LVwG K KLVwG-287/15/2022

KLVwG-287/15/2022Landesverwaltungsgericht24.11.2022

Regest

Raumordnungsrecht, Einzelbewilligung, örtliches Entwicklungskonzept, Vereinbarkeit, Planungsziel, Sachverständige, freie Beweiswürdigung, fehlerhafte Zustellverfügung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-287/15/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.287.15.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx (nunmehr: xxx, xxx, xxx), vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 21.12.2021, Zahl: xxx, mit dem eine raumordnungsrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.09.2022, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a.)Verfahrensgang

Im Antrag des Sachverständigenbüros für Bau- und Gewerbeverfahren xxx, datiert mit 16.09.2021, wird angegeben, dass die xxx als Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 an den Gemeinderat der Marktgemeinde xxx (im Weiteren belangte Behörde) den Antrag stelle, die Wirkung des bestehenden Flächenwidmungsplanes für genanntes Grundstück auszuschließen, dies zum Zweck der Errichtung einer Mineral- und Heilwasserabfüllanlage. Dabei handle es sich laut dem Antrag um ein Betriebsgebäude mit den Ausmaßen von ca. 74 m x 51 m mit zwei oberirdischen Geschossen bestehend aus einer Produktions- und Lagerhalle, einem Kellergeschoss mit einem Wasserbecken und einem Verwaltungsbereich. Durch die vorhandene Hangneigung schneide das Gebäude an der Nordseite fast bis zur halben Gebäudehöhe in das natürliche Gelände ein. Das Vorhaben sei in massiver Bauweise geplant und solle als Dachform ein flaches Satteldach bzw. über dem Verwaltungstrakt ein Flachdach entstehen. Die bebaute Fläche betrage ca. 3.000 m2. Die Flächenwidmung sei Bauland/Dorfgebiet. Auf dem Baugrundstück befände sich Quellwasser und erscheine daher die Errichtung einer Abfüllanlage auf diesem Standort sinnvoll. Das Grundstück sei jedenfalls für die Bebauung hinsichtlich einer Anlage zur Nutzung des Heilwasservorkommens geeignet. Das Vorhaben sei so geplant, dass es sich problemlos in die örtliche Struktur einfüge und daher auch räumlich mit der Widmung Bauland/Dorfgebiet kompatibel sei. Gegenseitige Beeinträchtigung bzw. Nutzungskonflikte mit der angrenzenden Nachbarschaft würden vermieden werden. Die Errichtung und der Betrieb des Vorhabens entsprechen vollinhaltlich den Grundsätzen des ÖEK und der Ortsbildpflegekommission und erscheine das Projekt bewilligungsfähig.

Das genannte Sachverständigenbüro reichte in Folge das schalltechnische Gutachten vom 19.09.2021, ergänzt mit Stellungnahme vom 30.10.2021, zu gegenständlichem Vorhaben ein. In diesem wird zusammengefasst festgestellt, dass durch den Betrieb des geplanten Bauvorhabens die zulässigen Emissions-Planungsrichtwerte für die Widmung Bauland/Dorfgebiet jedenfalls eingehalten werden würden.

Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung wurde in der Folge durch die belangte Behörde vier Wochen lang kundgemacht (21.09.2021 bis 19.10.2021). In der Kundmachungsfrist sind insgesamt 17 Stellungnahmen von Anrainern eingelangt, die sich gegen die beantragte Bewilligung aussprechen. Weiters sind Stellungnahmen von der Landesstraßenverwaltung, der Abteilung xxx und Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, der Wildbach- und Lawinenverbauung und xxx eingelangt. Im vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx in Auftrag gegebenem raumplanerischen Fachgutachten des xxx kommt dieser zum Schluss, dass der gegenständlich geplante Betriebstyp einer Mineral- und Abfüllanlage mit der Widmungskategorie Bauland/Dorfgebiet nicht im Einklang stehe und die dazu beantragte Einzelbewilligung betreffend den Ausschluss der Wirkung des Flächenwidmungsplanes vertreten werden könne, weil das Vorhaben den Zielsetzungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes (im Weiteren ÖEK) nicht widerspreche. Die belangte Behörde verweist in der Bescheidbegründung auch auf die im offenen Bauverfahren ergangene Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission vom 01.07.2021, wonach das Projekt einen Maßstäblichkeitsbruch im Bereich des Volumens darstelle, da die maximal vorhandenen Kubaturen der Umgebungsbebauung deutlich überschritten werden würden und die Materialität nicht ortsüblich sei. Die Ortsbildkommission hat diverse Maßnahmen zur Herstellung der Ortsbildverträglichkeit vorgeschlagen und sei diesen auch nachgekommen worden.

Mit Bescheid des Gemeindesrates der Marktgemeinde xxx vom 21.12.2021 hat dieser nach ablehnender Beschlussfassung in der Sitzung am 20.12.2021 dem Antrag der xxx nicht stattgegeben und die raumordnungsrechtliche Bewilligung nicht erteilt. Begründend verweist die belangte Behörde dazu zwar auf die im Gegenstand von der Beschwerdeführerin vorgelegten positiven fachlichen Stellungnahmen (im Besonderen zu den Fachbereichen Schall und Verkehr) und dass, auch wenn der gegenständliche Betriebstypus nicht unter ortsübliche, dörfliche Kleinbetriebe einzuordnen ist, die vorgelegten Unterlagen nahelegen würden, dass den Anrainern keine über eine kleinbetriebliche Nutzung hinausgehenden Nachteile im Sinne von Nutzungskonflikten zugemutet werden würden. Weiters lägen keine Einwendungen von Sachverständigen vor und werde die Vereinbarkeit mit dem ÖEK durch Raumplaner xxx bestätigt, ebenso seien der von der Ortsbildpflegekommission festgehaltene Maßstäblichkeitsbruch durch Auflagen als geheilt und die Einhaltung der schalltechnischen Richtwerte durch die Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung als bestätigt anzusehen. Die belangte Behörde erteile die raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung jedoch nicht, da das Aussetzen der Flächenwidmung im Widerspruch zur Anrainersituation stehe und es damit zu einem Interessenskonflikt zwischen den Gemeindebürgern und dem anzusiedelnden Betrieb kommen könne. Sachlich sei die Ablehnung gerechtfertigt, weil ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan und ÖEK der Marktgemeinde xxx vorliege. Aufgrund des geltenden ÖEK und der darin vorgesehenen Zielsetzung seien durch das Vorhaben Nutzungskonflikte zu befürchten. Da die Erteilung einer Einzelbewilligung die Zielsetzung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht konterkarieren dürfe und Nutzungskonflikte nicht auszuschließen seien, wären der Standort und die Bewilligung zu überdenken. Es seien insbesondere Anhörungsrechte zu wahren und wäre eine zukünftige Entwicklung am Standort auch nicht möglich. An diesem seien kostenintensive geotechnische Maßnahmen zur Baugrundverbesserung notwendig und könnten die aus einem Alternativstandort resultierende Mehrkosten durch den Entfall der genannten Maßnahmen kompensiert werden. Schließlich solle die Errichtung des Betriebsgebäudes auf geeigneten Grundstücken mit entsprechender Widmung und eventuellen Erweiterungsmöglichkeiten angedacht werden.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2021 brachte die xxx (nunmehr: xxx, im Weiteren Beschwerdeführerin) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In dieser brachte sie zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid nicht ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt worden sei. Das Vorhaben sei aus Sicht der den gemeindlichen Verfahren zugrundeliegenden Fachgutachten genehmigungsfähig. Die Bescheidbegründung sei mangelhaft, diese habe auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage einzugehen, im gegenständlichen Fall also auf die Vereinbarkeit mit dem ÖEK. Die Beschwerdeführerin werde im Dunkeln gelassen, aus welchen Erwägungen eine Vereinbarkeit mit diesem eben nicht gegeben sei. Das Verwaltungsverfahren müsse weiters so gestaltet sein, dass eine Überprüfung der Ermessensübung auch tatsächlich gewährleistet ist. Es reiche nach der Judikatur nicht aus, dass sich die belangte Behörde auf das eingeräumte Ermessen berufe. Durch eine bloße Scheinbegründung, wie sich diese aus dem fehlenden Subsumtionsvorgang erschließen lasse, werde die Überprüfung der Beschwerdeführerin und den folgenden Instanzen erschwert. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass der belangten Behörde in ihrer Beschlussfassung ein Ermessensfehler unterlaufen sei. Diese habe hinreichend bestimmt und überprüfbar dazulegen, warum sie ihr Ermessen zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgeübt habe. Die belangte Behörde setze ihre Begründung in klaren Widerspruch mit dem Ermittlungsergebnis. Es bleibe im Dunkeln, wie die belangte Behörde zur Befürchtung von Nutzungskonflikten gelange. Der Raumplaner habe im Verfahren ausdrücklich festgehalten, dass das Vorhaben mit dem ÖEK gänzlich vereinbar sei. Auch die Ortsbildpflegekommission erblicke die Vereinbarkeit mit diesem und bestätige auch das schalltechnische Gutachten. Die belangte Behörde könne schließlich aufgrund des Ermittlungsergebnisses in Anwendung ihres gesetzesgebundenen Ermessens nur zur Erteilung der Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO gelangen.

