LVwG K KLVwG-1341/5/2021

KLVwG-1341/5/2021Landesverwaltungsgericht10.10.2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Veranstaltung, Versammlung, Teilnahme, Mindestabstand

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1341/5/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1341.5.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.6.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Epidemiegesetz – EpiG iVm der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

das Straferkenntnis

a u f g e h o b e n

und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG

e i n g e s t e l l t .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.6.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben am 22.02.2021 um 09:30 Uhr als Teilnehmer beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1, 2, 4, 7, 9 und 10 der 4. COVID-19-SchuaMV, nämlich einer unangemeldeten Corona-Demo vor der xxx in xxx, xxx, den Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, nicht eingehalten, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teinahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4, 7, 9 und 10 ein Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. Covid-19-SchuMaV, BGBI. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 76/2021, in der Zeit vom 18.02.2021 bis 14.03.2021 einzuhalten war. Zusätzlich war eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 40 Abs. 2 iVm § 15 EpiG iVm § 13 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBI. Il Nr. 76/2021, verletzt und wurde über ihn gemäß § 40 Abs. 2 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021, eine Geldstrafe von € 100,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, verhängt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das angefochtene Straferkenntnis unschlüssig sei und dass sich ein rechtserheblicher Sachverhalt daraus nicht entnehmen lasse. Außerdem liege eine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör vor. Er habe den durch die Verordnung festgelegten Mindestabstand zu Personen, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, eingehalten. Sofern diese zeitweise nicht der Fall gewesen sein solle, so sei dies faktisch unmöglich gewesen, weshalb er nicht habe schuldhaft handeln können. Das einschreitende Exekutivorgan habe zudem bei der Aufnahme seiner Personaldaten den Mindestabstand nicht eingehalten, was evident sei, da anderenfalls die Datenaufnahme nicht möglich gewesen wäre. Er sei daher behördlich veranlasst worden, den Mindestabstand nicht einzuhalten. Es obliege zudem der Beweispflicht der Behörde, den Nachweis dafür zu erbringen, welcher konkreten Person gegenüber der Mindestabstand nicht eingehalten worden sein solle, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Diese Person sei von der Behörde als Zeuge zu vernehmen, was er hiermit beantrage. Nachdem Veranstaltungen von den einschreitenden Exekutivorganen gefilmt würden, sei die entsprechende Filmaufnahme der Behörde vorzulegen. Die Behörde sei dafür beweispflichtig, dass er an einer Veranstaltung nach dem Versammlungsgesetz teilgenommen haben solle. Eine Person nehme nicht deshalb an einer Versammlung teil, weil sie sich am Versammlungsort oder in seiner Nähe befinde. Der öffentliche Raum sei jedermann zugänglich, ohne dass ihm durch sein Betreten die Teilnahme an einer Veranstaltung unterstellt werden könne. Für das Betreten des öffentlichen Raumes bestehe keine Maskenpflicht, sodass ihm in keinem Fall ein rechtserheblicher Vorwurf gemacht werden könne. Die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Rechtsnorm verstoße gegen das Legalitätsprinzip und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, wie unter anderem das Recht keine Strafe ohne Gesetz, auf körperliche und geistige Unversehrtheit, auf der Privat- und Familiensphäre und insbesondere auf das Recht auf Versammlungsfreiheit. Außerdem sei die verhängte Strafe weder tat- noch schuldangemessen. Er beantrage die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung des Exekutivorganes. Weiters stelle er den Antrag, das gegen ihn geführte Verwaltungs-strafverfahren einzustellen.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

In dieser Verwaltungsstrafsache fand am 8.6.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher neben dem Beschwerdeführer die Zeugen BI xxx und Insp. xxx gehört wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Feststellungen:

Am 22.2.2021 ab ca. 9.00 Uhr fand vor der xxx eine unangemeldete Versammlung statt, an welcher ca. 20 Personen teilnahmen, um gegen die damals geltenden Corona Maßnahmen demonstrieren.

Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich damit, dass er sich zur angelasteten Tatzeit zur zufällig vor Ort befunden habe und nicht an der Veranstaltung teilgenommen habe.

