LVwG K KLVwG-1343/5/2021

KLVwG-1343/5/2021Landesverwaltungsgericht10.10.2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Versammlung, Spontanveranstaltung, Teilnahme, Mindestabstand

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1343/5/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1343.5.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.6.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Epidemiegesetz 1950 iVm der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 2. im ersten Satz die Wortfolge „als Leiter der als „Kundgebung“ angemeldeten Versammlung“ durch die Wortfolge „als Teilnehmer an einer nicht angezeigten Versammlung“ ersetzt wird. Weiters hat folgender Satz zu entfallen: „Zusätzlich war eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine 1 Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.6.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 2. folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„... Außerdem haben Sie, wie dies von Organen der Polizeiinspektion xxx am 28.03.2021 festgestellt worden ist, zumindest um 16.36 Uhr in xxx, Markgemeinde xxx, xxx, in Richtung xxx, als Leiter der als „Kundgebung“ angemeldeten Versammlung beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 3 Z.1, 2, 4,7,9 und 10 der 4. COVID-19-SchuaMV,

2. den Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen (xxx, xxx), die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, nicht eingehalten, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9, 10, 11 und 12 ein Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. Covid-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2021, in der Zeit vom 25.03.2021 bis 18.05.2021 einzuhalten war. Zusätzlich war eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine 1 Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschriften des § 40 Abs. 2 iVm § 15 EpiG iVm § 13 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 der 4. Covid-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2021, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 40 Abs. 2 EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idgF, eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, verhängt wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er das ihm zur Last gelegte Verwaltungsstrafdelikt nicht begangen habe. Die Veranstaltung sei kurz nach Beginn – aufgrund der geringen Teilnehmerzahl – für beendet erklärt worden. Es sei der Beschwerdeführer dann durch xxx, wie mindestens 500 weitere Personen, spaziert. Er habe ein Maskenbefreiungsattest und müsse somit keine Maske tragen. Dieses habe er schon mehrfach vorgelegt. Das Straferkenntnis sei unschlüssig und unsubstantiiert, ein rechtserheblicher Sachverhalt lasse sich daraus nicht entnehmen. Das einschreitende Exekutivorgan habe zudem bei der Aufnahme seiner Personaldaten den Mindestabstand nicht eingehalten, was evident sei, weil andernfalls die Datenaufnahme nicht möglich gewesen wäre. Außerdem sei die Behörde dafür beweispflichtig, dass er an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz teilgenommen haben sollte. Eine Person nehme nicht deswegen an einer Verhandlung teil, weil sie sich am Versammlungsort oder in seiner Nähe befinde. Der öffentliche Raum sei jedermann zugänglich, ohne dass ihm durch sein Betreten die Teilnahme an einer Versammlung unterstellt werden könne. Die dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Rechtsnorm verstoße gegen das Legalitätsprinzip und gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, wie unter anderem das Recht „keine Strafe ohne Gesetz, auf körperliche und geistige Unversehrtheit, auf Achtung der Privat- und Familiensphäre und insbesondere auf Versammlungsfreiheit. Die verhängte Strafe sei weder tat- noch schuldangemessen. Es werde daher beantragt, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

In dieser Verwaltungsstrafsache fand am 8.6.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführer im Parallelverfahren, xxx und xxx, sowie die Zeugen, AI xxx und Insp. xxx, gehört wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am Sonntag, den 28.3.2021 um 15.25 Uhr die von ihm mit E-Mail vom 26.3.2021 angemeldete Kundgebung vor dem Gemeindeamt in xxx eröffnet. Da zu Beginn der Versammlung außer ihm nur noch zwei weitere Personen, nämlich xxx und xxx anwesend waren, hat der Beschwerdeführer kurz nach Beginn dieser Veranstaltung diese für beendet erklärt.

In der Folge hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit xxx und xxx, welche nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, an einer Spontanversammlung in Form eines „Spazierganges“ bis ca. 17.00 Uhr durch xxx teilgenommen. Während dieses „Spazierganges“ hat der Beschwerdeführer, welcher ein Mikrofon umgehängt hatte, ein Tonband mit einem kritischen Text zur Corona Politik laufen lassen, dies in einer Lautstärke, dass man es in einer Entfernung von einigen Metern gut hören konnte. Außerdem ist der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten stehengeblieben und hat sich über das Mikrofon kritisch zu den damals geltenden Corona-Vorschriften geäußert Der Beschwerdeführer ist im Zuge des „Spazierganges“ gemeinsam mit seinen beiden Begleitern xxx und xxx in xxx im Wesentlichen jene Strecke gegangen, welche für die angemeldeten Kundgebungen vorgesehen war. Als sich der Beschwerdeführer mit seinen beiden Begleitern um 16.36 Uhr auf Höhe des Objektes xxx befunden hat, war der Gehsteig etwas schmäler und hat er den Mindestabstand von 2 m zu den neben ihm gehenden Versammlungsteilnehmern xxx und xxx nicht eingehalten.