Mit Schreiben vom 02.05.2022 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Amtssachverständigen für Raumplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, um ein raumordnungsfachliches Gutachten zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des ÖEK unter Einbeziehung der fachlichen Ausführungen im raumplanerischen Gutachtens xxx von November 2021 ersucht.

Mit Schreiben vom 16.05.2022 hat der Amtssachverständige das zum Gegenstand ergangene Gutachten dem Landesverwaltungsgericht übermittelt, welches den Verfahrensparteien zugestellt wurde.

Im Gutachten kommt der Amtssachverständige zum Schluss, dass das gegenständliche Vorhaben im klaren Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und seiner unmittelbaren Umgebung stehe und sei dieses mit dem ÖEK bzw. den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Marktgemeinde xxx nicht vereinbar.

Das Verwaltungsgericht hat im Gegenstand für 15.07.2022 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 24.06.2022 um Fristerstreckung zur Beauftragung eines raumordnungsfachlichen Gutachtens zur Entgegnung des amtlichen Gutachtens ersucht und wurde dieser stattgegeben.

Mit Schreiben vom 06.07.2022 wurde seitens der Beschwerdeführerin um neuerliche Fristerstreckung zur Beibringung eines Gegengutachtens ersucht und wurde dieser ebenso stattgegeben. In der Folge wurde die anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abberaumt.

Mit Schreiben vom 12.08.2022 hat die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht das raumordnungsfachliche Gutachten des xxx, datiert mit August 2022, übermittelt. In diesem kommt der Gutachter zum Schluss, dass das Vorhaben den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung entspreche und ein Widerspruch zu den Zielen des ÖEK der Marktgemeinde xxx nicht zu erkennen sei. Das Gutachten wurde der belangten Behörde sowie dem Amtssachverständigen für Raumplanung übermittelt und der neuerliche Termin für die mündliche Verhandlung für den 23.09.2022 festgesetzt.

An der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht haben die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer xxx, deren Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für die fachliche Raumplanung hat im Rahmen dieser eine fachliche Stellungnahme zu den im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten raumordnungsfachlichen Gutachten erstattet.

b.)Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, zugeschrieben der EZ xxx. Mit 02.08.2022 erfolgen Änderungen zur Firma und Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin, von „xxx, xxx, xxx“ in „xxx, xxx, xxx“ (FN xxx). Mit Beschluss des Bezirksgerichts xxx, TZ xxx, erfolgte die bezügliche Berichtigung im Grundbuch. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist seit 17.10.2018 xxx.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 06.10.2021 wurde eine von der Beschwerdeführerin beantragte Grundstücksteilung der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, genehmigt und umfasst in Folge dieser das Baugrundstück nunmehr eine Fläche von 11.044 m2 (ursprünglich 4.812 m2). In den von der Beschwerdeführerin im Behördenverfahren vorgelegten Einreichplänen wurden die geänderten Grundstücksgrenzen berücksichtigt. Ebenso sind diese Einreichpläne samt Antrag und Vorhabensbeschreibung der Kundmachung der belangten Behörde, mit welcher die vierwöchige Auflagefrist von 21.09.2021 bis 19.10.2021 bekannt gegeben wurde, zugrunde gelegen.

Im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx (rechtswirksam mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.05.2011, Zahl: xxx auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 17.12.2010) ist der nördliche Teil des Grundstückes im Ausmaß von 5.866 m2 als Bauland/Dorfgebiet gewidmet. Im Bereich dieser Widmung ist das Vorhaben der Mineral- und Heilwasserabfüllanlage geplant. In Vorbereitung des Bauvorhabens wurde ein sich auf dem Baugrundstück befindliches, verfallenes Untergeschoss eines nicht realisierten Hotelprojektes abgebrochen und ist das Grundstück nun frei von baulichem Bestand. Der südliche Teil des Grundstückes weist die Widmung Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche/Ödland auf und ist für die Bebauung nicht vorgesehen.

Das in Massivbauweise geplante Vorhaben hat Ausmaße von ca. 76 m x 51 m und besteht im Westen des Baugrundstückes aus einem ca. 11,3 m hohen, zweigeschossigen Verwaltungsgebäude mit Unterkellerung und im Osten aus einer ca. 10,11 m hohen Produktions- und Lagerhalle. Das Verwaltungsgebäude soll mit einem Flachdach, die Produktions- und Lagerhalle mit einem abfallenden Satteldach versehen werden. Auf dem Dach der Produktions- und Lagerhalle soll eine Photovoltaikanlage errichtet werden.

Die Zu- und Abfahrten sollen im östlichen Grundstücksbereich über eine eigene Zufahrt von der xxx Straße (B xxx - Landesstraße gemäß Anlage II Kärntner Straßengesetz 2017 – K-StrG 2017) erfolgen. An der Ostseite der Lagerhalle sind zwei Anlieferbereiche geplant. Nordwestlich vom Verwaltungsgebäude ist ein Wendeplatz vorgesehen.

Im geplanten Betrieb sollen ca. 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Westlich am Baugrundstück werden 13 PKW-Abstellplätze für Mitarbeiter und Gäste vorgesehen. Die Zufahrt für diese erfolgt über das aus der Grundstücksteilung hervorgegangene Grundstück Nr. xxx, xxx.

Die geplante Betriebsanlage ist für die Abfüllung von Heil- und Mineralwasser, karbonisiertem Tafelwasser und karbonisierten Apfelsaft-Mischgetränken in PET-Flaschen konzipiert und für eine Abfüllleistung von 33.000 Flaschen pro Stunde dimensioniert. Die jährliche Abfüllmengenkapazität der Anlage soll rund 66,5 Millionen PET-Flachen betragen.

Die Produktionszeiten sind von Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 21:30 Uhr vorgesehen. Gemäß dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten verkehrstechnischen Gutachten von August 2021 wird durch das Vorhaben ein durchschnittlicher täglicher Verkehr von 79 Kraftfahrzeugen bestehend aus LKW Zu- und Abfahrten sowie Mitarbeiterfahrten generiert. Im von dieser ebenso vorgelegten ergänzenden Schallgutachten von Oktober 2021 wird von 41 LKW Zu- und Abfahrten pro Woche ausgegangen.