Im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens konnte nicht zweifelsfrei erwiesen werden, ob der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit tatsächlich an der vor der xxx durchgeführten Corona-Demonstration teilgenommen hat.

Beweiswürdigung:

Der im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Kärnten vom 25.2.2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22.2.2021 um 9.30 Uhr als Teilnehmer einer Veranstaltung, nämlich der Corona Demo vor der xxx in xxx, xxx, den Abstand von mindestens 2 m gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht eingehalten und außerdem keine FFP2-Maske getragen habe.

Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerdeverhandlung damit gerechtfertigt, dass er sich zur angelasteten Tatzeit nur zufällig vor Ort befunden habe und nicht an der Veranstaltung teilgenommen habe. Er habe in der Nähe der xxx sein Kraftfahrzeug zum Parken abgestellt und sei durch Zufall zur Corona-Demonstration dazu gestoßen.

Ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Teilnehmer der am 25.2.2021 vor der xxx durchgeführten Corona-Demonstration war, konnte im Beschwerdeverfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden, zumal die in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich befragten Polizeibeamten BI xxx und Insp. xxx sich nicht mehr daran erinnern konnten, wer die Amtshandlung an diesem Tag gegenüber dem Beschwerdeführer durchgeführt hat und ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen Versammlungsteilnehmer gehandelt hat.

BI xxx, welcher die Anzeige vom 25.2.2021 verfasst hat, gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er sich an die konkrete Amtshandlung nicht mehr erinnern könne. Er habe die gesamte Amtshandlung koordiniert und die Polizeibeamten eingeteilt. Ob der Beschwerdeführer den Mindestabstand von zwei Metern unterschritten habe, könne er heute nicht mehr sagen. Er wisse nur, dass seine Kollegen vom Ordnungsdienst xxx die Amtshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer geführt hätten. Er habe die Anzeige nur auf Grund der Angaben seiner Kollegen erstattet.

Insp. xxx führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er mit einem zweiten Kollegen, nämlich Asp. xxx, am 25.2.2021 den „Ordnungsdienst xxx“ im Bereich der xxx in xxx verrichtet habe. Sie hätten sich zunächst im Inneren des Gebäudes aufgehalten und hätten in der Folge, nachdem es vor der xxx zu einer vermehrten Personenansammlung gekommen sei, per Funk weitere Funkstreifen zur Unterstützung angefordert.

Er wisse heute nicht mehr, wie lange diese Demo damals gedauert habe. Licht- oder Filmaufnahmen gebe es von seiner Seite aus nicht. Die Amtshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer habe er nicht geführt. Er glaube auch nicht, dass sein Kollege, Asp. xxx, dies gemacht habe, da dieser damals als Aspirant erst in der Ausbildungsphase gewesen sei. Wäre eine Amtshandlung notwendig gewesen, so hätte er selbst diese geführt. Wenn er gefragt werde, ob auf der anderen Straßenseite schaulustige Personen stehengeblieben seien, um die Demo zu beobachten, möchte er anmerken, dass das durchaus möglich sei. An den Beschwerdeführer selbst könne er sich nicht erinnern.

Auf Grund der im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen konnte daher nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Übertretungstatbestand verwirklicht hat.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 23/2021 sind, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden.

Gemäß § 15 Abs. 2 EpiG, idF BGBl. I Nr. 23/2021, können Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

1. Vorgaben zu Abstandsregeln,

2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,

Gemäß § 40 Abs. 2 EpiG, idF BGBl. I Nr. 136/2020, begeht, wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,--, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 76/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

(3) Abs. 1 gilt nicht für

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist

1. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 und 9 sowie

2. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen

eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG kommt nur dann in Frage, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195). Der in § 45 Abs. 1 Z 1 erste Alternative VStG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfs erzeugt werden konnte (VwGH 20.04.2004, 2003/02/0253). Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach diesem Grundsatz gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG) die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 03.07.1996, 95/13/0175).

Im vorliegenden Fall hat das durchgeführte Beweisverfahren nicht zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat.

Aufgrund der Tatsache, dass ein über jeden Zweifel erhabener und sicherer Nachweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht zu erbringen war, war die Aufrechterhaltung des gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurfes nicht zu rechtfertigen.

Das erkennende Gericht sah sich daher veranlasst, der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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