF bei der Vernehmung am 18.05.2020 wahrheitswidrige Aussagen machte, was u.a. zur Anwendung des § 38a SPG gegen den BF führte. So gab die Schwester am 30.07.2020 beim BG xxx zu Protokoll: „Ich habe bei der Polizei nicht ausgesagt, mit Waffen bedroht worden zu sein“ [Protokoll S6 Abs. 1], was im Widerspruch zu ihren falschen Aussagen am 18.05.2020 steht, wo die Schwester des BF bei der Einvernahme [Faktenbericht vom 18.05.2020,S2, Absatz 9] wie folgt angab: „Weiters möchte ich angeben, dass mein Bruder Ende November 2019 mit seinen Waffen (er hat zwei echte Faustfeuerwaffen) vor mir herumgefuchtelt und mich durch diese Handlung bedroht hat ….“.
Die LPDK hat bei der Einvernahme dem BF somit keinen Glauben geschenkt, als er bei der Einvernahme aussagte, dass die behauptete Bedrohung mit Waffen am 23.11.2019 gegenüber seiner Schwester unwahr ist und hat von der Aufforderung, die Beamten mögen die Zeugin xxx dazu befragen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Anwendung des § 38a SPG gegen den BF zu Protokoll gegebenen Sachverhalte bei der Einvernahme zu überprüfen.
Tatsachen- und Beweisbeilagen:
xxx
xxx
xxx, Gerichtsprotokoll“
Zum eben genannten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.12.2020 wurde der belangte Behörde Gelegenheit gegeben im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme seitens der belangte Behörde traf zu dieser Eingabe des Beschwerdeführers jedoch nicht ein.
Am 21.12.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der unvertretene Beschwerdeführer, sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Einvernommen wurde der Beschwerdeführer selbst sowie die beteiligten Polizeibeamten. Die gefährdete Partei xxx, als auch die Mutter des Beschwerdeführers, xxx, wurden als Zeugen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2020 geladen. Beide machten von ihren Entschlagungsrecht als Angehörige des Beschwerdeführers Gebrauch und konnten daher zur Sache selbst nicht durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten einvernommen werden.
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeverhandlung vom 21.12.2020 ergänzend vor, dass er betreffend seiner persönlichen Verhältnisse derzeit Bezieher bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz in Höhe von € 917 pro Monat ist und er sonst keine weiteren Einkünfte beziehe. Er verfüge über kein Vermögen und habe Schulden in Höhe von € 560 bei der xxx. Er sei geschieden, jedoch ohne jegliche Unterhaltsverpflichtungen ist Vater einer erwachsenen Tochter und hat gegenüber ihr keine Sorgepflichten mehr wahrzunehmen.
Zu den als Beweis vorgelegten Audiofiles bringe er vor, dass diese im Verfahren nicht mehr benötigt werden würden, da sich bereits das Bezirksgericht xxx damit im Rahmen des Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beschäftigt habe. Im Übrigen gebe er auch an, dass er im Zuge der Amtshandlung am 18.05.2020 vergessen habe, die Aufnahmefunktion seines Mobiltelefons bis hin zur gesamten Vernehmung auszuschalten. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, dass das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren betreffend den Vorwurf der gefährlichen Drohung im Zusammenhang mit dem Vorfall im November 2019 von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt worden wäre, dazu gebe es eine Benachrichtigung vom 13.07.2020, welche er dem Gericht bereits vorgelegt habe. Zum noch nicht von der Staatsanwaltschaft niedergelegtem Faktum betreffend einer Übertretung nach § 50 Waffengesetz gebe er an, dass er im Jahr 2017 eine Munition gekauft habe, die er nicht hätte kaufen dürfen. Dazu hätte ihm der Verkäufer der Munition sagen müssen, dass er diese Munition nicht besitzen dürfe.
Zum Vorfall selbst gab der Beschwerdeführer an, dass er am 18.05.2020 um etwa 14:30 Uhr im Zuge von Computerarbeiten festgestellt habe, dass die gesamte Stromversorgung zu seiner Wohnung ausfiel. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer an seinem Stromsicherungskasten vergewissert, ob dieser in Ordnung sei und lautete das Urteil nach seiner Begutachtung, dass der Stromsicherungskasten nicht defekt war. Daraufhin sei er von seiner Wohnung im ersten Stock des Hauses xxx, in das Erdgeschoss gegangen um letztendlich zu überprüfen, ob dort auch die Stromversorgung intakt sei. Er habe daraufhin festgestellt, dass die Stromversorgung im Erdgeschoss vorhanden war. Daraufhin holte der Beschwerdeführer ein Verlängerungskabel um die Stromversorgung für sich selbst wiederherzustellen und steckte er schließlich im Stiegenhaus des Hauses in der xxx, das Verlängerungskabel ein um die Stromversorgung für sich selbst wiederherzustellen. In weiterer Folge wendete sich der Beschwerdeführer an seine Mutter mit der Bitte der Schwester klarzumachen, dass diese die Stromversorgung wiederherstellen solle, damit es zu keiner weiteren Eskalation komme. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin wieder zurück in den ersten Stock des Hauses in seine Wohnung gegangen und sei dann für etwa 10 Minuten der Strom verfügbar gewesen. Nach diesen 10 Minuten sei die Stromversorgung wieder ausgefallen und sei der Beschwerdeführer daraufhin wieder hinunter ins Erdgeschoss gegangen und sei dort festzustellen gewesen, dass das Verlängerungskabel aus der Stockdose entfernt worden sei. Er habe daraufhin den Stecker des Verlängerungskabels wieder in die Steckdose gesteckt und sei dann wieder zurück in seine Wohnung gegangen. Diesmal sei die Stromversorgung für etwa 60 Sekunden aufrecht gewesen. Aus dem Erdgeschoss des Hauses sei dann seitens seiner Schwester zu vernehmen gewesen und habe diese ihm gegenüber hinauf geschrien: „Kumm lei, kumm lei, kumm lei“. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu seiner Schwester hinuntergegangen und habe in diese mit einer Faustfeuerwaffe mit beiden Händen haltend mit dieser Waffe bedroht. Er habe dann daraufhin zu seiner Schwester gesagt, dass er die Polizei rufen werde und habe diese ihm gegenüber entgegnet, dass sie dann behaupten werde, dass er sie mit Waffen bedroht hätte. Er habe versucht den Stecker des Verlängerungskabels wieder in die Steckdose zu stecken, jedoch habe seine Schwester den rechten Arm vor der Steckdose gehabt, sodass er das Verlängerungskabel nicht mehr einstecken konnte. Seine Schwester habe er keinesfalls verletzt, sondern habe er lediglich den rechten Unterarm seiner Schwester genommen und nach oben hinwegbewegt. Dass sie nicht verletzt wurde, habe seine Schwester letztendlich auch bei der Polizei so zu Protokoll gegeben. Ebenso verweise er auf das Protokoll im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor dem Bezirksgericht xxx, wonach hier ebenfalls von einer Verletzung nicht die Rede sein könne. Der Beschwerdeführer habe schließlich den Notruf gewählt und seien binnen kürzester Zeit zwei Einsatzfahrzeuge mit insgesamt vier Polizeibeamten am Einsatzort erschienen. Der Beschwerdeführer sei beim Eintreffen der Polizeibeamten bereits im Hof vor dem Haus gestanden und sei er und seine Schwester getrennt zum Vorfall durch die Polizeibeamten befragt worden. Der Beschwerdeführer sei im Zuge der Amtshandlung vom Opfer zum Täter gemacht worden und seien ihm seine zwei registrierten Waffen im Zuge einer Beschlagnahme durch die einschreitenden Polizeibeamten abgenommen worden. Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen vor, er sei von den einschreitenden Polizeibeamten festgenommen worden und jedenfalls nicht freiwillig zur Einvernahme auf die PI xxx in xxx mitgekommen. Im Zuge der Vernehmung sei der Beschwerdeführer dann von den Polizeibeamten konfrontiert worden, dass ihm seine Schwester vorgeworfen habe, dass er bei einem Vorfall im November 2019 mit seinen Waffen vor ihr herumgefuchtelt habe und sie von ihm bedroht worden sei. Dadurch sei sie in Angst und Schrecken versetzt worden. Laut den Angaben seiner Schwester hätte sich dieser Vorfall auch in der xxx, in xxx ereignet. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren auch noch an, dass die erwähnte gefährliche Drohung mit 13.07.2020 nicht mehr weiterverfolgt worden sei und schließlich das bezughabende Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Er sei im Übrigen weder auffällig noch vorbestraft gewesen oder in einer sonstigen Weise aktenkundig gewesen, worauf eine bestimmte Prognose für die Zukunft hätte geschlossen werden können. Er habe im Übrigen Beweismittel (Audiofiles und die telefonische Kontaktaufnahme mit xxx) angeboten um zu entkräften, dass es zu einer gefährlichen Drohung im November 2019 gegenüber seiner Schwester gekommen sei. Seine Schwester, gemeint die Zeugin xxx, hätte diesen relevanten Vorfall auch jederzeit anzeigen können, was sie jedoch nicht getan hätte. Im Zuge der Einvernahme zum Vorfall vom 18.05.2020 sei ihm vorgehalten worden, dass durch den Versuch das Verlängerungskabel wieder in die Steckdose zu stecken, aufgrund des Wegbewegens des rechten Unterarms seine Schwester zu Boden gegangen sei. Gegen die Stromausschaltung durch seine Schwester sei er mit Besitzstörungsklage erfolgreich gegen sie vorgegangen. Die gesamte Amtshandlung hätte dreieinhalb Stunden gedauert, wobei die reine Verhörzeit 25 Minuten betragen habe. Dabei sei er von xxx verhört worden. Das Betretungs- und Annäherungsverbot habe xxx gegenüber ihm gegen 17:00 Uhr am Vorfallstag ausgesprochen. Er habe dabei das Informationsblatt des Betretungs- und Annäherungsverbot zwar erhalten, habe sich jedoch geweigert dieses zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer hätte im Zuge der Vernehmung den Schlüssel zum Zugang zum Haus und zu seiner Wohnung abgeben müssen. In weiterer Folge sei er um 18:30 Uhr von zwei Polizisten in die Wohnung begleitet worden, um das Allernötigste zusammenzupacken. Es sei auch auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot belehrt worden und schließlich zur Bekanntgabe einer Abgabestelle zur Zustellung von Schriftstücken aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst wo er unterkommen werde. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass es richtig sei, dass mit 02.06.2020 eine einstweilige Verfügung nach § 382b Exekutionsordnung gegen ihn als Gefährder erlassen wurde. Diese einstweilige Verfügung sei mit 28.08.2020 seitens des zuständigen Bezirksgerichtes xxx deswegen aufgehoben worden, weil seine Schwester aufgrund eines außergerichtlichen Tatausgleiches zum vorgeworfenen Delikt der schweren Nötigung betreffend den Vorfall vom 18.05.2020 eine Vereinbarung am 25.08.2020 unterschrieben hätte. Seine Schwester wäre in Zusammenhang mit diesem außergerichtlichen Tatausgleich zur Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages verpflichtet gewesen. Zur Konfliktsituation gab der Beschwerdeführer an, dass dieser seit dem Hausverkauf der Mutter an seine Schwester im Jahre 2018 besteht und er aufgrund der Rechtsansicht seiner Schwester das Haus verlassen müsse. Zur derzeitigen persönlichen Situation gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Haus seiner Schwester ausgezogen sei und dass er an einer neuen Adresse in xxx wohne. Er gab abschließend auch noch an, dass es auch im Vorfeld zu den Ereignissen am 18.05.2020 weder von seiner Seite noch von Seiten seiner Schwester einen Waffengebrach gegeben habe. Seine Mutter habe im Übrigen auch vom Vorfall vom 18.05.2020 etwas mitbekommen, da sie sich im Haus befunden habe und er wegen Ergreifung deeskalierender Maßnahmen durch die Mutter sogar mit ihr gesprochen habe.