Zum östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist eine Lärmschutzwand in einer Länge von ca. 30 m und einer Höhe von ca. 2,2 m geplant.

Die dargestellte Betriebsanlage stimmt mit der gegebenen Widmungskategorie Bauland/Dorfgebiet nicht überein und wurde davon ausgehend durch die Beschwerdeführerin der Ausschluss der Wirkung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes und eine raumordnungsgemäße Ausnahmebewilligung für das Vorhaben beantragt.

Das Vorhaben ist in der Ortschaft xxx geplant, die südlich vom Gemeindehauptort xxx und von diesem durch die xxx getrennt liegt. xxx weist eine lineare Siedlungsstruktur in Form eines charakteristischen Straßendorfes ländlicher Prägung auf. Die am Planungsareal vorbeiführende Landesstraße, die gemeinsam mit dem xxxradweg xxx die Verbindungsbrücke quert, stellt die Hauptverbindung zum Landschaftsschutzgebiet xxx dar. Rund 100 m vom Baugrundstück entfernt befindet sich das Natura 2000/Europaschutz-/Ramsar-Gebiet „xxx“.

Charakteristisch für die Ortschaft xxx ist eine dörfliche und kleinteilige Mischstruktur mit Wohn- und landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden, die durch eine Sport-/Freizeit- und Erholungsfunktion ergänzt wird. Östlich der Antragsfläche befindet sich eine als Grünland – Schiabfahrt, Schipiste gewidmete Fläche. Die Talstation der Schiabfahrt befindet sich in unmittelbarer Nähe (rund 30 m) vom Planungsareal. Der Hang weist eine Höhendifferenz von 70 m auf und richtet sich das dortige Angebot vor allem an Kinder und die Abhaltung von Schikursen.

Nördlich des Planungsareals befinden sich Wohnbebauung sowie landwirtschaftliche Strukturen, so etwa eine Pferdehaltung. Ebenso nördlich des Baugrundstückes verläuft der xxxradweg xxx. Die westlich im Nahbereich des Vorhabens befindliche Gaststätte sowie ein Beherbergungsbetrieb sind ebenso Teil des Tourismus- und Freizeitangebotes in xxx.

Östlich und westlich grenzen an das Baugrundstück als Dorfgebiet gewidmete Flächen, im Süden des Planungsareals befindet sich landwirtschaftliches Grünland. Durch das Baugrundstück verläuft die HQ300 Hochwasseranschlagslinie der Bundeswasserbauverwaltung. Nordöstlich vom Baugrundstück befindet sich die gemeindeeigene Infrastruktureinrichtung der Freiwilligen Feuerwehr xxx.

Südlich des Hauptortes von xxx ist eine Gewerbezone ausgewiesen, die klar vom übrigen Siedlungsbereich mit einer überwiegenden Wohnfunktion getrennt und unweit vom gegenständlichen Planungsareal liegt (400 m).

Die Gebäude im Planungsgebiet dienen der Wohnnutzung, Landwirtschaft und dem Tourismus und überschreitet die geplante Betriebsanlage die ortsübliche Gebäudedimension (Baumasse) des Planungsgebietes und seiner Umgebung maßgeblich. Ein Gebäude in der Dimension des gegenständlichen Vorhabens ist in der Umgebung des Planungsareales und in der Ortschaft xxx nicht vorhanden.

Für die Ortschaft xxx erfolgt keine gewerbliche Schwerpunktsetzung. Das Vorhaben stellt hinsichtlich seiner Kubatur und die umgebende Bebauungsstruktur einen Maßstäblichkeitsbruch dar.

Das Vorhaben der Errichtung eines Betriebsgebäudes zur Mineral- und Heilwasserabfüllung steht im Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung für den Bereich des Baugrundstückes und seiner unmittelbaren Umgebung. Das Vorhaben ist mit dem für den Planungsbereich geltenden Örtlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde xxx nicht vereinbar.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2021 wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte raumordnungsgemäße Bewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes auf dem genannten Baugrundstück nicht erteilt.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt. Der angefochtene Bescheid ist dem Rechtsvertreter zugekommen und hat dieser dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen, den im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen, den dem (Negativ-)bescheid der belangten Behörde zugrundeliegenden Projektunterlagen, dem offenen Firmen- und Grundbuch, dem Gutachten des Amtssachverständigen für die fachliche Raumordnung vom 16.05.2022 sowie dem Ergebnis der am 23.09.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen das raumordnungsfachliche Gutachten mit den Verfahrensparteien erörtert wurde.

Im gesamten Verfahren ist außer Streit geblieben, dass die gegenständlich geplante Betriebsanlage mit der derzeit für den Bereich des Vorhabens gültigen Widmung des Baugrundstückes Bauland/Dorfgebiet nicht vereinbar ist. Von der Unvereinbarkeit mit der gegebenen Widmung geht auch das, dem Behördenverfahren zugrundegelegene, raumplanerische Gutachten xxx aus, weshalb im Anlassfall die Ausnahmebewilligung beantragt wurde.

Das genannte raumordnungsfachliche Gutachten wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx in Auftrag gegeben und wurde dieses dem von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahren zugeführt. Im ergangenen Gutachten, datiert mit November 2021, führt der Sachverständige xxx – wie erwähnt – aus, dass der gegenständlich geplante Betriebstyp mit der Widmungskategorie Bauland/Dorfgebiet nicht im Einklang steht. Im Ergebnis kann aus raumplanerischer Sicht des genannten Gutachters die beantragte Einzelbewilligung jedoch vertreten werden, insbesondere, weil das Vorhaben nicht den Zielsetzungen des ÖEK widerspricht. Allerdings sei eine Umsetzung nur möglich, wenn seitens der Umweltabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung bestätigt werde, dass durch den Betrieb keine unzumutbaren Umweltbelastungen entstehen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat dem Beschwerdeverfahren den raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen xxx beigezogen und kommt dieser zum Ergebnis, dass das Vorhaben im Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung für den Bereich des gegenständlichen Baugrundstückes und seiner unmittelbaren Umgebung steht sowie mit dem ÖEK bzw. den erkennbaren Planungsabsichten der Marktgemeinde xxx nicht vereinbar ist.

Im von der Beschwerdeführerin in der Folge beauftragten raumordnungsfachlichen Privatgutachten des xxx, datiert mit August 2022, kommt dieser zum Schluss, dass das Vorhaben den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung entspricht und ein Widerspruch zu den Zielen des ÖEK der Marktgemeinde xxx nicht erkennbar ist.

Im Verfahren liegen damit zum Vorhaben raumordnungsfachliche Gutachten vor, die in der fachlichen Beurteilung zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.

Dass die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung nicht darlegt, aus welchen der in § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Gründe kein Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, bedeute zwar einen Verfahrensmangel, allerdings liegt in der Unterlassung der Bekanntgabe und/oder der ausreichenden Begründung der Nichtzuziehung eines amtlichen Sachverständigen allein keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die im Verfahren erstatteten Beweismittel sind damit grundsätzlich gleichrangig und besteht nach der Judikatur zwischen einem Amtsgutachten und dem eines Privatgutachters kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied. Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt kein höherer Beweiswert zu und hat sich das Verwaltungsgericht mit den erstatteten Gutachten auseinanderzusetzen und die Gründe darzulegen, welche es im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, die konkreten sachverhaltsbezogenen Feststellungen zu treffen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die vom nichtamtlichen Sachverständigen und Privatsachverständigen erstatteten Gutachten dem beigezogenen Amtssachverständigen übermittelt und hat sich dieser im Rahmen der mündlichen Gerichtsverhandlung mit den darin enthaltenen Ausführungen zum Verfahrensgegenstand näher auseinandergesetzt. In der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen hat dieser mehrere Widersprüche der einzelnen Aussagen der genannten Gutachter aus fachlicher Sicht aufgezeigt. In der Folge haben die Verfahrensparteien in der Verhandlung von ihrem Fragerecht an den Amtssachverständigen Gebrauch gemacht.

