LVwG K KLVwG-836/6/2022

KLVwG-836/6/2022Landesverwaltungsgericht05.10.2022

Regest

Ortstaxe , Nächtigungstaxe, Ferienwohnung, Selbstbemessungsabgabe, Dauerbescheid, bescheidmäßige Festsetzung, Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld, Mahngebührenbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-836/6/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.836.6.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 05.04.2022, Mag.Zl.: xxx, wegen Verfahren nach der BAO, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und wird der angefochtene Bescheid

b e h o b e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Bürgermeisters vom 05.01.2022, mit dem ihm gegenüber eine Mahngebühr von € 3 festgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.

In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt ausgeführt habe, dass er keinen Sachverhalt verwirklicht habe, der eine Nächtigungstaxe rechtfertigen würde. Er halte sich während der Sommermonate an der gegenständlichen Örtlichkeit aus medizinisch indizierten Gründen im Garten auf. Dort befinde sich ein Haus das weder isoliert sei, noch eine Heizung habe. Es komme dort zu keiner Nächtigung.

Es wurde wie folgt erwogen:

Mit Schreiben vom 29.10.2020 hat der Beschwerdeführer – offensichtlich für 2020 – eine Abgabenerklärung erstattet. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 03.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Wohnung in der xxx, xxx, bei einer Wohnfläche bis 60 m² für den Verrechnungszeitraum 2015 bis 2019 die pauschalierte Nächtigungstaxe in der Gesamthöhe von € 260 vorgeschrieben und wurde mit Bescheid vom 25.11.2020 für den Verrechnungszeitraum 2020 die pauschalierte Nächtigungstaxe in der Höhe von € 60 vorgeschrieben. Dem gegen ob genannte Bescheide eingebrachten Berufungen wurde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17.02.2021 keine Folge gegeben und erwuchsen diese in Rechtskraft.

Mit Bescheiden des Bürgermeisters vom 03.11.2020 und 25.11.2020 wurde für die gegenständliche Liegenschaft für die Jahre 2015 bis 2019 und für das Jahr 2020 eine pauschalierte Ortstaxe von jährlich € 100 und für 2018-2020 von jährlich € 150 festgesetzt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheiden des Stadtsenates vom 09.02.2021 als unbegründet abgewiesen. Für 2021 erging für das gegenständliche Objekt am 18.11.2021 eine Vorschreibung der pauschalierten Nächtigungstaxe in der Höhe von € 60 und der pauschalierten Ortstaxe in Höhe von € 150 und hat der Beschwerdeführer dagegen Einspruch eingebracht in dem er im Wesentlichen ausführt wie in der gegenständlichen Beschwerde und beantragt er die Vorschreibung als gegenstandlos zu bestätigen. Dazu teilte die Abgabenbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit, dass Berufung nur gegen einen Bescheid eingebracht werden könne. Die pauschalierte Orts- und die pauschalierte Nächtigungstaxe seien Selbstbemessungsagaben gemäß § 201 BAO und könne die Abgabenbehörde, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweise, von Amts wegen die Abgaben mittels Bescheid festsetzen. Und bliebe die Vorschreibung in vollen Umfang aufrecht.

Mit Schreiben vom 05.01.2022 erging an den Beschwerdeführer seitens der Abgabenbehörde erster Instanz eine Mahnung betreffend die pauschale Nächtigungstaxe und die pauschale Ortstaxe, beide fällig am 15.12.2021 in Gesamthöhe von € 210 und wird zusätzlich eine Mahngebühr für die pauschale Nächtigungstaxe (siehe Aktenzeichen) in Höhe von € 3 eingemahnt. Weiters erging am 05.01.2022 ein Mahngebührenbescheid wegen pauschaler Nächtigungstaxe und pauschaler Ortstaxe für eine Mahngebühr in der Höhe von € 3 und wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Zahlungspflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei und werde daher gemäß § 227a BAO die Mahngebühr für den abgemahnten Betrag von € 210 fällig am 15.12.2021 in der Höhe von € 3 festgesetzt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Stadtsenates wurde die dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen.

Ob dargestellter Sachverhalt gründet auf den Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen der Magistratsdirektion im Schreiben vom 23.08.2022 und hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs dazu ausgeführt, dass diese nicht überzeugend sind und keine Grundlage für die Verrechnung einer Nächtigungstaxe schaffen könnten. Man könne vom Schreibtisch aus einen wichtigen Sachverhalt nicht beurteilen und werde allenfalls die Durchführung eines Ortsaugenscheins, zum Beweis dafür, dass von einer angeblichen Nächtigung schon aufgrund der Situation vor Ort überhaupt keine Rede sein könne, beantragt. Die Vorakte haben keine Bedeutung da zu diesem Zeitpunkt keine anwaltliche Unterstützung vorgelegen sei und sei diese erst dann gewählt worden als seitens des Magistrates eine sogenannte Ungleichbehandlung aufgezeigt wurde. Nachweislich werde in anderen Fällen der Nachbarschaft vor Ort die fehlende Nächtigung akzeptiert.

Es wurde wie folgt erwogen:

Nach § 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes, KONTG, hat der Eigentümer einer Ferienwohnung die jeweils am 1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 15. Dezember an die Gemeindekasse abzuführen. Daraus erschließt sich, dass es sich bei beiden Abgaben um sogenannte Selbstbemessungsabgaben handelt.

Nach § 227 Abs. 1 BAO sind vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen. Ritz/Koran, BAO7 führen dazu bei § 226 BAO aus, dass die Vollstreckbarkeit von Abgaben grundsätzlich deren bescheidmäßige Festsetzung voraussetzt. Dies gilt nicht für Selbstbemessungsabgaben; solche Abgaben sind in der vom Eigenschuldner oder vom Abfuhr verpflichteten bekanntgegebenen Höhe vollstreckbar, solange nicht die Voraussetzungen für eine abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind.

Nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 BAO kann eine erstmalige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe erfolgen wenn – wie gegenständlich – kein selbstberechneter Betrag bekanntgegeben wurde.

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass für 2021 die pauschale Nächtigungstaxe und die pauschale Ortstaxe bisher weder mit Bescheid festgesetzt wurde noch bekannt gegeben wurde. Eine Festsetzung ist hinsichtlich dieser Abgaben mit Bescheid für die Jahre 2015 bis 2020 erfolgt. Es ist nicht erkennbar weshalb diese Bescheide auch für das Jahr 2021 gelten sollten zumal kein Dauerbescheid im Sinne § 9 K-AOG vorliegend ist. Da für die Entrichtung einer Mahngebühr im Sinne § 227a Z 1 BAO die Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld im Sinne § 227 Abs. 1 BAO Voraussetzung ist war somit gegenständlich eine solche nicht vorzuschreiben.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass sich aus den Mahngebührenbescheid vom 05.01.2022 nicht ergibt ob die Mahngebühr die pauschale Nächtigungstaxe oder die pauschale Ortstaxe oder beide betrifft. Da die Entscheidung über die dagegen eingebrachte Berufung durch den Stadtsenat erging wurde in systematischer Interpretation davon ausgegangen, dass die Mahngebühr die pauschale Ortstaxe bzw. die Gemeindeabgabe betrifft.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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