Die als Zeugin einvernommene xxx, welche das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer aussprach, gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen an, dass Grund für den Polizeieinsatz in der xxx eine Situation gewesen sei, nach der der Erstinformation zufolge eine Drohung mit Waffe im Spiel sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Zeugin xxx noch nicht gewusst, wer vom wem mit einer Waffe bedroht worden sein soll. In weiterer Folge sei die Situation vor Ort dann so gewesen, dass die Gefährdete (Schwester des Beschwerdeführers) Frau xxx ihren Bruder mit einer Waffe bedroht hätte. Diese Waffe sei von den einschreitenden Kollegen vor Ort auch sichergestellt worden. Da der Beschwerdeführer auch Waffen besessen haben soll, seien auch diese beschlagnahmt worden. Sie habe auch vor Ort mit dem Beschwerdeführer zum Sachverhalt nicht gesprochen und verwies darauf, dass die Gefährdete (die Schwester des Beschwerdeführers) von xxx und der Beschwerdeführer von xxx einvernommen worden sei. Wenn der Beschwerdeführer nämlich festgenommen worden wäre, so sei dies jedenfalls einer Dokumentation zu entnehmen gewesen. Auf der PI xxx seien dann die beiden Parteien getrennt voneinander zum Sachverhalt befragt worden, wobei xxx Frau xxx und xxx Herrn xxx zur Sache einvernommen hätten. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Befragung zur Sache in einem mit Glaswänden ausgestatteten Raum gewesen und hätte dort auf einem Stuhl Platz genommen. Dieser Raum sei während der gesamten Aufenthaltszeit des Beschwerdeführers in diesem Raum nicht versperrt gewesen. Bevor mit den Vernehmungen der Streitparteien begonnen worden sei, habe man sich mit den beteiligten Kollegen noch einmal beratschlagt und eine Arbeitsteilung für den weiteren Ablauf der Amtshandlung vorgenommen. Dies sei deswegen notwendig gewesen, da es um zwei mögliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Vorfall selbst und einem Vorfall im November 2019 gegangen sei. (Anmerkung Richter: Es betraf dies den Vorwurf der schweren Nötigung durch die Zeugin xxx gegenüber ihrem Bruder am 18.05.2020 sowie die im Raum stehende gefährliche Drohung des Bruders gegenüber seiner Schwester xxx im November 2019). Eine Arbeitsteilung sei auch deswegen notwendig gewesen, um die ordnungsgemäße Dokumentation des Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG zu gewährleisten. Vor dem Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbots sei es nämlich so, dass mit beiden Parteien ein Gespräch geführt werde und jeder gesondert zum Vorfall befragt werde. Sie hätte als Zeugin auch nicht wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer gebeten hätte, eine gewisse Frau xxx telefonisch zu kontaktieren um den Vorfall im November 2019 aufzuklären. Sie habe auch nicht mitbekommen, dass es Herrn xxx verwehrt worden wäre zum Vorfall Audiofiles vorzuspielen. Im Übrigen sei dazu der vernehmende Beamte xxx zu befragen. Es wäre Herrn xxx immer erlaubt gewesen zu telefonieren. Schließlich habe er auch sein Handy immer dabeigehabt. Es müsse funktioniert haben, da er die gesamte Amtshandlung mittels Audiofiles aufgenommen habe. Bevor die Zeugin xxx das Annäherungs- und Betretungsverbot ausgesprochen habe, habe sie sich die Aussagen von Frau xxx und Herrn xxx angehört und sei sie der Meinung gewesen, dass die vorangehenden Angriffe des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester im November 2019 schwerwiegender gewogen hätten als jenes Geschehen welches sich am Vorfallstag am 18.05.2020 ereignet hätte und zwar sei dies auch aufgrund der Tatsache geschehen, dass er im Vorfeld bevor Frau xxx den Beschwerdeführer mit der Waffe gedroht habe, er sie zu Boden gestoßen haben soll. Der Griff zur Waffe durch die Schwester des Beschwerdeführers sei als eine Notwehrsituation im Sinne des § 3 StGB zu werten gewesen. Aufgrund dessen und um einen weiteren Angriff des Beschwerdeführers auf seine Schwester zu vermeiden und im Hinblick auch darauf, dass der Beschwerdeführer auch Faustfeuerwaffen besitzen würde, habe sie dann auch gegenüber dem Beschwerdeführer das gegenständliche Annäherungs- Betretungsverbot ausgesprochen, welches das Betreten der Wohnung in der xxx, in xxx, in der die gefährdete Person wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von 100 m um die Wohnung, verboten habe. Sie habe beim Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes nicht nach möglichen Wahrscheinlichkeiten gehandelt, sondern sei für sie damals die gesamte Vorgeschichte der Zeugin xxx mit den Faustfeuerwaffen und der Bedrohung, dass eine Patrone für Frau xxx reserviert sei und dass der Beschwerdeführer die gefährdete Person anscheinend im November 2019 schon einmal körperlich attackiert hätte und sie nach ihrem Eindruck dem Beschwerdeführer auch körperlich unterlegen gewesen sei, relevant gewesen. Schließlich sei auch der Vorfall vom 18.05.2020 im Haus der gefährdeten Person entscheidend gewesen, und zwar habe es ich dabei um einen Streit über ein Stromkabel und die Stromversorgung gehandelt. Die Waffenverwendung der Frau xxx am Vorfallstag habe sie schließlich im Zusammenhang mit dem Vorfall als Notwehrhandlung gewertet, weil ja schließlich der Beschwerdeführer im Wohnungsbereich der gefährdeten Person aufhältig gewesen sein soll und der Beschwerdeführer nach der körperlichen Attacke noch einmal zu seiner Schwester ins Erdgeschoss hinuntergegangen sei. Dies alles wäre für sie als Polizistin entscheidend gewesen, dass besagte Annäherungs- und Betretungsverbot gemäß § 38a SPG im dokumentierten Umfang auszusprechen. Die Zeugin habe anlässlich ihrer Befragung zum Vorfall am 18.05.2020 noch angegeben, dass bei diesem Vorfall niemand verletzt worden sei. Zur Rolle der Mutter des Beschwerdeführers hat die Zeugin angegeben, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 18.05.2020 die Mutter der beiden Streitparteien sich in der Wohnung der gefährdeten Person zur Pflege befunden habe. Dies sei auch dem Bestätigungsschreiben von xxx vom 19.05.2020 zu entnehmen in welchem angeführt sei, dass die Mutter pflegebedürftig sei und von der Tochter betreut werde. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Umstand Rücksicht genommen worden, dass wenn die Tochter von der Wohnung weggewiesen werden würde, die Pflege der Mutter ungewiss gewesen sei. Im Zuge der Befragung der gefährdeten Partei sei noch zu vernehmen gewesen, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter nicht gerade das beste gewesen sein soll. Die Zeugin habe weiters auch mit der Mutter des Beschwerdeführers telefoniert und ließ diese telefonisch mitteilen, dass sie zum Vorfall selbst nicht viel sagen wolle um es sich mit den Kindern nicht zu verscherzen. Die Zeugin schilderte, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbots sich aufbrausend verhalten hätte. Ebenso sei er nach ihrer Wahrnehmung nicht einsichtig (Anmerkung des Richters: was den Vorfall betrifft) gewesen. Die Zeugin xxx hatte auch angegeben, dass im Zuge der Amtshandlung der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte zu den Vorwürfen seiner Schwester xxx Stellung zu nehmen, da immer beide die Parteien zum Vorfall gehört werden würden, es wäre sonst ja auch nicht fair gewesen. Zur gefährdeten Partei gab die Zeugin xxx an, dass diese während der Amtshandlung als weinerlich bzw. mit der Situation überfordert gewirkt hätte. Zur einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes xxx vom 02.06.2020 gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend den gegenständlichen Fall könne die Zeugin xxx nur berichten und angeben, dass die Erlassung der einstweiligen Verfügung und schließlich die Aufhebung dieser einstweiligen Verfügung dann später im August 2020 als Information des Bezirksgerichtes an die PI xxx übermittelt worden seien. Sie könne weiters nichts dazu sagen, ob die Angaben des Beschwerdeführers im Vorfeld des Ausspruches des Annäherungs- und Berührungsverbot als glaubwürdig anzusehen seien. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin xxx hätten umfangreich aus der Judikatur des obersten Gerichtshofes zitiert. Zur Frage des Richters, warum die gefährdete Partei den Vorfall im November 2019 nicht angezeigt habe, gab diese an, dass es bei Familienstreitigkeiten oft so sei, dass bestimmte Offizialdelikte nicht angezeigt werden, jedoch bei polizeilichen Maßnahmen - wie dem Ausspruch eines Annäherungs- und Betretungsverbotes - durchaus auch thematisiert werden. Sie sei dann als Polizeibeamtin verpflichtet, Offizialdelikte zur Anzeige zu bringen. Dies sei auch hier getan worden. Im Übrigen hat das Covid-Thema und der Lockdown bei der Verhängung des Annäherungs- und Betretungsverbotes hier keine Rolle gespielt. Befragt über die Rolle der Tatsache, dass Frau xxx eine Schreckschusspistole hatte und mit dieser im Zuge des Vorfalls am 18.05.2020 den Beschwerdeführer damit bedroht habe, gab die Zeugin xxx an, dass dies eine Rolle gespielt habe. Frau xxx habe im Zuge ihrer Angaben angegeben, dass beim Vorfall im November 2019 durch ihren Bruder die Worte gefallen sein sollen: „Eine Patrone sei für die Schwester reserviert.“ „Er habe sie am schwarzen Brett“. Die Zeugin xxx führte dazu weiter aus, dass der Beschwerdeführer Waffenbesitzer sei und sie dem natürlich eine Bedeutung beigemessen habe, dass hier Waffen vorhanden waren. Die Situation dahingehend, dass der Beschwerdeführer auf die Zeugin xxx schließlich am Ende des Vorfalls am 18.05.2020 zugekommen sei, habe sich für sie als Polizeibeamtin dahingehend dargestellt, dass die Zeugin xxx hier mit der vorgehaltenen Schreckschusspistole den Beschwerdeführer gegenüber signalisieren habe wollen, dass er von ihr wegbleiben und nicht näher kommen solle, weil sie sich bedroht gefühlt habe und es schließlich auch vorher zu einer körperlichen Attacke gekommen sein soll. Die Zeugin xxx konnte nicht angeben, ob der Beschwerdeführer zumindest bis zum Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes am 18.05.2020 waffenrechtlich in Erscheinung getreten sei. Dazu sei Kollege xxx zu befragen. Abschließend wies die Zeugin xxx noch darauf hin, dass das gegenständliche Annäherungs- und Betretungsverbot durch Zeitablauf - wie in der gesetzlichen Bestimmung angeführt - abgelaufen sei. Die vom Bezirksgericht xxx erlassene einstweilige Verfügung hat dann als ein weiteres Verbot der Annäherung und der Betretung zumindest bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung im August 2020 den Gewaltschutz übernommen.
Der einvernommene Zeuge xxx gab an, dass er gemeinsam mit seinem Kollegen xxx als Ersteinschreiter vor Ort gewesen sei. Der Einsatzbefehl kam über einen entsprechenden Notruf. Zum Zeitpunkt des Eintreffens am Vorfallsort war der Beschwerdeführer bereits im Hof vor dem Haus in der xxx in xxx anzutreffen. Es sei damals um irgendetwas im Zusammenhang mit einer Waffe gegangen bzw. um einen Geschwisterstreit. Ob es tatsächlich auch um eine Waffe ging, konnte der Zeuge xxx nicht mehr genau sagen. Die Wahrnehmung zum Beschwerdeführer im Rahmen seines Ersteindruckes sei aufbrausend gewesen und konnte der Beschwerdeführer ihm gegenüber nicht sofort sagen, worum es eigentlich ging. Der Beschwerdeführer hätte dem Zeugen xxx lediglich im Telegramm-Stil erzählt, um was es hier gehen würde. Der Zeuge xxx gab zu Protokoll, dass er den Beschwerdeführer bereits aus einer waffenrechtlichen Überprüfung kenne und es im Zuge dieser Überprüfung keine Beanstandungen nach dem Waffenrecht gegeben hätte. Schließlich sei die Schwester des Beschwerdeführers aus dem Hause gekommen und sei vom Verhalten her unauffällig gewesen. In weiterer Folge seien laut dem Zeugen xxx noch die Polizeibeamten xxx und xxx zum Einsatzort mit ihrem Streifenfahrzeug gekommen. Der Zeuge gab weiters an, dass die Erstbefragung der Frau xxx durch den Kollegen xxx erfolgt sei und er die Erstbefragung des Beschwerdeführers übernommen hätte. Die Erstbefragung sei am Einsatzort erfolgt. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Zeugin xxx seien auf die PI xxx mit dem Streifenwagen mitgenommen worden und seien beide freiwillig zur Vernehmung mitgefahren. Eine Festnahme des Beschwerdeführers habe jedenfalls nicht stattgefunden, da diese gar nicht möglich gewesen wäre, da der Beschwerdeführer bei uns als Opfer (Anmerkung des Richters: betreffend die schwere Nötigung der Schwester mit einer Schreckschusspistole gegenüber ihrem Bruder) geführt worden sei. Der Zeuge xxx gab an, dass es seine Aufgabe im Zuge der Amtshandlung war, die Zeugin xxx betreffend des Straftatbestandes zur schweren Nötigung gegenüber ihrem Bruder mit der Schreckschusspistole am 18.05.2020 einzuvernehmen. Es sei dann so gewesen, dass Frau xxx gegenüber dem Kollegen xxx bei ihrer Befragung angegeben habe, dass es im November 2019 einen Vorfall mit ihrem Bruder gegeben habe, wo es zu einer gefährlichen Drohung durch ihn ihr gegenüber gekommen wäre. Die Zeugin xxx sei damals nicht verletzt worden. Die Opfervernehmung bezüglich des Straftatbestandes der schweren Nötigung habe der Zeuge xxx mit Herrn xxx vorgenommen und ihn schließlich wegen des Vorfalles im November 2019 auch noch zur gefährlichen Drohung einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde auch die Mutter des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert und zwar von xxx. Dabei soll die Mutter angegeben haben, dass alles nicht so schlimm gewesen sei. Der Zeuge xxx konnte sich auch nicht daran erinnern, ob der Beschwerdeführer darum gebeten habe, eine Zeugin zum Vorfall im November 2019 kontaktieren bzw. Audiofiles zum Vorfall am 18.05.2020 vorspielen zu dürfen. Der Zeuge xxx konnte sich jedoch daran erinnern, dass der Beschwerdeführer wollte, dass der Ex-Mann von xxx befragt werden möge, dass sie mit ihm das Gleiche angestellt habe. Des Weiteren gab der Zeuge xxx an, dass es letztendlich zum Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes dadurch kam, dass die Zeugin xxx angegeben habe, dass ein Verfahren wegen des Auszuges des Beschwerdeführers aus dem Haus beim OGH anhängig sei, dass sie schon länger von ihm tyrannisiert werde und eben verängstigt sei und es eben am 18.05.2020 zu einer Eskalation gekommen sei, welche eine schwere Nötigung der Zeugin xxx gegenüber dem Beschwerdeführer zur Folge hatte. Der Zeuge gab an, dass es Sinn eines Annäherungs- und Betretungsverbotes sei, einen gefährlichen Angriff zu unterbinden und zu verhindern und zwar für die Zukunft. Das Waffenthema bzw. die Rolle von Waffen sei für die Gefährderprognose jedenfalls auch mitentscheidend. Bei jedem Betretungsverbot müsse auch eine waffenrechtliche Abfrage im Register getätigt werden und zum Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass er zwei legale Waffen besessen habe, bei denen es aber bei der waffenrechtlichen Überprüfung keine Beanstandung gegeben habe. Schließlich führte der Zeuge xxx noch aus, dass nach der Vernehmung und dem Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes, sowie Aushändigung des Informationsblattes durch die Kollegin xxx der Beschwerdeführer von zwei Kollegen zu seinem Haus gebracht worden sei, um das Notwendigste mitnehmen zu dürfen. Der Beschwerdeführer habe die Protokolle zu den Einvernahmen der Straftatbestände unterfertigt. Er könne jedoch nicht sagen, ob der Beschwerdeführer auch das Informationsblatt unterschrieben habe. Der Zeuge könne bestätigen, dass der Inhalt des Annäherungs- und Betretungsverbotes dem Beschwerdeführer gegenüber nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.