Das erkennende Gericht stellt in Prüfung der vorliegenden raumordnungsfachlichen Gutachten fest, dass der beigezogene Amtssachverständige die Befundaufnahme umfänglich und im Gegensatz zum Privatgutachter und nichtamtlichen Sachverständigen vollständig unternommen hat. Dies zeigt sich im Besonderen darin, dass der Amtssachverständige seine Untersuchung nicht bloß auf die vorliegenden schriftlichen Grundlagen gestützt hat, sondern auch das Planungsareal und seine Umgebung im Rahmen von zwei Ortsaugenscheinen, am 03.05.2022 und 18.07.2022, näher untersucht hat. Ausgehend von einer ausführlichen Beschreibung der Lage des Vorhabens hat der Amtssachverständige die Zielsetzungen im ÖEK für die Ortschaft xxx und das Planungsareal detailliert herausgearbeitet und für die Gutachtenserstellung alle drei Ebenen des ÖEK für die Marktgemeinde xxx, den textlichen Teil, die funktionale Gliederung (holistische Betrachtung) und das Siedlungsleitbild/Entwicklungsplan, näher untersucht.

In der fachlichen Beurteilung wies der Amtssachverständige darauf hin, dass für die Ortschaft xxx als Zielsetzung durchwegs Dorfgebiet verzeichnet ist. Der an das Planungsareal angrenzende Schilift mit dem Übungshang ist mit der Zielsetzung als „spezifische Erholungsfläche“ gekennzeichnet. Der Amtssachverständige hat ebenso die räumliche Nähe des Gewerbegebietes beschrieben, für welches als Zielsetzung eine großflächige gewerbliche Nutzung ersichtlich ist. Der Amtssachverständige hat die Inhalte und Planungsabsichten des ÖEK betreffend xxx (Typus eines Straßendorfes landwirtschaftlicher Prägung, deren bäuerlicher Ortscharakter beibehalten werden soll, zu erfolgende Erweiterung durch reine Wohngebäude, das behutsame Ergänzen durch gewerbliche und soziale Funktionen, sofern bestimmte Dimensionen nicht überschritten werden) nachvollziehbar näher dargestellt. Ebenso, dass mit dem Ziel des behutsamen Ergänzens, der Einzelhandel, kleinteiliges Handwerk und das Gastgewerbe gemeint ist. Dazu hat der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar angegeben, dass das ÖEK die Erweiterung durch ortsverträgliche Gewerbe vorsieht, jedoch ein massiver Baukörper, wie der gegenständliche, ein solches eben nicht darstellt und dieser auch von der Ortsbildpflegekommission als Bruch der Maßstäblichkeit beurteilt wurde. Als weitere ÖEK-Zielsetzung hat der Amtssachverständige hervorgehoben, dass großflächige gewerbliche Monostrukturen vermieden werden sollen sowie für weitere Betriebsansiedlungen die Verdichtung des bestehenden Gewerbegebietes empfohlen ist, weiters, dass bei einer Standortwahl die Kriterien der Maßstäblichkeit und der Bebauungsstruktur zu berücksichtigen sind. Dazu hat der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass er bei den im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Ortsaugenscheinen kein Gebäude in der Dimension des gegenständlichen Vorhabens in der Ortschaft xxx festgestellt hat und dass mit der gegenständlichen Betriebsanlage eine widmungsspezifische Verdichtung aus fachlicher Sicht auch nicht erfolgt. Weiters wurde durch den Amtssachverständigen bezugnehmend auf das ÖEK darauf hingewiesen, dass die historischen Baustrukturen in den landwirtschaftlich geprägten Ortsteilen der Gemeinde im Hinblick auf Gebäudedimensionierung eine maßvolle Weiterentwicklung erfordern. Bezogen auf xxx hat der Amtssachverständige festgehalten, dass die Gestaltung dieses Ortsteils den dörflichen Charakter unterstreichen soll und für diesen keine gewerbliche Schwerpunktsetzung erfolgt. Dass überhaupt kein gewerblicher Schwerpunkt für xxx vorgesehen ist, hat der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar unter Hinweis und Vorzeigen des Kartenmaterials aus dem ÖEK (Entwicklungsplan 11) als auch anhand des Textteils darlegen können.

Der Amtssachverständige hat für die fachliche Beurteilung im Rahmen der Ortsaugenscheine eine aussagekräftige Lichtbilddokumentation, die seinem Gutachten vom 16.05.2022 beigelegt wurde, angefertigt. Diese verschafft einen umfassenden Überblick von der Lage und der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens.

Im Besonderen wurden durch den Amtssachverständigen die Erholungsfunktion des Planungsgebietes und die darin enthaltenen Sport-/Freizeit- und Tourismusangebote näher beschrieben und veranschaulicht. Aus der Lichtbildbeilage des Gutachtens des Amtssachverständigen (Abb. 12) wird eindrücklich ersichtlich, dass sich die Talstation und der Anfängerschihang, auf welchem regelmäßig Kinderschikurse abgehalten werden, räumlich im unmittelbaren Nahbereich der geplanten Betriebsanlage befinden. Auch werden das weitere touristische Angebot, der Beherbergungsbetrieb und die Gasstätte in unmittelbarer Nähe des Projektgebietes dargestellt (Abb. 8 und Abb. 9). Die vom Amtssachverständigen dokumentierte Ausübung des Reitsports und der vorhandene Radweg runden die touristische Nutzung im Projektgebiet ab. Der Kinderschilift, das Reiten, der Radweg, die Gaststätte und der Beherbergungsbetrieb, das touristische Gesamtangebot im Projektgebiet also, stellt für den Amtssachverständigen einen Naherholungsraum dar. Durch die Planung und beabsichtigte Realisierung der geplanten Betriebsanlage in diesem Raum entstehen für den Amtssachverständigen Nutzungskonflikte im Projektgebiet zwischen den Funktionen Wohnen, Freizeit und Gewerbe; dies in einem Gebiet, in dem ein derartiges Gewerbe gemäß dem Siedlungsleitbild überhaupt nicht verwirklicht werden sollte.

Im Ergebnis konnte der raumordnungsfachliche Amtssachverständige anhand des strukturierten Hervorhebens der ÖEK-Ziele für die Ortschaft xxx und das Planungsareal, im Zusammenhang mit dem beschriebenen Vorhaben plausibel darstellen, weshalb aus fachlicher Sicht eine Unvereinbarkeit mit dem ÖEK und darin festgeschriebenen Planungsabsichten für diesen Bereich besteht. Durch das detaillierte Heranziehen des ÖEK – in allen seinen drei Bestandteilen – als maßgebliches Beurteilungskriterium und die Durchführung der Ortsaugenscheine war der Befund des Amtssachverständigen vollständig und seine darauf gründenden Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar.