Dies wurde von zwei die Versammlung beaufsichtigenden Straßenaufsichtsorganen aus einer Entfernung von ca. 10 m wahrgenommen, welche in der Folge Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet haben.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von € 900,-- und hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Er hat monatliche Darlehensrückzahlungen in Höhe von € 150,-- zu leisten.

Laut vorliegendem Verwaltungsakt war der Beschwerdeführer zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie auf das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 28.3.2021 von ca. 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr gemeinsam mit xxx und xxx im Zuge einer Versammlung einen „Spaziergang“ durch xxx gemacht hat, im Zuge dessen kritische Reden zur Corona Politik gehalten und ein Tonband in diesem Sinne abgespielt wurde.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung selbst eingeräumt, dass er während des „Spazierganges“ ein Tonband mit Corona kritischen Äußerungen hat laufen lassen. Er habe sich gedacht, dass, nachdem sehr viele Leute in xxx unterwegs gewesen seien, sich vielleicht doch die eine oder andere Personen dem „Spaziergang“ anschließen werde. Dies sei allerdings nicht geschehen.

Aus dem gleichen Grund sei er während des „Spazierganges“ immer wieder stehengeblieben und habe sich über das Mikrofon kritisch zu den damals geltenden Corona-Vorschriften geäußert. Er habe gehofft, dass diese Äußerungen auch noch durch andere Personen wahrgenommen werden, sie den Text hören und sich Gedanken machen und sie sich diesem „Spaziergang“ anschließen. Teilweise seien Passanten stehen geblieben und hätten geschaut. Der „Spaziergang“ sei schließlich wieder vor dem Gemeindeamt xxx beendet worden und habe er sich dort von seinen Begleitern xxx und xxx getrennt. Es haben somit im vorliegenden Fall drei Personen gemeinsam agiert.

Dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden Begleitern nicht bloß einen Spaziergang unternommen hat, sondern bei diesem auch eine Botschaft an die Passanten übermitteln wollte bzw. seine Meinung darstellen wollte, ergibt sich daraus, dass er ein Tonband mit Corona kritischen Äußerungen hat laufen lassen und sich zudem zwischendurch über das mitgeführte Mikrofon kritisch zu den damals geltenden Corona-Vorschriften geäußert hat.

Dass der Beschwerdeführer am 28.3.2021 um 16.36 Uhr bei seinem „Spaziergang“ durch xxx um 16.36 Uhr auf Höhe des Objektes xxx den Mindestabstand von 2 m zu seinen beiden neben ihm gehenden Begleitern xxx und xxx nicht eingehalten hat, ist unbestritten und wurde in der Beschwerdeverhandlung von den zeugenschaftlich befragten Polizeibeamten AI xxx und Insp. xxx glaubwürdig dargelegt.

Die Angaben der beiden Polizeibeamten in der Beschwerdeverhandlung waren nachvollziehbar und frei von Widersprüchen und konnten sie glaubhaft darlegen, dass sich für sie die Situation so dargestellt hat, dass sie Versammlungscharakter hatte. Dies ergibt sich auch aus dem Gesamtbild der Angaben und dem Auftreten des Beschwerdeführers in xxx und dem Willen, seine Meinung kund zu tun.

Außerdem liegt im Akt ein von den Polizeibeamten zum Tatzeitpunkt angefertigtes Lichtbild auf, welches den Beschwerdeführer und seine beiden Begleiter von hinten zeigt. Darauf ist zu sehen, dass der Beschwerdeführer den Mindestabstand von 2 m zu den neben ihm gehenden Personen nicht eingehalten hat.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 33/2021 sind, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden.

Gemäß § 15 Abs. 2 EpiG, idF BGBl. I Nr. 33/2021, können Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

1. Vorgaben zu Abstandsregeln,

2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,

Gemäß § 40 Abs. 2 EpiG, idF BGBl. I Nr. 136/2020, begeht, wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,--, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 120/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

(3) Abs. 1 gilt nicht für

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist

1. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 und 9 sowie

2. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen

eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“

Das Versammlungsgesetz 1953 definiert den Begriff der von ihm erfassten „Versammlung“ nicht. Auch die durch dieses Gesetz konkretisierte in Art. 12 StGG verankerte Versammlungsfreiheit definiert diesen Begriff nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Personen dann eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. etwa VfSlg 15.109/1998). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. etwa VfSlg 11.935/1988). Im Hinblick auf die in der Judikatur entwickelten Maßstäbe und Grundsätze (vgl. insbesondere zur Voraussetzung des gemeinsamen Wirkens sowie zur Dauer der Veranstaltung und der Zahl ihrer Teilnehmer) ist davon auszugehen, dass auch Spontanveranstaltungen und ad hoc entstehende Demonstrationen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen können (VfSlg 14.366/1995).

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Judikat vom 22.3.2018, Zl. Ra 2017/01/0359, aus, dass unter Spontanveranstaltungen solche Versammlungen zu verstehen sind, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanveranstaltungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen.