Der als Zeuge einvernommene xxx habe am Vorfallstag als Gruppenkommandant seinen Dienst versehen. Er sei gemeinsam mit Kollegin xxx auf Streifendienst gewesen. Der Einsatzgrund am Vorfallstag in der xxx sei gewesen, dass es eine Drohung mit einer Waffe gegeben habe. Mitangeklungen in der Notrufmeldung sei auch, dass es sich um einen Geschwisterkonflikt handeln solle. Am Einsatzort seien schließlich noch die Kollegen xxx, xxx und xxx vor Ort gewesen. Die Aufgabe des Zeugen sei primär das Koordinieren und das Vernetzen der im Zuge des geschilderten Einsatzes gewesen. Eine Streife sei zuständig für den Erstkontakt mit Frau xxx gewesen und eine zweite Streife war zuständig für den Erstkontakt und die Befragung des Beschwerdeführers. Im Übrigen sei noch eine weitere Person vor Ort gewesen, die mit dem Vorfall aber nichts zu tun gehabt hätte. Zunächst ging es laut Aussage des Zeugen xxx vorrangig darum, herauszufinden wo sich Waffen befinden würden. Die Schwester des Beschwerdeführers, Frau xxx, habe gegenüber dem Zeugen ihre verwendete Schreckschusspistole ausgehändigt und dabei erwähnt, dass sie sich im Zuge der Auseinandersetzung von ihrem Bruder bedroht gefühlt habe. Hintergrund des Streites war eine Auseinandersetzung mit ihrem Bruder ab dem Zeitpunkt seit dem sie das Haus in der xxx von ihrer Mutter gekauft habe. Der Zeuge xxx habe sich beim Einsatz um das Waffenthema gekümmert und schließlich die beiden Beschlagnahmen der Waffen vollzogen. Die Zeugin xxx habe dem Zeugen xxx im Zuge ihrer Befragung mitgeteilt, dass es im Vorfeld bereits einen Konflikt mit ihrem Bruder gegeben habe, jedoch war zu diesem Zeitpunkt für den Zeugen xxx noch nicht klar, um was es sich gehandelt habe. Die Zeugin xxx habe ihm gegenüber nur erzählt, dass es vom Beschwerdeführer Schießübungen im Garten gegeben hätte. Zeitlich hätte sich die Zeugin xxx hier jedoch nicht festgelegt. In der darauf folgenden Vernehmung hätte die Zeugin xxx angegeben, dass sie nicht selbst die Wahrnehmungen zu den Schießübungen gemacht hätte, sondern ihre Mutter. Des Weiteren hätte Frau xxx auch von einer Drohung im November 2019 (durch ihren Bruder) erzählt. Der Zeuge xxx gab des Weiteren an, dass er zur Drohung und deren Inhalt nichts sagen könne und die bei xxx zu erfragen wäre. Der Beschwerdeführer sei freiwillig mit zur PI xxx in xxx gefahren und jedenfalls nicht festgenommen worden. Ebenso machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen xxx den Eindruck, dass er juristisch sehr bewandert sei und dass man da noch mehr aufpasse, damit man nichts falsch mache. Der Zeuge xxx bestätigte auch, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Befragung in einem mit Glaswänden ausgestatteten Warteraum Platz genommen habe, der zwar wirklich eng gewesen sei, jedoch sei dieser Raum nicht abgesperrt gewesen. Dies hätte auch keinen Sinn gemacht, da flüchtende Täter jedenfalls anderwärtig unterzubringen gewesen wären. Der Zeuge xxx führte des Weiteren aus, dass Kollege xxx sich um den Beschwerdeführer gekümmert habe und die notwendigen Daten zu den angezeigten Straftaten aufgenommen habe und den Ablaufbericht geschrieben habe. Die Kollegin xxx habe die Dokumentation des Annäherungs- und Betretungsverbotes übernommen, sowie die Aushändigung des Informationsblattes an den Beschwerdeführer. Der Kollege xxx hat Frau xxx zum Sachverhalt einvernommen. Gegenüber dem Zeugen xxx machte der Beschwerdeführer einen sehr kontrollierten Eindruck und habe ihm gegenüber sehr bestimmt gewirkt. Bei der Schwester des Beschwerdeführers habe der Zeuge im Zuge der Amtshandlung einen weinerlichen und aufgelösten Eindruck gewonnen. Er könne auch nicht sagen, ob der Beschwerdeführer gegenüber dem Kollegen xxx den Wunsch geäußert habe mit Frau xxx telefonisch Kontakt aufzunehmen, um Beweise dafür anzubieten, dass es beim Vorfall im November 2019 gegenüber seiner Schwester nicht zu einer körperlichen Attacke gekommen sei. Ebenso wenig hätte er wahrnehmen können, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem vernehmenden Beamten gebeten haben soll, Audiofiles vom Vorfall zum 18.05.2020 vorspielen zu dürfen. Zur Frage, warum letztendlich das Annäherungs- und Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer letztendlich ausgesprochen worden sei, gab der Zeuge xxx an, dass es die Gesamtsituation gewesen sei. Konkret sei es die ausgesprochene Drohung im Jahr 2019 gegenüber der Zeugin xxx gewesen. Der Zeuge gab an, bei seinem Kollegen xxx im Zuge des Vernehmungsgeschehens anwesend gewesen zu sein. Die Zeugin xxx sei dazu in ihren Ausführungen glaubhaft gewesen und wirkte sie nervlich am Ende. Die Zeugin xxx sei auch zu ihrem Waffengebrauch und zur damit verbundenen schweren Nötigung geständig gewesen und habe sie in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass die Erinnerungen aus dem Vorfall im November 2019 wieder hochgekommen seien und dass sie sich im Zuge des Vorfalles nur gegen den Bruder zur Wehr setzen habe wollen. Die Zeugin xxx habe mit dem Einsatz der Waffe eine Situation schaffen wollen, um den behaupteten Angriff ihres Bruders final abzuwehren. Sie habe in ihrem eigenen Haus Angst vor dem Bruder gehabt. Abschließend gab der Zeuge xxx an, dass beide Aussagen in den Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes eingeflossen seien. Es sei davon auszugehen gewesen, dass ohne den Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer weiteres Schlimmes passiert wäre. Abschließend gab der Zeuge xxx noch an, dass bis zum Vorfallstag der Beschwerdeführer keine waffenrechtlichen Beanstandungen zu verzeichnen hatte. Über Frage des Beschwerdeführers, warum nicht davon Gebrauch gemacht worden wäre, das Audiofile des Beschwerdeführers zum Vorfall selbst zur Entlastung vorspielen zu lassen, antwortete der Zeuge xxx dahingehend, dass es mit der Ergreifung von Sofortmaßnahmen nichts zu tun hätte und daraus keine Relevanz abzuleiten wäre, ob die Kriminalpolizei zur Behandlung der Straftaten dieses Audiofile im Wege des Augenscheins anhören würde oder nicht. Es sei schließlich Sache der vernehmenden Beamten, welche eine Straftat im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu beleuchten haben, ob sie dies tun würden.
Schließlich wurde noch xxx als Zeuge zum Vorfall einvernommen und gab dieser schließlich an, dass er an diesem Tag im Rahmen seines Streifendienstes zum Vorfallsort gerufen wurde. Der Einsatzbefehl habe dahingehend gelautet, dass es an der genannten Adresse zu einer Bedrohung mit einer Schusswaffe gekommen sein soll. An die übrigen Details des Einsatzbefehls könne er sich aber nicht mehr erinnern. Er sei gemeinsam mit den Kollegen xxx, xxx und xxx vor Ort gewesen. Beim Eintreffen am Vorfallsort habe er den Beschwerdeführer angetroffen und hat dieser darüber berichtet, dass er von seiner Schwester mit einer Waffe bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber nicht sagen können, um welche Waffe genau es sich dabei gehandelt habe. Es sei noch eine weitere männliche Person vor Ort gewesen, die jedoch mit dem Vorfall selbst nichts zu tun hatte. Aufgabe des Zeugen xxx war es, nach seiner Aussage, den Erstkontakt zur Schwester des Beschwerdeführers herzustellen und habe der Zeuge Frau xxx mit den Anschuldigungen des Herrn xxx auch konfrontiert. Diese habe dann sofort zugegeben, dass sie ihren Bruder mit dieser nicht geladenen Waffe (Schreckschusspistole) bedroht hätte. Nach Abklärung des groben Sachverhaltes vor Ort seien dann beide Parteien getrennt voneinander mit den Streifenfahrzeugen auf die PI xxx gebracht worden. Dort sei nach einer kurzen Besprechung unter den beteiligten Beamten die weitere Vorgehensweise unter der Koordination des xxx besprochen worden. Der Zeuge habe dabei die Einvernahme der Zeugin xxx übernommen und zwar getrennt vom Beschwerdeführer in einem separaten Büro. Inhaltlich wurde die Zeugin xxx als Beschuldigte zum Vorfall mit der Waffe vom Zeugen xxx einvernommen. Dabei sei die Vernehmung der Zeugin xxx auch in den Faktenbericht eingeflossen. Der Zeuge xxx schilderte, dass die Zeugin xxx im Zuge ihrer Vernehmung sehr aufgelöst gewirkt habe und habe die Zeugin xxx auch angegeben, dass sie schon länger Streitereien mit ihrem Bruder habe und es dabei um das Haus, welches sie von ihrer Mutter gekauft habe, gegangen sei. Der Beschwerdeführer würde noch in diesem Haus wohnen. Es läge eine Entscheidung des Bezirksgerichtes xxx vor, wonach der Beschwerdeführer aus dem Haus in der xxx in xxx ausziehen müsse. Die Einvernommene gab auch gegenüber dem Zeugen xxx an, dass diese Entscheidung zwar beeinsprucht worden sei, jedoch der Einspruch vom Landesgericht xxx abgewiesen worden sei. Ebenso sei laut der Einvernommenen noch eine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof zur finalen Klärung der Sache anhängig. Im Zuge der Vernehmung habe die Zeugin xxx gegenüber dem Zeugen xxx angegeben, dass sie im Jahr 2019 von ihrem Bruder bedroht worden sein soll. Dazu habe die Zeugin xxx jedoch keinen genauen Zeitpunkt angeben können. Der Hintergrund dieses Ereignisses sei der Besuch einer Dame beim Beschwerdeführer gewesen und zwar soll das Auto dieser Dame so abgestellt gewesen sein, dass die Zeugin xxx beabsichtigte es bei Nichtentfernung abschleppen zu lassen. Diesen Vorfall, so gab die Einvernommene gegenüber dem Zeugen xxx an, habe sie nicht angezeigt und sei sie auch nicht verletzt worden. Zum Faktum befragt, ob der Beschwerdeführer darum gebeten haben soll, eine Zeugin zum Vorfall im Jahre 2019 telefonisch befragen zu dürfen, um ihn zu entlasten bzw. Audiofiles zum Vorfall am 18.05.2020 vorspielen zu dürfen, gab der Zeuge xxx an, dass er davon nichts mitbekommen habe. Das Büro in dem sich Frau xxx und der Zeuge xxx befanden seien etwa 10 bis 15 Meter vom damaligen Beschwerdeführer entfernt gewesen. Zur Frage, warum letztendlich das Annäherungs- und Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen worden ist, gab der Zeuge xxx an, dass er dazu keine Angaben machen könne, weil seine Kollegin xxx das Annäherungs- und Betretungsverbot ausgesprochen habe. Es sei aber so, so der Zeuge xxx, dass die Kollegin xxx seine Befragungs- und Vernehmungsergebnisse zum Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes verwertet habe. Schließlich gab der befragte Zeuge xxx an, dass es von ihm aus eine Mutmaßung sei, aber vermutlich er auch für ein Annäherungs- und Betretungsverbot entschieden hätte, da die Zeugin xxx komplett aufgelöst wirkte und der Beschwerdeführer auf ihn einen sehr gefassten Eindruck gemacht hätte. Schließlich gab der Zeuge xxx noch an, dass er mit dem Beschwerdeführer wirklich nur ein paar Minuten im Zuge der Amtshandlung zu tun hatte und in weiterer Folge beim Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes nicht mehr. Über Befragen des Beschwerdeführers gab der Zeuge xxx schließlich noch an, dass er nicht beurteilen konnte und dies auch jetzt nicht könne, ob das Verhalten der Zeugin xxx gespielt war oder nicht.