Der Amtssachverständige hat sich ebenso in der ergänzenden Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen und Privatgutachten auseinandergesetzt und auf folgende fachliche Widersprüche hingewiesen: Der Privatgutachter hebt selber als Zielsetzung für xxx die Beibehaltung der bestehenden Widmungskategorie Bauland/Dorfgebiet hervor. Die begehrte Aufhebung der Flächenwidmungswirkung steht damit jedoch genau im Widerspruch. Der Privatgutachter bringt vor, dass aufgrund der abstrakten Plandarstellung im ÖEK und dem Fehlen konkreter Anhaltspunkte, wie etwa ein Luftbild, eine Verortung der Siedlungsgrenzen nicht möglich sei. Abgesehen davon, dass sich der Amtssachverständige vor Ort über die Realraumsituation ein umfassendes Bild verschafft hat, bringt dieser dazu auch nachvollziehbar vor, dass die reine Reduktion auf Siedlungsgrenzen im Gegenstand fachlich ohnedies unzureichend ist und eine widmungskonforme Verdichtung mit gegenständlicher Betriebsanlage eben nicht stattfindet. Zum vom Privatgutachter angeführten Planungsziel der Unterstützung von ortsteilspezifischen Mischnutzungen und der Einbettung in den Naturraum sowie dem behutsamen Ergänzen zur Erreichung von Vielfalt, mit welcher die Attraktivität der Ortskerne erhöht werden soll, sofern sie einen bestimmten Umfang an individueller Gebäudedimension nicht überschreiten, weist der Amtssachverständige wiederrum nachvollziehbar auf den Widerspruch zu der von ihm untersuchten Realraumsituation des Planungsgebietes und seiner Umgebung hin, da mit der geplanten Betriebsanlage die ortsübliche Gebäudedimension (Baumasse) maßgeblich überschritten wird. Eine Erhöhung der Attraktivität des Ortskerns, wie sie das ÖEK als Leitziel formuliert, kann nachvollziehbar mit der Errichtung einer Betriebsanlage in der gegebenen Dimension und den vorgesehenen Produktionsmengen, in einem Dorfgebiet mit Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen, die insbesondere Kindern und dem grundsätzlichen Erlernen von Sportarten dienen sollen sowie den daraus zu erwartenden Nutzungskonflikten, keinesfalls gegeben sein. Die bezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen dazu sind schlüssig und entsprechen diese auch den Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens. Der Amtssachverständige weist ebenso darauf hin, dass im Privatgutachten das Leitziel des ÖEK angeführt wird, wonach für weitere Betriebsansiedlungen die Verdichtung ausdrücklich in der dafür vorgesehenen Gewerbezone empfohlen wird. Zu den im Privatgutachten weiters angeführten ÖEK-Zielen, wonach zur Förderung der Alltagskultur eine kleinräumige Mischung von Wohnen und Gewerbe in den Ortszentren erhalten werden soll, stellt der Amtssachverständige nachvollziehbar fest, dass es sich bei gegenständlichem Vorhaben eben nicht um ein ortsübliches Gewerbe handelt und eine kleinräumige Mischung angesichts der geplanten Dimension der Betriebsanlage nicht vorliegt sowie eine Beeinträchtigung gegeben ist. Aus fachlicher Sicht beurteilt der Amtssachverständige die geplante Betriebsanlage als eine Beeinträchtigung des vorherrschenden dörflichen Charakters von xxx. Zum im Privatgutachten angeführten Planungsziel des angemessenen Einfügens neuer Bauwerke unter Berücksichtigung von Maßstab und Dimension und dass in den landwirtschaftlich geprägten Ortsteilen nur eine maßvolle Weiterentwicklung zu erfolgen hat, stellt der Amtssachverständige fest, dass sowohl im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen als auch in der Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission darauf hingewiesen wird, dass die geplante Betriebsanlage hinsichtlich ihrer Kubatur und der umgebenden Bebauungsstruktur einen Maßstäblichkeitsbruch darstellt. Die Zielvorgabe, dass für den Ortsteil xxx keine Umstrukturierung der Siedlungsstruktur in die reine Wohnfunktion vorgesehen ist, wie vom Privatgutachter angeführt, ist für den Amtssachverständigen zutreffend. Von der Vorgabe ist auch ortsverträgliches Kleingewerbe umfasst, was im Gegenstand jedoch nicht vorliegt. Zu den im Privatgutachten zitierten fachlichen Stellungnahmen zum Vorhaben hält der Amtssachverständige fest, dass die Beurteilung der Frage der Raumordnung weiter zu fassen ist als eine reine Gegenüberstellung von Stellungnahmen anderer Fachrichtungen. Zu den Standortfaktoren, wonach Mineral- und Heilwasser in unmittelbarer Nähe zum Quellort abgefüllt werden muss und die Betriebsanlage wegen auf dem Baugrundstück vorhandenen Quellen auf diesem zu errichten sei, hält der Amtssachverständige nachvollziehbar fest, dass das für Betriebsanlagen vorgesehene Gewerbegebiet in nur geringer Entfernung vom gegenständlich in Betracht gezogenem Baugrundstück liegt und im Rahmen der durchgeführten Ortsaugenscheine zur Gewerbezone auch erhoben wurde, dass freie Flächenpotentiale vorhanden sind.

In Auseinandersetzung mit dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen hat der Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass sich dieses lediglich in der Wiedergabe der Ausgangslage, einer Vorhabensbeschreibung, der gesetzlichen Grundlagen und der ÖEK-Ziele erschöpft. Das wesentliche Substrat im Gutachten ist, dass im Gegenstand eine Siedlungsverdichtung erfolgt und damit das Vorhaben auch möglich sein soll. Differenziertere Feststellungen sind dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen allerdings nicht zu entnehmen, wie es auch nur andere Gutachten wiedergibt bzw. gegenüberstellt, eine breitere raumordnungsfachliche Beurteilung ist jedoch nicht vorgenommen worden. Dass die Zielsetzung eine Verdichtung hinsichtlich der Wohnfunktion und des im Dorfgebiet Üblichen sowie Möglichen meint, wird im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen nicht betrachtet. Auch dazu hält der Amtssachverständige nachvollziehbar fest, dass mit dem Planungsvorhaben kein ortsübliches Vorhaben verwirklicht werden soll. Eine Verdichtung findet nach der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen lediglich hinsichtlich der Kubatur und Baumasse statt, eine Siedlungsverdichtung beinhaltet jedoch die Verdichtung der Zunahme an Bevölkerung sowie von funktionalen Ausstattungsmerkmalen. Zum Ortsbild verweist der nichtamtliche Sachverständige ebenso auf den von der Ortsbildpflegekommission festgestellten Maßstäblichkeitsbruch, wonach mit dem Vorhaben die maximal vorhandenen Kubaturen der Umgebungsbebauung deutlich überschritten werden. Zu den von der genannten Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, wie etwa einer entsprechenden Bepflanzung des Baugrundstückes, hält der Amtssachverständige jedoch nachvollziehbar fest, dass eine solche nichts an der Kubatur des Vorhabens ändert.