Die Beurteilung, ob konkret eine Versammlung vorliegt, orientiert sich am Zweck und an den Elementen der äußeren Erscheinungsformen, wie insbesondere die Zahl der Teilnehmer, die Dauer sowie den Modalitäten. Unmaßgeblich ist Anzeige der Versammlung bei der Behörde (VfSlg. 8685/1979 u.a.).

Auch das Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgebung von Meinungen an andere, fällt nach der Judikatur des VfGH unter den Versammlungsbegriff iSd VersG (VfGH 16.6.1988, B751/88).

Die Tatsache, dass eine Versammlung beendet wurde, bedeutet nicht, dass darauffolgendes gemeinsames (spontanes) Wirken nicht als (neue) (Spontan)Versammlung zu qualifizieren ist. Als gemeinsame Assoziation (gemeinsames Auftreten, mit welchem die Teilnehmer gegenüber Dritten gegenüber auftreten) kann auch in Form eines „Spazierganges“ erfolgen, soferne die äußeren Erscheinungsformen für eine Versammlung sprechen.

Für das Vorliegen einer Versammlung ist das Zusammentreffen mehrerer Personen erforderlich. Als Untergrenze wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass an einer Versammlung zumindest drei Personen teilnehmen müssen (Grinzinger, Versammlungsrecht, 48). Der VfGH hat in seiner Judikatur das Vorliegen einer Versammlung bei angezeigten Demonstrationen mit 3-5 Teilnehmern nicht angezweifelt (VfGH 3.10.2000, B 1892/99).

Ein weiteres Kriterium für das Vorliegen einer Versammlung ist, dass die Zusammenkunft der Teilnehmer bloß nur vorübergehend und nicht dauerhaft angelegt sein darf.

Der verfahrensgegenständliche „Spaziergang“ des Beschwerdeführers mit zwei weiteren Personen durch xxx ist demnach als „Spontanversammlung“ im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu qualifizieren, da sich der Beschwerdeführer und seine beiden Bekannten xxx und xxx nach der auf Grund der geringen Teilnehmerzahl erfolgten Beendigung der angemeldeten Versammlung vor dem Gemeindeamt xxx spontan entschlossen haben, zu dritt durch xxx zu „spazieren“, um als gemeinsame Botschaft ihre kritische Haltung gegen die Corona Politik zum Ausdruck zu bringen und Passanten davon zu überzeugen, sich diesem „Spaziergang“ anzuschließen.

Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sind Veranstaltungen nach § 13 Abs. 2 der 4. COVID-19-SchuMaV, weshalb auch § 13 Abs. 4 der 4. COVID-19-SchuMaV im gegenständlichen Fall zur Anwendung kam.

Da der Beschwerdeführer am 28.3.2021 um 16.36 Uhr an einem als Spontanversammlung zu qualifizierenden „Spaziergang“ durch xxx teilgenommen hat und auf Höhe des Objektes xxx den Abstand von mindestens 2 Metern zu den anderen beiden Teilnehmern der Versammlung, xxx und xxx, nicht eingehalten hat, hat er objektiv gegen den Tatbestand des § 13 Abs. 4 der 4. COVID-19-SchuMaV verstoßen.

Zum Beschwerdevorbringen, die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegende Verordnung, entbehre einer sachlichen Grundlage, ist darauf zu verweisen, dass die 4. COVID-19-SchuMaV zur Tatzeit rechtsgültig war und die Bestimmung des § 13 Abs. 4 der 4. COVID-19-SchuMaV seitens des Verfassungsgerichtshofes nachträglich auch nicht behoben wurde.

Es handelte sich somit nicht um einen Willkürakt eines Sicherheitsbeamten oder Amtsmissbrauch der Behörde, auch wenn es die persönliche Meinung des Beschwerdeführers ist, dass wissenschaftlich medizinische Grundlagen für die Anwendung des COVID-Maßnahmengesetzes samt seiner Verordnungen fehlten. Ebenso kann ein Verstoß gegen Art. 2 des StGG, auf welchen sich der Beschwerdeführer berief, nicht erkannt werden.

Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass – nachdem das Epidemiegesetz keine

eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vorsieht – § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kam, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 40 Abs. 2 EpiG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,--, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche zu bestrafen, wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen; ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und der Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Der Unrechtsgehalt der übertretenen Norm ist nicht unerheblich, da diese zur Hintanhaltung der Pandemie und zur Sicherung des Gesundheitssystems dient. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, zumal nichts hervorgekommen ist, was darauf schließen lässt, dass es dem Beschwerdeführer besonders schwergefallen wäre, die übertretene Norm einzuhalten.

Bei der Strafbemessung war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu berücksichtigen. Straferschwerungsgründe lagen hingegen nicht vor.

Da sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens befindet, ist die verhängte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeverhandlung bekannt gegebenen ungünstigen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers als angemessen anzusehen. Eine Strafe muss nämlich geeignet sein, den Beschwerdeführer von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

In Anbetracht des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z 1 VStG spruchgemäß zu korrigieren. Die Berichtigung ist jedoch nicht als Änderung des Tatvorwurfes zu werten und war daher zulässig (VwGH 25.7.2010, 2008/11/0100).

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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