Die Einvernahme der Zeugin xxx war nicht möglich, da diese in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.12.2020 von ihrem Entschlagungsrecht als Schwester des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht hat.
In der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 18.05.2020 sind jedoch auf Seite 5 des Schriftstückes die Angaben der gefährdeten Person (Zeugin xxx) zum konkreten Vorfall zu entnehmen und gab diese dazu an:
„Ich lebe mit meiner 77jährigen Mutter in meinem Elternhaus in der xxx. Dieses Haus habe ich meiner Mutter abgekauft. Damals wurde vereinbart, dass mein Bruder xxx nach dem Kauf aus der Wohnung im 1. Stock auszieht, da das Haus ja dann mir gehört. Mein Bruder weigert sich aber seit dem Kauf auszuziehen. Mein Bruder hat auch schon diverse Gerichtsverfahren verloren und im Moment hat er Einspruch gegen eine OGH Entscheidung eingebracht. Fakt ist, dass mein Bruder ausziehen muss. Dies will er aber nicht wahrhaben. Deshalb kommt es auch immer wieder zwischen uns zum Streit. Mein Bruder macht mir gegenüber richtigen Psychoterror. Im November 2019 hat er mich in einem Streit auf den Boden geworfen. Damals konnte ich nur mehr auf allen vieren vor ihm flüchten. Er sagte damals auch wortwörtlich zu mir: „Eine Kugel behalte ich mir für dich auf. Du bist auf meinem schwarzen Brett.“ Diesen Vorfall hat damals auch meine Tochter mitbekommen. Anzeige habe ich damals nicht erstattet, in der Hoffnung dass er endlich auszieht. Bei den Streitereien bedroht er indirekt auch unsere 77jährige Mutter mit den Worten: „Ich stoße sie die Treppe hinunter. An dem Stück Fleisch, welches sie gerade isst soll sie ersticken.“ Meine Mutter fürchtet sich mittlerweile auch vor ihrem eigenen Sohn, gibt das aber nicht zu. Sie wird dies auch nicht vor der Polizei angeben. Meine Mutter hat mir auch erzählt, dass der xxx mit seinen Waffen im Garten herumschießt. Mein Bruder verfügt über mehrere Faustfeuerwaffen und verwahrt diese auch in meinem Haus. Aufgrund dieser Tatsache und seiner Aussage im November habe ich heute keinen anderen Ausweg mehr gewusst. Deshalb habe ich heute nach dem körperlichen Angriff auf mich zu meiner Schreckschusspistole gegriffen und habe diese dem xxx vorgehalten mit den Worten: „Wenn du mich noch einmal stoßt drücke ich ab.“ Dies habe ich gemacht, da der xxx abermals auf mich zu kam und ich Angst hatte, dass ich wieder attackiert werde. Ich habe dies heute als letzte Möglichkeit bzw. auch letzte Schutzmaßnahme bzw. für meine Mutter gesehen. Deshalb habe ich heute zu meiner Schreckschusspistole gegriffen. Dies mit dem Wissen, dass mein Bruder mehrere Faustfeuerwaffen im Haus hat und mir mit diesen im November bereits verbal gedroht hat.“
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer hat zur Zeit des gegenständlich zu beurteilenden Annäherungs- und Betretungsverbotes im ersten Stock des Hauses xxx in xxx gewohnt. Zum Zeitpunkt des Vorfalles war die Schwester des Beschwerdeführers, xxx, Eigentümerin dieses Hauses, da sie dieses von ihrer Mutter im Jahre 2019 gekauft hat. Die Schwester des Beschwerdeführers, xxx, wohnte zum Vorfallszeitpunkt am 18.05.2020 gemeinsam mit ihrer pflegebedürftigen Mutter in der Wohnung im Erdgeschoss des Hauses.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 23.07.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Räumung der im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnung verpflichtet. Dieses Urteil ist rechtskräftig, da die außerordentliche Revision gegen das bestätigende Urteil des Landesgerichtes xxx als Berufungsgericht mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 08.04.2020 zurückgewiesen wurde (siehe xxx). Zum Zeitpunkt des Vorfalles, am 18.05.2020, hat der Beschwerdeführer die gegenständliche im ersten Stock des Hauses gelegene Wohnung nicht geräumt. Das Haus in der xxx verfügt über zwei separate Wohnungen (Wohnebenen), welche aber mit einer innen gelegenen Treppe miteinander verbunden sind. Seit dem Einzug der Schwester des Beschwerdeführers in das Haus, ab etwa Mitte März 2020, gab es immer wieder konfliktreiche Begegnungen zwischen den beiden Streitparteien. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester xxx war daher seit Beginn des Einzuges als angespannt und konfliktreich zu bezeichnen. Am 23.11.2019 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester xxx zu einem Vorfall im Zuge dessen der Beschwerdeführer die Antragstellerin zu Boden stieß und dabei gegenüber der Schwester xxx, sagte: „Du bringst mich nur über deine Leiche aus dem Haus, pass auf was du tust! Eine Kugel ist für dich reserviert und du bist auf dem schwarzen Brett ganz oben.“. Diesem Vorfall vorausgegangen war ein Besuch einer Freundin des Beschwerdeführers, die ihr Auto im Hof vor dem Hause der Schwester abgestellt hatte und sich die Schwester des Beschwerdeführers dadurch gestört fühlte. In diesem Zusammenhang wollte die Schwester des Beschwerdeführers mit ihm über diese Tatsache sprechen. Am 18.05.2020 kam es um etwa 14.30 Uhr zu einem weiteren Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester xxx. Dadurch setzte sich der bereits länger andauernde familiäre Streit zwischen den beiden Geschwistern um das ehemalige Elternhaus eskalierend fort. Der Ablauf dieser Auseinandersetzung konnte wie folgt festgestellt werden: Am 18.05.2020 hat die Schwester des Beschwerdeführers, xxx, dem Beschwerdeführer den Strom zu seiner Wohnung abgedreht. Dadurch hatte er für den von ihm verwendeten Computer und den Kühlschrank in seiner Wohnung keine Stromzufuhr. Daraufhin hat sich der Beschwerdeführer entschlossen, ein Verlängerungskabel zur Gewährleistung der Stromversorgung in seiner Wohnung in der Wohnung der Schwester anzustecken, um für seine Wohnung Strom zu haben. Daraufhin hat die Schwester des Beschwerdeführers den Stecker des Verlängerungskabels wieder abgezogen und hat der Beschwerdeführer daraufhin den Bereich der Wohnung der Schwester im Erdgeschoss aufgesucht um das Verlängerungskabel wieder in die Steckdose zu stecken. Im Zuge dieser Maßnahme, hat er seiner Schwester einen Stoß versetzt, sodass diese zu Boden fiel, jedoch dabei nicht verletzt wurde. Daraufhin ist der Beschwerdeführer wieder in seine Wohnung in den ersten Stock zurückgegangen und hat daraufhin die Schwester des Beschwerdeführers eine Schreckschusspistole aus ihrer Wohnung geholt und rief über die Treppe zum Bruder hinauf „Kumm lei, kumm lei, kumm lei her“. Daraufhin ist der Beschwerdeführer über die Treppe wieder in den Wohnbereich seiner Schwester hinuntergegangen und hat diese dann eine Schreckschusspistole auf den Beschwerdeführer gerichtet und dabei gesagt: „Komm noch einen Schritt näher und ich drück ab“. Daraufhin ist der Beschwerdeführer zurück zu seiner Wohnung in den ersten Stock und hat, weil er sich von seiner Schwester xxx bedroht gefühlt hat, die Polizei verständigt. Ein diesbezüglicher Anruf bei der Polizei ist nachweislich eingegangen.