Festgehalten wird durch das erkennende Gericht überdies, dass im Gegensatz zum Amtssachverständigen weder der Privatgutachter noch der nichtamtliche Sachverständige Erhebungen zum Planungsareal und der näheren Umgebung im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführt haben. Der Amtssachverständige hat auch eine umfassende Lichtbilddokumentation von der von ihm untersuchten Realraumsituation des Planungsgebietes erstellt und diese seinem Gutachten zugrunde gelegt. Auch wird im Privatgutachten die vom Vorhaben einzunehmende Fläche nicht betrachtet. Im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen und des Privatgutachters fehlt die ganzheitliche Betrachtungsweise der einzelnen Nutzungsfunktionen des Planungsraumes, so werden die sich neben der Betriebsanlage befindende spezifische Erholungsfläche, die vorhandene Sport- und Freizeitfunktion und das touristische Angebot im Planungsgebiet gänzlich außer Acht gelassen. Die Befundungen im Privatgutachten und Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen erweisen sich als mangelhaft und sind die daraus abgeleiteten fachlichen Schlussfolgerungen auch aufgrund der oben dargestellten Widersprüche für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat der Amtssachverständige hingegen das Beweisthema umfassend erledigt und sind sein vorgelegtes Gutachten und die fachlichen Ausführungen vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig. Der Amtssachverständige hat unter Darlegung der Ziele im ÖEK, der Vorgaben der geltenden Raumordnung und grundsätzlichen Planungsabsichten für den Bereich des gegenständlichen Grundstückes und seine unmittelbare Umgebung, die Vereinbarkeit der Ausnahmegenehmigung zur Ausschließung der Wirkungen des Flächenwidmungsplanes in Bezug auf das Vorhaben einer umfassenden fachlichen Beurteilung unterzogen. Das erkennende Gericht konnte sich vergewissern, dass die fachliche Beurteilung des Amtssachverständigen auch den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht und gelangt dasselbe im Rahmen der freien Beweiswürdigung sowie nach Auseinandersetzung mit den vorgelegten Gutachten zum Schluss, dass den Ausführungen des Amtssachverständigen ein höherer Wahrheits- und Beweiswert beizumessen ist als jenen des Privatgutachters und nichtamtlichen Sachverständigen, weshalb das Verwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen auch dem Gutachten und der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen folgt.

III.Rechtliche Beurteilung

a.)Rechtsgrundlagen

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996,

LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 48/2021

[…]

(5) Der Gemeinderat darf auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäißg bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, sofern ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben erteilt werden, für die eine Sonderwidmung gemäß § 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erforderlich ist. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in § 13 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 7 lit. b bis d des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu versagen ist. Eine erteilte Einzelbewilligung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Sie wird unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung aufgrund der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig nicht erteilt wurde.

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021,

LGBl. Nr. 59/2021

§ 45 Einzelbewilligungen

(1) Der Gemeinderat darf auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, wenn ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben gemäß § 32 und für Vorhaben, für die eine Sonderwidmung gemäß § 30 erforderlich ist, erteilt werden. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 K-BO 1996 zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in § 38 Abs. 2 genannten Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen.

(1) Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bestimmt sind, im Übrigen

1. für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung uä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser,

2. für Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebe samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen, und

3. für bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Tourismus dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung,

und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllen.

(2) Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.) sind im Dorfgebiet nur zulässig, wenn sie keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 3 sind im Dorfgebiet nicht zulässig.

Zustellgesetz – ZustG,

BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 42/2020

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

b.)Erwägungen

Gesetzeslage und anwendbares Recht

Mit Novellierung der K-BO 1996 und Erlassung des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021 durch LGBl. Nr. 59/2021 ist § 14 K-BO 1996 zur Gänze in der KBO 1996 entfallen und wurde dessen Abs. 5 betreffend Einzelbewilligungen in § 45 KROG 2021 aufgenommen. Das K-ROG 2021 ist mit 01.01.2022 in Kraft getreten.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Da das K-ROG keine Übergangsbestimmungen für Verfahren betreffend Einzelbewilligungen enthält, ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nunmehr § 45 K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021, anzuwenden.

Für das Baugrundstück kommt das Örtliche Entwicklungskonzept (Bauleitplanung für die Marktgemeinde xxx) aus dem Jahr 1999 zur Anwendung. Der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx hat mit Beschluss vom 06.10.1999 das genannte ÖEK als verbindlich erklärt. Dieses besteht aus dem Textteil, der funktionalen Gliederung sowie dem Siedlungsleitbild/Entwicklungsplan.

Das ÖEK ist die Grundlage für die planmäßige Gestaltung und Entwicklung des Gemeindegebietes, insbesondere für die Erlassung des Flächenwidmungsplanes. Der Gemeinderat hat mit 17.12.2020 den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx beschlossen (rechtswirksam mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.05.2011, Zahl: xxx).

Beschwerdelegitimation

Die Beschwerdelegitimation einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektiven Rechtes in der entschiedenen Sache gemäß § 8 AVG zukam. Beschwerdelegitimiert kann nur sein, wer materiell betrachtet Adressat des angefochtenen Bescheides ist. Weiters muss der Bescheid die Rechtssphäre der Partei nachteilig berühren, dies ist etwa der Fall, wenn ihrem Antrag nicht vollinhaltlich entsprochen wurde. Die Beschwerdelegitimation setzt Rechtspersönlichkeit voraus.

Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person und war diese Verfahrenspartei des Behördenverfahrens. Durch die Abweisung ihres Ansuchens in der Sache ist diese auch beschwerdelegitimiert. Die selbständige Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ist im Firmenbuch eingetragen.

Dass im Behördenverfahren der Antrag für die Ausnahmebewilligung nicht durch die Beschwerdeführerin erfolgte, sondern durch das Schreiben des Privatgutachters vom 16.09.2021, ergänzt mit 30.10.2021, aus welchen eine Bevollmächtigung desselben auch nicht hervorgeht, war dem weiteren Verfahrensverlauf nicht abträglich, weil spätestens aus der Äußerung des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 09.11.2021 unzweifelhaft hervorgeht, dass die belangte Behörde, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, entscheiden möge.

Beschwerdevorbringen

1.

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid entgegen der Verpflichtung nicht dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt habe. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass eine Zustellung an den Vertretenen statt an den Zustellungsbevollmächtigten unwirksam ist (VwGH 24.01.2013, 2012/16/0011). Die Beschwerdeführerin hat dennoch die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde eingebracht. Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 VwGVG, wonach die Beschwerdeerhebung auch bereits ohne vorheriger Zustellung des Bescheides möglich ist, scheidet mangels Vorliegens eines Mehrparteienverfahrens im Gegenstand, in dem der Bescheid zumindest einer anderen Partei zugestellt oder ihr gegenüber verkündet wurde und damit dem Rechtsbestand angehören würde, aus. In der Sache bestand eine Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die eine Zustellvollmacht iSd § 9 Zustellgesetz – ZustG einschließt und war daher in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 3 ZustG der Zustellungsbevollmächtigte auch als Empfänger zu bezeichnen („formeller Empfängerbegriff“) – was durch die belangte Behörde jedoch unterblieben ist. Eine Zustellung gilt jedoch gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine restriktiv zu interpretierende Bestimmung der Heilungsmöglichkeit, die sich nur auf den Fall des Unterbleibens der angeordneten Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten bezieht. Im Gegenstand ist, wie sich aus der Beschwerde und Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ergibt, der angefochtene Bescheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen und ist somit die fehlerhafte Zustellungsverfügung nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG geheilt.

2.

