LVwG K KLVwG-1818/2/2022

KLVwG-1818/2/2022Landesverwaltungsgericht13.12.2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, materiell-rechtliche Frist, erloschener Anspruch, Verfristung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1818/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1818.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx vom 30.09.2022 gegen den Spruchteil I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.09.2022, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag vom 19.02.2021 der xxx, xxx, xxx, auf Vergütung für den Verdienstentgang betreffend des xxx, geboren am xxx, für den Absonderungszeitraum von 09.11.2020 bis 16.11.2020, in der Höhe von EUR 1.064,13 gemäß §§ 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3a, 33 iVm 49 Abs. 1 und Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 131/2022, als unbegründet abgewiesen wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (nunmehr belangte Behörde) vom 15.11.2020, Zahl: xxx, wurde xxx, geboren am xxx, behördlich abgesondert und mit Absonderungsbescheid vom 15.11.2020, Zahl: xxx, wurde die Absonderung mit 16.11.2020 wieder aufgehoben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.06.2022, Zahl: xxx, wurde die xxx (nunmehr Beschwerdeführerin) vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bzw. über die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 aufgrund des Fristablaufes, zugestellt am 24.06.2022, verständigt.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde keine Stellungnahme zum erfolgten Parteiengehör abgegeben.

Mit Spruchteil I des Bescheides der belangten Behörde vom 05.09.2022, Zahl xxx, wurde der Antrag vom 19.02.2021 der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang betreffend des xxx gemäß § 32 EpiG 1950 aufgrund des Fristablaufes abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antrag auf Entschädigung erst am 19.02.2021 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Nachdem die Absonderung mittels Bescheid mit Ablauf des 16.11.2020 aufgehoben worden sei, endete die dreimonatige Antragsfrist mit Ablauf des 17.02.2021. Der Antrag sei erst nach Ablauf dieser Frist und somit verspätet eingebracht worden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes im Zusammenhang mit Covid-19 bzw. zahlreichen anderen zusätzlichen Projekten die fristgerechte Einreichung nicht erfolgt sei und werde um nachträgliche Fristverlängerung für das Einbringen des Begehrens für die Vergütung des Verdienstentganges für xxx ersucht.

Die belangte Behörde legte unter Zusammenfassung des Verfahrensausganges den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II.Feststellungen:

Mit Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (nunmehr belangte Behörde) vom 15.11.2020, Zahl: xxx, wurde xxx, geboren am xxx, behördlich abgesondert und mit Absonderungsbescheid vom 15.11.2020, Zahl: xxx, wurde die Absonderung mit 16.11.2020 wieder aufgehoben.

Mit Antrag vom 18.02.2021, bei der Behörde am 19.02.2021 eingelangt, begehrte die Beschwerdeführerin eine Vergütung gemäß § 32 EpiG für unselbständige Erwerbstätige und zwar für den Zeitraum der Absonderung ihres Mitarbeiters in der Höhe von EUR 1.064,13.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.

III.Beweiswürdigung:

Aus den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich klar und wird dies auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die Absonderung des Mitarbeiters mit Ablauf des 16.11.2020 aufgehoben wurde. Der entsprechende Antrag auf Vergütung langte am 19.02.2021 bei der belangten Behörde ein, wie sich aus dem Eingangsstempel der belangten Behörde im Akt ergibt.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl 186/1950, idgF, lauten wie folgt:

„Absonderung Kranker

§ 7

(1)Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(…)

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32

(1)Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit

COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2)Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3)Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht

ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4)Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5)Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6)Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges erlassen.

(7)Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründete Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG:

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Telefonischer Bescheid

§ 46

(1)Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.

(2)Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.

(3)Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49

(1)Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des

Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2)Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4)Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristegerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5)Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6)Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. Und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 leg. cit. binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. § 49 Abs. 1 EpiG sieht als Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie vor, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Geltendmachung des Anspruches der Beschwerdeführerin mit Aufhebung der Absonderung des Mitarbeiters am 16.11.2020 zu laufen. Die Frist endete, da die Absonderung wegen eines Ansteckungsverdachtes an SARS-CoV-2 ergangen ist, gemäß § 49 EpiG nach drei Monaten am 17.02.2021. Ansprüche, die bis dahin nicht geltend gemacht wurden, waren nach den oben angeführten Vorgaben erloschen.

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. dazu VwGH vom 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).

Da der Anspruch auf Verdienstentgang nach Ablauf der dreimonatigen Frist und somit nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht wurde, ist dieser erloschen und hat die Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen um nachträgliche Fristverlängerung für das Einbringen des Begehrens für die Vergütung des Verdienstentganges für xxx geht somit ins Leere.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und zudem die Akten in Zusammenschau mit der Beschwerde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (vgl. VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/05/0043). Zudem wurde von keiner Partei des Verfahrens eine Verhandlung beantragt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

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