Nach Eintreffen der Polizeibeamten xxx, xxx, xxx und xxx am Vorfallsort wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch die Schwester des Beschwerdeführers getrennt voneinander erstbefragt, des Weiteren erfolgte eine Sicherstellung der beiden Faustfeuerwaffen des Beschwerdeführers und der Schreckschusspistole der Schwester des Beschwerdeführers. Über beide wurde ein vorläufiges Waffenverbot nach dem Waffengesetz verhängt.
Nach der getrennten Erstbefragung vor Ort fuhren sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Schwester xxx freiwillig mit zur Einvernahme auf die PI xxx in xxx. Eine Festnahme des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.
Bis zu seiner Einvernahme hat der Beschwerdeführer in einem kleinen Raum mit Glasscheiben Platz genommen. Dieser Raum war nicht abgesperrt.
Der Beschwerdeführer wurde vom Zeugen xxx zu den beiden angezeigten Straftaten einvernommen, zum einen ging es um die nun von der Schwester angezeigte gefährliche Drohung betreffend den November 2019 und zum anderen ging es um die der Schwester im Zuge des Vorfalls vom 18.05.2020 vorgeworfene schwere Nötigung mit der Schreckschusspistole. Die Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers erfolgte durch den Zeugen xxx. Im Zuge seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Schwester im Zuge des heutigen Vorfalls nicht körperlich attackiert hätte. Im Übrigen wisse er vom Vorfall im November 2019 nichts und um was es damals gegangen ist. Die Schwester des Beschwerdeführers war zu der ihr angelasteten schweren Nötigung mit der Schreckschusspistole gegenüber ihrem Bruder im Zuge des Streits am 18.05.2020 vollgeständig. Sie hat sich aus der Erinnerung an die ausgesprochene Drohung im November 2019 im Zuge des Vorfalls vom 18.05.2020 nur gegen den Bruder zur Wehr setzen wollen, um einen weiteren Angriff des Bruders abwehren zu können. Des Weiteren gab die Schwester des Beschwerdeführers an, den Vorfall im November 2019 nicht angezeigt zu haben und hat daher die Schwester des Beschwerdeführers die gefährliche Drohung erst im Zuge ihrer Einvernahme zum Vorfall vom 18.05.2020 zur Anzeige gebracht.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Vorfalls am 18.05.2020 nicht vorbestraft und daher strafrechtlich unbescholten. Er war auch, wie der Dokumentation zu § 38a SPG zu entnehmen ist, zum Zeitpunkt des Vorfalls am 18.05.2020 arbeitslos.
Nach dem die Polizeibeamten die Daten des mutmaßlichen Gefährders sowie der gefährdeten Person und die Vernehmungen in der PI xxx in xxx abgeschlossen hatten, sprach die zuständige Polizeibeamtin xxx am 18.05.2020 um 17:00 Uhr gegenüber dem Beschwerdeführer ein Annäherungs- und Betretungsverbot gemäß § 38a SPG betreffend die gefährdete Person xxx aus, wobei sich sowohl das Annäherungs- als auch das Betretungsverbot auf die Wohnung im Haus xxx, in xxx, bezogen haben. Der Entschluss, ein Annäherungs- und Betretungsverbot auszusprechen, wurde unmittelbar nach der Einvernahme der beiden Streitparteien gefasst. Dazu liegt einliegende Dokumentation gemäß § 38a SPG sowie der angeschlossene Faktenbericht und die nachfolgende sicherheitsbehördliche Überprüfung gemäß § 38a Abs. 7 SPG im Akt auf und ist nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Zeugin xxx ein Informationsblatt betreffend das Annäherungs- und Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgehändigt. Der Dokumentation zum Annäherungs- und Betretungsverbot ist zu entnehmen, dass das Annäherungs- und Betretungsverbot in einem Umkreis von 100 m um die besagte Wohnung gilt und die Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von 100 m verboten ist. Nach dem Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer wurde dieser von Polizeibeamten zur Wohnung zurückgebracht um das Allernotwendigste an persönlichen Dingen zusammenzupacken und aus der Wohnung mitzunehmen. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Annäherungs- und Betretungsverbots gegenüber dem Beschwerdeführer konnte dieser gegenüber dem Polizeibeamten noch keine Abgabestelle für eventuell zuzustellende Schriftstücke nennen. Vom Verhalten her gegenüber der gefährdeten Person und gegenüber den einschreitenden Beamten war ein aufbrausendes, nicht einsichtiges Verhalten des Beschwerdeführers durch die Beamten festzustellen. Die gefährdete Person präsentierte sich vom Verhalten gegenüber dem Gefährder und gegenüber den einschreitenden Beamten her als weinerlich und ängstlich. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde das gegenständliche Annäherungs- und Betretungsverbot erlassen, da die einschreitenden Polizeibeamten im Rahmen ihrer Gefährdungsprognose Tatsachen und Indikatoren zugrunde gelegt haben, welche ergaben, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und dass der durch die Verhängung des Betretungsverbotes erfolgte Eingriff in das Privatleben des Gefährders verhältnismäßig ist, da dieser Eingriff zur Durchsetzung des Rechts der gefährdeten Person auf ein gewaltfreies Leben erforderlich ist. Als Tatsachen, aufgrund derer ein gefährlicher Eingriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person zu erwarten ist, gaben die Beamten den körperlichen Angriff des Bruders gegen seine Schwester am 18.05.2020 zur Begründung an. Als zusätzliche Indikatoren aufgrund derer ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person zu erwarten ist, wurde in der Begründung angeführt, dass es früher gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere eine gefährliche Drohung und eine Körperverletzung gegeben hat, welche von der gefährdeten Person jedoch nicht angezeigt wurden. Zum Faktor einer möglichen Eskalation wurde seitens der Polizeibeamten angegeben, dass es zwischen den Streitparteien vorerst verbale Streitigkeiten gab, dann jedoch seitens des Beschwerdeführers ein körperlicher Angriff mit gefährlicher Drohung erfolgt ist. Des Weiteren wurde als Indikator auch angegeben, dass der Beschwerdeführer körperliche Attacken gegen seine Schwester abgestritten hat. Und schließlich wurde als Indikator noch der Umstand angegeben, dass der Beschwerdeführer Angst hat die Wohnung in der xxx, in xxx zu verlieren. Schließlich ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei legale Schusswaffen und die Schwester des Beschwerdeführers eine Schreckschusspistole besessen habe mit in die Entscheidung zum Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer eingeflossen. Darüber hinaus hat es ja wie bereits erwähnt, auch den Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes bei den Geschwistern gegeben. Eine Rolle spielte weiters die Tatsache, dass die bei der gefährdeten Person lebende Mutter der beiden Streitparteien pflegebedürftig ist und von der Tochter in dieser Wohnung betreut wird.
Am 19.05.2020 erfolgte durch die zuständige Juristin xxx des Polizeikommissariates xxx eine sicherheitsbehördliche Überprüfung des ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a Abs. 7 SPG. Dabei wurde festgestellt, dass aufgrund der folgenden Indikatoren und Tatsachen die getroffene Gefährdungsprognose durchaus nachvollziehbar gewesen ist:
1. Erbitterter, jahrelanger Kampf zwischen den Geschwistern, der in mehreren Gerichtsverfahren seinen Niederschlag fand.
2. Laut Gerichtsentscheid soll der Bruder seine Wohnung in der xxx, verlassen und exekutiert werden, wobei er die Aufschiebung nur der derzeitigen Corona Situation verdankt.
3. Gestrige Eskalation (Anmerkung Richter: Gemeint 18.05.2020) der Situation um den Stromanschluss, wobei auch das Opfer überreagiert hat, Bedrohung mit einer Schreckschusspistole.
4. Frühere (massive) Bedrohungen durch den Bruder.
5. Schusswaffenbesitz des Bruders und angeblicher Unsachgemäßer Umgang damit.
6. Ein vorläufiges Waffenverbot gegen beide Geschwister.
7. Eine weitergehende Eskalation ist in dieser Situation nicht auszuschließen.
8. Der Gefährder ist arbeitslos und fühlt sich trotz negativer Gerichtsentscheidung im Recht.
9. Die Mutter ist pflegebedürftig und wird von der Tochter betreut und schließlich
10. Eine Trennung der beiden Kontrahenten ist unerlässlich.
Abschließend wurde in der sicherheitsbehördlichen Überprüfung festgehalten, dass ein Eingriff in das Privatleben des Gefährders trotz bisheriger Unbescholtenheit des Gefährders verhältnismäßig war und dies zur Durchsetzung des Rechts der gefährdeten Person auf ein gewaltfreies Leben und zur Unterstützung der pflegebedürftigen Mutter erforderlich ist. Zur aktuellen Situation betreffend den Beschwerdefall ist nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2020 zur Situation zwischen den Streitparteien folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer ist mittlerweile aus dem Haus der gefährdeten Partei in der xxx, in xxx ausgezogen und hat im Raum xxx gesondert Wohnung bezogen.
Die mit 02.06.2020 vom Bezirksgericht xxx erlassene einstweilige Verfügung gegen den Gefährder auf Grundlage des § 382b Exekutionsordnung ist mittlerweile mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 28.08.2020 aufgrund einer Einigung der beiden Streitparteien aufgehoben worden. Grundlage der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 382b Exekutionsordnung war die Tatsache, dass es zum der gefährdeten Person vorgeworfenen Faktum der schweren Nötigung einen außergerichtlichen Tatausgleich mit anschließender Vereinbarung vor dem Verein xxx gegeben hat. Auf der Grundlage des außergerichtlichen Tatausgleiches besteht daher keine aktuelle Gefährdung Situation mehr betreffend die gefährdete Partei.