Nach dem Beschwerdevorbringen verletze der angefochtene Bescheid der belangten Behörde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf die begehrte Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 K-BO (nunmehr § 45 K-ROG) und wendet diese weiters Begründungsmängel der belangten Behörde ein. Dazu ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass es sich beim Institut der Ausnahmebewilligung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH um einen Dispens mit Bescheidcharakter handelt (VwGH 15.06.2010, 2008/05/0061). Die Bewilligung war dem Wesen nach als individuelle Berichtigung des Flächenwidmungsplanes gedacht, die vom Prinzip eines ausnahmsweisen Vorganges getragen sein sollte (siehe dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitisch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 [2015] 156, mit Verweis auf die EB zur Vorbildbestimmung im Sbg ROG). Die Einzelbewilligung bezieht sich auf die vorgesehene Flächenwidmung. Die Behörde hat bei diesem antragsbedürftigen Verwaltungsakt zunächst zu beurteilen, ob die Ausnahmegenehmigung einem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten entgegensteht. Maßgebend ist, ob nach nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 24.01.1991, 89/06/0013). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung die Feststellung der für das Grundstück erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht sowie des eventuell vorhandenen baulich oder sonst raumplanerisch bedeutsamen bereits bewilligten Bestandes (Planungsabsicht kann aufgrund des rechtmäßig vorhandenen Bestandes nicht mehr oder nur mit Modifikationen verwirklicht werden) voraussetzt. Es ist somit zunächst auf Tatbestandsebene zu prüfen, ob die angestrebte Einzelbewilligung dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht widerspricht (VwGH 14.09.1995, 94/06/0206 mwN). Für die Vollziehung von § 45 Abs. 1 K-ROG 2021 ist somit maßgebend, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Dies erfordert das Vorliegen eines bestimmten Vorhabens. Eine Ausnahmebewilligung ist nur für ein konkretes Vorhaben zu erteilen und muss dieses im Antrag genau bezeichnet werden, d.h. es müssen sich Art, Lage und Umfang des Vorhabens daraus ergeben. Im Gegenstand ist das Vorhaben durch die Beschwerdeführerin zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 K-ROG hinreichend beschrieben worden. Auch ist dazu in keinem der raumordnungsfachlichen Gutachten festgehalten worden, dass das Vorhaben für die fachliche Beurteilung zu wenig determiniert beschrieben sei. Eine Ausnahmebewilligung ist nach der zitierten Bestimmung nicht zu erteilen, wenn das Vorhaben dem ÖEK entgegensteht, somit die Planungsabsichten durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall ist eine begehrte Genehmigung bereits auf der Tatbestandsebene zu versagen.

Im Gegenstand wurde das Vorhaben umfassend durch den beigezogenen Amtssachverständigen für den Bereich der fachlichen Raumordnung geprüft. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene begegnet und war es Aufgabe des erkennenden Gerichtes, den Amtssachverständigen aufzufordern, sein Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen und im Besonderen auch dessen Grundlagen zu erörtern und darzulegen, warum die Annahmen des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (VwGH 20.01.2022, Ro 2019/06/0020). Der Amtssachverständige hat Vorangeführtes betreffend die im Verfahren erstatteten Gutachten des Privatsachverständigen als auch nichtamtlichen Sachverständigen unternommen. Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit diesen Gutachten auseinandergesetzt und ist schließlich zum Ergebnis gelangt, dass es dem Gutachten des Amtssachverständigen und dessen fachlichen Ergänzungen folgt.

Es ist Aufgabe des Verwaltungsgerichtes aus den Ausführungen des Amtssachverständigen abzuleiten, ob das Bauvorhaben mit dem für die Marktgemeinde xxx anwendbaren ÖEK und seinen darin festgelegten Planungsabsichten vereinbar ist.

In der rechtlichen Beurteilung, ob die gegenständliche Betriebsanlage dem ÖEK widerspricht, gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Vorhaben diesem entgegensteht. Dies aus mehreren nachstehend dargelegten Gründen:

Das ÖEK umfasst grundsätzlich zwei Aspekte, nämlich die Bestandsaufnahme des Ist-Zustandes und die Zielformulierungen. Die Planungsabsicht für das gegenständliche Planungsareal wurde im Ermittlungsverfahren detailliert erhoben. Zur Beurteilung der Vereinbarkeit des gegenständlichen Vorhabens mit dem ÖEK sind dessen drei Ebenen, der textliche Teil, die funktionale Gliederung mit der holistischen Betrachtung und das Siedlungsleitbild/Entwicklungsplan, heranzuziehen.

Unwidersprochen ist im gesamten Verfahren geblieben, dass die gegenständliche Betriebsanlage der Bauland/Dorfgebiet Widmung widerspricht, weshalb von der Beschwerdeführerin die Ausnahmegenehmigung begehrt wird.

In der Besiedelungsbeschreibung des ÖEK wird zur Ortschaft xxx festgehalten, dass es sich um ein Straßendorf landwirtschaftlicher Prägung handelt, das sich im östlichen Teil mit reinen Wohngebäuden erweitert.

Im ÖEK wird für weitere Betriebsansiedlungen die Verdichtung im vorhandenen Gewerbegebiet (Bauland/Gewerbegebiet) empfohlen. Im Gegensatz dazu wird für das Planungsareal entlang der xxx Straße eine Ausweisung von weiteren Gewerbeflächen durch das ÖEK ausdrücklich nicht unterstützt, worin sich bereits ein Widerspruch mit einer erteilten Ausnahmegenehmigung ergibt.

Das ÖEK gibt als Entwicklungsmaßnahmen die Beachtung des angemessenen Einfügens neuer Bauwerke unter Berücksichtigung von Maßstab, Dimension, Bauelementen und Details sowie das Erfordernis einer maßvollen Weiterentwicklung der historischen Baustrukturen im Hinblick auf die Gebäudedimensionierung, Gebäudehöhe und Geschossigkeit in den landwirtschaftlich geprägten Ortsteilen vor. Die dörflichen Werte sollen erhalten sowie Neues maßvoll hinzugefügt werden. Für xxx gibt das ÖEK ausdrücklich vor, dass dessen bäuerlich-dörflicher Ortscharakter erhalten bleiben soll. Die Ortsdominate soll im Gebäudegefüge als Merkmal erhalten bleiben und keine bauliche Konkurrenz bekommen. Gewerbliche Funktionen können im Rahmen baulicher Ergänzungen die Attraktivität der Ortskerne erhöhen, sofern sie einen bestimmten Umfang an individueller Gebäudedimension nicht überschreiten. Dies erfolgt unter der Zielvorgabe des behutsamen Ergänzens, bei dem insbesondere kleinteiliges Handwerk und Gastgewerbe die Schlüsselrolle übernehmen. Weiters gibt das ÖEK vor, dass bei der Bestandsentwicklung im sensiblen Ortsraum maßstabssprengende Gebäude zu vermeiden sind. Dem steht ausdrücklich die Feststellung der Ortsbildpflegekommission entgegen, wonach das gegenständliche Projekt einen Maßstäblichkeitsbruch im Bereich des Volumens darstellt, da die maximal vorhandenen Kubaturen der Umgebungsbebauung deutlich überschritten werden und auch die Materialität nicht ortsüblich ist. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ändern auch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht die maßstabsüberschreitende Kubatur der Betriebsanlage. Die Gebäude im Planungsgebiet dienen der Wohnnutzung, Landwirtschaft und dem Tourismus und hat ebenso der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige in der Untersuchung der Realraumsituation festgestellt, dass die geplante Betriebsanlage die ortsübliche Gebäudedimension (Baumasse) des Planungsgebietes und seiner Umgebung maßgeblich überschreitet. Ein Gebäude in der Dimension des gegenständlichen Vorhabens gibt es in der Ortschaft xxx nicht. Das Betriebsgebäude fügt sich damit eben nicht, wie vom ÖEK gefordert, unter Beachtung von Maßstab, Dimension, Bauelementen und Details angemessen in die bestehende Dorfstruktur ein. Ebenso handelt es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage nicht um eine, der vom ÖEK determinierten Schlüsselrollen zur sensiblen Ortsergänzung, wie das kleinteilige Handwerk (Tätigkeit, die in einer manuellen, mit Handwerkszeug ausgeführten Arbeit besteht) oder Gastgewerbe. Insgesamt wird mit der Betriebsanlage kein ortsverträgliches Kleingewerbe verwirklicht. Damit liegen weitere Widersprüche zu den Vorgaben des ÖEK für das Planungsareal vor. Die Beschwerdeführerin geht schließlich selber davon aus, dass die beantragte Betriebsanlage nicht einen in der Dorfgebiet-Widmung zulässigen gewerblichen Kleinbetrieb darstellt, sondern darüber hinaus geht.

Als weitere Ziele sind im ÖEK bestimmt, dass großflächige gewerbliche Monostrukturen vermieden werden sollen, in Siedlungsgebieten nur kleinere „nicht störende“ Gewerbe integriert werden können, dies auch nur um eine ausgewogene Nutzungsvielfalt zu erhalten. Dabei sind die Kriterien der Standortwahl, Maßstäblichkeit und der Bebauungsstruktur zu berücksichtigen. Eine Förderung von Betriebsansiedlungen schwerer Produktionsbereiche-Industrien wird etwa überhaupt nicht empfohlen. Generell wiederholt das ÖEK als Ziel, dass für weitere Betriebsansiedlungen das bestehende Gewerbegebiet vorgesehen werden soll. Das Gewerbegebiet liegt auch im Nahbereich des Vorhabens, im nördlich der xxx dafür vorgesehenen Areal.

Angesichts des vorliegenden Maßstabsbruches im Vergleich zur Umgebungsbebauung des Planungsareals und dörflichen Charakter von xxx, wird ein Betrieb in der vorliegenden Dimension und mit einer jährlichen Abfüllmengenkapazität von rund 66,5 Millionen PET-Flaschen (stündliche Abfüllleistung von 33.000 Flaschen) der Anforderung eines kleinen Gewerbes nicht gerecht. Davon abgesehen sieht das Leitbild im Entwicklungsplan 11 des ÖEK für das Baugrundstück und dessen unmittelbar angrenzende Umgebung überhaupt keine Gewerbenutzung vor. Als Zielsetzung für die Ortschaft xxx ist die Beibehaltung der Widmungskategorie Bauland/Dorfgebiet verzeichnet.

Touristische Einrichtungen der Gastwirtschaft und Beherbergung schließen an das Planungsareal an. Weiters ist die unmittelbar östlich an das Baugrundstück angrenzende Schiabfahrt mit der Zielsetzung „spezifische Erholungsfläche“ versehen. Rund 100 m vom Baugrundstück befindet sich das Natura 2000/Europaschutz-/Ramsar-Gebiet „xxx“. Das OEK statuiert dazu als Entwicklungsmaßnahme, dass die landschaftlichen Gegebenheiten entlang dem Natur- und Erholungsraum xxxfluss Spiel-, Sport-, Aufenthalts- und Naherholungsbereiche einschließen sollen. Konkret für den Ortsteil xxx wird die Schaffung einer Anlegestelle für Boote und Flößer vorgesehen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, liegt das Projektgebiet in einem Naherholungsraum.

Den ÖEK-Zielen der Sicherung des dörflichen bäuerlichen Charakters, der touristischen Nutzung und Weiterentwicklung des Natur- und Erholungsraumes läuft jedoch die im Gegenstand geplante Betriebsanlage gerade entgegen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass im Hinblick auf die Wohn- und Erholungsfunktion Nutzungskonflikte vorliegen. Weiters kann eine Erhöhung der Attraktivität des Ortskerns, wie sie als Leitziel im ÖEK formuliert ist, mit der Betriebsanlage in der gegebenen Dimension und Produktionskapazität im vorliegenden Dorfgebiet mit Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen keinesfalls gegeben sein.

Zur Beantwortung der Vereinbarkeit mit dem ÖEK hat auf rechtlicher Ebene ebenso die Feststellung des eventuell vorhandenen baulich oder sonst raumplanerisch bedeutsamen bereits bewilligten Bestandes zu erfolgen. Dazu hat das Beweisverfahren ergeben, dass am Baugrundstück ein touristischer Beherbergungsbetrieb geplant war, dieser jedoch nicht zur Realisierung gelangte. Das Baugrundstück ist frei von jeglichem Bestand und könnte damit auch der vorgesehenen Planungsabsicht gemäß dem Siedlungsleitbild nachgekommen werden.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das gegenständliche Vorhaben der Errichtung der Betriebsanlage zur Mineral- und Heilwasserabfüllung dem ÖEK und den darin enthaltenen Zielen für das Baugrundstück entgegensteht.

3.

Bei der Erteilung der Einzelbewilligung ist darauf abzustellen, ob die Ausnahme im Einzelfall geeignet wäre, konkret betrachtet die Erreichung von Planungszielen zu stören. Ein Rechtsanspruch auf die Ausnahmegenehmigung, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, ist aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 K-ROG allerdings nicht ableitbar (vgl. etwa VwGH 86/06/0226, 15.10.1987).

4.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Ortsbildpflegekommission in ihrer Stellungnahme eine Vereinbarkeit mit dem ÖEK erachte und diese auch das schalltechnische Privatgutachten bestätige, ist festzuhalten, dass dies, abgesehen von der Frage nach der Zweckmäßigkeit einer solchen Beurteilung durch die genannte Kommission, ebenso wenig den Tatsachen entspricht.

5.

Im Übrigen wäre der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründungsmangel durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach im Verfahrensgegenstand auf die relevante strittige Sach- und Rechtsfrage der Vereinbarkeit mit dem ÖEK einzugehen sei und die Beschwerdeführerin darüber im Dunkeln gelassen worden wäre, aus welchen Gedankenvorgängen und Eindrücken eine Vereinbarkeit mit diesem nicht gegeben sei, durch die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Erkenntnis saniert.

6.

Nach § 45 Abs. 1 K-ROG darf der Gemeinderat die Wirkung des Flächenwidmungsplanes durch Bescheid ausschließen und ein Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligen, wenn dieses dem ÖEK nicht entgegensteht. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Ausnahmegenehmigung erfüllt im Gegenstand jedoch nicht diese Tatbestandsvoraussetzung der zitierten Norm und hatte daher eine Negativentscheidung zu ergehen. Auf das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen, wonach der belangten Behörde ein Ermessensfehler unterlaufen sei, war daher nicht weiter einzugehen.

7.

Zusammenfassend erfüllt das gegenständliche Vorhaben nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 K-ROG und war im Ergebnis daher der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Ausschluss der Wirkung des Flächenwidmungsplanes für die gegenständliche Grundfläche durch die belangte Behörde abzuweisen.

8.

Selbst wenn man jedoch – entgegen der hier vertretenen Rechtsansicht – aber davon ausginge, dass das gegenständliche Ansuchen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht bereits auf der Tatbestandsebene abzuweisen wäre, war die belangte Behörde im Rahmen der ihr zustehenden Ermessensentscheidung zur Nichterteilung derselben aus den von ihr angeführten Gründen des zu erwartenden Interessenskonfliktes zwischen den Anrainern und dem anzusiedelnden Betrieb, einzutretenden Nutzungskonflikten sowie der – in Folge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgestellten – Unvereinbarkeit mit den Planungsabsichten der Gemeinde dazu ermächtigt. Im Übrigen war die belangte Behörde auf Grundlage der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch dazu verpflichtet, die in beträchtlicher Zahl vorliegenden Einwendungen und Bedenken von Anrainern gegen das Vorhaben in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen. Diese haben inhaltlich im Besonderen auf die Beibehaltung des (sanften) Tourismus und eine Verunmöglichung der weiteren Gästebeherbergung im Planungsgebiet bei Realisierung der geplanten Betriebsanlage hingewiesen. Das K-ROG normiert auch als zu beachtenden Grundsatz, dass absehbare Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen des Raumes nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Der belangten Behörde wird durch das Gesetz Ermessen bei der Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung eingeräumt und zeigt das vorliegende Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung durchaus davon ausgehen konnte, dass im Gegenstand raumordnungsfachliche Gründe gegen die Bewilligung sprechen, die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausnahmebewilligung im Anlassfall somit der Erreichung von Planungszielen entgegensteht und das gegenständliche Ansuchen aus diesem Grund auch zu Recht abgewiesen werden konnte.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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