Das gegenständliche Annäherungs- und Betretungsverbot endete im vorliegenden Fall gemäß § 38a Abs. 10 SPG zwei Wochen nach seiner Anordnung. Der Beschwerdeführer und seine Schwester pflegen derzeit wieder Kontakt miteinander und ist dieser Kontakt von gegenseitigem Respekt zueinander geprägt.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere den Faktenbericht (Berichterstattung gemäß § 100 StPO) der LPD Kärnten vom 18.05.2020, GZ: xxx, die Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 18.05.2020, GZ: xxx, betreffend die gefährdete Person xxx, den Bericht über die sicherheitsbehördliche Überprüfung der LPD Kärnten vom 19.05.2020, GZ: xxx, die Verständigung gemäß § 382c Abs. 3 EO zum Vollzug der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes xxx vom 02.06.2020, Aktenzahl: xxx, den gesamten eingeholten Akt zur einstweiligen Verfügung gegen den Beschwerdeführer gegenüber der gefährdeten Partei xxx zu Aktenzahl: xxx, die Gegenschrift der Landespolizeidirektion Kärnten vom 30.06.2020, GZ: xxx, die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Gegenschrift vom 26.07.2020, die Maßnahmenbeschwerde vom 19.05.2020 sowie das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerdesache am 21.12.2020. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den großteils übereinstimmenden, plausiblen und glaubwürdigen Angaben der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen und aus der Einvernahme des Beschwerdeführers selbst. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer wusste, dass gegenständliche ein Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend die gefährdete Person xxx ihm gegenüber ausgesprochen wurde. Das hat er in der Verhandlung auch selbst bestätigt, dass dies so gewesen ist. Die einschreitenden Polizeibeamten stützten das Betretungs- und Annäherungsverbot auf eine taugliche Gefährdungsprognose. Dabei war zu befürchten und die Annahme gegeben, dass durch den Beschwerdeführer ein gefährlicher Angriff gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit unmittelbar bevorsteht. Diese Annahme konnten sie auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere der glaubwürdigen Angaben der gefährdeten Person (xxx) stützen. Aus dem Akt sowie aus den Zeugenaussagen der einvernommenen Polizeibeamten geht hervor, dass die gefährdete Person (xxx) einen weiteren Angriff ihres Bruders gegen ihre Person befürchtete. Auf Grund der Zeugenaussagen war durch die einschreitenden Beamten mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein (weiterer) gefährlicher Angriff seitens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester auf deren Leben, Gesundheit oder Freiheit durch ihn bevorsteht.
Die Zeugin xxx gab in ihrer Einvernahme (siehe Verhandlungsprotokoll ab Seite 8) zu Protokoll, dass der Griff zur Waffe durch Frau xxx als Notwehrsituation im Sinne des § 3 StGB zu werten war. Die gefährdete Person (xxx) wollte durch diese Handlung einen weiteren Eingriff des Beschwerdeführers auf sie selbst vermeiden, vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch Faustfeuerwaffen legal besessen hat. Durch die glaubwürdige Aussage zur Vorgeschichte des Geschwisterstreits, vor allem die Ereignisse im November 2019, wo der Beschwerdeführer gegenüber seiner Schwester eine Drohung ihr nach dem Leben zu trachten ausgesprochen hat, war daher davon auszugehen, dass eine neuerliche körperliche Attacke des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester droht.
Alle einvernommenen Polizeibeamten schilderten eine sehr, sehr angespannte Situation zwischen den beiden Geschwistern anlässlich des Vorfalls am 18.05.2020.
Dass die gefährdete Person xxx am 18.05.2020 verletzt worden wäre ergab sich nicht aus den Zeugenaussagen der einvernommenen Polizeibeamten bzw. des Beschwerdeführers. Diesbezüglich gibt es auch keine ärztlichen Unterlagen (Atteste), die eine Verletzung der gefährdeten Person (xxx) belegen würden. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Einvernahme die Situation aus seiner Sicht ergebnisoptimal dargestellt und versuchte die Vorkommnisse am 18.05.2020 als auch im Vorfeld (November 2019) so darzustellen, als wäre er einzig und allein die hier zu schützende Person. Der Beschwerdeführer wird auch dahingehend unglaubwürdig in seiner Aussage, dass er sich zunächst nicht an den Vorfall im November 2019 mit seiner Schwester erinnern habe können, jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens sogar einen konkreten Datumszeitpunkt nennen konnte, nämlich den 23.11.2019. Dazu darf auf den Akt des Bezirksgerichtes xxx zur Erlassung der einstweiligen Verfügung gegen den Beschwerdeführer verwiesen werden.
Zu den maßgeblichen Indikatoren, welche letztendlich zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer am 18.05.2020 führte, hat die Zeugin xxx ausführlich inhaltlich berichtet und ihre Erwägungsgründe dargetan. Die Aussage der Zeugin xxx war sehr glaubwürdig, vor allem über jene sinnlichen Wahrnehmungen zum psychischen Zustand der gefährdeten Person xxx im Zuge ihrer Amtshandlung am 18.05.2020.
Zum Beschwerdeführer selbst ist noch zu sagen, dass dieser auch behauptet hat, er wäre festgenommen worden. Aus dem Akteninhalt sowohl aus den Zeugenaussagen der einvernommenen Polizeibeamten ist nicht ersichtlich und nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt während der Amtshandlung festgenommen worden wäre. Im Gegenteil ergibt sich aus den Zeugenaussagen der einvernommenen Polizeibeamten eindeutig, dass der Beschwerdeführer freiwillig mit auf die Polizeiinspektion zu seiner Einvernahme kam. Auch dieser Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführer hier auch ein sehr verzerrtes Wahrnehmungsbild von der Amtshandlung am 18.05.2020 hat und dies mit den Zeugenaussagen der einvernommenen Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen war, dass eine Festnahme des Beschwerdeführers erfolgt wäre.
Die Mutter des Beschwerdeführers als auch die gefährdete Person xxx haben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2020 von ihrem Entschlagungsrecht als Angehörige des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht. Die getroffenen Feststellungen konnten jedoch auf Grund des Akteninhalts und der einvernommenen Zeugen sowie auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers eindeutig getroffen werden. Die diesbezüglichen Angaben der gefährdeten Person im Zuge ihrer Einvernahme vor der Polizei konnten die Version des Beschwerdeführers zum Ablauf der Amtshandlung am 18.05.2020 eindeutig widerlegen und die Gefährdungsprognose für die Zukunft im Rahmen des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegen den Beschwerdeführer nachvollziehbar stützen.
Aus den Zeugenaussagen der Polizeibeamten ist eindeutig ableitbar, dass die gefährdete Partei (xxx) Angst vor ihrem Bruder hatte und dass dieser weitere Angriffe gegen ihre Person starten würde. Die von der gefährdeten Person geschilderten Ereignisse waren auch entsprechend detailgetreu und nicht oberflächlich gestaltet, sodass die einschreitenden Polizeibeamten auf Grund konkreter Hinweise und Tatsachen annehmen mussten, dass ein weiterer eskalierender Zwischenfall mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Durch die Einvernahme der beteiligten Polizeibeamten als Zeugen ergab sich auch das Beweisbild, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu beziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten dadurch verletzt worden wäre, als er zu den Vorwürfen nicht gehörig Stellung nehmen hätte dürfen. Dies lässt sich mit den Ergebnissen aus den Einvernahmen der beteiligten Polizeibeamten als Zeugen nicht in Einklang bringen.
Ebenso ist die gesamte Dokumentation zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden und in sich schlüssig und auch vollständig. Ebenso war die Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes durch die diensthabende Juristin am 19.05.2020 inhaltlich nicht zu beanstanden.
III.Gesetzliche Grundlagen:
§ 7 Abs. 4 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG i.d.g.F. lautet:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen.
§ 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG i.d.g.F. lautet:
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
§ 38a (Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt) Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/91991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019, lautet:
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 8 tritt mit 1.9.2021 in Kraft)
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.
Die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38 SPG zählt zu den Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Kärnten als zuständiges Verwaltungsgericht.
Im vorliegenden Fall wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer am 18.05.2020 um 17:00 Uhr verhängt (siehe Dokumentation zu § 38a SPG vom 18.05.2020). Die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers wurde am 19.05.2020 binnen einer Frist von 6 Wochen gemäß der Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingebracht und ist daher als rechtzeitig zu betrachten.
Die Wegweisung und das Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund von bestimmten Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor.
Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, führt das Gesetz nicht ausdrücklich an. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe.
Unter „Bevorstehen“ versteht sich ein gewisser zeitlicher Abstand, der ein rasches Handeln unaufschiebbar begründet. Sinn eines Betretungs- und Annäherungsverbotes im Sinne des § 38a SPG ist es, Organen in jenen Fällen eine Zwangsbefugnis einzuräumen, in denen ein Zuwarten bis zur Erlangung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung aus Sicht des Opferschutzes nicht zumutbar ist.
Es kommt daher maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leib, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss (vergleiche dazu VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/003). Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst konkrete Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (zum Beispiel geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck, weinerliches Auftreten, Schock, etc.) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (VwGH vom 24.02.2004, 2002/01/0280 sowie Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2016, Seite 168 ff). Schließlich kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken und so weiter) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vergleiche dazu VwGH vom 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist laut ständiger Judikatur des VwGH vom Wissenstand des Beamten im Zeitpunkt seines Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vergleiche dazu VwGH vom 29.07.1998, 97/01/0448). Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Tatbestand unter anderem nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB). Da es sich dabei um einen Tatbestand handelt der den Privatanklagedelikten zuzuordnen ist, stellt eine Misshandlung für sich alleine keinen gefährlichen Angriff dar.
Angesichts des inhärenten Präventivcharakters einer sicherheitspolizeilichen Maßnahme kann allerdings kein Zweifel daran bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffes oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte bzw. Aggressionshandlungen als derartige Tatsachen in Frage kommen können (in diesem Sinne: Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109f), insbesondere dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist dabei stets, dass daraus gesamt betrachtet die Prognose für die einschreitenden Beamten ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass bloße Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (VwGH 2002/01/0280). Bei dieser Prognose ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vergleiche dazu VwGH 2015/03/0079).
In einer Zusammenschau der gegebenen Umstände war daher zu hinterfragen, ob auf Grund des sich den Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person xxx durch den Gefährder bevorstand. Bei der Gesamtbetrachtung des sich gegenständlichen bietenden Geschehens ließ sich das „Bevorstehen“ eines gefährlichen Angriffes mit einiger Wahrscheinlichkeit ableiten. Die an sich verbalen Streitigkeiten der Geschwister untereinander stellen zwar keinen gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG dar, jedoch muss das Wegstoßen der Schwester, sodass diese zu Boden fiel im Zusammenhang mit dem Einstecken des Verlängerungskabels als ausreichendes Indiz dafür gewertet werden, dass ein bevorstehender gefährlicher Angriff jederzeit durch den Beschwerdeführer drohen kann. Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Ansicht, dass dieser körperliche Angriff des Beschwerdeführers gegen die gefährdete Person (xxx) die Gefährdungsprognosen jedenfalls zu stützen vermag. Im Vorfeld der Auseinandersetzung am 18.05.2020 gab es zwar was die Vorfälle im November 2019 betrifft keine Anzeige der gefährdeten Person gegen ihren Bruder, jedoch ist dies im Verwandtenkreis durchaus nicht unüblich, dass vorerst keine Anzeigen bei der Polizei erstattet werden. Die gefährdete Person schilderte im Rahmen ihrer Einvernahme glaubwürdig, so die Zeugin xxx, dass es eine gefährliche Drohung im November 2019 gegen die Gefährdete gab. Als Tatsachen auf Grund derer ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person zu erwarten war, gaben die Beamten den körperlichen Angriff des Bruders gegen seine Schwester am 18.05.2020 auch zur Begründung an. Als zusätzliche Indikatoren wurden eben auch die in der Vergangenheit nicht angezeigte gefährliche Drohung und eine Körperverletzung des Beschwerdeführers gegenüber der gefährdeten Person xxx angegeben. Der Beschwerdeführer hat auch körperliche Attacken gegen seine Schwester abgestritten und hat nach Ansicht der einschreitenden Beamten den Einsatz von Gewalt gegenüber anderen Personen verharmlost. Des Weiteren floss in die Prognose für die Zukunft auch ein, dass der Beschwerdeführer zwei legale Schusswaffen und die Schwester des Beschwerdeführers eine Schreckschusspistole besessen haben und ist auch diese Tatsache in die Entscheidung zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer eingeflossen. In der sicherheitsbehördlichen Überprüfung vom 19.05.2020 ist auch als Indikator und Tatsache genannt, dass der Schusswaffenbesitz des Bruders auch von unsachgemäßen Umgang mit diesen Schusswaffen in der Vergangenheit begleitet worden sein soll. Diesbezüglich hat die gefährdete Person glaubwürdige Angaben im Zuge ihrer Einvernahme gemacht. Dass die gefährdete Person ihren Bruder im Zuge des Vorfalls am 18.05.2020 mit einer Schreckschusspistole bedroht haben soll, hat die einvernommene Zeugin xxx jedenfalls auch in ihre Prognose einfließen lassen. Im Zuge ihrer Einvernahme hat die Zeugin xxx eindeutig klargestellt, dass die gefährdete Person glaubwürdig geschildert hat, dass sie sich aufgrund der Verhaltensweise ihres Bruders am 18.05.2020 von ihm bedroht gefühlt hat und diese Situation als Notwehrsituation aufzufassen gewesen ist. Die gefährdete Person wollte final weitere Angriffe durch ihren Bruder mit dem Vorhalt der Schreckschusspistole nachhaltig verhindern. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffes im Sinne des § 16 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz liegendes Verhalten grundsätzlich bereits als Indiz für das Bevorstehen eines solchen Angriffes auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person gewertet werden, doch bedürfte es hierzu eben konkreter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass plausible und nachvollziehbare bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Solche Tatsachen lagen also im gegenständlichen Fall jedenfalls vor. Die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein noch nicht zur Wegweisung oder zur Verhängung eines Betretungsverbotes, einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff kommt lediglich eine gewichtige im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu (vgl. dazu wie darin Sicherheitspolizeirecht, Randziffer 479, VwGH 21.12.2000, 2000/01/003). Außerdem ist gemäß § 38a Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (siehe dazu § 29 SPG) wahrt.
Im Zusammenhang von § 29 mit § 28a Abs. 3 SPG ergibt sich, dass die Zulässigkeit der Befugnisausübung – aus einer ex ante Betrachtung heraus – dreifach bedingt ist:
1. die konkrete Maßnahme muss zur Zweckerreichung geeignet sein;
2. ohne diese Maßnahme ist der Zweck nicht erreichbar und sie ist unter den geeigneten Maßnahmen die am wenigsten in Rechte eingreifende Maßnahme und
3. die durch die Maßnahme erforderlichen Eingriffe stehen in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck, der erreicht werden soll.
Aus den konkreten Angaben der gefährdeten Person in der Vernehmung war für die einschreitenden Beamten erkennbar, dass die Schwester vor ihrem Bruder eine tiefgreifende Angst vor weiteren Angriffen durch ihren Bruder verspürt hat. Die Zeugin xxx hatte keinen Grund an den Angaben der gefährdeten Person bezugnehmend auf das Verhalten ihres Bruders im November 2019 bzw. unmittelbar vor der Amtshandlung zu zweifeln. Sohin konnten die einschreitenden Beamten einen weiteren unmittelbar drohenden Angriff durch den Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen. Ein mehrere Monate lang zurückliegender Vorfall wegen eines angeblichen Gewaltdeliktes des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester, welches nachweislich nicht zu einem Schuldspruch des Beschwerdeführers geführt hat, bietet auf Grundlage der glaubwürdigen Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers jedenfalls einen hinreichenden Grund dafür, dass die Polizeibeamten annehmen konnten, dass ein weiterer gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit der gefährdeten Person xxx bevorstand. Es war daher mit dem Wissen der Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens vertretbar anzunehmen, dass ein gefährlicher Angriff auf die gefährdete Person xxx bevorsteht. Somit konnten im gesamten Verfahren ausreichend Anhaltspunkte für eine bevorstehende Gefährdungslage der gefährdeten Person gefunden werden. Da bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten bei Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer nach der Konstellation im vorliegenden Fall mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden konnte, war der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes vom 18.05.2020 gegenüber dem Beschwerdeführer als nicht rechtswidrig anzusehen. Der Beschwerde war daher nicht stattzugeben und das über den Beschwerdeführer verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zu bestätigen.
Durch das hier bestätige Betretungs- bzw. Annäherungsverbot wurde der Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung (Art. 8 EMRK) und des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 Staatsgrundgesetz) verletzt, da der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer am 18.05.2020 zu Recht erfolgt ist und das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür erkennen konnte, dass dieses rechtswidrigerweise ausgesprochen worden wäre.
Im Übrigen wird der Beschwerdeführer noch darauf hingewiesen, dass für die Wegweisung und die Erlassung eines Betretungsverbotes im Sinne des § 38a Abs. 1 und Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz ein regelrechtes Ermittlungsverfahren, also ein kontradiktorisches Verfahren mit der Möglichkeit von Beweisanträgen für beide Parteien naturgemäß nicht vorgesehen ist. Ein solches würde den Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme widersprechen. Dennoch darf sich die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt, nicht einseitig verhalten und etwa alleine auf die Anhörung der nach eigener Aussage gefährdeten Person beschränken, wenn der nach der zu treffenden Maßnahme Betroffene und allenfalls andere, objektive Beweismittel unbeteiligter Zeugen etc. rasch verfügbar sind. Im vorliegenden Fall war das nicht der Fall. Auch der angebliche Wunsch des Beschwerdeführers eine Zeugin zum Vorfall im November 2019 telefonisch anzuhören bzw. einzuvernehmen, hätte jedenfalls den Rahmen gesprengt und wäre somit der Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme verloren gegangen. Auch das Anhören und Abhören von umfangreichen Ton(band)mitschnitten ist nicht vorgesehen und war daher für den Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen für die eigene Position nichts zu gewinnen. Wie aus dem Verfahrensablauf ableitbar ist, war zum Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die beteiligten Polizeibeamten für den Beschwerdeführer auch noch nicht das genaue Datum des Vorfalls im November 2019 eruierbar. Erst im Nachhinein stellte sich für den Beschwerdeführer heraus, an welchem konkreten Tag (23.11.2019) sich die vorgelagerte Eskalation mit seiner Schwester ereignet haben soll. Nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ist für das Landesverwaltungsgericht Kärnten klar ersichtlich, dass der Gefährder und somit der Beschwerdeführer jedenfalls ausreichend Gelegenheit hatte von seinem Recht Gebrauch zu machen, die für die Amtshandlung bedeutsamen Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen. Dem Beschwerdeführer wurde vor Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes die Möglichkeit eingeräumt zu den festgestellten Tatsachen Stellung zu nehmen, um seine Angaben in die Entscheidung miteinzubeziehen. Somit hat die belangte Behörde auch keine einseitige, für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung getroffen.
Zur Kostenentscheidung ist auszuführen, dass sich diese auf § 35 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG – Aufwandersatzverordnung stützt. Die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer als unterliegende Partei anzusehen, da seine eingebrachte Maßnahmenbeschwerde abgewiesen wurde. Der Aufwandersatz gebührt dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde.
Der Aufwandersatz der belangten Behörde in der Höhe von insgesamt EUR 887,20 setzt sich wie folgt zusammen:
1. Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von EUR 57,40
2. Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 368,80
3. Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 461,--.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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